Änderungstext
Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen
Vom 18. August 2009
(GV. NRW. Nr. 28 vom 28.08.2009 S. 432)
Gl.-Nr.: 20302
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Auf Grund des § 60 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wird verordnet:
Die Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (GV. NRW. S. 335) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
| "(2) Diese Verordnung gilt nicht für
|
2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| a) mit Beginn des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet oder ein Grad der Behinderung von mindestens 80 festgestellt wird, 39 Stunden, | "a) mit Ablauf des Tages, an dem das 60. Lebensjahr vollendet, oder mit dem Tag, ab dem ein Grad der Behinderung von mindestens 80 festgestellt wird, 39 Stunden," |
.
b) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| b) mit Beginn des Monats, in dem das 55. Lebensjahr vollendet oder ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wird, 40 Stunden sowie | "b) mit dem Tag, ab dem ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wird, 39 Stunden und 50 Minuten," |
.
c) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| c) im Übrigen 41 Stunden. | "c) mit Ablauf des Tages, an dem das 55. Lebensjahr vollendet wird, 40 Stunden sowie". |
d) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
3. In § 2 Absatz 5 werden die Angaben " § 78 b Abs. 4 und § 78 d Abs. 2 Landesbeamtengesetz" ersetzt durch die Angaben " § 64 und § 65 Absatz 2 Landesbeamtengesetz".
4. In § 4 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
"Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden."
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Die Anordnungsbefugnis kann der Dienstvorgesetzte auf den unmittelbaren Vorgesetzten übertragen".
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neugefasst:
| alt | neu |
| Sie sind zu einem Achtel durch Dienstbefreiung zu anderer Zeit auszugleichen. | "Sie werden innerhalb von zwölf Monaten zu einem Achtel bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei flexibler Arbeitszeit dem Stundenkonto (§ 14 Absatz 5 Satz 2) gutgeschrieben, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen." |
6. § 9 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 9 Dienstbefreiung bei Schicht- und Nachtdienst
(1) Beamtinnen und Beamte, die in Organisationseinheiten Dienst versehen, in denen ständig Dienst in verschiedenen Schichten geleistet wird, erhalten Dienstbefreiung innerhalb einer angemessenen, den Gesundheitsschutz gewährleistenden Zeit, soweit sie Nachtdienst versehen. (2) Die Dienstbefreiung erfolgt entsprechend den tarifrechtlichen Bestimmungen (Anlage 1 oder Anlage 2 dieser Verordnung). | " § 9 Dienstbefreiung bei Wechselschichtdienst und Schichtdienst
(1) Beamtinnen und Beamte, die ständig Wechselschichtdienst oder ständig Schichtdienst leisten und denen die Zulage nach § 20 Absätze 1 oder 2 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) zusteht, erhalten
einen Arbeitstag Dienstbefreiung. (2) Im Falle nicht ständigen Wechselschicht- oder Schichtdienstes (z.B. ständige Vertreterinnen und Vertreter) erhalten Beamtinnen und Beamte einen Arbeitstag Dienstbefreiung für
haben. (3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 hinsichtlich des Schichtdienstes sind nur erfüllt, wenn ein regelmäßiger Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden stattfindet und der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. (4) Es gelten die Bestimmungen der Erholungsurlaubsverordnung NRW (EUV) mit Ausnahme von § 5 Absatz 3 EUV entsprechend." |
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 78a Landesbeamtengesetz" ersetzt durch die Angabe " § 61 Landesbeamtengesetz".
b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 78 a Abs. 2 Landesbeamtengesetz" ersetzt durch die Angabe " § 61 Absatz 2 Landesbeamtengesetz".
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz neu eingefügt:
"(4a) Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann für einzelne Beamtinnen und Beamte oder Gruppen von Beamtinnen und Beamten, deren Eigenart des Dienstes regelmäßige Rufbereitschaft und Dienststunden innerhalb der Nachtdienstzeit vorsieht, an Tagen, an denen aufgrund der Eigenart des Dienstes Dienststunden innerhalb der Nachtdienstzeit anfallen, ein von Absatz 2 abweichender Arbeitszeitrahmen angeordnet werden."
b) Absatz 5
wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3
Das übertragbare Zeitguthaben erhöht sich in dem Umfang, in dem Dienst nach Absatz 4 Buchstabe b) oder Mehrarbeit angeordnet oder genehmigt worden ist.
wird gestrichen.
bb) Satz 4 wird Satz 3.
9. § 18 Absatz 2 wird wie folgt neugefasst:
| alt | neu |
| (2) Nach den örtlichen Erfordernissen können abweichende Regelungen von den § 3 Abs. 1 und 2 sowie §§ 13 und 14 getroffen werden. | "(2) Nach den örtlichen Erfordernissen können abweichende Regelungen von den § 3 Absätze 1 und 2, §§ 13 und 14 sowie durch Dienstvereinbarung von § 11 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 Halbsatz 2 getroffen werden." |
Artikel 2
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Arbeitszeit für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in der Funktion von Oberärztinnen und Oberärzten vom 13. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 806) außer Kraft.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Änderung nach Artikel 1 Nr. 6 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 6 tritt zum 1. Januar 2010 in Kraft.