Änderungstext
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 16. Dezember 2003
(GVBl. NRW Nr. 57 vom 23.12.2003 S. 766)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Gleichstellung anderer Gesetze
Artikel 1
Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von menschen mit Behinderung
(Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW)
- wie eingefügt -
Artikel 3
Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Das Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) vom 30. Juni 1998 (GV NRW S. 454, ber. S. 509), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245), wird wie folgt geändert:
1. In § 25 Abs. 4 werden
a) in Satz 2 die Wörter "durch körperliches Gebrechen behindert" durch die Wörter "aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage" ersetzt und
b) folgender Satz angefügt: "Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen."
Artikel 4
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes
Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216 und 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV NRW S. 708), wird wie folgt geändert:
1. An § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung sind mit dem Ziel zu berücksichtigen, möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen."
2. An § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn Menschen mit Behinderung durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt werden."
Artikel 5
Änderung des Landesfischereigesetzes
Das Landesfischereigesetz (LFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV NRW. S. 516, ber. S. 864), zuletzt geändert durch Artikel 112 des Gesetzes vom 25. September 2001 (GV NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:
Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt: " § 32a Sonderfischereischein
(1) Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden.
(2) Der Sonderfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines.
(3) Der Sonderfischereischein ist als solcher zu kennzeichnen und wird für ein Kalenderjahr oder für fünf aufeinanderfolgende Jahre nach einem vom zuständigen Ministerium bestimmten Muster erteilt."
Artikel 6
Änderung der Landesbauordnung
Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2003 (GV NRW S. 434), wird wie folgt geändert:
1. § 55 BauO NRW wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen | "Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen". |
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die einem allgemeinen Besucherverkehr dienen oder die von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden, sind so zu errichten und instand zu halten, dass sie von diesen Personen ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt und barrierefrei erreicht werden können. § 54 bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile insbesondere von
Bei Anlagen nach den Nummern 10 und 11 muss mindestens 1 vom Hundert der Einstellplätze für Schwerbehinderte vorgehalten werden; jedoch müssen bei Anlagen nach Nummer 10 mindestens ein Einstellplatz, bei Anlagen nach Nummer 11 mindestens drei Einstellplätze für Schwerbehinderte vorhanden sein. | "(1) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.
(2) Absatz 1 gilt insbesondere für 1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, 2. Sport- und Freizeitstätten, 3. Einrichtungen des Gesundheitswesens, 4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, 5. Verkaufs- und Gaststätten, 6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. Bei Stellplätzen und Garagen muss mindestens 1 vom Hundert der Einstellplätze, mindestens jedoch ein Einstellplatz, für schwerbehinderte Menschen vorgehalten werden." |
c) In Absatz 4 Satz 6 wird die Angabe "1,20 m" durch "1,50 m" ersetzt.
2. In § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 werden hinter der Zahl "13" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und hinter der Zahl "51" das Wort "und" und die Zahl "55" eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge
und des Schwerbehindertengesetzes
Das Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertengesetzes (DG-KoFSchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV NRW S. 401), geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV NRW S. 462), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort "Schwerbehindertengesetzes (DG-KoFSchwbG)" durch das Wort "Schwerbehindertenrechts (DG-KoFSchwbR)" ersetzt.
2. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Den überörtlichen Trägern obliegen
1. die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes,
2. die Erziehungsbeihilfen nach § 26 Bundesversorgungsgesetz
a) zum Bestich von Hochschulen und Fachhochschulen,
b) bei Leistungen zur Erziehung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,
3. soweit sie als Sachleistung gewährt werden
a) die Erholungshilfe nach § 27b Bundesversorgungsgesetz,
b) Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe nach § 27d Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes, soweit die medizinische Vorsorgeleistung nach § 23 Abs. 2 SGB V nicht in dem erforderlichen Umfang von der Krankenkasse vorrangig erbracht wird,
4. die Leistungen nach §§ 26c und 27a des Bundesversorgungsgesetzes in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung,
5. die Leistungen nach §§ 26b und 27d des Bundesversorgungsgesetzes, wenn für entsprechende Leistungen der Sozialhilfe die überörtlichen Träger der Sozialhilfe zuständig sind; dies gilt nicht bei Leistungen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge - KfürsV - sowie nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Bundessozialhilfegesetzes und § 8 sowie § 10 Abs. 6 der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetztes,
6. Leistungen für Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27e des Bundesversorgungsgesetzes sowie die Leistungen für versorgungsberechtigte Hinterbliebene von Sonderfürsorgeberechtigten,
7. nach § 53 Abs. 4 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge die Leistungen der Kriegsopferfürsorge an Berechtigte im Ausland,
8. die der Kriegsopferfürsorge entsprechenden Leistungen nach §§ 60 bis 63 des Infektionsschutzgesetzes und §§ 1 bis 3 des Opferentschädigungsgesetzes an Berechtigte außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen."
