Änderungstext

Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen

Vom 6. Juli 2005
(MBl. NRW. 2005 S. 844)
Gl.-Nr.: 203204


RdErl. d. Finanzministeriums - B 3100 - 0.7 - IV A 4 -

Mein RdErl. v. 9.4.1965 (SMBl. NRW. 203204) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium wie folgt geändert:

I.

1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

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 1 Zu § 1 Abs. 1

Nach § 101 Abs. 2 Satz 2 LBG werden, sofern eine oder mehrere Beurlaubungen ohne Dienstbezüge 30 Tage insgesamt im Kalenderjahr nicht überschreiten, für die Dauer dieser Beurlaubungen Beihilfen gewährt.

 1 Zu § 1 Abs. 1

1.1 Nach § 101 Abs. 2 Satz 2 LBG werden, sofern eine oder mehrere Beurlaubungen ohne Dienstbezüge 30 Tage insgesamt im Kalenderjahr nicht überschreiten, für die Dauer dieser Beurlaubungen Beihilfen gewährt.

1.2 Hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Beihilfeberechtigten haben nach geltendem Beamtenversorgungsrecht keinen Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge. Bis zu einer Änderung des Beamtenversorgungsrechts bestehen keine Bedenken, dem hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 3 BVO Beihilfen zu gewähren.

2 In Nummer 4.1 werden hinter dem Wort "Ehegatte" jeweils die Wörter "oder eingetragene Lebenspartner" eingefügt.

3 In Nummer 4.2 Satz 9 werden hinter dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder eingetragenen Lebenspartners" eingefügt.

4 In Nummer 4.3 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder eingetragene Lebenspartner" und nach dem Wort "Ehegatten" jeweils die Wörter "oder des eingetragenen Lebenspartners" eingefügt.

5 In Nummer 4.3a werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder eingetragene Lebenspartner" und nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder eingetragenen Lebenspartnern" eingefügt.

6 In Nummer 4.4 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:

Bei in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kindern ist es bis zu einer Änderung der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften für die Gewährung von Beihilfen ausreichend, wenn einem der eingetragenen Lebenspartner für das Kind Kindergeld zusteht oder zustehen würde. Nummer 4.7 gilt entsprechend.

7 Nach Nummer 4.9 wird folgende Nummer 4.10 eingefügt:

4.10 Beantragt der Beihilfeberechtigte erstmals Beihilfen für Aufwendungen seines eingetragenen Lebenspartners, ist dem Beihilfeantrag eine beglaubigte Kopie der Lebenspartnerschaftsurkunde beizufügen. Diese Kopie ist zu den Akten zu nehmen. Aufwendungen können für Zeiträume ab dem 26.5.2005 geltend gemacht werden.

8 Nummer 5.1 erhält folgende Fassung:

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5.1 Für die Früherkennung von Krankheiten gelten folgende Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen:
  1. über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres in der Fassung vom 26.04.1976 (Bundesarbeitsblatt 1977 S. 32), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 26.06.1998 (BAnz. Nr. 159 S. 12723),
  2. zur Jugendgesundheitsuntersuchung vom 26.06.1998 (BAnz. Nr. 159 S. 12723), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23.10.1998 (BAnz. Nr. 16 S. 947),
  3. über die Früherkennung von Krebserkrankungen in der Fassung vom 26.04.1976 (Beilage 28/76 zum Bundesanzeiger 1976 Nr. 214/Bundesarbeitsblatt 1977 S. 32), zuletzt geändert durch Richtlinien vom 23.09.1986 (BAnz. 1986 Nr. 224 S. 16310),
  4. über die Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten vom 24.08.1989 (Bundesarbeitsblatt 10/1989 S. 44).
 5.1 Für die Früherkennung von Krankheiten gelten folgende Richtlinien in der jeweils aktuellen Fassung:
  1. Richtlinien über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nr. 28 zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976),
  2. Richtlinien zur Jugendgesundheitsuntersuchung vom 26. Juni 1998 (BAnz. Nr. 159),
  3. Richtlinien über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinien) in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nr. 28 zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976),
  4. Richtlinien über die Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten (Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien) vom 24. August 1989 (Bundesarbeitsblatt 10/1989).

