Frame öffnen

ZustVO ArbtG - Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 27. November 2012
(GV. NRW. Nr. 35 vom 13.12.2012 S. 621; 05.07.2016 S. 516 16; 25.01.2022 S. 105 22; 10.01.2023 S. 48 23; 10.06.2025 S. 530 25)
Gl.-Nr.: 281



Archiv 2000  2007

§ 1 Aufgaben des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes 22

(1) Die Bezirksregierungen sind zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in Anlage1 aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen als sachlich zuständig bestimmt sind. Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht den für den Arbeitsschutz zuständigen unteren Landesbehörden unter wechselnder Bezeichnung für diese Behörden (Gewerbeaufsicht, Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, Gewerbeaufsichtsbeamtinnen und Gewerbeaufsichtsbeamte, Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzte, Gewerbeinspektorinnen und Gewerbeinspektoren oder Gewerbeaufsichtsamt) übertragen sind, werden von den Bezirksregierungen wahrgenommen.

(2) In Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in Anlage 1 aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen für die Bergaufsicht als sachlich zuständig bestimmt sind.

§ 2 Sonstige Rechtsvorschriften 22

Zuständigkeiten auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und anderer gesetzlicher Bestimmungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 2a Bestimmung von Zuständigkeiten 22

Ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium einer Bezirksregierung Aufgaben des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes im Bezirk einer anderen Bezirksregierung übertragen. Das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit den betroffenen Behörden die zuständige Behörde bestimmen, wenn für Anlagen mit engem räumlichen oder Anlagen mit betriebstechnischem und organisatorischem Zusammenhang die örtliche und sachliche Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet ist. Andere Vorschriften zur Bestimmung der zuständigen Behörden bleiben unberührt.

§ 3 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten 22

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Bezirksregierungen, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen für die Verfolgung und Ahndung der dort aufgeführten Ordnungswidrigkeiten als zuständig bestimmt sind.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht 23

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes und Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes vom 13. November 2007 (GV. NRW. S. 561) außer Kraft.

(2) Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2027 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

Diese Verordnung wird erlassen

  1. von der Landesregierung auf Grund der § § 5 Absatz 3 Satz 1 - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, des Ausschusses für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, des Innenausschusses sowie des Ausschusses für Kommunalpolitik -, 7 Absatz 4 Satz 2 und 9 Absatz 3 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), von denen § 5 Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, sowie § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) und
  2. vom Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales auf Grund der § § 3 Absatz 2 Satz 1, 6 Satz 4, 7 Satz 1, 9 Absatz 2 und 3, 10 Satz 2, 19 Absatz 3 Satz 3, 23 Absatz 3, 24 Satz 1 in Verbindung mit 26, 25 Satz 1 und 30 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191), von denen § 6 Satz 4 durch Artikel 1 Nummer 5, § 9 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 7, § 24 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879) geändert und § 30 durch Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879) eingefügt worden ist.

.

Verzeichnis der Rechtsvorschriften Anlage 1 22 23 25

1 Allgemeines Arbeitsschutzrecht

1.1 Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), in der jeweils geltenden Fassung

1.2 Verordnungen auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes

1.2.1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), in der jeweils geltenden Fassung

1.2.2 Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), in der jeweils geltenden Fassung

1.2.3 Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), in der jeweils geltenden Fassung

1.2.4 Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), in der jeweils geltenden Fassung

1.2.5 Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), in der jeweils geltenden Fassung

1.2.6 Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), in der jeweils geltenden Fassung

1.2.7 Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2531), in der jeweils geltenden Fassung

1.2.8 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), in der jeweils geltenden Fassung

1.2.9 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), in der jeweils geltenden Fassung

1.2.10 Lastenhandhabungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1842), in der jeweils geltenden Fassung

1.2.11 PSA-Benutzungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841), in der jeweils geltenden Fassung

1.3 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162), in der jeweils geltenden Fassung

2 Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), in der jeweils geltenden Fassung (§ 139b)

3 Produktsicherheit

3.1 Produktsicherheitsgesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), in der jeweils geltenden Fassung; jedoch bezogen auf Produkte nur hinsichtlich der Anforderungen an den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen

3.2 Verordnungen auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes

3.2.1 Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom 17. März 2016 (BGBl. I S. 502), in der jeweils geltenden Fassung

3.2.2 Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz ( Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), in der jeweils geltenden Fassung

3.2.3 Verordnung über einfache Druckbehälter vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597), in der jeweils geltenden Fassung

3.2.4 Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz ( Maschinenverordnung) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), in der jeweils geltenden Fassung

3.2.5 Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668), in der jeweils geltenden Fassung

