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WoTG M-V - Wohnformen- und Teilhabegesetz
Gesetz zur Förderung der Qualität in Pflege- und Betreuungswohnformen für pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen sowie zur Stärkung von deren Teilhabe in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 16. Dezember 2025
(GVOBl. M-V Nr. 26 vom 30.12.2025 S. 792 i.K.)
Gl.-Nr.: 860 - 27
Archiv 2010
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist
(2) Die unternehmerische Eigenverantwortung der Anbieter in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Wohnformen und Angebote für pflegebedürftige Volljährige und volljährige Menschen mit Behinderungen. Wohnformen im Sinne des Gesetzes sind
In diesen Wohnformen werden durch Anbieter im Rahmen unternehmerischer Tätigkeiten pflegebedürftigen Volljährigen und volljährigen Menschen mit Behinderungen Pflege- oder Betreuungsleistungen entgeltlich zur Verfügung gestellt.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Wohnformen mit umfassendem Leistungsangebot sind:
Die Wohnformen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 dienen dem Zweck, Nutzenden Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung oder Pflege und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten. Sie sind in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Nutzenden unabhängig und werden entgeltlich betrieben.
(2) Kurzzeitpflegeeinrichtungen im Sinne des § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dienen der vorübergehenden Aufnahme. Als vorübergehend nach diesem Gesetz ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.
(3) Besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen sind Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, in denen volljährigen, leistungsberechtigten Personen nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Wohnraum überlassen, Betreuung zur Verfügung gestellt wird und Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.
(4) Teilstationäre Angebote sind
(5) Ambulant betreute Wohnformen in Anbieterverantwortung sind
Eine Anbieterverantwortung liegt insbesondere vor, wenn
Anzunehmen ist eine Anbieterverantwortung, wenn die Nutzenden nicht abschließend über die Aufnahme anderer Nutzender entscheiden können.
(6) Pflegewohngemeinschaften liegen vor, wenn
Pflegewohngemeinschaften können auch Wohneinheiten zur außer - klinischen Intensivpflege sein, die dem Zweck dienen, intensivpflegebedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und die Inanspruchnahme externer Pflegeleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen (Intensivpflegewohngemeinschaft). Diese haben eine Größe von zwei bis maximal zwölf Plätzen.
(7) Wohnformen mit Assistenzleistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch liegen vor, wenn sie
(8) Alternatives Wohnen ist eine Wohnform, bei der der Nutzende der Wohnung vertraglich dazu verpflichtet ist, bestimmte Pflege- oder Betreuungsdienste über allgemeine Betreuungsleistungen hinaus in Anspruch zu nehmen.
(9) Servicewohnen ist eine Wohnform, bei der Mieter oder Käufer von Wohnraum vertraglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufanlagen, Vermittlung von Dienst-, Betreuungs- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen (Grundleistungen) von bestimmten Anbietern anzunehmen, und die darüber hinausgehenden Betreuungs- und Pflegeleistungen frei wählbar sind.
Teil 2
Zuständige Behörde, Aufgaben und Befugnisse
§ 4 Zuständige Behörde
Den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegt die Durchführung dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen. Zuständige Behörde sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.
§ 5 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die zuständige Behörde überwacht durch Beratung und Prüfung, ob die Anforderungen dieses Gesetzes in den Wohnformen nach § 2 Absatz 1 erfüllt sind. Zur Beseitigung von Abweichungen von diesem Gesetz (Mängel) kann sie Maßnahmen nach den §§ 9 bis 13 ergreifen.
(2) Die zuständige Behörde informiert und berät zu diesem Gesetz die Anbieter, die die Schaffung von Wohnformen anstreben oder diese betreiben, die Nutzenden und deren Interessenvertretungen zur Umsetzung der Mitwirkungs- und Teilhaberechte gemäß § 19 sowie Personen mit berechtigtem Interesse zu den Rechten und Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben.
(3) Die zuständige Behörde nimmt Hinweise und Beschwerden von Nutzenden, An- und Zugehörigen, Beschäftigten und anderen Personen entgegen. Sie kann mit der Verbraucherzentrale, den Pflegestützpunkten, den sozialpsychiatrischen Diensten und anderen Beratungsstellen zusammenarbeiten und bei Bedarf auf deren Angebote verweisen.
