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FTG M-V - Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz über Sonn- und Feiertage
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 8. März 2002
(GVOBl. 2002; ... ; 15.11.2012 S. 502; 21.06.2021 S. 1010; 07.07.2022 S. 427)
§ 1 Allgemeines
(1) Die Sonntage und die Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Der Feiertagsschutz gilt von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, soweit im Einzelnen nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 2 Gesetzliche Feiertage
(1) Gesetzliche Feiertage sind:
(2) Gedenk- und Trauertage sind:
(3) Die Landesregierung kann bei besonderem Anlass für das ganze Land oder für Teilgebiete des Landes Werktage zu einmaligen Feiertagen, Gedenktagen oder Trauertagen erklären und die Schutzvorschriften der §§ 3 bis 6 auf sie ausdehnen.
§ 3 Arbeitsverbote
(1) Die Sonntage und die Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe.
(2) Öffentlich bemerkbare Arbeiten oder Handlungen, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören oder die dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten, soweit sie nicht nach § 4 erlaubt sind.
§ 4 Ausnahmen von Arbeitsverboten
(1) An Sonn- und Feiertagen sind erlaubt:
(2) An Sonntagen ist erlaubt:
das Betreiben von Autowaschanlagen und Münz- und Selbstbedienungswaschsalons mit Ausnahme am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag und Totensonntag.
§ 5 Verbotene Veranstaltungen
(1) An Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme des 8. März, des 1. Mai und des 3. Oktober, sind während der Hauptzeit des Gottesdienstes (6.00 Uhr bis 11.30 Uhr, am 24. Dezember - Heiliger Abend - ab 13.00 Uhr) verboten:
(2) Am Totensonntag und am Volkstrauertag gelten die Verbote gemäß Absatz 1 für die Zeit von 4.00 Uhr bis 24.00 Uhr und am Karfreitag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
§ 6 Verbot von Sport, Tanz- und sonstigen Veranstaltungen
(1) Öffentliche sportliche Veranstaltungen sind am Karfreitag ganztägig, am Totensonntag ab 5.00 Uhr und am 24. Dezember (Heiliger Abend) ab 13.00 Uhr verboten.
(2) Am Karfreitag von 0.00 Uhr bis Karsonnabend 18.00 Uhr, am Volkstrauertag und Totensonntag von 5.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am 24. Dezember (Heiliger Abend) von 13.00 Uhr bis 24.00 Uhr sind verboten:
§ 7 Kirchliche Feiertage
(1) Kirchliche Feiertage sind Feiertage, die von den Kirchen oder Religionsgemeinschaften außer den in § 2 genannten Feiertagen begangen werden.
(2) An kirchlichen Feiertagen haben die Arbeitgeber den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben, sofern nicht unaufschiebbare oder im allgemeinen Interesse vordringliche Aufgaben zu erledigen sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.
(3) An kirchlichen Feiertagen ist Schülern und Lehrern aller Schularten, die sich zu staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften bekennen, auf Wunsch Freistellung vom Unterricht zum Besuch des Gottesdienstes zu gewähren.
§ 8 Ausnahmen von Verboten
(1) Die in Absatz 2 genannten Aufgaben werden auf die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden übertragen.
(2) Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte, die Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden von den Verboten und Beschränkungen der §§ 3 bis 6 Ausnahmen zulassen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§ 10 Grundrechtseinschränkung
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 1 eingeschränkt.
§ 11 Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales und dem Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus.
§ 12 (In-Kraft-Treten)
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