3.2.6 Explosionsschutzprodukteverordnung vom 6. Januar 2016 (BGBl. I S. 39), in der jeweils geltenden Fassung

3.2.7 Aufzugsverordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 605), in der jeweils geltenden Fassung

3.2.8 Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz ( Aerosolpackungsverordnung) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3805), in der jeweils geltenden Fassung

3.2.9 Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), in der jeweils geltenden Fassung

3.2.10 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), in der jeweils geltenden Fassung (Abschnitt 2 und § 9 Absatz 1 und 1a)

3.2.11 Verordnung über das Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und des Bereitstellens von Himmelslaternen auf dem Markt vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 1 Nr. 6), in der jeweils geltenden Fassung

3.3 Verordnungen der Europäischen Union

3.3.1 Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 51-98)

3.3.2 Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 99-147),

3.3.3 Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.05.2023 S. 1-51)

3.3.4 Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. 165 vom 29.06.2023 S. 1-101)

3.4 Gasgerätedurchführungsgesetz vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473), in der jeweils geltenden Fassung

3.5 PSA-Durchführungsgesetz vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473, 475), in der jeweils geltenden Fassung

4 Arbeitszeitrecht

4.1 Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), in der jeweils geltenden Fassung

4.2 Verordnungen auf Grund des Arbeitszeitgesetzes

4.2.1 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung

4.2.2 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S. 885), in der jeweils geltenden Fassung

4.2.3 Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung ( Bedarfsgewerbeverordnung) vom 5. Mai 1998 (GV. NW. S. 381), in der jeweils geltenden Fassung

4.2.4 Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2659), in der jeweils geltenden Fassung

4.2.5 Offshore-Arbeitszeitverordnung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2228), in der jeweils geltenden Fassung

4.3 Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), in der jeweils geltenden Fassung

4.4 Verordnungen zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes

4.4.1 Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), in der jeweils geltenden Fassung

4.5 Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479), in der jeweils geltenden Fassung

4.6 Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2957), in der jeweils geltenden Fassung

5 Arbeitsschutzrecht bestimmter Personengruppen

5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), in der jeweils geltenden Fassung

5.2 Verordnungen auf Grund des Jugendarbeitsschutzgesetzes

5.2.1 Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221),in der jeweils geltenden Fassung

5.2.2 Kinderarbeitsschutzverordnung vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508), in der jeweils geltenden Fassung

5.3 Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung

5.4 Verordnungen nach dem Mutterschutzgesetz

5.5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), in der jeweils geltenden Fassung (§ 18 Absatz 1)

5.6 Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), in der jeweils geltenden Fassung (§ 5 Absatz 2)

5.7 Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), in der jeweils geltenden Fassung (§ 2 Absatz 3)

5.8 Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung

6 Sonstiges Arbeitsschutzrecht

6.1 Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), in der jeweils geltenden Fassung (Aufgaben der für den Arbeitsschutz und den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und -stellen)

6.2 Verordnungen auf Grund des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

6.2.1 Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), in der jeweils geltenden Fassung

6.3 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), in der jeweils geltenden Fassung (einschließlich der Überwachung der Einhaltung des § 16 in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben)

6.4 Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), in der jeweils geltenden Fassung (Aufgaben der Arbeitsschutzbehörde)

6.5 Verordnungen auf Grund des Seearbeitsgesetzes

6.5.1 Maritime-Medizin-Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383), in der jeweils geltenden Fassung

7 Sprengstoffrecht

7.1 Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), in der jeweils geltenden Fassung

7.2 Verordnungen auf Grund des Sprengstoffgesetzes

7.2.1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), in der jeweils geltenden Fassung

7.2.2 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), in der jeweils geltenden Fassung

7.2.3 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783), in der jeweils geltenden Fassung

8 - Unbesetzt

9 Chemikalienrecht

9.1 Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), in der jeweils geltenden Fassung

9.2 Verordnungen auf Grund des Chemikaliengesetzes

9.2.1 Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), in der jeweils geltenden Fassung

9.2.2 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), in der jeweils geltenden Fassung

9.2.3 Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), in der jeweils geltenden Fassung

9.2.4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), in der jeweils geltenden Fassung

9.2.5 Chemikalien-Sanktionsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1175), in der jeweils geltenden Fassung

9.2.6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), in der jeweils geltenden Fassung

9.2.7 Aufgehoben

9.2.8 Biozidrechts-Durchführungsverordnung vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3706), in der jeweils geltenden Fassung

9.3 Verordnungen der Europäischen Union

9.3.1 Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590, 20.2.2024)

9.3.2 Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (Neufassung) (ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 60-106)

9.3.3 Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (Neufassung) (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 45-77) mit Ausnahme der abfallwirtschaftlichen Regelungen des Artikels 7

9.3.4 Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024) nebst Durchführungsverordnungen der Kommission

9.3.5 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1-851)

9.3.6 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1-1355) 9.3.7 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1-123)

9.4 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 08.04.2004 S. 1-35)

