Änderungstext

Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung
über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen

Vom 03.März 2008
(MBl. Nr. 10 vom 07.04.2008 S. 190)
Gl.-Nr.: 203204


Mein RdErl. v. 9.4.1965 (SMBl. NRW. 203204) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium wie folgt geändert:

1. Nummer 5.3 erhält folgende Fassung:

alt neu
5.3 Aufwendungen für Schutzimpfungen - ausgenommen solche aus Anlass von Auslandsreisen - sind beihilfefähig, soweit die Schutzimpfungen öffentlich empfohlen sind (RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 7.12.2000 - SMBl. NRW. 21260 -). "5.3   Aufwendungen für Schutzimpfungen sind beihilfefähig, soweit sie nach den jeweils gültigen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch Institut (STIKO) öffentlich empfohlen werden (vgl. hierzu auch RdErl. des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 07.12.2000 - SMBl. NRW. 21260)."

2. In Nummer 9.4 werden im Verzeichnis der Gutachter und Obergutachter für Psychotherapie unter A) Gutachter für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Erwachsenen (Nummer 2 der Anlage 1 [zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO] die folgenden Einträge gestrichen:

  1. 16. Dr. med. Ingrid Kamper-Jasper, Jöhrensstr. 5, 30559 Hannover,
  2. 24. Dr. med. Lutz Rosenkötter, Marbacher Weg 27, 35037 Marburg,
  3. 25. Dr. med. Hermann Roskamp, Lohengrinstr. 67, 70597 Stuttgart.

Die bisherigen Nummern 17 bis 23 werden Nummern 16 bis 22 und die bisherigen Nummern 26 bis 30 werden Nummern 23 bis 27.

3. Nummer 9a.5 erhält folgende Fassung:

alt neu
9a.5 Beträge nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und b BVO sind innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr abzuziehen, soweit sie für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen jeweils insgesamt 750 Euro überschreiten. " 9a.5 Die Selbstbeteiligungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind innerhalb eines Kalenderjahres für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen bis zu einem Betrag von jeweils insgesamt 750 Euro in Abzug zu bringen. "

4. Nummer 9a.6 erhält folgende Fassung:

alt neu
9a.6 Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BVO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 b BVO ist bei Behandlung in einem Krankenhaus ("Privatklinik"), dass nicht nach § 108 SGB V zugelassen ist, der von dieser

Einrichtung berechnete "Pflegesatz" - nach Abzug des Selbstbehaltes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BVO - nur insoweit als angemessen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BVO) anzusehen und als beihilfefähig anzuerkennen, als er dem "Pflegesatz" entspricht, den die der Beihilfenfestsetzungsstelle nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik nach § 108 SGB V) für eine vergleichbare Behandlung berechnen würde. Dies gilt auch für so genannte "Anschlussheilbehandlungen", soweit eine Abrechnung nicht nach § 6 BVO sondern nach § 4 BVO erfolgt. Betreibt der Träger der "Privatklinik" auf dem Gelände der Klinik oder in unmittelbarere Nähe hierzu ein weiteres Krankenhaus mit Zulassung nach § 108 SGB V, kann die Vergleichsberechnung (s.o) auch zwischen diesen Einrichtungen erfolgen. Rechnet die aufgesuchte "Privatklinik" eine dem Fallpauschalen-Katalog des Krankenhausentgeltgesetzes nachempfundene "DRG" ab, ist darauf zu achten, dass der vergleichenden Universitätsklinik sämtliche Diagnosen vorgelegt werden. Gegebenenfalls anfallende Kosten der Begutachtung trägt die Beihilfestelle.

" 9a.6 Die beihilfenrechtliche Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO gilt auch für so genannte "Anschlussheilbehandlungen", soweit eine Abrechnung nicht nach § 6 BVO sondern nach § 4 BVO erfolgt. Betreibt der Träger der "Privatklinik" (ohne Zulassung nach § 108 SGB V) auf dem Grundstück der Klinik oder in unmittelbarer Nähe hierzu eine weitere Klinik mit Zulassung nach § 108 SGB V, kann aus Vereinfachungsgründen die Vergleichsberechnung auch zwischen diesen Kliniken erfolgen. Rechnet die aufgesuchte "Privatklinik" (ohne Zulassung nach § 108 SGB V) eine an den Fallpauschalenkatalog des Krankenhausentgeltgesetzes angelehnte "DRG" ab, ist darauf zu achten, dass der Vergleichsklinik (der Maximalversorgung) sämtliche Diagnosen sowie Prozeduren (OPS) des Behandlungsfalles vorgelegt werden. Ggf. anfallende Kosten der Begutachtung trägt die Beihilfestelle. "

