Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -
Vom 26. August 2026
(GVBl. Nr. 17 vom 04.09.2026 S. 410)
Aufgrund
wird verordnet:
Artikel 1
Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen
Die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2001 (GVBl. LSA S. 376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2023 (GVBl. LSA S. 56), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden nach dem Wort "Sachsen-Anhalt" die Wörter "mit Ausnahme der pädagogischen Unterrichtshilfen" eingefügt.
2. Dem § 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Heiligabend und Silvester sind dienstfrei." 3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort "mit" die Wörter "einer Unterrichtszeit von" eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Unterrichtszeiten von Unterrichtsstunden können zusammengelegt oder geteilt werden, wobei die Regelstundenzahl unverändert bleibt."
4. § 4b wird aufgehoben.
5. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
"(1) Zur Entlastung der Lehrkräfte wird die Regelstundenzahl mit Beginn des jeweils folgenden Schulhalbjahres wie folgt ermäßigt:
|
6. § 17 wird aufgehoben.
Artikel 2
Laufbahnverordnung
Die Laufbahnverordnung vom 27. Januar 2010 (GVBl. LSA S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 2026 (GVBl. LSA S. 2, 8), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "des § 16" durch die Angabe "der §§ 16 und 16a" ersetzt.
2. § 6 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Beamtinnen und Beamten haben sich in der Probezeit bewährt, wenn sie ihre persönliche Eignung nachgewiesen haben und sie die erforderliche Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz (fachliche Bewährung) besitzen, um wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn zu erfüllen (Probezeitbewährung)."
3. In § 12 Abs. 6 Satz 1 werden nach der Angabe " § 16 Abs. 2 Satz 1" die Wörter "oder § 16a Satz 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 1" eingefügt.
4. In § 14 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Fachministeriums" die Wörter "oder einer von ihm bestimmten Stelle" eingefügt.
5. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsgruppe A 7, die ihre Laufbahn im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 begonnen haben und denen das Amt der Besoldungsgruppe A 7 bis zum 31. Dezember 2024 noch im Wege einer Beförderung übertragen wurde, haben auch nach dem 31. Dezember 2024 ein Beförderungsamt im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erreicht."
6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3.1.1 Spalte 3 wird die Angabe "A 6" durch die Angabe "A 7" ersetzt.
bb) In Nummer 3.1.2 Spalte 3 wird die Angabe "A 7" durch die Angabe "A 7" ersetzt.
cc) In Nummer 3.1.3 Spalte 3 wird die Angabe "A 6" durch die Angabe "A 7" ersetzt.
dd) In Nummer 4.1.1 Spalte 3 wird die Angabe "A 7" durch die Angabe "A 7" ersetzt.
ee) In Nummer 4.1.3 Spalte 3 wird die Angabe "A 6" durch die Angabe "A 7" ersetzt.
ff) In Nummer 4.1.4 Spalte 2 wird die Angabe "A 4" durch die Angabe "A 5 Z" ersetzt.
gg) In Nummer 5.1 Zeile 2 und den Nummern 6.1.1 und 6.1.2 wird jeweils in Spalte 3 die Angabe "A 6" durch die Angabe "A 7" ersetzt.
hh) In Nummer 8.1 Zeile 2 Spalte 3 wird die Angabe "A 7" durch die Angabe "A 7" ersetzt.
b) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3.1.1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte 1 wird die Angabe "1)" gestrichen.
bbb) In Spalte 4 wird die Angabe "A 9" durch die Angabe "A 9 Z" ersetzt.
bb) In den Nummern 3.1.2, 3.1.3, 4.1.1 und 4.1.2 wird jeweils in Spalte 4 die Angabe "A 9" durch die Angabe "A 9 Z" ersetzt.
cc) Nummer 4.1.3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte 1 wird die Angabe "2)3)" durch die Angabe "1)2)" ersetzt.
bbb) In Spalte 4 wird die Angabe "A 9" durch die Angabe "A 9 Z" ersetzt.
dd) Nummer 4.1.4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte 1 wird die Angabe "4)" durch die Angabe "3)" ersetzt.
bbb) In Spalte 4 wird die Angabe "A 6" durch die Angabe "A 7 Z" ersetzt.