(4) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeiten die zuständigen Behörden mit den Landesverbänden der Pflegekassen, der Krankenkassen und der Ersatzkassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung, dem Medizinischen Dienst, den zuständigen Eingliederungshilfeträgern und den zuständigen Sozialhilfeträgern eng zusammen. Die Beteiligten nach Satz 1 sollen insbesondere den Austausch der notwendigen Informationen gewährleisten, ihre Prüftätigkeit koordinieren sowie sich über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zum Abstellen von Mängeln abstimmen. Im Übrigen kann die zuständige Behörde ihre Maßnahmen auch auf Feststellungen des Medizinischen Dienstes und anderer Prüfbehörden stützen, sofern sich daraus ergibt, dass Anforderungen dieses Gesetzes nicht erfüllt werden.
(5) Zur Durchführung des Absatzes 4 werden Arbeitsgemeinschaften gebildet. Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt die zuständige Behörde, falls nichts anderes vereinbart ist. Die an den Arbeitsgemeinschaften nach Satz 1 Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst.
(6) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 5 arbeiten mit den Anbietern von Wohnformen gemäß § 2 Absatz 1, deren Verbänden und Vereinigungen, den Interessenvertretungen der Nutzenden und den Verbänden der Pflegeberufe sowie Betreuungsbehörden und anderen öffentlichen Stellen vertrauensvoll zusammen.
§ 6 Befugnisse
(1) Die mit der Überwachung der Anforderungen dieses Gesetzes beauftragten Personen sind befugt,
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen Grundstücke und Räume ohne Zustimmung betreten werden, wenn dies der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dient. Die Nutzenden und auskunftspflichtigen Personen haben die Maßnahmen nach Satz 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Der Anbieter hat die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Anbieter Anordnungen gemäß §§ 10 bis 13 treffen.
§ 7 Beratung
(1) Die zuständige Behörde berät die Anbieter
(2) Anbieter von Wohnformen mit umfassendem Leistungsangebot erhalten entsprechend des Bedarfs, mindestens jedoch alle zwei Jahre, eine Folgeberatung. Die Anbieter von teilstationären Angeboten und ambulant betreuten Wohnformen in Anbieterverantwortung können entsprechend des Bedarfs innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme nochmals beraten werden.
§ 8 Prüfung
(1) Die zuständige Behörde prüft, welche Wohnform im Sinne dieses Gesetzes vorliegt (Zuordnungsprüfung)
Sie prüft auch, ob eine nicht angezeigte Wohnform unter den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 fällt.
(2) Die zuständige Behörde prüft regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, die Wohnformen mit umfassendem Leistungsangebot zu konkreten Prüfschwerpunkten (Schwerpunktprüfung). Werden in einer Wohnform mit umfassendem Leistungsangebot Hinweise auf Mängel bekannt, kann die zuständige Behörde jederzeit Prüfungen vornehmen (Anlassprüfung).
(3) Die zuständige Behörde hat Prüfungen durchzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in einer Wohnform ein bedeutsames Rechtsgut, wie Leib, Leben oder Freiheit, der Nutzenden, unmittelbar gefährdet ist (besondere Anlassprüfung).
(4) Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 können angemeldet oder unangemeldet durchgeführt werden. Zur Nachtzeit sind sie zulässig, wenn und soweit das Prüfziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. Alle Organisationseinheiten innerhalb der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, deren Prüfung sich aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften auf Wohnformen erstreckt, sollen sich gegenseitig informieren, ihre Prüftermine und Prüfinhalte koordinieren und ihre Prüfnachweise austauschen. Prüfbefugnisse anderer Behörden und die Regelungen zur Durchführung der Qualitätsprüfungen nach § 114a des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen nach § 128 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(5) Die zuständige Behörde soll zeitnah, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Prüfungen gemäß Absatz 1 bis 3, einen Prüfnachweis über die durchgeführte Prüfung erstellen und dem Anbieter übermitteln. Abweichungen von den Anforderungen dieses Gesetzes sind als Feststellungen zu kennzeichnen.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Prüfungsanordnungen nach Absatz 1 bis 3 und Prüfbescheide nach Absatz 5 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 9 Mängelberatung
(1) Werden Mängel durch die zuständige Behörde festgestellt, findet eine Mängelberatung statt. Die Mängelberatung vor Inbetriebnahme einer Wohnform soll eine den Anforderungen entsprechende Inbetriebnahme sicherstellen. Für die Abstellung der Mängel ist eine angemessene Frist einzuräumen.
(2) Werden Gefahren für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Leib, Leben oder Freiheit, der Nutzenden festgestellt, ist eine Mängelberatung nicht erforderlich, sodass Anordnungen gemäß § 10 sofort erlassen werden können.
