Änderungstext
Gesetz der Landesregierung Erste Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 29. Juni 2022
(GVOBl. M-V Nr. 27 vom 01.07.2022 S. 358)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Kindertagesförderungsgesetz vom 4. September 2019 (GVOBl. M-V S. 558) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 26 folgende Angabe eingefügt:
" § 26a Ausgleichsbeträge zur Finanzierung der Ausgaben für den erhöhten Bedarf an Hortförderung während der Schulferien".
2. Dem § 7 Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Bei einem erhöhten Bedarf nach § 6 Absatz 5 kann der Förderumfang im Hort nach Satz 1 während der Schulferien bei einem Ganztagsplatz um bis zu vier Stunden und bei einem Teilzeitplatz um bis zu drei Stunden täglich aufgestockt werden."
3. § 24 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| In den Vereinbarungen sind die Verpflegungskosten gesondert auszuweisen. | "In den Vereinbarungen sind die täglichen Kosten pro Stunde für den erhöhten Bedarf an Hortförderung während der Schulferien nach § 7 Absatz 5 Satz 2 sowie die Verpflegungskosten gesondert auszuweisen." |
4. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
" § 26a Ausgleichsbeträge zur Finanzierung der Ausgaben für den erhöhten Bedarf an Hortförderung während der Schulferien
(1) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe jährliche Ausgleichsbeträge zur Finanzierung der Ausgaben für den erhöhten Bedarf an Hortförderung nach § 7 Absatz 5 Satz 2 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.
(2) Bis zum 15. November des Vorjahres beantragen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Abschlagszahlungen auf die jährlichen Ausgleichsbeträge nach Absatz 1. Die Abschlagszahlungen werden am 10. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober ausgezahlt. Abweichend davon beantragen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Abschlagszahlung nach Satz 1 für das Jahr 2022 bis zum 1. August. Diese Abschlagszahlung wird bis zum 1. September 2022 ausgezahlt.
(3) Bis zum 30. April eines jeweiligen Jahres rechnen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Landesamt für Gesundheit und Soziales die auf das Vorjahr bezogenen Abschlagszahlungen nach Absatz 2 ab. Die Abrechnung enthält die Angaben zur Höhe der Ausgaben im vergangenen Haushaltsjahr einschließlich der Fallzahlen zum erhöhten Bedarf an Hortförderung nach § 7 Absatz 5 Satz 2 während der Schulferien für das vergangene Jahr. Die Ausgaben sind Grundlage für die Abrechnung der Abschlagszahlungen. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales setzt die tatsächlich benötigte Höhe der Ausgleichsbeträge fest und verrechnet diese mit den Abschlagszahlungen des laufenden Jahres.
(4) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022 wird den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 ein jährlicher Ausgleichsbetrag in Höhe von 22.800 Euro gewährt. Der Ausgleichsbetrag nach Satz 1 wird wie folgt verteilt:
| 1. | Landkreis Ludwigslust-Parchim | 3.050 Euro, |
| 2. | Landkreis Mecklenburgische Seenplatte | 4.400 Euro, |
| 3. | Landkreis Nordwestmecklenburg | 2.300 Euro, |
| 4. | Landkreis Rostock | 3.650 Euro, |
| 5. | Landkreis Vorpommern-Greifswald | 3.550 Euro, |
| 6. | Landkreis Vorpommern-Rügen | 3.000 Euro, |
| 7. | Hansestadt Rostock | 1.900 Euro, |
| 8. | Landeshauptstadt Schwerin | 950 Euro. |
Ab dem Jahr 2023 wird den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 ein jährlicher Ausgleichsbetrag in Höhe von 45.600 Euro gewährt. Der Ausgleichsbetrag nach Satz 3 wird wie folgt verteilt:
| 1. | Landkreis Ludwigslust-Parchim | 6.100 Euro, |
| 2. | Landkreis Mecklenburgische Seenplatte | 8.800 Euro, |
| 3. | Landkreis Nordwestmecklenburg | 4.600 Euro, |
| 4. | Landkreis Rostock | 7.300 Euro, |
| 5. | Landkreis Vorpommern-Greifswald | 7.100 Euro, |
| 6. | Landkreis Vorpommern-Rügen | 6.000 Euro, |
| 7. | Hansestadt Rostock | 3.800 Euro, |
| 8. | Landeshauptstadt Schwerin | 1.900 Euro. |
Der nach den Sätzen 2 und 4 genannte Ausgleichsbetrag wird in monatlichen Teilbeträgen zur Mitte des Monats ausgezahlt.