9.5 Verordnungen auf Grund des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes

9.5.1 Phosphathöchstmengenverordnung vom 4. Juni 1980 (BGBl. I S. 664), in der jeweils geltenden Fassung

10 Gefahrgutbeförderungsrecht

10.1 Gefahrgutbeförderungsgesetz vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), in der jeweils geltenden Fassung, bezogen auf

  1. die Aufgaben der Bezirksregierungen zum Vollzug dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die in § 43 Absatz 1, § 50 Absatz 1 und den §§ 54 und 55 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 527), in der jeweils geltenden Fassung geregelt sind, sowie
  2. die Marktüberwachung von ortsbeweglichen Druckgeräten

10.2 Verordnungen auf Grund des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

10.2.1 Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), in der jeweils geltenden Fassung

11 Marktüberwachungsrecht

11.1 Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723), in der jeweils geltenden Fassung, bezogen auf die o.g. Marktüberwachungsbereiche der Nummern 3, 7, 9 und 10 11.2 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1-44), bezogen auf die o.g. Marktüberwachungsbereiche der Nummern 3, 7, 9 und 10.

.

Besondere Zuständigkeitsbestimmungen Anlage 2 22 23 25

Nummer 1.1 der Anlage 1

Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung

Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist zuständig für die Übermittlung der Daten nach § 21 Absatz 3a des Arbeitsschutzgesetzes

Nummer 1.2.1 der Anlage 1

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung

Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist zuständig für:

  1. die Erteilung von Ausnahmen von den Anforderungen an Ärztinnen und Ärzte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 in begründeten Einzelfällen gemäß § 7 Absatz 2 und
  2. Entscheidungen gemäß § 8 Absatz 3 zur Auswertung der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 6 Absatz 4.

Nummer 1.2.4 der Anlage 1

Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) in der jeweils geltenden Fassung

Das für die kerntechnische Sicherheit zuständige Ministerium ist im Hinblick auf Dampfkessel, die Teil von Anlagen im Sinne des § 7 Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung sind oder die im Zusammenhang mit derartigen Anlagen betrieben werden, für folgende Aufgaben zuständig:

  1. die Erteilung der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Nummer 1,
  2. das Verlangen der Veranlassung einer sicherheitstechnischen Beurteilung und deren Vorlage nach § 19 Absatz 2,
  3. die Zulassung von Ausnahmen nach § 19 Absatz 4,
  4. die Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 19 Absatz 5 und
  5. die Verkürzung oder Verlängerung der Prüffristen nach § 19 Absatz 6.

Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist zuständig für die Anerkennung von zur Prüfung befähigten Personen nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2.

Nummer 1.2.6 der Anlage 1

Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung

Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist für folgende Aufgaben zuständig:

  1. die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 6 Satz 1,
  2. die Anordnung außerordentlicher Prüfungen nach § 7 Absatz 4 Satz 1,
  3. das Treffen einer Entscheidung aufgrund von Anträgen nach § 11 Absatz 2 Satz 2,
  4. die Zulassung von Ausnahmen § 12 Absatz 1 Satz 4,
  5. die Ermächtigung von Ärzten nach § 13,
  6. Zulassungen nach § 17 Absatz 1 Satz 2,
  7. die Erteilung von Befähigungsscheinen auf Antrag nach § 18 Absatz 2 Satz 2 und
  8. die Erteilung von Ausnahmen auf Antrag nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2 Absatz 2.

Anzeigen nach § 3 Absatz 1 sind an das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen zu richten.

Nummer 1.3 der Anlage 1

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Erteilung der Zulassung an Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen nach § 19 Absatz 1 und 2 sowie die Erteilung der Zulassung an Prüfstellen von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstellen nach § 20 Absatz 1 Satz 1,
    2. deren Beaufsichtigung nach § 21 Satz 1 und
    3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a im Hinblick auf § 21 Satz 2, § 22 Nummer 1 und § 23 Absatz 1 Satz 1 sowie nach § 32 Absatz 1 Nummer 13 im Hinblick auf § 24 Satz 1.
  2. Das für die kerntechnische Sicherheit zuständige Ministerium ist zuständig für folgende Aufgaben im Hinblick auf Dampfkessel, die Teil von Anlagen im Sinne des § 7 Atomgesetz sind:
    1. die Anordnung von Maßnahmen nach § 27 Absatz 5,
    2. die Aufsicht nach § 26 Absatz 1 und
    3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Absatz 1 Nummer 4 bis 7, Nummer 13 im Hinblick auf § 27 Absatz 4 Satz 1 und § 28 Absatz 2 Satz 1 und nach § 32 Absatz 1 Nummer 14.

