Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2026/2027
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 11. Dezember 2025
(GVOBl. M-V Nr. 26 vom 30.12.2025 S. 764 EU)
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 - 64



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern
Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 10. April 2000; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 - 1

Die Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000 (GVOBl. M-V S. 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 934, 938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 wird Absatz 3 aufgehoben.

2. § 10 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

alt neu
"(5) Die Landesregierung legt dem für den Haushalt zuständigen Ausschuss des Landtages die Entwürfe für Vereinbarungen nach Artikel 91b des Grundgesetzes vor, die haushaltsmäßige Ausgaben zur Folge haben."

3. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Satz 1 ist entsprochen, wenn die erzielten Einnahmen aus Krediten den Anteil des Landes an der Gesamtheit der gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 des Grundgesetzes in Verbindung mit §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes vom 20. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 247) zulässigen Kreditaufnahme nicht überschreiten."

b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

"Die Höhe der Einnahmen aus Krediten zum Ausgleich des Haushaltsplans wird im Haushaltsgesetz bestimmt."

4. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:

alt neu
" § 19 Übertragbarkeit

Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sowie Ausgaben für Landeskofinanzierung, Investitionskorridore sowie Bauunterhaltung und mehrjährige Einzelinvestitionen sowie Programme sind übertragbar."

5. § 28 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
"(1) Das Finanzministerium prüft die Voranschläge und stellt unter Einbeziehung der Voranschläge des Präsidenten des Landtags, des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und des Präsidenten des Landesrechnungshofs den Entwurf des Haushaltsplans auf. Es kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern. Die Voranschläge des Präsidenten des Landtags, des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und des Präsidenten des Landesrechnungshofs kann es nur mit deren Zustimmung ändern."

6. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.

b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:

"(4) Wird die Zustimmung zur Änderung des Voranschlags des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht erteilt, so findet zum Zwecke der Herstellung einer Einigung eine Abstimmung des Voranschlags zwischen dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, dem Präsidenten des Landtages, dem für Finanzen zuständigen Ministerium, dem Ältestenrat des Landtages und den finanzpolitischen Sprechern der Landtagsfraktionen statt. Der danach von dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit festgestellte Voranschlag ist unverändert in den Entwurf des Haushaltsplans einzufügen.

(5) Wird die Zustimmung zur Änderung des Voranschlags des Präsidenten des Landesrechnungshofes nicht erteilt, so hat das für Finanzen zuständige Ministerium den unveränderten Voranschlag des Präsidenten des Landesrechnungshofes dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen."

7. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Bauten" durch die Angabe "Baumaßnahmen" ersetzt.

b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
"(3) Die Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten sowie die Inanspruchnahme nicht ausgeschöpfter Verpflichtungsermächtigungen nach Absatz 1 Satz 2 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums."

8. § 65 Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

alt neu
"4. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden; hierbei richtet sich der Nachhaltigkeitsbericht von kleinen und mittelgroßen Unternehmen, im Sinne des Handelsgesetzbuches, allein nach dem Gesellschaftsvertrag, soweit nicht gesetzliche Vorschriften unmittelbar anwendbar sind,"

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz)
Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 25. Januar 2011; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 221 - 11

Das Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1018), wird wie folgt geändert:

1. § 104c wird durch folgenden § 104c ersetzt:

alt neu
§ 104c Baumaßnahmen

(1) Die Universitätsmedizin bedient sich bei der Umsetzung ihrer Baumaßnahmen der Kapazitäten und des Sachverstandes der Staatlichen Hochbauverwaltung. Damit verbleibt die Bauherrenschaft bei der Staatlichen Hochbauverwaltung.

(2) Die Universitätsmedizin legt die auszuführenden Maßnahmen und deren Prioritäten fest. Die Zuständigkeiten der Staatlichen Hochbauverwaltung für Planung und Durchführung der Maßnahmen bleiben unberührt.

(3) Die Universitätsmedizin kann die vorrangige Erledigung von Baumaßnahmen, die allein von der Universitätsmedizin finanziert werden, gegenüber der Staatlichen Hochbauverwaltung anweisen.

(4) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Zuständigkeit für die Planung und Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen der Universitätsmedizin auf die Universitätsmedizin übertragen.

" § 104c Baumaßnahmen

(1) Die Universitätsmedizin besitzt die Bauherrenfunktion. Hierzu gehören insbesondere die Planung und die Durchführung von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen.

(2) Die Universitätsmedizin kann über § 104b Absatz 5 Satz 3 und Satz 4 hinaus zur Finanzierung ihrer baulichen Investitionen Kredite aufnehmen, für deren Rückzahlung längstens der Zeitraum der technischen Nutzungsdauer vorzusehen ist. Die Kreditaufnahme bedarf der Einwilligung durch den gemeinsamen Gewährträgerausschuss des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums. Die Summe der Obergrenze aller Kredite wird im Haushaltsgesetz festgelegt.

(3) Das Land gewährt Mittel für die Lasten der Kredite gemäß Absatz 2 nach Maßgabe des Haushalts.

(4) Das für Wissenschaft zuständige Ministerium und das Finanzministerium bilden einen gemeinsamen Gewährträgerausschuss, der über die Einwilligung nach Absatz 2 Satz 2 entscheidet und die bauliche Entwicklung der Universitätsmedizin sowie deren Finanzierung begleitet. Der Gewährträgerausschuss prüft auf der Grundlage einer überjährigen Bauentwicklungsplanung und qualifizierter Planungsunterlagen die funktionale und wirtschaftliche Notwendigkeit der Baumaßnahmen. Dem Gewährträgerausschuss gehören an

  1. zwei Vertreterinnen oder zwei Vertreter des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums,
  2. zwei Vertreterinnen oder zwei Vertreter des Finanzministeriums,
  3. beratend eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Gesundheit zuständigen Ministeriums.

Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in den Aufsichtsräten der Universitätsmedizinen ist ausgeschlossen. Den Vorsitz des Gewährträgerausschusses führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums. Die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates sowie der Vorstand nehmen als Gäste teil. Der Gewährträgerausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er soll bei größeren Baumaßnahmen unter Zuhilfenahme einer vom Land beauftragten sachverständigen Person entscheiden.

(5) Die überjährige Bauentwicklungsplanung der Universitätsmedizin ist dem Finanzausschuss des Landtages zur Zustimmung vorzulegen. Gleiches gilt für einzelne Bauvorhaben mit einem Gesamtvolumen von über 100 Millionen Euro."

2. In § 114 werden nach Absatz 4 folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:

"(5) Soweit mit der Ausführung eines Bauvorhabens der Universitätsmedizin bereits begonnen wurde, findet § 104c in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Mit der Ausführung begonnen wurden Bauvorhaben, deren Planungsstand die Leistungsphase 5 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, erreicht hat. Bauvorhaben, deren Planungsstand noch nicht über die Leistungsphase 4 hinausgeht, werden von der Universitätsmedizin fortgeführt. In diesen Fällen tritt die Universitätsmedizin in alle Rechtsverhältnisse und Verpflichtungen ein, die die Staatliche Hochbauverwaltung im Zusammenhang mit diesen Baumaßnahmen eingegangen ist.