5. Nummer 9a.7 erhält folgende Fassung:

alt neu
9a.7 Bei Krankenanstalten, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, aber nach Pflegesätzen abrechnen, gilt Nummer 9a.6 entsprechend. " 9a.7 Bei Behandlungen in Kliniken, deren medizinische Leistungen mit den Leistungen der unter § 1 Abs. 1 Bundespflegesatzverordnung fallenden Krankenhäuser vergleichbar sind, gilt Nummer 9a.6 entsprechend. Soweit die dem Behandlungsort oder der Beihilfestelle nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung keine vergleichbaren Leistungen anbietet, ist die Vergleichsberechung an Hand der vergleichbaren Pflegesätze der dem Behandlungsort nächstgelegenen Klinik nach § 108 Nr. 3 SGB V durchzuführen."

6. Nummer 10.1 wird durch folgende Nummern 10.1a bis 10.1c ersetzt:

alt neu
10.1 Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und der Anlage 2 sind grundsätzlich nur Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, soweit sie nicht nach den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V von der Verordnung in der GKV ausgeschlossen sind sowie Aufwendungen für apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, beihilfefähig. (Für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten diese Einschränkungen nicht). Eine Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie auf Grund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Als Therapiestandard gilt ein Arzneimittel, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht.
  1. Für die nachfolgend aufgeführten Indikationsgebiete können grundsätzlich auch Aufwendungen für Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie beihilfefähig sein, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete als wissenschaftlich anerkannt gilt und der Arzt/Heilpraktiker dies bestätigt.
  2. Beihilfefähig sind die
    • Aufwendungen für Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/Dosiseinheit) nur als Thrombozyten-Aggregationshemmer in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen.
    • Aufwendungen für Acetylsalicylsäure und Paracetamol nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen in Co-Medikation mit Opioiden.
    • Aufwendungen für Acidosetherapeutika nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und chronischer Nierensuffizienz sowie bei Neoblase.
    • Aufwendungen für Antihistaminika
    • nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien nur zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien

      nur bei schwerwiegendem, anhaltendem Pruitus

      nur zur Behandlung bei schwerwiegender allergischer Rhinitis, bei der eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikodien nicht ausreichend ist.

    • Aufwendungen für Antimykotika nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum.
    • Aufwendungen für Antiseptika und Gleitmittel nur für Patienten mit Selbstkatheterisierung.
    • Aufwendungen für Arzneimittel zur sofortigen Anwendung als
    • Antidote bei akuten Vergiftungen

      Lokalanästhetika zur Injektion

      Apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die im Rahmen der ärztlichen Notfallbehandlung zur sofortigen Anwendung kommen.

    • Aufwendungen für arzneistofffreie Injektions-/Infusions-, Träger und Elektrolytlösungen sowie parenterale Osmodiuretika bei Hirnödem (Mannitol, Sorbitol).
    • Aufwendungen für Butylscopolamin, parenteral, nur zur Behandlung in der Palliativmedizin.
    • Aufwendungen für Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ion/Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination)
    • nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose,

      nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäqivalent bedürfen,

      bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit.

