Änderungstext

Einundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Beihilfenverordnung

Vom 22. November 2006
(GVBl. Nr. 36 vom 15.12.2006 S. 596)


Auf Grund des § 88 Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, Wer. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 6 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO - ) vom 27. März 1975 (GV. NRW. S. 332), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 4 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3 Witwen, Witwer, überlebende eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Kinder (§ 23 BeamtVG) der unter Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen,  "3. sofern Ansprüche nach § 27 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326) in der jeweils aktuellen Fassung oder nach entsprechenden Regelungen dem Grunde nach bestehen."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Sie kann bei Zweifel über die Notwendigkeit und den angemessenen Umfang ein Gutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes (-zahnarztes) einholen. Mehraufwendungen für die Inanspruchnahme einer ersten ärztlichen Fachkraft ohne zwingenden Anlaß sind nicht beihilfefähig.  "Sie kann bei Zweifel über die Notwendigkeit und den angemessenen Umfang, soweit die Verwaltungsvorschriften keine Regelung vorsehen, ein Gutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes (-zahnarztes) einholen."

b) Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder eingetragene Lebenspartnerin einer oder, Kindern und Eltern des Behandelten;  "Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder eingetragenen Lebenspartnern, Kindern und Eltern des Behandelten;".

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2b wird wie folgt geändert:

Vor dem Wort ,.Pflegesatzes" werden die Angaben "angemessenen (§ 3 Abs. 2 Satz 1)" eingefügt.

bb) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
7. Die bei ärztlichen oder zahnärztlichen Verrichtungen verbrauchten und die auf Grund einer schriftlichen ärztlichen oder zahnärztlichen Verordnung beschafften Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen. Nicht beihilfefähig sind
  1. wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel; Nummer 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend,
  2. Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen,
  3. Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
  4. Abführmittel, ausgenommen bei erheblichen Grunderkrankungen,
  5. Arzneimittel, die nach § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V von der Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind.
 "7. Die von Behandlern nach Nummer 1 bei ihren Verrichtungen verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten zugelassenen Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen.

Nicht beihilfefähig sind

  1. Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Arzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien - AMR) von der Verordnung ausgeschlossen sind,
  2. Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind.

Satz 2 gilt nicht für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Das Finanzministerium kann abweichend von Satz 2 in begründeten Einzelfällen sowie allgemein in Anlage 2 und in den Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung bestimmen, zu welchen Arzneimitteln (verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen), die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten oder die sich in der klinischen Erprobung befinden, Beihilfen gewährt werden können. Dies gilt auch für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen.

Das Finanzministerium kann weiterhin in Anlage 2 und ergänzend in den Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit ausschließen, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden, die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten, deren Wirkungen wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden können oder deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist."

cc) In Nummer 10 Satz 12 werden die Angaben "Anlage 2" durch die Angaben "Anlage 3" ersetzt.

dd) Nummer 11 Satz 4 Buchstabe a

a.Beförderungskosten für die Hin- und Rückfahrt zum Kurort (§ 7),

wird gestrichen. Die bisherigen Buchstaben "b" bis "e" werden Buchstaben "a" bis "d".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b Satz 1 werden nach dem Wort "Leistungen" die Wörter "sowie der Suprakonstruktionen" eingefügt.

bb) In Buchstabe b 1. Spiegelstrich werden in der zweiten Klammer nach dem Wort "Gaumenspalten" ein Komma und die Wörter "ektodermale Dysplasien" eingefügt.

4. In § 5 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Sanatoriumsbehandlung" durch die Wörter "stationären Rehabilitationsmaßnahme" ersetzt.

5. § 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 6 Beihilfefähre Aufwendungen bei Sanatoriumsaufenthalt

(1) Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einem Sanatorium sowie die Auslagen für Kurtaxe und die Kosten des ärztlichen Schlussberichtes sind neben den Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7, 9 und 11 für höchstens drei Wochen beihilfefähig, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich; Voraussetzung ist, daß die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens des zuständigen Amtsarztes oder eines Vertrauensarztes vorher anerkannt hat, daß die Sanatoriumsbehandlung dringend notwendig ist und nicht durch stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch eine Heilkur nach § 7 mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar ist. Eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt worden ist. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden

  1. nach einer schweren, einen Krankenhausaufenthalt erfordernden Erkrankung,
  2. wenn nach dem Gutachten des zuständigen Amtsarztes oder eines Vertrauensarztes aus zwingenden medizinischen Gründen (z.B. in schweren Fällen von Morbus Bechterew) eine Sanatoriumsbehandlung in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist.