Nummer 3.1 der Anlage 1

Produktsicherheitsgesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) in der jeweils geltenden Fassung

Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist für folgende Aufgaben zuständig:

  1. die in den Abschnitten 3 und 4 der die Befugnis erteilenden Behörde zugewiesenen Aufgaben,
  2. die Entgegennahme der Unterrichtung nach § 22 Absatz 2 Satz 2, § 22 Absatz 6, § 25 Absatz 3 und § 25 Absatz 8,
  3. die Erteilung der Befugnis an GS-Stellen und damit zusammenhängende Aufgaben nach Abschnitt 5 und
  4. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Absatz 1 Nummer 8 im Hinblick auf § 11 Absatz 1 Satz 1.

Nummer 4.2.4 der Anlage 1

Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2659) in der jeweils geltenden Fassung

Das Polizeipräsidium Duisburg ist für die Überwachung der Einhaltung der geltenden Vorschriften für das in der Binnenschifffahrt beschäftigte Fahrpersonal zuständig sowie für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14, solange es die Verfahren nicht abgegeben hat.

Nummer 4.3 der Anlage 1

Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die Kreispolizeibehörde ist im Rahmen der Verkehrsüberwachung für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Durchführung der Aufsicht nach § 4 Absatz 1,
    2. der Abruf von Daten im Rahmen der Kontrolle von Fahrerkarten nach § 4b,
    3. die Untersagung der Fortsetzung der Fahrt nach §§ 5 und 7,
    4. die Sicherstellung der Fahrerkarte nach § 5 und
    5. die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 8 und 8a, solange sie die Verfahren nicht abgegeben haben.
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Ausgabe der Fahrerkarte nach § 4a in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Fahrpersonalverordnung,
    2. der Abruf von Daten nach § 4b,
    3. der Entzug der Fahrerkarte nach § 5 und
    4. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 8 und 8a, soweit sich die Verfahren gegen nicht selbständige Fahrer richten.

Nummer 4.4.1 der Anlage 1

Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die Kreispolizeibehörde ist im Rahmen der Verkehrsüberwachung für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Entgegennahme der Unternehmerbescheinigung nach § 20 Absatz 4 Satz l und
    2. die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 21 bis 23, solange sie die Verfahren nicht abgegeben haben.
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 21 bis 23 zuständig, soweit sich die Verfahren gegen nicht selbständige Fahrer richten.

Nummer 5.1 der Anlage 1

Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung

Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für die Bildung des Landesausschusses nach § 55 Absatz 1 zuständig.

Nummer 5.2.1 der Anlage 1

Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die örtliche Ordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Ausgabe von Untersuchungsberechtigungsscheinen nach § 2 und
    2. die Ausgabe von Erhebungsbögen nach § 3
      als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung des für Arbeit zuständigen Ministeriums. Das Weisungsrecht bezieht sich insbesondere auf die Art und Weise der Digitalisierung der Ausgabe von Untersuchungsberechtigungsscheinen und Erhebungsbögen.
  2. Für die Auszahlung nach § 2 zuständig sind:
    1. die Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe auf Grundlage von Untersuchungsberechtigungsscheinen, die im Wege eines automatisierten Verfahrens ausgegeben werden und
    2. der Kreis und die kreisfreie Stadt für Untersuchungsberechtigungsscheine, die nicht im Wege eines automatisierten Verfahrens ausgegeben werden.

Nummer 5.8 der Anlage 1

Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung

Die örtliche Ordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:

  1. den Erlass von Verfügungen nach § 14 Absatz 2 im Benehmen mit der Bezirksregierung und
  2. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 15.

Nummer 6.1 der Anlage 1

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist für folgende Aufgaben zuständig:
    1. Wahrnehmung der Aufgabe der Datenannahme nach § 20 Absatz 1a und
    2. Wahrnehmung der Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen nach § 9 Absatz 6 Nummer 2, Absatz 7 und 9, § 193 Absatz 7 Satz 3 und 4, § 201 Absatz 2 und § 202. Dies gilt auch in Anlagen und Betrieben, die ansonsten der Bergaufsicht unterliegen; insoweit werden die dem Land obliegenden Aufsichtsbefugnisse von dem für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium wahrgenommen.
  2. Im Übrigen werden die dem Land obliegenden Aufsichtsbefugnisse sowie die Aufgaben der obersten Verwaltungsbehörde des Landes für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, von dem für Bergbau zuständigen Ministerium und in den nicht der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben von dem für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium wahrgenommen.

Nummer 6.2.1 der Anlage 1

Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung

Die Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen werden von dem Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen wahrgenommen. Dies gilt auch in Anlagen und Betrieben, die ansonsten der Bergaufsicht unterliegen; die dem Land obliegenden Aufsichtsbefugnisse werden von dem für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium wahrgenommen.