9 Nach Nummer 5.4 werden folgende Nummern 5.5 bis 5.10 eingefügt:

5.5 Überschreitet eine Gebühr für ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen den in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ, § 5 Abs. 3 Satz 2 GOÄ, § 5 Abs. 4 Satz 2 GOÄ, § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ vorgesehenen Schwellenwert, so kann sie nur dann als angemessen angesehen werden, wenn in der schriftlichen Begründung der Rechnung (§ 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GOÄ, § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GOZ) dargelegt ist, dass erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehende Umstände, die in der Person des Patienten liegen (patientenbezogene Bemessungskriterien) dies rechtfertigen. Derartige Umstände können i.d.R. nur dann gegeben sein, wenn die einzelne Leistung aus bestimmten Gründen

und diese Umstände nicht bereits in der Leistungsbeschreibung des Gebührenverzeichnisses berücksichtigt sind (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GOÄ/GOZ; vgl. z.B. Nr. 2382 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ, Nr. 605 des Gebührenverzeichnisses der GOZ).

Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 GOÄ, § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ ist die Begründung auf Verlangen näher zu erläutern. Bestehen bei der Festsetzungsstelle Zweifel darüber, ob die in der Begründung dargelegten Umstände die Überschreitung und/oder den Umfang der Überschreitung

rechtfertigen, ist ggf. mit Einverständniserklärung des Beihilfeberechtigten eine Stellungnahme des zuständigen Amts(zahn)arztes und ggf. eines sonstigen medizinischen/zahnmedizinischen Sachverständigen einzuholen. Die Kosten der Begutachtungen übernimmt die Beihilfestelle.

Wird das Einverständnis verweigert und kann die Berechtigung des Anspruchs nicht anderweitig festgestellt werden, wird eine Beihilfe nicht gewährt.

Gebühren, die auf einer Abdingung nach § 2 Abs. 1 GOÄ, § 2 Abs. 1 GOZ beruhen, können grundsätzlich nur bis zum Schwellenwert als angemessen i.S. der BVO angesehen werden, es sei denn, eine Überschreitung des Schwellenwertes bis zum höchsten Gebührensatz (§ 5 GOÄ, § 5 GOZ) ist nach der Begründung (s.o.) gerechtfertigt. Über Ausnahmen in außergewöhnlichen, medizinisch besonders gelagerten Einzelfällen entscheidet für den Landesbereich das Finanzministerium.

5.6 Ob die Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit entstanden sind und notwendig waren, ergibt sich aus der Diagnose; ohne deren Angabe in der Rechnung können die Aufwendungen daher nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Bei zahnärztlicher Behandlung ist die Angabe der Diagnose bei implantologischen, funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen erforderlich.

5.7 Abweichend von der Bestimmung 7.2 in meinem Runderlass vom 19. August 1998 (Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht - SMBl. NRW. 203204) können Kompositfüllungen künftig grundsätzlich auch bei einer analogen Bewertung nach den Positionen 215 - 217 GOZ als beihilfefähig anerkannt werden. Dabei wird ein Steigerungssatz von höchstens 1,5 als angemessen angesehen. Ein Überschreiten des 1,5 fachen Gebührensatzes ist auch bei entsprechender Begründung des behandelnden Zahnarztes beihilfenrechtlich nicht zu berücksichtigen.

5.8 Mehraufwendungen für Verblendungen (einschließlich Vollkeramikkronen bzw. -brücken, z.B. im Cerec-Verfahren) sind nur bis einschließlich Zahn 5 beihilfefähig. Bei einer Versorgung mit Vollkeramikkronen ab Zahn 6 und soweit eine Brückenversorgung nach Satz 1 über Zahn 5 hinaus reicht, sind die Mehraufwendungen unter Abzug von 40 Euro (bei Kunststoffverblendungen) bzw. 80 Euro (bei Keramikverblendungen) je verblendeten Zahn beihilfefähig. Zahnärztliche Leistungen über Zahn 5 hinaus sind grundsätzlich beihilfefähig.

5.9 Abrechnungen von Nebenkosten auf der Basis des DKG-NT (Tarif der deutschen Krankenhausgesellschaft) sind in voller Höhe beihilfefähig.

5.10 Aufwendungen für ärztliche Bescheinigungen zum Nachweis der Dienstunfähigkeit und Dienstfähigkeit des Beihilfeberechtigten und seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind beihilfefähig.

10 Nummer 7.2 erhält folgende Fassung:

alt neu
7.2 Nach § 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) erhält Sozialhilfe nicht, wer die erforderliche Hilfe von anderen erhält; Verpflichtungen anderer werden durch das Bundessozialhilfegesetz nicht berührt. Danach hat eine nach der Beihilfenverordnung zustehende Beihilfe Vorrang vor der Sozialhilfe.

