Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Landesdisziplinargesetzes *
- Mecklenburg-Vorpommern -
vom 5. November 2015
(GVOBl. M.-V. Nr. 21 vom 27.11.2015 S. 423)
Artikel 1
Änderung des Landesdisziplinargesetzes
red. Anm: Dieser Text wurde nicht eingearbeitet siehe =>
Das Landesdisziplinargesetz vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. November 2013 (GVOBl. M-V S. 609, 612) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) § 34, nach dem Wort "Einstellungsverfügung" wird ein Semikolon gesetzt, und nach dem Semikolon wird das Wort "Beendigung" angefügt.
b) § 40, die Wörter "Zulässigkeit der vorläufigen" werden durch das Wort "Vorläufige" ersetzt.
c) § 41, die Wörter "Zulässigkeit der" werden gestrichen.
d) § 50, die Wörter "Entbindung vom Amt" werden durch die Wörter "Beendigung des Amtes" ersetzt.
e) § 52, die Wörter "Erhebung der Disziplinarklage" und das Semikolon werden gestrichen; das Wort "Klage" wird durch das Wort "Disziplinarklage" ersetzt.
f) § 66, nach dem Wort "Berufung" werden die Wörter "nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung" gestrichen.
g) § 77, das Wort "Kostentragungspflicht" wird durch das Wort "Gerichtskosten" ersetzt.
h) § 78, die Wörter "Erstattungsfähige Kosten" werden durch die Wörter "Kostentragungspflicht; Erstattungsfähige Kosten" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(2) Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern erhalten, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt." |
b) Der Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(3) Die besonderen Bestimmungen des Landesrichtergesetzes und des Landesrechnungshofgesetzes bleiben unberührt." |
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Behörden" in Klammern das Wort "(Disziplinarbehörden)" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Innenministerium" durch
die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter "Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Anwärterbezüge im Sinne des Gesetzes sind die Anwärterbezüge nach § 59 Absatz 2 Satz 1 sowie der Familienzuschlag nach § 59 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern." |
c) In Satz 3 wird das Wort "Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern" ersetzt.
5. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Die Zurückstufung führt bei dem Beamten zur Verleihung eines Amtes derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt." |
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Eine Zurückstufung ist lediglich bis in das dem bisherigem Amt zugeordnete Einstiegsamt zulässig."
6. § 14 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Nach der Aberkennung des Ruhegehalts wird bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts gewährt." |
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
"(2) Die Fristen in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 beginnen neu zu laufen mit
|
b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 nachfolgender Satz eingefügt:
"Die Hemmung hat die Wirkung, für den Zeitraum für die sie besteht, nicht in die Frist eingerechnet zu werden."
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "einschließlich der über diese Disziplinarmaßnahme entstandenen Aktenvorgänge" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort "Entfernung" der Satzteil "oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung" gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(4) Bei Einstellungen nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 ist der Disziplinarvorgang nach einem Jahr aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt zwei Jahre bei Einstellungen nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, oder wenn es nach § 34 Absatz 2 beendet wurde. Disziplinarvorgänge, die nach § 19 Absatz 2 nicht zu einer Verfahrenseinleitung oder zu einer Missbilligung geführt haben, sind nach zwei Jahren aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit det Entscheidung, die das Disziplinarverfahren oder den Sachvorgang abschließt." |
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
9. In § 19 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Disziplinarverfahren" die Wörter "selbst einleiten oder" eingefügt.
10. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:
"Der § 19 Absatz 1 Satz 2 und § 22 Absatz 1 gelten entsprechend."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "machen" clic Wörter "und dem Beamten schriftlich mitzuteilen." eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Der § 19 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
11. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort "unverzüglich" das Wor "schriftlich" eingefügt.
b) Satz 3 wird wie folgt ersetzt:
| alt | neu |
| "Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen." |
12. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort "Ermittlungen" das Wort "jederzeit" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Mit der Durchführung der Ermittlungen können die Dienstvorgesetzten geeignete Bedienstete der eigenen Behörde oder anderer Behörden im Einvernehmen mit deren Behördenleitungen betrauen. Die mit der Durchführung betrauten Bediensteten anderer Behörden unterliegen insoweit der Weisungsbefugnis des für das Disziplinarverfahren zuständigen Dienstvorgesetzten."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter "Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3010), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 493)" durch die Wörter "Besoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern" ersetzt.
