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Feiertagsgesetz NW - Gesetz über die Sonn- und Feiertage
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 23. April 1989
(GV. NW. 09.05.1989 S. 222; 17.04.1991 S. 200; 20.12.1994 S. 1114)
§ 1 Allgemeines
(1) Die Sonntage und die Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Der Feiertagsschutz gilt von Mitternacht bis Mitternacht, soweit im einzelnen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.
§ 2 Feiertage
(1) Feiertage sind:
(2) Gedenk- und Trauertage sind:
§ 3 Arbeitsverbote
An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden. Verboten sind auch Treib-, Lapp- und Hetzjagden.
§ 4 Ausnahmen von Arbeitsverboten
An Sonn- und Feiertagen sind erlaubt:
§ 5 Verbotene Veranstaltungen
(1) An Sonn- und Feiertagen sind während der Hauptzeit des Gottesdienstes verboten:
Dieses Verbot gilt nicht für den 3. Oktober, wenn dieser Tag auf einen Wochentag fällt. Es gilt ferner nicht für gewerkschaftliche Veranstaltungen am 1. Mai. Als Hauptzeit des Gottesdienstes gilt die Zeit von 6 bis 11 Uhr. Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit den Kirchen festlegen, daß diese Zeit bereits vor 11 Uhr endet.
(2) Soweit Märkte an Sonn- und Feiertagen zugelassen sind, dürfen sie erst nach der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes beginnen. Die ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes wird von der örtlichen Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Kirche festgelegt; sie darf zwei Stunden nicht überschreiten und muß in der Hauptzeit des Gottesdienstes liegen.
§ 6 Stille Feiertage
(1) Am Volkstrauertag sind zusätzlich verboten:
(2) Am Allerheiligentag und am Totensonntag sind zusätzlich verboten:
alle in Absatz 1 genannten Veranstaltungen von 5 Uhr bis 18 Uhr.
(3) Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:
(4) Bei Rundfunksendungen ist während der Zeit von 5 Uhr bis 18 Uhr (Absätze 1 und 2) und von 0 Uhr bis zum nächsten Tag 6 Uhr (Absatz 3) auf den ernsten Charakter der stillen Feiertage Rücksicht zu nehmen.
§ 7 Sonstige Verbote
(1) Am Gründonnerstag ist ab 18 Uhr öffentlicher Tanz verboten.
(2) Auf den Vorabend des Weihnachtstages finden ab 16 Uhr § 5 Abs. 1 Buchstabe a und § 6 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.
§ 8 Kirchliche Feiertage
(1) Kirchliche Feiertage sind Feiertage, die von den Kirchen oder Religionsgemeinschaften außer den in § 2 genannten Feiertagen begangen werden.
(2) An kirchlichen Feiertagen haben die Arbeitgeber den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben, sofern nicht unaufschiebbare oder im allgemeinen Interesse vordringliche Aufgaben zu erledigen sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.
(3) Kirchliche Feiertage werden gemäß § 5 Abs. 1 geschützt in den Gemeinden, in denen mindestens zwei Fünftel der Bevölkerung den Feiertag begehen oder in denen die allgemeine Achtung des Feiertages einer langjährigen Gewohnheit entspricht. In Zweifelsfällen entscheidet der Regierungspräsident.
§ 9 Jüdische Feiertage
(1) An den folgenden jüdischen Feiertagen:
sind während der Zeit des Hauptgottesdienstes in der Nähe von Synagogen und sonstigen der jüdischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden verboten:
(2) Die ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes wird durch die örtliche Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der jüdischen Kultusgemeinde festgesetzt.
(3) An den in Absatz 1 genannten jüdischen Feiertagen steht den bekenntniszugehörigen Beamten und Arbeitnehmern der öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.
§ 10 Ausnahmen von Verboten
(1) Beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses können Ausnahmen von den Verboten der §§ 3 und 5 bis 7 zugelassen werden, sofern damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist. Die Ausnahmegenehmigung kann auf Dauer unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Bei Veranstaltung von Märkten und gewerblichen Ausstellungen ist eine erhebliche Beeinträchtigung dann nicht anzunehmen, wenn sie nicht auch unterhaltenden Charakter hat. Das gleiche gilt für sportliche und ähnliche Veranstaltungen, soweit sie in geschlossenen Räumen stattfinden.
(2) Zuständig für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist in den Fällen der §§ 3 und 5 die Aufsichtsbehörde nach § 7 des Ordnungsbehördengesetzes, in den Fällen der §§ 6 und 7 der Regierungspräsident.
§ 11 Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§ 12 Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 eingeschränkt.
§ 13 Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Innenminister im Einvernehmen mit dem Kultusminister und dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
§ 14 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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