Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landesdisziplinargesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 28. Februar 2026
(GVOBl. Nr. 7 vom 17.03.2026 S. 102)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 183), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 3 werden das Wort "Dienstvorgesetzter" durch das Wort "Dienstvorgesetzte" und das Wort "Vorgesetzter" durch das Wort "Vorgesetzte" ersetzt.

b) In der Angabe zu § 4 werden nach dem Wort "Vorbereitungsdienst" ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" eingefügt.

c) In der Angabe zu § 5 werden vor dem Wort "Ehrenbeamte" die Wörter "Ehrenbeamtinnen und" eingefügt.

d) In der Angabe zu § 6 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

e) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 7a Auswahlentscheidungen".

f) In der Angabe zu § 12a werden nach dem Wort "Zuverlässigkeitsüberprüfung" ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" eingefügt.

g) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 14a Experimentierklausel, Verordnungsermächtigung".

h) In der Angabe zu § 16 werden nach dem Wort "Berufsqualifikationen" ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" eingefügt.

i) In der Angabe zu § 17 werden vor den Wörtern "anderer Bewerber" die Wörter "andere Bewerberin oder" eingefügt.

j) In der Angabe zu § 18a werden nach dem Wort "Höchstaltersgrenzen" ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" eingefügt.

k) In der Angabe zu § 25 werden nach dem Wort "Laufbahnverordnungen" ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" eingefügt.

l) In der Angabe zu § 26 werden nach dem Wort "Prüfungsordnungen" ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" eingefügt.

m) In der Angabe zu § 51 werden vor dem Wort "Ruhestandsbeamten" die Wörter "Ruhestandsbeamtinnen und" eingefügt.

n) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 58 Dienstkleidungsvorschriften, Kennzeichnungspflicht " § 58 Erscheinungsbild, Dienstkleidungsvorschriften, Verordnungsermächtigung".

o) In der Angabe zu § 60 werden nach dem Wort "Jubiläumszuwendung" ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" eingefügt.

p) In der Angabe zu § 61 werden nach dem Wort "Dienstzeugnis" ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" eingefügt.

q) Nach der Angabe zu § 61 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 61a Fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung, Referenzgruppenbildung, Verordnungsermächtigung".

r) In der Angabe zu § 62 werden nach dem Wort "Mehrarbeit" ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" eingefügt.

s) In der Angabe zu § 68 werden nach dem Wort "Sonderurlaub" ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" eingefügt.

t) In der Angabe zu § 71 werden die Wörter "einer Nebentätigkeit" durch die Wörter "von Nebentätigkeiten" ersetzt.

u) Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 76 Rückgriffsanspruch des Beamten " § 76 Rückgriffsanspruch von Beamtinnen und Beamten".

v) In der Angabe zu § 80 werden nach dem Wort "Geburtsfällen" ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" eingefügt.

(Gültig ab 01.05.2026 siehe =>)
w) Nach der Angabe zu § 80 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 80a Pauschale Beihilfe".

x) In der Angabe zu § 82 werden nach dem Wort "Arbeitsschutz" ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" eingefügt.

y) In der Angabe zu § 87 werden vor den Wörtern "den betroffenen Beamten" die Wörter "die betroffene Beamtin oder" eingefügt.

z) Die Angabe zu § 97 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 97 Geschäftsordnung und Verfahren " § 97 Sitzungen".

aa) Die Angabe zu § 101 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 101 Anträge und Beschwerden " § 101 Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden".

bb) In der Angabe zu § 106 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

cc) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 107 Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten " § 107 Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, Verordnungsermächtigung".

dd) Die Angabe zu § 111 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 111 Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild , Ersatz von Sachschäden " § 111 Dienstkleidung, Ersatz von Sachschäden, Kennzeichnungspflicht, Verordnungsermächtigung".

ee) In der Angabe zu § 112 werden nach dem Wort "Heilfürsorge" ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" eingefügt.

ff) In der Angabe zu § 114 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

gg) In der Angabe zu § 115 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

hh) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 120 Übergangsregelungen für Beamte auf Probe " § 120 Übergangsvorschriften für zu beurteilende Beamtinnen und Beamte".

ii) Die Angabe zu § 121 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 121 Übergangsregelungen für den Landesbeamtenausschuss " § 121 Übergangsvorschriften für die Berücksichtigung von 24-Stunden-Diensten".

jj) Die Angabe zu § 122

§ 122 Übergangsregelung für Altersteilzeit und langfristigen Urlaub

wird aufgehoben.

kk) In der Angabe zu § 123 wird das Wort "Übergangsregelung" durch das Wort "Übergangsvorschriften" ersetzt und werden vor dem Wort "Wahlbeamte" die Wörter "Wahlbeamtinnen und" eingefügt.

ll) Die Angaben zu den §§ 124 bis 128

§ 124 Übergangsregelung für vorhandene Laufbahnbefähigungen

§ 125 Übergangsregelung für vorhandene Regelungen über Laufbahngruppen und Laufbahnbefähigungen

§ 126 Übergangsregelung für erlassene Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

§ 127 Übergangsregelung für Beamte in der Erprobungszeit für Ämter mit leitender Funktion

§ 128 Übergangsregelung für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

werden aufgehoben.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa In Satz 1 wird die Angabe "vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010)" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Es gilt, soweit im Einzelnen nichts Anderes bestimmt, für die Beamten
  1. des Landes (Landesbeamte),
  2. der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie der Zweckverbände (Kommunalbeamte) und
  3. der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamte).
"Es gilt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, für die Beamtinnen und Beamten
  1. des Landes (Landesbeamtinnen und Landesbeamte),
  2. der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie der Zweckverbände (Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte) und
  3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte)."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" und vor dem Wort "Seelsorger" die Wörter "Seelsorgerinnen und" eingefügt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Anderes" durch das Wort "anderes" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung
(§ 2 BeamtStG)

Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf sie der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die nur im Einvernehmen mit dem Innenministerium erteilt werden darf. Die Bestimmungen der Kommunalverfassung zur Rechtsaufsicht bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass bei Anstalten des öffentlichen Rechts im kreisangehörigen Raum das Benehmen mit dem Innenministerium herzustellen ist.

" § 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung
(§ 2 BeamtStG)

Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf sie der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die nur im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde erteilt werden darf. Die Bestimmungen der Kommunalverfassung zur Rechtsaufsicht bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass bei Anstalten des öffentlichen Rechts im kreisangehörigen Raum das Benehmen mit der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde herzustellen ist.

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter

(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich der Beamte ein Amt bekleidet. Oberste Dienstbehörde ist für

  1. die Landesbeamten die oberste Landesbehörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,
  2. die Beamten der Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände das nach Gesetz zuständige Organ,
  3. die Körperschaftsbeamten das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ.

(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nimmt diese Aufgaben der letzte Dienstvorgesetzte wahr. Dienstvorgesetzter ist

  1. für die Landesbeamten die oberste Dienstbehörde
  2. für
    1. die Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landräte, Amtsvorsteher und Verbandsvorsteher der Zweckverbände die oberste Dienstbehörde,
    2. die übrigen Kommunalbeamten die durch die Kommunalverfassung bestimmte Stelle,
    3. für die Körperschaftsbeamten die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Stelle.

Die oberste Dienstbehörde kann Befugnisse des Dienstvorgesetzten auch in Teilen auf andere Behörden übertragen.

(3) Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen darf. Wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach der Aufbauorganisation der Behörde.

(4) Ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist gesetzlich nicht geregelt, wer diese Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die Landesbeamten die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die zuständige oberste Aufsichtsbehörde, ist eine solche ebenfalls nicht vorhanden, das Innenministerium, wer die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrnimmt.

" § 3 Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte

(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in dessen Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet. Oberste Dienstbehörde ist für

  1. die Landesbeamtinnen und Landesbeamten die oberste Landesbehörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,
  2. die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände das nach Gesetz zuständige Organ,
  3. die Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nimmt diese Aufgaben die oder der letzte Dienstvorgesetzte wahr. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist

  1. für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten die oberste Dienstbehörde,
  2. für
    1. die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte, Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher und Verbandsvorsteherinnen und Verbandsvorsteher der Zweckverbände die oberste Dienstbehörde,
    2. die übrigen Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten die durch die Kommunalverfassung bestimmte Stelle,
    3. die Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Stelle.

Die oberste Dienstbehörde kann Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten auch in Teilen auf andere Behörden übertragen.

(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer einer Beamtin oder einem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen darf. Wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach der Aufbauorganisation der Behörde.

(4) Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist gesetzlich nicht geregelt, wer diese Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die zuständige oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten wahrnimmt. Ist eine solche nicht vorhanden, bestimmt die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde, wer die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten wahrnimmt."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Vorbereitungsdienst" ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Auf diese Praktikanten sind mit Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 2 und § 33 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes die für Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. "Auf diese Praktikantinnen und Praktikanten sind mit Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 2 und § 33 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes die für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird."

c) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "freiheitlich" durch das Wort "freiheitliche" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden vor dem Wort "Ehrenbeamte" die Wörter "Ehrenbeamtinnen und" eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Ehrenbeamten" die Wörter "Ehrenbeamtinnen und" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Im ersten Halbsatz werden vor dem Wort "Ehrenbeamte" die Wörter "Ehrenbeamtinnen und" eingefügt.

bbb) In Nummer 1 werden vor dem Wort "Ehrenbeamte" die Wörter "Ehrenbeamtinnen und", vor dem Wort "Ehrenbeamten" die Wörter "Ehrenbeamtinnen und" und vor den Wörtern "eines Beamten" die Wörter "einer Beamtin oder" eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch § 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861). "(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes."

d) In Absatz 3 werden jeweils vor dem Wort "Ehrenbeamten" die Wörter "Ehrenbeamtinnen und" eingefügt sowie das Wort "Vorschriften" durch das Wort "Rechtsvorschriften" ersetzt.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

c) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Soweit durch Gesetz nichts Anderes bestimmt ist, ist der Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf der Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden soll. Kommt der Beamte auf Zeit dieser Verpflichtung nicht nach, ist er mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Wird der Beamte auf Zeit im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(3) Soweit durch Gesetz nichts Anderes bestimmt ist, tritt der Beamte auf Zeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn er nicht entlassen oder im Anschluss an seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen wird. Ist der Beamte auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt oder abberufen worden, befindet er sich ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der vorgesehenen Amtszeit, für die er ernannt worden ist, dauernd im Ruhestand, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Das Beamtenverhältnis des Beamten auf Zeit, für dessen Berufung in das Beamtenverhältnis es einer Wahl bedarf (Wahlbeamte), endet auch durch Abberufung, wenn diese gesetzlich vorgesehen ist. Der § 27 Absatz 1, §§ 28 und 29 dieses Gesetzes sowie die §§ 14, 15 und 20 des Beamtenstatusgesetzes finden auf Wahlbeamte keine Anwendung. Der Eintritt in den Ruhestand richtet sich für kommunale Wahlbeamte nach § 36a; dies gilt auch im Anschluss an den einstweiligen Ruhestand infolge einer Abberufung.

"(2) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind Beamtinnen und Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf der Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn sie unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden sollen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, sind sie mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Werden Beamtinnen und Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(3) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, treten Beamtinnen und Beamte auf Zeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie nicht entlassen oder im Anschluss an ihre Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen werden. Sind Beamtinnen und Beamte auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt oder abberufen worden, befinden sie sich ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der vorgesehenen Amtszeit, für die sie ernannt worden sind, dauernd im Ruhestand, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(4) Das Beamtenverhältnis der Beamtinnen und Beamten auf Zeit, für deren Berufung in das Beamtenverhältnis es einer Wahl bedarf (Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte), endet auch durch Abberufung, wenn diese gesetzlich vorgesehen ist. § 27 Absatz 1, §§ 28 und 29 dieses Gesetzes sowie §§ 14, 15 und 20 des Beamtenstatusgesetzes finden auf Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte keine Anwendung. Der Eintritt in den Ruhestand richtet sich für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte nach § 36a; dies gilt auch im Anschluss an den einstweiligen Ruhestand infolge einer Abberufung."

8. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Auswahlentscheidungen

Auswahlentscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind vor Hilfskriterien heranzuziehen. Soweit die dienstlichen Beurteilungen zu einzelnen Kriterien keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben oder eine dienstliche Beurteilung nicht vorliegt und die fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung nicht möglich ist, können wissenschaftlich fundierte eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere vor der erstmaligen Übertragung von Leitungs- oder Führungsaufgaben oder bei einem Wechsel der Laufbahngruppe oder des Laufbahngruppenabschnitts."

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Der Ministerpräsident ernennt die Landesbeamten. Er kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(2) Die Kommunalbeamten sowie die Körperschaftsbeamten werden von der obersten Dienstbehörde ernannt, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts Anderes bestimmt ist.