(6) In den Jahren 2026 und 2027 können durch die Universitätsmedizinen übernommene Bauvorhaben, abweichend von § 104c Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 fortgeführt werden, ohne dass es der vorherigen Zustimmung zur überjährigen Bauentwicklungsplanung bedarf. Dies gilt insbesondere für Bauvorhaben, für die bereits eine Entwurfsunterlage der Staatlichen Hochbauverwaltung oder eine Bedarfsanerkennung des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums vorliegt. Zustimmungsvorbehalte zu Kreditaufnahmen bleiben unberührt."

Artikel 3
Änderung des Kommunalprüfungsgesetzes
Ändert Gesetz vom 6. April 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2022 - 1

Das Kommunalprüfungsgesetz vom 6. April 1993 (GVOBl. M-V S. 250), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 183) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 8 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe "finanzielle" gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB IX
Ändert Gesetz vom 16. Dezember 2019; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. B 860 - 9

Das Landesausführungsgesetz SGB IX vom 16. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 796), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 611) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 4

Die Eingliederungshilfeträger sind sachlich zuständig für die Aufgabenwahrnehmung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz in Bezug auf Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Nummer 1 durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

alt neu
1. die Verhandlung von Vergütungsvereinbarungen nach § 125 Absatz 1 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die durch den Eingliederungshilfeträger abgeschlossen werden; dies setzt eine Einigung zu wesentlichen Inhalten der Vereinbarung nach § 125 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 SGB IX (Leistungsvereinbarung) voraus, "1. die Verhandlung von Vergütungsvereinbarungen nach § 125 Absatz 1 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die durch den Eingliederungshilfeträger abgeschlossen werden,"

c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die Eingliederungshilfeträger und ihre zentrale Stelle sollen die Verhandlung von Leistungsvereinbarungen nach § 125 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Vergütungsvereinbarungen nach § 125 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gemeinsam an in der Regel nicht mehr als drei Verhandlungstagen durchführen."

d) Der bisherige Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

alt neu
(5) Die Eingliederungshilfeträger sind berechtigt, die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 1 nach entsprechender Beschlussfassung der Verbandsversammlung optional ganz oder teilweise selbst zu übernehmen. Diese Entscheidung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Landessozialbehörde. Um die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung im Land zu gewährleisten, findet ein regelmäßiger fachlicher Austausch zu Fragen in Zusammenhang mit der Verhandlung von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen aller Eingliederungs- und Sozialhilfeträger, der zentralen Stelle und der Fachaufsicht statt. Der fachliche Austausch soll mindestens viermal im Jahr stattfinden. "(6) Um die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung im Land zu gewährleisten, findet ein regelmäßiger fachlicher Austausch zu Fragen im Zusammenhang mit der Verhandlung von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen aller Eingliederungs- und Sozialhilfeträger, der zentralen Stelle und der Fachaufsicht unter Verantwortung der zentralen Stelle statt. Der fachliche Austausch soll mindestens sechsmal im Jahr stattfinden. Zu mindestens zwei dieser Termine sollen die Vertreter der Leistungserbringerverbände auf Landesebene eingeladen werden. Soweit ein Eingliederungshilfeträger von der ehemaligen Möglichkeit, die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 1 ganz oder teilweise selbst zu übernehmen, Gebrauch gemacht hatte, finden zusätzlich zu den in Satz 1 und 2 genannten fachlichen Austauschen mindestens zwei weitere Austausche pro Jahr zwischen dem Eingliederungshilfeträger, der zentralen Stelle und der Fachaufsicht unter Verantwortung der zentralen Stelle statt."

2. In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe "flächendeckende" die Angabe ", landeseinheitliche" eingefügt.

3. Nach § 9 wird der folgende § 10 eingefügt:

" § 10 Einheitliche Steuerung der Deckung der Bedarfe

(1) Zur Sicherstellung einer landeseinheitlichen Ausgestaltung der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entwickelt die oberste Landessozialbehörde allgemeine Orientierungsmaßstäbe. Diese Maßstäbe für eine einheitliche Bewilligungspraxis im Land umfassen die Bildung von Gruppen vergleichbarer Teilhabebeeinträchtigungen und -bedarfe sowie darauf bezogene Leistungsumfänge. Die individuelle Feststellung des Bedarfs sowie die Entscheidung über die Leistungsgewährung im Einzelfall bleiben davon unberührt. Die zur Entwicklung der Orientierungsmaßstäbe erforderlichen Daten, personenbezogenen Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), werden von den Eingliederungshilfeträgern an die oberste Landessozialbehörde entsprechend der §§ 18 und 18a übermittelt.

(2) Soweit Maßstäbe nach Absatz 1 vorliegen, teilt die oberste Landessozialbehörde diese jedem Eingliederungshilfeträger vor Beginn eines Kalenderjahres zur Orientierung bei der allgemeinen Planung und Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe mit."

4. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden zu den §§ 11 und 12.

5. Der bisherige § 12 wird zu § 13 und in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "und nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz in Bezug auf Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen.

6. Die bisherige § 13 wird zu § 14 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 6 wird jeweils die Angabe " § 12" durch die Angabe " § 13" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 5 wird jeweils die Angabe " § 12" durch die Angabe " § 13" ersetzt. Zudem wird in Satz 5 die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 15" ersetzt. In Satz 6 wird die Angabe " § 12" durch die Angabe " § 13" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 15" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 15" durch die Angabe " § 16" ersetzt.

7. Der bisherige § 14 wird zu § 15.

8. Der bisherige § 15 wird durch den folgenden § 16 ersetzt:

alt neu
§ 15 Aufwandsbezogene Kostenerstattung des Landes

(1) Für die Jahre 2019 bis 2021 gewährt das Land den Eingliederungshilfeträgern zum Ausgleich der Belastungen in Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes zusätzlich einmalig 8.500.000 Euro. Die Verteilung der Mittel erfolgt nach dem Verhältnis der Anteile der Eingliederungshilfeträger an der Zahl der Leistungsbezieher in Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Mecklenburg-Vorpommern im Laufe des Jahres 2020. Grundlage für die Verteilung ist die amtliche Statistik des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern der Empfängerinnen und Empfänger nach dem SGB IX. Für die Eingliederungshilfeträger ergeben sich folgende einzelne Zuweisungen:

Hanse- und Universitätsstadt Rostock: 1.067 654 Euro
Landeshauptstadt Schwerin: 602.725 Euro
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte: 1.484 476 Euro
Landkreis Rostock: 1.139 816 Euro
Landkreis Vorpommern-Rügen: 1.148 408 Euro
Landkreis Nordwestmecklenburg: 788.628 Euro
Landkreis Vorpommern-Greifswald: 1.289 982 Euro
Landkreis Ludwigslust-Parchim: 978.311 Euro.