13. In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter "Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern" ersetzt.
14. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze angefügt:
"Soweit eine Aussagegenehmigung erforderlich ist, gilt sie Beschäftigten des Dienstherrn des betroffenen Beamten als erteilt. Sie kann unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes ganz oder teilweise widernden werden."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "das Verwaltungsgericht" durch die Wörter "der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen am Verwaltungsgericht (§ 43)" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt ersetzt:
| alt | neu |
| "Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Weigerung durch unanfechtbaren Beschluss." |
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen kann auch um die richterliche Vernehmung von Zeugen ersucht werden,
Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "das Verwaltungsgericht" durch die Wörter "der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen" ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| "Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." |
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe "nach Absatz 2 oder 3" durch die Angabe "nach Absatz 2, 3 oder 4" ersetzt und die Wörter "an das Verwaltungsgericht" gestrichen.
15. § 28 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 28 Herausgabe von Unterlagen
Wer Schriftstücke, bildliche Darstellungen, Aufzeichnungen aller Art oder sonstige Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, in seinem Gewahrsam hat, hat diese für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu "stellen. Wird dem Verlangen nicht nachgekommen, so entscheidet auf Antrag der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen am Verwaltungsgericht (§ 43) über die Herausgabe durch unanfechtbaren Beschluss einschließlich der Festsetzung von Zwangsgeld. § 27 Absatz 5 gilt entsprechend. Das Zwangsgeld kann von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen, vom Unterhaltsbeitrag oder von den nach § 41 Absatz 4 nachzuzahlenden Bezügen abgezogen werden. Es fließt dem Dienstherrn zu." |
16. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Das Verwaltungsgericht" durch die Wörter "Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen am Verwaltungsgericht (§ 43)" ersetzt.
b) Der Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden von der Antrag stellenden Disziplinarbehörde durchgeführt. Sie kann hierzu die Amtshilfe der Polizeibehörde nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Anspruch nehmen." |
17. Dem § 32 wird folgender Satz 6 angefügt:
"Die Anhörung ist nicht erforderlich, wenn das Disziplinarverfahren nach § 34 Absatz 2 zu beenden ist."
18. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Einstellungsverfügung" wird ein Semikolon gesetzt.
bb) Nach dem Semikolon wird das Wort "Beendigung" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 5 bis 7 werden aufgehoben.
bb) Am Ende der Ausführungen zu Nummer 4 wird ein Punkt gesetzt.
cc) Nach Satz 1 wird der folgende Satz angefügt:
"Die Einstellungsverfügung ist zu begründen, mit einer Kostengrundentscheidung zu versehen und zuzustellen."
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
"(2) Das Disziplinarverfahren ist beendet, wenn
Die Beendigung des Verfahrens ist aktenkundig zu machen und in den Fällen der Nummern 2 und 3 dem Beamten mit einer Kostengrundentscheidung mitzuteilen." |
d) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Einstellungsverfügung" die Wörter "oder des Beendigungsvermerks" eingefügt.
19. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach dem Wort "begründen" ein Komma gesetzt und der Satzteil "mit einer Kostengrundentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung (§ 42) zu versehen" eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Eine eventuelle Mitwirkungsbefugnis des Personalrates nach § 68 Absatz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 60 Absatz 3 Satz 3 des Personalvertretungsgesetzes ist zu beachten."
20. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Der Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem. Wort "Verwaltungsgericht" der Klammerhinweis " (§ 43, § 52 Absatz 1)" eingefügt.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Sie ist von dem Dienstvorgesetzten oder bei Abwesenheit von seinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen. Die Mitwirkungsbefugnis des Personalrates nach § 68 Absatz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 60 Absatz 3 Satz 3 des Personalvertretungsgesetzes ist zu beachten."
b) In Absatz 2 wird nach Satz 3 der nachfolgende Satz angefügt:
" § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend."
