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PersVG M-V - Landespersonalvertretungsgesetz
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 9. Juli 2026
(GVOBl. M-V Nr. 22 vom 22.07.2026 S. 803)
Gl.-Nr.: 2035-3
Archiv: 1993
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Personalvertretungen nach diesem Gesetz werden gebildet in den Dienststellen ( § 5)
§ 2 Zusammenarbeit, Stellung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten im Rahmen der Rechtsvorschriften vertrauensvoll und partnerschaftlich zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.
(2) Dienststelle und Personalvertretung wirken vertrauensvoll mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und mit den Arbeitgebervereinigungen zusammen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung hat die Dienststelle den Internetauftritt der Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung in ihrem jeweiligen Intranet zu verlinken.
§ 3 Beschäftigte
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung einschließlich der in der Ausbildung befindlichen Personen. Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einer der in § 1 bezeichneten Dienststellen zur Wahrnehmung einer nicht richterlichen oder nicht staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit beschäftigt werden.
(2) Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmt sich nach den beamtenrechtlichen Vorschriften. Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen Personen im Beamtenverhältnis gleich.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgeblichen Tarifvertrag oder ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in der Dienststelle beschäftigt werden. Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden.
(4) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen,
§ 4 Bildung von Gruppen
Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 3 Absatz 1 Satz 2 genannten Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte treten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten hinzu.
§ 5 Dienststellen, Vertretung der Dienststellen
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, andere organisatorische Einheiten und Betriebe der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung sowie die Gerichte. Eigenbetriebe und Krankenanstalten gelten als selbstständige Dienststellen.
(2) Nebenstellen oder Teile von Dienststellen, die räumlich weit von diesen entfernt liegen, durch Organisation eigenständig sind oder einen besonderen Aufgabenbereich wahrnehmen, sind von der obersten Dienstbehörde zu Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes zu erklären, wenn es
(3) Dienststellen, in denen die Voraussetzungen für die Bildung eines Personalrats nach § 10 nicht vorliegen, sind zur Bildung eines gemeinsamen Personalrats mit Dienststellen des gleichen Verwaltungszweigs durch die gemeinsame oberste Dienstbehörde zusammenzufassen. Ist eine gemeinsame oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, so trifft die gemeinsame Aufsichtsbehörde die Entscheidung.
(4) Für die Dienststelle handelt die Dienststellenleitung. Diese kann sich durch eine ständige Vertretung oder in der Sache entscheidungsbefugte Beschäftigte vertreten lassen.
§ 6 Schweigepflicht
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen verpflichtet. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind, ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen oder die die Dienststelle als nicht geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hat.
(2) Abgesehen von Fällen der Einsichtnahme in Personalakten gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 und in Verschlusssachen nach § 100 gilt die Schweigepflicht nicht für Mitglieder des Personalrats untereinander sowie gegenüber der Jugend- und Ausbildungsvertretung, den Ersatzmitgliedern sowie Vertrauensleuten nach diesem Gesetz. Sie entfällt ferner gegenüber den vorgesetzten Dienststellen, den bei ihnen gebildeten Stufenvertretungen, gegenüber der Einigungsstelle und gegenüber dem Gesamtpersonalrat, wenn der Personalrat sie im Rahmen ihrer Befugnisse anruft.
(3) Die Schweigepflicht gilt entsprechend für protokollführende Personen, die dem Personalrat nicht angehören, und Ersatzmitglieder. Sie gilt ferner für die Dienststellenleitung und alle Personen, die an der Sitzung teilnehmen.
§ 7 Verbot der Behinderung, Benachteiligung und Begünstigung
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
§ 8 Unfallfürsorge
Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.
§ 9 Veranstaltungsformate
(1) Präsenzveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Sitzungen, Besprechungen, Versammlungen oder vergleichbare Formate, die in physischer Anwesenheit aller Teilnehmenden an einem Ort durchgeführt werden.
(2) Digitale Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Sitzungen, Besprechungen, Versammlungen oder vergleichbare Formate, die vollständig mittels Video- oder Audiokonferenz durchgeführt werden.
(3) Hybride Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Sitzungen, Besprechungen, Versammlungen oder vergleichbare Formate, die teilweise in physischer Anwesenheit an einem Ort und teilweise unter Zuschaltung Teilnehmender mittels Video oder Audiokonferenz durchgeführt werden.
(4) Digitale und hybride Veranstaltungen sind nur zulässig, wenn
Personen, die mittels Video- oder Audiokonferenz an digitalen oder hybriden Veranstaltungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Video-, Bild- oder Audioaufzeichnungen sind bei allen Veranstaltungsformaten unzulässig.
(6) Für alle Veranstaltungsformate ist soweit erforderlich Barrierefreiheit zu gewährleisten.
Abschnitt 2
Personalrat
Unterabschnitt 1
Wahl und Zusammensetzung
§ 10 Bildung von Personalräten
(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens 5 Wahlberechtigte beschäftigen, von denen 3 wählbar sind, werden Personalräte gebildet.
(2) Frauen und Männer sollen bei der Bildung des Personalrats entsprechend ihren Anteilen an den Wahlberechtigten vertreten sein. Die Wahlvorschläge sollen eine den Anteilen entsprechende Anzahl von Kandidatinnen und Kandidaten enthalten.
§ 11 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten der Dienststelle, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, sie besitzen infolge Richterspruchs nicht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Das Gleiche gilt für ausländische Beschäftigte, wenn durch Richterspruch festgestellt ist, dass die Verurteilung bei deutschen Staatsangehörigen zum Verlust der in Satz 1 genannten Rechte führen würde.
(2) Nicht wahlberechtigt sind Beschäftigte, die am Wahltag seit mehr als 12 Monaten beurlaubt sind oder sich am Wahltag in der Freistellungsphase einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell befinden, wenn feststeht, dass sie nach dem Ende der Freistellung nicht in die Dienststelle zurückkehren werden.
(3) Zu einer Dienststelle abgeordnete Beschäftigte werden in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als 3 Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle. Abweichend von Satz 1 verbleiben wahlberechtigt bei der abgebenden Dienststelle diejenigen Beschäftigten,
(4) Beschäftigte, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden, sind nur in der Dienststelle wahlberechtigt, in der sie überwiegend tätig sind. Bei anteilig gleicher Tätigkeit sind sie nur in der Stammdienststelle wahlberechtigt.
(5) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt.
(6) Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst sind nur zu der Wahl des Rates der Referendarinnen und Referendare nach Abschnitt 6 wahlberechtigt. Ein Wahlrecht zur Jugend- und Ausbildungsvertretung besteht nicht.
(7) In der Verwaltungsfachhochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern personalrechtlich geführte Anwärterinnen und Anwärter sind nur zu der Wahl des Rates der Anwärterinnen und Anwärter nach Abschnitt 7 wahlberechtigt. Ein Wahlrecht zur Jugend- und Ausbildungsvertretung besteht nicht.
(8) Nichtständige Beschäftigte und das Krankenpflegepersonal sind nur zu den Wahlen ihrer jeweiligen Vertretungen gemäß den §§ 68 und 69 wahlberechtigt. Ein Wahlrecht zur Jugend- und Ausbildungsvertretung besteht nicht.
(9) Hilfskräfte sind nur zu den Wahlen ihrer Vertretung nach § 92 wahlberechtigt.
§ 12 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag
(2) Nicht wählbar sind
(3) Wahlberechtigte nach § 11 Absatz 5 bis 9 sind nicht in eine Stufenvertretung oder einen Gesamtpersonalrat wählbar.
§ 13 Anzahl der Mitglieder des Personalrats
Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
Maßgebend ist die Anzahl der Wahlberechtigten am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. § 14 bleibt unberührt.
§ 14 Vertretung der Gruppen
(1) Sind in der Dienststelle Angehörige beider Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens 3 Mitgliedern besteht. Wenn eine Gruppe in der Regel 5 oder mehr Wahlberechtigte umfasst, von denen 3 oder mehr wählbar sind, so muss sie unabhängig von Satz 1 mit mindestens einem Mitglied im Personalrat berücksichtigt werden. Über die Vergabe der letzten Personalratssitze in den Grenzen des § 13 entscheidet bei gleichen Höchstzahlen nach dem Höchstzahlenverfahren das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung für die Dauer der Amtszeit des Personalrats. Die auf sie entfallenden Sitze bleiben unbesetzt.
(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
(3) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 abweichen, wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten jeder Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt.
(4) Jede Gruppe kann auch Angehörige der jeweils anderen Gruppe vorschlagen und wählen. Die Gewählten gelten als Angehörige der Gruppenvertretung, für die sie vorgeschlagen sind.
(5) Erfüllt eine Gruppe die in Absatz 1 geforderte Größenordnung nicht, so können sich ihre Angehörigen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Aufforderung durch den Wahlvorstand durch Erklärung gegenüber diesem einzeln entscheiden, dass sie in der anderen Gruppe mitwählen wollen.
(6) Der Personalrat soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen.
§ 15 Wahlverfahren
(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einem Mitglied, wählen die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vertretung ( § 14) in getrennten Wahlgängen. Abweichend von Satz 1 kann eine gemeinsame Wahl durchgeführt werden, wenn der Wahlvorstand dies auf Antrag mindestens eines Zehntels einer der Gruppen zur Abstimmung stellt und die gemeinsame Wahl mit der Stimmenmehrheit der Wahlberechtigten beider Gruppen in getrennten geheimen Abstimmungen beschlossen wird.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl statt. Besteht der Personalrat aus nur einem Mitglied oder steht einer Gruppe nur ein Sitz im Personalrat zu, erfolgt die Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von 3 Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige. Jeder Wahlvorschlag der Gewerkschaften muss von einer oder einem Beauftragten der jeweiligen Gewerkschaft unterzeichnet sein. Die nach § 12 Absatz 2 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge einreichen oder unterzeichnen.
(5) Ist die gemeinsame Wahl beschlossen worden, muss jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein. Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(6) Jede und jeder Beschäftigte kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
(7) Der Dienststellenleitung und den Gewerkschaften, die Wahlvorschläge eingereicht haben, ist eine Kopie des Wahlprotokolls zu übersenden.
§ 16 Schutz der Wahlhandlung
(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise, insbesondere durch Zufügen oder Androhen von Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen, beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Die Vorschriften zur Kündigung und Versetzung nach § 40 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend, Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Abordnung oder Versetzung bis zur Dauer von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses auf dienstlich unabweisbare Fälle beschränkt wird.
§ 17 Kosten der Wahl
Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendiges Versäumen von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand führt nicht zur Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten die Kosten- und Freistellungsvorschriften nach § 35 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2 entsprechend. Wahlvorstandsmitglieder sind unter Fortzahlung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts und Übernahme der Kosten bis zu 3 Arbeitstage für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von ihrer Dienst oder Arbeitspflicht freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Wahlvorstand erforderlich sind. Über den Umfang der notwendigen Dienst- oder Arbeitsbefreiung entscheidet der Wahlvorstand unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds.
§ 18 Wahlanfechtung
(1) Die Wahl ist anfechtbar, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wahlart oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Die Wahl bleibt gültig, soweit der Verstoß das Wahlergebnis weder geändert noch beeinflusst haben kann.
(2) Alle Wahlberechtigten und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft können die Wahl anfechten. Zur Anfechtung ist auch die Dienststelle berechtigt. Die Anfechtung hat binnen einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch Klage gegen den Personalrat beim Verwaltungsgericht zu erfolgen.
(3) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung nimmt der gewählte Personalrat die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahr, es sei denn, das Verwaltungsgericht trifft auf Antrag der die Wahl Anfechtenden einstweilig eine andere Regelung. Satz 1 gilt bei Anfechtung der Wahl einer Gruppe entsprechend.
(4) Wird die Wahl nur einer Gruppe für ungültig erklärt, ist der Wahlvorstand aus Angehörigen dieser Gruppe zu bilden.
Unterabschnitt 2
Amtszeit
§ 19 Regelmäßige Amtszeit, Zeitpunkt der Wahl
(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung des neu gewählten Personalrats und verlängert sich bis längstens zum 31. Mai des
Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, wenn diese vorher noch nicht abgeschlossen sind.
(2) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.
§ 20 Neuwahl aus besonderen Gründen
(1) Außerhalb des in § 19 Absatz 2 genannten Zeitraums ist der Personalrat neu zu wählen, wenn
(2) Bis der neue Personalrat gewählt ist und die Wahlen nach § 24 Absatz 1 durchgeführt sind, nehmen die Aufgaben und Befugnisse des Personalrats nach diesem Gesetz wahr:
(3) Für die Neuwahl der Gruppenvertretung gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 entsprechend. Außerdem ist eine Neuwahl innerhalb der Gruppe einzuleiten, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppenvertretung auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel gesunken ist oder eine Gruppenvertretung nicht mehr besteht. Die Aufgaben einer nicht mehr bestehenden Gruppenvertretung nimmt bis zur Neuwahl der Personalrat mit seinen verbleibenden Mitgliedern wahr.
(4) Hat eine Neuwahl des Personalrats nach Absatz 1 stattgefunden, so ist der Personalrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Personalrats zu Beginn des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.
