Änderungstext
Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung
über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
Vom 03.März 2008
(MBl. Nr. 10 vom 07.04.2008 S. 190)
Gl.-Nr.: 203204
Mein RdErl. v. 9.4.1965 (SMBl. NRW. 203204) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium wie folgt geändert:
1. Nummer 5.3 erhält folgende Fassung:
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| 5.3 Aufwendungen für Schutzimpfungen - ausgenommen solche aus Anlass von Auslandsreisen - sind beihilfefähig, soweit die Schutzimpfungen öffentlich empfohlen sind (RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 7.12.2000 - SMBl. NRW. 21260 -). | "5.3 Aufwendungen für Schutzimpfungen sind beihilfefähig, soweit sie nach den jeweils gültigen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch Institut (STIKO) öffentlich empfohlen werden (vgl. hierzu auch RdErl. des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 07.12.2000 - SMBl. NRW. 21260)." |
2. In Nummer 9.4 werden im Verzeichnis der Gutachter und Obergutachter für Psychotherapie unter A) Gutachter für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Erwachsenen (Nummer 2 der Anlage 1 [zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO] die folgenden Einträge gestrichen:
Die bisherigen Nummern 17 bis 23 werden Nummern 16 bis 22 und die bisherigen Nummern 26 bis 30 werden Nummern 23 bis 27.
3. Nummer 9a.5 erhält folgende Fassung:
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| 9a.5 Beträge nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und b BVO sind innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr abzuziehen, soweit sie für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen jeweils insgesamt 750 Euro überschreiten. | " 9a.5 Die Selbstbeteiligungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind innerhalb eines Kalenderjahres für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen bis zu einem Betrag von jeweils insgesamt 750 Euro in Abzug zu bringen. " |
4. Nummer 9a.6 erhält folgende Fassung:
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| 9a.6 Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BVO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 b BVO ist bei Behandlung in einem Krankenhaus ("Privatklinik"), dass nicht nach § 108 SGB V zugelassen ist, der von dieser
Einrichtung berechnete "Pflegesatz" - nach Abzug des Selbstbehaltes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BVO - nur insoweit als angemessen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BVO) anzusehen und als beihilfefähig anzuerkennen, als er dem "Pflegesatz" entspricht, den die der Beihilfenfestsetzungsstelle nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik nach § 108 SGB V) für eine vergleichbare Behandlung berechnen würde. Dies gilt auch für so genannte "Anschlussheilbehandlungen", soweit eine Abrechnung nicht nach § 6 BVO sondern nach § 4 BVO erfolgt. Betreibt der Träger der "Privatklinik" auf dem Gelände der Klinik oder in unmittelbarere Nähe hierzu ein weiteres Krankenhaus mit Zulassung nach § 108 SGB V, kann die Vergleichsberechnung (s.o) auch zwischen diesen Einrichtungen erfolgen. Rechnet die aufgesuchte "Privatklinik" eine dem Fallpauschalen-Katalog des Krankenhausentgeltgesetzes nachempfundene "DRG" ab, ist darauf zu achten, dass der vergleichenden Universitätsklinik sämtliche Diagnosen vorgelegt werden. Gegebenenfalls anfallende Kosten der Begutachtung trägt die Beihilfestelle. | " 9a.6 Die beihilfenrechtliche Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO gilt auch für so genannte "Anschlussheilbehandlungen", soweit eine Abrechnung nicht nach § 6 BVO sondern nach § 4 BVO erfolgt. Betreibt der Träger der "Privatklinik" (ohne Zulassung nach § 108 SGB V) auf dem Grundstück der Klinik oder in unmittelbarer Nähe hierzu eine weitere Klinik mit Zulassung nach § 108 SGB V, kann aus Vereinfachungsgründen die Vergleichsberechnung auch zwischen diesen Kliniken erfolgen. Rechnet die aufgesuchte "Privatklinik" (ohne Zulassung nach § 108 SGB V) eine an den Fallpauschalenkatalog des Krankenhausentgeltgesetzes angelehnte "DRG" ab, ist darauf zu achten, dass der Vergleichsklinik (der Maximalversorgung) sämtliche Diagnosen sowie Prozeduren (OPS) des Behandlungsfalles vorgelegt werden. Ggf. anfallende Kosten der Begutachtung trägt die Beihilfestelle. " |
5. Nummer 9a.7 erhält folgende Fassung:
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| 9a.7 Bei Krankenanstalten, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, aber nach Pflegesätzen abrechnen, gilt Nummer 9a.6 entsprechend. | " 9a.7 Bei Behandlungen in Kliniken, deren medizinische Leistungen mit den Leistungen der unter § 1 Abs. 1 Bundespflegesatzverordnung fallenden Krankenhäuser vergleichbar sind, gilt Nummer 9a.6 entsprechend. Soweit die dem Behandlungsort oder der Beihilfestelle nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung keine vergleichbaren Leistungen anbietet, ist die Vergleichsberechung an Hand der vergleichbaren Pflegesätze der dem Behandlungsort nächstgelegenen Klinik nach § 108 Nr. 3 SGB V durchzuführen." |
6. Nummer 10.1 wird durch folgende Nummern 10.1a bis 10.1c ersetzt:
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10.1 Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und der Anlage 2 sind grundsätzlich nur Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, soweit sie nicht nach den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V von der Verordnung in der GKV ausgeschlossen sind sowie Aufwendungen für apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, beihilfefähig. (Für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten diese Einschränkungen nicht). Eine Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie auf Grund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.
Als Therapiestandard gilt ein Arzneimittel, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht.
| "10.1a Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und der Anlage 2 sind grundsätzlich nur Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel beihilfefähig, soweit sie nicht nach den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V von der Verordnung in der GKV ausgeschlossen sind, sowie Aufwendungen für apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. (Für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten diese Einschränkungen nicht). Eine Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie auf Grund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.