3. Die §§ 4 und 6 werden gestrichen und § 5 wird § 4. 4. § 7 wird § 5 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl "8" durch die Zahl "6" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Vorsitzende" durch die Wörter "Die Vorsitzende oder der Vorsitzende" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "des Vorsitzenden" durch die Wörter "der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden" ersetzt.
5. § 8 wird § 6 und enthält folgende Fassung: " § 6 Beiräte
(1) Bei den Trägern der Kriegsopferfürsorge werden Beiräte gebildet; durch Vereinbarung können mehrere örtliche Träger einen gemeinsamen Beirat bestellen.
(2) Die Beiräte bestehen aus der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten oder deren Beauftragten als Vorsitzende oder Vorsitzendem und vier ehrenamtlichen Beisitzern. Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen sozial erfahrene Personen sein; ein Beisitzer soll Kriegsbeschädigte oder Kriegsbeschädigter und einer Kriegshinterbliebene oder Kriegshinterbliebener, ein weiterer Arbeitnehmer und einer Arbeitgeber sein.
(3) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten auf Vorschlag der im Bereich des Trägers der Kriegsopferfürsorge überwiegend vertretenen Verbände der Kriegsopfer, Arbeitnehmer und Arbeitgeber für die Dauer von vier Jahren bestellt. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestellen."
6. § 9 wird § 7.
7. In der Überschrift des Zweiten Abschnittes wird das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch das Wort "Schwerbehindertenrecht" ersetzt.
8. Die §§ 10 bis 12 werden durch folgende neuen §§ 8 und 9 ersetzt:
" § 8 Durchführung der Aufgaben
(1) Die überörtlichen und örtlichen Träger führen als Selbstverwaltungsangelegenheit die Aufgaben durch, die nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) - Teil 2 (Schwerbehindertenrecht) oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Integrationsämtern und örtlichen Fürsorgestellen obliegen. § 3 gilt entsprechend.
(2) Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Richtlinien zur Durchführung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) zu erlassen, um die rechtmäßige, einheitliche und zweckmäßige Durchführung der Aufgabe zu sichern.
§ 9 Finanzzuweisung und Verwaltungskosten
(1) Die örtlichen Träger erhalten zur Durchführung der ihnen nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben einen Vomhundertsatz des Aufkommens an der Ausgleichsabgabe nach § 77 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die Höhe des Vomhundertsatzes bestimmen die überörtlichen Träger für jeweils ein Haushaltsjahr durch Satzung; hierbei ist sicherzustellen, dass jeder örtlichen Fürsorgestelle, gemessen an der Zahl der zu betreuenden Schwerbehinderten Menschen in ihrem Bereich, annähernd gleiche Mittel aus dem Aufkommen an der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen.
(2) Werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Schwerbehindertengesetz (ZustVOSchwbG) vom 31. Januar 1989 (GV NRW S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV NRW S. 766), kreisfreie Städte, Große kreisangehörige Städte und Kreise als örtliche Fürsorgestellen zu Aufgaben der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben herangezogen, haben die Landschaftsverbände die aufgewendeten Kosten mit Ausnahme der persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten zu erstatten."
Artikel 8
Änderung von Verordnungen
1. Änderung der Landeswahlordnung NRW Die Landeswahlordnung NRW (LWahlO) vom 14. Juli 1994 (GV NRW. S. 548, ber. S. 964), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 2003 (GV NRW S. 630), wird wie folgt geändert:
l. An § 29 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung der Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt." 2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
" § 31a Wahlräume Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wählerinnen und Wählern, insbesondere Menschen mit Behinderung und anderen Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindeverwaltung teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne von § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV NRW S. 766) sind."
3. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "durch körperliches Gebrechen behindert" durch die Wörter "aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage" ersetzt.
b) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen."
2. Änderung der Kommunalwahlordnung
Die Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV NRW. S 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 2003 (GV NRW S. 644), wird wie folgt geändert:
1. An § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung der Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt." 2. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
" § 34a Wahlräume Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen barrierefrei i.S. von § 4 Behindertengleichstellungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewählt und eingerichtet werden, so dass allen Wählerinnen und Wählern, insbesondere Menschen mit Behinderung und anderen Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindeverwaltung teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne des § 4 Behindertengleichstellungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV NRW S. 766) sind."
3. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "durch körperliches Gebrechen behindert" durch die Wörter "aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen."
3. Änderung der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Die Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993 (GV NRW. S. 970), geändert durch Verordnung vom 14. Mai 2002 (GV NRW S. 177), wird wie folgt geändert:
An § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt auch für Fahrzeuge der Betriebe oder Einrichtungen, die zur ausschließlichen Beförderung des betreuten Personenkreises bestimmt sind."
4. Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Schwerbehindertengesetz Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Schwerbehindertengesetz (ZustVOSchwbG) vom 31. Januar 1989 (GV NRW S. 78), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter "Schwerbehindertengesetz (ZustVOSchwbG)" durch die Wörter "Sozialgesetzbuch IX (ZustVO SGB IX)" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 enthält folgende Fassung:
"(1) Folgende Aufgaben und Befugnisse der Integrationsämter nach dem Sozialgesetzbuch -- Neuntes Buch (SGB IX) - Teil 2 (Schwerbehindertenrecht) werden auf die örtlichen Fürsorgestellen übertragen:
1. Nach § 80 Abs. 7 SGB IX Einblicke in Betriebe und Dienststellen zu nehmen,
2. im Kündigungsverfahren den Sachverhalt zu ermitteln, nach § 87 Abs. 2 SGB IX Stellungnahmen des Arbeitsamtes, des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretungen einzuholen, den schwerbehinderten Menschen zu hören sowie nach § 87 Abs. 3 SGB IX auf eine gütliche Einigung hinzuwirken,
3. nach § 94 Abs. 6 Satz 4 SGB IX zu einer Versammlung der schwerbehinderten Menschen zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einzuladen,
4. nach § 99 Abs. 2 SGB IX die in § 99 Abs. 1 SGB IX genannten Personen und Vertretungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, soweit dafür nicht die Einschaltung der Fachdienste des Integrationsamtes erforderlich ist,
5. nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX die schwerbehinderten Menschen, ihre Arbeitgeber und im Übrigen in § 99 Abs. 1 SGB IX genannten Personen im Rahmen begleitender Hilfe im Arbeitsleben zu beraten, soweit dafür nicht die Einschaltung der Fachdienste des Integrationsamtes erforderlich ist,
6. nach § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB IX in Verbindung mit der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV - aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Geldleistungen zu gewähren
a) für technische Arbeitshilfen (§ 19 SchwbAV), b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20 SchwbAV),
c) zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz (§ 21 SchwAV) mit Ausnahme der Leistungen nach § 21 Abs. 4 SchwbAV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Buchstabe a SchwbAV (Arbeitsassistenz),
d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung (§ 22 SchwbAV),
e) in besonderen Lebenslagen (§ 25 SchwbAV), f) zur Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen mit notwendigen technischen Arbeitsmitteln (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchwbAV),
und
7. nach § 117 SGB IX zeitweilig die besonderen Hilfen für Schwerbehinderte Menschen zu entziehen. "
2.2 In Absatz 2 wird das Wort "Hauptfürsorgestellen" durch das Wort "Integrationsämter" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
3.1 In Nummer 2 werden die Wörter "Arbeits- und Berufsleben" durch das Wort "Arbeitsleben" ersetzt.
3.2 In Nummer 3 werden die Wörter " § 31 Abs. 2 Satz 4 SchwbG" durch die Wörter " § 102 Abs. 2 Satz 6 SGB IX" ersetzt.
3.3 In Nummer 4 werden die Wörter " § 53 SchwbG" durch die Wörter " § 131 SGB IX" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 werden die Wörter " § 4 Abs. 5 SchwbG" durch die Wörter " § 69 Abs. 5 SGB IX" und die Wörter " § 4 Abs. 1 SchwbG" durch die Wörter " § 69 Abs. 1 SGB IX" ersetzt.
4.2 In Absatz 2 wird das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Menschen" ersetzt.
5. §§ 4 und 5 erhalten folgende Fassung: " § 4
Für die Bekanntmachung des Vomhundertsatz nach § 148 Abs. 4 Satz 1 SGB IX ist das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium zuständig.
§ 5
Über Anträge auf Erstattung und Vorauszahlungen nach § 150 Abs. 1 und 2 SGB IX entscheiden die Bezirksregierungen. Sie zahlen die auf den Bund und das Land entfallenden Beträge aus (§ 150 Abs. 3) und entscheiden - soweit sich der Nahverkehr auf das Gebiet mehrerer Länder erstreckt - darüber, welcher Teil der Fahrgeldeinnahmen auf den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen entfällt (§ 150 Abs. 4)."
Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 10
Schlussvorschriften
Es ist sicher zu stellen, dass die Rechtsverordnungen nach den § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes bis zum 1. Juli 2004 in Kraft treten.
Artikel 11
Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative,
Volksbegehren und Volksentscheid
Das Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) vom 30. April 2002 (GV NRW S. 130), wird wie folgt geändert:
An § 30 wird folgender Satz angefügt:
"Die Vorschriften des § 29 Abs. 6, § 31a und § 38 der Landeswahlordnung finden auf die Eintragung bei Volksbegehren und die Abstimmung bei Volksentscheiden entsprechende Anwendung."
Artikel 12
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV NRW. S. 254), wird wie folgt geändert:
An § 26 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:
"Dabei sind die § 32 Abs. 6, § 34a und § 41 der Kommunalwahlordnung zu berücksichtigen."
Artikel 13
In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt mit Ausnahme des § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und des § 10 Abs. 2 des Artikels l, die am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, am 1. Januar 2004 in Kraft. Düsseldorf, den 16. Dezember 2003
ENDE