Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 4. Dezember 2012
(GV. NRW. Nr. 36 vom 14.12.2012 S. 633)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Nichtraucherschutzgesetz NRW vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 742), geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 390), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Öffentliche Einrichtungen:
  1. Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung,
  2. Gerichte und andere Organe der Rechtspflege des Landes,
  3. alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung des Landes, unabhängig von ihrer Rechtsform;
"1. Öffentliche Einrichtungen:
  1. Verfassungsorgane des Landes,
  2. Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung,
  3. Gerichte und andere Organe der Rechtspflege des Landes,
  4. alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung des Landes und der Kommunen unabhängig von ihrer Rechtsform;".

b) In Nummer 2 werden die Wörter "Heime im Sinne des Heimgesetzes" durch die Wörter "stationäre Einrichtungen der Pflege und der Behindertenhilfe" ersetzt.

c) In Nummer 3 Buchstabe b werden nach dem Wort "Sozialgesetzbuches" die Wörter "und ausgewiesene Kinderspielplätze" angefügt.

d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. Sporteinrichtungen:
dauerhaft geschlossene Räume bei öffentlich zugänglichem Sportbetrieb;
"4. Sporteinrichtungen:
umschlossene Räume bei öffentlich zugänglichem Sportbetrieb wie z.B. Sporthallen, Hallenbäder und sonstige geschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, einschließlich der Aufenthaltsräume;".

e) In Nummer 5 werden nach dem Wort "dienen" die Wörter "wie z.B. Theater, Museen, Kinos, Konzertsäle, Spielhallen und Spielbanken," eingefügt.

f) Es wird eine neue Nummer 8 hinzugefügt:

"8. Einkaufszentren und Einkaufspassagen:
Öffentlich zugängliche Laufflächen in Einkaufszentren und Einkaufspassagen."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 2 Nrn. 1 bis 6" durch die Angabe " § 2 Nummern 1 bis 8" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "im Zusammenhang mit einrichtungsbezogenen Veranstaltungen" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Davon abweichend können in den Einrichtungen nach Absatz 1 abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass
  1. eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht,
  2. die in Satz 1 genannten Räume ausdrücklich als Raucherräume gekennzeichnet werden.

In stationären Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe sowie der Wohnungslosen-/Gefährdetenhilfe ist die Einrichtung von Raucherräumen zuzulassen. Satz 1 gilt vorbehaltlich der in Satz 3 getroffenen Regelung nicht in Gesundheitseinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 2 sowie in Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstabe a) und b). Ein Anspruch auf die Einrichtung von Raucherräumen besteht nicht.

"(2) Davon abweichend können in den Einrichtungen nach § 2 Nummern 1 Buchstaben b - d, 3 Buchstabe c und 6 abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass
  1. eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht,
  2. die in Satz 1 genannten Räume ausdrücklich als Raucherräume, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, gekennzeichnet werden.

In stationären Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe sowie der Wohnungslosen-/Gefährdetenhilfe kann die Einrichtung von Raucherräumen zugelassen werden. Ein Anspruch auf die Einrichtung von Raucherräumen besteht nicht. Werden Raucherräume eingerichtet, ist ein barrierefreier Zugang zu gewährleisten."

c) Absatz 3

(3) Rauchverbote gelten nicht
  1. in für nur vorübergehende Zwecke aufgestellten Festzelten sowie
  2. bei im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Veranstaltungen, soweit es sich um im Brauchtum verankerte regional typische Feste handelt.

wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu Absätzen 3 bis 5.

e) Die Absätze 7 und 8

(7) Ausgenommen von Absatz 1 sind Räumlichkeiten von Vereinen und Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Konsum von Tabakwaren ist.

(8) Durch Rechtsverordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums können weitere Ausnahmen zugelassen werden, wenn durch technische Vorkehrungen ein dem Rauchverbot gleichwertiger Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens gewährleistet werden kann.

werden aufgehoben.

3. § 4

§ 4 Nichtraucherschutz in Gaststätten 09

(1) In Gaststätten gilt Rauchverbot. Die Einrichtung abgeschlossener Räume, in denen das Rauchen gestattet ist, ist unter den Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 möglich. Dabei dürfen die als Raucherraum genutzten Flächen nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche in Anspruch nehmen. § 3 Abs. 3 Buchstabe b) und die Absätze 6 bis 8 gelten entsprechend. Die Rauchverbote gelten nicht, soweit Gaststätten im Einzelfall ausschließlich für geschlossene Gesellschaften zur Verfügung stehen.

(2) In Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abtrennbaren Nebenraum, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird, darf das Rauchen gestattet werden, wenn

  1. keine zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, und
  2. die Gaststätte am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise gemäß Anlage 1 zu diesem Gesetz als Rauchergaststätte, zu der Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet ist.

wird aufgehoben.

4. § 5 wird zu § 4 (neu) und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Warnzeichen" durch das Wort "Verbotszeichen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "den §§ 3 und 4" durch die Angabe " § 3" ersetzt.

5. § 6 wird zu § 5 (neu) und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "oder § 4" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen der Verpflichtung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern, oder Kennzeichnungspflichten nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder § 4 Absatz 2 oder Hinweispflichten nach § 5 Absatz 1 nicht erfüllt. "(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen der Verpflichtung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern oder Kennzeichnungspflichten nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Hinweispflichten nach § 4 Absatz 1 nicht erfüllt."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall von Absatz 2 mit einer Geldbuße von bis zu 2 500 Euro geahndet werden."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 (neu).

e) Nach Absatz 4 (neu) wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

"(5) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Bundesnichtraucherschutzgesetz, die in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne des § 2 Nummer 2 Bundesnichtraucherschutzgesetz begangen werden, sind die örtlichen Ordnungsbehörden."

6. § 7 wird zu § 6 (neu) und wie folgt geändert:

Die Sätze 2 bis 4

Davon abweichend tritt § 4 zum 1. Juli 2008 in Kraft. Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung.

werden aufgehoben.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.