Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 26. November 2024
(GVOBl. Nr. 26 vom 10.12.2024 S. 606)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Personalvertretungsgesetzes

Das Personalvertretungsgesetz vom 24. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 125, 176, 300; 1994 S. 858), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2019 (GVOBl. M-V S. 705, 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

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§ 26 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen " § 26 Nichtöffentlichkeit und Durchführung der Sitzungen, Video- und Telefonkonferenz".

b) Die Angabe zu Unterabschnitt 2 des Abschnitts VIII wird wie folgt gefasst:

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Unterabschnitt 2
Schule, Landesinstitut Mecklenburg-Vorpommern für Schule und Ausbildung und Lehrerprüfungsamt
"Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für Schulen".

c) Die Angaben zu den §§ 78 bis 80 werden wie folgt gefasst:

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§ 78 Landesinstitut Mecklenburg-Vorpommern für Schule und Ausbildung und Lehrerprüfungsamt

§ 79 Stufenvertretungen im Bereich der Kultusministerin

§ 80 Sondervorschriften

" § 78 Jugend- und Ausbildungsvertretung der Referendarinnen und Referendare

§ 79 Stufenvertretungen im Bereich des für Bildung zuständigen Ministeriums

§ 80 Sondervorschriften, Verordnungsermächtigung".

d) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:

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§ 93 Inkrafttreten " § 93 Übergangsregelung".

e) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 94 Inkrafttreten".

2. § 26 wird wie folgt gefasst:

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§ 26 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen

Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich. Der Personalrat kann eine ihm nicht als Mitglied angehörende Person zur Protokollführung hinzuziehen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Der Dienststellenleiter ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen. Die Beendigung der Sitzung ist ihm in geeigneter Weise anzuzeigen.

" § 26 Nichtöffentlichkeit und Durchführung der Sitzungen, Video- und Telefonkonferenz

(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich. Der Personalrat kann eine ihm nicht als Mitglied angehörende Person zur Protokollführung hinzuziehen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Dienststellenleitung ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen. Die Beendigung der Sitzung ist ihr in geeigneter Weise anzuzeigen.

(2) Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit der Mitglieder vor Ort statt. Die oder der Vorsitzende des Personalrats kann Sitzungen vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Personalratsmitglieder sowie sonstiger teilnahmeberechtigter Personen mittels Video- oder Telefonkonferenz durchführen lassen, wenn

  1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
  2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe des Personalrats unverzüglich gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht und
  3. der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1. § 32 Absatz 1 Satz 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die oder der Vorsitzende die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt. Das Recht eines Personalratsmitglieds auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz unberührt."

3. In Abschnitt VIII wird der Unterabschnitt 2 wie folgt gefasst:

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Unterabschnitt 2
Schule, Landesinstitut Mecklenburg-Vorpommern für Schule und Ausbildung und Lehrerprüfungsamt
"Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für Schulen".

4. § 78 wird wie folgt gefasst:

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§ 78 Landesinstitut Mecklenburg-Vorpommern für Schule und Ausbildung und Lehrerprüfungsamt

(1) Das Landesinstitut Mecklenburg-Vorpommern für Schule und Ausbildung (LISA) ist für seine hauptamtlichen und hauptberuflichen Beschäftigten sowie für die hauptamtlichen und hauptberuflichen Beschäftigten der ihm unterstellten Ausbildungs- und Studienseminare Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. Die in Satz 1 genannten Beschäftigten wählen einen Personalrat beim LISA. § 77 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die in einem Ausbildungsverhältnis für ein Lehramt stehenden Beschäftigten an den Ausbildungs- und Studienseminaren des LISA wählen eine Jugend- und Ausbildungsvertretung beim LISA. Sie nimmt gleichzeitig die Aufgaben einer Hauptjugend- und Ausbildungsvertretung wahr.

(3) Das Lehrerprüfungsamt ist Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. Die Beschäftigten wählen einen Personalrat beim Lehrerprüfungsamt.

" § 78 Jugend- und Ausbildungsvertretung der Referendarinnen und Referendare

Die in einem Ausbildungsverhältnis für ein Lehramt stehenden Beschäftigten im Sinne von § 5 Absatz 1 der Lehrervorbereitungsdienstverordnung wählen eine Jugend- und Ausbildungsvertretung der Referendarinnen und Referendare bei der obersten Schulbehörde. Diese nimmt gleichzeitig die Aufgaben einer Hauptjugend- und Ausbildungsvertretung wahr. Zuständiger Personalrat ist der bei der obersten Schulbehörde gemäß § 79 Absatz 7 gebildete Lehrerhauptpersonalrat."

5. § 79 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "der Kultusministerin" durch die Wörter "des für Bildung zuständigen Ministeriums" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Nummern 1 bis 5 durch die folgenden Nummern 1 bis 6 ersetzt:

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  1. Grund-, Haupt- und Realschulen,
  2. Sonderschulen,
  3. Gymnasien und Studienkollegs,
  4. Gesamtschulen,
  5. Berufliche Schulen.
"
  1. Grundschulen,
  2. Regionale Schulen,
  3. Förderschulen,
  4. Gymnasien und Studienkollegs,
  5. Gesamtschulen,
  6. Berufliche Schulen."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Vertreter" durch das Wort "Mitglied" und jeweils das Wort "Vertretern" durch das Wort "Mitgliedern" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort "Vertreter" durch das Wort "Mitglieder" ersetzt.

cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:


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Im übrigen gilt § 14 entsprechend. " § 14 gilt entsprechend."

d) In Absatz 4 werden die Wörter "Beschäftigten mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung" durch die Wörter "unterstützenden pädagogischen Fachkräfte" ersetzt.

