Änderungstext

EUV - Erholungsurlaubsverordnung
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen

Vom 2. März 2010
(GVBl Nr. 9 vom 12.03.2010 S. 162)



Auf Grund des § 73 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wird verordnet:

Artikel 1

Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1993 (GV. NRW. S. 690), zuletzt geändert durch Artikel II der Verordnung vom 1. April 2008 (GV. NRW. S. 370), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 44 LBG" ersetzt durch die Angabe " § 31 Landesbeamtengesetz".

b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " § 85 a des Landesbeamtengesetzes" ersetzt durch die Angabe " § 71 in Verbindung mit § 67 des Landesbeamtengesetzes".

c) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 Hat die Beamtin oder der Beamte den ihr oder ihm zustehenden Erholungsurlaub vor Beginn des Urlaubs ohne Besoldung oder der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nach dem Ende dieses Urlaubs ohne Besoldung oder dieser Elternzeit zu gewähren. "Hat die Beamtin oder der Beamte den ihr oder ihm zustehenden Erholungsurlaub vor Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung oder einer Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung oder der Elternzeit dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen."

d) Nach Absatz 4 Satz 4 werden folgende Sätze 5 bis 9 neu eingefügt:

"Gleiches gilt auch für unmittelbar aufeinanderfolgende Urlaube ohne Besoldung oder unmittelbar aufeinanderfolgende Elternzeiten. Satz 4 gilt entsprechend für Erholungsurlaub bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen (Mindesturlaub), den die Beamtin oder der Beamte vor dem Eintritt einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht erhalten hat, wenn er anderenfalls verfallen wäre oder verfallen wird. Dabei werden bereits gewährte Urlaubsteile in Abzug zu dem genannten Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen gebracht. Dem Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen liegt eine Fünf-Tage-Woche zugrunde. § 14 findet Anwendung."

e) Absatz 4 Satz 5 wird neu Satz 10.

f) In Absatz 4 Satz 10 werden nach den Wörtern "des Urlaubs ohne Besoldung" die Wörter "oder der Elternzeit" eingefügt.

g) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe " § 78b Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt durch die Angabe " § 64 des Landesbeamtengesetzes".

h) In Absatz 6 wird die Angabe " § 78 d Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt durch die Angabe " § 65 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes'!

2. In § 14 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "den §§ 5 und 12" durch die Angabe " § 5" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.