"(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ernennt die Landesbeamtinnen und Landesbeamten. Sie oder er kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(2) Die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie die Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten werden von der obersten Dienstbehörde ernannt, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist."

b) In Absatz 6 Satz 3 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

10. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Bewerber" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " (§ 44)" durch die Angabe "gemäß § 44" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Bei Beamten des Polizeivollzugsdienstes, der Berufsfeuerwehren und des Justizvollzugsdienstes erfolgt die Prüfung auch vor der Ernennung zum Widerrufsbeamten. Die gesundheitliche Eignung für die Ernennung zum Ehrenbeamten oder zum Beamten auf Zeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens (§ 44) festzustellen. "Bei Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes, der Berufsfeuerwehren und des Justizvollzugsdienstes erfolgt die Prüfung auch vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die gesundheitliche Eignung für die Ernennung zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten oder zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 44 festzustellen."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Bewerbern" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Bewerber" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Feststellung der Nichtigkeit ist dem Beamten oder im Fall seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben. "Die Feststellung der Nichtigkeit ist der Beamtin oder dem Beamten oder im Fall ihres oder seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor den Wörtern "dem Ernannten" die Wörter "der oder" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "des Ernannten" die Wörter "der oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "dem Ernannten" die Wörter "der oder" eingefügt.

12. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden vor den Wörtern "dem Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

13. § 12a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Zuverlässigkeitsüberprüfung" ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Vor der erstmaligen Begründung eines Beamtenverhältnisses in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes ersucht die Einstellungsbehörde die Verfassungsschutzbehörde und die Polizei um Auskunft, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel daran zu begründen vermögen, dass der Bewerber die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes einzutreten. Satz 1 gilt auch für die Laufbahn des Justizdienstes, soweit die Bewerber in einer Justizvollzugseinrichtung, als Gerichts- und Bewährungshelfer, als Psychologe der Forensischen Ambulanz im Landesamt für ambulante Straffälligenarbeit oder als Rechtspfleger tätig werden. Zu diesem Zweck ist abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Datenschutzgrundverordnung die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zulässig. Hierzu übermittelt die Einstellungsbehörde den angefragten Stellen den Namen, die Vornamen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit des Bewerbers. Die angefragten Stellen teilen mit, ob zu der Person Erkenntnisse nach Satz 1 vorliegen. Darüber hinaus übermitteln sie der Einstellungsbehörde die bei ihr vorliegenden sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über den Bewerber, soweit Sicherheitsinteressen oder rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. "(1) Vor einer Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes ersucht die Einstellungsbehörde die Verfassungsschutzbehörde und die Polizei um Auskunft, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel daran zu begründen vermögen, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes einzutreten. Dies gilt auch bei einer Versetzung aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn, wenn bei diesem keine solche Abfrage durchgeführt wurde. Die Abfrage ist auch durchzuführen, wenn in der Vergangenheit bereits ein Beamtenverhältnis bestand, im Rahmen dessen bereits eine Abfrage durchgeführt wurde, das Beamtenverhältnis jedoch nicht ohne Unterbrechung fortgeführt wurde. Einer erneuten Abfrage bedarf es in der Regel nicht, wenn unmittelbar im Anschluss an den Vorbereitungsdienst ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für die Laufbahn des Justizdienstes, soweit die Bewerberin oder der Bewerber in einer Justizvollzugseinrichtung, als Gerichts- und Bewährungshelferin oder Gerichts- und Bewährungshelfer, als Psychologin oder Psychologe der Forensischen Ambulanz im Landesamt für ambulante Straffälligenarbeit oder als Rechtspflegerin oder Rechtspfleger tätig werden. Zu diesem Zweck ist abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119/1 vom 04.05.2016 S. 1, ABl. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, ABl. L 127 vom 23.05.2018 S. 2, ABl. L 074 vom 04.03.2021 S. 35) die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zulässig. Hierzu übermittelt die Einstellungsbehörde den angefragten Stellen den Namen, die Vornamen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers. Die angefragten Stellen teilen mit, ob zu der Person Erkenntnisse nach Satz 1 vorliegen. Darüber hinaus übermitteln sie der Einstellungsbehörde die bei ihr vorliegenden sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die Bewerberin oder den Bewerber, soweit Sicherheitsinteressen oder rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden vor den Wörtern "der Bewerber" die Wörter "die Bewerberin oder" eingefügt.

d) Die Absätze 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die von der Verfassungsschutzbehörde und der Polizei übermittelten Daten dürfen nur von Personen verarbeitet werden, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen und hinsichtlich ihrer Tätigkeit sensibilisiert wurden. Das von den Sicherheitsbehörden übermittelte Ergebnis wird verschlossen zu den Bewerbungsunterlagen genommen oder durch technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Unbefugter geschützt. Es darf nur durch Befugte zur Kenntnis genommen werden. Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens sind die Daten zu löschen. Die Bewerber sind über die Abfrage bei der Verfassungsschutzbehörde und der Polizei vorab rechtzeitig zu informieren.

(5) Der Bewerber ist durch die Einstellungsbehörde über das beabsichtigte Auskunftsverfahren, den Zweck und das Verfahren der Datenübermittlung einschließlich der weiteren Verarbeitung der erhobenen Daten zu unterrichten. Die Verfassungsschutzbehörde und die Polizei dürfen die genannten Daten nur für die Durchführung der Abfrage verarbeiten, es sei denn, eine Verarbeitung ist aufgrund anderer Vorschriften zulässig. Im Übrigen werden die Daten gelöscht, sobald die angefragten Stellen eine Mitteilung der Einstellungsbehörde über den Abschluss des Bewerbungsverfahrens erhalten.

(6) Die Datenübermittlung nach Absatz 1 kann elektronisch erfolgen soweit die Vertraulichkeit, die Integrität und die Authentizität der Daten durch eine geeignete Verschlüsselung sichergestellt ist. Das Innenministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung durch Rechtsverordnung zu regeln.

"(4) Die von der Verfassungsschutzbehörde und der Polizei übermittelten Daten dürfen nur von Personen verarbeitet werden, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen und hinsichtlich ihrer Tätigkeit sensibilisiert wurden. Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens sind die Daten zu löschen. Die Bewerberin oder der Bewerber ist über die Abfrage bei der Verfassungsschutzbehörde und der Polizei vorab rechtzeitig zu informieren.

(5) Die Verfassungsschutzbehörde und die Polizei dürfen die genannten Daten nur für die Durchführung der Abfrage verarbeiten, es sei denn, eine Verarbeitung ist aufgrund anderer Vorschriften zulässig. Im Übrigen werden die Daten gelöscht, sobald die angefragten Stellen eine Mitteilung der Einstellungsbehörde über den Abschluss des Bewerbungsverfahrens erhalten.

(6) Die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, die Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung durch Rechtsverordnung zu regeln."

14. In § 13 Absatz 3 Satz 9 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

15. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

" § 14a Experimentierklausel, Verordnungsermächtigung

(1) Bis zum 17. März 2031 kann durch die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für die Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde für die Fachrichtung des Technischen Dienstes die Laufbahnbefähigung festgestellt werden

  1. für den gehobenen Dienst abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 auf der Grundlage eines für den Verwendungsbereich geeigneten, mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenen Hochschulstudiums oder
  2. für den höheren Dienst abweichend von § 14 Absatz 4 Satz 1 auf der Grundlage eines für den Verwendungsbereich geeigneten, mit einem Staatsexamen, einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenen Hochschulstudiums.

Satz 1 gilt nicht, sofern ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Vor Ablauf des Geltungszeitraumes gemäß Satz 1 ist die Wirksamkeit der Regelung zu evaluieren.

(2) Zusammen mit der Feststellung der Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 Satz 1 ist eine laufbahnfachliche Einführung während der Probezeit vorzusehen. Die Probezeit kann nicht vor Abschluss der laufbahnfachlichen Einführung beendet werden; § 19 bleibt unberührt. Näheres regelt die für die Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde durch Rechtsverordnung."

16. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen im Bereich eines anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworben hat. "(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil Bewerberinnen oder Bewerber die für ihre Laufbahn vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen im Bereich eines anderen Dienstherrn außerhalb dieses Gesetzes erworben haben."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

17. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Berufsqualifikationen" ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" eingefügt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter "(ABl. EU L 255 vom 30. September 2005 S. 22), zuletzt geändert am 20. November 2013 durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. EU L 354 S. 132)" durch die Wörter "(ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, ABl. L 271 vom 16.10.2007 S. 18, ABl. L 093 vom 04.04.2008 S. 28, ABl. L 033 vom 03.02.2009 S. 49, ABl. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, ABl. L 177 vom 08.07.2015 S. 60, ABl. L 268 vom 15.10.2015 S. 35, ABl. L 095 vom 09.04.2016 S. 20), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/505 (ABl. L, 2024/1, 12.2.2024) geändert worden ist" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Für die Laufbahnen der Fachrichtung des Bildungsdienstes ist die Rechtsverordnung durch die für das Bildungswesen zuständige oberste Landesbehörde zu erlassen. Absatz 6 gilt entsprechend. "(4) Für die Laufbahnen der Fachrichtung Bildungsdienst ist die Rechtsverordnung durch die für Bildung zuständige oberste Landesbehörde zu erlassen. Absatz 6 gilt entsprechend."

18. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden vor den Wörtern "anderer Bewerber" die Wörter "andere Bewerberin oder" eingefügt.

b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer, ohne die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, die Befähigung für die Laufbahn durch langjährige Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat, die nach Fachrichtung, Breite und Wertigkeit dem Aufgabenspektrum in der angestrebten Laufbahn entsprechen muss (anderer Bewerber). Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch eine Regelung außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben zwingend erforderlich ist.

(2) Der Landesbeamtenausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Unterausschuss stellt fest, ob der andere Bewerber nach Maßgabe des Absatzes 1 die Befähigung für die Laufbahn, in der er verwendet werden soll, besitzt. Unter Beachtung dieser Vorgaben stellt der Ministerpräsident die Befähigung für die Staatssekretäre fest.

"(1) In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer, ohne die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, die Befähigung für die Laufbahn durch langjährige Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat, die nach Fachrichtung, Breite und Wertigkeit dem Aufgabenspektrum in der angestrebten Laufbahn entsprechen muss (andere Bewerberin oder anderer Bewerber). Langjährige Berufserfahrung nach Satz 1 ist grundsätzlich anzunehmen, wenn vergleichbare Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes für die Dauer von mindestens sieben Jahren ausgeübt wurden. Dabei liegt eine Entsprechung nach Fachrichtung, Breite und Wertigkeit des Aufgabenspektrums in der angestrebten Laufbahn in der Regel bei hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten vor. Satz 1 gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch eine Regelung außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben zwingend erforderlich ist.

(2) Der Landesbeamtenausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Unterausschuss stellt fest, ob die andere Bewerberin oder der andere Bewerber nach Maßgabe des Absatzes 1 die Befähigung für die Laufbahn, in der sie oder er verwendet werden soll, besitzt. Unter Beachtung dieser Vorgaben stellt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Befähigung für die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre fest."

19. § 18 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 18 Einstellung

Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) auf Probe oder auf Lebenszeit ist nur in einem Einstiegsamt der Laufbahn zulässig. Abweichend von Satz 1 kann

  1. bei speziellen beruflichen Erfahrungen oder Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 14 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, eine Einstellung auch in dem nächsten Amt vorgenommen werden, das dem Einstiegsamt folgt, in dem ansonsten die Einstellung erfolgen würde,
  2. bei Beamten im Sinne des § 37 oder bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landesbeamtenausschuss auch eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden.

Eine Einstellung in einem höheren Amt ist auch zulässig, wenn ein nach der laufbahn- und besoldungsrechtlichen Zuordnung entsprechendes Amt in einem früheren Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erreicht worden ist; in diesen Fällen ist keine Probezeit abzuleisten.

" § 18 Einstellung

(1) Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) auf Probe oder auf Lebenszeit ist nur in einem Einstiegsamt der Laufbahn zulässig. Abweichend von Satz 1 kann

  1. bei speziellen beruflichen Erfahrungen oder Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 14 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, eine Einstellung auch in dem nächsten Amt vorgenommen werden, das dem Einstiegsamt folgt, in dem ansonsten die Einstellung erfolgen würde,
  2. bei Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 37 oder bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landesbeamtenausschuss eine Einstellung auch in einem höheren Amt vorgenommen werden,
  3. eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden, wenn ein der laufbahn- und besoldungsrechtlichen Zuordnung entsprechendes Amt in einem früheren Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erreicht worden ist; in diesen Fällen ist keine Probezeit abzuleisten.

(2) Bis zum 17. März 2031 gilt Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 für die Fachrichtungen nach § 13 Absatz 2 Nummer 2, 3, 8 und 10 entsprechend, wenn ein der besoldungsrechtlichen Zuordnung entsprechendes Amt in einem früheren Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat erreicht worden ist, wobei die Einstellung nur bis zu dem Amt möglich ist, das nach dem individuellen fiktiven Werdegang bei einer früheren Einstellung als Beamtin oder Beamter hätte erreicht werden können. Vor Ablauf des Geltungszeitraumes gemäß Satz 1 ist die Wirksamkeit der Regelung zu evaluieren."