ee) Nummer 4.2.1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte 1 wird die Angabe "5)" durch die Angabe "4)" ersetzt.
bbb) In Spalte 4 wird die Angabe "A 13" durch die Angabe "A 13 Z" ersetzt.
ff) In Nummer 5.1 Zeile 2 Spalte 4 wird die Angabe "A 9" durch die Angabe "A 9 Z" ersetzt.
gg) In Nummer 5.2.1 Spalte 3 wird die Angabe "5)" durch die Angabe "4)" ersetzt.
hh) In den Nummern 6.1.1, 6.1.2 und 8.1 Zeile 2 wird jeweils in Spalte 4 die Angabe "A 9" durch die Angabe "A 9 Z" ersetzt.
ii) In Nummer 8.2.2 Spalte 1 wird die Angabe "6)" durch die Angabe "5)" ersetzt.
jj) In Nummer 9.2.2 Spalte 1 wird die Angabe "7)" durch die Angabe "6)" ersetzt.
kk) In Nummer 9.2.3 Spalte 1 wird die Angabe "8)" durch die Angabe "7)" ersetzt.
ll) In Nummer 9.2.4 Spalte 1 wird die Angabe "9)" durch die Angabe "8)" ersetzt.
mm) In Nummer 9.2.6 Spalte 1 wird die Angabe "10)" durch die Angabe "9)" ersetzt.
nn) Fußnote 1 wird aufgehoben.
oo) Fußnote 2 wird Fußnote 1.
pp) Fußnote 3 wird Fußnote 2 und in Satz 1 werden die Wörter "Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195)" durch die Wörter "Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung vom 26. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 81) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
qq) Die Fußnoten 4 bis 10 werden die Fußnoten 3 bis 9.
c) In Abschnitt I wird nach der Tabelle die Angabe " § 13 Abs. 3 LBG" durch die Angabe " § 13 Abs. 3 LBG LSA" ersetzt.
d) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 wird jeweils in Spalte 5 die Angabe "A 7" durch die Angabe "A 7" ersetzt.
bb) In Nummer 4.1.3 Spalte 5 wird die Angabe "A 6" durch die Angabe "A 7" ersetzt.
e) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3.1 eingefügt:
| Fachministerium/Laufbahnbezeichnung | Ausbildung | Abweichungen von § 12 Abs. 4 LVO LSA | Erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A | Zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A | Endamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A und B |
| (1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) |
| "3.1 Laufbahngruppe 1 | |||||
| Allgemeiner Verwaltungsdienst | Zweites Einstiegsamt: Berufsausbildung zur oder zum Verwaltungsfachangestellten nach dem Berufsbildungsgesetz oder Prüfung Beschäftigtenlehrgang I beim Studieninstitut für kommunale Verwaltung Sachsen-Anhalt e. V. oder beim Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt oder ein gleichwertiger Bildungsgang nach dem Berufsbildungsgesetz | Keine hauptberufliche Tätigkeit erforderlich | -- | A 7 | A 9 Z". |
bb) Nummer 3.2.1 Spalte 2 und 3 erhält folgende Fassung:
| Ausbildung | Abweichungen von § 12 Abs. 4 LVO LSA |
| (2) | (3) |
| "Erstes Einstiegsamt: Bachelorstudiengang Öffentliche Verwaltung der Hochschule Harz oder diesem vergleichbare Studiengänge im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b LBG LSA
Prüfung Beschäftigtenlehrgang II beim Studieninstitut für kommunale Verwaltung Sachsen-Anhalt e.V. oder beim Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt oder ein gleichwertiger Bildungsgang nach dem Berufsbildungsgesetz Zweites Einstiegsamt: Erste Prüfung nach § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes | Keine hauptberufliche Tätigkeit erforderlich
fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit erforderlich |
| Befähigung zum Richteramt nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes | Fünf Keine hauptberufliche Tätigkeit erforderlich |
cc) In den Nummern 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 wird jeweils in Spalte 6 die Angabe "A 9" durch die Angabe "A 9 Z" ersetzt.
f) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3.2.1 Spalte 2 und 3 erhält folgende Fassung:
| Ausbildung | Abweichungen von § 12 Abs. 4 LVO LSA |
| (2) | (3) |
| "Erstes Einstiegsamt: Bachelorstudiengang Öffentliche Verwaltung der Hochschule Harz oder diesem vergleichbare Studiengänge im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b LBG LSA
Bachelor universitärer Studiengang Rechtswissenschaften (§ 5a des Deutschen Richtergesetzes) Prüfung Beschäftigtenlehrgang II | Keine hauptberufliche Tätigkeit erforderlich Fünfjährige hauptberufliche |
| Ausbildung | Abweichungen von § 12 Abs. 4 LVO LSA |
| (2) | (3) |
| beim Studieninstitut für kommunale Verwaltung Sachsen-Anhalt e. V. oder beim Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt oder ein gleichwertiger Bildungsgang nach dem Berufsbildungsgesetz
Zweites Einstiegsamt: Erste Prüfung nach § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes Befähigung zum Richteramt nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes | Tätigkeit erforderlich
Keine hauptberufliche Tätigkeit erforderlich". |
bb) In Nummer 3.2.2 Spalte 1 werden die Wörter "Dienst als Politologin/Politologe" durch die Wörter "Sozial-, Politik- und Verwaltungswissenschaftlicher Dienst" ersetzt.
cc) Nummer 4.1.2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
| Ausbildung |
| (2) |
| "Erlaubnis nach den §§ 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes". |
dd) Nummer 7.2.5 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
| Ausbildung |
| (2) |
| "Erstes Einstiegsamt: Bachelor- oder gleichwertiger Studiengang mit Schwerpunkt auf wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten (auch interdisziplinär), Wirtschaftsrecht |
| Zweites Einstiegsamt: Master- oder gleichwertiger Studiengang mit Schwerpunkt auf wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten (auch interdisziplinär), Wirtschaftsrecht". |
7. Anlage 2 Abschn. I wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3.1.1 Spalte 4 wird die Angabe "A 9" durch die Angabe "A 9 Z" ersetzt.
bb) In Nummer 3.2.3 Spalte 4 wird die Angabe "B 9" durch die Angabe "B 9" ersetzt.
cc) In Nummer 4.1 Zeile 2 und Nummer 6.1 Zeile 2 wird jeweils in Spalte 4 die Angabe "A 9" durch die Angabe "A 9 Z" ersetzt.
Artikel 3
Schuldienstlaufbahnverordnung
Die Schuldienstlaufbahnverordnung vom 31. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2021 (GVBl. LSA S. 65), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 bis 13 angefügt:
"8. Ministerialrätin oder Ministerialrat (Besoldungsgruppe A 16),
9. Ministerialrätin oder Ministerialrat (Besoldungsgruppe B 2),
10. Leitende Ministerialrätin oder Leitender Ministerialrat,
11. Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent (Besoldungsgruppe B 5),
12. Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent (Besoldungsgruppe B 6) und
13. Staatssekretärin oder Staatssekretär."
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "von § 5" durch die Angabe "der §§ 5 und 41" ersetzt.
2. In § 7 Abs. 5 wird nach der Angabe " § 2 Satz 1 Nr. 4" die Angabe "oder Nr. 5" eingefügt.
3. In Anlage 1 wird die Angabe "A 12" durch die Angabe "A 13" ersetzt.
Artikel 4
Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt
Die Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt vom 25. November 2014 (GVBl. LSA S. 456; 2015, S. 399), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2026 (GVBl. LSA S. 202), wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "oder Begründung einer Lebenspartnerschaft" gestrichen.
b) Absatz 3a erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3a) Abweichend von Absatz 3 ist in den Kalenderjahren 2024 und 2025 bei Erkrankung eines Kindes im Sinne des Absatzes 3 Beamten Sonderurlaub mit Besoldung für jedes Kind bis zu 13 Arbeitstage, insgesamt höchstens 31 Arbeitstage, für Allein - erziehende für jedes Kind bis zu 27 Arbeitstage, insgesamt höchstens 63 Arbeitstage im Urlaubsjahr zu bewilligen. | "(3a) Abweichend von Absatz 3 ist im Kalenderjahr 2026 bei Erkrankung eines Kindes im Sinne des Absatzes 3 Beamten Sonderurlaub mit Besoldung für jedes Kind bis zu 12 Arbeitstage, insgesamt höchstens 28 Arbeitstage, für Alleinerziehende für jedes Kind bis zu 24 Arbeitstage, insgesamt höchstens 56 Arbeitstage im Urlaubsjahr zu bewilligen." |