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
21. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe " § 19 Absatz 2" die Angabe "Satz 2" gestrichen.
b) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt ersetzt:
| alt | neu |
| "Die oberste Dienstbehörde hat sich binnen eines Monats zur beabsichtigten Verfügung zu äußern, soweit nicht besondere Gründe eine Verlängerung der Frist erfordern." |
22. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Der Absatz 4 wird als neuer Absatz 1 vorangestellt.
b) Der Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort "Landesverwaltungskostengesetzes" die Angaben "vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568)," gestrichen.
c) Der Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird nach dem Wort "eingestellt" der Satzteil "oder ist es gemäß § 34 Absatz 2 beendet," eingefügt.
d) Der Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich der Beamte eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedient, sind auch dessen Gebühren und Auslagen im gesetzlichen Rahmen im Falle des Satzes 1 stets erstattungsfähig. Darüber hinausgehende Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands sind nur dann erstattungsfähig, wenn die zuständige Disziplinarbehörde sie wegen des außergewöhnlichen Umfangs oder der außergewöhnlichen Schwierigkeit der Sache für notwendig erklärt. Handelt die Rechtsaufsichtsbehörde als Disziplinarbehörde, bestimmt sie über die Angemessenheit der Kosten im Benehmen mit dem Dienstherrn des Beamten. Aufwendungen, die durch das Verschulden des Beamten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist ihm zuzurechnen." |
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Die dem Beamten oder Ruhestandsbeamten auferlegten Kosten können von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen, vom Unterhaltsbeitrag oder von den nach § 41 Absatz 4 nachzuzahlenden Bezügen einbehalten werden."
23. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Zulässigkeit der vorläufigen" gestrichen und das Wort "Vorläufige" vorangestellt.
b) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:
"Der Beamte ist vor der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung anzuhören (§ 28 Landesverwaltungsverfahrensgesetz)."
c) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt:
"Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beim Verwaltungsgericht beantragen (§§ 43, 63)."
d) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Dienstenthebung" das Wort "ruhen" durch das Wort "erlöschen" ersetzt.
e) In Absatz 4 wird Satz 1 durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| "Die vorläufige Dienstenthebung erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei den in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes genannten juristischen Personen inne hat, sowie auf alle Nebentätigkeiten, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Amt übertragen sind." |
f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter "Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern" ersetzt.
24. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Zulässigkeit der" gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird der Satzteil nach dem ersten Wort "werden," durch den folgenden Satzteil ersetzt:
| alt | neu |
| "wenn die Voraussetzungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 vorliegen." |
c) Der Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "vollziehbar" der Halbsatz "und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens." angefügt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| " § 40 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 2, sowie Absatz 6 gelten entsprechend." |
d) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
e) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 3 und 4.
f) In dem neuen Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe " § 34 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 eingestellt worden" durch die Angabe " § 34 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 beendet" ersetzt.
g) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "nach Absatz 5" durch die Angabe "nach Absatz 3" ersetzt.
bb) Der Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus Nebentätigkeiten angerechnet werden, wenn die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist." |
cc) Folgender Satz 4 wird angefügt:
"Soweit der Beamte die Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen hat, können die Kosten und eine ihm auferlegte Geldbuße von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden."
25. § 44 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 44 Kammer für Disziplinarsachen
(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtliche Richter, wenn nicht ein Einzelrichter entscheidet. Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken nur Berufsrichter mit. (2) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen in Verfahren
(3) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Disziplinarkammer entscheiden. Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er anstelle des Vorsitzenden." |
26. § 45 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 45 Senat für Disziplinarsachen
Für den Senat für Disziplinarsachen am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern gelten § 44 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 46 bis 51 entsprechend." |
27. § 46 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(1) Die Beamtenbeisitzer müssen Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn sein und den dienstlichen Wohnsitz im Land Mecklenburg-Vorpommern haben (§ 15 Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern)." |
28. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Entbindung vom Amt" gestrichen und die Wörter "Beendigung des Amtes" vorangestellt.
b) Der Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der erste Halbsatz "Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden," ist durch den Halbsatz "Das Amt des Beamtenbeisitzers ist beendet," zu ersetzen.
bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort "vorlagen" der Halbsatz "oder nachträglich entfallen sind." angefügt.
c) In Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt:
"Für die Entscheidung gilt § 24 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend."
d) Der Absatz 3 wird aufgehoben.
29. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Erhebung der Disziplinarklage" und das Semikolon gestrichen; das Wort "Klage" wird durch das Wort "Disziplinarklage" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Verwaltungsgericht" die Klammerangabe " (§ 43)" eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe " §§ 74" das Komma und die Angabe "75" gestrichen.
bb) Der Satz 2 wird aufgehoben.
30. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Dienstbehörde" die Wörter "oder die nach § 36 Absatz 2 Satz 2 zuständige Stelle" und nach dem Wort "Verwaltungsgericht" die Klammerangabe " (§ 43)" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Dienstbehörde" die Wörter "oder die nach § 36 Absatz 2 Satz 2 zuständige Stelle" eingefügt.