(2) Ab dem Jahr 2022 gewährt das Land den Eingliederungshilfeträgern einen Mehrbelastungsausgleich in Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Höhe von jährlich 9.000.000 Euro. Die Verteilung der Mittel erfolgt nach dem Verhältnis der Anteile der Eingliederungshilfeträger an der Zahl der Leistungsbezieher in Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Mecklenburg-Vorpommern im Laufe des vorvergangenen Jahres. Grundlage für die Verteilung ist die amtliche Statistik des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern der Empfängerinnen und Empfänger nach dem SGB IX. Die Ausgleichsleistungen werden auf volle Eurobeträge gerundet.

Für die Eingliederungshilfeträger ergeben sich für das Jahr 2022 folgende einzelne Zuweisungen:

Hanse- und Universitätsstadt Rostock: 1.130 458 Euro
Landeshauptstadt Schwerin: 638.179 Euro
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte: 1.571 798 Euro
Landkreis Rostock: 1.206 864 Euro
Landkreis Vorpommern-Rügen: 1.215 960 Euro
Landkreis Nordwestmecklenburg: 835.018 Euro
Landkreis Vorpommern-Greifswald: 1.365 864 Euro
Landkreis Ludwigslust-Parchim: 1.035 859 Euro.

Ab dem Jahr 2023 werden die sich aus der Berechnung ergebenden Ausgleichsleistungen durch Runderlass der obersten Landessozialbehörde bekannt gemacht und zur Mitte eines Quartals in Höhe von einem Viertel des Jahresbetrages ausgezahlt.

(3) Der erforderliche Vollzugsaufwand in Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes und die Höhe der pauschalen Erstattung werden durch das Land gemäß § 19 evaluiert.

" § 16 Aufwandsbezogene Kostenerstattung des Landes

(1) Das Land gewährt den Eingliederungshilfeträgern einen Mehrbelastungsausgleich in Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Höhe von jährlich 9.000.000 Euro. Die Verteilung der Mittel erfolgt nach dem Verhältnis der Anteile der Eingliederungshilfeträger an der Zahl der Leistungsbezieher in Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Mecklenburg-Vorpommern im Laufe des vorvergangenen Jahres. Grundlage für die Verteilung ist die amtliche Statistik des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern der Empfängerinnen und Empfänger nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch. Ausgleichsleistungen werden auf volle Eurobeträge gerundet. Die sich aus der Berechnung ergebenden Ausgleichsleistungen werden durch Runderlass der obersten Landessozialbehörde bekannt gemacht und zur Mitte eines Quartals in Höhe von einem Viertel des Jahresbetrages ausgezahlt.

(2) Der erforderliche Vollzugsaufwand in Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes und die Höhe der pauschalen Erstattung werden durch das Land gemäß § 19 evaluiert. Ergibt die Evaluation nach § 19 oder eine Zwischenevaluation einen Anpassungsbedarf des in Absatz 1 genannten Betrages, kann eine Änderung des Betrages durch eine Verordnung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium vorgenommen werden."

9. Der bisherige § 16 wird zu § 17.

10. Der bisherige § 17

§ 17 Budget für Arbeit 22 22

Abweichend von § 61 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beträgt der Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber für Menschen mit Behinderungen bis zu 60 von Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

wird gestrichen.xx

11. Der § 18 wird durch den folgenden § 18 ersetzt:

alt neu
§ 18 Datenerhebung zur Aufgabenerfüllung und Kostenentwicklung

Im Rahmen der Umsetzung der Regelungen des Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und dieses Gesetzes sind die Eingliederungshilfeträger und die zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger verpflichtet, fortlaufend Daten zu erheben und an die oberste Landessozialbehörde zu übermitteln. Die Daten müssen geeignet sein, Nachweis insbesondere über die Erreichung der Ziele nach § 1, die Mängelfreiheit der Meldungen nach § 13 Absatz 1 und 2, die Ausübung der Steuerungsverantwortung der Eingliederungshilfeträger sowie die Kostenentwicklung im Bereich der Eingliederungshilfe zu führen. Das Nähere zu dem erforderlichen Steuerungsmodell sowie den zu erhebenden und zu übermittelnden Daten und Informationen, ihren einheitlichen Grundlagen, zum Erhebungsverfahren, zur Übermittlung und zur Auswertung der übermittelten Daten regelt das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und unter Berücksichtigung einer gemeinsam mit den Eingliederungshilfeträgern und deren zentraler Stelle durchzuführenden Abstimmung über die jeweiligen Einzelheiten durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann ab 2026 als Folge einer unterlassenen, nicht rechtzeitigen, unvollständigen oder unrichtigen Datenübermittlung einen Einbehalt von bis zu zehn Prozent der Erstattungen des Landes nach den §§ 12 bis 14 regeln.

" § 18 Datenerhebung zur Aufgabenerfüllung und Kostenentwicklung

Im Rahmen der Umsetzung der Regelungen des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und dieses Gesetzes sind die Eingliederungshilfeträger und die zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger verpflichtet, fortlaufend Daten, personenbezogene und besondere Kategorien personenbezogener Daten zu erheben und an die oberste Landessozialbehörde zu übermitteln. Die Daten müssen geeignet sein, Nachweis insbesondere über die Erreichung der Ziele nach § 1, die Mängelfreiheit der Meldungen nach § 14 Absatz 1 und 2, die Ausübung der Steuerungsverantwortung der Eingliederungshilfeträger sowie die Kostenentwicklung im Bereich der Eingliederungshilfe zu führen. Das Nähere zu dem erforderlichen Steuerungsmodell sowie den in Satz 1 benannten zu erhebenden und zu übermittelnden Daten und Informationen, ihren einheitlichen Grundlagen, zum Erhebungsverfahren, zur Übermittlung und zur Auswertung der übermittelten Daten und die Verantwortlichkeit für die jeweiligen Systeme und Verarbeitungsschritte regelt das für Soziales zuständige Ministerium als oberste Landessozialbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und unter Berücksichtigung einer gemeinsam mit den Eingliederungshilfeträgern und deren zentraler Stelle durchzuführenden Abstimmung über die jeweiligen Einzelheiten durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann ab 2026 als Folge einer unterlassenen, nicht rechtzeitigen, unvollständigen oder unrichtigen Datenübermittlung einen Einbehalt von bis zu zehn Prozent der Erstattungen des Landes nach den §§ 13 bis 15 regeln."

12. Nach § 18 wird der folgende § 18a eingefügt:

" § 18a Datenübermittlung und Datenverarbeitung

(1) Die Übermittlung hat in verschlüsselter Form über ein elektronisches Übermittlungsverfahren zu erfolgen, das den Vorgaben des IT-Grundschutzes und den technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entspricht und dessen Datenschutzkonformität anhand des Standard-Datenschutzmodells festgestellt worden ist.

(2) Die Verarbeitung der nach § 18 erhobenen personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten ist abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der fachaufsichtlichen Aufgaben der obersten Landessozialbehörde erforderlich ist.