Die Anerkennung gilt nur, wenn mit der Behandlung innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntgabe des Bescheides begonnen wird. Ist die Beihilfefähigkeit eines Sanatoriumsaufenthaltes nicht anerkannt worden, sind nur die Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 9 beihilfefähig; Entsprechendes gilt in den Fällen des Satzes 4.

(2) Ein Sanatorium im Sinne dieser Vorschriften ist

  1. eine Krankenanstalt,
    1. die besondere Heilbehandlungen (z.B. mit Mitteln der physikalischen Therapie - Bäder, Bestrahlungen usw. - oder durch besondere Formen der Ernährung) durchführt und über die dafür erforderlichen Einrichtungen und Pflegepersonen verfügt,
    2. in der eine ärztliche Betreuung ständig gewährleistet ist, die Behandlung durch einen dafür vorgebildeten Arzt oder nach seinen Weisungen vorgenommen wird und die Lebensweise medizinisch begründeten Beschränkungen unterworfen ist,
    3. die der Aufsicht des zuständigen Gesundheitsamtes untersteht,
    4. die nur Personen aufnimmt, die einer stationären Behandlung bedürfen, und
    5. die nicht mit einem Beherbergungsbetrieb räumlich verbunden ist,
  2. eine Einrichtung, die die Konzession nach § 30 Gewerbeordnung besitzt und auch Personen aufnimmt, die nicht einer stationären Behandlung bedürfen, oder die mit einem Beherbergungsbetrieb räumlich verbunden ist.

(3) Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind

  1. in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe a bis zu 104 Euro, sofern es sich nicht um eine Anschlussheilbehandlung handelt, und
  2. in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe b bis zu 52 Euro

täglich beihilfefähig. Bei Schwerbehinderten, bei denen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson behördlich festgestellt ist, sowie bei Kindern, die aus medizinischen Gründen einer Begleitperson bedürfen, sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Begleitperson bis zur Höhe von siebzig vom Hundert des jeweiligen Betrages nach Satz 1 sowie di

 " § 6 Beihilfefähige Aufwendungen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen

(1) Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen sind neben den Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 9 die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe für höchstens 23 Kalendertage (es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich) einschließlich der Reisetage sowie den ärztlichen Schlussbericht beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die Festsetzungsstelle auf Grund eines Gutachtens des zuständigen Amtsarztes oder eines Vertrauensarztes vor Behandlungsbeginn die Notwendigkeit der Maßnahme anerkannt hat, die Behandlung nicht durch eine Maßnahme nach § 7 oder durch andere ambulante Maßnahmen ersetzt werden kann und im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren keine als beihilfefähig anerkannte stationäre Rehabilitationsmaßnahme oder Maßnahme nach § 6 a oder § 7 durchgeführt worden ist. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden, wenn der zuständige Amtsarzt oder ein Vertrauensarzt dies aus zwingenden medizinischen Gründen (z.B. schwere Krebserkrankung, HIV--Infektion, schwerer Fall von Morbus Bechterew) für notwendig erachtet. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides begonnen, ist ein neues Anerkennungsverfahren durchzuführen. Die Behandlungskosten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 9 sind auch dann beihilfefähig, wenn die Beihilfefähigkeit der Rehabilitationsmaßnahme nicht anerkannt wird. Die Kosten der amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten sind beihilfefähig. Zu den Kosten der Hin- und Rückfahrt einschließlich der Gepäckbeförderung wird bei notwendigen Behandlungen in einem Ort außerhalb von Nordrhein-Westfalen insgesamt ein Zuschuss von 100 Euro, innerhalb von Nordrhein-Westfalen von 50 Euro gewährt.

(2) Die Maßnahme muss in einer Einrichtung durchgeführt werden, die die Voraussetzungen nach § 107 Abs. 2 SGB V erfüllt. Soweit eine Einrichtung auch über Abteilungen verfügt, die die Voraussetzungen nach § 107 Abs. 1 SGB V erfüllen, gilt für von diesen Abteilungen erbrachte Leistungen § 4 Abs. 1 Nr. 2.

(3) Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Behandlung sind in Höhe der Preisvereinbarung (Pauschale) beihilfefähig, die die Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger getroffen hat. Werden neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 9 in Rechnung gestellt, ist die Pauschale nach Satz 1 um 30 v. H. zu kürzen; der Restbetrag ist beihilfefähig. Verfügt die Einrichtung über keine Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger, sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Tagessatzes der Einrichtung, höchstens 104 Euro täglich beihilfefähig.

(4) Bei Menschen mit Behinderungen, bei denen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson behördlich festgestellt ist, sowie bei Kindern, die aus medizinischen Gründen einer Begleitperson bedürfen und bei denen der Amtsarzt die Notwendigkeit der Begleitung bestätigt hat, sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Kurtaxe der Begleitperson bis zu 55 Euro täglich beihilfefähig. Absatz 1 Satz 7 gilt sinngemäß."