(3) Die zuständige Behörde beteiligt an einer Mängelberatung die sonstigen Vertragsparteien, mit denen Vereinbarungen nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bis 8 geschlossen wurden, wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen haben kann. Satz 1 gilt nicht, wenn ein bedeutsames Rechtsgut, wie Leib, Leben, oder Freiheit, der Nutzenden gefährdet ist.
§ 10 Anordnungen zur Beseitigung von Mängeln
(1) Werden festgestellte Mängel nicht innerhalb der Frist gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 behoben, kann die zuständige Behörde gegenüber dem Anbieter Anordnungen mit Fristsetzung erlassen. Die Anordnungen können insbesondere zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Nutzenden oder zur Sicherung der Einhaltung von gegenüber den Nutzenden bestehenden Verpflichtungen erlassen werden.
(2) Werden Gefahren für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Leib, Leben oder Freiheit, der Nutzenden festgestellt, können Anordnungen gemäß Absatz 1 sofort erlassen werden. Reichen diese Anordnungen für eine Gefahrenbeseitigung nicht aus, hat die zuständige Behörde dem Anbieter den Betrieb gemäß § 13 zu untersagen.
(3) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei Anordnungen und Untersagungen gemäß §§ 11 bis 13 die Vereinbarungen und Verträge nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bis 8. Es ist Benehmen mit den sonstigen Vertragsparteien herzustellen, wenn Anordnungen und Untersagungen eine Erhöhung oder Reduzierung der Entgelte oder der Vergütung erforderlich machen können. Wenn die Anordnungen der Abwehr einer Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Leib, Leben oder Freiheit, der Nutzenden dient, sind die sonstigen Vertragsparteien abweichend von Satz 2 lediglich schriftlich oder elektronisch über die Anordnung in Kenntnis zu setzen. Gegen Anordnungen und Untersagungen, die eine Erhöhung der Entgelte oder der Vergütung erforderlich machen können, können die Anbieter und die sonstigen Vertragsparteien Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 11 Aufnahmeverbot weiterer Nutzender
Die zuständige Behörde kann die Aufnahme weiterer Nutzender untersagen, wenn dies aufgrund der Art und Schwere der festgestellten Mängel geboten erscheint. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine solche Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 12 Beschäftigungsverbot, Einsatz einer kommissarischen Leitung
(1) Die zuständige Behörde kann dem Anbieter von Wohnformen mit umfassendem Leistungsangebot die weitere Beschäftigung der Leitung, eines Mitarbeitenden oder einer weiteren in der Wohnform tätigen Person ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt (Beschäftigungsverbot).
(2) Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot gegenüber der Leitung einer Wohnform mit umfassendem Leistungsangebot ausgesprochen, kann sie auf Kosten des Anbieters vorübergehend eine kommissarische Leitung einsetzen. Diese übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung solange, bis der Anbieter mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Leitung der Wohnform bestimmt.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 13 Untersagung des Betriebes
(1) Die zuständige Behörde hat den Betrieb einer Wohnform mit umfassendem Leistungsangebot zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 18 für den Betrieb der Wohnform nicht vorliegen und die Anordnungen sonstiger Maßnahmen, insbesondere solcher nach den § § 9 bis 12, nicht ausreichen.
(2) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer Wohnform mit umfassendem Leistungsangebot untersagen, wenn der Anbieter
Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten auch für teilstationäre Angebote gemäß § 3 Absatz 4 und ambulant betreute Wohnformen in Anbieterverantwortung gemäß § 3 Absatz 5.
(3) Erfolgt die Untersagung einer noch nicht in Betrieb genommenen Wohnform nach Absatz 1 oder 2 aufgrund eines behebbaren Untersagungsgrundes, so wird die Untersagungsanordnung unwirksam, wenn die zuständige Behörde dem Anbieter schriftlich oder elektronisch mitteilt, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Untersagungsanordnungen nach Absatz 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 14 Datenverarbeitung, Datenschutz, Zusammenarbeit
(1) Die zuständige Behörde darf im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhobene, personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn eine Rechtsvorschrift dies zulässt oder eine Datenverarbeitung erforderlich ist
(2) Die zuständige Behörde ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, die für die Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei der Überwachung der Anforderungen gewonnenen Erkenntnisse an die Beteiligten gemäß § 5 Absatz 4 Satz 1 und das für Soziales zuständige Ministerium zu übermitteln. Personenbezogene Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form übermittelt werden, wenn dies für die Aufgabenerfüllung dieser Beteiligten zu den im Neunten, Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch genannten Zwecken erforderlich ist. Die übermittelten Daten dürfen von den Empfängern nicht zu anderen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden. Sie sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten gespeichert worden sind. Betroffene sind über die nach Satz 1 übermittelten Daten sowie über die Zwecke der Verarbeitung zu informieren.