Erhält ein Beihilfeberechtigter, ein nicht getrennt lebender Ehegatte oder ein Kind in einem Beihilfefall zunächst Sozialhilfe, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an die Festsetzungsstelle den Übergang des Beihilfeanspruchs auf sich bewirken (§ 90 BSHG).

 7.2 Nach § 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Danach hat eine nach der Beihilfenverordnung zustehende Beihilfe Vorrang vor der Sozialhilfe.

Erhält ein Beihilfeberechtigter, ein nicht getrennt lebender Ehegatte, ein nicht getrennt lebender eingetragener Lebenspartner oder ein berücksichtigungsfähiges Kind zunächst Sozialhilfe, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige gegenüber der Festsetzungsstelle den Übergang des Beihilfenanspruchs auf sich bewirken (§ 93 SGB XII).

11 Nummer 7.4 erhält folgende Fassung:

alt neu
7.4 Beihilfen sind auch beim Bestehen eines Sach- oder Dienstleistungsanspruchs zu gewähren, sofern der Beihilfeberechtigte oder die berücksichtigungsfähigen Personen noch mit eigenen Aufwendungen belastet sind und kein Sachleistungssurrogat vorliegt. Dabei sind nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BVO die zustehenden Leistungen (ggf. Barleistungen) in voller Höhe auf die beihilfefähigen Aufwendungen anzurechnen. Erbringt der Leistungsträger an Stelle der Sach- oder Dienstleistung eine Barleistung, so sind die Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig, als sie über den fiktiv zu ermittelnden Geldwert der Sachleistung hinausgehen. § 3 Abs. 4 letzter Satz BVO bleibt unberührt. 7.4 Nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 und 5 BVO erfolgt bei Pflegeaufwendungen keine Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung.

12 In Nummer 9.4 erhält das "Verzeichnis der Gutachter und Obergutachter für Psychotherapie" folgende Fassung:

alt neu
Verzeichnis der Gutachter und Obergutachter für Psychotherapie

A) Gutachter für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Erwachsenen
[Nummer 2 der Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO)]

Rosemarie Ahlert
Schulstr. 29
72631 Aichtal

Dr. med. Dipl.-Psych. Menachem Amitai
Bifänge 22
79111 Freiburg

Dr. med. Ludwig Barth
Mühlbaurstr. 38c
81677 München


Prof. Dr. med. Friedrich-Wilhelm Beese
Leinsteige 11
72160 Horb a N.

Dr. med. Ulrich Berns
Ellernstr. 30
30175 Hannover

Dr. med. Rudolf Blomeyer
Fritschestr. 65
10585 Berlin

Dr. med. Dietrich Bodenstein
Waldwinkel 22
14532 Kleinmachnow

Dr. med. Doris Bolk-Weischedel
Eichkampstr. 108
14055 Berlin

Dr. med. G. Burzig
Hamburger Str. 49
23611 Bad Schwartau


Prof. Dr. med. Michael Ermann
Postfach 151309
80048 München

Dr. med. Dietrich Haupt
Wörther Str. 44
28211 Bremen

Dr. med. Ludwig Janus
Köpfelweg 52
69118 Heidelberg

Dr. med. Horst Kallfass
Leo-Baeck-Straße 3
14165 Berlin

Dr. med. Ingrid Kamper-Jasper
Jöhrensstr. 5
30559 Hannover

Dr. med. Gabriele Katwan
Franzensbader Str. 6b
14193 Berlin


Prof. Dr. Karl König
Hermann-Föge-Weg 6
37073 Göttingen

Dr. med. Albrecht Kuchenbuch
Wormser Str. 4
10789 Berlin


Prof. Dr. med. Peter Kutter
Brenntenhau 20 A
70565 Stuttgart


Prof. Dr. med. Klaus Lieberz
Zentralinstitut für Seelische Gesundheit
-Psychosomatische Klinik-
Postfach 122120
68072 Mannheim

Dr. med. Günter Maass
Leibnizstr. 16 c
65191 Wiesbaden


Prof. Dr. med. Michael von Rad
Langerstr. 3
81675 München

Dr. med. Lutz Rosenkötter
Ginnheimer Str. 23
60487 Frankfurt/Main

Dr. med. Hermann Roskamp
Lohengrinstr. 67
70597 Stuttgart

Dr. med. Günter Schmitt
Abraham-Wolf-Str. 62
70597 Stuttgart

Dr. med. Gisela Thies
Tegeleck 27
23843 Bad Oldesloe


Prof. Dr. med. Helmut Thomä
Wilhelm-Leuschner-Str. 11
89075 Ulm

B) Gutachter für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen
[Nummer 2 der Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO)]