2. In § 22a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Arbeitstagen" die Wörter "im Urlaubsjahr" eingefügt.
Artikel 5
Beurteilungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Die Beurteilungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Dezember 2023 (GVBl. LSA S. 626) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 5 folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 5 Erweiterungen und Einschränkungen von Vergleichsgruppen bei einer fiktiven Fortschreibung einer Beurteilung". |
2. § 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "4. am Beurteilungsstichtag das Lebensjahr vollendet haben, das drei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand wegen des Erreichens der für sie jeweils geltenden Altersgrenze liegt, es sei denn, die Regelbeurteilung wurde bis zum Beurteilungsstichtag von der Beamtin oder dem Beamten schriftlich beantragt," |
b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "6. sich in einem Endamt ihrer Laufbahn oder in einem Amt ab der Besoldungsgruppe B 5 befinden, es sei denn, die Regelbeurteilung wurde in Laufbahngruppe 1 bis zum Beurteilungsstichtag von der Beamtin oder dem Beamten schriftlich beantragt, oder". |
3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach dem Wort "ist" das Wort "grundsätzlich" eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung darf nicht mehr als die Dauer eines Regelbeurteilungszeitraums umfassen."
4. § 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 5 Erweiterungen und Einschränkungen von Vergleichsgruppen bei einer fiktiven Fortschreibung einer Beurteilung
(1) Stehen für die Bildung der Vergleichsgruppe nach § 21a Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes nicht mindestens vier weitere Referenzpersonen zur Verfügung, ist der Bereich, aus dem die Beamtinnen und Beamten zur Bildung der Vergleichsgruppe heranzuziehen sind, in der Reihenfolge der nachfolgenden Aufzählung zu erweitern:
(2) Stehen für die Bildung der Vergleichsgruppe nach § 21a Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes oder nach Absatz 1 mehr als neun weitere Referenzpersonen zur Verfügung, soll zur Verwaltungsvereinfachung aus ihnen eine repräsentative Auswahl von in der Regel neun weiteren Referenzpersonen mit der größtmöglichen Vergleichbarkeit getroffen werden. (3) Bei der Bildung einer Vergleichsgruppe zur fiktiven Fortschreibung der Beurteilung einer schwer - behinderten Beamtin oder eines schwerbehinderten Beamten bleibt die Schwerbehinderung außer Betracht." |
5. § 8 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Anlagen 1 bis 9" durch die Angabe "Anlagen 1 bis 9a" ersetzt. b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "Die Anlagen 3 bis 5a und 7 bis 9a können zum Verfahren bei der Beurteilung durch nur eine Beurteilerin oder einen Beurteiler oder durch mehr als zwei Beurteilerinnen oder Beurteiler sowie zum Verfahren bei Vorliegen mehrerer Beurteilungsbeiträge, Anlassbeurteilungen oder Beurteilungsvorschläge oder zum Verfahren zur Eröffnung der Beurteilung nach § 21 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes oder zum Verfahren der Beurteilung eines schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen oder zur Konkretisierung des Verwendungsvorschlags angepasst werden." |
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Beurteilungsbeitrag" die Wörter "gemäß Anlage 5a oder Anlage 9a" eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
"Die Probezeitbeurteilung schließt anstelle eines Gesamturteils mit einer Bewertung in den folgenden Stufen: Die Beamtin oder der Beamte hat sich
|
7. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
"Für den Beurteilungsbeitrag in der Probezeit ist das Muster gemäß Anlage 12a zu verwenden."
b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
8. In § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "B 2" durch die Angabe "B 4" ersetzt.
9. Dem § 25 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 4 oder Nr. 6 zum 31. Dezember 2023 von der Regelbeurteilungspflicht ausgenommen waren und einer Regelbeurteilung unterliegen, werden zum 31. Dezember 2026 über einen Beurteilungszeitraum von drei Jahren regelbeurteilt. Nach § 24 festgesetzte abweichende erstmalige Beurteilungsstichtage treten an die Stelle des 31. Dezember 2023 in Satz 1 und die Regelbeurteilung erfolgt zu dem abweichenden Stichtag für einen Beurteilungszeitraum von drei Jahren. Nach Absatz 1 Satz 2 festgesetzte abweichende erstmalige Beurteilungsstichtage treten an die Stelle des 31. Dezember 2023 in Satz 1 und die Regelbeurteilung er - folgt für einen von der Regelbeurteilungsdauer von drei Jahren abweichenden Beurteilungszeitraum bis zum nächsten Regelbeurteilungsstichtag zum 31. Dezember 2026. Knüpft der Beurteilungszeitraum gemäß Satz 1, 2 oder 3 abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 3 nicht an die vorangegangene Regelbeurteilung oder an die Beendigung der Probezeit an, so sind darüber hinaus nur dann eine oder mehrere Anlassbeurteilungen zum 31. Dezember 2023 oder bei Bedarf auch zu den davor liegenden Beurteilungsstichtagen über einen Beurteilungszeitraum von jeweils drei Jahren zu erstellen, wenn diese in einem Auswahlverfahren nach Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes erforderlich sind. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 3 entsprechend."
10. Die Anlagen 3 bis 5 erhalten folgende Fassung:
(nicht dargestellt)
11. Nach Anlage 5 wird folgende Anlage 5a eingefügt:
(nicht dargestellt)
12. Die Anlagen 7 bis 9 erhalten folgende Fassung:
(nicht dargestellt)
13. Nach Anlage 9 wird folgende Anlage 9a eingefügt:
(nicht dargestellt)
14. Die Anlagen 10 bis 12 erhalten folgende Fassung:
(nicht dargestellt)
15. Nach Anlage 12 wird folgende Anlage 12a angefügt:
(nicht dargestellt)
Artikel 6
Bezüge-Zuständigkeitsverordnung
Die Bezüge-Zuständigkeitsverordnung vom 26. März 2002 (GVBl. LSA S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (GVBl. LSA S. 274, 283), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
" § 3 Dienstfahrrad-Leasing
Das Finanzamt Dessau-Roßlau - Bezügestelle - ist zuständig für:
2. § 6 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "2. die Wahrnehmung des Antragsrechts nach § 226 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Artikel 4 des 458 Gesetzes vom 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198, S. 5), in der jeweils geltenden Fassung." |
3. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:
" § 7 Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung
Das Finanzamt Dessau-Roßlau - Bezügestelle - ist zuständig für die Entscheidung über die Gewährung, Bestimmung der Höhe, Anordnung und Abrechnung des Zuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 3d des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt."
Artikel 7
Erschwerniszulagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
§ 16 der Erschwerniszulagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juni 2026 (GVBl. LSA S. 256, 258), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "102,26 Euro" durch die Angabe "200 Euro" ersetzt.
2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "61,36 Euro" durch die Angabe "120 Euro" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "46,02 Euro" durch die Angabe "90 Euro" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe "35,79 Euro" durch die Angabe "70 Euro" ersetzt.
Artikel 8
Anwärtersonderzuschlagsverordnung Sachsen-Anhalt
In § 1 Satz 1 der Anwärtersonderzuschlagsverordnung Sachsen-Anhalt vom 28. Juni 2019 (GVBl. LSA S. 155), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2024 (GVBl. LSA S. 13), wird in Buchstabe g das Wort "Städtebauwesen" durch das Wort "Stadtbauwesen" ersetzt.
Artikel 9
Inkrafttreten
( 1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am Tag nach der Verkündung (05.09.2026) in Kraft.
(2) Artikel 2 Nrn. 5 und 6 Buchst. a und d tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
(3) Artikel 3 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. August 2025 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 5. September 2025 in Kraft.
( 5) Artikel 4 Nr. 1 Buchst. b und Artikel 6 Nr. 3 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
(6) Artikel 2 Nrn. 1, 3 und 6 Buchst. b und e und Nr. 7 sowie Artikel 5 Nr. 4 treten mit Wirkung vom 24. Januar 2026 in Kraft.
(7) Artikel 6 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2026 in Kraft.
( 8) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2026 in Kraft.
(9) Artikel 1 Nr. 5 tritt mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft.
ID: 262242
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