20. § 18a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Höchstaltersgrenzen" ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. wegen der tatsächlichen Pflege eines nach einem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern eingetragener Lebenspartner, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder verzögert, so erhöht sich die Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 1 um die Zeit der Betreuung oder Pflege, höchstens jedoch um sechs Jahre, in den Fällen des Satzes 1 um höchstens 3 Jahre. "2. wegen der tatsächlichen Pflege von nach einem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere von Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern oder deren Eltern sowie von Geschwistern und volljährigen Kindern verzögert, so erhöht sich die Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 1 um die Zeit der Betreuung oder Pflege, höchstens jedoch um sechs Jahre, in den Fällen des Satzes 1 um höchstens drei Jahre."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen und für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes. "(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 9 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen, und für Personen, die im Besitz eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 13 des Soldatenversorgungsgesetzes sind."

d) In Absatz 7 werden vor dem Wort "Arbeitnehmer" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" eingefügt.

e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden vor dem Wort "Bewerber" die Wörter "Bewerberinnen und" und vor dem Wort "Bewerbern" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.

bbb) In Nummer 2 werden vor dem Wort "Bewerbern" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Finanzministeriums" durch die Wörter "der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt.

f) Absatz 9

(9) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt bis zum 31. Oktober 2019 für Bewerber, die vor dem 1. November 2014 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes eingestellt worden sind, § 26 der Allgemeinen Laufbahnverordnung in der am 16. Oktober 2010 geltenden Fassung.

wird aufgehoben.

21. § 18b wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit unmittelbar im Anschluss an die Entlassung aus dem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat."

c) Im neuen Satz 4 wird die Angabe "VLTG M-V vom 24. Juni 2010 (GVOBl. M-V S. 320)" gestrichen.

22. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich der Beamte nach Erwerb der Befähigung bewähren soll. "Die Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, in der sich Beamtinnen und Beamte nach Erwerb der Befähigung bewähren sollen."

b) In Absatz 3 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

23. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "dem Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Beförderung eines Beamten, der die Befähigung für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn besitzt, in ein Amt oberhalb des zweiten Einstiegsamtes dieser Laufbahn ist nur zulässig, wenn er zuvor erfolgreich an Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen hat, die ihn in Verbindung mit den bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Amtes befähigen. "Die Beförderung von Beamtinnen und Beamten, die die Befähigung für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn besitzen, in ein Amt oberhalb des zweiten Einstiegsamtes dieser Laufbahn ist nur zulässig, wenn sie zuvor erfolgreich an Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen haben, die sie in Verbindung mit den bisher wahrgenommen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Amtes befähigen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 2 werden vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

24. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 2 werden vor dem Wort "Beamter" die Wörter "Beamtin oder" eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Befindet sich der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1, bleiben die für Beamte auf Probe geltenden disziplinarrechtlichen Regelungen unberührt. "Befindet sich die Beamtin oder der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1, bleiben die für Beamtinnen und Beamte auf Probe geltenden disziplinarrechtlichen Regelungen unberührt."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "dem Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte oder Richter nur im Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis auf Lebenszeit. "Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte oder die Richterin oder der Richter nur im Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis auf Lebenszeit."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "dem Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

e) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind
  1. die der Besoldungsgruppe A 16 und der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter,
  2. Ämter in der Besoldungsgruppe A 15 als Leitung einer Landesbehörde oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,
  3. bei kommunalen Körperschaften Ämter ab der Besoldungsgruppe A 13, wenn die Funktion als leitender Verwaltungsbeamter oder als Leiter eines Dezernates, eines Amtes, eines Fachdienstes oder einer vergleichbaren Organisationseinheit übertragen werden soll,
  4. Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 als Kanzler einer Hochschule (§ 87 Absatz 2 Landeshochschulgesetz),

sofern die Funktion nicht in § 20 Absatz 2 Satz 2 genannt ist.

(6) Der Beamte ist über die in § 22 Absatz 5 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fälle hinaus auch

  1. mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit,
  2. mit der Übertragung eines der in § 20 Absatz 2 Satz 2 genannten Ämter oder
  3. mit Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Der Beamte ist zu entlassen, wenn bereits vor Ablauf der Probezeit ein Mangel besteht, der die Feststellung der Bewährung ausschließt und nachhaltige Zweifel bestehen, dass der Mangel in der restlichen Probezeit noch behoben werden kann.

"(5) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind
  1. die der Besoldungsgruppe A 16 und der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter,
  2. Ämter in der Besoldungsgruppe A 15 als Leiterin oder Leiter einer Landesbehörde oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,
  3. bei kommunalen Körperschaften Ämter ab der Besoldungsgruppe A 13, wenn die Funktion als leitende Verwaltungsbeamtin oder als leitender Verwaltungsbeamter oder als Leiterin oder Leiter eines Dezernates, eines Amtes, eines Fachdienstes oder einer vergleichbaren Organisationseinheit übertragen werden soll,
  4. Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 als Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule (§ 87 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes),

sofern die Funktion nicht in § 20 Absatz 2 Satz 2 genannt ist.

(6) Die Beamtin oder der Beamte ist über die in § 22 Absatz 5 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fälle hinaus auch

  1. mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder des Richterverhältnisses auf Lebenszeit,
  2. mit der Übertragung eines der in § 20 Absatz 2 Satz 2 genannten Ämter oder
  3. mit Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Die Beamtin oder der Beamte ist zu entlassen, wenn bereits vor Ablauf der Probezeit ein Mangel besteht, der die Feststellung der Bewährung ausschließt und nachhaltige Zweifel bestehen, dass der Mangel in der restlichen Probezeit noch behoben werden kann."

f) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Einem Richter darf das Amt in leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur übertragen werden, wenn er die Entlassung aus dem Richteramt schriftlich verlangt. "Einer Richterin oder einem Richter darf das Amt in leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur übertragen werden, wenn sie oder er die Entlassung aus dem Richteramt schriftlich verlangt."

g) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Beamte führt während der Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des nach Absatz 1 übertragenen Amtes; dies gilt auch für die Befugnis zum Führen der Amtszeichnung außerhalb des Dienstes. "Die Beamtin oder der Beamte führt während der Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des nach Absatz 1 übertragenen Amtes; dies gilt auch für die Befugnis zum Führen der Amtsbezeichnung außerhalb des Dienstes."

25. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die berufliche Entwicklung des Beamten setzt die erforderliche Fortbildung zum Erhalt oder zur Fortentwicklung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten voraus. "Die berufliche Entwicklung der Beamtinnen und Beamten setzt die erforderliche Fortbildung zum Erhalt oder zur Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten voraus."

b) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

26. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "eines" durch das Wort "von" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "eines nach" durch die Wörter "von nach" und die Wörter "kann der Beamte" durch die Wörter "können Beamtinnen und Beamte" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden vor dem Wort "Soldaten" die Wörter "Soldatinnen und" und vor dem Wort "Entwicklungshelfer" die Wörter "Entwicklungshelferinnen und" eingefügt.

27. In § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

28. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Laufbahnverordnungen" ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter "dem Innenministerium" durch die Wörter "der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "das Innenministerium" durch die Wörter "die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden vor dem Wort "Bewerber" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.

bb) In Nummer 11 werden vor dem Wort "Grundsätze" die Wörter "nur bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 61 Absatz 6 Satz 1" eingefügt.

cc) In Nummer 13 werden die Wörter "Kommunal- und Körperschaftsbeamte" durch die Wörter "Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte sowie Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte" ersetzt.

29. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Prüfungsordnungen" ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Benehmen" durch das Wort "Einvernehmen" und die Wörter "dem Innenministerium" durch die Wörter "der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt.

30. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Anderes" durch das Wort "anderes" ersetzt.

b) In Satz 2 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

31. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor den Wörtern "des Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "dem Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden vor den Wörtern "des Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1werden vor den Wörtern "des Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Wird der Beamte zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, finden auf ihn, soweit zwischen den Dienstherrn nichts Anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorge, Versorgung und Altersgeld entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der dem Beamten zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist. "(4) Wird die Beamtin oder der Beamte zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, finden, soweit zwischen den Dienstherrn nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorge, Versorgung und Altersgeld entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der der Beamtin oder dem Beamten zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem die Beamtin oder der Beamte abgeordnet ist."

32. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden vor den Wörtern "des Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt und das Wort "Anderes" durch das Wort "anderes" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "des Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, ist er verpflichtet, an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. "Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, ist sie oder er verpflichtet, an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Bei Auflösung einer Behörde, einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder bei der Verschmelzung von Behörden darf der Beamte, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben Laufbahn oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt inne hatte; Absatz 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. "(3) Bei Auflösung einer Behörde, einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behör de oder bei einer Verschmelzung von Behörden dürfen Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben Laufbahn oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtinnen und Beamten vor dem bisherigen Amt innehatten; Absatz 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden."

d) In Absatz 4 werden vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

33. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Wort "Kommunalbeamten" die Wörter "Kommunalbeamtinnen und" und vor dem Wort "Körperschaftsbeamten" die Wörter "Körperschaftsbeamtinnen und" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei Landesbeamten ist das Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium, bei Kommunal- und Körperschaftsbeamten mit der obersten Rechtsaufsichtbehörde herzustellen. "Bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist das Einvernehmen mit der für Inneres sowie der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde, bei Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten und Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde herzustellen."

c) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort "Der" durch die Wörter "Beamtinnen und", das Wort "ist" durch das Wort "sind" und das Wort "ihm" durch das Wort "ihnen" ersetzt.

34. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils vor den Wörtern "dem Dienstvorgesetzten" die Wörter "der oder" eingefügt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, dabei darf ein Zeitraum von drei Monaten nicht überschritten werden; bei Lehrern kann die Entlassung bis zum Ende des Schulhalbjahres, bei Hochschullehrern bis zum Ablauf des Semesters hinausgeschoben werden. "Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, dabei darf ein Zeitraum von drei Monaten nicht überschritten werden; bei Lehrerinnen und Lehrern kann die Entlassung bis zum Ende des Schulhalbjahres, bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern bis zum Ablauf des Semesters hinausgeschoben werden."

c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Beamte kann ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. "Die Beamtin oder der Beamte kann ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden."

d) In Absatz 4 Satz 2 werden vor dem Wort "Beamter" die Wörter "Beamtin oder" eingefügt.

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Ist ein Beamter nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes entlassen worden, ist er bei Neueinstellungen auf seine Bewerbung bei gleichwertiger Eignung vorrangig zu berücksichtigen. "(5) Ist eine Beamtin oder ein Beamter nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes entlassen worden, ist sie oder er bei Neueinstellung bei gleicher Eignung vorrangig zu berücksichtigen."

f) In Absatz 6 werden vor dem Wort "eines" die Wörter "einer Beamtin oder" eingefügt.

35. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "des Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "Verordnung" durch das Wort "Rechtsverordnung" und das Wort "Anderes" durch das Wort "anderes" ersetzt sowie vor den Wörtern "dem Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der frühere Beamte" die Wörter "die frühere Beamtin oder" eingefügt und das Wort "Anderes" durch das Wort "anderes" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 59 Absatz 4 erteilt worden ist. "Sie oder er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihr oder ihm die Erlaubnis nach § 59 Absatz 4 erteilt worden ist."

36. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "hat der frühere" durch die Wörter "haben frühere Beamtinnen und" und das Wort "Anderes" durch das Wort "anderes" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Er darf" durch die Wörter "Sie dürfen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so hat der Beamte, sofern er die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer vergleichbaren Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er, auch für die zurückliegende Zeit, die Leistungen des Dienstherrn, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beamte auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf; für Beamte auf Zeit jedoch nur insoweit, als ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. Ist das frühere Amt eines Beamten auf Zeit inzwischen neu besetzt, so hat er für die restliche Dauer der Amtszeit Anspruch auf rechtsgleiche Verwendung in einem anderen Amt; steht ein solches Amt nicht zur Verfügung, stehen ihm nur die in Satz 2 geregelten Ansprüche zu. "(2) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so haben Beamtinnen und Beamte, sofern sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und noch dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer vergleichbaren Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Sie erhalten bis zur Übertragung des neuen Amtes, auch für die zurückliegende Zeit, die Leistungen des Dienstherrn, die ihnen aus dem bisherigen Amt zugestanden hätten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf; für Beamtinnen und Beamte auf Zeit jedoch nur insoweit, als ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. Ist ihr früheres Amt inzwischen neu besetzt, so haben Beamtinnen und Beamte auf Zeit für die restliche Dauer ihrer Amtszeit Anspruch auf rechtsgleiche Verwendung in einem anderen Amt; steht ein solches Amt nicht zur Verfügung, stehen ihnen nur die in Satz 2 geregelten Ansprüche zu."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "verliert der Beamte die ihm" durch die Wörter "verlieren Beamtinnen und Beamte die ihnen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "eines Beamten" durch die Wörter "von Beamtinnen und Beamten" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "Der Beamte muss" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte müssen", das Wort "ihm" durch das Wort "ihnen" und die Wörter "er ist" durch die Wörter "sie sind" ersetzt.

37. § 34 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 34 Gnadenrecht

Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§ 24 des Beamtenstatusgesetzes) das Gnadenrecht zu.

" § 34 Gnadenrecht

Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte gemäß § 24 des Beamtenstatusgesetzes das Gnadenrecht zu."

38. § 34a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ein Beamter, der innerhalb von vier Jahren nach Abschluss einer Fortbildung aufgrund eigenen Entschlusses aus dem Beamtenverhältnis zu seinem bisherigen Dienstherrn ausscheidet oder schuldhaft dessen Beendigung herbeiführt, ist verpflichtet, dem Dienstherrn die durch die Fortbildung entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe des Absatzes 2 zu erstatten. "Beamtinnen und Beamte, die innerhalb von vier Jahren nach Abschluss einer Fortbildung aufgrund eigenen Entschlusses aus dem Beamtenverhältnis zu ihrem bisherigen Dienstherrn ausscheiden oder schuldhaft dessen Beendigung herbeiführen, sind verpflichtet, dem Dienstherrn die durch die Fortbildung entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe des Absatzes 2 zu erstatten."