§ 21 Übergangsmandat und Restmandat bei Umstrukturierungsmaßnahmen
(1) Wird im Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde eine Dienststelle in mehrere Dienststellen aufgespalten oder werden Teile einer Dienststelle in eine neue Dienststelle ausgegliedert, führt der Personalrat die Geschäfte auch für diese neuen Dienststellen weiter (Übergangsmandat). Der Personalrat hat unverzüglich nach Wirksamwerden der Organisationsmaßnahme einen Wahlvorstand in der neuen Dienststelle zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat, spätestens jedoch 6 Monate nach Wirksamwerden der Organisationsmaßnahme. Durch Vereinbarung zwischen der neuen Dienststelle und dem Personalrat kann das Übergangsmandat um weitere 6 Monate verlängert werden.
(2) Werden im Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde Dienststellen oder Teile mehrerer Dienststellen zu einer neuen Dienststelle zusammengelegt, nimmt der Personalrat derjenigen Dienststelle, aus der die meisten Beschäftigten zu der neuen Dienststelle übergegangen sind, das Übergangsmandat wahr. Die Vorschriften zum Wahlvorstand gemäß Absatz 1 Satz 2 sowie zur Geltungsdauer von Übergangsmandaten nach Absatz 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) Wird im Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde eine Dienststelle neu errichtet, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, so nimmt die bei der übergeordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, der bei der übergeordneten Dienststelle gebildete Personalrat das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Werden Teile einer Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert und steigt oder sinkt hierdurch in der abgebenden oder in der aufnehmenden Dienststelle die Anzahl der Wahlberechtigten gemäß § 11 um mindestens ein Viertel, mindestens aber um 50 Wahlberechtigte, ist der Personalrat der hiervon betroffenen Dienststelle abweichend von § 20 Absatz 1 Nummer 1 neu zu wählen. Dies gilt nicht, wenn die Eingliederung weniger als 12 Monate vor dem Ende der regelmäßigen Amtszeit des Personalrats wirksam wird. Wird eine Dienststelle vollständig in eine andere Dienststelle eingegliedert, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für den Personalrat der aufnehmenden Dienststelle.
(5) Wird eine Dienststelle aufgelöst, bleibt deren Personalrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Beteiligungsrechte erforderlich ist.
(6) Auf Wahlen nach den Absätzen 1 bis 4 ist § 20 Absatz 4 anzuwenden.
§ 22 Ausschluss und Auflösung
(1) Auf Antrag mindestens eines Viertels der Wahlberechtigten, der Dienststellenleitung oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrats wegen grober Vernachlässigung oder grober Verletzung gesetzlicher Befugnisse oder Pflichten beschließen. Die Verpflichtung einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft, gemäß § 26 Absatz 3 Nummer 12 zunächst eine Personalratssitzung anzuberaumen, wenn sie beabsichtigt, die Auflösung des Personalrats oder den Ausschluss eines Mitglieds des Personalrats zu beantragen, bleibt unberührt. Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluss eines Mitglieds beantragen.
(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage nehmen der Personalrat, die Gruppenvertretung oder das Mitglied die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahr, es sei denn, das Verwaltungsgericht trifft auf Antrag einstweilig eine andere Regelung.
(3) Ist der Personalrat oder die Gruppenvertretung aufgelöst, setzt die oder der Vorsitzende der für Personalvertretungssachen zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts einen Wahlvorstand ein. Dieser hat unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten.
§ 23 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Ausbildungsvertretung erlischt ferner durch Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Sie wird für die restliche Wahlperiode fortgesetzt, wenn das bisherige Mitglied im unmittelbaren Anschluss an sein Ausscheiden wiedereingestellt und einer Dienststelle im Bereich der Jugend- und Ausbildungsvertretung, der es bisher angehörte, zugewiesen wird.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, die es gewählt hat.
(3) Solange Beschäftigten nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder sie nach § 40 des Landesdisziplinargesetzes vorläufig des Dienstes enthoben sind, ruht ihre Mitgliedschaft im Personalrat.
(4) Das Erlöschen der Mitgliedschaft nach Absatz 1 oder das Ruhen der Mitgliedschaft nach Absatz 3 stellt der Personalrat fest.
§ 24 Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist oder seine Mitgliedschaft ruht. Das Mitglied ist in diesen Fällen verpflichtet, dies dem Personalratsvorsitz unverzüglich mitzuteilen, der für die Ladung des Ersatzmitglieds sorgt.
(2) Die Ersatzmitglieder werden in der Reihenfolge der nächsthöchsten Stimmenzahl aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, tritt die oder der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthöchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.
(3) § 23 Absatz 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor Eintritt des Ersatzmitglieds in den Personalrat.
(4) Ist der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst, treten Ersatzmitglieder nicht ein.
Unterabschnitt 3
Geschäftsführung
§ 25 Vorstand
(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte einen Vorstand. Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
(2) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches Mitglied des Personalrats den Vorsitz und sodann welches Mitglied die Stellvertretung des Vorsitzes übernimmt. Bei der Bestimmung der Stellvertretung ist die den Vorsitz nicht stellende Gruppe zu berücksichtigen, es sei denn, dass die Vertreter dieser Gruppe darauf verzichten. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Vorsitz vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitz oder, falls dieser der betroffenen Gruppe nicht angehört, der Vorsitz und ein dieser Gruppe angehörendes Vorstandsmitglied gemeinsam den Personalrat.
§ 26 Einberufung und Leitung von Sitzungen
(1) Spätestens 10 Arbeitstage nach der Feststellung des Wahlergebnisses beruft der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zur konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zum Abschluss der in dieser Sitzung vorzunehmenden Vorstandswahlen gemäß § 25. Die konstituierende Sitzung findet in der Regel als Präsenzveranstaltung statt, kann jedoch im Einvernehmen mit dem Personalrat auch als digitale oder hybride Veranstaltung durchgeführt werden.
(2) Der Personalratsvorsitz beraumt die weiteren Sitzungen an, setzt die Tagesordnung fest, lädt die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Sitzung. Satz 1 gilt auch für die Ladung der Mitglieder der Jugend und Ausbildungsvertretung, der Mitglieder des Rates der Referendarinnen und Referendare, der Mitglieder des Rates der Anwärterinnen und Anwärter, der Vertretung der nichtständigen Beschäftigten, der Vertretung der Hilfskräfte, der Vertretung des Krankenpflegepersonals, der Schwerbehindertenvertretung und des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden, soweit ein Teilnahmerecht an der Sitzung besteht.
(3) Der Personalratsvorsitz hat innerhalb von 10 Arbeitstagen eine Sitzung anzuberaumen und das Thema einer beantragten Beratung auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies beantragt wird durch
§ 27 Nichtöffentlichkeit, Format und Zeitpunkt der Sitzung
(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich. Der Personalrat kann eine ihm nicht als Mitglied angehörende Person zur Protokollführung hinzuziehen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse und die Verteilung und Lage der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Mitgliedern Rücksicht zu nehmen. Die Dienststellenleitung ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen. Die Beendigung der Sitzung ist ihr in geeigneter Weise anzuzeigen.
(2) Personalratssitzungen finden in der Regel als Präsenzveranstaltungen statt. Der Personalrat kann allgemein in seiner Geschäftsordnung nach § 33 Absatz 1 oder im Einzelfall durch Beschluss festlegen, die Sitzungen als digitale oder hybride Veranstaltungen durchzuführen. Das Recht eines Personalratsmitglieds auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung in Gestalt einer digitalen oder hybriden Veranstaltung unberührt.
§ 28 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit
(1) Der Personalrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner in der Angelegenheit stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
(3) Für die Gruppenvertretung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Personalratsmitglieds berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. Entsprechendes gilt für diejenigen Personen, die berechtigt sind, an den Personalratssitzungen teilzunehmen.
(5) In personellen Angelegenheiten, die sich auf die betroffenen Beschäftigten nachteilig auswirken, kann der Personalrat beschließen, dass diese vor seiner Beschlussfassung vom Personalrat gehört werden. Auf die dienstlichen Verhältnisse ist Rücksicht zu nehmen.
§ 29 Beratung und Abstimmung
(1) Über gemeinsame Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und abgestimmt.
(2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen. Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.
§ 30 Aussetzung von Beschlüssen
(1) Der Beschluss des Personalrats ist, soweit durch diesen wichtige Interessen der jeweils vertretenen Beschäftigten erheblich beeinträchtigt werden, für die Dauer von 10 Arbeitstagen auszusetzen, wenn dies beantragt wird durch
Die Dauer der Aussetzung nach Satz 1 kann durch Beschluss des Personalrats auf 5 Arbeitstage abgekürzt werden. Innerhalb der Frist soll eine Verständigung gesucht werden. Der Personalrat oder die Antragstellenden können zu ihrer Unterstützung die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften hinzuziehen. Die Aussetzung eines Beschlusses führt zu einer Verlängerung der in § 75 Absatz 2 und 4 genannten Beteiligungsfristen um 10 Arbeitstage, bei Abkürzung nach Satz 2 um 5 Arbeitstage. Die Dienststelle ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Nach Ablauf der Beschlussaussetzung nach Absatz 1 ist unverzüglich über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt oder nur unerheblich geändert, kann ein Antrag auf Aussetzung nicht erneut gestellt werden.
(3) Für Beschlüsse der Gruppenvertretung gelten Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 2 bis 5 sowie Absatz 2 entsprechend.
§ 31 Teilnahme von Mitgliedern der Stufenvertretungen und Beauftragten der Gewerkschaften
(1) Der Personalrat kann bei Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung beschließen, dass beauftragte Mitglieder der Stufenvertretungen, die bei den übergeordneten Dienststellen bestehen, beratend an seinen Sitzungen teilnehmen.
(2) Auf Antrag mindestens eines Viertels der Personalratsmitglieder oder in Gruppenangelegenheiten der Mehrheit der Gruppenvertretung können Beauftragte einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen. Dabei ist sicherzustellen, dass schutzwürdige personenbezogene Daten nur verarbeitet oder erörtert werden, wenn die betroffenen Personen eingewilligt haben oder die Daten offenkundig sind. Das Recht einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft, gemäß § 26 Absatz 3 Nummer 12 an den Sitzungen teilzunehmen, wenn sie beabsichtigt, die Auflösung des Personalrats oder den Ausschluss eines Mitglieds des Personalrats zu beantragen, bleibt unberührt.
§ 32 Teilnahme weiterer Personen
(1) Ein von der Jugend- und Ausbildungsvertretung benanntes Mitglied kann an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen. Beratend teilnahmeberechtigt nach Satz 1 ist die gesamte Jugend- und Ausbildungsvertretung, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die jugendlichen Beschäftigten betreffen. Werden in diesen Fällen Beschlüsse gefasst, hat die Jugend- und Ausbildungsvertretung Stimmrecht.
(2) Werden Angelegenheiten behandelt, die auch die Interessen der Referendarinnen und Referendare, der Anwärterinnen und Anwärter, der nichtständigen Beschäftigten oder des Krankenpflegepersonals betreffen, kann deren jeweilige Vertretung beratend teilnehmen. Bei Beschlüssen, die besonders das Krankenpflegepersonal betreffen, hat die Vertretung des Krankenpflegepersonals Stimmrecht.
(3) Werden Angelegenheiten behandelt, die auch die Interessen der Zivildienstleistenden betreffen, kann der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden beratend teilnehmen.
(4) Die Schwerbehindertenvertretung kann an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen.
(5) Die Dienststellenleitung oder eine von dieser beauftragte Person nimmt an Sitzungen für die Dauer der Beratung teil, wenn und soweit diese auf Verlangen der Dienststelle einberufen sind oder zu denen diese ausdrücklich eingeladen wurde.
§ 33 Geschäftsordnung und Sitzungsprotokoll
(1) Der Personalrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Über jede Sitzung des Personalrats ist ein Protokoll in Textform zu erstellen. Das Protokoll muss mindestens Angaben enthalten über
Die Richtigkeit des Protokolls ist durch den Vorsitz und ein weiteres Mitglied des Personalrats zu bestätigen. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste in Textform beizufügen.
(3) Wenn die Jugend- und Ausbildungsvertretung, die Vertretung der nichtständigen Beschäftigten oder des Krankenpflegepersonals, der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, die Schwerbehindertenvertretung, die Dienststellenleitung oder eine von dieser beauftragte Person oder Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ganz oder teilweise an der Sitzung teilgenommen haben, ist ihnen der sie betreffende entsprechende Teil des Protokolls in Kopie zuzuleiten.
(4) Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich in Textform zu erheben und dem Protokoll nachträglich beigefügt.
§ 34 Sprechstunden
(1) Der Personalrat und die Jugend- und Ausbildungsvertretung können gemeinsame oder getrennte Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Ort und Zeit bestimmen sie im Einvernehmen mit der Dienststelle. Das Veranstaltungsformat der Sprechstunde können der Personalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung in den jeweiligen Geschäftsordnungen nach Maßgabe der Vorgaben nach § 9 festlegen.