Nummer 6.3 der Anlage 1

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung (einschließlich der Überwachung der Einhaltung des § 16 in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben)

Die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Absatz 2 sowie die Erteilung von Gestattungen nach § 18 wird von dem Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen wahrgenommen.

Nummer 7.1 der Anlage 1

Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Bei folgenden Aufgaben ist die Bezirksregierung Arnsberg im Rahmen der Bergaufsicht auch zuständig, wenn der Bereich von Grubenanschlussbahnen betroffen ist:
    1. die Entscheidung über die Erlaubnis nach § 7 Absatz 1,
    2. die Prüfung der Fachkunde nach § 9 Absatz 1 Nummer 2,
    3. die Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 2,
    4. die Entgegennahme der Anzeige nach § 12 Absatz 1 Satz 3,
    5. die Untersagung der Fortsetzung des Betriebs nach § 12 Absatz 2,
    6. die Entgegennahme der Anzeige nach § 14,
    7. die Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 Absatz 1,
    8. das Verlangen der Vorlage der Urkunden nach § 23 (auch in Verbindung mit § 28),
    9. die Entgegennahme der Anzeige nach § 26 (auch in Verbindung mit § 28),
    10. die Überwachung des Verbringens nach §§ 30 bis 33,
    11. die Entgegennahme der Anzeige nach § 35 Absatz 1,
    12. die Ungültigkeitserklärung und deren Bekanntmachung nach § 35 Absatz 2,
    13. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Absatz 1 und 1a und
    14. die Einziehung von Gegenständen, soweit eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist, nach § 43.
  2. In anderen als den in § 7 Absatz 1 bezeichneten Fällen ist die Kreisordnungsbehörde für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Prüfungen der Fachkunde nach § 9 Absatz 1 Nummer 2,
    2. die Entscheidung über die Erlaubnis und Zulassung einer Ausnahme vom Alterserfordernis nach § 27 Absatz 1 und 5,
    3. die Überwachung des Umgangs und des Verkehrs nach §§ 30 bis 33,
    4. die Entgegennahme der Anzeige nach § 35 Absatz 1 Satz 1,
    5. die Ungültigkeitserklärung und deren Bekanntmachung nach § 35 Absatz 2,
    6. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Absatz 1 und 1a,
    7. die Einziehung von Gegenständen, soweit eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist, nach § 43.
  3. Die Kreispolizeibehörde ist im Rahmen ihrer sonstigen Zuständigkeiten für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 26 (auch in Verbindung mit § 28) und
    2. die Überwachung des Verbringens nach §§ 30 bis 33.
  4. Die örtliche Ordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Zulassung von Ausnahmen nach § 22 Absatz 5 (auch in Verbindung mit § 28) und
    2. im Rahmen ihrer sonstigen Zuständigkeiten für die Überwachung des Umgangs und des Verkehrs nach §§ 30 bis 33 in anderen als den in § 7 Absatz 1 bezeichneten Fällen.

Nummer 7.2.1 der Anlage 1

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die örtliche Ordnungsbehörde ist für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Entgegennahme der Anzeige nach § 23 Absatz 3 Satz 1,
    2. die Genehmigung nach § 23 Absatz 6 Satz 2,
    3. die Entgegennahme der Anzeige nach § 23 Absatz 7 Satz 1,
    4. die Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Absatz 1 Satz 1,
    5. die Anordnung von Abbrennverboten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 und
    6. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 im Rahmen ihrer sonstigen Zuständigkeiten.
  2. Soweit erlaubnisbedürftige Tätigkeiten nach § 27 Absatz 1 Sprengstoffgesetz betroffen sind, ist die Kreisordnungsbehörde für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Anerkennung einer abgelegten Prüfung nach § 29 Absatz 2,
    2. die Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses sowie die Bestimmung einer Frist nach § 30 Absatz 1 und § 31 Absatz 2 bis 4,
    3. die Zulassung von Ausnahmen nach § 32 Absatz 5 Satz 2,
    4. die Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses nach § 36 Absatz 3 bis 6 und
    5. das Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen nach § 41 Absatz 4.
  3. Die Kreispolizeibehörde ist neben der Kreisordnungsbehörde und den nach § 1 der Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz zuständigen Behörden für das Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen nach § 41 Absatz 4 zuständig, jedoch in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, nur zur Untersuchung von Sprengstoffdelikten, die sich über den Betrieb hinaus auswirken.

Nummer 7.2.2 der Anlage 1

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543) in der jeweils geltenden Fassung

Soweit erlaubnisbedürftige Tätigkeiten im Sinne des § 27 Absatz 1 Sprengstoffgesetz betroffen sind, ist die Kreisordnungsbehörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 zuständig.