6. Nach § 6 wird der § 6a eingefügt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 7 Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkuren 03  " § 7 Beihilfefähige Aufwendungen für ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen 06a".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Zu den Kosten einer unter ärztlicher Leitung in einem Ort des vom Finanzministerium aufgestellten Kurorteverzeichnisses durchgeführten ambulanten Heilkur oder einer Müttergenesungskur bzw. einer Mutter/Vater-Kind-Kur (§ 41 Abs. 1 SGB V), soweit nicht die Voraussetzungen des § 6 vorliegen, werden Beihilfen bis zu einer Dauer von dreiundzwanzig Kalendertagen einschließlich der Reistetage gewährt.  "(1) Zu den Kosten einer unter ärztlicher Leitung in einem Ort des vom Finanzministerium aufgestellten Kurorteverzeichnisses durchgeführten ambulanten Kur werden Beihilfen bis zu einer Dauer von 23 Kalendertagen einschließlich der Reisetage, bei einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme (Absatz 4) bis zu 20 Behandlungstagen sowie bei chronisch kranken Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis zu 30 Kalendertagen (einschließlich der Reisetage) gewährt."

c) In Absatz 2 Buchstabe b wird das Wort "Sanatoriumsbehandlung" durch die Wörter "stationäre Rehabilitationsmaßnahme" ersetzt.

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Beihilfefähig sind neben den Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 9 die Auslagen für die Kurtaxe und den Schlussbericht des Kurarztes. Zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung wird ein Zuschuss von 20 Euro täglich für jede Person gewährt. Schwerbehinderte, bei denen die Voraussetzung für eine ständige Begleitperson behördlich festgestellt ist und für die der Amtsarzt bestätigt hat, dass für eine erfolgversprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist, erhalten neben den Kosten für die Kurtaxe zu den Kosten für die Unterkunft der Begleitperson einen Zuschuss von 15 Euro. Ist die Beihilfefähigkeit der Kurmaßnahme nach Absatz 1 nicht anerkannt worden, so sind nur die Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nummer 1, 7 und 9 beihilfefähig.  "(3) Beihilfefähig sind bei ambulanten Kurmaßnahmen die Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 9, für das amtsärztliche Gutachten sowie den ärztlichen Schlussbericht. Zu den Fahrkosten, den Aufwendungen für Kurtaxe sowie Unterkunft und Verpflegung wird ein Zuschuss von 30 Euro täglich einschließlich der Reisetage gewährt. Ist die Beihilfefähigkeit der Kurmaßnahme nach Absatz 1 nicht anerkannt worden, sind nur die Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nn 1, 7 und 9 beihilfefähig. Bei Menschen mit Behinderungen, bei denen die Voraussetzung für eine ständige Begleitperson behördlich festgestellt ist, und bei Kindern, bei denen der Amtsarzt bestätigt hat, dass für eine Erfolg versprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist, wird zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Kurtaxe sowie Fahrkosten der Begleitperson ein Zuschuss von 20 Euro täglich gewährt."

d) Nach Absatz 3 wird der Absatz 4 angefügt.

8. § 8 Abs. 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(3) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich hierzu erforderlicher ärztlicher Untersuchungen sowie die Versorgung mit empfängnisregelnden Mitteln bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.

(4) Künstliche Befruchtungen sind unter den Voraussetzungen des § 27a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 SGB V beihilfefähig.

 "(3) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung und künstlichen Befruchtung einschließlich der hierzu erforderlichen ärztlichen Untersuchungen.

(4) Aufwendungen für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) sind beihilfefähig, wenn

  1. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme dreimal ohne Erfolg durchgeführt worden ist,
  2. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
  3. ausschließlich Ei- und Samenzellen des Beihilfeberechtigten und seines Ehegatten verwendet werden,
  4. sich der Beihilfeberechtigte und sein Ehegatte vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Arzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121a SGB V erteilt worden ist.

Dies gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei anderen Inseminationen ist Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz und Nr. 4 nicht anzuwenden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Ehegatten das 25. Lebensjahr, die Ehefrau noch nicht das 40. Lebensjahr und der Ehemann noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben. Für die Zuordnung der Aufwendungen für die ICSI- und die IVF-Behandlung ist das Kostenteilungsprinzip zu beachten.

Die Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung treffen nähere Regelungen."