(2) An getrennten Sprechstunden des Personalrats kann ein Mitglied der Jugend- und Ausbildungsvertretung, an getrennten Sprechstunden der Jugend- und Ausbildungsvertretung kann ein Mitglied des Personalrats beratend teilnehmen.
(3) Der Besuch der Sprechstunden oder die sonstige Inanspruchnahme des Personalrats oder der Jugend- und Ausbildungsvertretung führt nicht zur Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts der Beschäftigten.
§ 35 Kosten
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats oder von ihm beauftragter Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Hierzu gehören insbesondere Kosten
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume und Personal zur Verfügung zu stellen.
(3) Dem Personalrat sind für Bekanntmachungen die in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik sowie Aushangflächen in allen Dienststellen zur Verfügung zu stellen. Der Personalrat kann Mitteilungen an die Beschäftigten herausgeben.
(4) Die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben bewilligten Haushaltsmittel sind dem Personalrat auf seinen Antrag zur eigenverantwortlichen Verwaltung zur Verfügung zu stellen. Der Personalrat ist zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verpflichtet.
§ 36 Beiträge
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.
Unterabschnitt 4
Rechtsstellung der Personalratsmitglieder
§ 37 Ehrenamt
Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
§ 38 Dienstbefreiung, Freistellung
(1) Die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats unvermeidliche Versäumnis von Arbeitszeit sowie die Nichterfüllung dienstplanmäßiger Leistungen führen nicht zur Minderung der Dienstbezüge, des Arbeitsentgelts oder von Zulagen.
(2) Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Satz 1 gilt sinngemäß, soweit keine regelmäßige Arbeitszeit besteht oder die Personalratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit stattfindet.
(3) Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Beschluss des Personalrats werden von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt in Dienststellen mit in der Regel
(4) Freistellungen von Personalratsmitgliedern können in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese müssen mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen. Die Freistellungen dürfen zusammen den zeitlichen Umfang der nach Absatz 3 Satz 2 vorgesehenen Freistellungen nicht überschreiten. Eine Teilfreistellung ist ausgeschlossen, wenn die verbleibende Arbeitszeit den Umfang von einem Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unterschreitet. Teilfreistellungen von Mitgliedern der übrigen Personalvertretungen können nur im Einvernehmen mit der Dienststelle erfolgen. Wird kein Einvernehmen hergestellt, kann die Einigungsstelle angerufen werden.
(5) Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder soll der Personalrat zunächst die Vorstandsmitglieder berücksichtigen. Diese sind dabei entsprechend dem Umfang der ihnen obliegenden Aufgaben freizustellen. Scheiden freigestellte Mitglieder des Personalrats aus, so gelten für nachfolgende Mitglieder die Sätze 1 und 2 entsprechend. Der Dienststelle sind die Namen der freizustellenden Mitglieder des Personalrats unverzüglich bekannt zu geben.
(6) In Dienststellen mit in der Regel bis zu 300 Beschäftigten oder neben Freistellungen nach Absatz 3 Satz 2 kann der Personalrat im Einvernehmen mit der Dienststelle weitere Mitglieder ganz oder teilweise von der dienstlichen Tätigkeit freistellen, soweit es nach Art und Umfang der Dienststelle zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben notwendig ist. Wird kein Einvernehmen hergestellt, kann die Einigungsstelle angerufen werden.
(7) Freistellungen dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen. Freigestellte Mitglieder des Personalrats sind nicht dienstlich zu beurteilen, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als ein Viertel der Arbeitszeit beansprucht. Die Vorschriften zur fiktiven Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung nach § 61a des Landesbeamtengesetzes finden Anwendung.
(8) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder des Personalrats dürfen von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen innerhalb und außerhalb der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Mitglieds des Personalrats ist diesem in besonderer Weise Gelegenheit zu geben, sich fortzubilden.
§ 39 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, Verordnungsermächtigung
(1) Die Mitglieder des Personalrats sind unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts und unter Übernahme der angemessenen Kosten, deren Höhe die für Inneres zuständige oberste Dienstbehörde durch Rechtsverordnung regelt, für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen während der ersten Amtszeit bis zu 25 Arbeitstage, im Übrigen bis zu 20 Arbeitstage je Amtszeit vom Dienst oder der Arbeitspflicht freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Ersatzmitglieder jeder Wahlvorschlagsliste entsprechend der von dieser Liste gewählten Anzahl von Personalratsmitgliedern können unter den gleichen Voraussetzungen bis zu 10 Arbeitstage vom Dienst oder der Arbeitspflicht freigestellt werden. Von den Freistellungskontingenten nach den Sätzen 1 und 2 soll ein angemessener Anteil auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Themenbereich der Digitalisierung entfallen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat jedes Mitglied des Personalrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst oder der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für insgesamt 15 Arbeitstage zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung oder von der Landeszentrale für politische Bildung als für die Personalratsarbeit nützlich anerkannt sind. Hinsichtlich der Zahl der teilnahmeberechtigten Ersatzmitglieder und des Umfangs der Freistellung gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Beschlüsse des Personalrats über die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne der Absätze 1 und 2 haben die dienstlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen und sind der Dienststelle rechtzeitig mitzuteilen. Sie sind für die Dienststelle bindend, es sei denn, das Verwaltungsgericht hebt sie auf Antrag der Dienststelle auf. Der Antrag ist innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Unterrichtung der Dienststelle über den Beschluss des Personalrats zu stellen. Im Falle des Absatzes 1 tritt die Bindungswirkung nur ein, soweit sich die Beschlüsse des Personalrats im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel halten.
(4) Die zur Teilnahme von Mitgliedern des Personalrats an Schulungs und Bildungsveranstaltungen nach Absatz 1 bewilligten Haushaltsmittel können dem Personalrat zur eigenverantwortlichen Verwaltung zur Verfügung gestellt werden.
§ 40 Kündigung, Versetzung und Abordnung
(1) Für die Mitglieder des Personalrats, die in einem Arbeitnehmerverhältnis stehen, gelten die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend. Der Kündigungsschutz gilt auch für ehemalige Personalratsmitglieder für die Dauer von 2 Jahren nach dem Ausscheiden. Mitglieder, die in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe stehen, können nur mit Zustimmung der Gruppenvertretung der Beamtinnen und Beamten, der das Mitglied angehört, entlassen werden.
(2) Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Als Versetzung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle; das Einzugsgebiet im Sinne des Landesumzugskostenrechts gehört zum Dienstort. Die Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrats bedarf der Zustimmung des Personalrats, dem das Mitglied angehört.
(3) Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, darf ein Mitglied des Personalrats für die Dauer von 2 Jahren nach seinem Ausscheiden nur mit Aufgaben betraut werden, die mindestens seiner früher ausgeübten Funktion gleichwertig sind. Ihm soll auf Antrag in besonderer Weise die Möglichkeit gegeben werden, sich fortzubilden.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ersatzmitglieder, wenn sie mindestens dreimal zur Vertretung herangezogen worden sind. Die in Absatz 1 Satz 2 genannte Frist rechnet ab der letztmaligen Vertretung.
Abschnitt 3
Personalversammlung
§ 41 Allgemeines
(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie ist nicht öffentlich und wird vom Vorsitz des Personalrats geleitet.
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen, örtlichen oder anderen sachlichen Gesichtspunkten eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, sind Teilversammlungen abzuhalten.
(3) Der Personalrat kann Versammlungen in bestimmten Verwaltungseinheiten der Dienststelle oder Versammlungen eines bestimmten Personenkreises durchführen.
(4) Auf Beschluss der zuständigen Personalräte kann zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten eine gemeinsame Personalversammlung mehrerer Dienststellen oder Dienststellenteile stattfinden. Die zuständigen Personalräte bestimmen zugleich, welcher der jeweiligen Personalratsvorsitze die Leitung der gemeinsamen Versammlung übernimmt.
(5) Die Personalversammlung findet in der Regel als Präsenzveranstaltung statt. Der Personalrat kann die Personalversammlung im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung als digitale oder hybride Veranstaltung durchführen. Die Möglichkeit zur Durchführung von Teilversammlungen gemäß Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 42 Einberufung, Tätigkeitsbericht
(1) Der Personalrat hat mindestens einmal im Kalenderjahr eine Personalversammlung durchzuführen und auf dieser einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Antrag der Dienststellenleitung oder mindestens eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet, innerhalb von 20 Arbeitstagen eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muss der Personalrat vor Ablauf von 4 Wochen nach Eingang des Antrags eine Personalversammlung nach Absatz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderjahr keine Personalversammlung durchgeführt worden ist. Das gilt nicht, wenn der Personalrat für das folgende Vierteljahr eine Personalversammlung geplant hat.
§ 43 Zeitpunkt
(1) Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Die Teilnahme an der Personalversammlung führt nicht zur Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts oder von Zulagen. Soweit in den Fällen des Satzes 1 Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist als Ausgleich für die Teilnahme Dienst oder Arbeitsbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.
(2) Den Beschäftigten werden die notwendigen Fahrkosten für die Reise von der Beschäftigungsstelle zum Versammlungsort und zurück nach den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes erstattet.
§ 44 Aufgaben
Die Personalversammlung darf alle Angelegenheiten behandeln, die zur Zuständigkeit des Personalrats gehören. Sie kann dem Personalrat im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Der Personalrat hat die Beschäftigten in geeigneter Weise umgehend über die Behandlung der Anträge und die Durchführung entsprechender Maßnahmen zu unterrichten. Die Vorschriften zur sachlichen Amtsführung nach § 71 Absatz 2 und zur Unterrichtung des Personalrats nach § 72 gelten für die Personalversammlung entsprechend.
§ 45 Teilnahme weiterer Personen
(1) Die Dienststellenleitung kann an allen Personalversammlungen teilnehmen. An Personalversammlungen, die auf ihren Wunsch einberufen sind, hat sie teilzunehmen. Entsprechend § 5 Absatz 4 kann sich die Dienststellenleitung durch eine ständige Vertretung oder in der Sache entscheidungsbefugte Beschäftigte vertreten lassen. Das Recht der Dienststellenleitung, die Einberufung einer Personalversammlung nach § 42 Absatz 2 zu beantragen, bleibt unberührt. Die Dienststellenleitung ist unter Übersendung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen; die erforderlichen Teilnahmeinformationen sind mitzuteilen. Der Dienststellenleitung oder deren Vertretung ist auf Antrag in der Personalversammlung das Wort zu erteilen.
(2) Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Sie können Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung und Angabe der erforderlichen Teilnahmeinformationen mitzuteilen.
(3) An der Personalversammlung können Beauftragte der Jugend- und Ausbildungsvertretung, des Rates der Referendarinnen und Referendare, des Rates der Anwärterinnen und Anwärter, der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats mit beratender Stimme teilnehmen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 4
Stufenvertretungen, Gesamtpersonalrat und Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene
§ 46 Stufenvertretungen
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichte werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet (Stufenvertretungen).
(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zum Geschäftsbereich der Behörden der Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt.
(3) Für die Wahl der Stufenvertretungen gelten die Vorschriften nach den §§ 10 bis 12, § 13 Satz 2 und 3 sowie §§ 14 bis 18 entsprechend. § 12 Absatz 2 Nummer 2 gilt nur für die betreffenden Beschäftigten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist. Die Stufenvertretung besteht bei in der Regel bis zu 2.000 Wahlberechtigten aus 7 Mitgliedern, 2.001 bis 4.000 Wahlberechtigten aus 9 Mitgliedern, 4.001 und mehr Wahlberechtigten aus 11 Mitgliedern.
(4) In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens eine Vertretung.
(5) Bei der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde wird für alle Beschäftigten der Polizei ein Hauptpersonalrat gebildet.
(6) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Rechtsstellung der Stufenvertretungen gelten die Vorschriften nach den §§ 19 bis 40 mit Ausnahme des § 38 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
§ 47 Gesamtpersonalrat
(1) Ein Gesamtpersonalrat ist zu bilden, wenn mehrere Personalräte in einer Dienststelle des Landes oder in einer gemäß § 5 Absatz 2 von der obersten Dienstbehörde zur Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes erklärten Dienststelle bestehen, eine Stufenvertretung nach § 46 jedoch nicht zu bilden ist.
(2) Ein Gesamtpersonalrat ist auch zu bilden, wenn im Bereich einer Gemeinde, eines Landkreises, eines Amtes, eines Zweckverbandes oder im Bereich einer der Aufsicht des Landes unterstehenden oder einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, einer rechtsfähigen Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mehrere Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes oder in einer Dienststelle mehrere Personalräte bestehen.
(3) Der Gesamtpersonalrat bestellt den Wahlvorstand. Soll erstmalig ein Gesamtpersonalrat gebildet werden, bestellt die Dienststelle den Wahlvorstand.
(4) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden von den Beschäftigten gewählt, für die der Gesamtpersonalrat gebildet werden soll.
(5) Für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die Vorschriften nach den §§ 10 bis 18 entsprechend. § 12 Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für die betreffenden Beschäftigten der Dienststelle, bei der der Gesamtpersonalrat gebildet werden soll.