    • Aufwendungen für Calciumverbindungen als Monopräparate nur bei Pseudohypo- und Hypoparathyreodismus,
    • bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit.
    • Aufwendungen für Citrate nur zur Behandlung von Harnkonkrementen.
    • Aufwendungen für harnstoffhaltige Dermatika mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5 % nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für den jeweiligen Patienten indiziert sind.
    • Aufwendungen für E. coli Stamm Nissle 1917 nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase bei Unverträglichkeit von Mesalazin.
    • Aufwendungen für Eisen-(II)-Verbindungen nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanaemie.
    • Aufwendungen für Flohsamen und Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom und HIV assoziierter Diarrhoen.
    • Aufwendungen für Folsäure und Folinate nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Behandlung des kolorektalen Karzinoms.
    • Aufwendungen für Ginkgo biloba blätter-Extrakte nur in Zusammenhang mit der Behandlung der Demenz (mindestens Pflegestufe 2).
    • Aufwendungen für Hypericum perforatum-Extrakt (hydroalkoholischer Extrakt, min. 300 mg pro Applikationsform) nur zur Behandlung mittelschwerer depressiver Episoden.
    • Aufwendungen für Iodid nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen.
    • Aufwendungen für Iod-Verbindungen nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren.
    • Aufwendungen für Kaliumverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der Hypokaliaemie.
    • Aufwendungen für L-Methionin nur zur Vermeidung der Steinneubildung bei Phosphatsteinen bei neurigener Blasenlähmung, wenn Ernährungsempfehlungen und Blasenentleerungstraining erfolglos geblieben sind.
    • Aufwendungen für Lactulose und Lactitol nur zur Senkung der enteralen Ammoniakresorption bei Leberversagen im Zusammenhang mit der hepatischen Enzephalopathie.
    • Levocarnitin nur zur Behandlung bei endogenem Carnitinmangel.
    • Aufwendungen für Magnesiumverbindungen, oral, nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen.
    • Aufwendungen für Magnesiumverbindungen, parenteral, nur zur Behandlung bei nachgewiesenem Magnesiummangel und zur Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko.
    • Aufwendungen für Metixenhydrochlorid nur zur Behandlung des Parkinson-Syndroms.
    • Aufwendungen für Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin normiert, nur in der Palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität.
    • Aufwendungen für Niclosamid nur zur Behandlung von Bandwurmbefall.
    • Aufwendungen für Nystatin nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Patienten.
    • Aufwendungen für Ornithinaspartat nur zur Behandlung des hepatischen (Prae-) Coma und der episodischen, hepatischen Enzephalopathie.
    • Aufwendungen für Pankreasenzyme nur zur Behandlung chronischer, exokriner Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose.
    • Aufwendungen für Phosphatverbindungen nur bei Hypophosphatämie, die durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann.
    • Aufwendungen für salicylsäurehaltige Zubereitungen (mind. 2% Salicylsäure) nur in der Dermatotherapie als Teil der Behandlung der Psoriasis und hyperkeratotischer Ekzeme.
    • Aufwendungen für Topische Anästhetika und/oder Antiseptika nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z.B. Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus).
    • Aufwendungen für synthetischen Speichel nur zur Behandlung kranheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder Autoimmun-Erkrankungen.
    • Aufwendungen für synthetische Tränenflüssigkeit nur bei Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen des Grades 2, Epidermolysis bullosa, occuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.
    • Aufwendungen für Vitamin K als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann.
    • Aufwendungen für wasserlösliche Vitamine auch in Kombination nur bei Dialyse.
    • Aufwendungen für wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/Dosiseinheit).
    • Aufwendungen für Zinkverbindungen als Monopräparat nur zur Behandlung der enteropathischen Akrodermatitis und durch Haemodialysebehandlung bedingten nachgewiesenen Zinkmangel sowie zur Hemmung der Kupferaufnahme bei Morbus Wilson.
  3. Auch ohne die o.g. Indikationen sind die Aufwendungen für ein apothekenpflichtiges, nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel mit o.g. Wirkstoffen beihilfefähig, wenn das Arzneimittel zur Behandlung der vorliegenden Indikation zugelassen und der Bezugspreis des alternativ zur Verfügung stehenden verschreibungspflichtigen Arzneimittels über dem des verordneten Arzneimittels liegt. Der Nachweis ist durch den Beihilfeberechtigten bzw. seinen Arzt zu führen.
  4. Nicht beihilfefähig bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind die Aufwendungen für folgende verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel:
    • Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmitteln, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich nicht um schwerwiegende Gesundheitsstörungen handelt.
    • Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, geschwürigen Erkrankungen der Mundhöhle und nach chirurgischen Eingriffen im Hals, Nasen- und Ohrenbereich.
    • Abführmittel; ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.
    • Arzneimittel gegen Reisekrankheit; ausgenommen bei Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen schwerwiegenden Erkrankungen z.B. Menierescher Symtomkomplex).
"10.1a   Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und der Anlage 2 sind grundsätzlich nur Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel beihilfefähig, soweit sie nicht nach den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V von der Verordnung in der GKV ausgeschlossen sind, sowie Aufwendungen für apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. (Für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten diese Einschränkungen nicht). Eine Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie auf Grund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Als Therapiestandard gilt ein Arzneimittel, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. (Das Finanzministerium kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen - § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 1. Halbsatz BVO -).