(3) Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu anderen als den in Absatz 2 genannten Zwecken ist unzulässig. Die Daten dürfen jedoch für weitere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke der obersten Landessozialbehörde, des Finanzministeriums sowie der Sozialämter der Landkreise und kreisfreien Städte anonymisiert und anonymisiert weiterverarbeitet werden.

(4) Jeder Zugriff auf personenbezogene Daten und auf besondere Kategorie personenbezogener Daten ist vollständig zu protokollieren.

(5) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten und die besonderen Kategorien personenbezogener Daten sind spätestens fünf Jahre nach ihrer Erhebung zu löschen. Anstelle der Löschung ist eine Anonymisierung zulässig."

13. In § 19 Satz 1 wird die Angabe "2024" durch die Angabe "2026" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII
Ändert Gesetz vom 20. Dezember 2004; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 860 - 7

Das Landesausführungsgesetz SGB XII vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 611, 613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 4

Die Sozialhilfeträger sind sachlich zuständig für die Aufgabenwahrnehmung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz in Bezug auf Leistungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

gestrichen.

b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die Sozialhilfeträger und ihre zentrale Stelle sollen die Verhandlung von Leistungsvereinbarungen nach § 76 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Vergütungsvereinbarungen nach § 76 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gemeinsam an in der Regel nicht mehr als drei Verhandlungstagen durchführen."

c) Der bisherige Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

alt neu
(5) Die Sozialhilfeträger sind berechtigt, die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 1 nach entsprechender Beschlussfassung in der Verbandsversammlung optional ganz oder teilweise selbst zu übernehmen. Diese Entscheidung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Landessozialbehörde. Um die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung im Land zu gewährleisten, findet ein regelmäßiger fachlicher Austausch zu Fragen in Zusammenhang mit der Verhandlung von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen aller Sozialhilfe- und Eingliederungshilfeträger, der zentralen Stelle und der Fachaufsicht statt. Der fachliche Austausch soll mindestens viermal im Jahr stattfinden. "(6) Um die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung im Land zu gewährleisten, findet ein regelmäßiger fachlicher Austausch zu Fragen im Zusammenhang mit der Verhandlung von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen aller Eingliederungs- und Sozialhilfeträger, der zentralen Stelle und der Fachaufsicht unter Verantwortung der zentralen Stelle statt. Der fachliche Austausch soll mindestens sechsmal im Jahr stattfinden. Zu mindestens zwei dieser Termine sollen die Vertreter der Leistungserbringerverbände auf Landesebene eingeladen werden. Soweit ein Sozialhilfeträger von der ehemaligen Möglichkeit, die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 1 ganz oder teilweise selbst zu übernehmen, Gebrauch gemacht hatte, finden zusätzlich zu den in Satz 1 und 2 genannten fachlichen Austauschen mindestens zwei weitere Austausche pro Jahr zwischen dem Sozialhilfeträger, der zentralen Stelle und der Fachaufsicht unter Verantwortung der zentralen Stelle statt."

d) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7.

2. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "und nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz in Bezug auf Leistungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen.

3. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach der Angabe "fortlaufend Daten" die Angabe", personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten" eingefügt.

b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Das Nähere zu dem erforderlichen Steuerungsmodell sowie den zu erhebenden und zu übermittelnden Daten und Informationen, ihren einheitlichen Grundlagen, zum Erhebungsverfahren, zur Übermittlung und zur Auswertung der übermittelten Daten regelt das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und unter Berücksichtigung einer gemeinsam mit den Sozialhilfeträgern und deren zentraler Stelle durchzuführenden Abstimmung über die jeweiligen Einzelheiten durch Rechtsverordnung. "Das Nähere zu dem erforderlichen Steuerungsmodell sowie den in Satz 1 benannten zu erhebenden und zu übermittelnden Daten und Informationen, ihren einheitlichen Grundlagen, zum Erhebungsverfahren, zur Übermittlung und zur Auswertung der übermittelten Daten und die Verantwortlichkeit für die jeweiligen Systeme und Verarbeitungsschritte regelt das für Soziales zuständige Ministerium als oberste Landessozialbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und unter Berücksichtigung einer gemeinsam mit den Sozialhilfeträgern und deren zentraler Stelle durchzuführenden Abstimmung über die jeweiligen Einzelheiten durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann ab 2026 als Folge einer unterlassenen, nicht rechtzeitigen, unvollständigen oder unrichtigen Datenübermittlung einen Einbehalt von bis zu zehn Prozent der Erstattungen des Landes nach den §§ 17 bis 19 regeln."

4. Nach § 21 wird der folgende § 21a eingefügt:

" § 21a Datenübermittlung und Datenverarbeitung

(1) Die Übermittlung hat in verschlüsselter Form über ein elektronisches Übermittlungsverfahren zu erfolgen, das den Vorgaben des IT-Grundschutzes und der technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entspricht und dessen Datenschutzkonformität anhand des Standard-Datenschutzmodells festgestellt worden ist.

(2) Die Verarbeitung der nach § 21 erhobenen personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten ist abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der fachaufsichtlichen Aufgaben der obersten Landessozialbehörde erforderlich ist.

(3) Eine Verarbeitung der Daten zu anderen als den in Absatz 2 genannten Zwecken ist unzulässig. Die Daten dürfen jedoch für weitere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke der obersten Landessozialbehörde, des Finanzministeriums sowie der Sozialämter der Landkreise und kreisfreien Städte anonymisiert und anonymisiert weiterverarbeitet werden.

(4) Jeder Zugriff auf personenbezogene Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten ist vollständig zu protokollieren.

(5) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten sind spätestens 5 Jahre nach ihrer Erhebung zu löschen. Anstelle der Löschung ist eine Anonymisierung zulässig."

5. In § 22 Satz 1 wird die Angabe "2024" durch die Angabe "2026" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Sondervermögensgesetzes Klimaschutz und Landwirtschaft
Ändert Gesetz vom 18. Dezember 2023; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 7817-2

Das Gesetz über das Sondervermögen zur Förderung des natürlichen Klimaschutzes und zur Förderung der Landwirtschaft (Sondervermögensgesetz Klimaschutz und Landwirtschaft) vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 920, 921) wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe "Landesklimaschutzziele und" durch die Angabe "Landesklimaschutzziele," ersetzt.

2. In Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe "Landschaft." durch die Angabe "Landschaft," ersetzt.

3. In Absatz 3 werden nach Nummer 4 folgende Nummern 5 und 6 eingefügt:

"5. Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/ 1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (Wiederherstellungsverordnung) und

6. die Bereitstellung der Kofinanzierungsmittel des Landes für einen GAK Sonderrahmenplan "Klimaanpassung und Naturschutz"."

4. Der Absatz 5 wird durch folgenden Absatz 5 ersetzt:

alt neu
"(5) Aus Mitteln des Sondervermögens können dem Haushalt des Landes Deckungsmittel zugeführt werden für Investitionen in landeseigene Liegenschaften am Messestandort in Mühlengeez."