(6) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Rechtsstellung des Gesamtpersonalrats gelten die Vorschriften nach den §§ 19 bis 40 mit Ausnahme des § 38 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
§ 48 Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene
(1) Die Hauptpersonalräte, der Hauptrichterrat und der Hauptstaatsanwaltsrat im Bereich der Landesverwaltung bilden die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte. Die Personalräte der obersten Landesbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat gebildet wird, gelten insoweit als Hauptpersonalräte. Die Hauptpersonalräte, der Hauptrichterrat und der Hauptstaatsanwaltsrat entsenden je ein Mitglied in die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte. Gelten bei einer obersten Dienstbehörde mehrere Personalräte als Hauptpersonalräte, entsenden sie zusammen ein Mitglied in die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte.
(2) Die Personalräte der obersten Landesbehörden bilden die Arbeitsgemeinschaft der Personalräte der obersten Landesbehörden.
(3) Für die Amtszeit, das Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft, die Geschäftsführung und die Rechtsstellung der Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene gelten die Vorschriften nach den §§ 19, 23, 25 Absatz 1 Satz 1 sowie Satz 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 sowie Satz 2 und 4, Absatz 3 Satz 1, §§ 27, 28 Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 1, 2 und 4, §§ 35 bis 40 mit Ausnahme des § 38 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Die Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen beim Land Mecklenburg-Vorpommern richtet sich nach § 101 Absatz 2.
Abschnitt 5
Jugend- und Ausbildungsvertretung
§ 49 Errichtung
In Dienststellen, bei denen Personalräte errichtet sind und denen in der Regel mindestens 5 zur Jugend- und Ausbildungsvertretung wahlberechtigte Beschäftigte angehören, werden Jugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet.
§ 50 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind
Im Übrigen gelten die Vorschriften zur Wahlberechtigung nach § 11 entsprechend.
(2) Wählbar sind
Nicht wählbar sind die Mitglieder des Personalrats.
§ 51 Anzahl der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung
(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
(2) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen.
§ 52 Wahlverfahren, Amtszeit, Vorsitz
(1) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Wahlen zum Personalrat entsprechend. Die Vorschriften zur Vertretung der Gruppen nach § 14 finden keine Anwendung.
(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Ausbildungsvertretung beträgt 2 Jahre. Die Wahlen finden in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember statt. Soweit die Vorschriften zur Amtszeit des Personalrats nach den §§ 19 bis 24 keine unmittelbar geltenden Bestimmungen für die Jugend- und Ausbildungsvertretung enthalten, gelten sie entsprechend. § 20 Absatz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Neuwahl bereits nach 9 Monaten zu erfolgen hat.
(3) Besteht die Jugend- und Ausbildungsvertretung aus 3 oder mehr Mitgliedern, wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitz zur Führung der laufenden Geschäfte sowie eine Stellvertretung.
§ 53 Befugnisse und Tätigkeit
(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung hat folgende Aufgaben:
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Jugend- und Ausbildungsvertretung durch den Personalrat über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen mit der Dienststelle zu unterrichten. Satz 2 gilt entsprechend, wenn sich die Jugend- und Ausbildungsvertretung in Fällen der Nummer 1 an den Personalrat gewandt hat.
(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Ausbildungsvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 26 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a, § 32 Absatz 1 sowie § 34 Absatz 1 und 2. Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Jugend- und Ausbildungsvertretung, des Wahlvorstands und von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrats. Die Vorschriften zur Kündigung, Versetzung und Abordnung nach § 40 gelten entsprechend.
(3) Für die Geschäftsführung der Jugend- und Ausbildungsvertretung gelten die Vorschriften nach § 25 Absatz 1 Satz 5, Absatz 3 Satz 1, § 26 Absatz 1 und 2, §§ 27, 28 Absatz 1 und 2 sowie Absatz 4 und 5, §§ 30, 31 Absatz 1, §§ 33, 34 Absatz 3, §§ 35, 36 sowie § 71, für die Rechtsstellung die Vorschriften nach den §§ 37 bis 39 mit Ausnahme des § 38 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(4) Sitzungen der Jugend- und Ausbildungsvertretung finden nach Unterrichtung des Personalrats statt. Hinsichtlich der Schwerbehindertenvertretung gilt § 32 Absatz 4 entsprechend. An den Sitzungen der Jugend- und Ausbildungsvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen, wenn nicht die Mehrheit der Jugend- und Ausbildungsvertretung widerspricht.
(5) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Ausbildungsvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Vorschriften zur Unterrichtung des Personalrats nach § 72 gelten sinngemäß. Die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen werden ihr durch den Personalrat bereitgestellt.
(6) Der Personalrat hat die Jugend- und Ausbildungsvertretung zu Besprechungen zwischen Dienststellenleitung und Personalrat hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders jugendliche Beschäftigte betreffen. Dies gilt nicht, soweit Personalangelegenheiten von Dienstvorgesetzten oder Ausbilderinnen und Ausbildern behandelt werden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt.
§ 54 Jugendversammlung
(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung hat in der Regel einmal in jedem Kalenderjahr und im Übrigen bei Bedarf eine Jugendversammlung durchzuführen. Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer Personalversammlung ( § 42 Absatz 1) stattfinden. Die Jugendversammlung wird vom Vorsitz der Jugend- und Ausbildungsvertretung geleitet. Besteht diese aus nur einem Mitglied, obliegt ihr die Versammlungsleitung. Der Personalratsvorsitz oder ein vom Personalrat beauftragtes Mitglied soll an der Jugendversammlung teilnehmen.
(2) Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften nach Abschnitt 3 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 55 Jugend- und Ausbildungsstufenvertretungen
(1) In der Landesverwaltung werden für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen mit Stufenvertretungen, bei den Behörden der Mittelstufe Bezirksjugend- und Ausbildungsvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Hauptjugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet.
(2) Bei bestehenden Gesamtpersonalräten nach § 47 Absatz 1 und 2 werden Gesamtjugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet. § 47 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und die §§ 49 bis 53 mit Ausnahme des § 52 Absatz 1 Satz 1 gelten entsprechend.
(3) Für die Jugend- und Ausbildungsstufenvertretungen gelten die Wahlvorschriften nach § 46 Absatz 2 sowie für die Errichtung, die Wahlberechtigung und Wählbarkeit, die Anzahl der Mitglieder, das Wahlverfahren, die Amtszeit, den Vorsitz sowie die Befugnisse und Tätigkeiten die Vorschriften nach den §§ 49 bis 53 entsprechend.
Abschnitt 6
Vertretung der Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst
(Rat der Referendarinnen und Referendare)
§ 56 Errichtung
(1) Als Vertretung der Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes wird bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock ein Rat der Referendarinnen und Referendare gebildet.
(2) Der Rat der Referendarinnen und Referendare nimmt die Aufgaben eines Personalrats gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock und gegenüber allen anderen Dienststellen wahr, soweit ausschließlich Referendarinnen und Referendare betroffen sind. In allen anderen Angelegenheiten vertritt der zuständige Personalrat auch die Referendarinnen und Referendare.
(3) Der Rat der Referendarinnen und Referendare nimmt gleichzeitig die Aufgaben eines Bezirks- und eines Hauptrates der Referendarinnen und Referendare wahr.
§ 57 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt zum Rat der Referendarinnen und Referendare sind alle Referendarinnen und Referendare, die sich am Wahltag im juristischen Vorbereitungsdienst befinden, es sei denn, dass sie unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe beurlaubt oder einer Ausbildungsstelle außerhalb des Landes zugewiesen sind. Die Vorschriften zur Wahlberechtigung nach § 11 Absatz 1 gelten entsprechend.
(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sich nicht bereits zur Ausbildung in den Wahlstationen befinden.
§ 58 Anzahl der Mitglieder des Rates der Referendarinnen und Referendare
Der Rat der Referendarinnen und Referendare besteht aus 5 Mitgliedern. Er soll sich aus Referendarinnen und Referendaren aller Landgerichtsbezirke zusammensetzen.
§ 59 Wahlverfahren, Amtszeit
(1) Die Vorschriften über die Wahlen zum Personalrat gelten mit Ausnahme des § 14 entsprechend.
(2) Die regelmäßige Amtszeit des Rates der Referendarinnen und Referendare beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung des neu gewählten Rates der Referendarinnen und Referendare und verlängert sich bis längstens zum 31. August des Jahres, in dem die regelmäßigen Wahlen zum Rat der Referendarinnen und Referendare stattfinden, wenn diese vorher noch nicht abgeschlossen sind. Die regelmäßigen Wahlen zum Rat der Referendarinnen und Referendare finden jährlich in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. August statt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Amtszeit des Personalrats nach den §§ 20 bis 24 mit Ausnahme von § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend. Der Eintritt in eine Wahlstation führt nicht zum Erlöschen der Mitgliedschaft nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 57 Absatz 2.
§ 60 Geschäftsführung und Rechtsstellung
(2) Die Vorschrift zur Mitbestimmung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung. Die Mitbestimmung bei der Zuweisung an die Ausbildungsstellen und die Arbeitsgemeinschaften beschränkt sich auf die Aufstellung von Grundsätzen. Die oberste Dienstbehörde entscheidet endgültig.
§ 61 Versammlung der Referendarinnen und Referendare
Der Rat der Referendarinnen und Referendare hat in der Regel einmal in jedem Kalenderjahr eine Versammlung der Referendarinnen und Referendare durchzuführen. Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind im Übrigen sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt 7
Vertretung der Anwärterinnen und Anwärter der Verwaltungsfachhochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Rat der Anwärterinnen und Anwärter)
§ 62 Errichtung
(1) Als Vertretung der bei der Verwaltungsfachhochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern personalrechtlich geführten Anwärterinnen und Anwärter wird dort ein Rat der Anwärterinnen und Anwärter gebildet.
(2) Der Rat der Anwärterinnen und Anwärter nimmt die Aufgaben eines Personalrats gegenüber der Verwaltungsfachhochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern und gegenüber allen anderen Dienststellen wahr, soweit ausschließlich Anwärterinnen und Anwärter im Sinne des Absatzes 1 betroffen sind und soweit es nicht um Ausbildungs- und Studienbedingungen sowie um die Wahrnehmung fachhochschulpolitischer Belange an der Verwaltungsfachhochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern geht. In allen anderen Angelegenheiten vertritt der zuständige Personalrat auch die Anwärterinnen und Anwärter.
(3) Der Rat der Anwärterinnen und Anwärter ist nicht zuständig für eine beteiligungspflichtige Maßnahme, die als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" eingestuft ist. Personalrat im Sinne des § 100 ist der örtliche Personalrat der Verwaltungsfachhochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
(4) Der Rat der Anwärterinnen und Anwärter nimmt gleichzeitig die Aufgaben eines Bezirks- und eines Hauptrates der Anwärterinnen und Anwärter wahr.
§ 63 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt zum Rat der Anwärterinnen und Anwärter sind alle Anwärterinnen und Anwärter der Verwaltungsfachhochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die dort am Wahltag personalrechtlich geführt werden. Die Vorschriften zur Wahlberechtigung nach § 11 Absatz 1 gelten entsprechend.
(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten.
§ 64 Anzahl der Mitglieder des Rates der Anwärterinnen und Anwärter
Der Rat der Anwärterinnen und Anwärter besteht aus 6 Mitgliedern. Er soll sich aus Anwärterinnen und Anwärtern aller Fachbereiche zusammensetzen, die wahlberechtigte Anwärterinnen und Anwärter führen.
§ 65 Wahlverfahren, Amtszeit
(1) Die Vorschriften über die Wahlen zum Personalrat gelten mit Ausnahme des § 14 entsprechend.
(2) Die Amtszeit des Rates der Anwärterinnen und Anwärter beträgt ein Jahr. Die Vorschriften über die Amtszeit des Personalrats nach den §§ 19 bis 24 gelten mit Ausnahme von § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend.
§ 66 Geschäftsführung und Rechtsstellung
(1) Für die Geschäftsführung gelten die §§ 25 bis 36, für die Rechtsstellung des Rates der Anwärterinnen und Anwärter die §§ 37 bis 40 mit Ausnahme des § 38 Absatz 3 Satz 2 sinngemäß. Der Anspruch auf Freistellung für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen reduziert sich im Rahmen des § 39 Absatz 1 auf höchstens 6 Arbeitstage, im Rahmen des § 39 Absatz 2 auf höchstens 3 Arbeitstage.
(2) Die Mitbestimmung im Falle des § 82 Absatz 1 Nummer 12 beschränkt sich auf die Aufstellung von Grundsätzen für die Vergabe von Wohnheimplätzen.
(3) Die Vorschrift zur Mitbestimmung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung. Die Mitbestimmung bei der im Rahmen der Ausbildung oder des Studiums erforderlichen Zuweisung an andere Dienststellen beschränkt sich auf die Aufstellung von Grundsätzen.
