Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 7. Januar 1986
(GV. NW. 1986 S. 2; 24.03.1987 S. 148; 25.09.2001 S. 708; 30.10.2007 S. 482 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 216



§ 1

(1) Zuständige Behörden zur Ausführung des Ersten Abschnitts (Erziehungsgeld) des Bundeserziehungsgeldgesetzes ( BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1645) in der jeweils geltenden Fassung ist die Bezirksregierung Münster. Sie führen dabei die Zusatzbezeichnung "Erziehungsgeldkasse".

(2) Örtlich zuständig ist das Versorgungsamt, in dessen Bezirk der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Berechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundeserziehungsgeldgesetzes, befindet sich jedoch der Sitz seines Arbeitgebers oder seiner obersten Dienstbehörde in Nordrhein-Westfalen. ist das Versorgungsamt Aachen zuständig.

§ 2

Zuständige Behörde für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG sind die Bezirksregierungen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Diese Verordnung wird erlassen

  1. von der Landesregierung aufgrund des § 10 Satz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes
  2. vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes.

ENDE