(5) Die Prüfungsrechte des § 33 gelten entsprechend."
5. In § 29 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe " § 7 Absatz 3" die Wörter "und während der Schulferien nach § 6 Absatz 5" gestrichen.
6. Dem § 34 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:
"(7) Das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium und nach Beteiligung der kommunalen Landesverbände die Höhe des Ausgleichsbetrages nach § 26a Absatz 4 Satz 3 und dessen Verteilung ab dem Jahr 2024 durch Rechtsverordnung an die Entwicklung des Aufwandes anzupassen.
(8) Das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium und mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium, durch Rechtsverordnung das Verfahren nach § 26a Absatz 2 und 3 sowie das unter Beteiligung der kommunalen Landesverbände durchzuführende Verfahren für die Ermittlung der Kosten, zur Bedarfsermittlung und zur Abrechnung der Kosten der Träger der Kindertageseinrichtungen gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den erhöhten Bedarf der Hortförderung während der Schulferien nach § 7 Absatz 5 Satz 2 zu regeln."
7. § 35 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 35 Übergangsvorschrift
(1) Bis zum 30. Juni 2020 rechnen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Landesamt für Gesundheit und Soziales die für das Jahr 2019 bezogenen Abschlagszahlungen nach § 18 Absatz 13 und 14 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 1. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), das zuletzt durch das Gesetz vom 31. Dezember 2018 (GVOBl. M-V S. 417) geändert worden ist, ab. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales setzt die tatsächlich benötigte Höhe der Zuweisung fest und erstattet den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe innerhalb von sechs Wochen den errechneten Ausgleichsbetrag. Einen festgesetzten Rückzahlungsbetrag hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Landesamt für Gesundheit und Soziales innerhalb der Frist nach Satz 2 zu erstatten. (2) Grundlage für die Verteilung der Mittel nach § 26 Absatz 5 für die Jahre 2020 und 2021 ist die Höhe der Übernahme des Elternbeitrages einschließlich der Verpflegungskosten des vorvergangenen Jahres nach § 21 Absatz 6 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 1. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), das zuletzt durch das Gesetz vom 31. Dezember 2018 (GVOBl. M-V S. 417) geändert worden ist. (3) Aufgrund der Neuordnung der finanziellen Beteiligung des Landes nach § 26 Absatz 1 haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen, dass zum 1. Januar 2020 bestehende Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarungen nach § 24 Absatz 1 und 3 durch ergänzende Vereinbarungen fortgeführt werden können. Laufende Geldleistungen der Tagespflegepersonen nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzupassen. (4) Das Land stellt übergangsweise für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 für die Finanzierung des Fachkraft-Kind-Verhältnisses und für die Erhöhung des Zeitumfangs für die mittelbare pädagogische Arbeit nach § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 5 des Kindertagesförderungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weitere Mittel in Höhe von 1.795 700 Euro zur Verfügung. Für die Verteilung der Mittel gelten die Regelungen in § 18 Absatz 8 Satz 2 und 3 des Kindertagesförderungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Die Zuweisung dieser Landesmittel an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales am 1. Oktober 2019 1) . | "Bei bestehenden Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarungen nach § 24 Absatz 1 und 3 gilt die Regelung in § 24 Absatz 1 Satz 4 nicht, soweit diese die Ausweisung der Kosten als Bestandteil der Vereinbarung für den erhöhten Bedarf an Hortförderung während der Schulferien betreffen. Bis zum Abschluss neuer Vereinbarungen nach § 24 Absatz 1 und 3 sind die täglichen Kosten pro Stunde für den erhöhten Bedarf an Hortförderung während der Schulferien nach § 7 Absatz 5 Satz 2 von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber den Trägern der Kindertageseinrichtungen schriftlich auszuweisen." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft.
ID: 221372
| ENDE |