Dr. med. Ulrich Berns
Ellernstr. 30
30175 Hannover

Dr. med. Hermann Fahrig
Carl-Beck-Str. 58
69151 Neckargemünd

Dr. med. Dietrich Haupt
Wörther Str. 44
28211 Bremen

Dr. med. Annette Streeck-Fischer
Herzberger Landstr. 53
37085 Göttingen

C) Gutachter für Verhaltenstherapie von Erwachsenen
[Nummer 3 der Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO)]

Prof. Dr. Gerd Buchkremer
Psychiatrische Universitätsklinik
Osianderstr. 22
72076 Tübingen


Prof. Dr. med. Helmut Enke
c/o Richter
Reutlinger Str. 56
89079 Ulm


Prof. Dr. med. Iver Hand
Martinistr. 52
20251 Hamburg

Dr. med. Dieter Kallinke
Berufsförderungswerk
Ludwig-Gutmann-Straße Haus 24/25,
69123 Heidelberg

Dr. med. Johannes Kemper
Bauerstr. 15
80796 München


Priv.-Doz. Dr. med. Rolf Meermann
Psychosomatische Klinik
Bombergallee 11
31812 Bad Pyrmont

Dr. med. Jochen Sturm
Altneugasse 21
66117 Saarbrücken

Dr. med. Klaus H. Stutte
Christliches Krankenhaus
Goethestr. 10
49610 Quakenbrück

Dr. med. Dr. phil. Serge K. D. Sulz
Nymphenburger Str. 185
80634 München

D) Gutachter für Verhaltenstherapie von Kindern und Jugendlichen
[Nummer 3 der Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO)]

Dr. med. Peter Altherr
Westbahnstraße 12,
76829 Landau

Dr. med. Horst Trappe
Kinderhospital
Iburger Str. 187
49082 Osnabrück

E) Obergutachter

a) für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Erwachsenen

Dr. med. Ludwig Barth
Mühlbaurstr. 38c
81677 München

Dr. med. Doris Bolk-Weischedel
Eichkampstr. 108
14055 Berlin


Prof. Dr. med. Karl König
Hermann-Föge-Weg 6,
37073 Göttingen

Dr. med. Günter Schmitt
Abraham-Wolf-Str. 62
70597 Stuttgart

Dr. med. Gisela Thies
Tegeleck 27
23843 Bad Oldesloe

Dr. med. Roland Vandieken
Am Buchenhang 17
53115 Bonn

b) für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen

Dr. med. Dietrich Haupt
Wörther-Str. 44
28211 Bremen

Dr. med. Annette Streeck-Fischer
Herzberger Landstr. 53
37085 Göttingen

c) für Verhaltenstherapie

Dr. med. Franz Rudolf Faber
Postfach 1120
49430 Neuenkirchen/Oldenburg


Prof. Dr. med. Iver Hand
Martinistr. 52
20251 Hamburg

 Verzeichnis der Gutachter und Obergutachter für Psychotherapie

A) Gutachter für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Erwachsenen (Nummer 2 der Anlage 1 [zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO])