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei einem Sanatoriumsaufenthalt (§ 6) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind nach § 6 Abs. 3 Buchstabe b beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die Behandlung vor Beginn durch die Festsetzungsstelle auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens anerkannt worden ist. Bei ambulanten Kurmaßnahmen in den in Satz 1 genannten Staaten sind die Aufwendungen nach § 7 beihilfefähig, wenn der Beihilfeberechtigte nachweisen kann, dass der ausländische Behandlungsort als Kurort anerkannt ist. Satz 2 gilt entsprechend. Wird die Behandlung außerhalb der in Satz 1 genannten Staaten durchgeführt, sind die Aufwendungen (§§ 6, 7) nur dann beihilfefähig, wenn im Inland oder in den in Satz 1 genannten Staaten kein vergleichbarer Heilerfolg zu erwarten ist und die Behandlung vor Beginn vom Finanzministerium auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens anerkannt worden ist.  "(2) Aufwendungen für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sowie ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einer Behandlung am inländischen Wohnort oder in dem ihm am nächsten gelegenen inländischen Behandlungsort beihilfefähig wären. § 6 und § 7 gelten sinngemäß. Bei ambulanten Kurmaßnahmen in den in Satz 1 genannten Staaten sind die Aufwendungen nur dann beihilfefähig, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass der Behandlungsort als Kurort anerkannt ist. Wird die Behandlung außerhalb der in Satz 1 genannten Staaten durchgeführt, sind die Aufwendungen nach Satz 1 nur dann beihilfefähig, wenn im Inland oder in den in Satz 1 genannten Staaten kein vergleichbarer Heilerfolg zu erwarten ist und die Behandlung vor Beginn vom Finanzministerium auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens anerkannt worden ist. Hinsichtlich der Beförderungskosten gilt Absatz 1 Satz 3 und 4."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Bei Aufwendungen von im Ausland wohnenden Beihilfeberechtigten und im Ausland wohnenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 Nr. 11 entsprechend.  "(4) Bei Aufwendungen von im Ausland wohnenden Beihilfeberechtigten und im Ausland wohnenden berücksichtigungsfähigen Personen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend."

10. § 12a Abs. 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
(6) Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen.  "(6) Die Höhe der Kostendämpfungspauschale des laufenden Kalenderjahres richtet sich - unabhängig vom Entstehen der mit dem ersten Beihilfeantrag des Jahres geltend gemachten Aufwendungen -- nach den zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung im laufenden Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen."

11. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1.der Zuschußgewährung zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei einer Heilkur mit dem Tage der Beendigung der Heilkur,  "1. der Zuschussgewährung nach § 6 Abs. 1 Satz 7, § 6a Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 3 Satz 2, Satz 4 sowie Abs. 4 Satz 4 mit dem Tag der Beendigung der Maßnahme,".

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Zahl "100" durch die Zahl "200" ersetzt.

c) In Absatz 7 wird das Wort "Heilkuren" durch die Angaben "ambulanten Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen" ersetzt.

d) Absatz 8 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Dies gilt nicht für Heilkuren.  "Dies gilt nicht für Aufwendungen nach § 6, § 6 a und § 7."

12. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Beihilfe ist nach dem Hundertsatz zu bemessen, der dem verstorbenen Beihilfeberechtigten zugestanden hat."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Andere als die in Absatz 1 genannten natürlichen Personen sowie juristische Personen erhalten Beihilfen zu den in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen, sofern sie Erbe sind oder die von dritter Seite in Rechnung gestellten Aufwendungen getragen haben; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Beihilfe darf zusammen mit Sterbe- und Bestattungsgeldern sowie sonstigen Leistungen, die zur Deckung der in Rechnung gestellten Aufwendungen bestimmt sind, die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen. "(2) Andere als die in Absatz 1 genannten natürlichen Personen sowie juristische Personen erhalten Beihilfen zu den in Absatz 1 genannten Aufwendungen, sofern sie Erbe sind; Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 gelten entsprechend." 

c) Absatz 3

(3) Die Beihilfe ist, nach dem Hundertsatz zu bemessen, der dem verstorbenen Beihilfeberechtigten zugestanden hat.

wird gestrichen.

13. Der § 16 wird eingefügt; der bisherige § 16 wird § 17.

14. Die Anlage 2 wird angefügt; die bisherige Anlage 2 wird Anlage 3.

15. In Anlage 3 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 11) erhält Nummer 3 folgende Fassung:

alt neu
 "3. Perücke

Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zu einem Höchstbetrag von 800 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (z.B. Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (z.B. infolge Schädelverletzung), oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall (z.B. auf Grund einer Chemotherapie) vorliegt. Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn die Tragedauer laut ärztlichem Attest den Zeitraum von 12 Monaten überschreiten wird. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung einer Perücke sind beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens 12 Monate, bei der gleichzeitigen Nutzung von 2 Perücken mindestens 24 Monate vergangen sind. Dies gilt nicht bei Kindern, deren Kopfform sich verändert hat."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2006 entstehen.