(4) Soweit die zuständige Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere fach- und sachkundige Personen zu ihren Beratungen und Prüfungen hinzuzieht, sind diese zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen ihnen bekannt gewordene personenbezogene Daten über Nutzende nicht speichern oder an Dritte übermitteln.
§ 15 Transparenz
Die zuständige Behörde veröffentlicht die wesentlichen Ergebnisse der Schwerpunktprüfungen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 kostenfrei im Internet oder in anderer geeigneter Form. In Wohnformen mit umfassendem Leistungsangebot sind diese Ergebnisse durch einen für Nutzende und Besuchende gut sichtbaren und barrierefreien Aushang bekannt zu machen. Die Darstellung der wesentlichen Ergebnisse muss verständlich sein und einen Vergleich der Wohnformen hinsichtlich des jeweiligen Schwerpunktes ermöglichen. Unabhängig davon gelten für Pflegeeinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch die Regelungen des § 115 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 16 Erprobung
(1) Auf Antrag eines Anbieters und Vorlage der Konzeption für die Leistungserbringung kann die zuständige Behörde zum Zwecke der Erprobung neuer Pflege- und Betreuungswohnformen Abweichungen von den Anforderungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnungen zulassen, wenn der Gesetzeszweck nach § 1 Absatz 1 erfüllt wird.
(2) Die Zulassungsentscheidung ist zunächst auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Frist kann um weitere fünf Jahre verlängert werden. Bei Bewährung kann die zuständige Behörde die Befreiung auf Dauer erteilen.
Teil 3
Anforderungen an Anbieter
§ 17 Anzeige- und Mitteilungspflichten der Anbieter
(1) Wer den Betrieb einer Wohnform im Sinne des § 2 Absatz 1 aufnehmen will, muss dies frühestmöglich, spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
Die zuständige Behörde kann weitere Angaben und Unterlagen anfordern, wenn dies für die Erstberatung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder die Zuordnungsprüfung nach § 8 Absatz 1 erforderlich ist. Stehen die Leitung oder die verantwortliche Pflegefachkraft zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, sind die nach Satz 2 Nummer 4 erforderlichen Angaben zeitnah, spätestens bis zur Inbetriebnahme, nachzureichen.
(2) Anbieter von Wohnformen mit umfassendem Leistungsangebot sowie teilstationären Angeboten müssen mit der Anzeige nach Absatz 1 der zuständigen Behörde ihre Konzeption für die Leistungserbringung vorlegen. Diese umfasst insbesondere Angaben zu inhaltlichen Schwerpunkten, zum Personenkreis, zur baulichen Gestaltung, zur Gewaltprävention und zum Beschwerdeverfahren der Nutzenden.
(3) Besondere Vorkommnisse in Wohnformen mit umfassendem Leistungsangebot sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Besondere Vorkommnisse können insbesondere sein:
(4) Innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis sind der zuständigen Behörde anzuzeigen:
§ 18 Betriebsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für den Betrieb einer Wohnform mit umfassendem Leistungsangebot ist, dass der Anbieter die notwendige Zuverlässigkeit zum Betrieb einer Wohnform besitzt. Zudem ist durch die Anbieter sicherzustellen, dass
(2) Der Anbieter von Wohnformen mit umfassendem Leistungsangebot ist verpflichtet,
§ 19 Mitwirkungs- und Teilhaberechte der Nutzenden
In vollstationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und in besonderen Wohnformen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 sollen die Nutzenden und soweit vorhanden deren Interessenvertretungen an der Gestaltung der Rahmenbedingungen des Wohnens, der Betreuung, der Förderung, der Verpflegung und der Freizeitgestaltung mitwirken. Die Anbieter unterstützen bei der Wahrnehmung dieser Mitwirkungs- und Teilhaberechte gemäß Satz 1.
§ 20 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Nachweispflichten und Umgang mit personenbezogenen Daten
(1) Der Anbieter einer Wohnform mit umfassendem Leistungsangebot hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass der ordnungsgemäße Betrieb festgestellt werden kann. Die Aufzeichnungen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
Zur Erfüllung der Anforderungen im Sinne der Sätze 1 und 2 können Aufzeichnungen verwendet werden, die für andere Stellen als die zuständige Behörde gefertigt worden sind. Bei Wohnformen mit mehreren Leistungsvereinbarungen sind die Aufzeichnungen gesondert zu führen.