31. § 56 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 56 Beschränkung des Disziplinarverfahrens
Das Verwaltungsgericht kann das Disziplinarverfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 21 Absatz 2 beschränken." |
32. § 57 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 57 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren
Im gerichtlichen Verfahren gelten § 25 Absatz 1 und 2 sinngemäß. Das Verwaltungsgericht hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind." |
33. Dem § 58 Absatz 1 wird der nachfolgende Satz angefügt:
"Die im behördlichen Verfahren durch richterliche Vernehmung erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne nochmalige Beweisaufnahme zu Grunde gelegt werden."
34. § 59 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Verwaltungsgericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme nach § 7 erkennen oder die Disziplinarklage abweisen. Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat. Über diese Folgen sind die Beteiligten bei der Fristsetzung zu belehren." |
35. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Klage nach mündlicher Verhandlung durch Urteil, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Verhandlung einschließlich Beweisaufnahme und die Verkündung der Entscheidung ist öffentlich. Die §§ 169, 171b bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
d) In Absatz 4 wird dem Satz 1 folgender Satz angefügt:
"In seiner Entscheidung kann das Verwaltungsgericht insbesondere die Klage abweisen, die Disziplinarverfügung aufheben, die Disziplinarverfügung zu Gunsten des Beamten abändern oder das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen, der Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint."
36. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Verwaltungsgericht" die Klammerangabe " (§ 43)" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "das Verwaltungsgericht" durch die Wörter "der Vorsitzende der Disziplinarkammer" ersetzt.
bb) Der Satz 2 wird wie folgt ersetzt:
| alt | neu |
| "Anderenfalls wird der Antrag abgelehnt." |
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Verwaltungsgerichts" durch die Wörter "Vorsitzenden der Disziplinarkammer" ersetzt.
37. In § 63 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Verwaltungsgericht" die Klammerangabe " (§ 43)" eingefügt.
38. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung" gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der erste Halbsatz von Satz 1 wird wie folgt ersetzt:
| alt | neu |
| "Das Oberverwaltungsgericht kann die Berufung auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung durch Beschluss verwerfen," |
bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz 2 eingefügt:
"Die Beteiligten sind vorher zu hören."
cc) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.
c) Der Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird. § 60 Absatz 2 gilt entsprechend. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung über den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches findet keine Anwendung. Hat nur der Beamte Berufung eingelegt, darf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert werden." |
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen."
39. § 74 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen und nach dem Wort "Verwaltungsgericht" die Klammerangabe " (§ 43)" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.
40. § 76 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Strafverfolgungsmaßnahmen" die Angabe "vom 8. März 1971 (BGBl. I
S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574)," gestrichen.
b) In Satz 2 wird nach dem Wort "Behörde" die Angabe "oder die nach § 36 Absatz 2 Satz 2 zuständige Stelle" eingefügt.
41. § 77 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 77 Gerichtskosten
(1) In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren erhoben. Anträge auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) sind gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen sind die für die Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Kosten im Sinne dieses Gesetzes sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens." |
42. § 78 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 78 Kostentragungspflicht; Erstattungsfähige Kosten
(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit der Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 154 ff.) entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden. (3) Wird das Disziplinarverfahren nach § 62 Absatz 3 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Verfahrens. Verfahren nach § 63 gelten als Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes." |
43. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch angerechnet. Der frühere Beamte oder Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, der obersten Dienstbehörde alle Änderungen in seinen Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde." |
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Betroffene wieder in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis berufen wird."
44. In § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort "Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern" ersetzt.
45. § 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 24" wird durch die Angabe " § 23" ersetzt.
b) Nach dem Wort "Behörde" wird die Angabe " (§ 36 Abs. 2)" gestrichen und die Wörter "oder die nach § 36 Absatz 2 Satz 2 zuständige Stelle" eingefügt.