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Vertretern" durch das Wort "Mitgliedern" und das Wort "Beschlußfassung" durch das Wort "Beschlussfassung" ersetzt.

bb) Satz 2

Für Beschlüsse, die innerhalb der Fachgruppe lediglich eine Gruppe im Sinne von § 14 betreffen, gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.

wird aufgehoben.

f) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "der Kultusministerin" durch die Wörter "dem für Bildung zuständigen Ministerium" ersetzt.

g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Vertreter" durch das Wort "Mitglied" und jeweils das Wort "Vertretern" durch das Wort "Mitgliedern" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort "Vertreter" durch das Wort "Mitglieder" ersetzt.

cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

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Im übrigen gilt § 14 und Absatz 6 entsprechend. " § 14 und Absatz 6 gelten entsprechend."

h) In Absatz 9 werden die Wörter "die Kultusministerin" durch die Wörter "das für Bildung zuständige Ministerium" ersetzt.

6. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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§ 80 Sondervorschriften " § 80 Sondervorschriften, Verordnungsermächtigung".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Für den Bereich des Lehrerhauptpersonalrats wird bei der Kultusministerin eine Einigungsstelle gebildet. Die Zahl der Beisitzer beträgt abweichend von § 63 Abs. 2 je fünf. Den von dem Hauptpersonalrat zu bestellenden Beisitzern muss je ein Vertreter jeder Fachgruppe (§ 79 Abs. 1) angehören. Betrifft die Angelegenheit lediglich Angehörige einer Fachgruppe, so müssen mindestens drei der vom Hauptpersonalrat zu bestellenden Beisitzer dieser Fachgruppe angehören. Betrifft die Angelegenheit lediglich Angehörige einer Gruppe, so müssen mindestens drei der vom Hauptpersonalrat zu bestellenden Beisitzer dieser Gruppe angehören. "(1) Für den Bereich des Lehrerhauptpersonalrats wird bei dem für Bildung zuständigen Ministerium eine Einigungsstelle gebildet. Die Zahl der Beisitzenden beträgt abweichend von § 63 Absatz 2 je sechs. Den von dem Hauptpersonalrat zu bestellenden Beisitzenden muss je ein Mitglied jeder Fachgruppe gemäß § 79 Absatz 1 angehören. Betrifft die Angelegenheit lediglich Mitglieder einer Fachgruppe, so müssen mindestens drei der vom Hauptpersonalrat zu bestellenden Beisitzenden dieser Fachgruppe angehören."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) In den Fällen des § 38 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ermäßigt die Kultusministerin für die nach § 77 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, § 79 Abs. 1 Satz 1, Absatz 5, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 9 zu bildenden Personalvertretungen die Pflichtstundenzahl in angemessener Weise durch Verordnung. § 38 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung. "(4) In den Fällen des § 38 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 ermäßigt das für Bildung zuständige Ministerium für die nach § 77 Absatz 2 sowie § 79 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 zu bildenden Personalvertretungen die Pflichtstundenzahl in angemessener Weise durch Rechtsverordnung. § 38 Absatz 3 Satz 2 findet keine Anwendung."

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) § 7 findet für die Personalräte der Lehrkräfte gemäß § 77 Absatz 2, die Jugend- und Ausbildungsvertretung der Referendarinnen und Referendare gemäß § 78, die Stufenvertretung der Lehrkräfte gemäß § 79 Absatz 1 und den Lehrerhauptpersonalrat gemäß § 79 Absatz 7 keine Anwendung."

7. Nach § 92 wird folgender § 93 eingefügt:

" § 93 Übergangsregelung

(1) Die §§ 79 und 80 finden erstmalig Anwendung auf die ab dem 11. Dezember 2024 nach § 19 stattfindenden, regelmäßigen Wahlen von Personalvertretungen und Stufenvertretungen. Im Übrigen gelten die §§ 79 und 80 des Personalvertretungsgesetzes vom 24. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 125), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2019 (GVOBl. M-V S. 705, 718) geändert worden ist, fort. Am 11. Dezember 2024 bestehende Personalvertretungen und Stufenvertretungen führen die Geschäfte bis zur Konstituierung von nach § 19 neu gewählten Personalvertretungen und Stufenvertretungen weiter, längstens jedoch bis zum Ablauf des in § 19 Absatz 1 Satz 3 bestimmten Zeitpunktes.

(2) Die §§ 90, 94 bis 107 Satz 1 und § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist, gelten bis zu einer Regelung in diesem Gesetz als Landesrecht fort."

8. Der bisherige § 93 wird § 94.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (11.12.2024) in Kraft.

ID: 242940


ENDE