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden vor den Wörtern "des Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden vor den Wörtern "dem Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

39. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Beamte auf Lebenszeit tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er die Regelaltersgrenze erreicht. "Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in welchem sie die Regelaltersgrenze erreichen."

bb) In Satz 2 wird das Wort "Anderes" durch das Wort "anderes" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden vor dem Wort "Lehrer" die Wörter "Lehrerinnen und" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils vor den Wörtern "des Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden jeweils vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen oder" eingefügt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Im Falle von Beamten nach § 114 ist auch Schichtdienst zu berücksichtigen. Der Beamte hat spätestens drei Jahre vor Erreichen der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Regelaltersgrenze anzuzeigen, inwieweit er hierfür die Voraussetzungen erfüllt. "Im Falle von Beamtinnen und Beamten nach § 114 sind auch Schichtdienst und 24-Stunden-Dienst zu berücksichtigen. Die Beamtin oder der Beamte hat spätestens drei Jahre vor Erreichen der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Regelaltersgrenze anzuzeigen, inwieweit sie oder er hierfür die Voraussetzungen erfüllt."

40. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Beamte auf Lebenszeit kann auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 63. Lebensjahr vollendet hat. "Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Der Beamte auf Lebenszeit, der schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, kann auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 62. Lebensjahr vollendet hat. Der Beamte auf Lebenszeit, der schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und der vor dem 1. Januar 1952 geboren ist, kann auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat. "Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben. Sind diese Beamtinnen und Beamten vor dem 1. Januar 1952 geboren, kann auf ihren Antrag die Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen."

bb) Satz 3 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
(Red. Anm.: Änderung nicht umsetzbar, da nicht eindeutig hervorgeht wo der erste Halbsatz endet)

alt neu
"Sind sie wiederum nach dem 31. Dezember 1951 geboren, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:".

41. § 37 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 37 Einstweiliger Ruhestand
(§ 30 BeamtStG)

Der Ministerpräsident kann einen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn ihm eines der folgenden Amter übertragen worden ist:

  1. Staatssekretär,
  2. Sprecher der Landesregierung,
  3. Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz im Innenministerium.
" § 37 Einstweiliger Ruhestand
(§ 30 BeamtStG)

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn ihnen eines der folgenden Ämter übertragen worden ist:

  1. Staatssekretärin oder Staatssekretär,
  2. Sprecherin oder Sprecher der Landesregierung,
  3. Leiterin oder Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz in der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde."

42. In § 38 werden vor den Wörtern "ein Beamter" die Wörter "eine Beamtin oder" eingefügt.

43. In § 40 Satz 1 werden vor den Wörtern "dem Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

44. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Bestehen begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls der Arzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Kommt der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nach, kann er so behandelt werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge. "(1) Bestehen begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten, so sind sie verpflichtet, sich nach Weisung der Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls die Ärztin oder der Arzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Kommen die Beamtinnen und Beamten trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nach, können sie so behandelt werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Gelangt der Dienstvorgesetzte aufgrund des ärztlichen Gutachtens zu der Schlussfolgerung, dass der Beamte dienstunfähig ist, entscheidet die nach § 46 Absatz 3 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand. Sie ist an die Erklärungen des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben. "(3) Gelangt die oder der Dienstvorgesetzte aufgrund des ärztlichen Gutachtens zu der Schlussfolgerung, dass die Beamtin oder der Beamte dienstunfähig ist, entscheidet die nach § 46 Absatz 3 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand. Sie ist an die Erklärungen der oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben."

45. § 42 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 42 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
(§ 28 BeamtStG)

Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand von Beamten, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, trifft die oberste Dienstbehörde, bei Landesbeamten im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

" § 42 Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe
(§ 28 BeamtStG)

Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 19 befinden, trifft die oberste Dienstbehörde, bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde."

46. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Frist, innerhalb derer der Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes verlangen kann, beträgt fünf Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand.

(2) Kommt der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 29 Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht nach, kann er so behandelt werden, als ob Dienstfähigkeit vorläge.

"(1) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes verlangen können, beträgt fünf Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand.

(2) Kommen Beamtinnen und Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 29 Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht nach, können sie so behandelt werden, als ob Dienstfähigkeit vorläge."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Beamte ist verpflichtet, zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. "Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen."

bb) In Satz 3 werden die Wörter "ist er" durch die Wörter "sind sie" ersetzt.

47. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die ärztliche Untersuchung wird von Amtsärzten und beamteten Ärzten oder sonstigen von der zuständigen Behörde bestimmten Ärzten durchgeführt. "(1) Die ärztliche Untersuchung wird von Amtsärztinnen oder Amtsärzten und beamteten Ärztinnen oder Ärzten oder sonstigen von der zuständigen Behörde bestimmten Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Arzt teilt der Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit. "Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Arzt übermittelt dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer zu seiner Vertretung befugten Person eine Kopie der aufgrund dieser Vorschrift an die Behörde erteilten Auskünfte. "Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer vertretungsbefugten Person eine Kopie der aufgrund dieser Vorschrift an die Behörde erteilten Auskünfte."

48. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Anderes" durch das Wort "anderes" ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Der Ruhestand beginnt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten kann in der Verfügung auch ein anderer Zeitpunkt festgesetzt werden.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts Anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 8 Absatz 1 oder 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

"(2) Der Ruhestand beginnt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Auf Antrag oder mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten kann in der Verfügung auch ein anderer Zeitpunkt festgesetzt werden.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 8 Absatz 1 oder 2 für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden."

49. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Genehmigung nach § 37 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte. Über die Genehmigung in den Fällen nach § 37 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet bei Landräten, Bürgermeistern sowie Amts- und Verbandsvorstehern die Rechtsaufsichtsbehörde. "(1) Die Genehmigung nach § 37 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte. Über die Genehmigung in den Fällen nach § 37 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet bei Landrätinnen und Landräten, Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie Amts- und Verbandsvorsteherinnen und Amts- und Verbandsvorstehern die Rechtsaufsichtsbehörde."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Beamtin oder der" ersetzt.

50. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Beamte hat" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte haben" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "die Wörter " durch die Wörter "den Zusatz" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Erklärt ein Beamter, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, kann er anstelle der Wörter "Ich schwöre" die Wörter "Ich gelobe" oder eine andere Beteuerungsformel sprechen. "(3) Erklären Beamtinnen oder Beamte, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wollen, können sie anstelle der Wörter "Ich schwöre" die Wörter "Ich gelobe" oder eine andere Beteuerungsformel sprechen."

d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, zu geloben, dass er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird. "Beamtinnen und Beamte haben, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, dass sie ihre Amtspflichten gewissenhaft erfüllen werden."

51. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor den Wörtern "den Dienstvorgesetzten" die Wörter "die Dienstvorgesetzte oder" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Wird einem Beamten die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten, so können ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden. "(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte verboten, so können ihr oder ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden."

52. § 51 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 51 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten
(§ 47 BeamtStG)

(1) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen auch, wenn er

  1. entgegen § 29 Absatz 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes oder entgegen § 30 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt oder
  2. seine Verpflichtung nach § 29 Absatz 4 oder 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes verletzt.

(2) Auf frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld findet § 47 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entsprechende Anwendung.

" § 51 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
(§ 47 BeamtStG)

(1) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es auch als Dienstvergehen, wenn sie

  1. entgegen § 29 Absatz 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes oder entgegen § 30 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen oder
  2. ihre Verpflichtung nach § 29 Absatz 4 oder 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes verletzen.

(2) Auf frühere Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Altersgeld findet § 47 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entsprechende Anwendung."

53. § 52 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über. "(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, so geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über."

54. § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder dessen Angehöriger" durch die Wörter "Werden Beamtinnen oder Beamte oder Versorgungsberechtigte oder deren Angehörige" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "des Verletzten" durch die Wörter "der verletzten Person" ersetzt.

55. Die §§ 55 und 56 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 55 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben.

(2) Der Beamte hat eine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage. so hat er eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; dies gilt auf Verlangen des Dienstvorgesetzten auch bei kürzerer Dauer der Dienstunfähigkeit. Bei längerer Dauer kann der Dienstvorgesetzte erneut die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen verlangen. Der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzter ärztlich (§ 44 Absatz 1) untersuchen zu lassen; die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstherr.

§ 56 Wohnungswahl, Dienstwohnung

(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Wenn die dienstlichen Gründe es erfordern, kann der Dienstvorgesetzte den Beamten anweisen, seine Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

" § 55 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten fernbleiben.

(2) Beamtinnen und Beamte haben eine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so haben sie dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen; dies gilt auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten auch bei kürzerer Dauer der Dienstunfähigkeit. Bei längerer Dauer kann die oder der Dienstvorgesetzte erneut den Nachweis durch eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten gemäß § 44 Absatz 1 ärztlich untersuchen zu lassen; die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstherr.

§ 56 Wohnungswahl, Dienstwohnung

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden.

(2) Wenn die dienstlichen Gründe es erfordern, kann die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtinnen und Beamten anweisen, ihre Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen."

56. In § 57 werden die Wörter "kann der Beamte" durch die Wörter "können Beamtinnen und Beamte" ersetzt.

57. § 58 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 58 Dienstkleidungsvorschriften, Kennzeichnungspflicht

(1) Der Beamte ist verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist. Nähere Bestimmungen über die Dienstkleidung erlässt der Ministerpräsident. Er kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(2) Beamte der Fachrichtung des Polizeivollzugsdienstes im Sinne des § 107 tragen beim Einsatz in geschlossenen Einheiten eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nicht, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange des Polizeivollzugsbediensteten dadurch beeinträchtigt werden. Das Nähere zu Inhalt, Umfang und Ausnahmen von dieser Verpflichtung regelt das für Inneres zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.

" § 58 Erscheinungsbild, Dienstkleidungsvorschriften, Verordnungsermächtigung
(§ 34 BeamtStG)

(1) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten über das äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten nach § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes zu regeln.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall Anordnungen bezüglich des äußeren Erscheinungsbildes nach § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes treffen. Sie kann diese Befugnis auch auf andere Stellen übertragen.

(3) Nach Absatz 2 kann die zuständige Behörde insbesondere anordnen,

  1. ein sofort ablegbares Erscheinungsmerkmal bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug abzulegen,
  2. ein nicht sofort ablegbares Erscheinungsmerkmal
    1. bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug abzudecken,
    2. zur Herstellung eines pflichtgemäßen Zustands dauerhaft zu verändern oder
    3. zu entfernen, wenn sich in anderer Weise kein pflichtgemäßer Zustand herstellen lässt.

Die Anordnung kann auch darauf gerichtet sein, zur Vermeidung einer künftigen, nicht auf andere Weise abwendbaren Kollision mit den dienstlichen Pflichten ein nicht sofort ablegbares äußeres Erscheinungsbild bereits vor dessen Erstellung zu untersagen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist. Nähere Bestimmungen über die Dienstkleidung erlässt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident. Sie oder er kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen."

58. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Der Ministerpräsident setzt die Amtsbezeichnungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen überträgt. "(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident setzt die Amtsbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder sie oder er die Befugnis nicht anderen Stellen überträgt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes. Er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. "Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Die Amtsbezeichnung darf auch außerhalb des Dienstes geführt werden."

bb) In Satz 3 werden die Wörter "darf der Beamte" durch die Wörter "dürfen Beamtinnen und Beamte" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Ruhestandsbeamte darf die ihm bei Eintritt in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter führen. "Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei Eintritt in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Einem entlassenen Beamten kann die für ihn zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist. "(4) Entlassenen Beamtinnen oder Beamten kann die für sie zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn sich die früheren Beamtinnen oder Beamten ihrer als nicht würdig erweisen."

59. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Jubiläumszuwendung" ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" eingefügt.

b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dem Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. "Der Beamtin oder dem Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden."

60. § 61 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 61 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind dienstlich zu beurteilen. Erfolgt eine Auswahlentscheidung auch auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, besitzen die Beurteilungen hinreichende Aktualität, deren Ende des Beurteilungszeitraumes zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

(2) Dem Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt, wenn er daran ein berechtigtes Interesse hat oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine erbrachten Leistungen Auskunft geben.

" § 61 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis, Verordnungsermächtigung

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind dienstlich zu beurteilen.

(2) Bei der dienstlichen Beurteilung sind die in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes benannten Benachteiligungsverbote zu beachten.

(3) Die Beurteilung schließt mit einer Gesamtbewertung, die auf der Würdigung aller Einzelmerkmale beruht.

(4) Beamtinnen und Beamte sind regelmäßig und zu festen Stichtagen, mindestens alle drei Jahre, dienstlich zu beurteilen (Regelbeurteilung). Dienstliche Beurteilungen sind auch zu erstellen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Der Anlass ist in der dienstlichen Beurteilung zu vermerken. Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen einschließlich der Schulleitung sind abweichend von Satz 1 Anlassbeurteilungen zu erstellen.

(5) Für eine Auswahlentscheidung besitzen Beurteilungen als maßgebliche Entscheidungsgrundlage dann hinreichen de Aktualität, wenn deren Ende des Beurteilungszeitraumes zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln. Die für die Gestaltung einer Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln.