  1. Rosemarie Ahlert Schulstr. 29, 72631 Aichtal
  2. Dr. med. Dipl.-Psych. Menachem Amitai Bifänge 22, 79111 Freiburg
  3. Dr. med. Ludwig Barth Mülbaurstr. 38b, 81677 München
  4. Dr. med. Ulrich Berns Gretchenstr. 36, 30161 Hannover
  5. Dr. med. Dietrich Bodenstein Waldwinkel 22, 14532 Kleinmachnow
  6. Dr. med. Doris Bolk-Weischedel Eichkampstr. 108, 14055 Berlin
  7. Dr. med. Gerd Burzig Hamburger Str. 49, 23611 Bad Schwartau
  8. Dr. med. Ilan Diner Windscheidstr. 8, 10627 Berlin
  9. Prof. Dr. med. Michael Ermann Postfach 15 13 09, 80048 München
  10. Dr. med. Paul R. Franke Harnackstr. 4, 39104 Magdeburg
  11. Dr. med. Ulrich Gaitzsch Luisenstr. 3, 69469 Weinheim
  12. Dr. med. Dietrich Haupt Wörther Str. 44, 28211 Bremen
  13. Dr. F. Höhne Vor dem Schlosse 5, 99947 Bad Langensalza
  14. Dr. med. Ludwig Janus Köpfelweg 52, 69118 Heidelberg
  15. Dr. med. Horst Kallfass Leo-Baeck-Str. 3, 14165 Berlin
  16. Dr. med. Ingrid Kamper-Jasper Jöhrensstr. 5, 30559 Hannover
  17. Dr. med. Gabriele Katwan Franzensbader Str. 6b, 14193 Berlin
  18. Prof. Dr. med. Karl König Hermann-Föge-Weg 6, 37073 Göttingen
  19. Dr. med. Albrecht Kuchenbuch Lindenallee 26, 14050 Berlin
  20. Prof. Dr. med. Peter Kutter Brenntenhau 20 A, 70565 Stuttgart
  21. Prof. Dr. med. Klaus Lieberz Zentralinstitut für Seelische Gesundheit - Klinik für Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin -, Postfach 12 21 20, 68072 Mannheim
  22. Dr. med. Günter Maass Leibnizstr. 16 c, 65191 Wiesbaden
  23. Prof. Dr. med. Michael von Rad Langerstr. 3, 81675 München
  24. Dr. med. Lutz Rosenkötter Marbacher Weg 27, 35037 Marburg
  25. Dr. med. Hermann Roskamp Lohengrinstr. 67, 70597 Stuttgart
  26. Prof. Dr. med. Ulrich Rüger Mittelbergring 59, 37085 Göttingen
  27. Dr. med. Rainer Sandweg Postfach 12 58, 66443 Bexbach
  28. Dr. med. Günter Schmitt Abraham-Wolf-Str. 62, 70597 Stuttgart
  29. Dr. med. Jörg Schmutterer Damaschkestr. 65, 81825 München
  30. Dr. med. Gisela Thies Tegeleck 27, 23843 Bad Oldesloe

B) Gutachter für tiefenpsycholgisch fundierte und analytische Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen (Nummer 2 der Anlage 1 [zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO])

  1. Dr. med. Ulrich Berns Gretchenstr. 36, 30161 Hannover
  2. Dr. med. Hermann Fahrig Carl-Beck-Str. 58, 69151 Neckargemünd
  3. Dr. med. Dietrich Haupt Wörther Str. 44, 28211 Bremen
  4. Dr. med. Annette Streeck-Fischer Herzberger Landstr. 53, 37085 Göttingen

C) Gutachter für Verhaltenstherapie von Erwachsenen (Nummer 3 der Anlage 1 [zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO])

  1. Prof. Dr. Gerd Buchkremer Psychiatrische Universitätsklinik, Osianderstr. 22, 72076 Tübingen
  2. Prof. Dr. med. Iver Hand Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des UKE, Martinistr. 52, 20251 Hamburg
  3. Dr. med. Dieter Kallinke Postfach 10 35 46, 69025 Heidelberg
  4. Dr. med. Johannes Kemper Bauerstr. 15, 80796 München
  5. Dipl. Psych. Dr. Helmut Köhler Obere Stadt 60, 82362 Weilheim
  6. Dipl-Psych. Eva Koppenhöfer Baiertaler Straße 89, 69168 Wiesloch
  7. Prof. Dr. med. Rolf Meermann Psychosomatische Fachklinik, Bombergallee 11, 31812 Bad Pyrmont
  8. Dr. med. Jochen Sturm Altneugasse 21, 66117 Saarbrücken
  9. Dr. med. Klaus H. Stutte Christliches Krankenhaus, Goethestr. 10, 49610 Quakenbrück
  10. Dr. med. Dr. phil. Serge K. D. Sulz Nymphenburger Str. 185, 80634 München
  11. Dr. Johannes Zuber Mercystraße 27, 79100 Freiburg

D) Gutachter für Verhaltenstherapie von Kindern und Jugendlichen (Nummer 3 der Anlage 1 [zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO])

  1. Dr. med. Peter Altherr Westbahnstr. 12, 76829 Landau
  2. Prof. Dr. Dr. med. Martin Schmidt Zentralinstitut für Seelische Gesundheit Postfach 12 21 20, 68072 Mannheim
  3. Dr. med. Horst Trappe Breslauer Str. 29, 49324 Melle
  4. Dipl. Psych. Dr. phil. Gerhard Zarbock, Bachstrstaße 48, 22083 Hamburg
  5. Dr. Johannes Zuber Mercystraße 27, 79100 Freiburg