Demnach sind beihilfefähig:

1. Abführmittel
nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.

2. Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/Dosiseinheit)
nur als Thrombozyten-Aggregationshemmer in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen.

3. Acetylsalicylsäure und Paracetamol
nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen in Co-Medikation mit Opioiden.

4. Acidosetherapeutika
nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und chronischer Nierensuffizienz sowie bei Neoblase.

5. Antihistaminika

  • nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien,
  • nur zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien,
  • nur bei schwerwiegendem, anhaltendem Pruitus,
  • nur zur Behandlung bei schwerwiegender allergischer Rhinitis, bei der eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist.

6. Antimykotika
nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum.

7. Antiseptika und Gleitmittel
nur für Patienten mit Katheterisierung.

8. Arzneimittel zur sofortigen Anwendung

  • Antidote bei akuten Vergiftungen,
  • Lokalanästhetika zur Injektion.

9. Arzneistofffreie Injektions-/Infusions-, Träger und Elektrolytlösungen sowie parenterale Osmodiuretika bei Hirnödem (Mannitol, Sorbitol).

10. Butylscopolamin (parenteral) nur zur Behandlung in der Palliativmedizin.

11. Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calciumlon/Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination)

  • nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose,
  • nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen,
  • bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit.

12. Calciumverbindungen (als Monopräparate) nur

  • bei Pseudohypo- und Hypoparathyreodismus,
  • bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit.

13. Citrate nur zur Behandlung von Harnkonkrementen.

14. E. coli Stamm Nissle 1917
nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase bei Unverträglichkeit von Mesalazin.

15. Eisen-(II)-Verbindungen
nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanämie.

16. Flohsamen und Flohsamenschalen
nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom und HIV assoziierter Diarrhoen.

17. Folsäure und Folinate
nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Behandlung des kolorektalen Karzinoms.

18. Ginkgo biloba blätter-Extrakte
nur in Zusammenhang mit der Behandlung der Demenz (mindestens Pflegestufe 1).

19. Harnstoffhaltige Dermatika (mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5 %)
nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für den jeweiligen Patienten indiziert sind.

20. Hypericum perforatum-Extrakte (hydroalkoholischer Extrakt, min. 300 mg pro Applikationsform)
nur zur Behandlung mittelschwerer depressiver Episoden.

21. Iodide nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen. 22.Iod-Verbindungen
nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren.

23. Kaliumverbindungen (als Monopräparate) nur zur Behandlung der Hypokaliämie.

24. L-Methionin
nur zur Vermeidung der Steinneubildung bei Phosphatsteinen bei neurogener Blasenlähmung, wenn Ernährungsempfehlungen und Blasenentleerungstraining erfolglos geblieben sind.

25. Lactulose und Lactitol
nur zur Senkung der enteralen Ammoniakresorption bei Leberversagen im Zusammenhang mit der hepatischen Enzephalopathie.

26. Levocarnitin nur zur Behandlung bei endogenem Carnitinmangel.

27. Lösungen und Emulsionen zur parenteralen Ernährung
einschließlich der notwendigen Vitamine und Spurenelemente.

28a. Magnesiumverbindungen (oral) nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen.

28b. Magnesiumverbindungen (parenteral)
nur zur Behandlung bei nachgewiesenem Magnesiummangel und zur Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko.

29. Metixenhydrochlorid nur zur Behandlung des Parkinson-Syndroms.

30. Mistel-Präparate (parenteral, auf Mistellektin normiert)
nur in der Palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität.

31. Niclosamid nur zur Behandlung von Bandwurmbefall.

32. Nystatin
nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Patienten.

33. Ornithinaspartat
nur zur Behandlung des hepatischen (Prae-) Coma und der episodischen, hepatischen Enzephalopathie.

34. Pankreasenzyme
nur zur Behandlung chronischer, exokriner Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose.

35. Phosphatbinder
nur zur Behandlung der Hyperphosphatämie bei chronischer Niereninsuffizienz und Dialyse.

36. Phosphatverbindungen
bei Hypophosphatämie, die durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann.

37. Salicylsäurehaltige Zubereitungen (mind. 2% Salicylsäure)
in der Dermatotherapie als Teil der Behandlung der Psoriasis und hyperkeratotischer Ekzeme.

38. Synthetische Tränenflüssigkeit
bei Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen (trockenes Auge Grad 2), Epidermolysis bullosa, occulärem Pemphigoid, Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.