§ 67 Versammlung der Anwärterinnen und Anwärter
Der Rat der Anwärterinnen und Anwärter hat in der Regel einmal in jedem Kalenderjahr eine Versammlung der Anwärterinnen und Anwärter durchzuführen. Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind im Übrigen sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt 8
Vertretung der nichtständigen Beschäftigten und des Krankenpflegepersonals
§ 68 Nichtständige Beschäftigte
(1) Sind in einer Dienststelle während bestimmter Zeiten des Jahres oder zur Erfüllung vorübergehender oder dauernder Aufgaben mindestens 5 Beschäftigte tätig, deren Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf weniger als ein Jahr befristet ist, wählen diese mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vertretung der nichtständigen Beschäftigten. Die Vertretung besteht bei 5 bis 40 nichtständigen Beschäftigten aus einem Mitglied, 41 bis 100 nichtständigen Beschäftigten aus 3 Mitgliedern, 101 und mehr nichtständigen Beschäftigten aus 5 Mitgliedern.
(2) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand. Im Übrigen gelten für die Wahl der Mitglieder der Vertretung die §§ 11, 12 und 15 bis 18 entsprechend mit Ausnahme der Vorschriften über die Dauer der Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde und zum öffentlichen Dienst. Besteht eine Vertretung der nichtständigen Beschäftigten aus 3 oder mehr Mitgliedern, wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitz zur Führung der laufenden Geschäfte sowie eine Stellvertretung.
(3) Die Amtszeit der in Absatz 1 genannten Mitglieder endet mit Ablauf des für die Beschäftigung der nichtständigen Mitglieder vorgesehenen Zeitraums oder mit Wegfall der Voraussetzungen für ihre Wahl. Die Vorschriften über die Amtszeit des Personalrats nach § 19 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 und 2 sowie §§ 21 bis 24 gelten entsprechend.
(4) Die Zusammenarbeit der Vertretung der nichtständigen Beschäftigten mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 26 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d sowie § 32 Absatz 2. Die Vorschriften über Kündigung, Versetzung und Abordnung nach § 40 gelten entsprechend.
(5) Für die Geschäftsführung der Vertretung der nichtständigen Beschäftigten sind § 25 Absatz 1 Satz 5, § 26 Absatz 1 und 2, §§ 27, 28 Absatz 1 und 2 sowie Absatz 4 und 5, § 31 Absatz 1, § 33 Absatz 2, §§ 35, 36 sowie 71, für die Rechtsstellung die §§ 37, 38 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und Absatz 8 Satz 1 sowie § 39 sinngemäß anzuwenden.
§ 69 Krankenpflegepersonal
(1) Sind in einem öffentlichen Krankenhaus oder in einer sonstigen öffentlichen Heilanstalt in der Regel mindestens 5 Beschäftigte als Krankenpflegepersonal tätig, die in keinem unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis zum Träger der Anstalt stehen, wählen diese eine Vertretung des Krankenpflegepersonals. §§ 11, 12, 15 bis 19, § 20 Absatz 1 und 2, §§ 21 bis 24 sowie § 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Zusammenarbeit der Vertretung des Krankenpflegepersonals mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 26 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3f sowie nach § 32 Absatz 2. Die Vorschriften über Kündigung, Versetzung und Abordnung nach § 40 gelten entsprechend.
(6) Für die Geschäftsführung der Vertretung des Krankenpflegepersonals sind § 25 Absatz 1 Satz 5, § 26 Absatz 1 und 2, §§ 27, 28 Absatz 1 und 2 sowie Absatz 4 und 5, § 31 Absatz 1, § 33 Absatz 2, §§ 35, 36 sowie 71, für die Rechtsstellung die §§ 37, 38 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und Absatz 8 Satz 1 sowie § 39 sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt 9
Beteiligung des Personalrats
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 70 Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat
(1) Die Dienststellenleitung ( § 5 Absatz 4) und der Personalrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer gemeinsamen Besprechung zusammentreten. Die Besprechung findet in der Regel als Präsenzveranstaltung statt, kann im beiderseitigen Einvernehmen aber auch als digitale oder hybride Veranstaltung durchgeführt werden. In den Besprechungen haben die Dienststellenleitung und der Personalrat alle beabsichtigten Maßnahmen und Initiativen rechtzeitig und eingehend zu erörtern. Es sollen auch Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern, der zweckmäßigen Gestaltung des Dienstbetriebes sowie alle Vorgänge, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten betreffen, behandelt werden. Hierzu gehören auch Beschwerden und Anregungen von Personen, die nicht der Dienststelle angehören, jedoch für die Dienststelle tätig sind und innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden. Die Dienststellenleitung und der Personalrat haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, sachkundige Beschäftigte der Dienststelle zu den Besprechungen hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenvertretung ist hinzuzuziehen.
(2) Die Dienststelle und der Personalrat haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden in der Dienststelle zu gefährden. Insbesondere dürfen sie keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe der Tarifvertragsparteien werden hierdurch nicht berührt.
(3) Die in diesem Gesetz genannten außenstehenden Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist. Andere Stellen dürfen nicht angerufen werden.
§ 71 Sachliche Amtsführung
(1) Die Dienststellenleitung und der Personalrat haben darüber zu wachen, dass alle Beschäftigten der Dienststelle und alle Bewerberinnen und Bewerber nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechtes unterbleibt. Ihr Verhalten darf das Vertrauen in die Objektivität und die Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigen. Die Dienststellenleitung und der Personalrat haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.
(2) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
§ 72 Unterrichtung des Personalrats
(1) Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben über alle Angelegenheiten, die sich auf die Beschäftigten erstrecken oder auswirken und diese nicht nur geringfügig berühren, frühzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der einschlägigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt insbesondere bei Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen und bei Personalplanungen; in Planungsgruppen ist der Personalrat von Anfang an einzubeziehen. Der Personalrat kann jederzeit eine Beratung der geplanten Maßnahmen verlangen. Die Vorschriften zu der monatlichen Besprechung nach § 70 Absatz 1 bleiben unberührt.
(2) Schriftliche Unterlagen und in Dateisystemen gespeicherte Daten, über die die Dienststelle verfügt, sind dem Personalrat in geeigneter Weise bereitzustellen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist. Dazu gehören bei Einstellungen die Unterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber. Soweit Beschäftigte oder Bewerberinnen oder Bewerber in den Fällen des § 83 Absatz 8 nicht die Mitbestimmung des Personalrats beantragt haben, dürfen ihre Unterlagen nur mit ihrer Einwilligung bereitgestellt werden.
(3) Gesamtnote, verbale Zusammenfassung und Verwendungsvorschlag einer dienstlichen Beurteilung sind dem Personalrat offenzulegen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist. Dienstliche Beurteilungen sind im Übrigen auf Verlangen der Beschäftigten dem Personalrat offenzulegen. Personalakten dürfen nur mit Einwilligung der oder des Beschäftigten und nur von den von ihr oder ihm bestimmten Mitgliedern des Personalrats eingesehen werden.
(4) An Vorstellungsgesprächen und Auswahlverfahren sowie an mündlichen Prüfungen und Eignungsfeststellungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs oder von Bewerberinnen und Bewerbern abnimmt, sowie an der Auswertung von Tests dieser Personen kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats teilnehmen. Zu Besprechungen zur Herstellung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe, die die Dienststelle durchführt oder von Dritten durchführen lässt, ist ein Mitglied des Personalrats hinzuzuziehen.
(5) Durch Dienstvereinbarungen können Regelungen über das Verfahren zur Unterrichtung des Personalrats getroffen werden. Die Unterrichtung des Personalrats soll in geeigneter digitaler Form erfolgen, soweit dies möglich und zweckmäßig ist und Dienstvereinbarungen nach Satz 1 keine abweichenden Regelungen vorsehen. Satz 1 gilt für die Unterrichtung von Dienststellenleitung und Personalrat im Rahmen des § 70 Absatz 1 entsprechend.
(6) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. So weit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
§ 73 Allgemeine Aufgaben des Personalrats
Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
Unterabschnitt 2
Beteiligungsverfahren, Initiativrecht, Dienstvereinbarung
§ 74 Umfang der Mitbestimmung
(1) Der Personalrat bestimmt mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt oder in Teilen betreffen oder sich auf diese auswirken. Regelungen durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag oder allgemeine Regelungen der obersten Dienstbehörde im Rahmen der ressortübergreifenden Mitbestimmung ( § 85) unterfallen nicht dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach Satz 1.
(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 ist eine Handlung oder Entscheidung, durch die die Dienststelle in eigener Zuständigkeit eine Regelung trifft, die die Beschäftigten nicht nur geringfügig berührt oder innerdienstliche Verhältnisse nicht nur unwesentlich und kurzfristig verändert. Keine Maßnahmen sind insbesondere
(3) Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen sind insbesondere in den Katalogtatbeständen der §§ 82 und 83 geregelt. Diese Maßnahmen schließen eine Mitbestimmung bei anderen Maßnahmen von ähnlichem Gewicht nicht aus. Die §§ 82 und 83 regeln die dort aufgeführten Sachverhalte abschließend; ein Rückgriff auf Absatz 1 ist ausgeschlossen.
(4) Der Personalrat kann seine Zustimmung durch Vereinbarung mit der Dienststelle für bestimmte Maßnahmen oder Gruppen von Maßnahmen vorab erteilen. Unterrichtungs- und Informationspflichten nach § 72 bleiben unberührt.
(5) Soweit Mitbestimmungsfälle über die beabsichtigten Maßnahmen hinaus schutzwürdige persönliche Interessen von Beschäftigten berühren, ist die Mitbestimmung von der vorher einzuholenden Zustimmung der Betroffenen abhängig. Die Dienststelle ist verpflichtet, den Personalratsvorsitz über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten. Ist eine Gruppe von der Maßnahme betroffen, die ein eigenes Vorstandsmitglied nach § 25 Absatz 2 in den Personalratsvorstand gewählt hat, so ist auch dieses Vorstandsmitglied zu unterrichten.
(6) Die Mitbestimmung entfällt bei Organisationsentscheidungen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, der Landesregierung und der Ministerinnen und Minister, die auf deren verfassungsmäßigen Rechten beruhen.
(7) Eine Beteiligung des Personalrats findet nicht statt bei Anordnungen für Beschäftigte im Bereich der Landespolizei im Zusammenhang mit Einsätzen oder Einsatzübungen, die im Einzelfall so kurzfristig getroffen werden müssen, dass die Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens nicht mehr umsetzbar ist, ohne die Einsatzfähigkeit zu gefährden.
(8) Die Mitbestimmung entfällt bei Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die informationstechnischen Systeme und Infrastrukturen gemäß Abschnitt 3 des Informationssicherheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, es sei denn, diese Maßnahmen sind auch zur Leistungskontrolle der Beschäftigten bestimmt.
§ 75 Mitbestimmungsverfahren
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, darf sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Formelle Erklärungen der Beteiligten im Rahmen der Mitbestimmung unterliegen der Textform.
(2) Die Dienststellenleitung unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Antrag ist mit einer aus Sicht der Dienststelle erforderlichen Begründung zu versehen und gegebenenfalls durch die nach Auffassung der Dienststelle notwendigen Unterlagen zu ergänzen. Der Personalrat hat über die beantragte Zustimmung zu beschließen und den Beschluss der Dienststellenleitung innerhalb von 10 Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen, in denen die zwingende Notwendigkeit besteht, kurzfristig oder sofort zu handeln, kann die Dienststellenleitung diese Frist auf 3 Arbeitstage abkürzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Personalrat sie nicht innerhalb der Frist nach den Sätzen 3 und 4 in Textform und aus darzulegenden triftigen Gründen, die im Aufgabenbereich des Personalrats liegen, mit konkretem Bezug zur Maßnahme verweigert.
(3) Soweit der Personalrat im Zuge der Mitbestimmung nach Absatz 2 Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für Beschäftigte ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, hat die Dienststelle den Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerungen sind zu dokumentieren.
(4) Die in Absatz 2 genannten Fristen können im Einzelfall in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Dienststellenleitung und der Personalvertretung verkürzt oder verlängert werden. Durch Dienstvereinbarung können andere Fristen vorgesehen werden. Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nicht zu einer Verzögerung von Einstellungsverfahren führen. Die Möglichkeit der Aussetzung von Beschlüssen nach § 30 Absatz 1 bleibt unberührt.
(5) Die Dienststellenleitung kann Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig regeln. Die vorläufige Regelung ist als solche zu kennzeichnen und von der Dienststelle zu begründen.
§ 76 Stufenverfahren
(1) Kommt in der Landesverwaltung zwischen der Dienststellenleitung einer nachgeordneten Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, kann die Dienststellenleitung oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von 10 Arbeitstagen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle vorlegen, bei der eine Stufenvertretung besteht. Die dortige Dienststellenleitung unterrichtet die Stufenvertretung unverzüglich und kann ihre Zustimmung beantragen. Die Vorschriften zum Verfahren nach § 75 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend.
(2) Ist die übergeordnete Dienststelle eine Behörde der Mittelstufe und kommt zwischen ihr und dem Bezirkspersonalrat eine Einigung nicht zustande, kann die Dienststellenleitung oder der Bezirkspersonalrat die Angelegenheit innerhalb von 10 Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde vorlegen. Die oberste Dienstbehörde hat den Hauptpersonalrat unverzüglich zu unterrichten und kann seine Zustimmung beantragen. Die Vorschriften zum Verfahren nach § 75 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend.