E) Obergutachter

  1. für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Erwachsenen
    1. Dr. med Ludwig Barth Mühlbaurstr. 38b, 81677 München
    2. Dr. med. Doris Bolk-Weischedel Eichkampstr. 108, 14055 Berlin
    3. Dr. med. Horst Kallfass Leo-Baeck-Str. 3, 14165 Berlin
    4. Prof. Dr. med. Karl König Hermann-Föge-Weg 6, 37073 Göttingen
    5. Prof. Dr. med. Peter Kutter Brenntenhau 20 A, 70565 Stuttgart
    6. Prof. Dr. med. Ulrich Rüger Mittelbergring 59, 37085 Göttingen
    7. Dr. med. Günter Schmitt Abraham-Wolf-Str. 62, 70597 Stuttgart
    8. Dr. med. Gisela Thies Tegeleck 27, 23843 Bad Oldesloe
    9. Dr. med. Roland Vandieken Am Buchenhang 17, 53115 Bonn
  2. für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen
    1. Dr. med. Dietrich Haupt Wörther-Str. 44, 28211 Bremen
    2. Dr. med. Annette Streeck-Fischer Herzberger Landstr. 53, 37085 Göttingen
  3. für Verhaltenstherapie von Erwachsenen
    1. Dr. med. Franz Rudolf Faber Postfach 11 20, 49434 Neuenkirchen/Oldenburg
    2. Prof. Dr. med. Iver Hand Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des UKE, Martinistr. 52, 20246 Hamburg
    3. Dr. med. Dieter Kallinke Postfach 10 35 46, 69025 Heildelberg
    4. Dr. med. Johannes Kemper Bauerstr. 15, 80796 München
  4. für Verhaltenstherapie von Kindern und Jugendlichen
    1. Dr. med. Johannes Kemper Bauerstr. 15, 80796 München
    2. Prof. Dr. Dr. med. Martin Schmidt Zentralinstitut für Seelische Gesundheit Postfach 12 21 20, 68072 Mannheim

13 Nummer 9a.1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, die aus medizinischen Gründen notwendig ist, ist durch den Pflegesatz nach der Bundespflegesatzverordnung abgegolten. Besonders berechnete Kosten für eine medizinisch nicht notwendige Unterbringung einer Begleitperson sind nicht beihilfefähig. Aufwendungen für die Unterbringung einer Begleitperson außerhalb des Krankenhauses können ausnahmsweise bis zur Höhe von 20 Euro täglich als beihilfefähig anerkannt werden, wenn nach der Feststellung des Amts- oder Vertrauensarztes die Betreuung durch eine Begleitperson wegen des Alters des Kindes und seiner eine Langzeittherapie erfordernden schweren Erkrankung aus medizinischen Gründen notwendig ist.  9a.1 Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehört gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitnahme einer Begleitperson des Patienten. Über die medizinische Notwendigkeit entscheidet der Krankenhausarzt. Für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des vollstationären Krankenhausaufenthalts (Berechnungstage) können seitens des Krankenhauses 45,00 Euro für Unterkunft und Verpflegung abgerechnet werden. Entlassungs- und Verlegungstage, die nicht zugleich Aufnahmetag sind, können bei vollstationären Behandlungen nicht abgerechnet werden. Der Betrag von 45,00 Euro ist beihilfefähig. Besonders berechnete Kosten für eine medizinisch nicht notwendige Begleitperson sind nicht beihilfefähig.

14 In Nummer 9a.6 werden die folgenden Sätze 4 bis 7 angefügt:

Für die Vergleichsberechnung bei Behandlungen in Privatkliniken sind grundsätzlich die Kosten (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO) für die der Beihilfenfestsetzungsstelle nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik) heranzuziehen. Dies gilt auch für so genannte "Anschlussheilbehandlungen" soweit eine Abrechnung nicht nach § 6 sondern nach § 4 erfolgt. Rechnet die aufgesuchte Privatklinik nach dem DRG-System ab, ist darauf zu achten, dass der vergleichenden Universitätsklinik sämtliche Diagnosen vorgelegt werden. Gegebenenfalls anfallende Kosten der Begutachtung trägt die Beihilfestelle.

15 Nach Nummer 9a.7 wird folgende Nummer 9a.8 eingefügt:

9a.8 Die nach §§ 6 und 9 KHEntgG neben einer Fallpauschale zusätzlich berechneten Zusatzentgelte sind beihilfefähig. Dies gilt auch für den DRG-Systemzuschlag nach § 17 b Abs. 5, für den Zuschlag für Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen und für sonstige Zuschläge nach § 17 b Abs. 1 Satz 4 und 6 sowie für Qualitätssicherungszuschläge nach § 17 b Abs. 1 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Aufwendungen für eine in Rechnung gestellte Wahlleistung "Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer" für den Entlassungs- oder Verlegungstag sind nicht beihilfefähig.