Nummer 7.2.3 der Anlage 1

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783) in der jeweils geltenden Fassung

Die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Bezirk gesprengt werden soll, ist für folgende Aufgaben zuständig:

  1. die Entgegennahme der Anzeigen nach §§ 1 und 2,
  2. der Verzicht auf die Anzeige oder Einhaltung der Frist nach § 3 Absatz 2 und
  3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 im Rahmen ihrer sonstigen Zuständigkeiten.

Nummer 8 - Unbesetzt

Nummer 9.1 der Anlage 1

Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für folgende Aufgaben zuständig:
    1. für die gegenseitigen Unterrichtungspflichten nach § 9 und die Weiterleitung der Erkenntnisse an die Bezirksregierungen,
    2. die Bezeichnung der medizinischen Einrichtungen nach § 16e Absatz 3 und
    3. die Mitwirkung bei Erstellung des Berichts nach § 19c Absatz 1.
  2. Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist im Hinblick auf die Einhaltung der Regelungen zur Guten Laborpraxis für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Entgegennahme der Mitteilungen der Übertragung der Aufbewahrungspflicht nach § 19a Absatz 4,
    2. Feststellungen im Einzelfall nach § 19a Absatz 5,
    3. Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 1,
    4. Feststellungen nach § 19b Absatz 3,
    5. die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 19b Absatz 4 und
    6. Überwachung und Befugnisse nach § 21 Absatz 1,2,3,4 und 6
  3. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die gegenseitigen Unterrichtungspflichten nach § 22 und die Weiterleitung der Erkenntnisse an das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium, das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen und die übrigen Bezirksregierungen.
  4. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben nach § 21 Absatz 1 und 2, 3 und 4 und 6 zuständig:
    1. die Überwachung der Durchführung der Bestimmungen in den nachfolgend aufgeführten Verordnungen auf Grund des Chemikaliengesetzes sowie in den Verordnungen der Europäischen Union, soweit die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde zugewiesen sind,
    2. die Überwachung der Durchführung der Bestimmungen über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach § 13 sowie den auf Grund des § 14 erlassenen Rechtsverordnungen,
    3. die Überwachung der Einhaltung der Mitteilungspflichten nach § 16e und den auf Grund des § 16d erlassenen Rechtsverordnungen,
    4. die Überwachung der Durchführung der Bestimmungen über Verbote und Beschränkungen nach den auf Grund des § 17 erlassenen Rechtsverordnungen,
    5. die Anordnung nach § 23 Absatz 1 und die Untersagung nach § 23 Absatz 1a im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben und
    6. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben nach § 26.

Nummer 9.2.1 der Anlage 1

Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 1 S. 1389) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht der Geltungsbereich der Verordnung (EG) 1907/2006 (siehe Nummer 9.3.5 der Anlage 1) betroffen ist

  1. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Erteilung der Erlaubnis und Entgegennahme von Anzeigen nach den §§ 6 und 7
      - die Überwachung der Einhaltung der Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8,
    2. die Überwachung der Anforderungen zur Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9
      - die Überwachung der Einhaltung der Verbote und Beschränkungen des lnverkehrbringens nach § 8 Absatz 4 und § 10 und
    3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12.
  2. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Durchführung der Sachkundeprüfung und Ausstellung eines Prüfzeugnisses nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 5,
    2. die Feststellung der Entsprechung einer Prüfung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 4 oder in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4, letzter Satzteil und
    3. Feststellung der Gleichwertigkeit einer Qualifikation für Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 11 Absatz 5.

Nummer 9.2.2 der Anlage 1

Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508) in der jeweils geltenden Fassung

Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:

  1. die Überprüfung der Einhaltung der Verbote zum Inverkehrbringen nach § 3 Absatz 1, 2, 3 Buchstabe b und Nummer 4 und
  2. die Überprüfung der Kennzeichnung der in Anhang I aufgeführten gebrauchsfertigen Produkte nach § 4.

Nummer 9.2.3 der Anlage 1

Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen im Sinne des Zweiten Abschnitts dieser Verordnung nach § 21 Absatz 1 und 2, 3 und 4 Chemikaliengesetz in Verbindung mit den auf Grund des § 17 Chemikaliengesetz erlassenen Rechtsverordnungen,
    2. die Anordnung nach § 19 Absatz 3 dieser Verordnung und nach § 23 Absatz 1 Chemikaliengesetz sowie die Untersagung nach § 23 Absatz 1a Chemikaliengesetz im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben und
    3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben nach § 26 Chemikaliengesetz.
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für die Überprüfung der gemäß § 4 Absatz 5 der Gefahrstoffverordnung erforderlichen Kennzeichnung von Biozid-Produkten zuständig.
  3. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf private Haushalte für die Überprüfung gemäß § 15a Absatz 1 und 2 der Gefahrstoffverordnung zuständig.
  4. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für die Anerkennung von anderweitigen Aus- oder Weiterbildungen als gleichwertig nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 3 zuständig.
  5. Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist für die Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 11a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.7 Absatz 4 (Asbest) sowie § 15c Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 2 (Biozide) zuständig.