(2) Der Anbieter hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb einer Wohnform fünf Jahre aufzubewahren. Danach sind sie zu vernichten, soweit ihre Aufbewahrung zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs der Wohnform nicht mehr erforderlich ist. Bei Schließung oder Insolvenz einer Wohnform haben der Anbieter oder die Insolvenzverwaltenden für eine den Vorgaben der Sätze 1 und 2 entsprechende Vorhaltung, Aufbewahrung und Löschung der Dokumentationen zu sorgen und dies der zuständigen Behörde nachzuweisen. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Anbieters einer Wohnform oder der Insolvenzverwaltenden nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Anbieter, die Leitung und die verantwortliche Pflegefachkraft sind verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind grundsätzlich am Ort der Leistungserbringung zur Beratung und Prüfung vorzuhalten. Die zuständige Behörde prüft vorrangig vor Ort. Die Mitnahme von Fotokopien von Aufzeichnungen sowie von Ausdrucken bei elektronischer Aktenführung für eine Fortführung der Prüfung am Dienstort ist zulässig, wenn die Prüfung vor Ort nicht innerhalb des Prüftages abschließend erfolgen kann. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Satz 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Weitergehende Pflichten des Anbieters, die sich aus anderen Vorschriften oder aus Vereinbarungen ergeben, bleiben unberührt.
(5) Eine Übermittlung personenbezogener Daten der Nutzenden an Personen und Stellen außerhalb der Wohnform ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist
Ansonsten ist eine Übermittlung nur mit Einwilligung der Nutzenden, deren Bevollmächtigten oder Betreuungspersonen zulässig. Personen oder Stellen, denen nach Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen befugt übermittelt worden sind. Im Übrigen haben sie diese Daten unbeschadet sonstiger Datenschutzbestimmungen in demselben Umfang geheim zu halten wie die Wohnform selbst. Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen nach Satz 1 Nummer 4 dürfen keinen Rückschluss auf die Nutzenden zulassen, deren Daten übermittelt wurden, es sei denn, sie haben in die Veröffentlichung ausdrücklich eingewilligt.
(6) Die Wohnform hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und angemessen sind, um die Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen zu gewährleisten. Die innerbetriebliche Organisation der Wohnform ist so zu gestalten, dass Geheimhaltungspflichten gewahrt werden können.
(7) Es wird auf die ergänzenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes verwiesen. Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellte oder ihnen zuzuordnende Einrichtungen, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, können unter Berücksichtigung ihres kirchlichen Selbstverständnisses anstelle der Bestimmungen von Absatz 5 und 6 vergleichbare eigene bereichsspezifische Bestimmungen erlassen.
§ 21 Beteiligung von Anbietervereinigungen, Auskunftsverweigerungsrechte
(1) Die Anbieter von Wohnformen können Vereinigungen von Anbietern, denen sie angehören, in angemessener Weise bei Beratungen nach § 7 und Prüfungen nach § 8 hinzuziehen.
(2) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 22 Leistungen an Anbieter sowie deren Beschäftigte
(1) Dem Anbieter von Wohnformen mit umfassenden Leistungsangebot und von teilstationären Angeboten ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Nutzenden oder von sich für den Abschluss eines Pflege- und Betreuungsvertrages Interessierenden Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen, die über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinausgehen. Dies gilt nicht, wenn
(2) Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 gelten entsprechend für die Leitung einer Wohnform und die zur Leistungserbringung eingesetzten sonstigen Personen im Hinblick auf deren vertragliche Pflichterfüllung.
(3) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eines Anbieters kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 zulassen, soweit der Schutz der Nutzenden die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und Geld oder geldwerte Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.
Teil 4
Verordnungsermächtigungen, Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Rechtsverordnungen
Das für Soziales zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 bis 8 können mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro und Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 mit Geldbußen bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1. Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Sie vereinnahmen die durch sie festgesetzten Geldbußen. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 25 Übergangsfristen
(1) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits betriebene Wohnformen gemäß § 3 Absatz 5 gelten die Regelungen zur Anzeigepflicht nach § 17 Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeige innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der zuständigen Behörde eingehen muss. Auf Grundlage der Anzeige führt die zuständige Behörde die Erstberatung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und die Zuordnungsprüfung nach § 8 Absatz 1 mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen durch.
(2) Die zuständige Behörde hat für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes betriebenen und denen im Bau oder baureifen Planungsstadium befindlichen Wohnformen angemessene Fristen zur Vorlage der Konzeption nach § 17 Absatz 2 sowie zur Herstellung der Betriebsvoraussetzungen nach § 18 einzuräumen. Die Frist für die Vorlage der Konzeption darf zwei Jahre nicht überschreiten.
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