16 In Nummer 10.5 wird folgender Satz 4 eingefügt:

Aufwendungen für vollbilanzierte Formeldiäten, die für Säuglinge und Kleinkinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr bei Neurodermitis für diagnostische Zwecke verordnet werden, sind für einen Zeitraum von sechs Monaten beihilfefähig.

17 In Nummer 10.8 wird Satz 4

Aufwendungen der medizinischen Fußpflege/Podologischen Therapie, die der Behandlung krankhafter Veränderungen am Fuß infolge Diabetes mellitus (diabetisches Fußsyndrom) dienen, sind im Rahmen der von gesetzlichen Krankenkassen gewährten Vergütungssätze beihilfefähig

gestrichen.

18 In Nummer 10.9 werden die Sätze 11 bis 13

Soweit durch Heilbehandler (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 BVO) gerätegestützte Krankengymnastik erbracht wird, sind die Aufwendungen grundsätzlich beihilfefähig. Je Sitzung kann für eine parallele Einzelbehandlung von bis zu drei Personen (Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten) ein Betrag von 35 Euro als beihilfefähig anerkannt werden.

Die Leistungen der Nummern 4 - 6, 10, 12 und 18 des Leistungsverzeichnisses für ärztlich verordnete Heilbehandlungen (mein RdErl. v. 22.8.2001 - SMBl. NRW. 203204) sind daneben nur dann beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

gestrichen.

19 In Nummer 11.3 wird folgender Satz 6 eingefügt: Aufwendungen für Bildschirmbrillen sind nicht bei hilfefähig.

20 In Nummer 11c erhält Satz 2 folgende Fassung:

alt neu
Es bestehen im Hinblick auf die Aufwendungen für eine herkömmliche Zahnversorgung allerdings keine Bedenken, für jeden durch die Implantatversorgung ersetzten Zahn pauschal 250 Euro als beihilfefähige Aufwendungen anzuerkennen.  Es bestehen im Hinblick auf die Aufwendungen für eine herkömmliche Zahnersatzversorgung allerdings keine Bedenken, für die ersten drei durch eine Implantatversorgung ersetzten Zähne pauschal je 450 Euro und für jeden weiteren Zahn (für Ober- und Unterkiefer insgesamt 10 Zähne - 3 plus 7-) 250 Euro als beihilfefähige Aufwendungen anzuerkennen (bereits durch vorherige Implantatversorgungen ersetzte Zähne, für die keine Indikation nach § 4 Abs. 2 Buchstabe b BVO vorlag, sind auf die Gesamtzahl anzurechnen); bei Reparaturen sind einheitlich 250 Euro je ersetzten Zahn beihilfefähig.

21 In Nummer 12a.4 Satz 3 wird jeweils hinter dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder eingetragenen Lebenspartners" eingefügt.

22 In Nummer 13.1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

Dass die beantragte Sanatoriumsmaßnahme nicht durch eine Heilkur nach § 7 BVO mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar ist, ist im Rahmen der Verordnung des behandelnden Arztes überprüfbar zu begründen und durch den Amtsarzt zu bestätigen (Ausnahme Anschlussheilbehandlungen).

23 Nummer 14.5 erhält folgende Fassung:

alt neu
Aufwendungen für Mutter-Kind-Kuren bzw. Vater-Kind-Maßnahmen sind nur dann beihilfefähig, wenn sie in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder einer anderen nach § 41 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch als gleichwertig anerkannten Einrichtung mit Versorgungsvertrag nach § 111a SGB V durchgeführt werden.

24 In Nummer 18.4 werden die folgenden Sätze 5 und 6 eingefügt:

Die maßgebliche Altersgrenze für beide Partner muss in jedem Behandlungszyklus (Zyklusfall) zum Zeitpunkt des ersten Zyklustages im Spontanzyklus, des ersten Stimulationstages im stimulierten Zyklus bzw. des ersten Tages der Down-Regulation erfüllt sein. Liegt nur bei einem der Ehegatten die geforderte Altersgrenze vor, ist die gesamte Maßnahme nicht beihilfefähig.

25 Nach Nummer 18.4 wird folgende Nummer 18.5 eingefügt:

18.5 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die heterologe Insemination und die heterologe In-vitro-Fertilisation. Außerdem sind Aufwendungen für die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen nicht beihilfefähig. Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nach vorhergehender Sterilisation, die medizinisch nicht notwendig war, sind nicht beihilfefähig.