Nummer 9.2.4 der Anlage 1

Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (BGBl. S. 409) in der jeweils geltenden Fassung

Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für folgende Aufgaben zuständig:

  1. die Entgegennahme der Anzeige nach § 2
  2. die Anerkennung der Zertifizierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 und
  3. die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1.

Nummer 9.2.6 der Anlage 1

Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139) in der jeweils geltenden Fassung

Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die Erteilung der unternehmensbezogenen Zertifizierung nach § 6 Absatz 2.

Nummer 9.2.8 der Anlage 1

Biozidrechts-Durchführungsverordnung vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3706) in der jeweils geltenden Fassung

Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben

zuständig:

  1. die Überwachung der Einhaltung der Pflicht, Biozid-Produkte nicht entgegen § 3 Absatz 1 und Absatz 2 ohne Registrierung in den Verkehr zu bringen,
  2. die Überwachung der Einhaltung der Pflicht, Biozid-Produkte nicht entgegen § 6 Absatz 1 und 2 ohne Aktualisierung der Angaben in den Meldungen zu den Registriernummern in den Verkehr zu bringen,
  3. die Überwachung der Einhaltung der Pflicht nach § 9, dass zugelassene Biozid-Produkte nicht entgegen der Zulassungsbeschränkung abgeben werden,
  4. die Überwachung der Einhaltung der Pflicht nach § 10 Verbot der Selbstbedienung für bestimmte Biozidprodukte,
  5. die Überwachung der Einhaltung der Pflicht nach §§ 11 und 12 bestimmte Biozidprodukte nur nach einem Abgabegespräch abzugeben,
  6. die Anordnung nach § 23 Absatz 1 und die Untersagung nach § 23 Absatz 1a Chemikaliengesetz im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben,
  7. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 26 Chemikaliengesetz und
  8. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 26 Chemikaliengesetz.

Nummer 9.3.1 der Anlage 1

Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590, 20.2.2024) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Entgegennahme von Informationsersuchen der Kommission und Weiterleitung an die zuständige Behörde nach Artikel 26 Absatz 6 Satz 1.
  2. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die Berichterstattung an das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium über die entgegengenommenen Anzeigen nach § 2 Chemikalien-Ozonschicht-Verordnung (siehe Nummer 9.2.4 der Anlage 1) zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 23 Absatz 1.

Nummer 9.3.2 der Anlage 1

Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung

Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Übermittlung von Informationen an die zuständige nationale Stelle zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 22 Absatz 1.

Nummer 9.3.3 der Anlage 1

Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 45; L 1791 vom 09.06.2020 S. 4; L 220 vom 09.07.2020 S. 11; L 328 vom 22.12.2022 S. 169; L 163 vom 29.06.2023 S. 104) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Information der nationalen Behörde nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Absatz 3 (auch in Verbindung mit Anhang I Teil A),
    2. die Entgegennahme des nationalen Durchführungsplans nach Artikel 9,
    3. der Austausch von Informationen nach Artikel 11 Absatz 1,
    4. die Entgegennahme von Informationen nach Artikel 11 Absatz 2 und
    5. die Weiterleitung von Anfragen der Bundesstelle für Chemikalien zur Überwachung der Durchführung nach Artikel 13 an die Bezirksregierungen.
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Verbote und Beschränkungen nach Artikel 3 Absatz 1 und 2,
    2. die Anordnung nach § 23 Absatz 1 und die Untersagung nach § 23 Absatz 1a Chemikaliengesetz im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben und
    3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben nach § 26 Chemikaliengesetz in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen der Chemikalien-Sanktionsverordnung.

Nummer 9.3.5 der Anlage 1

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/211EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1; L 136 vom 29.05.2007 S. 3; L 141 vom 31.05.2008 S. 22; L 36 vom 05.02.2009 S. 84) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Übermittlung von Informationen an die zuständige nationale Stelle zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 117 Absatz 1.
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Beschränkungen nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII,
    2. die Überwachung der Einhaltung der Pflicht zur Weitergabe von Informationen nach Artikel 33 Absatz 2,
    3. die Anordnung nach § 23 Absatz 1 und die Untersagung nach § 23 Absatz 1a Chemikaliengesetz im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben und
    4. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben nach § 26 Chemikaliengesetz in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen der Chemikalien-Sanktionsverordnung.