(3) Kommt in einer Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, eine Einigung mit dem Personalrat nicht zustande, beteiligt die Dienststellenleitung auch die Stufenvertretung. Die Vorschriften zum Verfahren nach § 75 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend.
(4) Kommt zwischen der Dienststellenleitung der obersten Dienstbehörde und dem bei ihr bestehenden Hauptpersonalrat keine Einigung zustande, kann die Dienststellenleitung, der Hauptpersonalrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Personalrat selbst innerhalb von 10 Arbeitstagen die Einigungsstelle anrufen.
(5) Kommt in Gemeinden, Ämtern, Landkreisen und Zweckverbänden zwischen der Dienststellenleitung und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, kann die Dienststellenleitung oder der Personalrat innerhalb von 10 Arbeitstagen die Einigungsstelle anrufen.
(6) Kommt in der Aufsicht des Landes oder der sonstigen in § 1 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ohne Gebietshoheit, in rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zwischen der Dienststellenleitung und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, kann die Dienststellenleitung oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von 10 Arbeitstagen dem Vorstand beziehungsweise einem vergleichbaren Organ ( § 99 Absatz 2) vorlegen. Der Vorstand beziehungsweise das vergleichbare Organ hat den Gesamtpersonalrat unverzüglich zu unterrichten und kann seine Zustimmung beantragen. Ist ein Gesamtpersonalrat nach § 47 nicht zu bilden, tritt an seine Stelle der Personalrat. Die Vorschriften zum Verfahren nach § 75 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Vorstand beziehungsweise das vergleichbare Organ oder der Gesamtpersonalrat oder im Falle des Satzes 3 der Personalrat innerhalb von 10 Arbeitstagen die Einigungsstelle anrufen. Sind die Dienststellenleitung und der Vorstand beziehungsweise das vergleichbare Organ identisch oder bestehen Vorstand beziehungsweise das vergleichbare Organ nicht, kann die Einigungsstelle unmittelbar angerufen werden.
(7) Die Fristen nach den Absätzen 1 bis 6 können durch Dienstvereinbarung abweichend und im Einzelfall in beiderseitigem Einvernehmen der Dienststellenleitung und der jeweiligen Personalvertretung verkürzt oder verlängert werden. Die Möglichkeit der Aussetzung von Beschlüssen nach § 30 Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 77 Bildung der Einigungsstelle, Kosten
(1) Bei jeder obersten Dienstbehörde oder jedem obersten Organ wird für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung eine Einigungsstelle gebildet. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde die Stelle, bei der die Einigungsstelle zu bilden ist.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus je 3 Beisitzerinnen oder Beisitzern, die von der zuständigen obersten Dienstbehörde oder dem obersten Organ und der dort bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitz, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Die Bestellung der Beisitzerinnen und Beisitzer erfolgt innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der konstituierenden Sitzung der zuständigen Personalvertretung. Unter den von der Personalvertretung bestellten Beisitzerinnen und Beisitzern muss sich je eine Beamtin oder ein Beamter und eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer befinden, soweit diese jeweils eine Gruppe nach § 4 bilden. Betrifft eine Angelegenheit, die der Einigungsstelle vorgelegt wird, lediglich die Beschäftigten einer Gruppe, müssen 2 der Beisitzerinnen oder Beisitzer nach Satz 3 dieser Gruppe angehören. Kommt wiederum innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Bestellung der Beisitzerinnen oder Beisitzer eine Einigung auf den Vorsitz der Einigungsstelle nicht zustande, wird dieser durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern bestellt. Für Beisitzerinnen oder Beisitzer und den Vorsitz der Einigungsstelle können Stellvertretungen bestellt werden.
(3) Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus.
(4) Für die Mitglieder der Einigungsstelle gelten die Kosten- und Ausstattungsvorschriften des § 35 Absatz 1 und 2 sowie die jeweils geltenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend.
(5) Der Vorsitz der Einigungsstelle erhält für die Behandlung jedes Einzelfalles nach Wahl eine Entschädigungspauschale von 250 Euro oder die Erstattung der Auslagen. Gleichgelagerte Fälle, die keine unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungskriterien aufweisen und in einer Verhandlung behandelt werden können, gelten als ein Einzelfall.
§ 78 Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle
(1) Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Der nach § 76 Absatz 4 und 5 beteiligten obersten Dienstbehörde oder dem obersten Organ und der Personalvertretung ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung in Textform erfolgen. Die Sitzungen der Einigungsstelle finden in der Regel als Präsenzveranstaltungen statt. Der Vorsitz der Einigungsstelle kann im Einzelfall festlegen, die Sitzung als digitale oder hybride Veranstaltung durchzuführen, sofern kein Mitglied der Einigungsstelle binnen einer vom Vorsitz zu bestimmenden Frist gegenüber diesem widerspricht.
(2) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung durch Beschluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird von den Mitgliedern der Einigungsstelle mit Stimmenmehrheit gefasst. Er muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, halten. Er soll innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen.
(3) Der Beschluss ist in Textform abzufassen und zu begründen und vom Vorsitz in Textform zu billigen. Er ist den Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 unverzüglich zu übersenden.
(4) In den Fällen der uneingeschränkten Mitbestimmung nach § 82 ist der Beschluss der Einigungsstelle bindend. Satz 1 gilt nicht für Beschlüsse der Einigungsstelle, die Maßnahmen betreffen, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung oder die Verantwortung der Verwaltung gegenüber ihrer Vertretungskörperschaft nach § 98 Absatz 1 oder nach § 99 Absatz 2 wesentlich berühren. In diesen Fällen kann die für die Anrufung oberste Dienstbehörde oder das oberste Organ den Beschluss der Einigungsstelle innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Übersendung ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden. Dem Vorsitz der Einigungsstelle ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme ist der obersten Dienstbehörde oder dem obersten Organ zur Kenntnis zu geben. Die endgültige Entscheidung nach Satz 3 ist zu begründen und den Beteiligten in Textform bekannt zu geben.
(5) In den Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung bei personellen und organisatorischen Maßnahmen ( § 83 Absatz 1 und 2) spricht die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde oder des obersten Organs anschließt, eine Empfehlung aus. Die oberste Dienstbehörde oder das oberste Organ entscheidet dann endgültig. Die Begründungs- und Bekanntgabepflicht nach Absatz 4 Satz 6 gilt entsprechend.
(6) Bei Maßnahmen, die nicht in den Katalogen der §§ 82 und 83 geregelt sind, aber im Rahmen der innerdienstlichen Allzuständigkeit der Mitbestimmung nach § 74 Absatz 3 Satz 2 unterliegen, gilt Absatz 5 entsprechend.
§ 79 Initiativrecht des Personalrats
(1) In Wahrnehmung der kollektiven Interessen der Beschäftigten seiner Dienststelle kann der Personalrat in den nach den §§ 82 Absatz 1 und 83 Absatz 1 mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten Maßnahmen beantragen, die die Beschäftigten insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.
(2) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 83 Absatz 8 kann ein Antrag nach Absatz 1 nur mit Zustimmung der Betroffenen gestellt werden.
(3) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 83 Absatz 9 kann ein Antrag nach Absatz 1 nicht gestellt werden.
(4) Der Antrag des Personalrats nach Absatz 1 ist der Dienststellenleitung in Textform vorzulegen und auf Verlangen dieser zu begründen. Die Dienststellenleitung entscheidet unverzüglich über den Antrag oder leitet diesen mit einer Stellungnahme an die zuständige Dienststelle weiter, wenn sie in der beantragten Angelegenheit nicht entscheidungsbefugt ist.
(5) Stimmt die Dienststellenleitung dem Antrag des Personalrats nicht zu, wird das Stufenverfahren nach § 76 Absatz 1 bis 5 und § 78 durchgeführt. Die Dienststellenleitung hat die Ablehnung zu begründen und den Personalrat, im Falle des Absatzes 4 Satz 2 zweite Alternative auch die betreffende Dienststellenleitung, in Textform unter Beifügung der Begründung zu unterrichten.
§ 80 Dienstvereinbarungen
(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit sie keine Einzelregelungen treffen und gesetzlichen oder tariflichen Regelungen nicht entgegenstehen. Sie sind unzulässig, soweit sie Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen betreffen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden; dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen zulässt.
(2) Dienstvereinbarungen sind durch die Dienststellenleitung und den Personalrat in Textform abzuschließen, von beiden Seiten zu billigen und in geeigneter Weise bekannt zu machen.
(3) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.
(4) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Nach Kündigung oder Ablauf einer zeitlich befristeten Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen weiter, bis sie durch eine andere Dienstvereinbarung ersetzt werden, sofern nicht eine Nachwirkung ausgeschlossen wurde.
(5) Durch Dienstvereinbarungen können Rechte und Pflichten des Personalrats weder erweitert noch eingeschränkt werden.
(6) Dienst- oder sonstige Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, treten außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz widersprechen.
§ 81 Durchführung von Entscheidungen
(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle in angemessener Frist durch, es sei denn, es wurde im Einzelfall etwas anderes vereinbart.
(2) Führt die Dienststelle eine auf einer Dienstvereinbarung beruhende oder aufgrund einer Initiative des Personalrats zustande gekommene Entscheidung nicht unverzüglich oder zum vereinbarten Zeitpunkt durch oder leitet sie die vorgesehene Maßnahme nicht ein, kann das Stufenverfahren nach den §§ 76 und 78 durchgeführt oder sogleich das Verwaltungsgericht angerufen werden.
(3) Unzulässig ist die Durchführung von Maßnahmen, die
Maßnahmen, die entgegen Satz 1 durchgeführt worden sind, sind zurückzunehmen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Unterabschnitt 3
Umfang der Beteiligung des Personalrats
§ 82 Uneingeschränkte Mitbestimmung
(1) Der Personalrat hat insbesondere bei folgenden sozialen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen mitzubestimmen:
(2) Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit und Überstunden.
§ 83 Eingeschränkte Mitbestimmung und sonstige Beteiligung
(1) Der Personalrat hat insbesondere bei folgenden personellen Maßnahmen mitzubestimmen:
(2) Der Personalrat hat insbesondere bei folgenden organisatorischen Maßnahmen mitzubestimmen, auch wenn diese nur probeweise oder befristet durchgeführt werden sollen:
(3) Sofern bei einer ordentlichen Kündigung nach Absatz 1 Nummer 10 Einwendungen nach Satz 2 erhoben werden, so muss die Dienststelle, sofern sie gleichwohl an der Kündigung festhält, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eine Kopie der Einwendungen des Personalrats zuleiten, es sei denn, dass die Einwendungen im Stufenverfahren nach § 76 Absatz 1 bis 5 nicht aufrechterhalten werden. Folgende Einwendungen können in der Art erhoben werden, dass
(4) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 3 nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss die Dienststelle auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers diese oder diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag der Dienststelle kann das Arbeitsgericht sie durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Absatz 3 Satz 1 entbinden, wenn
(5) Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde.
(6) Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen hat die Dienststelle den Personalrat zu den Gründen für die beabsichtigte Maßnahme anzuhören. Hat der Personalrat Bedenken, teilt er diese unter Angabe der Gründe der Dienststelle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Arbeitstagen, in Textform mit. Satz 1 gilt auch bei ordentlichen Kündigungen während der Probezeit.
(7) Von der Mitbestimmung ausgenommen sind Einzelfallentscheidungen im Besoldungs-, Versorgungs-, Beihilfe-, Reisekosten-, Trennungsgeld und Umzugskostenrecht, Recht der Heilfürsorge sowie bei der Festsetzung von Vergütung, Lohn oder Entgelt, soweit sie nicht von Absatz 1 erfasst werden.
(8) In Personalangelegenheiten der in § 12 Absatz 2 Nummer 2 bezeichneten Beschäftigten, der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und der sonstigen leitenden Beschäftigten der Kommunalverwaltungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 23 erfolgt die Mitbestimmung nur, wenn die betroffenen Beschäftigten dies beantragen. Gleiches gilt für Fälle nach Absatz 1 Nummer 9, 11 und 19. In Personalangelegenheiten der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit gilt Satz 1 nur in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1.
(9) Absatz 1 gilt nicht für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts und vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
§ 84 Vorrang der Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften
Der Personalrat wird bei Maßnahmen nicht beteiligt, an deren Vorbereitung die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 92 des Landesbeamtengesetzes zu beteiligen sind.
§ 85 Ressortübergreifende Mitbestimmung
(1) Allgemeine Regelungen über die in den §§ 82 und 83 genannten Maßnahmen, die über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde des Landes hinausgehen, sind der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte ( § 48) zur Mitbestimmung vorzulegen. Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte ist keine Stufenvertretung im Sinne von § 46. Allgemeine Regelungen nach diesen Vorschriften gehen Dienstvereinbarungen nach § 80 vor, soweit in der allgemeinen Regelung nichts anderes vereinbart worden ist. Die Vorschriften zum Vorrang der Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 84 gelten entsprechend.