(7) Die Rechtsverordnungen umfassen insbesondere Regelungen über

  1. die Arten und Voraussetzungen der dienstlichen Beurteilungen einschließlich der Festlegung von Beurteilungsstichtagen bei Regelbeurteilungen und der Gründe für Anlassbeurteilungen,
  2. den Inhalt der dienstlichen Beurteilung einschließlich der zu beurteilenden Merkmale oder Gruppen von Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
  3. das Bewertungssystem für die dienstliche Beurteilung einschließlich der Bildung einer Gesamtbewertung nach Absatz 3,
  4. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs sowie bei Regelbeurteilungen die Bildung von Vergleichsgruppen, die Festlegung von Richtwerten und die Möglichkeit, von den Richtwerten abzuweichen,
  5. die Zuständigkeiten der Beurteilenden,
  6. die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung,
  7. die Veröffentlichung der Ergebnisse des Beurteilungsdurchgangs bei Regelbeurteilungen,
  8. die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht bei Regelbeurteilungen und
  9. die Aufhebung von Beurteilungen.

(8) Wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht oder das Beamtenverhältnis beendet ist, erteilt die oder der Dienstvorgesetzte auf Antrag der Beamtin oder des Beamten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der bekleideten Ämter. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben."

61. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:

" § 61a Fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung, Referenzgruppenbildung, Verordnungsermächtigung

(1) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung zur Feststellung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bei Auswahlverfahren nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter fiktiv fortzuschreiben:

  1. bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
  2. bei Beurlaubungen ohne Dienstbezüge zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europaparlaments, des Deutschen Bundestags, eines Landtags, bei kommunalen Vertretungskörperschaften oder bei kommunalen Spitzenverbänden sowie bei Gesellschaften und Unternehmungen, deren Kapital überwiegend in öffentlicher Hand ist, und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit die ausgeübte Tätigkeit gleichwertig ist,
  3. bei Elternzeiten mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit oder bei Beurlaubungen nach § 66 und
  4. bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.

In den Fällen der Nummern 1 und 2 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(2) Für die fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung sind Referenzgruppen zu bilden. Referenzgruppen haben neben der Person, deren dienstliche Beurteilung fiktiv fortgeschrieben werden soll, aus in der Regel neun Referenzpersonen zu bestehen. Die Anzahl von vier Referenzpersonen darf nicht unterschritten werden.

(3) Die Referenzgruppe ist auf Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilung zu bilden. Die Referenzpersonen und die Person, deren dienstliche Beurteilung fiktiv fortgeschrieben werden soll, sollen

  1. in der letzten dienstlichen Beurteilung gemessen am Gesamturteil gleich beurteilt worden sein und
  2. derselben Besoldungsgruppe angehören.

Ergänzend können auch die Funktion oder der Einstellungsjahrgang herangezogen werden. Liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Referenzgruppe für eine Auswahlentscheidung nicht vor, können weitere Auswahlinstrumente nach § 7a Satz 3 eingesetzt werden.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nähere inhaltliche Ausgestaltung und das Verfahren der fiktiven Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung zu regeln. Die für die Gestaltung einer Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde die nähere inhaltliche Ausgestaltung und das Verfahren der fiktiven Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung zu regeln. Die Rechtsverordnungen umfassen insbesondere Regelungen, zu welchem Zeitpunkt eine Referenzgruppe zu bilden ist und zu welchem Zeitpunkt sie endet."

62. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Mehrarbeit" ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über seine individuelle durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht, so ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die individuelle durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. "Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Entschädigung über ihre individuelle durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht, so ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die individuelle durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren."

bb) In Satz 3 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

63. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Der Dienstvorgesetzte kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Er soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und gewichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. "(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Sie oder er soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn den Beamtinnen oder Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und gewichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "ist der Beamte" durch die Wörter "sind die Beamtinnen und Beamten" ersetzt.

64. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Einem Beamten" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn er mindestens
  1. ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. einen sonstigen Angehörigen, der nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist,

tatsächlich betreut oder pflegt.

"Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn sie
  1. ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. sonstige Angehörige, die nach ärztlichem Gutachten oder einem Gutachten des medizinischen Dienstes der Kranken- oder Pflegekasse pflegebedürftig sind,

tatsächlich betreuen oder pflegen."

c) In Absatz 3 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

65. § 64a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 64a Kurzzeitige Verhinderung, Pflegezeit

(1) Beamte sind für bis zu zehn Arbeitstage, davon bis zu neun Arbeitstage unter Fortzahlung der Bezüge, vom Dienst freizustellen, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (kurzzeitige Verhinderung). Die Verhinderung an der Dienstleistung sowie deren voraussichtliche Dauer sind unverzüglich mitzuteilen. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahme nach Satz 1 sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

(2) Beamten, die

  1. einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes in häuslicher Umgebung pflegen oder
  2. einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen oder
  3. einen nahen Angehörigen begleiten, der an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt,

ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen (Pflegezeit). Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Erfolg der Ausbildung nicht gefährdet wird. Wird Teilzeit in Anspruch genommen, ist den Wünschen des Beamten hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit zu entsprechen, soweit keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen nach Nummer 1 und 2 ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen. Die Erkrankung nach Nummer 3 ist durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(3) Die Pflegezeit ist spätestens zehn Arbeitstage vor ihrem Beginn schriftlich zu beantragen. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung vom Dienst in Anspruch genommen werden soll. Bei Inanspruchnahme einer teilweisen Freistellung vom Dienst ist die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit nach § 64b für die Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen, muss sie sich unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen und ist abweichend von Satz 1 spätestens acht Wochen vor Beginn der Pflegezeit zu beantragen.

(4) Die Pflegezeit beträgt für jeden nahen Angehörigen in den Fällen von Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 längstens sechs Monate, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 längstens drei Monate (Höchstdauer). Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten bis zur Höchstdauer verlängert werden. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 64b dürfen insgesamt die Dauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.

(5) Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, so ist die Bewilligung der Pflegezeit mit Ablauf von vier Wochen nach Eintritt oder Kenntnis der veränderten Umstände zu widerrufen. Der Dienstvorgesetzte ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen bedarf eine vorzeitige Beendigung der Pflegezeit seiner Zustimmung.

(6) Für die Pflegezeit nach Absatz 2 gilt § 64 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

" § 64a Kurzzeitige Verhinderung, Pflegezeit

(1) Beamtinnen oder Beamte sind für bis zu zehn Arbeitstage, davon bis zu neun Arbeitstage unter Fortzahlung der Bezüge, vom Dienst freizustellen, wenn dies erforderlich ist, um für pflegebedürftige nahe Angehörige im Sinne des § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (kurzzeitige Verhinderung). Die Verhinderung an der Dienstleistung sowie deren voraussichtliche Dauer sind unverzüglich mitzuteilen. Die Pflegebedürftigkeit der nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahme nach Satz 1 sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

(2) Beamtinnen oder Beamten ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen (Pflegezeit), wenn sie

  1. pflegebedürftige nahe Angehörige im Sinne des § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes in häuslicher Umgebung pflegen oder
  2. minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen oder
  3. nahe Angehörige begleiten, die an einer Erkrankung leiden, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.

Beamtinnen oder Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Erfolg der Ausbildung nicht gefährdet wird. Wird Teilzeit in Anspruch genommen, ist den Wünschen der Beamtinnen oder Beamten hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit zu entsprechen, soweit keine dringenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit der nahen Angehörigen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen. Die Erkrankung nach Satz 1 Nummer 3 ist durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(3) Die Pflegezeit ist spätestens zehn Arbeitstage vor ihrem Beginn schriftlich zu beantragen. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung vom Dienst in Anspruch genommen werden soll. Bei Inanspruchnahme einer teilweisen Freistellung vom Dienst ist die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit nach § 64b für die Pflege oder Betreuung derselben oder desselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen, muss sie sich unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen und ist abweichend von Satz 1 spätestens acht Wochen vor Beginn der Pflegezeit zu beantragen.

(4) Die Pflegezeit beträgt für jede nahe Angehörige oder jeden nahen Angehörigen in den Fällen von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 längstens sechs Monate, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 längstens drei Monate (Höchstdauer). Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten bis zur Höchstdauer verlängert werden. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ein vorgesehener Wechsel in der pflegenden Person aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 64b dürfen insgesamt die Dauer von 24 Monaten je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.

(5) Sind die nahen Angehörigen nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, so ist die Bewilligung der Pflegezeit mit Ablauf von vier Wochen nach Eintritt oder Kenntnis der veränderten Umstände zu widerrufen. Die oder der Dienstvorgesetzte ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Eine vorzeitige Beendigung der Pflegezeit bedarf ihrer oder seiner Zustimmung.

(6) Für die Pflegezeit nach Absatz 2 gilt § 64 Absatz 2 Satz 2 entsprechend."

66. § 64b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Einem Beamten ist, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer von längstens 24 Monaten Teilzeitbeschäftigung im Umfang von durchschnittlich mindestens 15 Stunden je Woche als Familienpflegezeit
  1. zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes in häuslicher Umgebung oder
  2. zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung

zu bewilligen.

"Beamtinnen und Beamten ist, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer von längstens 24 Monaten Teilzeitbeschäftigung im Umfang von durchschnittlich mindestens 15 Stunden je Woche als Familienpflegezeit zu bewilligen
  1. zur Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes in häuslicher Umgebung oder
  2. zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung."


bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden vor den Wörtern "des Dienstvorgesetzten" die Wörter "der oder" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Der Beamte ist" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte sind" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Ist dem Beamten" durch die Wörter "Ist den Beamtinnen oder Beamten" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden vor den Wörtern "des Dienstvorgesetzten" die Wörter "der oder" eingefügt.

67. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zur Sicherung des Wissenstransfers kann die oberste Dienstbehörde einem Beamten mit Dienstbezügen, der das 63. Lebensjahr vollendet und einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 36 Absatz 1 gestellt hat, mit seiner Zustimmung Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erstrecken muss, mit 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligen, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und seine bisherigen Leistungen dies rechtfertigen. "Zur Sicherung des Wissenstransfers kann die oberste Dienstbehörde Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die das 63. Lebensjahr vollendet und einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 36 Absatz 1 gestellt haben, mit ihrer Zustimmung Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erstrecken muss, mit 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligen, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und ihre bisherigen Leistungen dies rechtfertigen."

b) In Absatz 2 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

68. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Einem Beamten" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren, wenn mindestens
  1. ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. eine sonstige Person, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist,

tatsächlich zu betreuen oder zu pflegen ist.

"(2) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren, wenn sie
  1. ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. eine sonstige Person, die nach ärztlichem oder einem Gutachten des medizinischen Dienstes der Kranken- oder Pflegekasse pflegebedürftig ist,

tatsächlich betreuen oder pflegen."

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen; dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. "Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 2 haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen; dies gilt nicht, wenn sie berücksichtigungsfähige Angehörige einer oder eines Beihilfeberechtigten werden oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind."

d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Dienstvorgesetzte soll eine vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und gewichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. "Die oder der Dienstvorgesetzte soll eine vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn den Beamtinnen oder Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und gewichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."

69. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "dem Beamten" durch die Wörter "den Beamtinnen oder Beamten" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Bei Lehrern kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schuljahres, bei Hochschullehrern bis zum Ende des laufenden Semesters ausgedehnt werden. "(2) Bei Lehrerinnen und Lehrern kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schuljahres, bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern bis zum Ende des laufenden Semesters ausgedehnt werden."

70. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Sonderurlaub" ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Dem Beamten" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten" ersetzt.

71. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für einen Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für in den Landtag gewählte Beamte maßgebenden Vorschriften nach den §§ 35 bis 37 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2007 (GVOBl. M-V S. 54) entsprechend. "(1) Für Beamtinnen und Beamte, die in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden sind und deren Amt kraft Gesetz mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für in den Landtag gewählte Beamtinnen und Beamte maßgebenden Vorschriften nach den §§ 35 bis 37 des Abgeordnetengesetzes entsprechend."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Einem Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag "Beamtinnen und Beamten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden sind und deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag".

bb) In Satz 3 werden die Wörter "einen Beamten" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte" sowie das Wort "dem" durch das Wort "denen" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "dem Beamten" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten" ersetzt.

72. In § 70 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "eines" durch das Wort "von" ersetzt.

73. § 71 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 71 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit

Der Beamte ist verpflichtet, auf schriftliches Verlangen seines Dienstvorgesetzten

  1. eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst,
  2. eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt,

zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

" § 71 Pflicht zur Übernahme von Nebentätigkeiten

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf schriftliches Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten

  1. eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst,
  2. eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt,

zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt."

74. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme der Beamte nach § 71 verpflichtet ist, "1. Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte nach § 71 verpflichtet ist,"

bb) In Nummer 2 werden vor den Wörtern "des Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

cc) In Nummer 3 wird vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Der Dienstvorgesetzte kann aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte anzeigefreie Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang sowie über die Vergütung hieraus, schriftlich Auskunft erteilt. "(2) Die oder der Dienstvorgesetze kann aus begründetem Anlass verlangen, dass die Beamtin oder der Beamte über eine von ihr oder ihm ausgeübte anzeigefreie Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang sowie über die Vergütung hieraus, schriftlich Auskunft erteilt."