Als Therapiestandard gilt ein Arzneimittel, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. (Das Finanzministerium kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen - § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 1. Halbsatz BVO -).
Demnach sind beihilfefähig: 1. Abführmittel 2. Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/Dosiseinheit) 3. Acetylsalicylsäure und Paracetamol 4. Acidosetherapeutika 5. Antihistaminika
6. Antimykotika 7. Antiseptika und Gleitmittel 8. Arzneimittel zur sofortigen Anwendung
9. Arzneistofffreie Injektions-/Infusions-, Träger und Elektrolytlösungen sowie parenterale Osmodiuretika bei Hirnödem (Mannitol, Sorbitol). 10. Butylscopolamin (parenteral) nur zur Behandlung in der Palliativmedizin. 11. Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calciumlon/Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination)
12. Calciumverbindungen (als Monopräparate) nur
13. Citrate nur zur Behandlung von Harnkonkrementen. 14. E. coli Stamm Nissle 1917 15. Eisen-(II)-Verbindungen 16. Flohsamen und Flohsamenschalen 17. Folsäure und Folinate 18. Ginkgo biloba blätter-Extrakte 19. Harnstoffhaltige Dermatika (mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5 %) 20. Hypericum perforatum-Extrakte (hydroalkoholischer Extrakt, min. 300 mg pro Applikationsform) 21. Iodide nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen. 22.Iod-Verbindungen 23. Kaliumverbindungen (als Monopräparate) nur zur Behandlung der Hypokaliämie. 24. L-Methionin 25. Lactulose und Lactitol 26. Levocarnitin nur zur Behandlung bei endogenem Carnitinmangel. 27. Lösungen und Emulsionen zur parenteralen Ernährung 28a. Magnesiumverbindungen (oral) nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen. 28b. Magnesiumverbindungen (parenteral) 29. Metixenhydrochlorid nur zur Behandlung des Parkinson-Syndroms. 30. Mistel-Präparate (parenteral, auf Mistellektin normiert) 31. Niclosamid nur zur Behandlung von Bandwurmbefall. 32. Nystatin 33. Ornithinaspartat 34. Pankreasenzyme 35. Phosphatbinder 36. Phosphatverbindungen 37. Salicylsäurehaltige Zubereitungen (mind. 2% Salicylsäure) 38. Synthetische Tränenflüssigkeit 39. Synthetischer Speichel 40. Topische Anästhetika und/oder Antiseptika 41. Vitamin K (als Monopräparate) 42. Wasserlösliche Vitamine (auch in Kombination) nur bei Dialyse. 43. Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure 44. Zinkverbindungen (als Monopräparat) Bei den o. g. Indikationsgebieten sind auch Aufwendungen für Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie beihilfefähig, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete als wissenschaftlich allgemein anerkannt gilt und der Arzt/Heilpraktiker dies mit der Verordnung bestätigt. Bei diesen Arzneimitteln ist zu beachten, dass nach den Grundsätzen der klassischen Homöopathie jede Behandlung mit einem individuell auf den Patienten, sein Persönlichkeitsprofil und sein jeweiliges Krankheitsbild abgestimmten Arzneimittel erfolgt. Das gleiche Arzneimittel kann dadurch bei ganz unterschiedlichen Erkrankungen eingesetzt werden. Aufwendungen für apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel mit o.g. Wirkstoffen sind auch außerhalb der o.g. Indikationen beihilfefähig, wenn die zur Behandlung der Erkrankung alternativ zur Verfügung stehenden verschreibungspflichtigen Arzneimittel teurer sind. Der Nachweis ist durch den Beihilfeberechtigten bzw. seinen Arzt zu führen. 10.1 b Unabhängig von der Verschreibungsart sind nicht beihilfefähig bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:
10.1c Aufwendungen für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt und apothekenpflichtig sind, und die bei Anwendung der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes Arzneimittel gewesen wären, sind beihilfefähig (vgl. § 31 Abs. 1 SGB V)." |
7. Nummer 10.3 erhält folgende Fassung:
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10.3 Beihilfefähig sind die Aufwendungen für die folgenden Arzneimittel, wenn sie unter der Voraussetzung verordnet werden, dass zuvor allgemeine nicht medikamentöse Maßnahmen genutzt wurden (z.B. diätischer oder physikalischer Art, körperliches Training etc.), hierdurch aber das Behandlungsziel nicht erreicht werden konnte und eine Behandlung mit diesen Arzneimitteln zusätzlich zwingend erforderlich ist (die Bestätigung durch den behandelnden Arzt ist grundsätzlich ausreichend):
| "10.3 Beihilfefähig sind ferner Aufwendungen für folgende nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel:
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10.4 Bei den homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln ist zu beachten, dass nach den Grundsätzen der klassischen Homöopathie jede Behandlung mit einem individuell auf den Patienten, sein Persönlichkeitsprofil und sein jeweiliges Krankheitsbild abgestimmten Arzneimittel erfolgt. Das gleiche Arzneimittel kann dadurch bei ganz unterschiedlichen Erkrankungen eingesetzt werden. Bei diesen Mitteln ist daher ausschließlich auf eine Diagnose nach Nummer 10.1 Buchstabe a abzustellen.
die Nummern 10.5 bis 10.10 werden Nummern 1 0.4 bis 10.9.
9. In Nummer 22b.1 Satz 2 werden in der Klammer die Worte "bei Sanatoriumsaufenthalten oder Heilkuren" durch die Worte " bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen und Müttergenesungskuren sowie ambulanten Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen" ersetzt.
10. In Nummer 24.3 zweiter Spiegelstrich wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt nicht für Auslandsrechnungen."