39. Synthetischer Speichel
nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder Autoimmun-Erkrankungen.

40. Topische Anästhetika und/oder Antiseptika
nur zur Behandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z.B. Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus)

41. Vitamin K (als Monopräparate)
nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann.

42. Wasserlösliche Vitamine (auch in Kombination) nur bei Dialyse.

43. Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure
nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/Dosiseinheit).

44. Zinkverbindungen (als Monopräparat)
nur zur Behandlung der enteropathischen Akrodermatitis und durch Hämodialysebehandlung bedingten nachgewiesenen Zinkmangel sowie zur Hemmung der Kupferaufnahme bei Morbus Wilson.

Bei den o. g. Indikationsgebieten sind auch Aufwendungen für Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie beihilfefähig, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete als wissenschaftlich allgemein anerkannt gilt und der Arzt/Heilpraktiker dies mit der Verordnung bestätigt. Bei diesen Arzneimitteln ist zu beachten, dass nach den Grundsätzen der klassischen Homöopathie jede Behandlung mit einem individuell auf den Patienten, sein Persönlichkeitsprofil und sein jeweiliges Krankheitsbild abgestimmten Arzneimittel erfolgt. Das gleiche Arzneimittel kann dadurch bei ganz unterschiedlichen Erkrankungen eingesetzt werden.

Aufwendungen für apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel mit o.g. Wirkstoffen sind auch außerhalb der o.g. Indikationen beihilfefähig, wenn die zur Behandlung der Erkrankung alternativ zur Verfügung stehenden verschreibungspflichtigen Arzneimittel teurer sind. Der Nachweis ist durch den Beihilfeberechtigten bzw. seinen Arzt zu führen.

10.1 b

Unabhängig von der Verschreibungsart sind nicht beihilfefähig bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:

  1. Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich nicht um schwerwiegende Gesundheitsstörungen handelt.
  2. Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, geschwürigen Erkrankungen der Mundhöhle und nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich.
  3. Abführmittel außer zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.
  4. Arzneimittel gegen Reisekrankheit (unberührt bleibt die Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen schwerwiegenden Erkrankungen, z.B. Menierescher Symptomkomplex).

10.1c

Aufwendungen für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt und apothekenpflichtig sind, und die bei Anwendung der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes Arzneimittel gewesen wären, sind beihilfefähig (vgl. § 31 Abs. 1 SGB V)."