75. § 73 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der Dienstvorgesetzte" die Wörter "die oder" eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden vor den Wörtern "den Beamten" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

cc) In den Nummern 4 und 5 werden jeweils vor den Wörtern "des Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

76. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Beamte darf Nebentätigkeiten nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben, es sei denn,
  1. er hat sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommen oder
  2. der Dienstvorgesetzte hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten anerkannt.
"Beamtinnen und Beamte dürfen Nebentätigkeiten nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben, es sei denn,
  1. sie haben diese auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen oder
  2. die oder der Dienstvorgesetzte hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit anerkannt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Beamte darf" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte dürfen" und das Wort "seines" durch die Wörter "der oder des" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "dem Beamten" durch die Wörter "den Beamtinnen oder Beamten" ersetzt.

77. § 75 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "Der Beamte hat" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte haben" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Beamte darf ohne Zustimmung des Dienstvorgesetzten eine Nebentätigkeit nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige einschließlich der erforderlichen Nachweise nach Satz 2 beim Dienstvorgesetzten übernehmen. "Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten Nebentätigkeiten nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige einschließlich der erforderlichen Nachweise nach Satz 2 bei der oder dem Dienstvorgesetzten übernehmen."

c) In Satz 4 werden vor den Wörtern "der Dienstvorgesetzte" die Wörter "die oder" eingefügt.

78. Die §§ 76 und 77 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 76 Rückgriffsanspruch des Beamten

Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.

§ 77 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts Anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommen worden sind.

" § 76 Rückgriffsanspruch von Beamtinnen und Beamten

Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtinnen oder Beamten auf Verlangen einer oder eines Vorgesetzten gehandelt haben.

§ 77 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen worden sind."

79. § 78 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "über die Nebentätigkeit der Beamten" durch die Wörter "über Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden vor den Wörtern "des Dienstvorgesetzten" die Wörter "der oder" eingefügt.

bb) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

alt neu
4. unter welchen Voraussetzungen der Beamte bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt kann pauschaliert und in einem Prozentsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden. Bei ohne Vergütung ausgeübter Nebentätigkeit oder bei einer Nebentätigkeit, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzen ausgeübt wird oder bei der dieser ein dienstliches Interesse anerkannt hat, kann auf das Entgelt ganz oder teilweise verzichtet werden,

5. dass der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres dem Dienstvorgesetzten die gewährten Vergütungen aus Nebentätigkeiten anzugeben.

"4. unter welchen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen dürfen und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt kann pauschaliert und in einem Prozentsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden. Bei ohne Vergütung ausgeübter Nebentätigkeit oder bei einer Nebentätigkeit, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird oder bei der diese oder dieser ein dienstliches Interesse anerkannt hat, kann auf das Entgelt ganz oder teilweise verzichtet werden,

5. dass die Beamtinnen und Beamten verpflichtet werden können, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der oder dem Dienstvorgesetzten die gewährten Vergütungen aus Nebentätigkeiten anzugeben."

80. § 79 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Anzeigepflicht für die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes besteht für Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen oder Altersgeldbezügen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (Karenzfrist), soweit es sich um eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung handelt, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht. Satz 1 gilt für Ruhestandsbeamte, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand treten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der fünfjährigen eine dreijährige Karenzfrist tritt. Die Anzeige hat gegenüber dem letzten Dienstvorgesetzten zu erfolgen.

(Red.Anm.: Im Änderungstext vom 11.05.2021 keine Info was mit dem alten Absatz 2 geschieht)
(2) Das Verbot nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes wird durch den letzten Dienstvorgesetzten ausgesprochen.

"(2) Die Anzeigepflicht für die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes besteht für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte oder frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen oder Altersgeldbezügen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (Karenzfrist), soweit es sich um eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung handelt, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses in Zusammenhang steht. Satz 1 gilt für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand treten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der fünfjährigen eine dreijährige Karenzfrist tritt. Die Anzeige hat gegenüber der oder dem letzten Dienstvorgesetzten zu erfolgen.

(3) Das Verbot nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes wird durch die letzte Dienstvorgesetzte oder den letzten Dienstvorgesetzten ausgesprochen."

81. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Geburtsfällen" ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" eingefügt.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden vor dem Wort "Versorgungsempfänger" die Wörter "Versorgungsempfängerinnen und" eingefügt.

cc) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

c) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. der Ehegatten oder Lebenspartner, die kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes Einkommen haben, und "1. der Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die kein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen haben, und".

d) Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

alt neu
b) wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten Wahlleistungen eines bestimmten Arztes in Anspruch genommen haben, soweit derselbe Arzt die Behandlung fortsetzt, oder "b) wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten Wahlleistungen einer bestimmten Ärztin oder eines bestimmten Arztes in Anspruch genommen haben, soweit dieselbe Ärztin oder derselbe Arzt die Behandlung fortsetzt, oder".

e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. bei berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartnern sowie bei Versorgungsempfängern 70 Prozent, "2. bei berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern sowie bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern 70 Prozent,"

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Finanzministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Verordnung die Beihilfegewährung. "Die für Finanzen zuständige oberste Landesbehörde regelt im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung die Beihilfegewährung."

bb) In Satz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort "Verordnung" durch das Wort "Rechtsverordnung" ersetzt.

g) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 6 gelten die für die Beamten, Versorgungsempfänger und früheren Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften weiter mit Ausnahme der Aufwendungen des Absatzes 4. "Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 6 gelten die für Beamtinnen und Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und frühere Beamtinnen und Beamte des Bundes jeweils geltenden Vorschriften weiter mit Ausnahme der Aufwendungen nach Absatz 4."

h) In Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter "das Finanzministerium" durch die Wörter "die für Finanzen zuständige oberste Landesbehörde" ersetzt.

i) In Absatz 9 Satz 1 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

(Gültig ab 01.05.2026 siehe =>)
82.
Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:

" § 80a Pauschale Beihilfe

(1) Auf Antrag wird anstelle der Beihilfe nach § 80 Absatz 3 eine pauschale Beihilfe gewährt, wenn Beihilfeberechtigte freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder vollständig in der privaten Krankenversicherung versichert sind und ihren Verzicht auf eine die pauschale Beihilfe ergänzende Beihilfe erklären. Der Antrag auf Gewährung der pauschalen Beihilfe und der Verzicht auf die ergänzende Beihilfe sind unwiderruflich und bedürfen der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die pauschale Beihilfe wird ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Eingang des Antrags folgt, gewährt, soweit kein späterer Zeitpunkt angegeben wird. Sie wird monatlich gezahlt.

(2) Der Anspruch auf Beihilfe zu Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht, bleibt unbeschadet eines Verzichts nach Absatz 1 Satz 1 bestehen.

(3) Die pauschale Beihilfe bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei der beihilfeberechtigten Person beschränkt auf den auf die Besoldung oder die Versorgungsbezüge entfallenden Beitragsanteil, soweit sich die Höhe des Beitrags nach der Höhe des Einkommens bestimmt. Bei vollständiger Versicherung in einer privaten Krankenversicherung bemisst sich die pauschale Beihilfe höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif.

(4) Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sind auf die pauschale Beihilfe anzurechnen. Auf die pauschale Beihilfe sind Beitragsrückerstattungen der Versicherung im Verhältnis der gewährten pauschalen Beihilfe zu den Krankenversicherungsbeiträgen anzurechnen. Die Zahlungen sind unmittelbar unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Anrechnung erfolgt, soweit möglich, mittels Verrechnung mit zukünftigen Zahlungen der pauschalen Beihilfe.

(5) Änderungen der Höhe des an die Krankenversicherung zu entrichtenden Beitrags sind durch die Beihilfeberechtigten unverzüglich mitzuteilen.

(6) Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die pauschale Beihilfe höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt.

(7) Beihilfeberechtigten, die sich nach Absatz 1 für eine pauschale Beihilfe entschieden haben, wird auch für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen anstelle der Beihilfe nach § 80 Absatz 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 2 eine pauschale Beihilfe gewährt. Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine pauschale Beihilfe auch bei einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt werden kann. Die Bewilligung und Zahlung der pauschalen Beihilfe für berücksichtigungsfähige Erwachsene erfolgt jeweils so lange unter dem Vorbehalt des Widerrufes und der Rückforderung, bis das Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 2 vollständig nachgewiesen ist.

(8) In besonderen Härtefällen kann zu einzelnen Leistungen eine Beihilfe nach § 80 gewährt werden. Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. es handelt sich um Aufwendungen, die grundsätzlich nach § 80 beihilfefähig wären und die entsprechenden Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe erfüllen,
  2. es ist von der abgeschlossenen Krankheitskostenvollversicherung keine und auch keine anteilige Leistung zu erlangen,
  3. eine Leistung durch die Krankheitskostenvollversicherung wurde form- und fristgerecht beantragt,
  4. die Aufwendungen hätten auch nicht durch den Abschluss einer zumutbaren Zusatzversicherung versichert werden können und
  5. die fraglichen Aufwendungen waren unbedingt notwendig und übersteigen 10 Prozent des laufenden Bruttomonatsbezugs, mindestens aber 360 Euro.

Ein besonderer Härtefall liegt nicht allein schon deshalb vor, weil die Leistung nicht vom Leistungskatalog der Krankheitskostenvollversicherung umfasst ist. Über das Vorliegen einer besonderen Härte entscheidet die Beihilfestelle.

(9) Das Landesamt für Finanzen setzt als zentrale Behörde für den Landesbereich die pauschale Beihilfe der Berechtigten fest, ordnet deren Zahlung an und ist für die Rückzahlung zuständig. Im Übrigen setzen die obersten Dienstbehörden die pauschale Beihilfe fest, ordnen die Zahlungen an und sind für die Rückforderungen zuständig an; sie können die Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen. § 80 Absatz 9 gilt entsprechend."

83. § 81 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 81 Mutterschutz, Elternzeit
(§ 46 BeamtStG)

Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften

  1. des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
  2. des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf Beamte.

Während der Elternzeit hat der Beamte Anspruch auf Leistungen nach § 80.

" § 81 Mutterschutz, Elternzeit

Die für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Rechtsvorschriften über den Mutterschutz und die Elternzeit sind entsprechend anzuwenden."

84. § 82 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Arbeitsschutz" ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" eingefügt.

b) In Absatz 1 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "(Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EGRahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien vom 7. August 1996)" gestrichen.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), gilt für jugendliche Beamte entsprechend. "Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und Beamte entsprechend."

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Polizeivollzugsbeamte" die Wörter "Polizeivollzugsbeamtinnen und" eingefügt.

85. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "die der Beamte dienstlich nutzt" durch die Wörter "die Beamtinnen oder Beamte dienstlich nutzen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Beamte" durch die Wörter "die Beamtinnen oder Beamten" und das Wort "hat" durch das Wort "haben" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Sind durch Gewaltakte Dritter, die im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten eines Beamten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter begangen worden sind, Gegenstände beschädigt oder zerstört worden, die dem Beamten oder seinen Familienangehörigen gehören, oder sind dem Beamten dadurch sonstige, nicht unerhebliche Vermögensschäden zugefügt worden, so sollen zum Ausgleich einer hierdurch verursachten, außergewöhnlichen wirtschaftlichen Belastung Leistungen gewährt werden; ein Mitverschulden ist zu berücksichtigen. Gleiches gilt in den Fällen, in denen sich der Gewaltakt gegen den Dienstherrn des Beamten richtet und ein Zusammenhang zum Dienst besteht. "(2) Sind durch Gewaltakte Dritter, die im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten von Beamtinnen oder Beamten oder deren Beamteneigenschaft begangen worden sind, im Eigentum der Beamtinnen oder Beamten oder deren Familienangehörigen stehende Gegenstände beschädigt oder zerstört worden oder sind Beamtinnen oder Beamten dadurch sonstige, nicht unerhebliche Vermögensschäden zugefügt worden, so sollen zum Ausgleich einer hierdurch verursachten außergewöhnlichen wirtschaftlichen Belastung Leistungen gewährt werden; ein Mitverschulden ist zu berücksichtigen. Gleiches gilt in den Fällen, in denen sich der Gewaltakt gegen den Dienstherrn der Beamtinnen oder Beamten richtet und ein Zusammenhang zum Dienst besteht."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "dem Dienstvorgesetzten" die Wörter "der oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "dem Beamten" durch die Wörter "den Beamtinnen oder Beamten" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "des Beamten" durch die Wörter "der Beamtinnen und Beamten" ersetzt.

86. § 83a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Hat der Beamte wegen einer vorsätzlichen Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, die ihm in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Amtsträger zugefügt worden ist, einen durch ein rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, so soll der Dienstherr auf Antrag die Zahlung auf diesen Anspruch bis zur Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit die Vollstreckung innerhalb eines Jahres nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages durch den Beamten erfolglos geblieben ist. "Hat die Beamtin oder der Beamte wegen einer vorsätzlichen Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, die ihr oder ihm in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Amtsträgerin oder als Amtsträger zugefügt worden ist, einen durch ein rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, so soll der Dienstherr auf Antrag die Zahlung auf diesen Anspruch bis zur Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldbetrages übernehmen, soweit die Vollstreckung innerhalb eines Jahres nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages durch die Beamtin oder den Beamten erfolglos geblieben ist."

b) Absatz 5

(5) Für Schmerzensgeldansprüche, für die vor dem Inkrafttreten des § 83a ein Vollstreckungstitel erlangt wurde, der nicht älter als drei Jahre ist, kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten gestellt werden.

wird aufgehoben.

87. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte sowie ehemalige Beamte nur verarbeiten, soweit dies im Rahmen der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft, insbesondere zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen einschließlich der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt; abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für Zwecke des Beamtenverhältnisses zulässig, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Beamtenrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. "Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie ehemalige Beamtinnen und Beamte nur verarbeiten, soweit dies im Rahmen der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft insbesondere zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen einschließlich der Personalplanung und des Personaleinsatzes erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift oder Dienstvereinbarung dies erlaubt; abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zwecke des Beamtenverhältnisses zulässig, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Beamtenrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Andere Unterlagen als Personalaktendaten dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Die Akte kann in Teilen oder vollständig elektronisch geführt werden. Wird bei einer vollständig elektronisch geführten Personalakte auf die Papierform verzichtet, ist jedes gespeicherte elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüflings, Sicherheits- und Kindergeldakten sowie Unterlagen über ärztliche und psychologische Untersuchungen und Tests mit Ausnahme deren Ergebnisse. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden. "(2) Andere Unterlagen als Personalaktendaten dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten sowie Unterlagen über ärztliche und psychologische Untersuchungen und Tests mit Ausnahme von deren Ergebnissen. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden."

c) In Absatz 3 Satz 3 werden vor den Wörtern "den Beamten" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Bei einer elektronischen Personalaktenführung werden Papierdokumente in elektronische Dokumente übertragen und in der elektronischen Akte gespeichert. Dabei ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Die Papierakten sind nach Abschluss der Übertragung nicht mehr weiterzuführen und spätestens fünf Jahre nach der Übertragung in die elektronische Akte zu vernichten."

88. § 86 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 86 Anhörung

Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.

" § 86 Anhörung

Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerungen der Beamtinnen und Beamten sind zur Personalakte zu nehmen."

89. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 87 Auskunft an den betroffenen Beamten " § 87 Auskunft an die betroffene Beamtin oder den betroffenen Beamten".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Der Anspruch des Beamten auf Auskunft aus seiner Personalakte oder aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet werden, umfasst auch die Einsichtnahme. "(1) Der Auskunftsanspruch von Beamtinnen und Beamten aus ihren Personalakten oder aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für das Dienstverhältnis verarbeitet werden, umfasst auch die Einsichtnahme."

c) In Absatz 2 Satz 1 werden vor den Wörtern "des Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

d) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person elektronisch gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen. "Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen ein Auszug in elektronischer Form oder ein Ausdruck der zu ihrer oder seiner Person elektronisch gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen."

90. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "des Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ärzten sowie Psychologen, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt werden "Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Auftragsverarbeiter und seine mit der Datenverarbeitung beauftragten Beschäftigten sind zum besonderen Schutz der personenbezogenen Daten zu verpflichten. "Der Auftragsverarbeiter ist durch den verantwortlichen Dienstherrn nach § 203 Absatz 4 des Strafgesetzbuches zur Geheimhaltung zu verpflichten."

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Der Auftragsverarbeiter kann die Dienste weiterer Auftragsverarbeiter (Unterbeauftragte) in Anspruch nehmen (Unterauftrag). Ein Unterauftrag im Sinne des Artikels 28 der Datenschutz-Grundverordnung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Zu diesem Zweck hat der Auftragsverarbeiter die oberste Dienstbehörde rechtzeitig vor der beabsichtigten Unterbeauftragung schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über

  1. den Auftragsverarbeiter, der mit der Unterbeauftragung beauftragt werden soll,
  2. die Aufgaben, zu deren Erfüllung Unterbeauftragte die Daten verarbeiten sollen,
  3. die Art der Daten, die für den Verantwortlichen verarbeitet werden sollen,
  4. den Kreis der Beschäftigten, auf den sich diese Daten beziehen, und
  5. alle Unterlagen, die für die Feststellung nach Artikel 28 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung erforderlich sind.

Satz 2 gilt entsprechend für Unterbeauftragte."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils vor den Wörtern "des Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden vor den Wörtern "dem Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

91. § 89 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden vor den Wörtern "des Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen. "2. falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder nachteilig werden können, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor den Wörtern "des Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

92. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden vor den Wörtern "des Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche oder Altersgeldansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung der Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 24 des Beamtenstatusgesetzes und § 12 des Landesdisziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind. "3. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungansprüche oder Altersgeldansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung der Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 24 des Beamtenstatusgesetzes und § 12 des Landesdisziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind."

b) In Absatz 4 werden vor dem Wort "vernichtet" die Wörter "gelöscht oder" eingefügt.

93. § 91 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Anderes" durch das Wort "anderes" ersetzt.

b) In Absatz 3 und 4 werden jeweils vor den Wörtern "des Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

94. § 92 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Aus besonderem Anlass kann innerhalb angemessener Zeit eine Erörterung mit dem für die oberste Landesbehörde zuständigen Minister oder Staatssekretär beantragt werden, bevor eine Entscheidung herbeigeführt wird. "Aus besonderem Anlass kann innerhalb angemessener Zeit eine Erörterung mit der oder dem für die oberste Landesbehörde zuständigen Ministerin oder Minister oder Staatssekretärin oder Staatssekretär beantragt werden, bevor eine Entscheidung herbeigeführt wird."

95. Dem § 93 wird folgender Satz angefügt:

"Der Landesbeamtenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

96. § 94 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Staatssekretär des Innenministeriums, der Präsident des Landesrechnungshofes, ein Präsident eines Gerichtes und der Leiter der für das Beamtenrecht zuständigen Abteilung des Innenministeriums. "(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind die Staatssekretärin oder der Staatssekretär der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde, die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofes, eine Präsidentin oder ein Präsident eines Gerichts und die Leiterin oder der Leiter der für das Beamtenrecht zuständigen Abteilung in der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde."

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Präsident eines Gerichts und die übrigen ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder werden vom Ministerpräsidenten für die Dauer von fünf Jahren berufen. "Die Präsidentin oder der Präsident eines Gerichts und die übrigen ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten für die Dauer von fünf Jahren berufen."

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Den Vorsitz im Landesbeamtenausschuss führt der Staatssekretär des Innenministeriums. Seine Vertretung ist durch die Geschäftsordnung zu regeln. "(5) Den Vorsitz im Landesbeamtenausschuss führt die Staatssekretärin oder der Staatssekretär der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde. Ihre oder seine Vertretung ist durch die Geschäftsordnung zu regeln."

97. In § 95 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden vor den Wörtern "der Ministerpräsident" die Wörter "die Ministerpräsidentin oder" eingefügt.

98. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden vor den Wörtern "einen Vorsitzenden" die Wörter "eine Vorsitzende oder" eingefügt.

bb In Satz 4 werden vor dem Wort "Bewerber" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.

b) Absatz 3

(3) Über die Durchführung seiner Aufgaben erstattet der Landesbeamtenausschuss nach Ablauf seiner Amtszeit der Landesregierung Bericht.

wird aufgehoben.

99. § 97 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 97 Geschäftsordnung und Verfahren

(1) Der Landesbeamtenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Sitzungen des Landesbeamtenausschusses sind nicht öffentlich.

(3) Der Landesbeamtenausschuss kann Beauftragten der beteiligten Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten. Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören. Die Teilnahme an der abschließenden Beratung und an der Beschlussfassung ist ihnen nicht gestattet.

(4) Der Vorsitzende des Landesbeamtenausschusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

" § 97 Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Landesbeamtenausschusses sind nicht öffentlich.

(2) Über jede Sitzung und das Ergebnis der Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen.

(3) Die Sitzungen des Landesbeamtenausschusses finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. Wenn die Sitzung wegen äußerer Umstände als Präsenzsitzung nicht durchführbar ist, zum Beispiel aufgrund einer Pandemie, eines Unwetters oder eines Streiks des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs, kann die oder der Vorsitzende die Sitzung vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Video- oder Audiokonferenz anberaumen, wenn

  1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die jeweilige Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben worden sind,
  2. nicht mindestens vier ordentliche Mitglieder binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widersprechen und
  3. der Landesbeamtenausschuss geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Mitglieder, die mittels Video- oder Audiokonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des § 98 Absatz 1 Satz 1. Absatz 2 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die oder der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Mitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt.

(4) Der Landesbeamtenausschuss kann Beauftragten der beteiligten Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten. Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören. Die Teilnahme an der abschließenden Beratung und an der Beschlussfassung ist ihnen nicht gestattet. Sofern die Sitzung nach Absatz 3 Satz 2 mittels Videokonferenz durchgeführt werden soll, können die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen ebenfalls mittels Videokonferenz an der Sitzung teilnehmen und gelten als anwesend.

(5) Die oder der Vorsitzende des Landesbeamtenausschusses oder ihre oder seine Vertretung leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied."

100. In § 98 Absatz 1 Satz 2 werden vor den Wörtern "des Vorsitzenden" die Wörter "der oder" eingefügt.

101. In § 100 werden die Wörter "beim Innenministerium" durch die Wörter "bei der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt.

102. § 101 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 101 Anträge und Beschwerden

(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten, so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

" § 101 Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden

(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen jeweils unmittelbare Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte, so kann sie bei den jeweils nächsthöheren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit."

103. § 103 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht. "Bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht."

c) In Absatz 2 werden die Wörter "das Innenministerium" durch die Wörter "die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde" ersetzt.

104. § 104 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 104 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen

Verfügungen oder Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.

" § 104 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen

Verfügungen oder Entscheidungen, die Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtinnen oder Beamten oder der Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden."

105. § 106 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 106 Beamte beim Landtag

Die Beamten beim Landtag sind Landesbeamte. Ihre Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand werden durch den Präsidenten des Landtags vorgenommen. Der Präsident des Landtags ist oberste Dienstbehörde. Er erlässt die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Landtagsbeamten.

" § 106 Beamtinnen und Beamte beim Landtag

Die Beamtinnen und Beamten beim Landtag sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Ihre Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags vorgenommen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags ist oberste Dienstbehörde. Sie oder er erlässt die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Landtagsbeamtinnen und Landtagsbeamten."

106. § 107 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 107 Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten " § 107 Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, Verordnungsermächtigung".

b) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Innenministerium erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten; "Die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten;"

107. § 108 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor dem Wort "Polizeivollzugsbeamte" die Wörter "Polizeivollzugsbeamtinnen und" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 1 Nummer 1, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres. "Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 1 Nummer 1, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres."

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Polizeivollzugsbeamte" die Wörter "Polizeivollzugsbeamtinnen und" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort "Polizeivollzugsbeamte" die Wörter "Polizeivollzugsbeamtinnen und" eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Polizeivollzugsbeamte" die Wörter "Polizeivollzugsbeamtinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "der Polizeivollzugsbeamte" die Wörter "die Polizeivollzugsbeamtin oder" eingefügt.

cc) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Für Polizeivollzugsbeamte in einem Amt nach Absatz 1 Nummer 2 gilt Satz 1 nur, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1958 geboren ist; eine Verringerung der Regelaltersgrenze auf einen Zeitpunkt vor der Vollendung des 62. Lebensjahres ist ausgeschlossen. Schichtdienste, die Polizeivollzugsbeamte bis zum 2. Oktober 1990 in der Deutschen Volkspolizei geleistet und die dem Wechselschichtdienst nach Satz 1 entsprochen haben, sind entsprechend zu berücksichtigen, soweit der Beamte sie durch eigenverantwortliche Erklärung belegt. "Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in einem Amt nach Absatz 1 Nummer 2 gilt Satz 1 nur, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. Dezember 1958 geboren ist; eine Verringerung der Regelaltersgrenze auf einen Zeitpunkt vor Vollendung des 62. Lebensjahres ist ausgeschlossen. Schichtdienste, die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte bis zum 2. Oktober 1990 in der Deutschen Volkspolizei geleistet und die dem Wechselschichtdienst nach Satz 1 entsprochen haben, sind entsprechend zu berücksichtigen, soweit die Beamtin oder der Beamte sie durch eigenverantwortliche Erklärung belegt."

dd) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Beamte hat spätestens fünf Jahre vor Erreichen der in Absatz 1 genannten Regelaltersgrenze anzuzeigen, inwieweit er die in Satz 1 genannte Voraussetzung erfüllt. "Die Beamtin oder der Beamte hat spätestens fünf Jahre vor Erreichen der in Absatz 1 genannten Regelaltersgrenze anzuzeigen, inwieweit sie oder er die in Satz 1 genannten Voraussausetzungen erfüllt."

e) In Absatz 5 werden vor dem Wort "Polizeivollzugsbeamte" die Wörter "Polizeivollzugsbeamtinnen und" eingefügt.

108. § 109 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "ist der Polizeivollzugsbeamte" durch die Wörter "sind Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit). "Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind dienstunfähig, wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit)."

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

109. § 110 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 110 Gemeinschaftsunterkunft

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann einem Polizeivollzugsbeamten, der Beamter auf Lebenszeit ist, nur für besondere Einsätze oder Lehrgänge oder für seine Aus- oder Weiterbildung auferlegt werden. Für die übrigen Polizeivollzugsbeamten können unter den Voraussetzungen des § 64 Absatz 2 Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.