Artikel 7
Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II
Ändert Gesetz vom 28. Oktober 2004; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 860 - 5

Das Landesausführungsgesetz SGB II vom 28. Oktober 2004 (GVOBl. M-V S. 502), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 10 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "im Benehmen mit dem Finanzministerium" gestrichen.

Artikel 8
Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V
Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 21. Dezember 2015; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2131 - 1

Das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 612; 2016 S. 20), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (GVOBl. M-V S. 494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 4a Absatz 3 wird die Angabe "8.000.000 Euro" durch die Angabe "12.000.000 Euro" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Landesforstanstaltsgesetzes
Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 11. August 2021; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 790 - 4

Das Landesforstanstaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2021 (GVOBl. M-V S. 1266), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 400, 407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 14 wird wie folgt geändert:

1. Der Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
"(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Forsten und Großschutzgebiete (Landesamt) sowie der Forstämter sind gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 des Landesforstanstaltserrichtungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung Beamtinnen und Beamte der Landesforstanstalt geworden."

2. Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

"(1a) Das Land übernimmt die Versorgungslasten für die Beamtinnen und Beamten der Landesforstanstalt.

(1b) Für die Beamtinnen und Beamten, die durch die Landesforstanstalt erstmalig in das Beamtenverhältnis berufen oder dorthin versetzt worden sind und zukünftig berufen oder dorthin versetzt werden, sind zur Finanzierung der Versorgungslasten von der Landesforstanstalt Versorgungszuschläge an das Land zu leisten. Die Höhe der Versorgungszuschläge beträgt 30 Prozent der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Darüber hinaus sind 2,5 Prozent der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zur Finanzierung der Beihilfen nach beamtenrechtlichen Vorschriften an das Land zu leisten."

Artikel 10
Änderung des Werftenförderungsgesetzes
Ändert Gesetz vom 16. Dezember 2013; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 707 - 5

Das Werftenförderungsgesetz vom 16. Dezember 2013 (GVOBl. M-V S. 720) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:

alt neu
" § 3 Finanzrahmen der Werftenförderung

(1) Das Land vergibt für die Bauzeitfinanzierung von Schiffbauprojekten auf den Werften in Mecklenburg-Vorpommern Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen bis zu einer Gesamtobergrenze von 100.000.000 Euro Obligo für das Land unter der Voraussetzung, dass sich auch der Bund an der jeweils vom Land zu verbürgenden Projektfinanzierung mittels Rückgarantie oder paralleler Bundesbürgschaft beteiligt.

(2) Das Land vergibt für die Bauzeitfinanzierung von Konverterplattformen auf den Werften in Mecklenburg-Vorpommern Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen bis zu einer Gesamtobergrenze von 300.000.000 Euro Obligo für das Land unter der Voraussetzung, dass sich auch der Bund an der jeweiligen vom Land zu verbürgenden Finanzierungsmaßnahme mittels Rückgarantie oder paralleler Bundesbürgschaft ebenso beteiligt. Die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen nach Satz 1 zugunsten einer Werft ist dabei grundsätzlich auf ein maximales Bürgschaftsobligo für das Land von 150.000.000 Euro beschränkt. Unter der Voraussetzung, dass die Gesamtobergrenze nach Satz 1 eingehalten wird, kann die für eine Werft nicht voll in Anspruch genommene Ermächtigung bis zu einem Betrag von 40.000.000 Euro auf eine andere Werft übertragen werden.

(3) Das auf die jeweilige in Absatz 1 und 2 genannte Gesamtobergrenze und die standortbezogene Obergrenze anzurechnende Bürgschaftsvolumen ergibt sich aus dem alleinigen vom Land insgesamt seit dem 1. Januar 2025 zugunsten der Werften in Mecklenburg-Vorpommern übernommenen Bürgschaftsobligo. Das danach durch das Land eingegangene Obligo verringert sich mit jeder Rückgabe einer Bürgschaft oder sonstigen Gewährleistungserklärung soweit keine Inanspruchnahme erfolgte. Davon unberührt bleibt die erforderliche Anrechnung von vorjährigen Inanspruchnahmen auf den im jeweiligen Haushaltsgesetz geregelten Gesamtbürgschaftsrahmen.

(4) Das Land vergibt Kredite unmittelbar oder mittelbar über das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern nur gegen dingliche oder gleichgestellte Sicherheiten, die eine ausreichende Absicherung des Landes im Falle des Ausfalles gewährleisten. Vom Land gewährte Kredite werden auf den Bürgschaftsrahmen nach Absatz 1 und 2 nicht angerechnet."

2. In § 4 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe "schiffbausachverständige" durch die Angabe "technisch sachverständige" ersetzt.

3. In § 6 wird der Satz 1 durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
"Ein Projekt kann gefördert werden, wenn mit der Förderung des Projekts die in § 3 Absatz 1 und Absatz 2 festgelegten Obergrenzen nicht überschritten werden und die Werft, auf der das Projekt durchgeführt werden soll, als förderwürdig (§ 4) eingestuft worden ist."

4. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "schiffbausachverständige" durch die Angabe "technisch sachverständige" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Staatshochbau- und Liegenschaftsverwaltungsorganisationsgesetzes
Ändert Gesetz vom 24. September 2019; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 66 - 14

Das Staatshochbau- und Liegenschaftsverwaltungsorganisationsgesetz vom 24. September 2019 (GVOBl. M-V S. 618), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 400, 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Buchstabe d wird vor der Angabe "des Landeshochschulgesetzes" die Angaben "in Verbindung mit § 114" eingefügt.

2. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe "Staatliche Bau- und Liegenschaftsamt Rostock" durch die Angabe "Finanzministerium" ersetzt.

3. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Das Finanzministerium als für Staatshochbau und Liegenschaften zuständige oberste Landesbehörde vertritt das Land in Verfahren auf Vermögenszuordnung nach dem VZOG, soweit keine hiervon abweichende Zuständigkeit festgelegt ist."

Artikel 12
Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes
Ändert Gesetz vom 4. September 2019; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 226 - 5

Das Kindertagesförderungsgesetz vom 4. September 2019 (GVOBl. M-V S. 558), das zuletzt durch den Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (GVOBl. M-V S. 30, 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 24 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 24a Form und Inhalt der Vereinbarungen

§ 24b Landesrahmenvertrag".

b) Nach der Angabe zu § 36 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 37 Experimentierklausel".

2. Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

"Die Erteilung der Betriebserlaubnis begründet keinen Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen und Abschluss einer Vereinbarung nach § 24 Absatz 1 und 3 mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn ausweislich seiner Bedarfsplanung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 eine ausreichende Versorgung an Kinderbetreuungsangeboten vorhanden ist."

3. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:

alt neu
§ 24 Vereinbarungen über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll Vereinbarungen über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen im Einvernehmen mit der Gemeinde, in der die Förderung angeboten wird oder werden wird, abschließen. §§ 78b bis 78e des Achten Buches Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Mit den Vereinbarungen werden Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote sowie differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote der jeweiligen Kindertageseinrichtungen jeweils unter Berücksichtigung der Vorschriften dieses Gesetzes festgelegt. In den Entgelten sind die Ausgaben und die betriebsnotwendigen Investitionen, insbesondere die sich aus der Konzeption der Einrichtung ergebenden notwendigen Personal- und Sachkosten, enthalten. Dazu gehören die Personalkosten für das pädagogische Personal und für das Personal im Service- und Hausmeisterbereich. In den Vereinbarungen sind die Verpflegungskosten nach § 11 Absatz 2 gesondert auszuweisen.
Die Vereinbarungen enthalten einen Hinweis auf die Prüfungsrechte der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Möglichkeit der Wahrnehmung der Prüfungsrechte durch das Land bei den Einrichtungsträgern. Der Einrichtungsträger ist verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben der zuletzt abgerechneten Wirtschaftsperiode der Einrichtung nachvollziehbar, transparent sowie durch Nachweise belegt darzulegen. Dies gilt entsprechend auch für die Verpflegungskosten. Näheres kann durch Satzung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt werden.
Im Zusammenhang mit der Übernahme von Verpflegungskosten nach § 29 Absatz 2 ist auch die Kindertagespflegeperson auf Nachfrage des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, die Zusammensetzung und Höhe der Verpflegungskosten nachvollziehbar, transparent sowie durch Nachweise belegt darzulegen.

(2) Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraumes und in den Fällen nach § 78d Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Vereinbarungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 auch auf Verlangen der Gemeinde, in der die Förderung angeboten wird oder werden wird, neu zu verhandeln.

(3) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch .

(4) Die einrichtungsspezifische Konzeption ist Bestandteil der Leistungsvereinbarung. In den Leistungsvereinbarungen müssen auch Aussagen zur Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Schulen, mit den Beratungsstellen nach § 28 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie den Einrichtungen der Familienbildung und -beratung im Einzugsbereich und dem Elternrat getroffen werden.

(5) Die kommunalen Landesverbände schließen mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene einen Rahmenvertrag gemäß § 78f des Achten Buches Sozialgesetzbuch über den Inhalt der Vereinbarungen nach Absatz 1 sowie die Ausgestaltung der Geldleistung nach § 23 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Darin sind insbesondere Regelungen zur Berechnung der Personal- und Sachkosten sowie Regelungen zur Festlegung des Personalschlüssels zu treffen. Die Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte nach § 14 Absatz 2 dürfen den Regelungen des Rahmenvertrages nicht widersprechen, sie jedoch ergänzen. Wird ein Rahmenvertrag nicht innerhalb eines Jahres, nachdem eine der in Satz 1 genannten Vertragsparteien zu Verhandlungen aufgefordert hat, geschlossen, so findet auf Verlangen einer der in Satz 1 genannten Vertragsparteien ein Schlichtungsverfahren durch einen unparteiischen Schlichter statt. Einigen sich die in Satz 1 genannten Vertragsparteien nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Anzeige des Schlichtungsverfahrens auf einen Schlichter, so wird auf Verlangen einer der in Satz 1 genannten Vertragsparteien vom fachlich für Kindertagesförderung zuständigen Ministerium ein Schlichter bestimmt. Wird ein Schlichtungsvorschlag vorgelegt, sollen sich die in Satz 1 genannten Vertragsparteien dazu binnen acht Wochen äußern. Ein Schlichtungsvorschlag ist dann verbindlich, wenn die in Satz 1 genannten Vertragsparteien diesem zustimmen. Kommt ein Rahmenvertrag auch im Zuge eines Schlichtungsverfahrens nicht zustande, kann das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium die Vertragsparteien schriftlich auffordern, die Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten erneut aufzunehmen. Sofern die Verhandlungen innerhalb dieses Zeitraumes nicht erneut aufgenommen werden, kann das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium stattdessen eine eigenständige Empfehlung aussprechen. An bis dahin erzielte Verhandlungsergebnisse ist das Ministerium dabei nicht gebunden.

(6) Ergibt die Prüfung gemäß § 33, dass die in der Vereinbarung gemäß Absatz 1 und 3 festgelegten Leistungen seitens des Einrichtungsträgers nicht oder nicht vereinbarungsgemäß erbracht wurden, ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe berechtigt, in Bezug auf diese Leistung ohne Ansehung der Laufzeit der Vereinbarung eine Neuverhandlung zu verlangen. Im Rahmen der Neuverhandlung ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe berechtigt, das auf die nicht oder nicht vereinbarungsgemäße Leistung entfallende Entgelt zu berücksichtigen. Die Rechte gemäß Satz 1 und 2 bestehen nicht, wenn der Einrichtungsträger die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. §§ 276, 278, 280 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch finden entsprechende Anwendung. Die Rechte gemäß Satz 1 und 2 sind in die Vereinbarungen nach Absatz 1 und 3 aufzunehmen.

(7) Wird der Betrieb der Kindertageseinrichtung eingestellt und hat eine Prüfung gemäß § 33 ergeben, dass die in der Vereinbarung gemäß Absatz 1 und 3 festgelegten Leistungen seitens des Einrichtungsträgers nicht oder nicht vereinbarungsgemäß erbracht worden sind, ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe berechtigt, die hierauf entfallenden Entgelte zurückzufordern. Absatz 6 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

" § 24 Vereinbarungen über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll im Einvernehmen mit dem Land und der Belegenheitsgemeinde Vereinbarungen über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen abschließen. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu beachten. Die Vereinbarungen sind für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen. Nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Vereinbarungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, so werden die Vereinbarungen mit dem Tage ihres Abschlusses wirksam. Eine Vereinbarung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gelten die vereinbarten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen weiter.

(2) Das Land und die Belegenheitsgemeinde sind an den Verhandlungen nach Absatz 1 zu beteiligen. Ihr Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht spätestens am Ende der Verhandlung verweigert wird oder wenn eine Teilnahme an der Verhandlung unterbleibt (Fiktion des Einvernehmens).

(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch beim Landesamt für Gesundheit und Soziales gebildete Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. Die Frist zur Anrufung der Schiedsstelle beträgt drei Monate. Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten nicht bestimmt, so werden die Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Die Festsetzung einer Vergütung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig.

(4) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Entgeltvereinbarung zugrunde lagen, sind die Entgelte auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln. In diesen Fällen und nach Ablauf des Vereinbarungszeitraumes sind die Vereinbarungen auch auf Verlangen des Landes oder der Belegenheitsgemeinde neu zu verhandeln.

(5) Ungeachtet der Bedarfsplanung nach § 8 Absatz 1 hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Einzelfall auf den Abschluss einer Vereinbarung nach Absatz 1 und 3 zu verzichten, wenn für eine neue Kindertageseinrichtung seiner Einschätzung nach kein Bedarf besteht, weil die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Plätze bereits vorhanden sind und statistisch ein Rückgang der Kinderzahlen erwartet wird.