26 Nummer 19 erhält folgende Fassung:

alt neu
19. Zu § 9 Abs. 1

19.1 Die nach der Bundespflegesatzverordnung berechnungsfähigen Fallpauschalen für die Versorgung von Neugeborenen sind im Rahmen des Satzes 1 Nr. 4 beihilfefähig.

19.2 Bei Mehrlingsgeburten sowie in Fällen, in denen mehrere Kinder angenommen oder mit dem Ziel der Annahme in den Haushalt aufgenommen werden, ist der Zuschuß zur Säuglings- und Kleinkinderausstattung für jedes Kind zu zahlen.

 19 Zu § 9 Abs. 1

19.1 Für die Schwangerschaftsüberwachung werden die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt. Danach sind bei Schwangeren auch die Aufwendungen für einen HIV-Test beihilfefähig.

19.2 Leistungen einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers (z.B. Geburtsvorbereitung einschließlich Schwangerschaftsgymnastik) nach der Hebammengebührenordnung bedürfen keiner ärztlichen Verordnung, soweit nicht in der Hebammengebührenordnung etwas anderes bestimmt ist.

19.3 Bei Mehrlingsgeburten sowie in Fällen, in denen mehrere Kinder angenommen oder mit dem Ziel der Annahme in den Haushalt aufgenommen werden, wird der Zuschuss nach § 9 Abs. 1 Satz für jedes Kind gewährt.

27 Nummer 20.5 erhält folgende Fassung:

alt neu
20.5 Aufwendungen die im Kleinen Walsertal, in der Höhenklinik Valbella Davos, in der Hochgebirgsklinik Davos-Wolfgang und in der Klinik für Dermatologie und Allergie Davos entstehen, sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in der Höhenklinik Valbella Davos und in der Hochgebirgsklinik Davos-Wolfgang richtet sich nach § 6 BVO, in der Klinik für Dermatologie und Allergie Davos nach § 4 Abs. Nr. 2 BVO.  20.5 Aufwendungen, die im Kleinen Walsertal (Österreich) und in der Hochgebirgsklinik Davos Wolfgang (Schweiz) entstehen, sind grundsätzlich wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. Bezüglich der Hochgebirgsklinik Davos Wolfgang gilt Satz 1 ausschließlich für Behandlungen von Krankheiten, die nicht in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt werden können (Behandlung unter Einfluss von Hochgebirgsklima ist zwingend medizinisch indiziert); die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich grundsätzlich nach § 6 BVO, sofern nicht im Einzelfall eine Krankenhausbehandlung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO medizinisch indiziert ist. Da über die Art der Behandlung (Krankenhaus- oder Sanatoriumsbehandlung) regelmäßig erst der leitende Arzt nach der Eingangsuntersuchung entscheidet, ist im Interesse des Beihilfeberechtigten in jedem Fall ein Anerkennungsverfahren nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO durchzuführen.

28 Nummer 22c.2 erhält folgende Fassung:

alt neu
22c.2 Bei Personen mit Ansprüchen auf Leistungen der Krankheitsfürsorge nach §  85a Abs. 4 LBG, nach §  86 Abs. 2 Satz 3 LBG sowie nach § 6a Abs. 6 LRiG entfällt die Kostendämpfungspauschale;dies gilt nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 85a Abs. 3 LBG.  22c.2 Bei Witwen, Witwern, hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartnern und in den Fällen der Gewährung von Beihilfen an Hinterbliebene und sonstige Personen in Todesfällen (§ 14 BVO) entfällt im Jahr des Todes des Beihilfeberechtigten - und, soweit es sich noch um Aufwendungen des Verstorbenen handelt, auch in dem Folgejahr - die Kostendämpfungspauschale.

29 Nummer 22c.6 wird gestrichen.

30 Nummer

24a.1 zahnärztlicher Behandlung ist die Angabe der Diagnose nur erforderlich bei implantologischen, funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen.

wird gestrichen. Nummer 24a.2 wird Nummer 24a.

II.

Die bisherigen Anlagen 1 und 10 (mit Anlagen zum Beihilfebescheid) werden durch die beigefügten Anlagen 1 und 10 (mit Anlagen zum Beihilfebescheid) ersetzt.

Abschnitt I Nummer 20 (Nr. 11c Satz 2 VVzBVO) dieses Runderlasses gilt für Aufwendungen, die nach dem 1. August 2005 entstehen.

Anlage 1 Anlage 10

ENDE