" § 110 Gemeinschaftsunterkunft

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden, nur für besondere Einsätze oder Lehrgänge oder für ihre Aus- oder Weiterbildung auferlegt werden. Für die übrigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten können unter den Voraussetzungen des § 64 Absatz 2 Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden."

110. § 111 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 111 Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild, Ersatz von Sachschäden

(1) Die Polizeivollzugsbeamten erhalten unentgeltlich die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert. Die Beamten im Kriminalpolizeidienst und die dazu abgeordneten uniformierten Polizeivollzugsbeamten erhalten als Ausgleich für die besondere Beanspruchung ihrer Bekleidung eine Geldentschädigung. Das Nähere regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verwaltungsvorschrift.

(2) Soweit es das Amt erfordert, kann das für Inneres zuständige Ministerium nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung und das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Polizeivollzugsbeamten treffen. Dazu zählen auch Haar- und Barttracht sowie sonstige sichtbare und nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale.

(3) Von § 83 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit die besondere Art des Dienstes dies erfordert. Das Nähere regelt das Innenministerium durch Rechtsverordnung.

" § 111 Dienstkleidung, Ersatz von Sachschäden, Kennzeichnungspflicht, Verordnungsermächtigung

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten unentgeltlich die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert. Beamtinnen und Beamte im Kriminalpolizeidienst und die dazu abgeordneten uniformierten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten erhalten als Ausgleich für die besondere Beanspruchung ihrer Bekleidung eine Geldentschädigung. Das Nähere regelt die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde durch Verwaltungsvorschrift.

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Sinne des § 107 tragen beim Einsatz in geschlossenen Einheiten eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nicht, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange der Polizeivollzugsbediensteten dadurch beeinträchtigt werden. Das Nähere zu Inhalt, Umfang und Ausnahmen von dieser Verpflichtung regelt die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde durch Verwaltungsvorschrift.

(3) Von § 83 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit die besondere Art des Dienstes dies erfordert. Das Nähere regelt die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde durch Rechtsverordnung."

111. § 112 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Heilfürsorge" ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" eingefügt.

b) In Absatz 1 werden vor dem Wort "Polizeivollzugsbeamte" die Wörter "Polizeivollzugsbeamtinnen und" eingefügt.

c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Innenministerium regelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Art und Umfang der Heilfürsorge. "Die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde regelt im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung Art und Umfang der Heilfürsorge."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zum Zweck der Erstellung einer Statistik über das Krankheitsbild des Polizeivollzugsdienstes ist die für die Heilfürsorgeabrechnung zuständige Stelle abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung befugt, Gesundheitsdaten der Polizeivollzugsbeamten zu verarbeiten. "Zum Zweck der Erstellung einer Statistik über das Krankheitsbild des Polizeivollzugsdienstes ist die für die Heilfürsorgeabrechnung zuständige Stelle abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung befugt, Gesundheitsdaten der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu verarbeiten."

bb) In Satz 2 wird das Wort "Polizeivollzugskräften" durch das Wort "Polizeivollzugsbediensteten" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "Polizeivollzugskräfte" durch das Wort "Polizeivollzugsbediensteten" ersetzt.

112. In § 113 Satz 1 werden die Wörter "Der Polizeivollzugsbeamte darf" durch die Wörter "Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen" ersetzt.

113. § 114 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 114 Beamte der Fachrichtung Feuerwehrdienst

Für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren und die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz gelten die §§ 108, 109, 111 Absatz 1 Satz 1, §§ 112 und 113 entsprechend. § 108 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass neben dem Wechselschichtdienst auch Schichtdienst berücksichtigt wird. Für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes im Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern und im für Inneres zuständigen Ministerium gilt § 112 entsprechend. Für die sonstigen feuerwehrtechnischen Beamten der Landkreise und kreisfreien Städte, die nicht den Berufsfeuerwehren zugehörig sind, können die Landkreise und kreisfreien Städte Regelungen zur Heilfürsorge nach § 112 treffen.

" § 114 Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Feuerwehrdienst

Für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren und Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz gelten die §§ 108, 109, 111 Absatz 1 Satz 1, 112 und 113 entsprechend. § 108 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass neben dem Wechselschichtdienst auch Schichtdienst sowie 24-Stunden-Dienst berücksichtigt werden. Für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes im Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern und in der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde gilt § 112 entsprechend. Für die sonstigen feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten der Landkreise und kreisfreien Städte, die nicht den Berufsfeuerwehren zugehörig sind, können die Landkreise und kreisfreien Städte Regelungen zur Heilfürsorge nach § 112 treffen."

114. § 115 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

b) Nach der Angabe "109" wird die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

115. § 117 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für beamtete Professoren, Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht das Landeshochschulgesetz etwas Anderes bestimmt. "(1) Für beamtete Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht das Landeshochschulgesetz etwas anderes bestimmt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Für einen Bewerber, der als Professor in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit berufen werden soll, erhöht sich die Altersgrenze nach § 18a Absatz 1 Satz 1 um zehn Jahre. Die Altersgrenze nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Bewerber bereits bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages als Professor im Beamtenverhältnis steht und sich frühere Dienstherrn an der Versorgungslastenteilung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag beteiligen. "Für Bewerberinnen und Bewerber, die als Professorinnen oder Professoren in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit berufen werden sollen, erhöht sich die Altersgrenze nach § 18a Absatz 1 Satz 1 um zehn Jahre. Die Altersgrenze nach Satz 1 gilt nicht, wenn Bewerberinnen und Bewerber bereits bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages als Professorinnen oder Professoren im Beamtenverhältnis stehen und sich frühere Dienstherrn an der Versorgungslastenteilung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag beteiligen."

bb) In Satz 4 werden die Wörter "dem Finanzministerium" durch die Wörter "der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt.

116. In § 118 werden vor dem Wort "Bundesbeamte" die Wörter "Bundesbeamtinnen und" eingefügt.

117. In § 119 Satz 1 werden die Wörter "Das Innenministerium" durch die Wörter "Die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde" ersetzt.

118. Die §§ 120 und 121 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 120 Übergangsregelungen für Beamte auf Probe

(1) Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Beamtenverhältnis auf Probe befinden und die Probezeit erfolgreich abgeschlossen haben, sind zu Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, wenn

  1. sie das 27. Lebensjahr vollendet haben oder
  2. seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre vergangen sind; § 19 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Beamten auf Probe, denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch kein Amt verliehen war, ist mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes ein Amt übertragen.

(3) Auf Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Beamtenverhältnis auf Probe in leitender Funktion befinden, ist § 28 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576), anzuwenden.

§ 121 Übergangsregelungen für den Landesbeamtenausschuss

§ 115 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576), ist bis zum Ablauf der laufenden Amtszeit weiterhin anzuwenden.

" § 120 Übergangsvorschriften für zu beurteilende Beamtinnen und Beamte

Die auf Grundlage des § 61 in der Fassung vom 11. Mai 2021 erlassenen Ausführungsvorschriften zum Beurteilungsrecht gelten bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 61 Absatz 6 Satz 1 fort. Abweichend von Satz 1 gelten die auf der Grundlage des § 61 in der Fassung vom 11. Mai 2021 erlassenen Ausführungsvorschriften zum Beurteilungsrecht für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen einschließlich der Schulleitung bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 61 Absatz 6 Satz 2 fort.

§ 121 Übergangsvorschriften für die Berücksichtigung von 24-Stunden-Diensten

(1) Bis zum 17. März 2029 muss die Frist zur Anzeige gemäß § 35 Absatz 5 Satz 3 nicht eingehalten werden, sofern gemäß § 35 Absatz 5 Satz 2 bei der Verringerung der Regelaltersgrenze auch 24-Stunden-Dienste berücksichtigt werden.

(2) Bis zum 17. März 2031 muss die Frist zur Anzeige gemäß § 114 Satz 1 in Verbindung mit § 108 Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten werden, sofern gemäß § 114 Satz 2 bei der Verringerung der Regelaltersgrenze auch 24-Stunden-Dienste berücksichtigt werden."

119. § 122

§ 122 Übergangsregelung für Altersteilzeit und langfristigen Urlaub 26

(1) Für einen Beamten auf Lebenszeit mit einer Altersteilzeitbeschäftigung gelten für den Ruhestand die Altersgrenzen nach Maßgabe des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S 576). Auf seinen Antrag kann bei einem Beamten, der neben der Versorgung auch einen Anspruch auf Zahlung einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand und die Versetzung in den Ruhestand nach § 36 Absatz 2 nach Maßgabe dieses Gesetzes festgelegt werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht dagegen stehen; ist dem Beamten Altersteilzeit im Rahmen des Blockmodells bewilligt worden, gilt dies nur, solange er noch nicht vom Dienst freigestellt ist.

(2) Absatz 1 gilt auch in den Fällen, in denen dem Beamten nach § 79b Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 256), oder nach § 79b Absatz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 274), Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligt worden ist.

wird aufgehoben.

120. In § 123 wird das Wort "Übergangsregelung" durch das Wort "Übergangsvorschriften" ersetzt und werden jeweils vor dem Wort "Wahlbeamte" die Wörter "Wahlbeamtinnen und" eingefügt.

121. Die §§ 124 bis 128

§ 124 Übergangsregelung für vorhandene Laufbahnbefähigungen 26

Beamte sowie Bewerber, die die Laufbahnbefähigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes erworben haben, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach den §§ 13 und 14 in der ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung. Dabei entspricht

  1. die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt,
  2. die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt,
  3. die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt,
  4. die Laufbahngruppe des höheren Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt.

§ 125 Übergangsregelung für vorhandene Regelungen über Laufbahngruppen und Laufbahnbefähigungen 26

(1) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf eine Laufbahngruppe nach § 19 Absatz 2 oder § 132 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576), oder eine Befähigung hierfür Bezug genommen wird, gilt die Zuordnung nach § 124 entsprechend.

(2) Bei der Anwendung von Bundesrecht gilt Absatz 1 sinngemäß.

(3) Bis zum Inkrafttreten der Allgemeinen Laufbahnverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 bedürfen Beförderungen von Beamten des bisherigen gehobenen Dienstes in ein Amt der Laufbahngruppe 2 oberhalb des zweiten Einstiegsamtes der vorherigen Zustimmung des Landesbeamtenausschusses.

§ 126 Übergangsregelung für erlassene Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen 26

In den Laufbahn- , Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die aufgrund der §§ 17 und 18 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576), erlassen worden sind, kann bis zum 30. Juni 2011 von § 13 Absatz 2 abgewichen werden.

§ 127 Übergangsregelung für Beamte in der Erprobungszeit für Ämter mit leitender Funktion 21 26

(1) Beamte, die sich am 1. Juni 2021 in einer Erprobungszeit für Ämter mit leitender Funktion befinden, setzen die Erprobungszeit nach den §§ 20 und 21 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M V S. 687), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193, 201) fort, sofern das übertragene Amt ein Amt mit leitender Funktion nach § 21 Absatz 5 ist. Bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen sowie haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfolgt die Ernennung zum Beamten auf Probe zum nächst möglichen Zeitpunkt unter vorzeitiger Beendigung der Erprobungszeit; die Zeiten der bisher abgeleisteten Erprobungszeit werden angerechnet.

(2) Beamte, die sich am 1. Juni 2021 in einer Erprobungszeit für Ämter mit leitender Funktion befinden, treten in die Erprobung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 über, wenn das zu übertragende Amt nach § 21 Absatz 5 kein Amt mit leitender Funktion mehr ist. Soweit hiernach am 1. Juni 2021 die Erprobungszeit bereits abgeleistet wäre, gilt dieser Tag als Beendigung der Erprobungszeit; die Möglichkeit der Verlängerung der Erprobungszeit nach den Laufbahnverordnungen bleibt unberührt.

§ 128 Übergangsregelung für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes 21 26

Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern und im für Inneres zuständigen Ministerium tätig sind, können bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über einen Wechsel in die freie Heilfürsorge nach § 112 entscheiden.

werden aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Landesdisziplinargesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Die Anlage 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2024 (GVOBl. M-V S. 407, 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Bei der Besoldungsgruppe B 2 wird bei dem Amt "Ministerialrätin, Ministerialrat" folgender Spiegelstrich angefügt:

"- als Leiterin oder Leiter eines Referates oder einer Referatsgruppe und zugleich als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters bei einer obersten Landesbehörde".

2. Bei der Besoldungsgruppe B 6 wird bei dem Amt "Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent" folgender Spiegelstrich angefügt:

"- "als Leiterin oder Leiter einer Abteilung und zugleich als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Chefin der Staatskanzlei oder des Chefs der Staatskanzlei oder der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs".

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Ministerium für Inneres und Bau kann den Wortlaut des Landesbeamtengesetzes und des Landesdisziplinargesetzes jeweils in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Elternzeitlandesverordnung vom 22. Februar 2002 (GVOBl. MV S. 134), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Januar 2010 (GVOBl. MV S. 36, 42) geändert worden ist, sowie die Mutterschutzverordnung vom 14. April 1994 (GVOBl. MV S. 584), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Januar 2010 (GVOBl. M-V S. 36, 41) geändert worden ist, außer Kraft.

( 2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe w und Nummer 82 tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.

ID: 260707

ENDE