(6) Nach Abschluss der Vereinbarung nach § 24 Absatz 1 und 3 ist der Träger verpflichtet, den Eltern das Ergebnis unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekannt zu geben. Dabei hat er insbesondere über

  1. die Anzahl der belegten Plätze je Förderart und -umfang,
  2. die Platzkosten je Förderart und -umfang,
  3. das den jeweiligen Förderarten zugeordnete Personal sowie
  4. Investitionen

zu informieren. Eine Aktualisierungspflicht während der Laufzeit der Vereinbarung besteht nicht.

(7) Als Grundlage für die Bemessung der Entgelte nach Absatz 1 und 3 sind Träger von Kindertageseinrichtungen verpflichtet, unabhängig von steuerrechtlichen und anderen Rechnungslegungsverpflichtungen ein Rechnungs- und Buchführungssystem einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten, das eine verursachungsgerechte Erfassung und Zuordnung der betrieblichen Aufwendungen und Erträge für die jeweilige Einrichtung ermöglicht. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Träger von dieser Verpflichtung befreien."

4. Nach § 24 werden die folgenden §§ 24a und 24b eingefügt:

" § 24a Form und Inhalt der Vereinbarungen

(1) Die Verhandlung nach § 24 Absatz 1 und 3 hat in der durch das für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium festgelegten Form zu erfolgen. Wird hierfür eine digitale Anwendung zur Verfügung gestellt, sind alle Beteiligten verpflichtet, diese zu nutzen. Vorgaben des für die Kindertagesförderung zuständigen Ministeriums für die bei Verhandlungsaufruf von den Trägern der Kindertageseinrichtungen vorzulegenden Unterlagen sind einzuhalten. Mindestens ist das vorgegebene Musterkostenblatt auszufüllen. Die Frist des § 24 Absatz 3 Satz 2 beginnt erst zu laufen, wenn die vorzulegenden Unterlagen vollständig sind.

(2) Mit den Vereinbarungen nach § 24 Absatz 1 und 3 werden Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote sowie differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote der jeweiligen Kindertageseinrichtungen jeweils unter Berücksichtigung der Vorschriften dieses Gesetzes festgelegt. Die einrichtungsspezifische Konzeption ist Bestandteil der Leistungsvereinbarung. In den Leistungsvereinbarungen müssen auch Aussagen zur Gestaltung der Zusammenarbeit mit dem Elternrat, den Schulen, den Beratungsstellen nach § 28 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie den Einrichtungen der Familienbildung und -beratung im Einzugsbereich getroffen werden. In den Entgelten sind die betriebsnotwendigen Investitionen und Ausgaben - insbesondere die sich aus der Konzeption der Einrichtung ergebenden notwendigen Personal-, Sach- und Bewirtschaftungskosten - enthalten. Dazu gehören die Kosten für das pädagogische Personal und für das Personal im Service- und Hausmeisterbereich. Bei den Personalkosten sind nur solche Kostenbestandteile anzuerkennen, die vom Träger der Kindertageseinrichtung tatsächlich verausgabt werden. Mittel für das pädagogische Personal, für Investitionen sowie für Sach- und Bewirtschaftungskosten sind grundsätzlich zweckgebunden einzusetzen. Weicht der Träger der Kindertageseinrichtung hiervon ab, hat er dies dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzuzeigen. Die nähere Ausgestaltung dieses Verfahrens wird im Landesrahmenvertrag gemäß § 24b Absatz 1 geregelt.

(3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüfen, ob die vorgehaltenen Gebäude und Grundstücke für den Betrieb der Einrichtung notwendig sind und wirtschaftlich geführt werden. Investitionen sowie eine Erhöhung der Vergütung für Investitionen können nur verlangt werden, wenn der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Investitionsmaßnahme vorher zugestimmt hat. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die nähere Ausgestaltung der Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 wird im Landesrahmenvertrag gemäß § 24b Absatz 1 geregelt.

(4) Der Einrichtungsträger ist verpflichtet, im Rahmen der Verhandlung die Einnahmen und Ausgaben der zuletzt abgerechneten Wirtschaftsperiode der Einrichtung auf der Grundlage seiner Kosten- und Leistungsrechnung nachvollziehbar, transparent sowie durch Nachweise belegt darzulegen. Insbesondere hat er nachzuweisen, in welchem Umfang die geplanten Mittel der jeweiligen festgelegten Kostenarten aus der vorherigen Verhandlung tatsächlich für die entsprechenden Zwecke verausgabt wurden. Die Nachweispflichten gelten sinngemäß auch für die Verpflegungskosten. Bei der erstmaligen Verhandlung des erhöhten Bedarfs an Hortförderung während der Schulferien hat der Träger der Kindertageseinrichtung eine Bedarfsanalyse vorzulegen und in den Folgeverhandlungen die jeweilige IST-Inanspruchnahme. Näheres kann durch Satzung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt werden.

(5) Abweichungen von der Leistungsvereinbarung gemäß § 24 Absatz 1 und 3 muss der Einrichtungsträger unverzüglich kompensieren oder, wenn diese nicht nur vorübergehend sind, dem Vereinbarungspartner mitteilen. In diesen Fällen ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe berechtigt, das vereinbarte Entgelt für die Dauer der Pflichtverletzung zu kürzen. Wahlweise kann er in Bezug auf diese Leistung ohne Ansehung der Laufzeit der Vereinbarung eine Neuverhandlung verlangen. Im Rahmen der Neuverhandlung ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe berechtigt, das auf die nicht oder nicht vereinbarungsgemäß erbrachte Leistung entfallende Entgelt zu berücksichtigen. Die Rechte gemäß Satz 2 bis 4 bestehen nicht, wenn der Einrichtungsträger die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. §§ 276, 278, 280 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.

(6) Wird der Betrieb der Kindertageseinrichtung eingestellt und ergibt eine aufgrund dessen erfolgte Prüfung nach § 33, dass die in der Vereinbarung gemäß § 24 Absatz 1 und 3 festgelegten Leistungen seitens des Einrichtungsträgers nicht oder nicht vereinbarungsgemäß erbracht worden sind, ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe berechtigt, die hierauf entfallenden Entgelte zurückzufordern. Absatz 5 Satz 5 und 6 gelten entsprechend.

(7) In den Vereinbarungen sind die Verpflegungskosten nach § 11 Absatz 2 gesondert auszuweisen und Hinweise auf die Rechte nach den Absätzen 5 und 6 sowie die Prüfungsrechte nach § 33 aufzunehmen.

§ 24b Landesrahmenvertrag

(1) Die kommunalen Landesverbände schließen mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene einen Rahmenvertrag über den Inhalt der Vereinbarungen nach § 24 Absatz 1 sowie die Ausgestaltung der Geldleistung nach § 23 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Darin sind insbesondere Regelungen zur Berechnung der Personal- und Sach- und Bewirtschaftungskosten sowie Regelungen zur Festlegung des Personalschlüssels zu treffen. Die Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 2 und § 24a Absatz 4 dürfen den Regelungen des Rahmenvertrages nicht widersprechen, sie jedoch ergänzen.

(2) Wird ein Rahmenvertrag nicht innerhalb eines Jahres, nachdem eine der in Absatz 1 genannten Vertragsparteien zu Verhandlungen aufgefordert hat, geschlossen, so findet auf Verlangen einer der in Absatz 1 genannten Vertragsparteien ein Schlichtungsverfahren durch einen unparteiischen Schlichter statt. Einigen sich die in Absatz 1 genannten Vertragsparteien nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Anzeige des Schlichtungsverfahrens auf einen Schlichter, so wird auf Verlangen einer der in Absatz 1 genannten Vertragsparteien vom für die Kindertagesförderung zuständigen Ministerium ein Schlichter bestimmt. Wird ein Schlichtungsvorschlag vorgelegt, sollen sich die in Absatz 1 genannten Vertragsparteien dazu binnen acht Wochen äußern. Ein Schlichtungsvorschlag ist dann verbindlich, wenn die in Absatz 1 genannten Vertragsparteien diesem zustimmen. Kommt ein Rahmenvertrag auch im Zuge eines Schlichtungsverfahrens nicht zustande, kann das für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium die Vertragsparteien schriftlich auffordern, die Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten erneut aufzunehmen. Sofern die Verhandlungen innerhalb dieses Zeitraumes nicht erneut aufgenommen werden, kann das für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium stattdessen eine eigenständige Empfehlung aussprechen. An bis dahin erzielte Verhandlungsergebnisse ist das Ministerium dabei nicht gebunden.

(3) Sofern die Vertragsparteien des Landesrahmenvertrags keine Regelungen nach § 24a Absatz 2 Satz 9 und Absatz 3 Satz 4 treffen, kann das für die Kindestagesförderung zuständige Ministerium ein Schlichtungsverfahren durchführen. Scheitert die Schlichtung, kann das für die Kindestagesförderung zuständige Ministerium abschließende Festlegungen treffen."

5. § 27 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 27 Finanzielle Beteiligung der Gemeinden

(1) Die Gemeinden beteiligen sich für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben, in Höhe von 31,49 Prozent an den Kosten des in Anspruch genommenen Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach § 2 Absatz 1 bis 3. Der Anteil der Gemeinden für Kinder in Kindertageseinrichtungen ist in den Vereinbarungen über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung nach § 24 Absatz 1 für die jeweilige Förderart und den Förderumfang auszuweisen. Bei Kindern in der Kindertagespflege basiert die Berechnung des monatlichen Betrages auf der Grundlage der Festlegung der laufenden Geldleistung nach § 23 Absatz 2a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, ohne dass es einer gesonderten Ausweisung bedarf. Die Festsetzung des gemeindlichen Anteils erfolgt durch Bescheid des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Sich bei der Festsetzung der Pauschale ergebende Bruchteile von 0,005 und mehr werden auf ganze Hundertstel aufgerundet, im Übrigen abgerundet.

(2) Die Gemeinde, in der die Förderung angeboten wird oder werden wird, ist an der Verhandlung über die Leistung, das Entgelt und die Qualitätsentwicklung nach § 24 Absatz 1 zu beteiligen.

" § 27 Finanzielle Beteiligung der Gemeinden

Die Gemeinden beteiligen sich für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben, in Höhe von 31,49 Prozent an den Kosten des in Anspruch genommenen Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach § 2 Absatz 1 bis 3. Der Anteil der Gemeinden für Kinder in Kindertageseinrichtungen ist in den Vereinbarungen über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung nach § 24 Absatz 1 für die jeweilige Förderart und den Förderumfang auszuweisen. Bei Kindern in der Kindertagespflege basiert die Berechnung des monatlichen Betrages auf der Grundlage der Festlegung der laufenden Geldleistung nach § 23 Absatz 2a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, ohne dass es einer gesonderten Ausweisung bedarf. Die Festsetzung des gemeindlichen Anteils erfolgt durch Bescheid des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe."

6. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Satz 1 durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die Einhaltung der Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen nach § 24 Absatz 1 und 3 kann durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Träger der Kindertageseinrichtung geprüft werden. "Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können im Benehmen mit den Belegenheitsgemeinden bei den Trägern der Kindertageseinrichtung prüfen, ob die Vereinbarungen nach § 24 Absatz 1 und 3 eingehalten worden sind und ob die im Rahmen der Vereinbarungen geltend gemachten Aufwendungen für die Leistungserbringung erforderlich waren."

b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

"(3) Belegenheitsgemeinden können im Benehmen mit dem jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eigene Prüfungen nach Absatz 1 durchführen. Absatz 2 gilt entsprechend."

c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und die Sätze 3 und 4

Die Wahrnehmungsberechtigung des Landes ist durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in die Vereinbarungen nach § 24 Absatz 1 und 3 dieses Gesetzes aufzunehmen. Das Ergebnis einer Prüfung durch das Land ist dem Träger der Kindertageseinrichtung und dem jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mitzuteilen.

werden gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 7 ersetzt:

alt neu
Die Wahrnehmungsberechtigung des Landes ist durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in die Vereinbarungen nach § 24 Absatz 1 und 3 dieses Gesetzes aufzunehmen. Das Ergebnis einer Prüfung durch das Land ist dem Träger der Kindertageseinrichtung und dem jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mitzuteilen. "(5) Darüber hinaus kann das Land im Benehmen mit dem jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Belegenheitsgemeinde eigene Prüfungen nach Absatz 1 durchführen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(6) Im Rahmen der überörtlichen Kommunalprüfung kann auch der Landesrechnungshof prüfen, ob die Vereinbarungen nach § 24 Absatz 1 und 3 eingehalten worden sind und ob die im Rahmen der Vereinbarungen geltend gemachten Aufwendungen für die Leistungserbringung erforderlich waren.

(7) Führen das Land, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die Belegenheitsgemeinden Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 5 durch, haben sie den Träger der Kindertageseinrichtung und die jeweils nicht an der Prüfung beteiligten Prüfberechtigten über das Ergebnis zu informieren."

7. In § 34 Absatz 5 Satz 5 wird die Angabe " § 24 Absatz 1 Satz 7" durch die Angabe " § 24a Absatz 4 Satz 5" ersetzt.

8. Nach § 36 wird der folgende § 37 eingefügt:

" § 37 Experimentierklausel

Zur Erprobung innovativer Konzepte für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen oder die Finanzierung der Kindertagesförderung kann das für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium für die Dauer von höchstens fünf Jahren von den Vorschriften dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Ausführungsverordnungen abweichen. Insbesondere kann das Ministerium in Abweichung von § 24 Absatz 3 festlegen, dass eine vom Land bestimmte unparteiische Schiedsperson, welche die Befähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst hat, im Falle des Nichtzustandekommens einer Vereinbarung nach § 24 Absatz 1 entscheidet und das entsprechende Verfahren näher ausgestalten."

Artikel 13
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

EU-Rechtsakte) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314, S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35)

ID: 253277

ENDE