7. Nummer 10.3 erhält folgende Fassung:

alt neu
10.3 Beihilfefähig sind die Aufwendungen für die folgenden Arzneimittel, wenn sie unter der Voraussetzung verordnet werden, dass zuvor allgemeine nicht medikamentöse Maßnahmen genutzt wurden (z.B. diätischer oder physikalischer Art, körperliches Training etc.), hierdurch aber das Behandlungsziel nicht erreicht werden konnte und eine Behandlung mit diesen Arzneimitteln zusätzlich zwingend erforderlich ist (die Bestätigung durch den behandelnden Arzt ist grundsätzlich ausreichend):
  1. Carminativa, Amara, Acida; ohne die o.g. Einschränkung sind beihilfefähig die Aufwendungen für gasbindende Mittel vor diagnostischen Maßnahmen,
  2. Gallenwegs- und Lebertherapeutika; ohne die o.g. Einschränkung sind beihilfefähig Aufwendungen für Arzneimittel zur Auflösung von Cholesteringallensteinen, zur Behandlung bei Präcoma/Coma hepatikum und bei hepatischer Encephalopathie,
  3. Mittel zur Regulation der Darmflora einschließlich Stoffwechselprodukte, Zellen, Zellteile und Hydrolysate von bakteriellen Mikroorganismen enthaltende Präparate,
  4. Antihypotonika zur oralen Anwendung,
  5. Arzneimittel zur Behandlung dysmenorrhoischer und klimakterischer Beschwerden; ohne die o.g. Einschränkung sind diese beihilfefähig
    • zur hormonellen Behandlung
    • Prostaglandin-Synthesehemmer als Monopräparate - topische Sexualhormone,
  6. Mineralstoffpräparate zur oralen Anwendung; ohne die o.g. Einschränkungen sind beihilfefähig
  7. Calcium-Verbindungen als Monopräparate bei dokumentierter Hypokalziämie, und bei Osteoporose (auch kombiniert mit Fluorid),
  8. Fluorid zur Kariesprophylaxe des Kindes und bei Osteoporose,
  9. Zink-Verbindungen als Monopräparate bei nachgewiesenem Zinkmangel, Mineralstoffpräparate (oral) bei Hämodialysebehandlung.
  10. gepufferte und ungepufferte Kaliumverbindungen als Monopräparate bei Hypokaliämie,
    • Magnesiumverbindungen als Monopräparate bei neuromuskulären Störungen,
    • Elektrolytsubstitution bei schwerer Diarrhoe, bei Nierenerkrankungen und
    • zum Ausgleich des Säure-Basen-Haushalts,
  11. Vitaminpräparate; ohne die o.g. Einschränkung sind die Aufwendungen beihilfefähig bei nachgewiesenen Vitaminmangel jeglicher Ursache, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann sowie die prophylaktische Gabe von Vitamin D zur Prävention der Rachitis des Kindes oder der renalen Osteopathie, die Vitamin K Prophylaxe bei Neugeborenen, die Gabe von Vitaminen bei therapeutisch verursachtem Mehrbedarf sowie eine parentale prophylaktische Anwendung von Vitaminen, insbesondere Vitamin B 12 oder Folsäure und den fettlösenden Vitamine, bei irreversiblem Malassimilationssyndrom jeglicher Ursache, bei parenteraler Ernährung und Sondenernährung sowie bei länger dauernder Infusionstherapie und ferner die niedrigdosierte Gabe von Vitamin D bei der Behandlung der Osteoporose mit Calciumpräparaten.
  12. Venentherapeutika zur topischen und systematischen Anwendung bei varicösem Syndrom und chronisch venöser Insuffizienz, Verödungsmittel
  13. Arzneimittel zum Schutz der Gelenkfunktion bei Abbauerscheinungen des Knorpels zur lokalen und systematischen Anwendung (sog. Chondroprotektiva und Antiarthrotika)
"10.3 Beihilfefähig sind ferner Aufwendungen für folgende nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel:
  1. Gasbindende Mittel vor diagnostischen Maßnahmen (Carminativa, Amara, Acida),
  2. Mineralstoffpräparate zur oralen Anwendung
    • bei Hämodialysebehandlung,
    • Elektrolytsubstitution bei schwerer Diarrhoe, bei Nierenerkrankungen,
    • Zink-Verbindungen als Monopräparate bei nachgewiesenem Zinkmangel,
    • Magnesium- und Magnesium-Kalium-Verbindungen zur kardialen Therapie,
    • zum Ausgleich des Säure-Basen-Haushalts,
  3. Mittel zur Auflösung von Cholesteringallensteinen, zur Behandlung bei Präcoma/Coma hepatikum und bei hepatischer Encephalopathie,
  4. Mittel zum Schutz der Gelenkfunktionen bei Abbauerscheinungen des Knorpels zur lokalen und systematischen Anwendung (sog. Chondroprotektiva und Antiarthrotika),
  5. Venentherapeutika zur topischen und systematischen Anwendung bei varicösem Syndrom und chronisch venöser Insuffizienz, Verödungsmittel,
  6. Vitamin D zur Prävention der Rachitis des Kindes, Vitamin K zur Prophylaxe bei Neugeborenen, die Gabe von Vitaminen bei irreversiblem Malassimilationssyndrom jeglicher Ursache sowie bei parenteraler Ernährung und Sondenernährung und bei länger dauernder Infusionstherapie."

8. Nummer 10.4 entfällt;

10.4 Bei den homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln ist zu beachten, dass nach den Grundsätzen der klassischen Homöopathie jede Behandlung mit einem individuell auf den Patienten, sein Persönlichkeitsprofil und sein jeweiliges Krankheitsbild abgestimmten Arzneimittel erfolgt. Das gleiche Arzneimittel kann dadurch bei ganz unterschiedlichen Erkrankungen eingesetzt werden. Bei diesen Mitteln ist daher ausschließlich auf eine Diagnose nach Nummer 10.1 Buchstabe a abzustellen.

die Nummern 10.5 bis 10.10 werden Nummern 1 0.4 bis 10.9.

9. In Nummer 22b.1 Satz 2 werden in der Klammer die Worte "bei Sanatoriumsaufenthalten oder Heilkuren" durch die Worte " bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen und Müttergenesungskuren sowie ambulanten Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen" ersetzt.

10.  In Nummer 24.3 zweiter Spiegelstrich wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht für Auslandsrechnungen."