(2) Das federführende Ressort unterrichtet die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte von der geplanten Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und beantragt deren Zustimmung. Die Beteiligung kann auch im Wege einer verbindlichen Vereinbarung in Textform erfolgen. Die Vorschriften zum Initiativrecht des Personalrats nach § 79 finden keine Anwendung.
(3) Jedes Ressort hat mindestens 3 Stimmen, Ressorts mit mehr als 300 Beschäftigten haben 4 Stimmen, Ressorts mit mehr als 600 Beschäftigten 5 Stimmen, Ressorts mit mehr als 1.000 Beschäftigten 6 Stimmen. Die Vorschriften zur Beschlussfassung des Personalrats nach § 28 Absatz 1 gelten entsprechend. Gelten bei einer obersten Dienstbehörde mehrere Personalräte als Hauptpersonalräte, so können diese abweichend von § 48 Absatz 1 für Angelegenheiten der ressortübergreifenden Mitbestimmung jeweils ein Mitglied entsenden, jedoch je Ressort nicht mehr als dieses Stimmen nach Satz 1 besitzt. Die Stimmen eines Ressorts können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.
(4) Wird nach Absatz 2 Satz 1 die Zustimmung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte beantragt, so gilt sie als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von 30 Arbeitstagen unter Angabe der Gründe in Textform verweigert wird. Wird die Zustimmung verweigert oder kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 2 nicht zustande, so kann, nachdem das federführende Ressort oder die beteiligte Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte die Verhandlungen in Textform unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe für gescheitert erklärt haben, die allgemeine Regelung durch das federführende Ressort nach Abstimmung mit den betroffenen Ressorts getroffen werden, es sei denn, die Entscheidung ist ausdrücklich oder aufgrund der übergeordneten Bedeutung der Landesregierung vorbehalten. Allgemeine Regelungen, die keinen Aufschub dulden, können von dem federführenden Ressort oder der Landesregierung bis zum Erteilen der Zustimmung oder dem Abschluss einer Vereinbarung vorläufig getroffen werden. Die vorläufige Regelung ist als solche zu kennzeichnen.
(5) Das federführende Ressort kann nach Abstimmung mit den betroffenen Ressorts allgemeine Regelungen ganz oder teilweise aufheben
Satz 1 gilt auch für die Landesregierung, sofern die allgemeine Regelung der Landesregierung vorbehalten oder von übergeordneter Bedeutung ist.
(6) Allgemeine Regelungen gelten auch für die Beschäftigten der Landtagsverwaltung und des Landesrechnungshofes, wenn die jeweilige Präsidentin oder der jeweilige Präsident das Einvernehmen hierzu erklärt. Satz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung allgemeiner Regelungen nach Absatz 5.
(7) Absatz 6 gilt entsprechend für die Beschäftigten der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Das Einvernehmen erklärt die oder der Landesbeauftragte.
(8) § 85 gilt nicht für Anstalten des öffentlichen Rechts.
§ 86 Arbeitsschutz und Unfallverhütung
(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.
(2) Die Dienststelle und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, den Personalrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Die Dienststelle hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz oder die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.
(3) An den Besprechungen der Dienststelle mit Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsschutzausschuss nach § 11 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder teil.
(4) Der Personalrat erhält die Protokolle in Textform über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.
(5) Die Dienststelle hat dem Personalrat eine Kopie der Unfallanzeige nach § 193 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichtes zu übermitteln.
Unterabschnitt 4
Zuständigkeiten der Personalvertretungen
§ 87 Personalräte und Stufenvertretungen
(1) In eigenen Angelegenheiten, zu deren Entscheidung die Dienststelle befugt ist, ist der bei ihr gebildete Personalrat zu beteiligen. Bei Abordnung und Versetzung sind die jeweils zuständigen Personalräte der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen.
(2) In anderen Angelegenheiten ist anstelle des Personalrats die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.
(3) Hat eine Dienststelle über beteiligungspflichtige Angelegenheiten von Beschäftigten zu entscheiden, die ihr nicht angehören, und ist eine für diese Beschäftigten zuständige Personalvertretung bei ihr nicht vorhanden, beteiligt auf Ersuchen der entscheidungsbefugten Dienststelle die Dienststelle, der die Beschäftigten angehören, die zuständige Personalvertretung. Beantragt diese die Entscheidung, so beteiligt sie vorher die zuständige Personalvertretung. Satz 1 gilt nicht, sofern ein anderer Dienstherr betroffen ist.
(4) Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung und beteiligt in gemeinsamen Angelegenheiten des Personalrats seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, in Gruppenangelegenheiten auch das von der Gruppe gewählte Vorstandsmitglied an den Verhandlungen mit der Dienststelle. In diesem Fall verlängern sich die Fristen nach § 75 Absatz 2 Satz 3 um 5 Arbeitstage. Satz 2 gilt nicht, wenn die Stufenvertretungen im Rahmen des Verfahrens nach § 76 angerufen werden.
(5) Die Vorschriften zur Beteiligung des Personalrats nach den §§ 70 bis 86 sind mit Ausnahme von § 76 Absatz 5 auf die Stufenvertretungen entsprechend anzuwenden.
(6) Werden im Geschäftsbereich von Dienststellen, die der Dienstaufsicht durch übergeordnete Behörden unterstehen, personelle oder andere Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen, bei der aus anderen Gründen als nach § 20 Absatz 1 oder § 21 kein zuständiger Personalrat vorhanden ist, so werden die Beteiligungsrechte von der Stufenvertretung der übergeordneten Dienststelle bis zur Wahl eines Personalrats wahrgenommen. Dies gilt nicht, wenn die Wahl zum regelmäßigen Wahlzeitraum auf Wunsch der Beschäftigten nicht zustande gekommen ist.
§ 88 Gesamtpersonalrat
(1) Der Gesamtpersonalrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die mehrere in ihm zusammengefasste Dienst stellen oder mehrere Personalräte einer Dienststelle betreffen und nicht durch die einzelnen Personalräte oder im Landesbereich durch die Stufenvertretungen innerhalb ihres Geschäftsbereichs geregelt werden können. Er ist den einzelnen Personalräten und Stufenvertretungen nicht übergeordnet. Die Vorschriften zum Stufenverfahren nach § 76 Absatz 6 bleiben unberührt.
(2) Die Vorschriften zur Beteiligung des Personalrats nach den §§ 70 bis 86 sind auf den Gesamtpersonalrat entsprechend anzuwenden.
§ 89 Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene
(1) Die Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene vertreten ihre Mitglieder in Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde hinausgehen, im Wege der Anhörung. Die Vorschriften zum Mitbestimmungsverfahren, zum Stufenverfahren, zur Bildung der Einigungsstelle, zu Kosten und zur Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle nach den §§ 75 bis 78 finden keine Anwendung.
(2) Die Rechte der Hauptpersonalräte, des Hauptrichterrats, des Hauptstaatsanwaltsrats und der Personalräte werden hierdurch nicht berührt.
Unterabschnitt 5
Wirtschaftsausschuss
§ 90 Wirtschaftsausschuss
(1) In Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts und Eigenbetrieben im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die wirtschaftlich tätige öffentliche Unternehmen sind, soll in Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 ständig Beschäftigten auf Antrag des Personalrats ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Dies gilt nicht für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten der Dienststelle nach Absatz 3 zu beraten und den Personalrat zu unterrichten.
(2) Die Dienststelle hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten zu unterrichten sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen und Tatsachen bereitzustellen, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Dienstgeheimnisse gefährdet werden.
(3) Wirtschaftliche Angelegenheiten der Dienststelle sind insbesondere
(4) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern, die Beschäftigte der Dienststelle sein müssen; darunter muss sich mindestens ein Personalratsmitglied befinden. Ersatzmitglieder können bestellt werden. Dem Wirtschaftsausschuss sollen Frauen und Männer angehören. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. Sie werden vom Personalrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt und können jederzeit abberufen werden.
(5) Der Wirtschaftsausschuss soll einmal im Vierteljahr zusammentreten. Der Wirtschaftsausschuss hat dem Personalrat über jede Sitzung unverzüglich und umfassend zu berichten.
(6) Die Dienststelle nimmt an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teil. Sie kann sachkundige Beschäftigte hinzuziehen.
(7) Ist ein Gesamtpersonalrat gebildet, so tritt dieser an die Stelle des Personalrats.
Abschnitt 10
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlusssachen
Unterabschnitt 1
Besondere Vorschriften für die Hochschulen
§ 91 Hochschulen und Universitätsmedizin
(1) Auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie das in § 55 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 des Landeshochschulgesetzes genannte Personal findet dieses Gesetz keine Anwendung.
(2) Für wissenschaftliche Beschäftigte werden besondere Personalräte gewählt. Die Vorschriften zur Vertretung der Gruppen nach § 14 finden entsprechend Anwendung.
(3) Die Beschäftigten, die nicht wissenschaftliche oder künstlerische Beschäftigte sind, wählen eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften.
(4) Die Entscheidungen der Organe im Bereich von Lehre und Forschung ergehen ohne Beteiligung des Personalrats.
§ 92 Vertretung der Hilfskräfte
(1) Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte gemäß § 79 des Landeshochschulgesetzes wählen mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vertretung der Hilfskräfte (Vertretung). Die Vertretung besteht bei bis zu 500 beschäftigten Hilfskräften an einer Hochschule aus 3 Mitgliedern und bei mehr als 500 beschäftigten Hilfskräften an einer Hochschule aus 5 Mitgliedern. Sie wählt aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher und mindestens eine Stellvertretung. Die Anzahl der Mitglieder für die jeweilige Wahlperiode wird mit der Wahlbekanntmachung mitgeteilt. Kandidieren weniger Personen als die gesetzlich vorgesehene Anzahl, verringert sich die Anzahl der Mitglieder der Vertretung auf die Anzahl der kandidierenden Personen. Gehen während der festgesetzten Frist keine Wahlvorschläge ein, findet keine Wahl statt.
(2) Die Aufgabe der Vertretung ist es, die besonderen personalrechtlichen Anliegen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte zu bündeln und gegenüber der Hochschule zu vertreten. Sie nehmen Anregungen und Beschwerden von Hilfskräften entgegen und wirken auf ihre Berücksichtigung hin.
(3) Der Wahlvorstand wird durch die Dienststelle bestellt. Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag als wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft im Sinne des § 79 des Landeshochschulgesetzes an der Hochschule beschäftigt sind. Wahlvorschläge können von allen Wahlberechtigten eingereicht werden. Wählbar sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags als wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft im Sinne des § 79 des Landeshochschulgesetzes an der Hochschule beschäftigt sind. Im Übrigen gelten für die Wahl der Mitglieder der Vertretung die §§ 11 und 15 bis 18 entsprechend. Die Wahl soll zusammen mit der Wahl der studentischen Vertretungen in die Hochschulgremien stattfinden.
(4) Die Amtszeit der Vertretung beträgt ein Jahr. Sie beginnt zum Ersten des Folgemonats nach der Wahl und endet mit der Konstituierung der neu gewählten Vertretung. Im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds der Vertretung rückt die nächstplatzierte Person zum Mitglied der Vertretung auf. Scheidet das letzte Mitglied der Vertretung vorzeitig aus, finden Nachwahlen für den Rest der Wahlperiode statt, sofern diese noch nicht zu mehr als der Hälfte der Amtszeit verstrichen ist. Nach Beendigung der Tätigkeit als wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft bleibt diese Person bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Vertretung, solange sie weiterhin Mitglied der Hochschule ist.
(5) Ein von der Vertretung benanntes Mitglied der Vertretung kann an allen Sitzungen des Personalrats für das wissenschaftliche Personal beratend teilnehmen und hat Antrags- und Stimmrecht in allen Angelegenheiten, die die wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte betreffen. Besteht die Vertretung gemäß Absatz 1 Satz 2 aus 5 Mitgliedern, gilt an den Personalratssitzungen ein Teilnahmerecht für 2 Mitglieder. Die Zusammenarbeit der Vertretung mit dem Personalrat für die wissenschaftlichen Beschäftigten nach § 91 Absatz 2 bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften zur Sitzungsvorbereitung und -durchführung nach § 26 Absatz 2 Satz 2 und zum Antragsrecht nach § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7.
(6) Für die Geschäftsführung der Vertretung sind die Vorschriften zum Prinzip der Nichtöffentlichkeit ( § 27 Absatz 1 Satz 1), zur Stimmenmehrheit bei Beschlussfassungen ( § 28 Absatz 1 Satz 1), zu Kosten- und Ausstattungsregelungen gemäß den §§ 35 und 36, zur sachlichen Amtsführung nach § 71 und zur Rechtsstellung nach § 37 sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Mitglieder der Vertretung sind unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts und unter Übernahme der angemessenen Kosten, deren Höhe die für Inneres zuständige oberste Dienstbehörde durch Rechtsverordnung regelt, für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen während der ersten Amtszeit bis zu 6 Arbeitstage, im Übrigen bis zu 4 Arbeitstage je Amtszeit von der Arbeitspflicht freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit in der Vertretung der Hilfskräfte erforderlich sind.
Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für Schulen
§ 93 Bildung von Personalräten an Schulen
(1) Schulen sind Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes. Schulen oder Klassen verschiedener Schularten, die organisatorisch miteinander verbunden sind, gelten als eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Lehrkräfte der Schulen wählen den Personalrat der Lehrkräfte.
(3) Die unterstützenden pädagogischen Fachkräfte sowie die übrigen Beschäftigten nach § 100 Absatz 8 und 9 des Schulgesetzes können den Personalrat der Lehrkräfte gemäß Absatz 2 wählen. Die Entscheidung trifft das für Bildung zuständige Ministerium.
(4) Die übrigen Beschäftigten wählen eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sie nicht zu einem anderen bei ihrem Dienstherrn gebildeten Personalrat wahlberechtigt sind.
§ 94 Jugend- und Ausbildungsvertretung der Referendarinnen und Referendare
Die in einem Ausbildungsverhältnis für ein Lehramt stehenden Beschäftigten im Sinne von § 5 Absatz 1 der Lehrervorbereitungsdienstverordnung wählen eine Jugend- und Ausbildungsvertretung der Referendarinnen und Referendare bei der obersten Schulbehörde. Diese nimmt gleichzeitig die Aufgaben einer Hauptjugend- und Ausbildungsvertretung wahr. Zuständiger Personalrat ist der bei der obersten Schulbehörde gemäß § 95 Absatz 7 gebildete Lehrerhauptpersonalrat.
§ 95 Stufenvertretungen Schulen im Bereich des für Bildung zuständigen Ministeriums
(1) Bei den unteren Schulaufsichtsbehörden wird eine Stufenvertretung für die Lehrkräfte gebildet. Sie besteht aus Fachgruppen. Je eine Fachgruppe bilden
(2) Die in Absatz 1 genannten Fachgruppen bestehen bei
Der Lehrerbezirkspersonalrat hat höchstens 27 Mitglieder. In dem Lehrerbezirkspersonalrat stellt jede Gruppe mindestens eine Vertretung in jeder Fachgruppe. Die Vorschriften zur Vertretung der Gruppen nach § 14 gelten entsprechend.
(3) Sofern Lehrkräfte an mehreren Schulen eingesetzt sind, gelten sie als Beschäftigte der Fachgruppe, an der sie überwiegend tätig sind.
(4) Die in § 93 Absatz 3 genannten Beschäftigten gehören derjenigen Fachgruppe an, die aus den Lehrkräften ihrer Schulart gebildet wird.
(5) Die nicht in Absatz 1 genannten Beschäftigten wählen eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sie nicht zu einem anderen bei ihrem Dienstherrn gebildeten Personalrat wahlberechtigt sind.
(6) Der Lehrerbezirkspersonalrat hat Angelegenheiten, die lediglich eine Fachgruppe betreffen, den Mitgliedern dieser Gruppe zur selbstständigen Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
(7) Bei dem für Bildung zuständigen Ministerium wird ein Lehrerhauptpersonalrat gebildet. Er besteht aus den in Absatz 1 genannten Fachgruppen.
(8) Die Fachgruppen bestehen bei
Die Höchstzahl der Mitglieder des Lehrerhauptpersonalrats beträgt 27. In dem Lehrerhauptpersonalrat stellt jede Gruppe nach § 14 mindestens eine Vertretung in jeder Fachgruppe. Die Vorschriften zur Vertretung der Gruppen nach § 14 und Absatz 6 gelten entsprechend.
§ 96 Sondervorschriften, Verordnungsermächtigung
(1) Für den Bereich des Lehrerhauptpersonalrats wird bei dem für Bildung zuständigen Ministerium eine Einigungsstelle gebildet. Die Zahl der Beisitzenden beträgt abweichend von § 77 Absatz 2 je 6. Den von dem Hauptpersonalrat zu bestellenden Beisitzenden muss je ein Mitglied jeder Fachgruppe gemäß § 95 Absatz 1 angehören. Betrifft die Angelegenheit lediglich Mitglieder einer Fachgruppe, so müssen mindestens 3 der vom Hauptpersonalrat zu bestellenden Beisitzenden dieser Fachgruppe angehören.
(2) Die Kosten nach den §§ 17 und 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und 4 sowie Absatz 2 tragen die Träger der sächlichen Kosten der Dienststellen, die Kosten nach § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 trägt der Dienstherr der Lehrkräfte.
(3) Die Vorschriften zur uneingeschränkten Mitbestimmung nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 und 3 finden keine Anwendung bei der Festlegung von Stundenplänen.
(4) In den Fällen des § 38 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 ermäßigt das für Bildung zuständige Ministerium für die nach § 93 Absatz 2 sowie § 95 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 zu bildenden Personalvertretungen die Pflichtstundenzahl in angemessener Weise durch Rechtsverordnung. Die Vorschrift zur Freistellung nach § 38 Absatz 3 Satz 2 findet keine Anwendung.
(5) Die Vorschrift zur Bildung von Gruppen nach § 4 findet für die Personalräte der Lehrkräfte gemäß § 93 Absatz 2, die Jugend- und Ausbildungsvertretung der Referendarinnen und Referendare gemäß § 94, die Stufenvertretung der Lehrkräfte gemäß § 95 Absatz 1 und den Lehrerhauptpersonalrat gemäß § 95 Absatz 7 keine Anwendung.
Unterabschnitt 3
Andere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlusssachen
§ 97 Theater und Orchester
(1) An den öffentlichen Theatern und Orchestern werden besondere Personalräte für die künstlerisch tätigen Personen gebildet.
(2) Das nicht künstlerische Personal wählt eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 98 Gemeinden, Ämter, Landkreise und Zweckverbände
(1) Unterliegen beteiligungspflichtige Maßnahmen ( §§ 74, 82 und 83) der Entscheidung der Gemeindevertretung, des Amtsausschusses, des Kreistages, der Verbandsversammlung oder vergleichbarer Organe oder deren Ausschüsse, finden die Vorschriften zum Mitbestimmungsverfahren, zum Stufenverfahren, zur Bildung der Einigungsstelle, Kosten und zur Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle nach den §§ 75 bis 78 keine Anwendung. Steht eine Entscheidung nach Satz 1 bevor, unterrichtet die Dienststellenleitung unverzüglich und unbeschadet des § 72 den Personalrat hiervon. Der Personalratsvorsitz ist berechtigt, vor der Entscheidung an den Sitzungen dieser Organe für die Dauer der Beratung über die Maßnahme teilzunehmen, und ist berechtigt, die Auffassung des Personalrats darzulegen. In Gruppenangelegenheiten tritt das der Gruppenvertretung angehörende Vorstandsmitglied hinzu. Für Anträge des Personalrats nach § 79 Absatz 1 gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(2) In den Gemeinden sind die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, in den Ämtern, Landkreisen und Zweckverbänden die vergleichbaren Personen oberste Dienstbehörden oder oberste Organe im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Die Einigungsstelle kann als ständige Einrichtung oder von Fall zu Fall gebildet werden.
§ 99 Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
(1) Die Vorschriften zum Initiativrecht des Personalrats nach § 79, zur uneingeschränkten Mitbestimmung nach § 82 Absatz 1 Nummer 7 und 14 sowie zur eingeschränkten Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen nach § 83 Absatz 1 gelten nicht für Personalangelegenheiten der leitenden Angestellten der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wenn sie nach Dienststellung und Dienstvertrag
Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in Satz 1 genannten leitenden Angestellten ist dem Personalrat rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Die Vorschriften zum Gesamtpersonalrat nach § 47 und zu Gemeinden, Ämtern, Landkreisen und Zweckverbänden nach § 98 gelten entsprechend für Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und für rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Der Verwaltungsrat eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts oder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalt oder vergleichbare Organe steht den in § 98 Absatz 1 Satz 1, der Vorstand oder vergleichbare Organe den in § 98 Absatz 2 genannten Organen gleich.
§ 100 Behandlung von Verschlusssachen
(1) Soweit eine Maßnahme, an der der Personalrat beteiligt ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" eingestuft ist, tritt an die Stelle des Personalrats ein Ausschuss. Dem Ausschuss gehört höchstens je ein von den Gruppenvertretungen gewähltes Mitglied der im Personalrat vertretenen Gruppen an. Die Mitglieder des Ausschusses müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Personalräte bei Dienststellen, die Mittelbehörden nachgeordnet sind, bilden keinen Ausschuss; an ihre Stelle tritt der Ausschuss des Bezirkspersonalrats.
(2) Wird in Dienststellen des Landes der zuständige Ausschuss nicht rechtzeitig gebildet, ist der Ausschuss des bei der Dienststelle bestehenden Bezirkspersonalrats oder, wenn dieser nicht rechtzeitig gebildet ist, der Ausschuss des bei der obersten Landesbehörde bestehenden Hauptpersonalrats zu beteiligen.
(3) Die Einigungsstelle ( § 77) besteht in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Fällen aus je einem Mitglied, das von der obersten Landes oder obersten Dienstbehörde oder sonstigen für die Anrufung der Einigungsstelle zuständigen Dienststelle und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt wird, und einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, die oder der nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt ist, von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten.
(4) Die Vorschriften zur Teilnahme von Mitgliedern der Stufenvertretungen und Beauftragten der Gewerkschaften sowie weiterer Personen an Sitzungen des Personalrats nach den §§ 31 und 32 und zur Teilnahme von Mitgliedern der Vertretung der Hilfskräfte nach § 92 Absatz 5 sowie zur Beteiligung des Personalrats durch die Stufenvertretung nach § 87 Absatz 4 sind nicht anzuwenden. Angelegenheiten, die als Verschlusssachen mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" eingestuft sind, werden in der Personalversammlung nicht behandelt.
(5) Die oberste Landes- oder oberste Dienstbehörde oder die sonstige für die Anrufung der Einigungsstelle zuständige Dienststelle kann anordnen, dass in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Ausschuss und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder aufgrund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verwaltungsgerichtsverfahren nach § 103 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
Abschnitt 11
Schwerbehindertenvertretung und Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
§ 101 Schwerbehindertenvertretung
(1) Die Zusammenarbeit der Schwerbehindertenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 26 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 6, § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe f sowie § 32 Absatz 4, die Zusammenarbeit mit der Jugend- und Ausbildungsvertretung nach § 53 Absatz 4 Satz 2.
(2) Eine Vertretung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen beim Land Mecklenburg-Vorpommern kann an allen Sitzungen der Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene beratend teilnehmen; die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzungen sind rechtzeitig mitzuteilen.
§ 102 Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
Die Zusammenarbeit des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 26 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie § 32 Absatz 3.
Abschnitt 12
Gerichtliche Entscheidungen
§ 103 Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
(1) Die Verwaltungsgerichte, im letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden insbesondere über
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.
§ 104 Fachkammern und Fachsenate bei den Verwaltungsgerichten
(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten Fachkammern und bei dem Oberverwaltungsgericht ein Fachsenat zu bilden.
(2) Die Fachkammer besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Geltungsbereich dieses Gesetzes sein. Sie werden je zur Hälfte durch die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle berufen auf Vorschlag
Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechend.
(3) Die Fachkammern und der Fachsenat entscheiden in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und je 2 nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 berufenen Beisitzerinnen oder Beisitzern. Von den von den Gewerkschaften vorzuschlagenden ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern muss eine Person Beamtin oder Beamter und die andere Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sein.
Abschnitt 13
Schlussvorschriften
§ 105 Unzulässigkeit von abweichenden Regelungen
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, können durch Tarifvertrag, Dienstvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen abweichende Regelungen nicht getroffen werden.
§ 106 Wahlordnung, Verordnungsermächtigung
Zur Regelung der in den §§ 10 bis 18, 46, 47, 49 bis 52, 55, 56 bis 59, 62 bis 65, 68, 69 und 92 bezeichneten Wahlen und Wahlgrundsätze werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung Vorschriften erlassen, insbesondere über
§ 107 Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Das Gesetz findet für Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte keine Anwendung. Die Vorschrift nach § 3 Absatz 1 Satz 2, wonach Vorgenannte Beschäftigte nach diesem Gesetz sein können, bleibt unberührt.
§ 108 Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
(1) Erstmalige Wahlen von Personalräten, Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräten sind in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2029, alsdann jeweils in dem nach § 19 Absatz 2 vorgesehenen Wahlzeitraum durchzuführen.
(2) Erstmalige Wahlen von Jugend- und Ausbildungsvertretungen sind in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2027, alsdann jeweils in dem nach § 52 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Wahlzeitraum durchzuführen.
(3) Erstmalige Wahlen des Rates der Referendarinnen und Referendare sind in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. August 2027 und des Rates der Anwärterinnen und Anwärter in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 2027, alsdann jeweils in dem nach § 59 Absatz 2 Satz 3 und § 65 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Wahlzeitraum durchzuführen.
§ 109 Evaluierung
Die Landesregierung evaluiert 4 Jahre nach Inkrafttreten die durch dieses Gesetz neu eingeführten und wesentlich geänderten Regelungen. Die Evaluierung umfasst insbesondere die Auswirkungen auf die Beteiligungsqualität, die Zahl der Anrufe der Einigungsstellen, die Regelungen zur Freistellung und die Regelungen zur Vertretung der Hilfskräfte.
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