46. § 85 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(2) In Disziplinarverfahren gegen die nach der Kommunalverfassung und dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V zu ernennenden Ehrenbeamten nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Disziplinarbefugnisse des Dienstvorgesetzten wahr. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehren übt der Bürgermeister die Disziplinarbefugnisse auch über die zu Ehrenbeamten zu ernennenden ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen aus. Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde." |
47. In § 87 Satz 3 wird die Angabe "Innenministerium" durch "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt.
48. § 88 Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(11) Gebühren nach § 77 Absatz 1 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2015 anhängig gewordenen gerichtlichen Verfahren erhoben. Alle nach dem 31. Dezember 2015 eingeleiteten Rechtsmittelverfahren sind gebührenpflichtig." |
49. Es wird folgende Anlage angefügt:
" Anlage (zu § 77)
|
Nummer |
Gebührentatbestand |
Betrag oder |
|
Vorbemerkung: | ||
|
Abschnitt 1 | ||
| 10 | Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf
| 360 Euro |
| Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist | ||
| 11 |
| 240 Euro |
| 12 |
| 180 Euro |
| 13 |
| 180 Euro |
| 14 |
| 120 Euro |
| 15 |
| 60 Euro |
| 16 | Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur die Kostengrundentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen wird: | 60 Euro |
| 17 | Verfahren über die Klage gegen eine Einstellungsverfügung, wenn damit eine Missbilligung ausgesprochen oder soweit in der Einstellungsverfügung gleichwohl das Vorliegen eines Dienstpflichtverstoßes festgestellt wurde: | 60 Euro |
| 18 | Verfahren über die Klage gegen die beschwerende Ablehnung eines Antrags nach § 20 (Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Antrag des Beamten): | 60 Euro |
| 19 | Beendigung des gesamten Verfahren durch
1. Zurücknahme der Klage
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt, oder 3. Beschluss des Gerichts nach § 55 Absatz 3 Satz 3. Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,5 der Gebühr
nach den Nummern 10 bis 18 |
|
Abschnitt 2 | ||
| 20 | Verfahren über die Zulassung der Berufung, soweit der Antrag abgelehnt wird: | 1,0 der Gebühr
nach den Nummern 10 bis 18 |
| 21 | Verfahren über die Zulassung der Berufung, soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird:
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Berufung zugelassen wird. | 0,5 der Gebühr
nach den Nummern 10 bis 18 |
| 22 | Verfahren über die Berufung im Allgemeinen: | 1,5 der Gebühr
nach den Nummern 10 bis 18 |
| 23 | Wird das gesamte Verfahren durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage beendet, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Erledigungserklärungen stehen einer Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt. | 0,5 der Gebühr nach Nummer 20 |
| 24 | Beendigung des gesamten Verfahrens, soweit Nummer 23 nicht erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt: Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 1,0 der Gebühr nach Nummer 22 |
|
Abschnitt 3 | ||
| 30 | Verfahren über die Revision im Allgemeinen: | 2,0 der Gebühr
nach den Nummern 10 bis 18 |
| 31 | Wird das gesamte Verfahren durch Zurücknahme der Revision oder der Klage beendet, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Erledigungserklärungen stehen einer Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt. | 1,0 der Gebühr nach Nummer 30 |
| 32 | Beendigung des gesamten Verfahrens, soweit Nummer 31 nicht erfüllt ist, durch
1.Zurücknahme der Revision oder der Klage
2. Erledigungserklärung, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt: Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 1,5 der Gebühr nach Nummer 30 |
| Abschnitt 4 Besondere Verfahren | ||
| 40 | Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen (§ 63): | 180 Euro |
| 41 | Verfahren über die Klage gegen eine Entscheidung nach § 76 Absatz 2 (Entschädigung): | 60 Euro |
| 42 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags oder der Klage
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt: Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,5 der Gebühr
nach den Nummern 40 bis 41 |
| Abschnitt 5 Beschwerde | ||
| 50 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung oder der Einbehaltung von Bezügen (§ 63): | 1,5 der Gebühr nach Nummer 40 |
| 51 | Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 59: | 1,5 der Gebühr
nach den Nummern 10 bis 18 |
| 52 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen. | 1,5 der Gebühr
nach den Nummern 10 bis 18 |
| 53 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags oder der Klage
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt: Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,5 der Gebühr
nach den Nummern 10 bis 18 |
| 54 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden in disziplinargerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen. | 50 Euro |
| Anmerkung:
Im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens sind Tätigkeiten der Gerichte im Zusammenhang mit
|
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Ministerium für Inneres und Sport kann den Wortlaut des Landesdisziplinargesetzes in der vom Inkrafttreten des Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
________
* Ändert Gesetz vom 4. Juli 2005; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2031 - 4
ID 15/1839
| ENDE |