Nummer 9.3.6 der Anlage 1

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1; L 16 vom 20.01.2011 S. 1; L 94 vom 10.04.2015 S. 9L 349 vom 21.12.2016 S. 1; L 190 vom 27.07.2018 S. 20; L 55 vom 25.02.2019 S. 18; L 117 vom 03.05.2019 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Übermittlung von Informationen an die zuständige nationale Stelle zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 46 Absatz 2.
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Überwachung der Einhaltung,
      aa) der Bestimmungen über die Einstufung von Stoffen und Gemischen gemäß Artikel 4 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3,
      bb) der Bestimmungen über die Kennzeichnung und Verpackung eines als gefährlich eingestuften Stoffes oder Gemisches gemäß Artikel 4 Absatz 4,
      cc) der Bestimmungen über die Kennzeichnung von Gemischen gemäß Artikel 4 Absatz 7, dd) der Bestimmungen über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Erzeugnissen gemäß Artikel 4 Absatz 8,
      ee) der Bestimmungen über die rechtzeitige Aktualisierung eines Kennzeichnungsetiketts gemäß Artikel 30,
      ff) der Meldepflicht nach Artikel 45 (auch in Verbindung mit § 16e des Chemikaliengesetzes)
      gg) der Bestimmungen über die Werbung gemäß Artikel 48 und
      hh) der Pflicht zur Sammlung und Aufbewahrung von Informationen gemäß Artikel 49 Absatz 1 oder Absatz 2,
    2. die Anordnung nach § 23 Absatz 1 und die Untersagung nach § 23 Absatz 1a Chemikaliengesetz im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben und
    3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben nach § 26 Chemikaliengesetz in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen der Chemikalien-Sanktionsverordnung.

Nummer 9.3.7 der Anlage 1

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1; L 303 vom 20.11.2015 S. 109; L 280 vom 28.10.2017 S. 57) in der jeweils geltenden Fassung

  1. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Übermittlung von Informationen an die zuständige nationale Stelle zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 65 Absatz 3
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben zuständig:
    1. die Überwachung der Einhaltung
      aa) der Pflicht nach Artikel 17 Absatz 1, nur zugelassene Biozidprodukte auf dem Markt bereitzustellen oder zu verwenden,
      bb) der Auflagen sowie der Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten nach Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1,
      cc) der Meldepflicht nach Artikel 17 Absatz 6,
      dd) der Unterrichtungs- und Kennzeichnungspflicht nach Artikel 27 Absatz 1 Satz 2,
      ee) der Voraussetzungen für ein Inverkehrbringen einer behandelten Ware nach Artikel 58 Absatz 2,
      ff) der Kennzeichnungspflichten nach Artikel 58 Absatz 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Absatz 6,
      gg) der Pflicht zur Weitergabe von Informationen nach Artikel 58 Absatz 5,
      hh) der Bestimmungen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Biozidprodukten nach Artikel 69 (auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7),
      ii) der Bestimmungen des Artikels 72 über die Werbung für Biozidprodukte (auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7),
      jj) der Meldepflicht nach Artikel 73 (auch in Verbindung mit § 16e Chemikaliengesetz) und
      kk) der Voraussetzungen für ein Inverkehrbringen von Biozidprodukten nach Artikel 95 Absatz 2,
    2. die Anordnung nach § 23 Absatz 1 und die Untersagung nach § 23 Absatz 1a Chemikaliengesetz im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben und
    3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben nach § 26 Chemikaliengesetz in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen der Chemikalien-Sanktionsverordnung.

Nummer 9.4 der Anlage 1

Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538) in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 08.04.2004 S. 1; L 223 vom 18.08.2016 S. 62) in den jeweils geltenden Fassungen

  1. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist für die Entgegennahme der Unterrichtung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz zuständig.
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für folgende Aufgaben nach § 13 Absätze 1 bis 4 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zuständig:
    1. die Überwachung der Einhaltung der Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens nach § 3 Absatz 1 und 3, §§ 4 und 5 sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnung,
    2. die Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnungspflichten nach § 8 Absatz 1 und 2,
    3. die Überwachung der Einhaltung der Mitteilungspflicht nach § 10 Absatz 1,
    4. die Anordnung nach § 14 Absatz 1 und
    5. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgaben nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 5.

Nummer 11.1 der Anlage 1

Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung.

  1. Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist:
    1. neben den nach § 1 der Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz zuständigen Behörden zuständige Marktüberwachungsbehörde für die Marktüberwachung von online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angebotenen Produkten gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes gemäß Nummern 3, 7 und 10 der Anlage 1 und
    2. neben den nach § 3 der Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz zuständigen Behörden zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgabe.
  2. Die Kreisordnungsbehörde ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe für Aufgaben in der chemikalienrechtlichen Marktüberwachung gemäß den Hinweisen zu den Nummern 9.1 bis 9.4 der Anlage 1 in dieser Anlage zuständig.


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen