Frame öffnen

BVO - Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz
-Rheinland-Pfalz -

Vom 22. Juni 2011
(GVBl. Nr. 11 vom 20.07.2011 S. 199; 20.12.2011 S. 430 11; 18.06.2013 S. 157 13; 23.07.2014 S. 147 14; 18.08.2015 S. 201 15; 21.10.2015 S. 365 15a; 06.07.2016 S. 290 16/ 16a/ 16b)
Gl.-Nr.: 2030-1-50



red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Aufgrund des § 66 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319, BS 2030-1) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur verordnet:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung

(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in den in § 66 des Landesbeamtengesetzes ( LBG) vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319, BS 2030-1) vorgesehenen Fällen. Die Beihilfen ergänzen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.

(2) Beihilfen werden nach Maßgabe dieser Verordnung zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen als Vomhundertsatz oder als Pauschale gewährt.

§ 2 Rechtsnatur der Beihilfen

Auf die Beihilfen besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch ist vererblich. Er kann nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Abweichend von Satz 3 ist die Pfändung durch Gläubiger bezüglich des für ihre Forderung zustehenden und noch nicht ausgezahlten Betrages einer Beihilfe zulässig.

§ 3 Beihilfeberechtigte Personen 13

(1) Beihilfeberechtigt sind die in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 LBG genannten Personen, wenn und solange diese Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten.

(2) Abweichend von Absatz 1 besteht Beihilfeberechtigung auch, wenn Bezüge

  1. wegen Elternzeit,
  2. wegen Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften oder
  3. während eines Urlaubs, der die Dauer von 30 Kalendertagen nicht überschreitet,

nicht gezahlt werden.

(3) Im Falle des Todes einer beihilfeberechtigten Person gilt § 5.

(4) Beihilfeberechtigt sind nicht:

  1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,
  2. Beamtinnen und Beamte, die auf Zeit für weniger als ein Jahr beschäftigt werden; dies gilt nicht für Bedienstete, die auch ohne eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt sind oder die bereits länger als ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst stehen,
  3. Personen, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen, und
  4. Personen, die Übergangsgeld nach § 60 oder § 61 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG), einen Unterhaltsbeitrag aufgrund disziplinarrechtlicher Regelungen oder Gnadenunterhaltsbeiträge empfangen.

§ 4 Berücksichtigungsfähige Angehörige 11 13 14 16b

(1) Ehegattinnen und Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von beihilfeberechtigten Personen sind berücksichtigungsfähig. In den Fällen der §§ 11 bis 46, 48 und 50 bis 53 gilt dies nur, wenn deren Einkünfte (§ 2 Abs. 2 und 5 a des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbare ausländische Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe bei

  1. vor dem 1. Januar 2012 eingegangenen Ehen und Lebenspartnerschaften 20.450,00 EUR und
  2. nach dem 31. Dezember 2011 eingegangenen Ehen und Lebenspartnerschaften den steuerrechtlichen Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes

nicht übersteigen. Die Einkunftsgrenze des Satzes 2 Nr. 2 gilt auch bei vor dem 1. Januar 2012 eingegangenen Ehen oder Lebenspartnerschaften, wenn der Beihilfeanspruch erst nach dem 1. Januar 2012 entstanden ist. Werden die Beträge des Satzes 2 im laufenden Kalenderjahr nicht erreicht, ist die Ehegattin oder der Ehegatte sowie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr berücksichtigungsfähig. Auf Verlangen der Festsetzungsstelle ist die Höhe der Einkünfte nachzuweisen. Satz 2 Nr. 2 gilt nicht für Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Leistungsausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder Leistungen hierfür auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung).

(2) Kinder der beihilfeberechtigten Personen sind berücksichtigungsfähig, wenn sie im Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind. Als berücksichtigungsfähig gelten auch Kinder, für die der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag nur entfällt, weil das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wegen des Umfangs der Erwerbstätigkeit in der weiteren Ausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG) nicht gewährt wird; dies gilt bis zum Ablauf des Monats, für den ohne Beachtung des maßgebenden Umfangs der Erwerbstätigkeit der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag gezahlt würde, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem das entsprechende Kind das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG genannte Lebensalter vollendet hat, gegebenenfalls verlängert um Zeiträume nach § 32 Abs. 5 EStG.

(3) Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sowie Geschwister der beihilfeberechtigten Person oder ihrer Ehegattin, ihres Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners sind nicht berücksichtigungsfähig.

§ 5 Beihilfen nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person 11

Stirbt die beihilfeberechtigte Person, erhält die Beihilfen zu den bis zum Tod entstandenen Aufwendungen die Erbin, der Erbe oder die Erbengemeinschaft.

§ 6 Konkurrenzen 13 14 16b

(1) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis schließt

  1. eine Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs sowie
  2. die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger

aus.

(2) Die Beihilfeberechtigung aufgrund eines neuen Versorgungsanspruchs schließt die Beihilfeberechtigung aufgrund eines älteren Versorgungsanspruchs aus; bei gleichzeitigem Beginn zweier Versorgungsansprüche schließt die Beihilfeberechtigung aus dem jüngeren die aus dem älteren Dienstverhältnis aus. Die Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs aus einem eigenen Dienstverhältnis schließt die Beihilfeberechtigung aufgrund eines Anspruchs als Witwe oder hinterbliebene Lebenspartnerin oder Witwer oder hinterbliebener Lebenspartner aus.

(3) Die Beihilfeberechtigung aufgrund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, geht

  1. der Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs und
  2. der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger

vor. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung ist der bei Teilzeitbeschäftigten zu quotelnde Beihilfeanspruch.

(4) Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 gelten entsprechend für berücksichtigungsfähige Angehörige, die bei Zuwendungsempfängern tätig sind, die zu mehr als 50 v. H. aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilfenrecht des Bundes oder eines Landes anwenden.

(5) Ein Kind, das bei mehreren beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig ist, ist bei der Person zu berücksichtigen, die den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlages nach dem Landesbesoldungsgesetz oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erhält. Erhält keine beihilfeberechtigte Person den Familienzuschlag nach Satz 1, ist das Kind bei der Person zu berücksichtigen, die dem Familienzuschlag vergleichbare Vergütungsbestandteile erhält, im Übrigen bei der Person, das Kindergeld bezieht.

(6) Die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 Abs. 1 schließt die nach § 4 Abs. 2 aus.

§ 7 Öffentlicher Dienst

Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Verordnung ist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen, ausgenommen die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihren Verbänden.

§ 8 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen 14 16b

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen, wenn sie medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

(2) Ob Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit entstanden sind und medizinisch notwendig waren, ergibt sich aus der Diagnose; ohne deren Angabe in der Rechnung kann eine Beihilfe nicht gewährt werden. Abweichend von Satz 1 ist bei zahnärztlicher Behandlung die Angabe der Diagnose nur erforderlich bei

  1. funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen (§ 13) und
  2. implantologischen Leistungen in den Fällen des § 14 Abs. 1.

(3) Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen beurteilt sich nach dem Gebührenrahmen

  1. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ),
  2. der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und
  3. der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP).

Soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden. Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOÄ oder § 2 Abs. 1 GOZ erbracht werden, sind grundsätzlich nur nach den Vorgaben des Satzes 2 beihilfefähig.

(4) Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium kann mit Personen oder Einrichtungen sowie deren Zusammenschlüsse, die beihilfefähige Leistungen im Sinne dieser Verordnung erbringen oder Rechnungen ausstellen, mit Herstellern von Arznei- und Hilfsmitteln, mit Versicherungen und anderen Kostenträgern sowie deren Zusammenschlüsse Vereinbarungen über Beihilfeangelegenheiten abschließen, wenn dies im Interesse einer wirtschaftlichen Krankenfürsorge liegt. Dabei können auch Preisnachlässe und feste Preise vereinbart werden. Vereinbarungen, die andere Beihilfeträger des Bundes und der Länder sowie gesetzliche oder private Krankenkassen oder deren Zusammenschlüsse mit Leistungserbringern im Interesse einer wirtschaftlichen Leistungserbringung geschlossen haben, kann das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium beitreten. Werden von solchen Vereinbarungen erfasste Leistungen für die beihilfeberechtigten Personen und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen erbracht, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen insoweit nach den Vergütungsregelungen, die mit den Vereinbarungen getroffen sind. Vereinbarungen, mit denen Rückzahlungen von Teilen der Leistungsentgelte unmittelbar an den Dienstherrn vereinbart werden, sind für die Angemessenheit der Aufwendungen unbeachtlich.

(5) Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen Beihilfeberechtigung nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 besteht und Angehörige nach § 4 berücksichtigungsfähig sind. Die Aufwendungen gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(6) Nicht beihilfefähig sind

  1. Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit einer oder eines nahen Angehörigen; als nahe Angehörige gelten Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Eltern und Kinder der jeweils behandelten Person; Aufwendungen für den Ersatz von der oder dem nahen Angehörigen im Einzelfall entstandenen Sachkosten sind bis zur Höhe des nachgewiesenen Geldwertes im Rahmen dieser Verordnung beihilfefähig,
  2. Aufwendungen, die bereits aufgrund eines vorgehenden Beihilfeanspruchs (§ 6 Abs. 3 Satz 1) beihilfefähig sind,
  3. Aufwendungen für Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ erbracht werden,
  4. Aufwendungen für den Besuch schulischer oder vorschulischer Einrichtungen, hierzu zählen auch Werkstätten für behinderte Menschen,
  5. Aufwendungen für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende sowie heilpädagogische Maßnahmen,
  6. gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Eigenanteile,
  7. Aufwendungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere ästhetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings und
  8. Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, für die sie einen Anspruch auf Heilfürsorge haben; § 9 Abs. 1 bleibt unberührt.

(7) Aufwendungen für Untersuchungen oder Behandlungen nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode sind in den Fällen

  1. der Anlage 1 Nr. 1 nicht beihilfefähig (Ausschluss) und
  2. der Anlage 1 Nr. 2 nur unter den jeweiligen dort genannten Voraussetzungen beihilfefähig (Teilausschluss).

§ 9 Nachrang des Beihilfeanspruchs 14

(1) In Fällen, in denen einer Person aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses Heilfürsorge, Krankenhilfe, eine Geldleistung oder Kostenerstattung zusteht, sind Aufwendungen im Rahmen dieser Verordnung nur insoweit beihilfefähig, als sie über die zustehenden Leistungen hinausgehen. Abweichend von Satz 1 gilt dies in den Fällen der Heilfürsorge nur, wenn für die beihilfefähigen Aufwendungen keine Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Heilfürsorgebestimmungen zustehen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Aufwendungen, die auf einem Ereignis beruhen, das nach § 72 Abs. 1 LBG zum Übergang des Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn führt,
  2. nach § 10 Abs. 2, 4 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes zustehende Leistungen und
  3. Ansprüche, die der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person gegen eine in die häusliche Gemeinschaft aufgenommene Angehörige oder einen in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Angehörigen zustehen.

(3) Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person Mitglied einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V, sind die beihilfefähigen Aufwendungen um die hierauf entfallenden Leistungen der Krankenkasse zu kürzen. Abweichend von Satz 1 sind Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen stets um den höchstmöglichen Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkasse (§ 55 Abs. 1 SGB V) zu kürzen.

(4) Aufwendungen für Sanatoriumsbehandlungen (§ 45), Anschlussheilbehandlungen (§ 46) oder Heilkuren (§ 47) in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Rentenversicherung versicherter Personen, an deren Beiträgen der Arbeitgeber beteiligt ist, können nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn

  1. der Träger der Rentenversicherung die Durchführung eines Heil- oder Kurverfahrens zuvor abgelehnt hat und
  2. die Krankenkasse eine Kostenbeteiligung abgelehnt oder einen Zuschuss schriftlich bewilligt hat.

Im Übrigen finden die §§ 45 bis 47 Anwendung.

§ 10 Sonderbestimmungen für Mitglieder von Krankenkassen im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V

(1) Personen, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und aus demselben Beschäftigungsverhältnis sowohl beihilfeberechtigt als auch pflichtversichert sind, sind für sich und ihre nach § 4 berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die nach § 10 SGB V versichert oder in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, ausschließlich auf die ihnen zustehenden Leistungen der Krankenkassen angewiesen. Als zustehende Leistungen gelten auch die gesetzlich vorgesehene Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung und die Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch. In den Fällen, in denen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch von den Krankenkassen nur ein Zuschuss geleistet wird, sind die geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen dieser Verordnung beihilfefähig.

(2) Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass Personen nach Absatz 1 Satz 1

  1. die zustehenden Leistungen der Krankenkassen nicht in Anspruch nehmen,
  2. eine Versorgung wählen, die über die zustehenden Leistungen hinausgeht, oder
  3. anstelle der zustehenden Leistungen eine Kostenerstattung im Sinne des § 13 Abs. 1 SGB V gewährt wird,

sind nicht beihilfefähig. Dies gilt auch für den Verzicht auf kassenärztliche Versorgung bei Behandlung durch eine Heilpraktikerin oder einen Heilpraktiker.

(3) Bei einer Versorgung einer Person nach Absatz 1 Satz 1 mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen sind die Aufwendungen bis zur Höhe des zweifachen Festzuschusses (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V) beihilfefähig; die §§ 12 und 14 finden insoweit keine Anwendung.

Teil 2
Aufwendungen in Krankheitsfällen

§ 11 Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische und heilpraktische Leistungen 14 16b

(1) Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für

  1. ärztliche Leistungen,
  2. zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen nach den §§ 12 bis 16,
  3. Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern nach Maßgabe der Anlage 5 und
  4. ambulante psychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte nach den §§ 17 bis 20.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Verordnung erbracht werden.

(2) Aufwendungen für

  1. ärztliche Bescheinigungen zum Nachweis der Dienstunfähigkeit und Dienstfähigkeit der beihilfeberechtigten Personen; dies gilt entsprechend für ärztliche Bescheinigungen nach § 31 der Urlaubsverordnung zur Vorlage beim Dienstherrn,
  2. Heil- und Kostenpläne bei zahnärztlicher und kieferorthopädischer Behandlung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 3 GOZ erstellten Heil- und Kostenpläne,
  3. die telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) von beihilfeberechtigten Personen oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit chronischer Herzinsuffizienz

sind beihilfefähig.

(3) Legasthenie ist keine Erkrankung im Sinne dieser Verordnung.

§ 12 Zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie zahntechnische Leistungen 14

(1) Aufwendungen für zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind grundsätzlich beihilfefähig; die Absätze 2 und 3 sowie die §§ 13 bis 16 schränken die Beihilfefähigkeit bestimmter zahnärztlicher und zahntechnischer Leistungen ein.

(2) Die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Abschnitt C Nr. 2130 bis 2320 und Abschnitt F des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen (§ 9 GOZ) sind zu 60 v. H. beihilfefähig. Diese sind durch eine dem § 10 Abs. 2 Nr. 5 GOZ entsprechende Rechnung der Zahnärztin, des Zahnarztes oder des Dentallabors nachzuweisen.

(3) Zahntechnische Leistungen nach Absatz 2 sind nur handwerklich gefertigte Werkstücke einschließlich der hierfür erforderlichen Materialien und Legierungen, der zur Erbringung der Leistung notwendigen Arbeitsgänge sowie der unumgänglichen Nebenkosten. Hierzu gehören nicht Praxiskosten, die mit den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte abgegolten sind oder nach diesem Gebührenverzeichnis gesondert berechnet werden können (§ 4 Abs. 3 GOZ).

§ 13 Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen 14

Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte) sind nur beihilfefähig, wenn nachweislich mindestens eine der folgenden Indikationen vorliegt:

  1. Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen (Myoarthropathien, craniomandibuläre Dysfunktion, myofasciales Schmerzsyndrom),
  2. Zahnfleischerkrankungen (Parodontopathien), im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung; diese liegt vor, wenn nach der Erhebung des Paradontalstatus (Abschnitt E Nr. 4000 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte) Behandlungen nach Abschnitt E Nr. 4070 bis 4150 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte durchgeführt werden,
  3. umfangreiche Gebisssanierung; diese liegt vor, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz, Kronen oder Inlays versorgt werden müssen und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist,
  4. umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen, einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen,
  5. Behandlung mit Aufbissbehelfen Mit adjustierter Oberfläche nach Abschnitt H Nr. 7010 oder Nr. 7020 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte.

§ 14 Implantologische Leistungen 14

(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen (Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte), einschließlich der vorbereitenden und ergänzenden Maßnahmen, sind nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:

  1. generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen (weniger als acht Zähne je Kiefer),
  2. große Kieferdefekte infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion,
  3. angeborene Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-Kiefer-Gaumenspalte),
  4. dauerhaft bestehende extreme, irreversible, nicht medikamenteninduzierte Xerostomie (Mundtrockenheit), insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung,
  5. nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z.B. Spastiken), wenn nach neurologischem Attest eine absolute Kontraindikation für (auch implantatgestützten) herausnehmbaren Zahnersatz besteht,
  6. implantatgetragener Zahnersatz im atrophischen zahnlosen Oberkiefer und
  7. implantatgestützter Zahnersatz im atrophischen zahnlosen Unterkiefer,

wenn auf andere Weise die Kaufähigkeit nicht hergestellt werden kann. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 sind Aufwendungen für mehr als sechs Implantate und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 7 sind Aufwendungen für mehr als vier Implantate von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen; hierbei sind vorhandene Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gezahlt wurden, mitzurechnen.

(2) Liegt eine Indikation nach Absatz 1 nicht vor, sind Aufwendungen für implantologische Leistungen (Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte), einschließlich der vorbereitenden und ergänzenden Maßnahmen, für mehr als zwei Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gezahlt wurden, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.

(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 sind Suprakonstruktionen auf Implantaten im Rahmen des § 12 Abs. 2 und 3 beihilfefähig.

§ 15 Wartezeiten 14 16b

(1) Aufwendungen nach § 12 Abs. 2 und 3 sowie in diesem Zusammenhang erbrachte zahnärztliche Leistungen und nach den §§ 13 und 14 sind nur beihilfefähig, wenn die beihilfeberechtigte Person bei Beginn der Behandlung mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Eine Beschäftigung gilt auch dann als ununterbrochen, wenn ein Beamtenverhältnis auf Widerruf durch die Ablegung einer Prüfung geendet hat und die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach dem Ausscheiden wieder in den öffentlichen Dienst eintritt.

(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 gelten nicht, wenn

  1. die Leistungen auf einem Unfall beruhen,
  2. die beihilfeberechtigte Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist oder
  3. die beihilfeberechtigte Person ohne ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei einer anderen beihilfeberechtigten Person nach § 4 oder entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen oder sonstigen Vorschriften berücksichtigungsfähig wäre.

§ 16 Kieferorthopädische Leistungen 14

(1) Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung oder für die Beseitigung von Kiefermissbildungen sind beihilfefähig, wenn

  1. nach einer zahnärztlichen oder kieferorthopädischen Bescheinigung die Behandlung zur Herstellung der Kaufähigkeit oder zur Verhütung einer Krankheit notwendig ist, und
  2. der Festsetzungsstelle ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird.

(2) Aufwendungen für Materialkosten und Laborkosten, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Satz 2 der Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt G des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden, sind nicht beihilfefähig.

§ 16a Neuropsychologische Therapie 14

(1) Aufwendungen für eine neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie von

  1. einer Fachärztin oder einem Facharzt für Neurologie,
  2. einer Fachärztin oder einem Facharzt für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,
  3. einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder
  4. einer Fachärztin oder einem Facharzt für Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

zur Behandlung einer akut erworbenen Hirnschädigung oder Hirnerkrankung (hirnorganische Störung), insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma, durchgeführt werden. Satz 1 gilt auch bei Behandlung durch

  1. eine ärztliche Psychotherapeutin oder einen ärztlichen Psychotherapeuten,
  2. eine Psychologische Psychotherapeutin oder einen Psychologischen Psychotherapeuten oder
  3. eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder

einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen anlässlich der Behandlung von

  1. ausschließlich angeborenen Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADS oder ADHS), oder Intelligenzminderung,
  2. Erkrankungen des Gehirns mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, oder
  3. schädigenden Ereignissen oder Gehirnerkrankungen mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten, die länger als fünf Jahre zurückliegen.

(3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind im folgenden Umfang je Krankheitsfall beihilfefähig:

  1. bis zu fünf probatorischen Sitzungen,
  2. Einzelbehandlung, einschließlich gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen,
    1. bis zu 80 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten oder
    2. bis zu 160 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten
  3. Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen,
    1. bis zu 40 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten oder
    2. bis zu 80 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten.

Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppentherapie ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nr. 2 beihilfefähig.

§ 17 Psychotherapeutische Leistungen 14 16b

(1) Aufwendungen für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung (§ 18), tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapien (§ 19) sowie Verhaltenstherapien (§ 20) sind nur beihilfefähig, bei

  1. affektiven Störungen (depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen, Dysthymie),
  2. Angststörungen und Zwangsstörungen,
  3. somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen (Konversionsstörungen),
  4. Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belastungen,
  5. Essstörungen,
  6. nicht organischen Schlafstörungen,
  7. sexuellen Funktionsstörungen,
  8. Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen sowie
  9. verhaltens- und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend.

Eine Psychotherapie kann neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen angewandt werden, wenn psychische Faktoren einen wesentlichen pathogenetischen Anteil daran haben und sich ein Ansatz für die Anwendung einer Psychotherapie bietet; Indikationen hierfür können nur sein:

  1. psychische Störungen und Verhaltensstörungen,
    1. durch psychotrope Substanzen; im Fall einer Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittel frei heit oder Abstinenz erreicht ist oder voraussichtlich innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann,
    2. durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchsfreiheit,
  2. seelische Krankheit aufgrund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch seelische Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,
  3. seelische Krankheit als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe sowie
  4. schizophrene und affektive psychotische Störungen.

Die Leistungen müssen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach Anlage 2 Nr. 2 bis 4 erbracht werden. Eine Sitzung der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie oder Verhaltenstherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung.

(2) Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn

  1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von seelischen Krankheiten nach Absatz 1 dienen, bei denen Psychotherapie indiziert ist,
  2. nach einer biografischen Analyse oder Verhaltensanalyse und gegebenenfalls nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie bis zu acht probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und
  3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund eines Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.

Das Gutachten nach Satz 1 Nr. 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen bestellt worden ist. Von dem Anerkennungsverfahren nach Satz 1 Nr. 3 ist abzusehen, wenn die gesetzliche oder private Krankenversicherung bereits eine Leistungszusage aufgrund eines durchgeführten Gutachterverfahrens erteilt hat, aus der sich Art und Umfang der Behandlung und die Qualifikation der Therapeutin oder des Therapeuten ergeben.

(3) Für die psychosomatische Grundversorgung müssen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht erfüllt sein. Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung als nicht notwendig erwiesen hat.

(4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.

(5) Aufwendungen für Rational Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.

(6) Aufwendungen für Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing (EMDR) sind nur bei Erwachsenen mit posttraumatischen Belastungsstörungen als Behandlungsmethode und nur im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzeptes der Verhaltenstherapie, der tiefen psychologisch fundierten Psychotherapie oder analytischen Psychotherapie beihilfefähig.

(7) Vor Behandlungen durch Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen und vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens eine somatische Abklärung erfolgen. Diese Abklärung muss eine Ärztin oder ein Arzt vornehmen und in einem Konsiliarbericht schriftlich bestätigen.

(8) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

  1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 18 bis 20 und
  2. die in Anlage 2 Nr. 1 aufgeführten Behandlungsverfahren.

§ 18 Psychosomatische Grundversorgung 14

(1) Die psychosomatische Grundversorgung, zu der Beihilfe gewährt wird, umfasst

  1. verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte oder
  2. übende und suggestive Interventionen nach den Nummern 845 bis 847 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose).

(2) Aufwendungen sind je Krankheitsfall beihilfefähig für

  1. verbale Intervention als Einzelbehandlung für bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,
  2. autogenes Training und Jacobsonsche Relaxationstherapie als Einzel- oder Gruppenbehandlung für bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich, sowie
  3. Hypnose als Einzelbehandlung für bis zu zwölf Sitzungen.

Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 dürfen in derselben Sitzung nicht mit denen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 kombiniert werden. Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention nach Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte sind Aufwendungen für körperbezogene Leistungen der Ärztin oder des Arztes beihilfefähig.

§ 19 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie 16b

(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie:

Behandlungsabschnitt Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Stufe 1 50 Sitzungen 40 Sitzungen
Stufe 2 weitere 30 Sitzungen weitere 20 Sitzungen
Stufe 3 höchstens weitere 20 Sitzungen höchstens weitere 20 Sitzungen

2. analytische Psychotherapie:

Behandlungsabschnitt Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Stufe 1
-erster Teil
80 Sitzungen 40 Sitzungen
Stufe 1
-zweiter Teil
weitere 80 Sitzungen weitere 40 Sitzungen
Stufe 2
nochmals weitere 80 Sitzungen -nochmals weitere 40 Sitzungen
Stufe 3 höchstens weitere 60 Sitzungen höchstens weitere 30 Sitzungen

3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern:

Behandlungsabschnitt Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Stufe 1 70 Sitzungen 40 Sitzungen
Stufe 2 weitere 50 Sitzungen weitere 20 Sitzungen
Stufe 3 nochmals weitere 30 Sitzungen nochmals weitere 30 Sitzungen

4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen:

Behandlungsabschnitt Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Stufe 1 90 Sitzungen 40 Sitzungen
Stufe 2 weitere 50 Sitzungen weitere
20 Sitzungen
Stufe 3 nochmals weitere 40 Sitzungen nochmals weitere
30 Sitzungen

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der einzelnen Behandlungsabschnitte ist, dass jeweils vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt und die Behandlung durch die Festsetzungsstelle im Vorfeld anerkannt wird. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel bis zum Abschluss der Stufe 2 nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Indikation nach § 17 Abs. 1, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt; die Anerkennung darf erst nach Abschluss der Stufe 2 erfolgen. In medizinisch besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nr. 3 und 4 zugelassene Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden. Hierüber entscheidet im unmittelbaren Landesdienst die Festsetzungsstelle im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium, im Übrigen die oberste Dienstbehörde.

(2) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden.

(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 20 Verhaltenstherapie

(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapie nach den Nummern 870 und 871 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig: bei Erwachsenen:

Behandlungsabschnitt Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Stufe 1 45 Sitzungen 45 Sitzungen
Stufe 2 weitere 15 Sitzungen weitere 15 Sitzungen
Stufe 3 höchstens weitere 20 Sitzungen höchstens weitere 20 Sitzungen

bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls notwendiger begleitender Behandlung von Bezugspersonen:

Behandlungsabschnitt Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Stufe 1 45 Sitzungen 45 Sitzungen
Stufe 2 weitere 15 Sitzungen weitere 15 Sitzungen
Stufe 3 höchstens weitere 20 Sitzungen höchstens weitere 20 Sitzungen

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der einzelnen Behandlungsabschnitte ist, dass jeweils vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt und die Behandlung durch die Festsetzungsstelle im Vorfeld anerkannt wird. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel bis zum Abschluss der Stufe 2 nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden.

(2) Von dem Anerkennungsverfahren nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Anlage 2 Nr. 2 bis 4 vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonders begründeten Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hiervon unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen.

§ 20a Einbeziehung von Bezugspersonen bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen 14

(1) Die Notwendigkeit bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen Gespräche unter psychodynamischen oder verhaltenstherapeutischen Gesichtspunkten zur Einbeziehung von Bezugspersonen in das Therapiekonzept zu führen, ist in der Begründung zum Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Therapie anzugeben. Hierbei ist auch anzugeben, in welchem Umfang die Einbeziehung der Bezugspersonen notwendig ist. Aufwendungen für die Einbeziehung sind beihilfefähig, soweit die vorgesehene Stundenzahl ein Verhältnis von 1 : 4 zur Stundenzahl der Patientin oder des Patienten nicht überschreitet. Die in diesem Verhältnis für die Einbeziehung der Bezugspersonen bewilligte Stundenzahl ist der Stundenzahl für die Behandlung der Patientin oder des Patienten hinzuzurechnen. Ist eine höhere Stundenzahl für die Einbeziehung der Bezugspersonen therapeutisch geboten, ist dies zu begründen. Wird hierfür von der Gutachterin oder dem Gutachter eine höhere Stundenzahl befürwortet, so reduziert sich die Stundenzahl für die Behandlung der Patientin oder des Patienten entsprechend. Stellt sich im Verlauf der Einbeziehung von Bezugspersonen heraus, dass eine Psychotherapie der Bezugsperson notwendig ist, bedarf es für die Entscheidung über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit eines eigenen Antrags.

(2) Soll die Einbeziehung der Bezugsperson oder Bezugspersonen in Gruppen durchgeführt werden, darf ein Verhältnis von 1 : 2 zur Stundenzahl der Patientin oder des Patienten nicht überschritten werden. Die genehmigten Doppelstunden für die Gruppenbehandlung werden der Stundenzahl für die Behandlung der Patientin oder des Patienten hinzugerechnet.

(3) Aufwendungen für die Einbeziehung der Bezugsperson oder Bezugspersonen ohne eine in denselben Zeitabschnitt fallende, parallel laufende Behandlung der Patientin oder des Patienten sind nicht beihilfefähig.

§ 21 Arznei- und Verbandmittel

(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für im Rahmen einer Behandlung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 von einer Ärztin, einem Arzt, einer Zahnärztin, einem Zahnarzt, einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker verbrauchten oder nach Art und Umfang vor der Beschaffung schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen; Aufwendungen für Mittel, die ohne ausdrücklichen Wiederholungsvermerk der verordnenden Person beschafft werden, sind nicht beihilfefähig. Beihilfefähig sind auch die Aufwendungen für verordnete Arzneimittel zur Vorbeugung gegen Rachitis und Karies bei Säuglingen und Kleinkindern.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

  1. Mittel
    1. zur überwiegenden Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz,
    2. zur Abmagerung oder Zügelung des Appetits und Regulierung des Körpergewichts,
    3. zur Verbesserung des Haarwuchses oder
    4. die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen; hierzu gehören insbesondere Nahrungsergänzungsmittel, Diätkost, ballaststoffreiche Kost, glutenfreie Nahrung, Säuglingsfrühnahrung, Mineral- und Heilwässer und medizinische Körperpflegemittel, sowie
  2. Geriatrika und Stärkungsmittel.

Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c gilt nicht, wenn diese zur Behandlung einer Krankheit erforderlich sind und es zur Behandlung der Krankheit zugelassene Arzneimittel nicht gibt oder sie im Einzelfall nicht verträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d sind Aufwendungen für Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung beihilfefähig, wenn diese aufgrund einer ärztlichen Verordnung notwendig sind bei

  1. Ahornsirupkrankheit,
  2. Colitis ulcerosa,
  3. Kurzdarmsyndrom,
  4. Morbus Crohn,
  5. Mukoviszidose, bei starkem Untergewicht,
  6. Phenylketonurie,
  7. erheblichen Störungen der Nahrungsaufnahme bei neurologischen Schluckbeschwerden oder Tumoren der oberen Schluckstraße,
  8. Tumortherapien (auch nach der Behandlung),
  9. postoperativer Nachsorge,
  10. angeborenen Defekten im Kohlenhydrat- und Fettstoffwechsel,
  11. angeborenen Enzymdefekten, die mit speziellen Aminosäuremischungen behandelt werden,
  12. AIDS-assoziierten Diarrhöen,
  13. Epilepsien, wenn trotz optimierter antikonvulsiver Therapie eine ausreichende Anfallskontrolle nicht gelingt,
  14. Niereninsuffizienz oder
  15. multipler Nahrungsmittelallergie.

Darüber hinaus sind Aufwendungen für Elementardiäten für Säuglinge (bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres) und Kleinkinder (Zeit zwischen dem ersten und dritten Lebensjahr) mit Kuhmilcheiweißallergie beihilfefähig; dies gilt ferner für einen Zeitraum von einem halben Jahr bei Säuglingen und Kleinkindern mit Neurodermitis, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden.

§ 22 Heilbehandlungen 14 16b

(1) Aufwendungen für zuvor ärztlich verordnete Heilbehandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe sind nach Maßgabe der Anlage 3 beihilfefähig. Zur Heilbehandlung gehören auch ärztlich verordnete Bäder (ausgenommen Saunabäder und Aufenthalte in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb von Maßnahmen nach den §§ 45 bis 48), Massagen, Bestrahlungen, physiotherapeutische Behandlungen, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapien. Die Heilbehandlung muss von

  1. einer Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten,
  2. einer Ergotherapeutin oder einem Ergotherapeuten,
  3. einer Physiotherapeutin oder einem Physiotherapeuten,
  4. einer Krankengymnastin oder einem Krankengymnasten,
  5. einer Logopädin oder einem Logopäden,
  6. einer staatlich geprüften Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin oder einem staatlich geprüften Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Anderson,
  7. einer akademischen Sprachtherapeutin oder einem akademischem Sprachtherapeuten, die oder der über eine Zulassung zur Leistungserbringung im Bereich der gesetzlichen Krankenkasse verfügt,
  8. einer klinischen Linguistin oder einem klinischen Linguisten,
  9. einer Masseurin oder einem Masseur,
  10. einer Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder einem Masseur und medizinischen Bademeister oder
  11. einer Podologin oder einem Podologen durchgeführt werden.

(2) Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) - Anlage 3 Nr. 14 - sind nur aufgrund einer krankenhausärztlichen Verordnung, einer Verordnung von Ärztinnen und Ärzten mit den Gebietsbezeichnungen Orthopädie, Neurologie, Chirurgie sowie Physikalische und Rehabilitative Medizin oder von Allgemeinärztinnen oder Allgemeinärzten mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin und nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:

  1. Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei
    1. frischem, nachgewiesenem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ) oder Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
    2. nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
    3. instabilen Wirbelsäulenverletzungen im Rahmen der konservativen oder postoperativen Behandlung mit muskulärem Defizit und Fehlstatik oder
    4. lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb,
  2. Operation am Skelettsystem
    1. posttraumatische Osteosynthesen oder
    2. Osteotomien der großen Röhrenknochen,
  3. prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit
    1. Schulterprothesen,
    2. Knieendoprothesen oder
    3. Hüftendoprothesen,
  4. operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen (einschließlich Instabilitäten)
    1. Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),
    2. Schultergelenkläsionen, insbesondere nach
      aa) operativ versorgter Bankard-Läsion,
      bb) Rotatorenmanschettenruptur,
      cc) schwerer Schultersteife (frozen shoulder),
      dd) Impingement-Syndrom,
      ee) Schultergelenkluxation,
      ff) tendinosis calcarea oder
      gg) periathritis humeroscapularis (PHS) oder
    3. Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss und
  5. Amputationen.

(3) Aufwendungen für ärztlich durchgeführte oder ärztlich verordnete

  1. medizinische Trainingstherapie (MTT) sowie
  2. gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät)

sind je Krankheitsfall für bis zu 25 Sitzungen beihilfefähig. Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den in Satz 1 genannten Therapieformen entsprechen, sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

(4) Die Aufwendungen für Heilbehandlungen im Rahmen einer stationären oder teilstationären Behandlung in Einrichtungen, die der Betreuung und der Behandlung von kranken oder behinderten Menschen dienen, sind nur unter folgenden Voraussetzungen beihilfefähig:

  1. die Behandlung muss durch eine in Absatz 1 Satz 3 genannte Person durchgeführt werden,
  2. Art und Umfang der durchgeführten und nachgewiesenen Heilbehandlung sind bis zu den in Anlage 3 genannten Höchstbeträgen beihilfefähig, ein darüber hinaus in Rechnung gestellter Pflegesatz für Heilbehandlung oder sonstige Betreuung ist nicht beihilfefähig, und
  3. wird bei einer teilstationären oder stationären Behandlung anstelle einer Einzelabrechnung ein einheitlicher Kostensatz für Heilbehandlung, Verpflegung und sonstige Betreuung berechnet, so sind für Heilbehandlungen je Tag der Anwesenheit in der Einrichtung pauschal 10,50 EUR beihilfefähig.

Einrichtungen, die der Betreuung und der Behandlung von kranken oder behinderten Menschen dienen, sind insbesondere Frühfördereinrichtungen, Ganztagsschulen, Behindertenwerkstätten.

(5) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei einer ärztlich verordneten teilstationären oder stationären Heilbehandlung in einer Einrichtung, die der Betreuung und der Behandlung von kranken oder behinderten Menschen dient, sind bis zur Höhe von 5,00 EUR täglich beihilfefähig, es sei denn, die §§ 39 und 41 sind anzuwenden. Satz 1 gilt auch für Platzfreihaltegebühren bei stationären Leistungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 23 Komplextherapien 16b

(1) Werden Leistungen nach den §§ 11 und 22 in Form von ambulanten Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet, sind abweichend von § 8 Abs. 3 und § 22 Abs. 1 Satz 1 die entstandenen Aufwendungen unter den Voraussetzungen und bis zur Höhe der Vergütungen, die von gesetzlichen Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern aufgrund entsprechender Vereinbarungen auf Bundes- oder Landesebene für medizinische Leistungen festgelegt sind, beihilfefähig. Eine Komplextherapie setzt die berufsgruppenübergreifende Behandlung eines Krankheitsbildes durch ein Team voraus, dem auch Ärztinnen oder Ärzte, Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder Angehörige von Gesundheits- und Medizinalfachberufen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 angehören müssen.

(2) Aufwendungen für ambulante ärztliche und ärztlich veranlasste medizinische Leistungen in sozialpädiatrischen Zentren sind bis zur Höhe der Vergütung, die aufgrund einer Vereinbarung des Verbands der Privaten Krankenversicherung, eines entsprechenden Landesverbandes, eines privaten Krankenversicherungsunternehmens oder von Sozialversicherungsträgern mit der Einrichtung vereinbart sind, beihilfefähig.

§ 24 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern 16b

(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistungen von zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 SGB V), die nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) oder dem Krankenhausentgeltgesetz ( KHEntgG) vergütet werden, für

  1. vor- und nachstationäre Behandlungen (§ 1 Abs. 3 BPflV, § 1 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG) und
  2. allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV, § 2 Abs. 2 KHEntgG).

(2) Neben den Leistungen nach Absatz 1 sind Aufwendungen für gesondert berechnete

  1. wahlärztliche Leistungen (§ 16 Satz 2 BPflV, § 17 KHEntgG) und
  2. Unterkunft (§ 16 Satz 2 BPflV, § 17 KHEntgG)
    1. bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers oder
    2. 50 v. H. der Kosten für ein Einbettzimmer, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen nur Zimmer mit drei oder mehr Betten umfassen und als gesondert berechnete Unterkunft nur Einbettzimmer angeboten werden,

      abzüglich eines Betrages von 12,00 EUR täglich, unter den Voraussetzungen des § 25 beihilfefähig.

§ 25 Wahlleistungen neben allgemeinen stationären Krankenhausleistungen 11 14 16b

(1) Anspruch auf Beihilfen für Aufwendungen für Wahlleistungen nach § 24 Abs. 2 besteht für beihilfeberechtigte Personen, die gegenüber der Festsetzungsstelle innerhalb der Ausschlussfristen nach Satz 3 erklären, dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen ab Beginn der Ausschlussfrist in Anspruch nehmen wollen. Die Ausschlussfrist beginnt mit dem Tag

  1. der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses,
  2. der Entstehung des Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld oder
  3. der Abordnung oder Versetzung zu einem rheinlandpfälzischen Dienstherrn.

Die Ausschlussfrist beträgt in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 3 drei und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 sechs Monate; die beihilfeberechtigten Personen sind auf die Ausschlussfristen hinzuweisen. In den Fällen der Umwandlung des Beamtenverhältnisses nach Satz 2 Nr. 1 ohne Dienstherrenwechsel ist ein erneuter Hinweis nach Satz 3 Halbsatz 2 entbehrlich.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht - auch bei teilzeitbeschäftigten beihilfeberechtigten Personen - nur gegen Zahlung eines Betrages von 26,00 EUR monatlich. Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 beinhaltet das Einverständnis, dass der Betrag monatlich von den Bezügen einbehalten wird. Werden Bezüge nicht für einen vollen Kalendermonat gezahlt, ist der Betrag nach Satz 1 entsprechend der Kürzung der Bezüge zu mindern. Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 kann jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zum ersten eines Kalendermonats widerrufen werden. Ist eine Einbehaltung des Betrages von den Bezügen nicht möglich, wird er zum 15. eines Monats fällig. Kommt in den Fällen des Satzes 5 die beihilfeberechtigte Person der Zahlungspflicht über einen Zeitraum von drei Monaten nicht nach, gilt dies als Widerruf im Sinne des Satzes 4; der Anspruch nach Absatz 1 entfällt in diesen Fällen mit dem Beginn des Zahlungsverzuges.

(3) Die Zahlungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 ruht

  1. während der Zeit einer Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch und
  2. in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer des Ausschlusses der auf einem Versorgungsanspruch beruhenden Beihilfeberechtigung.

(4) Aufwendungen nach § 24 Abs. 2 sind ferner nur beihilfefähig, wenn die nach § 16 Satz 2 BPflV oder § 17 KHEntgG vorgeschriebene Wahlleistungsvereinbarung vor Erbringung der Wahlleistung schriftlich abgeschlossen wurde. Auf Verlangen der Festsetzungsstelle ist die Wahlleistungsvereinbarung dieser vorzulegen.

§ 26 Stationäre Krankenhausleistungen von Krankenhäusern ohne Zulassung 14 16b

(1) Aufwendungen für Leistungen von Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllen, aber nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, sind wie folgt beihilfefähig:

  1. bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können,
    bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalen-Kataloges nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntG für die Hauptabteilung unter Zugrundelegung der oberen Korridorgrenze des nach § 10 Abs. 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertes ergibt, und
  2. in allen anderen Fällen
    1. bei Behandlung von Erwachsenen
      vollstationär bis zu 260,00 EUR und teilstationär bis zu 180,00 EUR und
    2. bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen vollstationär bis zu 360,00 EUR und teilstationär bis zu 260,00 EUR

    (Basispflegesatz und Abteilungspflegesatz) täglich. Die beihilfefähigen Höchstbeträge nach Satz 1 sind um 20 v. H. zu mindern, wenn im Rahmen der Krankenhausbehandlung die ärztliche Versorgung ausschließlich von nicht am Krankenhaus angestellten Ärztinnen und Ärzten erbracht wird.

(2) Neben den Leistungen nach Absatz 1 sind Aufwendungen für gesondert berechnete

  1. Leistungen, die denen des § 24 Abs. 2 entsprechen und
  2. Unterkunft bis zur Höhe von 1,5 v. H. der oberen Korridorgrenze des nach § 10 Abs. 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertes, abzüglich eines Betrages von 12,00 EUR täglich,

unter den Voraussetzungen des § 25 beihilfefähig.

(3) Aufwendungen zur Notfallbehandlung sind beihilfefähig, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht worden ist; die Absätze 1 und 2 finden insoweit keine Anwendung. Eine Notfallversorgung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn diese unverzüglich und ohne jeglichen Aufschub erforderlich ist, da sonst das Leben der versorgten Person bedroht ist. Zur Notfallversorgung gehört nicht eine nach Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Vitalfunktion sich anschließende Weiterbehandlung.

(4) Vor der Aufnahme in eine Einrichtung nach Absatz 1 kann eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten bei der Festsetzungsstelle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden.

§ 27 Häusliche Krankenpflege

Aufwendungen für eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige

  1. vorübergehende häusliche Krankenpflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, wobei die Grundpflege überwiegen muss) und
  2. Behandlungspflege

sind beihilfefähig; aus der Bescheinigung müssen sich Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen ergeben. Bei einer Pflege durch Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegertöchter, Schwiegersöhne, Schwägerinnen, Schwäger, Schwiegereltern und Geschwister der beihilfeberechtigten Person oder einer nach § 4 berücksichtigungsfähigen Person sind folgende Aufwendungen beihilfefähig:

  1. Fahrtkosten nach § 30 und
  2. eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben oder eine Erwerbstätigkeit um mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Person eingeschränkt wird; eine an die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner oder die Eltern der pflegebedürftigen Person gewährte Vergütung ist nicht beihilfefähig.

Aufwendungen nach den Sätzen 1 und 2 sind insgesamt bis zur Höhe der durchschnittlichen monatlichen Kosten einer Berufspflegekraft beihilfefähig; die Sätze macht das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium bekannt. Erfolgt die Pflege nicht für einen vollen Kalendermonat, ist der Höchstsatz entsprechend zu mindern; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen.

§ 28 Palliativversorgung 14

(1) Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind beihilfefähig; § 8 Abs. 4 und § 23 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Palliativversorgung in einem Hospiz, in denen palliativmedizinische Behandlungen erbracht werden, sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung unter entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 2 Nr. 2 beihilfefähig.

§ 29 Familien- und Haushaltshilfe 14

Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind bis zum Betrag von 6,00 EUR stündlich, jedoch nicht mehr als 36,00 EUR täglich, beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass

  1. die den Haushalt führende Person wegen einer auswärtigen Unterbringung (§§ 24, 26 und 28, 45 bis 47 und 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) den Haushalt nicht weiterführen kann,
  2. diese Person, ausgenommen Alleinerziehende, nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist; eine Erwerbstätigkeit ist geringfügig, wenn die regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Person beträgt,
  3. im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und
  4. keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.

Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die ersten 14 Tage nach Ende einer auswärtigen Unterbringung oder einer ambulanten Operation, sofern die Notwendigkeit des Tätigwerdens einer Familien- und Haushaltshilfe, bei Alleinstehenden einer Haushaltshilfe, ärztlich bestätigt wurde. Die Voraussetzungen des Satzes 2 sind auch erfüllt, wenn die den Haushalt führende Person als Begleitperson eines stationär aufgenommenen Kindes den Haushalt nicht weiterführen kann und die Begleitung nach der Feststellung der Amts- oder Vertrauensärztin oder des Amts- oder Vertrauensarztes wegen des Alters des Kindes und der eine stationäre Langzeittherapie erfordernden schweren Erkrankung medizinisch notwendig ist. § 27 Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend. Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen, die pflegebedürftig sind oder das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Heim, in einem fremden Haushalt oder anderweitig untergebracht, so sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe nach Satz 1 beihilfefähig. Die Aufwendungen für eine Unterbringung im Haushalt einer in § 27 Satz 2 genannten Person sind mit Ausnahme der Fahrtkosten (§ 30) nicht beihilfefähig.

§ 30 Fahrtkosten 16b

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für zuvor ärztlich verordnete Fahrten

  1. im Zusammenhang mit stationären Krankenbehandlungen, einschließlich einer vor- und nachstationären Behandlung; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist,
  2. anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung,
  3. mit einem Krankentransportfahrzeug, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die Nutzung der besonderen Einrichtung des Krankentransportwagens erforderlich ist.

(2) Ohne ärztliche Verordnung sind Aufwendungen für

  1. Rettungsfahrten und -flüge, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
  2. Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlen- oder Chemotherapie,
  3. regelmäßige Fahrten eines Elternteils zum Besuch seines Kindes, wenn nach ärztlicher Bescheinigung der Besuch wegen des Alters des Kindes und der einer stationären Langzeittherapie erfordernden Geschwulsterkrankung oder vergleichbaren schweren Erkrankung medizinisch notwendig ist, und
  4. Fahrten nach Absatz 1 von beihilfeberechtigten Personen oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merk zeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung), "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (blind) oder "H" (hilflos) vorlegen oder die Pflegestufe II oder III nachweisen

beihilfefähig.

(3) Die Fahrtkosten sind angemessen

  1. bei Rettungsfahrten und -flügen und Krankentransportfahrten bis zu den nach dem jeweiligen Landesrecht berechneten Beträgen,
  2. bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse,
  3. bei Benutzung eines privaten Personenkraftwagens bis zu dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Landesreisekostengesetzes genannten Betrag; bei gemeinsamer Fahrt einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person mit weiteren beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen mit einem Personenkraftwagen sind die Fahrtkosten insgesamt nur einmal beihilfefähig, und
  4. bei Benutzung eines Taxis bis zur Höhe der nach der jeweiligen Taxiordnung berechneten Taxe.

(4) Nicht beihilfefähig sind

  1. die Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist,
  2. die Kosten für die Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder anderer privater Reisen,
  3. die Kosten für Beförderung anderer Personen als der erkrankten Person, es sei denn, die Beförderung von Begleitpersonen ist medizinisch notwendig,
  4. die Kosten für andere als in Absatz 2 Nr. 3 genannte Besuchsfahrten, und
  5. die Kosten für die Gepäckbeförderung.

§ 31 Erste Hilfe und Entseuchung Beihilfefähig sind die Aufwendungen für

  1. die Erste Hilfe sowie
  2. eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe.

§ 32 Unterkunftskosten bei auswärtiger Behandlung

(1) Aufwendungen für Unterkunft sind bis zum Höchstbetrag von 26,00 EUR täglich beihilfefähig, wenn ein anderer Ort für eine ambulante Behandlung, Untersuchung oder dergleichen aufgesucht werden muss. Ist die Begleitung durch eine andere Person notwendig, so sind deren Kosten für Unterkunft ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 26,00 EUR täglich beihilfefähig.

(2) Absatz 1 gilt auch in Fällen einer stationären Behandlung, wenn die Begleitperson außerhalb der Krankenanstalt oder des Sanatoriums untergebracht war und die Kosten der Unterbringung nicht Bestandteil des allgemeinen Pflegesatzes sind. Satz 1 gilt nicht bei kurähnlichen Maßnahmen.

§ 33 Organ-, Gewebe- und Blutstammzellenspende 14 16b

(1) Sind beihilfeberechtigte Personen oder berücksichtigungsfähige Angehörige Empfängerinnen oder Empfänger von Organen oder Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, sind beihilfefähig

  1. Aufwendungen der Spenderin oder des Spenders im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und der §§ 21, 22, 24 bis 30, 45, 46 und 48 sowie der von der Spenderin oder dem Spender nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkommen; darüber hinaus ist auch das von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders fortgezahlte Entgelt beihilfefähig; abweichend von § 62 Abs. 4 Satz 1 wird die Beihilfe hierzu auf Antrag der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers unmittelbar an diese oder diesen gezahlt; die Halbsätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die als Spenderin oder Spender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen; nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Behandlungen von Folgeerkrankungen der Spenderin oder des Spenders,
  2. bei postmortaler Organ- und Gewebespende die Kosten der nach § 11 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes ( TPG) errichteten Koordinierungsstelle in Höhe der von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 2 TPG für gesetzlich versicherte Organempfängerinnen und Organempfänger vereinbarten Entgelte, die als Organisations- sowie Flugkostenpauschale in Rechnung gestellt werden.

(2) Aufwendungen für die Anmeldung und Registrierung von beihilfeberechtigten Personen oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei Transplantationszentren oder dem Zentralen Knochenmarkspender-Register für die Suche nach geeigneten Spenderinnen und Spendern sind beihilfefähig.

§ 34 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke 16b

(1) Die Aufwendungen für die Anschaffung oder Miete der in der Anlage 4 Abschnitt I aufgeführten vor der Beschaffung ärztlich verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke, einschließlich der Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände, sind beihilfefähig. Mieten für diese Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind und sich dadurch eine Anschaffung erübrigt. Die Beihilfefähigkeit der in Anlage 4 Abschnitt II aufgeführten Gegenstände ist ausgeschlossen.

(2) Brillen und Kontaktlinsen sind Hilfsmittel nach Absatz 1 Satz 1; die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen hierfür richtet sich nach den Maßgaben der Anlage 4 Abschnitt III.

(3) Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind in der bisher verordneten Ausführung auch ohne erneute ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten seit der Anschaffung erfolgt.

(4) Aufwendungen für Reparaturen der Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind stets ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig.

(5) Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie im Kalenderjahr 100,00 EUR übersteigen. Absatz 3 gilt entsprechend. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen.

(6) Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512,00 EUR beihilfefähig, wenn ein krankhaft entstellender Haarausfall, eine erhebliche Verunstaltung oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraums die Kopfform geändert hat.

(7) Über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die weder in der Anlage 4 aufgeführt noch den dort aufgeführten Gegenständen vergleichbar und nicht der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen sind, entscheidet die oberste Dienstbehörde, im unmittelbaren Landesdienst das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium.

Teil 3 16
Aufwendungen in Pflegefällen

§ 35 Beihilfefähige Aufwendungen für Pflegeberatung, bei dauernder Pflegebedürftigkeit und erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf 14 16 16b

(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege beihilfefähig.

(2) Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf. Erforderlich ist mindestens, dass die pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Aufwendungen nach den §§ 36 bis 42 nur beihilfefähig, wenn die pflegebedürftige Person einer Pflegestufe zugeordnet ist.

(3) Ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung liegt vor, wenn aufgrund einer dauerhaft erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung zusätzlich ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist (§ 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI -).

(4) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 SGB XI Leistungen zur Hälfte erhalten, wird zu den Pflegekosten in den Fällen der §§ 36 bis 42 und § 42b eine Beihilfe in wertmäßig gleicher Höhe gewährt; die §§ 9, 57 und 58 sind hierbei nicht anzuwenden. Über diesen Gesamtwert hinausgehende Aufwendungen sind im Rahmen der §§ 36 bis 39 und 41 beihilfefähig.

§ 36 Häusliche Pflege 14 16 16a

(1) Aufwendungen für eine häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XI) und häusliche Betreuung (§ 124 SGB XI) sind je nach Pflegestufe beihilfefähig bis zu monatlich:

ohne Pflegestufe

in den Fällen des § 35 Abs. 3 231,00 EUR,
in Pflegestufe I 468,00 EUR,
in den Fällen des § 35 Abs. 3 689,00 EUR,
in Pflegestufe II 1.144,00 EUR,
in den Fällen des § 35 Abs. 3 1.298,00 EUR,
in Pflegestufe III 1.612,00 EUR,
und in den Fällen des § 36 Abs. 4 SGB XI 1.995,00 EUR.

(2) Entstehen in den Fällen des Absatzes 1 aufgrund besonderen Pflegebedarfs höhere Aufwendungen, sind die Aufwendungen insgesamt bei Personen

in Pflegestufe I bis 25 v. H.,
in Pflegestufe II bis 50 v. H.,
in Pflegestufe III bis 75 v. H.

und in den Fällen des § 36 Abs. 4 SGB XI bis 100 v. H. der durchschnittlichen monatlichen Kosten einer Berufspflegekraft im Sinne des § 27 Satz 3 angemessen. Die Aufwendungen nach Satz 1 sind um folgenden Eigenanteil zu kürzen:

bei einer beihilfeberechtigten Person Mit Bezügen bis 2500,00 EUR mit Bezügen von mehr als 2500,00 EUR bis 5000,00 EUR mit Bezügen von mehr als 5000,00 EUR
ohne Angehörige mit einer oder einem 10 v. H.

8 v. H.

11 v. H.

9 v. H.

12 v. H.

10 v. H.

Angehörigen mit zwei oder drei 6 v. H. 7 v. H. 8 v. H.
Ange hörigen mit mehr als drei Angehörigen 4 v. H. 5 v. H. 6 v. H.

der um 1000,00 EUR verminderten Bezüge. Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, ist der Eigenanteil entsprechend zu mindern; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen.

(3) Angehörige im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind

  1. die in § 4 Abs. 1 genannten Personen und
  2. Kinder, die nach § 4 Abs. 2 berücksichtigungsfähig oder nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig sind, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind.

(4) Bezüge im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind

  1. bei Pflege einer beihilfeberechtigten Person oder eines berücksichtigungsfähigen Kindes, die Bruttodienst- oder -versorgungsbezüge (ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag und veränderliche Bezügebestandteile) sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person; § 39 Abs. 5 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend, sowie
  2. bei Pflege einer in § 4 Abs. 1 genannten Person, die Bezüge nach Nummer 1 zuzüglich der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung der gepflegten Person.

(5) Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen (selbst beschaffte Pflegehilfen) wird eine Pauschalbeihilfe gewährt, die ohne Pflegestufe

in den Fällen des § 35 Abs. 3 123,00 EUR,
in Pflegestufe I 244,00 EUR,
in den Fällen des § 35 Abs. 3 316,00 EUR,
in Pflegestufe II 458,00 EUR,
in den Fällen des § 35 Abs. 3 545,00 EUR,
und in Pflegestufe III 728,00 EUR

monatlich beträgt. Wird die Pflege durch andere geeignete Personen nicht für einen vollen Kalendermonat erbracht, ist die Pauschale, ausgenommen für die ersten vier Wochen einer stationären Krankenhausbehandlung und einer vor- oder nachstationären Krankenhausbehandlung (§§ 24 und 26), einer Sanatoriumsbehandlung (§ 45), einer Anschlussheilbehandlung (§ 46) oder des Monats, in dem die pflegebedürftige Person verstorben ist, entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Pauschalbeihilfe nach Satz 1 wird während einer Pflege nach § 36a für bis zu sechs Wochen und während einer Pflege nach § 38 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der entsprechenden Pflege nach § 36a oder § 38 gezahlten Pauschalbeihilfe weiter gewährt. Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen; ruht der Anspruch auf Leistungen wegen Auslandaufenthalts der pflegebedürftigen Person, sind diese gleichwohl anzurechnen. Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 zur Hälfte gewährt. Aufwendungen für Beratungen nach § 37 Abs. 3 SGB XI sind ohne Anrechnung auf die Höchstbeträge des Satzes 1 beihilfefähig.

(6) Wird die Pflege teilweise durch geeignete Pflegekräfte (Absatz 1) und durch andere geeignete Personen (Absatz 5) erbracht, wird eine Beihilfe nach den Absätzen 1 bis 5 anteilig gewährt.

§ 36a Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson 14 16 16a

(1) Ist eine andere geeignete Person nach § 36 Abs. 5 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für Ersatzpflege bis zu 2.418,00 EUR im Kalenderjahr beihilfefähig.

(2) Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit dieser in häuslicher Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen im Kalenderjahr bis zum 1,5fachen Betrag der jeweiligen Pauschalbeihilfe nach § 36 Abs. 5 beihilfefähig. Beihilfefähig sind auch nachgewiesene notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind; die Aufwendungen nach Satz 1 und 2 sind insgesamt bis zu 2.418,00 EUR beihilfefähig. Wird die Pflege durch die in Satz 1 genannten Personen erwerbsmäßig ausgeübt, findet Absatz 1 Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 35 Abs. 3 entsprechend.

§ 36b Ambulant betreute Wohngruppen 14 16

(1) Neben Beihilfen nach § 36 wird zusätzlich eine Pauschalbeihilfe von 200,00 EUR monatlich gewährt, wenn Pflegebedürftige

  1. in ambulant betreuten Wohngruppen in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung leben,
  2. in der ambulant betreuten Wohngruppe eine Pflegekraft tätig ist, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet,
  3. es sich um ein gemeinschaftliches Wohnen von mindestens drei pflegebedürftigen Personen handelt mit dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung und
  4. die freie Wählbarkeit der Pflege und Betreuungsleistungen weder rechtlich noch tatsächlich eingeschränkt ist.

Eine aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehende Leistung ist anzurechnen.

(2) Zu den Aufwendungen der Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen werden Beihilfen gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die private oder soziale Pflegekasse der beihilfeberechtigten Person oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen hierzu Zuschüsse nach § 45e SGB XI gezahlt hat. Bei privater Pflegeversicherung sind die Aufwendungen beihilfefähig aus denen die prozentuale Leistung der Pflegekasse berechnet ist; bei sozialer Pflegeversicherung gilt § 35 Abs. 4.

§ 37 Teilstationäre Pflege 16

Aufwendungen für teilstationäre Pflege (§ 41 Abs. 1 SGB XI) sind beihilfefähig; Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind nicht beihilfefähig.

§ 38 Kurzzeitpflege 14 16

Aufwendungen für Kurzzeitpflege (§ 42 Abs. 1 SGB XI) in einer von der Pflegekasse zugelassenen Pflegeeinrichtung sind einschließlich der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung beihilfefähig. Ist für die pflegende Person eine Behandlung nach § 45 anerkannt und ist während der Maßnahme die Unterbringung der pflegebedürftigen Person erforderlich, sind abweichend von Satz 1 die Aufwendungen der Kurzzeitpflege in der Einrichtung nach § 45 beihilfefähig. Ist bei zu Hause gepflegten Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich oder zumutbar, sind die Aufwendungen für Kurzzeitpflege auch in einer Einrichtung im Sinne des § 41 oder einer sonstigen geeigneten Einrichtung beihilfefähig.

§ 39 Vollstationäre Pflege 14 16 16b

(1) Aufwendungen einer vollstationären Pflege sind nach Maßgabe der folgenden Absätze beihilfefähig.

(2) Bei Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) ist der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht kommende Pflegesatz beihilfefähig. Verbleiben unter Berücksichtigung der Beihilfe- und Pflegeversicherungsleistungen ungedeckte pflegebedingte Aufwendungen, werden diese als ergänzende Beihilfe gezahlt. § 36 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. In den Fällen, in denen Personen nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind oder in denen der Leistungsanspruch ruht, sind als Leistung der Pflegeversicherung 50 v. H. der Leistungen nach § 43 Abs. 2 SGB XI fiktiv zu berücksichtigen.

(3) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten und Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI sind nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten, die folgende Eigenanteile übersteigen:

  1. bei beihilfeberechtigten Personen mit
    1. einem Angehörigen 40 v. H. oder
    2. mehreren Angehörigen 35 v. H.
  2. der um 510,00 EUR, beim Bezug von Versorgungsbezügen um 360,00 EUR, verminderten Einnahmen und
  3. bei alleinstehenden beihilfeberechtigten Personen oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege der beihilfeberechtigten Person und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 v. H. der Einnahmen.

Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt.

(4) § 36 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Einnahmen im Sinne des Absatzes 3 sind die Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften sowie der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person. Bei der vollstationären Pflege einer in § 4 Abs. 1 genannten Person sind Einnahmen die Einnahmen nach Satz 1 zuzüglich des Zahlbetrags der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der zu pflegenden Person. Bei der vollstationären Pflege einer in § 4 Abs. 2 genannten Person sind Einnahmen die Einnahmen nach Satz 1 zuzüglich der Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften, des Zahlbetrages der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie des laufenden Erwerbseinkommens einer in § 4 Abs. 1 genannten Person. Dienstbezüge sind die in § 3 des Landesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen genannten laufenden Bruttobezüge. Versorgungsbezüge sind die in § 3 Abs. 1 LBeamtVG oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen genannten laufenden Bruttobezüge; Unfallausgleich nach § 44 LBeamtVG oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuches (SGB VI) gehören nicht zu den Einnahmen.

(6) Bei Pflege in Pflegeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 SGB XI erfüllen, aber nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugelassen sind, sind höchstens die niedrigsten vergleichbaren Kosten einer zugelassenen Einrichtung am Ort der Unterbringung oder seiner nächsten Umgebung beihilfefähig; die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(7) Leistungen, die nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen zu einer Rückstufung der pflegebedürftigen Person in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit führen, sind in Höhe von 1536,00 EUR beihilfefähig; die Beihilfe wird unmittelbar an die Pflegeeinrichtung gezahlt. Die Beihilfe ist zurückzuzahlen, wenn die pflegebedürftige Person innerhalb von sechs Monaten nach der Rückstufung in eine höhere Pflegestufe oder von nicht erheblicher zu erheblicher Pflegebedürftigkeit eingestuft wird.

§ 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen 14 16

(1) Neben den Aufwendungen nach den §§ 36 bis 39, 42 und 42a sind auch die notwendigen Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen beihilfefähig. Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmter Pflege hilfsmittel sind bis zu 40,00 EUR monatlich beihilfefähig.

(2) Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen Wohn umfeldes der pflegebedürftigen Person sind bis zu 4.000,00 EUR je Maßnahme beihilfefähig. Satz 1 gilt entsprechend, wenn beihilfeberechtigte Personen oder be rücksichtigungsfähige Angehörige mit weiteren Pflegebedürf ti gen in einer gemeinsamen Wohnung leben. In den Fällen des Satzes 2 ist der Gesamtbetrag der Förderung aus Beihilfe und Leistungen der privaten oder sozialen Pflegekasse auf 16.000,00 EUR je Maßnahme begrenzt; bei mehr als vier Pflegebedürftigen reduziert sich der beihilfefähige Betrag je Maßnahme der Anzahl entsprechend anteilig.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 35 Abs. 3 entsprechend.

§ 41 Einrichtungen der Behindertenhilfe 16

(1) Aufwendungen für eine Betreuung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung der Behindertenhilfe, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung im Vordergrund des Einrichtungszweckes stehen (§ 71 Abs. 4 SGB XI), sind bis zu 266,00 EUR monatlich beihilfefähig; eine Beihilfe nach § 39 ist daneben ausgeschlossen. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten sind nicht beihilfefähig.

(2) Beschäftigung und Betreuung in einer Werkstatt für behinderte Menschen ist keine Pflege im Sinne des § 35; Werkstattgebühren und Versicherungsbeiträge für behinderte Menschen sind nicht beihilfefähig. Aufwendungen, die zur Erfüllung der Schulpflicht - insbesondere für Fahrtkosten für den Besuch einer Förderschule - entstehen, sind nicht beihilfefähig.

§ 42 Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen 14 16

(1) Aufwendungen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Sinne des § 45b SGB XI sind beihilfefähig bei

  1. pflegebedürftigen Personen mit einer Pflegestufe, die aber nicht die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 erfüllen, bis zu 104,00 EUR monatlich,
  2. pflegebedürftigen Personen, die die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 erfüllen, bis zu 104,00 EUR (Grundbetrag)

oder bis zu 208,00 EUR (erhöhter Betrag) monatlich. Wird der monatliche Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, ist der nicht verbrauchte Anteil in den folgenden Monaten des Kalenderjahres beihilfefähig. Im Kalenderjahr nicht ausgeschöpfte monatliche Höchstbeträge werden in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. § 36 Abs. 5 Satz 6 gilt entsprechend.

(2) Neben den Aufwendungen nach Absatz 1 sind zusätzlich Aufwendungen für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote (§ 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI) im Kalendermonat bis zu 40 v. H. des für die jeweilige Pflegestufe maßgebenden beihilfefähigen Höchstbetrages nach § 36 Abs. 1 beihilfefähig, soweit dieser noch nicht ausgeschöpft ist. Die Aufwendungen nach Satz 1 gelten im Rahmen der anteiligen Beihilfengewährung nach § 36 Abs. 6 als Leistungen im Sinne von § 36 Abs. 1.

42a Pflegeberatung 14 16

Die Festsetzungsstelle beteiligt sich für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Angehörige an den Kosten der Träger einer Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, wenn Leistungen der Pflegeversicherung

  1. bezogen werden oder
  2. beantragt worden sind und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.

Aufwendungen nach Satz 1 sind außerdem nur beihilfefähig, wenn das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium hierzu eine Vereinbarung im Sinne des § 8 Abs. 4 abgeschlossen hat oder einer entsprechenden Vereinbarung beigetreten ist.

§ 42b Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen 16

Aufwendungen für Vergütungszuschläge im Sinne des § 87b Abs. 1 SGB XI sind beihilfefähig.

Teil 4
Aufwendungen für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge

§ 43 Früherkennung und Vorsorge 14 16b

(1) Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind nach den folgenden Absätzen beihilfefähig.

(2) Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig bei

  1. Kindern
    1. bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres für ärztliche Untersuchungen und
    2. zwischen dem vollendeten siebten und vor Vollendung des neunten Lebensjahres und zwischen dem vollendeten neunten und vor Vollendung des elften Lebensjahres für jeweils eine ärztliche Untersuchung

      zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden,

  2. Jugendlichen
    1. zwischen dem vollendeten 13. und vor Vollendung des 14. Lebensjahres, wobei die Untersuchung auch zwölf Monate vor oder nach diesem Zeitintervall durchgeführt werden kann (Toleranzgrenze), und
    2. zwischen dem vollendeten 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres

    für jeweils eine ärztliche Jugendgesundheitsuntersuchung,

  3. Frauen vom Beginn des 20., bei Männern vom Beginn des 45. Lebensjahres an für jährlich zwei ärztliche Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen und
  4. Personen von der Vollendung des 35. Lebensjahres an jedes zweite Jahr für eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.

Für Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 und 4 sind die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den §§ 25 und 26 SGB V entsprechend anzuwenden. Aufwendungen für andere ärztliche Untersuchungen, die durchgeführt werden, ohne dass Krankheitssymptome vorliegen, sind nicht beihilfefähig. Ärztlich durchgeführte Untersuchungen zum Ausschluss einer HIV-Infektion sind beihilfefähig.

(3) Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nur bei einer Leistungserbringung durch von der Deutschen Krebshilfe zugelassene Zentren und nach Maßgabe der Anlage 6 beihilfefähig.

(4) Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig

  1. bei Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Aufwendungen für zahnärztliche Maßnahmen zur Früherkennung und Verhütung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend und
  2. nach Abschnitt B des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte.

(5) Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für die Teilnahme von beihilfeberechtigten Personen oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen an bis zu zwei Gesundheits- oder Präventionskursen zu den Bereichen Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum beihilfefähig; dies gilt nicht für Personen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1. Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn der Kurs von einer gesetzlichen Krankenkasse als förderfähig anerkannt worden ist oder wenn der Kurs von einer oder einem Angehörigen der Heilfachberufe nach § 22 Abs. 1 Satz 3 oder von einer Diätassistentin oder einem Diätassistenten durchgeführt wird. Aufwendungen für Anmeldegebühren und Mitgliedsbeiträge sind nicht beihilfefähig.

Die Aufwendungen werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Kurs beendet wurde. Je Kurs beträgt die Beihilfe vor Anwendung des § 59 höchstens 75,00 EUR.

(6) Aufwendungen für medizinische Vorsorgeleistungen für Mütter oder Väter, auch in Form von Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahmen, in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder gleichartigen Einrichtungen sind nach Maßgabe des § 45 beihilfefähig, wenn

  1. die Vorsorgeleistung medizinisch notwendig ist,
  2. eine ärztliche Behandlung und eine Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln nicht ausreichen, um
    1. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
    2. eine Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes zu vermeiden,
    3. einer Erkrankung vorzubeugen oder die Verschlimmerung einer Erkrankung zu vermeiden oder
    4. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden und
  3. die Einrichtung, in der die Vorsorgeleistung erbracht werden soll, geeignet ist.

§ 44 Impfungen 16b

Aufwendungen für Schutzimpfungen sind beihilfefähig, wenn sie aufgrund der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut notwendig sind; dies gilt nicht für Impfungen, die aus Anlass einer privaten Reise außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die schul-, ausbildungs-, studien- oder berufsbedingt erforderlich geworden sind. Abweichend von Satz 1 Halbsatz 1 sind Aufwendungen für FSME-Schutzimpfungen und Grippeschutzimpfungen beihilfefähig.

Teil 5
Aufwendungen für Sanatoriumsbehandlungen,
Anschlussheilbehandlungen und Heilkuren

§ 45 Sanatoriumsbehandlung

(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen

  1. nach den §§ 11, 21, 22, 29, 31 und 32 Abs. 2 und § 34,
  2. für Unterkunft und Verpflegung im Sanatorium für höchstens 30 Tage, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,
  3. für den ärztlichen Schlussbericht,
  4. für Kurtaxe, gegebenenfalls auch für die Begleitperson, und
  5. für Fahrtkosten nach § 48.

Aufwendungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 sind nur dann beihilfefähig, wenn

  1. ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bestätigt, dass die Sanatoriumsbehandlung dringend notwendig ist und nicht durch stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch eine Heilkur mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar ist, und
  2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat.

Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit erlischt, wenn die Behandlung nicht innerhalb von vier Monaten nach der Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides begonnen wird. Abweichend von Satz 2 Nr. 2 ist eine nachträgliche Anerkennung der Beihilfefähigkeit ausreichend, wenn wegen einer notwendigen sofortigen Einlieferung der oder des Kranken zur stationären Behandlung in ein Sanatorium über einen vorher gestellten Antrag noch nicht entschieden ist oder der Antrag noch nicht gestellt werden konnte und dies unverzüglich nachgeholt wird.

(2) Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind bis zur Höhe des niedrigsten Satzes für ein Einbettzimmer des Sanatoriums beihilfefähig. Bei gleichzeitiger Behandlung einer beihilfeberechtigten Person und von berücksichtigungsfähigen Personen in demselben Sanatorium sind bei einer gemeinsamen Unterbringung in einem Zwei- oder Mehrbettzimmer die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Satzes für ein Zwei- oder Mehrbettzimmer, höchstens jedoch bis zum entsprechenden Mehrfachen des niedrigsten Satzes für ein Einbettzimmer beihilfefähig. Für Begleitpersonen von

  1. schwerbehinderten Menschen, deren Notwendigkeit behördlich festgestellt ist (Merkzeichen B), oder
  2. Kindern, die aufgrund des Alters und ihrer eine Langzeittherapie erfordernden schweren Erkrankung eine Begleitung zur stationären Nachsorge benötigen,

sind bei einer Unterbringung im Sanatorium die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu 70 v. H. des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig.

(3) Berechnet das Sanatorium die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 für voll- und teilstationäre Behandlungen mit Tagespauschalen oder einer umfassenden Behandlungspauschale, gelten § 8 Abs. 4 und § 23 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(4) Sanatorium im Sinne dieser Vorschrift ist ein Krankenhaus, das unter ärztlicher Leitung besondere Therapien durchführt und in der die dafür erforderlichen Einrichtungen und das dafür erforderliche Pflegepersonal vorhanden sind.

§ 46 Anschlussheilbehandlung

(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden, sind beihilfefähig. Eine Anschlussheilbehandlung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an einen Krankenhausaufenthalt anschließt oder im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung steht. Satz 1 gilt auch für Anschlussheilbehandlungen, wenn diese nach einer ambulanten Operation, Strahlen- oder Chemotherapie notwendig sind.

(2) § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 47 Heilkur 14 16b

(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen

  1. nach den §§ 11, 21 und 22,
  2. für den Schlussbericht der Kurärztin oder des Kurarztes,
  3. für die Kurtaxe, gegebenenfalls auch für die Begleitperson,
  4. für Unterkunft und Verpflegung für höchstens 23 Tage in Höhe von 16,00 EUR täglich, für Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen, deren Notwendigkeit behördlich festgestellt ist (Merkzeichen B), in Höhe von 12,50 EUR täglich; An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Kurtag, sowie
  5. für Fahrtkosten nach § 48.

Beihilfen für Nachkuren werden nicht gewährt. Werden die Aufwendungen nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 pauschal in Rechnung gestellt, gilt § 23 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(2) Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 sind nur beihilfefähig für Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG mit Bezügen und wenn

  1. sich aus dem von der Festsetzungsstelle eingeholten amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten ergibt, dass eine solche Heilkur als Heilmaßnahme zur Verhütung einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit unaufschiebbar und unbedingt notwendig ist,
  2. eine andere Behandlungsweise am Wohnort oder in nächster Umgebung nicht zum gleichen Erfolg führen würde und
  3. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat.

Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 können bis zu 30 Kalendertage einschließlich der Reisetage als beihilfefähig anerkannt werden, wenn sich aus dem amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten ergibt, dass eine längere Kurdauer aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit erlischt, wenn die Behandlung nicht innerhalb von vier Monaten nach der Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides begonnen wird.

(3) Heilkur im Sinne dieser Vorschrift ist eine Kur, die unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem in der Anlage 7 genannten Kurorte durchgeführt wird; die Unterkunft muss sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein. Die Voraussetzungen nach Satz 1 liegen nicht vor, wenn die beihilfeberechtigte Person während der Maßnahme in einem Zelt, Wohnwagen oder Wohnmobil wohnt.

(4) Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Heilkur ist nicht zulässig,

  1. wenn die beihilfeberechtigte Person in den dem Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist; eine Beschäftigung gilt als nicht unterbrochen während
    1. einer in § 3 Abs. 2 Nr. 3 genannten Beurlaubung,
    2. einer Elternzeit nach § 19 a der Urlaubsverordnung,
    3. einer Beurlaubung nach § 76 Abs. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 4 Satz 1 LBG
      sowie
    4. einer Zeit, in der die beihilfeberechtigte Person ohne Dienstbezüge beurlaubt war und die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient; die Zeit der Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Landtage sowie im Dienst kommunaler Spitzenverbände steht der Dienstzeit im öffentlichen Dienst gleich; dies gilt auch für die Zeit der Tätigkeit bei Zuwendungsempfängern, die zu mehr als 50 v. H. aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes anwenden,
  2. wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits
    1. eine Sanatoriumsbehandlung, Heilkur oder Maßnahme nach § 43 Abs. 6, zu deren Kosten eine Beihilfe gezahlt worden ist,
    2. ein von einem Träger der Sozialversicherung verordnetes Heilverfahren oder eine von diesem Träger bezuschusste Kur oder
    3. ein Kur- oder Heilverfahren nach dem Bundesversorgungsgesetz
      durchgeführt wurde; im unmittelbaren Landesdienst kann das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium, im Übrigen die oberste Dienstbehörde, bei schweren chronischen Leiden oder nach einer schweren einen Krankenhausaufenthalt erfordernden Erkrankung von der Einhaltung der Frist absehen, wenn nach dem amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten aus zwingenden Gründen eine Heilkur in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist,
  3. nach Kündigung des Dienstverhältnisses oder nach Stellung des Antrages auf Entlassung,
  4. wenn die beihilfeberechtigte Person innerhalb der auf die Beendigung der Heilkur folgenden zwölf Kalendermonate in den Ruhestand tritt, es sei denn, dass die Heilkur wegen der Folgen einer Dienstbeschädigung durchgeführt wird,
  5. wenn die beihilfeberechtigte Person innerhalb der auf die Beendigung der Heilkur folgenden zwölf Kalendermonate in die Freistellungsphase der Altersteilzeit tritt,
  6. solange die beihilfeberechtigte Person aus straf- oder disziplinarrechtlichen Gründen vorläufig des Dienstes enthoben ist,
  7. wenn die Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung unmittelbar bevorsteht oder
  8. wenn der beihilfeberechtigten Person aufgrund besonderer Vorschriften wegen des Leidens, aufgrund dessen sie die Heilkur beantragt hat, ein Anspruch auf Heilfürsorge zusteht.

§ 48 Fahrtkosten aus Anlass von Sanatoriumsbehandlungen, Anschlussheilbehandlungen und Heilkuren 14 16b

Aufwendungen für An- und Abreise anlässlich einer Maßnahme nach den §§ 45 bis 47 sind

  1. bei einem aus medizinischen Gründen notwendigen Transport mit einem Krankentransportwagen nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 und
  2. in allen übrigen Fällen unabhängig vom tatsächlich genutzten Beförderungsmittel nach § 30 Abs. 3 Nr. 3

insgesamt bis zu einem Höchstbetrag von 200,00 Euro beihilfefähig; § 30 Abs. 4 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend. Daneben sind auch Fahrten nach § 30 Abs. 2 Nr. 3 beihilfefähig.

§ 48a Ambulante Nachsorgemaßnahmen 14

Aufwendungen für eine aus medizinischen Gründen in unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder stationäre Maßnahme nach § 45 erforderliche ambulante Nachsorgemaßnahme für chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in Höhe der in Satz 2 genannten Beträge beihilfefähig, wenn sie wegen der Art, Schwere und Dauer der Erkrankung notwendig sind, um den stationären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern. Die Aufwendungen sind je Einheit bis zu den nachfolgend genannten Höchstbeträgen beihilfefähig:

  1. Analyse des Versorgungsbedarfs 68,00 EUR,
  2. Koordinierung der verordneten Leistung 68,00 EUR und
  3. Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme 68,00 EUR.

Die Nachsorgeeinheit beträgt jeweils 60 Minuten, die maßnahmebezogen in kleinere Zeiteinheiten zu je 15 Minuten aufgeteilt werden kann; eventuell anfallende Fahrtkosten sowie anfallende Umsatzsteuer sind mit den Höchstbeträgen abgegolten.

Teil 6
Aufwendungen bei Schwangerschaft, Geburt und künstlicher Befruchtung

§ 49 Schwangerschaft und Geburt 14

(1) Aus Anlass einer Geburt sind die in den §§ 11, 21, 22, 24, 26 und 31 genannten Aufwendungen beihilfefähig. Daneben sind beihilfefähig Aufwendungen für

  1. die Schwangerschaftsüberwachung,
  2. die ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik nach Anlage 3 zu § 22,
  3. Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger im Rahmen der jeweiligen landesrechtlichen Gebührenordnung,
  4. von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen im Sinne des § 134 a SGB V,
  5. Pflegekräfte im Sinne der §§ 27 und 29; bei ambulanten Geburten und Geburten in der Wohnung beginnt der Zeitraum von 14 Tagen (§ 29 Satz 3) mit dem Tag der Geburt,
  6. die durch die Niederkunft unmittelbar veranlassten Fahrten; § 30 gilt entsprechend, und
  7. Unterkunft und Pflege eines Frühgeborenen in einer dafür geeigneten Einrichtung.

(2) Für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung jedes lebend geborenen Kindes wird eine Beihilfe von 150,00 EUR gewährt. Dies gilt auch, wenn die beihilfeberechtigte Person ein Kind vor Vollendung seines zweiten Lebensjahres annimmt oder es mit dem Ziel der Annahme an Kindes statt in Pflege nimmt und für dieses Kind bisher keine Beihilfe zu den Kosten einer Säuglings- und Kleinkinderausstattung gewährt worden ist.

§ 50 Künstliche Befruchtung 16b

(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn

  1. diese nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,
  2. nach ärztlicher Feststellung eine hinreichende Aussicht besteht, eine Schwangerschaft herbeizuführen,
  3. die Personen, die die Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
  4. ausschließlich Ei- und Samenzellen des Ehepaares verwendet werden,
  5. sich das Ehepaar vor Durchführung der Maßnahmen von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der die Maßnahmen nicht selbst durchführt, hat beraten und unterrichten lassen, und
  6. die Ehefrau das 25. aber noch nicht das 40. Lebensjahr und der Ehemann das 25. aber noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Im Falle einer

  1. In-Vitro-Fertilisation mit anschließendem Embryotransfer oder Transfer der Gameten sind vier Behandlungen und
  2. Insemination sind fünf Behandlungen, bei entsprechender positiver ärztlicher Prognose weitere drei Behandlungen

beihilfefähig; darüber hinausgehende Aufwendungen sind nicht beihilfefähig.

(3) Neben Aufwendungen nach den §§ 11, 21, 24 bis 26, 29 und 30 sind auch die Aufwendungen für die Gewinnung, die Aufbereitung, die Tiefkühlung und die Lagerung von Ei- oder Samenzellen und Embryonen beihilfefähig, wenn diese im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Absatz 1 stehen oder unmittelbar durch eine Krankheit bedingt sind.

(4) Aufwendungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind der Person zuzuordnen, bei der die Leistung durchgeführt wird; Aufwendungen für extrakorporale Maßnahmen sind der Frau zuzuordnen.

Teil 7
Aufwendungen bei Empfängnisregelung, Schwangerschaftsabbrüchen und Sterilisationen

§ 51 Empfängnisregelung

(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für

  1. die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich hierzu erforderlicher ärztlicher Untersuchungen und
  2. die ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel sowie deren Applikation.

(2) Beihilfefähig sind die Aufwendungen nach den §§ 11 und 21.

§ 52 Schwangerschaftsabbruch

(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für

  1. die ärztliche Beratung über die Erhaltung der Schwangerschaft und die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs, und
  2. die Durchführung eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs.

(2) Beihilfefähig sind die Aufwendungen nach den §§ 11, 21, 24 bis 26, 29, 30 und 34.

§ 53 Sterilisation

(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für

  1. die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation und
  2. die Durchführung einer nicht rechtswidrigen Sterilisation.

(2) § 52 Abs. 2 gilt entsprechend.

Teil 8
Aufwendungen in Todesfällen

§ 54 Todesfälle 11 15a

(1) Die Kosten der Überführung der Leiche einer beihilfeberechtigten Person vom Sterbeort an den Ort der Beisetzung sind bis zur Höhe der Kosten der Überführung an den Ort der Hauptwohnung (§ 22 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 - BGBl. I S. 1084 - in der jeweils geltenden Fassung) beihilfefähig, wenn die beihilfeberechtigte Person während einer Dienstreise, einer Abordnung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes der Hauptwohnung verstirbt.

(2) Nach dem Tod einer den Haushalt allein führenden beihilfeberechtigten oder nach § 4 berücksichtigungsfähigen Person sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe in entsprechender Anwendung des § 29 bis zu sechs Monate beihilfefähig, wenn

  1. mindestens eine pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Person oder ein berücksichtigungsfähiges Kind unter 15 Jahren im Haushalt verbleibt und
  2. der Haushalt nicht durch eine in Nummer 1 genannte Person weitergeführt werden kann.

In Ausnahmefällen sind die Aufwendungen mit Zustimmung des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums bis zu einem Jahr beihilfefähig.

Teil 9
Aufwendungen im Ausland

§ 55 Behandlung im Ausland 11 14 16b

(1) Die im Ausland entstehenden Aufwendungen nach den §§ 11 bis 42 und 49 bis 53 sind bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einem Verbleiben am inländischen Wohnort oder am letzten früheren inländischen Dienstort der beihilfeberechtigten Person oder am diesen Orten nächstgelegenen geeigneten inländischen Behandlungsort beihilfefähig wären.

(2) Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, wenn

  1. sie innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstanden sind und nach den §§ 11 bis 22, 24 bis 42 und 49 bis 53 beihilfefähig sind,
  2. sie 1000,00 EUR nicht übersteigen,
  3. bei in der Nähe der deutschen Grenze (30 km) wohnenden oder sich aufhaltenden Personen aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss,
  4. zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss; § 26 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
  5. die beihilfeberechtigte Person ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland hat; dies gilt auch für die im Haushalt lebenden Angehörigen (§ 4 Abs. 1 und 2),
  6. sie bei einer Dienstreise einer beihilfeberechtigten Person entstanden sind, es sei denn, dass die Behandlung bis zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland hätte aufgeschoben werden können, oder
  7. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt hat; die Anerkennung der Beihilfefähigkeit kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen ist, dass die Behandlung wegen wesentlich größerer Erfolgsaussichten außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zwingend notwendig ist; die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit kurähnlichen Maßnahmen entstehen, ist ausgeschlossen.

§ 56 Sanatoriumsbehandlung, Anschlussheilbehandlung und Heilkur im Ausland 14

(1) Aufwendungen aus Anlass stationärer oder ambulanter Maßnahmen nach den §§ 45 bis 47 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind beihilfefähig, wenn

  1. bei Maßnahmen innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    1. bei ambulanten Heilkuren der Kurort im Heilkurorteverzeichnis-Ausland, welches das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium bekannt macht, aufgeführt ist und die Voraussetzungen des § 47 erfüllt sind sowie
    2. bei stationärer Sanatoriumsbehandlung von der beihilfeberechtigten Person nachgewiesen wird, dass die ausländische Einrichtung die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 erfüllt, und
  2. 2. bei Maßnahmen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    1. die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen,
    2. durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen ist, dass die Maßnahme wegen wesentlich größerer Erfolgsaussichten außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zwingend notwendig ist, und
    3. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt hat.

Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 sind nach § 48 und im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 nach § 30 beihilfefähig.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind Aufwendungen für eine ambulante Behandlung am Toten Meer wegen Erkrankungen an Neurodermitis oder Psoriasis für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Angehörige im Umfang des § 47 beihilfefähig, wenn

  1. die inländischen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind,
  2. durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Behandlung wegen der wesentlich größeren Erfolgsaussicht notwendig ist,
  3. die Behandlung in einem der in der Anlage 7 Teil B Nr. 2 genannten Orte durchgeführt wird und
  4. die Festsetzungsstelle die Behandlung vorher anerkannt hat.

Aufwendungen für Fahrtkosten einschließlich der Flugkosten für An- und Abreise sind nach § 30 beihilfefähig. Werden die Aufwendungen für ärztliche Behandlung, Unterkunft, Verpflegung, Flug und Transfer insgesamt pauschal in Rechnung gestellt, gilt § 23 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

Teil 10
Leistungsumfang und Verfahren

§ 57 Bemessung der Beihilfen 11 14 16b

(1) Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für

1. beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG 50 v. H.,
2. beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis4 LBG 70 v. H.,
3. beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LBG und berücksichtigungsfähige Angehörige nach § 4 Abs. 2 80 v. H. und
4. berücksichtigungsfähige Angehörige nach § 4 Abs. 1 70 v. H.

Sind zwei oder mehr Kinder nach § 4 Abs. 2 berücksichtigungsfähig, so beträgt der Bemessungssatz für Personen nach Nummer 1 70 v. H.; bei mehreren beihilfeberechtigten Personen gilt dies nur für diejenige, die den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag bezieht. Satz 2 Halbsatz 2 ist nur anzuwenden, wenn einer beihilfeberechtigten Person nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 v. H. zusteht. Beihilfeberechtigte Personen, denen vor der Elternzeit der nach Satz 2 erhöhte Bemessungssatz zustand, erhalten diesen während der Elternzeit weiter; in diesen Fällen ist eine Erhöhung des Bemessungssatzes nach Satz 2 für den anderen Elternteil ausgeschlossen. Maßgebend ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.

(2) In den Fällen des § 5 sind die Bemessungssätze anzuwenden, die bei eigener Antragstellung der verstorbenen Person Anwendung gefunden hätten.

(3) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten die Aufwendungen

  1. einer Begleitperson als Aufwendungen der begleiteten Person,
  2. einer Bezugsperson als Aufwendungen der behandelten Person,
  3. nach § 29 als Aufwendungen der stationär oder auswärts untergebrachten Person,
  4. für Fahrtkosten bei gemeinsamer Fahrt mehrerer beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Personen mit einem Personenkraftwagen als Aufwendungen der ältesten behandlungsbedürftigen Person,
  5. nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 als Aufwendungen der Mutter und
  6. nach § 54 Abs. 2 als Aufwendungen der ältesten verbleibenden Person.

§ 58 Abweichender Bemessungssatz 11 14

(1) Bei Mitgliedern einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V, die den Krankenkassenbeitrag in voller Höhe selbst tragen und auf die § 9 Abs. 3 Anwendung findet, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 v. H., wenn sie gegen ihre Krankenkasse der Höhe nach gleiche Leistungsansprüche wie Pflichtversicherte haben. Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und § 54 sowie für Aufwendungen, die nicht zum Teil von der Krankenkasse getragen worden sind. Der Krankenkassenbeitrag gilt auch dann als in voller Höhe selbst getragen, wenn ein Rentenversicherungsträger zugunsten der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person einen eigenen Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner oder einen Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag von insgesamt nicht mehr als 41,00 EUR monatlich zahlt.

(2) Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 v. H., jedoch höchstens auf 90 v. H. Satz 1 gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen des § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB V erfüllt. Satz 1 findet keine Anwendung für Aufwendungen nach den §§ 35 bis 42a.

(3) Für beihilfefähige Aufwendungen von Personen, die Mitglied in der privaten Krankenversicherung sind und nach Maßgabe des § 257 SGB V einen Zuschuss zu ihren Versicherungsbeiträgen erhalten, ermäßigt sich der Bemessungssatz um 20 v. H. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Personen, die freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V sind und einen Zuschuss nach § 257 SGB V zum Krankenkassenbeitrag erhalten und die Krankenkasse nachweislich keine Leistungen zu den Aufwendungen gewährt. Die Sätze 1 und 2 finden bei beihilfefähigen Aufwendungen nach den §§ 45 bis 47 und 54 keine Anwendung. § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Die Festsetzungsstelle kann, ausgenommen in den Fällen der §§ 35 bis 42, mit Zustimmung des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums den Bemessungssatz erhöhen, wenn dies zur Beseitigung einer unverschuldeten Notlage erforderlich ist.

(5) Für beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 LBG und ihre nach § 4 Abs. 1 berücksichtigungsfähigen Angehörigen beträgt der Bemessungssatz auf Antrag 80 v. H., wenn

  1. das monatliche Gesamteinkommen bei Nichtverheirateten 1680,00 EUR und bei Verheirateten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern 1940,00 EUR nicht übersteigt und
  2. der monatliche Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 v. H. des Gesamteinkommens übersteigt.

Über den Antrag entscheidet die Festsetzungsstelle mit Wirkung für die Zukunft durch Bescheid; die Erhöhung des Bemessungssatzes setzt eine Anpassung des Versicherungsschutzes voraus; diese ist nachzuweisen. Der nach Satz 1 erhöhte Bemessungssatz wird auf Dauer gewährt. Maßgebendes Gesamteinkommen ist das durchschnittliche Monatseinkommen der zurückliegenden zwölf Monate aus Bruttoversorgungsbezügen, Sonderzahlung, Renten, Kapitalerträgen und sonstigen laufenden Einnahmen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 4 Abs. 1; Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Blindengeld, Wohngeld und Leistungen für Kindererziehung nach § 294 SGB VI bleiben unberücksichtigt.

(6) In den Fällen des § 54 Abs. 1 beträgt der Bemessungssatz 100 v. H.

§ 59 Begrenzung der Beihilfen 11 14

(1) Die Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung, einer Pflegeversicherung, einer Sachkostenversicherung für Hilfsmittel, aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Dem Grunde nach beihilfefähig sind die in den §§ 11 bis 56 genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe zu gewähren ist. Die Aufwendungen nach den §§ 35 bis 42, 47 und 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2 werden jeweils getrennt, die übrigen Aufwendungen zusammen abgerechnet. Dabei ist der Summe der mit dem Antrag geltend gemachten, dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen die Gesamtsumme der hierauf entfallenden Leistungen gegenüberzustellen. Hierbei werden Beihilfen nach § 36 Abs. 5, § 36b Abs. 1 und § 49 Abs. 2 sowie Leistungen aus einer Krankentagegeld-, Pflegetagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung nicht berücksichtigt.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Leistungen sind durch Belege nachzuweisen. Soweit Leistungen einer Krankenversicherung oder Pflegeversicherung nachweislich nach einem Vomhundertsatz bemessen werden, ist ein Einzelnachweis nicht erforderlich. In diesem Fall wird die Leistung der Krankenversicherung oder Pflegeversicherung nach diesem Vomhundertsatz von den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen errechnet.

§ 60 Kostendämpfungspauschale 16b

(1) Die nach Anwendung des § 59 verbleibende Beihilfe wird um die Kostendämpfungspauschale nach § 66 Abs. 4 LBG gekürzt. Die Beihilfe ist auch dann um die Kostendämpfungspauschale in voller Höhe zu mindern, wenn das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres begründet wird oder endet. Wurde die Beihilfe für das Kalenderjahr bereits um eine dieser Vorschrift vergleichbare Kostendämpfungspauschale vom vorigen Dienstherrn gekürzt, ist diese zu berücksichtigen.

(2) Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen. Enthält dieser Antrag auch Aufwendungen aus den Vorjahren, in denen keine Beihilfe beantragt wurde, sind auch insoweit die Verhältnisse bei der Antragstellung maßgebend.

(3) Die Kostendämpfungspauschale nach den Absätzen 1 und 2 vermindert sich um 40,00 EUR für jedes berücksichtigungsfähige Kind oder jedes Kind, das nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist.

(4) Die Beträge nach Absatz 1 werden in den Fällen von

  1. Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit und
  2. begrenzter Dienstfähigkeit im Verhältnis der gezahlten Bezüge zu den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen bei Vollbeschäftigung

vermindert.

(5) Die Beträge bemessen sich für nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 LBG beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 4 Satz 2 LBG. Für die Zuteilung zu den Stufen nach § 66 Abs. 4 Satz 1 LBG ist die Besoldungsgruppe maßgebend, nach der die Versorgungsbezüge berechnet sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 LBG, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besoldungsgruppe, eine Grundvergütung oder ein Lohn zugrunde liegt oder deren Versorgungsbezüge in festen Beträgen festgesetzt sind.

§ 61 Ausnahmen von der Kostendämpfungspauschale 14 16b

(1) Die Kostendämpfungspauschale entfällt

  1. bei Personen, die Anwärterbezüge erhalten,
  2. bei beihilfeberechtigten Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG in dem Kalenderjahr, in dem der Anspruch entsteht,
  3. bei beihilfeberechtigten Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LBG,
  4. bei beihilfeberechtigten Personen, die Mitglied einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V sind, und
  5. bei beihilfeberechtigten Personen, die den nach § 60 Abs. 2 maßgebenden Antrag während der Elternzeit stellen und zu diesem Zeitpunkt nicht nach § 75 Abs. 1 LBG beschäftigt sind.

(2) § 60 gilt nicht für Beihilfen, die zu Aufwendungen

  1. in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 1,
  2. nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2,
  3. bei dauernder Pflegebedürftigkeit (§§ 35 bis 42a),
  4. nach den §§ 43 und 44 und
  5. für die Schwangerschaftsüberwachung und die ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik (§ 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2) sowie für im Zusammenhang mit der Schwangerschaft verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen (§ 21) gezahlt werden. Ausgenommen von der Kostendämpfungspauschale sind außerdem Pauschalbeihilfen nach § 36 Abs. 5, § 36b Abs. 1 und § 49 Abs. 2.

§ 62 Verfahren 14 16b

(1) Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit von Aufwendungen nach § 8 entscheidet die Festsetzungsstelle. Sie kann hierzu bei Sachverständigen Gutachten einholen. Diese sind mit dem Einverständnis der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person einzuholen, sofern da zu persönliche Daten weitergegeben werden. Entstehen für ein Gutachten Kosten, trägt diese die Festsetzungsstelle.

(2) In den Fällen der §§ 35 bis 42 entscheidet die Festsetzungsstelle über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der dauernden Pflegebedürftigkeit, der Art und dem notwendigen Umfang der Pflege, der Pflegestufe sowie dem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf Stellung nimmt. Bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung ist aufgrund des für die Versicherung erstellten Gutachtens zu entscheiden. In anderen Fällen bedarf es eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

(3) In den Fällen des § 29 Satz 4, § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und Abs. 4 Nr. 2, § 48 Satz 3 Nr. 2, § 55 Abs. 2 Nr. 7, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 62 Abs. 2 Satz 3 und der Anlage 1 holt die Festsetzungsstelle ein amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten ein. Die Ergebnisse der Untersuchung sind der beauftragenden Festsetzungsstelle mitzuteilen.

(4) Beihilfen werden auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Personen gewährt. Hierfür sind im unmittelbaren Landesdienst die von der Festsetzungsstelle, im Übrigen die von der obersten Dienstbehörde bestimmten Formblätter zu verwenden; dies gilt auch für Sozialhilfeträger bei überleitbaren Ansprüchen nach § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Eine elektronische Antragstellung und elektronische Übermittlung der Belege ist nur möglich, wenn die Festsetzungsstelle dies zulässt; eine Antragstellung durch Telefax ist nicht zulässig. Die Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen; Kopien oder Zweitschriften sind grundsätzlich ausreichend. Auf Verlangen der Festsetzungsstelle sind Original belege vorzulegen. Die Festsetzungsstelle kann mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person oder der berücksichtigungsfähigen Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen.

(5) Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Für Belege, die nicht in einer Amtssprache eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union abgefasst sind, ist eine Übersetzung beizufügen, die bei Aufwendungen von mehr als 500,00 EUR beglaubigt sein muss; die Kosten hierfür sind nicht beihilfefähig. Rechnungsbeträge in ausländischer Währung sind mit dem am Tage des Eingangs des Beihilfeantrags bei der Festsetzungsstelle geltenden amtlichen Devisen-Wechselkurs in Euro umzurechnen, sofern der Umrechnungskurs nicht nachgewiesen wird.

(6) Über die beantragte Beihilfe wird von der Festsetzungsstelle durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid (Beihilfebescheid) entschieden. Im Falle der elektronischen Speicherung der Belege durch die Festsetzungsstelle erfolgt keine Rücksendung der Belege. Diese sind unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Monaten nach Eingang bei der Festsetzungsstelle, zu vernichten.

(7) Die Gewährung von einmaligen Unterstützungen zu beihilfefähigen Aufwendungen ist unzulässig.

(8) Ist eine nach diesen Bestimmungen erforderliche vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit unterblieben, so kann eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Versäumnis entschuldbar ist und festgestellt wird, dass die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit vorgelegen haben. Dies gilt nicht für die Fälle der §§ 45, 47 und 55 Abs. 2 Nr. 7 und des § 56.

§ 63 Abschlagszahlungen 14

Die Festsetzungsstelle kann auf eine zu erwartende Beihilfe angemessene Abschlagszahlungen zahlen. Sind Beihilfen nach § 36 Abs. 5, § 36b Abs. 1 oder § 39 zu gewähren, sind für die Dauer von jeweils sechs Monaten Abschläge zu zahlen.

§ 64 Antragsfrist 11

Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen erlischt, wenn der Anspruch nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Entstehung der Aufwendungen bei der zuständigen Festsetzungsstelle geltend gemacht wird, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der ersten Ausstellung einer Rechnung. Für den Beginn der Frist ist

  1. bei Beihilfen nach § 36 Abs. 5 Satz 1 der letzte Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde,
  2. bei Aufwendungen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Tag nach Beendigung der Heilkur und
  3. bei Beihilfen nach § 49 Abs. 2 der Tag der Geburt, der Annahme als Kind oder der Aufnahme in den Haushalt

maßgebend. Hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt.

§ 65 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.

Teil 11
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 66 Übergangsbestimmungen 11

(1) Artikel 2 Abs. 3 der Zwölften Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 1. März 1993 (GVBl. S. 145) und Artikel 2 Abs. 3 der Dreizehnten Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 23. Juni 1997 (GVBl. S. 190) sind weiter anzuwenden.

(2) Anspruch auf Beihilfen nach § 25 haben beihilfeberechtigte Personen, die

  1. vor dem 1. August 2011 nach dem bisherigen § 5a Abs. 2 der Beihilfenverordnung (§ 67 Abs. 2 Nr. 1) wirksam erklärt haben, oder
  2. bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 gegenüber der Festsetzungsstelle erklären, dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen in Anspruch nehmen wollen. § 25 Abs. 1 Satz 3 findet in den Fällen der Nummer 2 keine Anwendung.

§ 67 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Beihilfenverordnung in der Fassung vom 1. August 2006 (GVBl. S. 303, 362), zuletzt geändert durch Artikels 3 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2030-1-50, mit Ausnahme ihres § 1 Abs. 9 und ihres § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, die mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft treten, * **
  2. die Verwaltungsvorschrift "Psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung" vom 17. Januar 2002 (Min Bl. S. 271; 2007 S. 668),
  3. die Verwaltungsvorschrift "Beihilfefähigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Körperersatzstücke" vom 28. November 2006 (Min Bl. S. 274),
  4. die Verwaltungsvorschrift "Beihilfefähigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für Heilbehandlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 der Beihilfenverordnung" vom 26. September 2001 (Min Bl. S. 428, 439; 2006 S. 176), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 31. Januar 2004 (Min Bl. S. 130, 165), und
  5. die Verwaltungsvorschrift "Ausschluss wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Behandlungsmethoden von der Beihilfefähigkeit" vom 31. Januar 2004 (Min Bl. S. 130, 165; 2009 S. 290), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 13. Mai 2008 (Min Bl. S. 184).

.

Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden Anlage 1 14 16b  (zu § 8 Abs. 7)


1. Völliger Ausschluss

Die Aufwendungen für folgende wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen:

A

B

C

D

E

F

G

H

I

K

L

M

N

O

P

R

S


T

V

Z

2. Teilweiser Ausschluss

Die Aufwendungen für folgende wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden sind teilweise von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen:

.

Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung  Anlage 2 14
(zu den §§ 17 bis 20)


1 Psychotherapeutische Leistungen

1.1 Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für:

1.2 Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 17 bis 20 gehören Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind. Entsprechendes gilt für Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung, für heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie für psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.

2 Psychosomatische Grundversorgung

2.1 Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung von einer Fachärztin oder einem Facharzt für

durchgeführt wird.

2.2 Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung von

durchgeführt wird und diese Person über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung solcher Interventionen verfügt.

3 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

3.1 Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für einen der folgenden Fachbereiche sein:

Eine Fachärztin oder ein Facharzt für

kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung "Psychotherapie" kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863, 864 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte) erbringen.

3.2 Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes (Psych ThG) kann Leistungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie).

3.3 Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 Psych ThG durchgeführt, muss diese Person

Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform erbringen (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie), für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt, kann tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte).

3.4 Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 Psych ThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Kindern und Jugendlichen erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie).

3.5 Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 Psych ThG durchgeführt, muss diese Person

Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform erbringen (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie), für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügt, kann tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte).

3.6 Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 3.1, 3.2 oder 3.3, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 3.1, 3.2 oder 3.3, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

4 Verhaltenstherapie

4.1 Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:

4.2 Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 Psych ThG kann Verhaltenstherapie erbringen, wenn sie oder er dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.

4.3 Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin, einem Psychologischen Psychotherapeuten, einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 Psych ThG durchgeführt, muss diese Person

4.4 Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 4.1, 4.2 oder 4.3, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 4.1, 4.2 oder 4.3, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

5 Formblätter

Für die Durchführung des Voranerkennungsverfahrens nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sind die nachfolgenden Formblätter zu verwenden:

Formblatt 1 Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie

Formblatt 2  Bericht an die Gutachterin/den Gutachter zum Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie

Formblatt 3  Konsiliarbericht vor Aufnahme einer Psychotherapie

Formblatt 4  Anschreiben zum Antrag auf Psychotherapie-Gutachten

Formblatt 5  Stellungnahme / Psychotherapie-Gutachten

Formblatt 6 Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Psychotherapie

.

Beihilfefähigkeit und Angemessenheit von Heilbehandlungen  Anlage 3
(zu § 22)

  

lfd. Nr. Leistung Beihilfefähiger
Höchstbetrag in EUR
  I. Inhalationen 1  
1 Inhalationstherapien - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Einzelinhalation 6,70
2 a) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe, je teilnehmender Person 3,60
  b) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe, jedoch bei Anwendung ortsgebundener Heilwässer, je teilnehmender Person 5,70
3 a) Radon-Inhalation im Stollen 11,30
  b) Radon-Inhalation mittels Hauben 13,80
  II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen  
4 Krankengymnastische Behandlung 2 (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehandlung 19,50
5 Krankengymnastische Behandlung 2 3 auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Abschluss der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 23,10
6 Krankengymnastische Behandlung 2 5 auf neurophysiologischer Grundlage bei angeborenen oder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 34,30
7 Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 8 Personen) - auch orthopädisches Turnen -, je teilnehmender Person 6,20
8 Krankengymnastik in einer Gruppe 4 bei zerebralen Dysfunktionen (2 bis 4 Personen), Mindesthandlungsdauer 45 Minuten, je teilnehmender Person 10,80
9 a) Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Behandlung von Mukoviscidose als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 34,30
  b) Krankengymnastik (Atemtherapie) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen) bei Behandlung schwerer Bronchialerkrankungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je teilnehmender Person 10,80
10 Bewegungsübungen 2 7,70
11 a) Krankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungen im Bewegungsbad als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 23,60
  b) Krankengymnastik/Bewegungsübungen in einer Gruppe im Bewegungsbad (bis 5 Personen), je teilnehmender Person - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 11,80
12 Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen 6, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 22,50
13 Chirogymnastik 7 - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 14,40
14 Erweiterte ambulante Physiotherapie 10 11 Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Behandlungstag 81,90
15 Gerätegestützte Krankengymnastik (einschließlich MAT und MTT) 12 Je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen; Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten) 35,00
16 Extensionsbehandlung (z.B. Glissonschlinge) 5,20
17 Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (z.B. Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch) 6,70
  III. Massagen  
18 Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-, Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage) 2 13,80
19 Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder 7  
  a) Teilbehandlung, 30 Minuten 19,50
  b) Großbehandlung, 45 Minuten 29,20
  c) Ganzbehandlung, 60 Minuten 39,00
  d) Kompressionsbandagierung einer Extremität 8 8,70
20 Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmesseinrichtung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 23,10
  IV. Packungen, Hydrotherapie, Bäder  
21 Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 10,30
22 a) Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -  
 
  • bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (z.B. Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)
11,80
 
  • bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
 
 
  • Teilpackung
20,50
 
  • Großpackung
28,20
  b) Schwitzpackung (z.B. spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertelpackung nach Kneipp) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 14,90
  c) Kaltpackung (Teilpackung)  
 
  • Anwendung von Lehm, Quark o. Ä.
7,70
 
  • Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
15,40
  d) Heublumensack, Peloidkompresse 9,20
  e) Wickel, Auflagen, Kompressen u. a., auch mit Zusatz 4,60
  f) Trockenpackung 3,10
23 a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss 3,10
  b)Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss 4,60
  c)Abklatschung, Abreibung, Abwaschung 4,10
24 a) An- oder absteigendes Teilbad (z.B. Hauffe) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 12,30
  b) An- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 20,00
25 a) Wechsel-Teilbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 9,20
  b) Wechsel-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 13,30
26 Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 19,00
27 a) Naturmoor-Halbbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 32,80
  b) Naturmoor-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 39,90
28 Sandbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -  
  a) Teilbad 28,70
  b) Vollbad 32,80
29 Sole-Photo-Therapie
Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in Sole kombiniert mit UV-A/UV-B-Bestrahlung, einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
32,80
30 Medizinische Bäder mit Zusätzen  
  a) Teilbad (Hand-, Fußbad) mit Zusatz, z.B. vegetabilische Extrakte, ätherische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehaltige Zusätze 6,70
  b) Sitzbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 13,30
  c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 18,50
  d) Weitere Zusätze, je Zusatz 3,10
31 Gashaltige Bäder  
  a) Gashaltiges Bad (z.B. Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 19,50
  b) Gashaltiges Bad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 22,50
  c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 21,00
  d) Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 18,50
  e) Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat 3,10

Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt genannte Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweiligen unter Nummer 30 Buchst. a bis c und Nummer 31 Buchst. b angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 EUR. Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 30 Buchst. d beihilfefähig.

  V. Kälte- und Wärmebehandlung  
32 a) Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung) 9,80
  b) Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kaltgas, Kaltluft) 6,70
33 Eisteilbad 9,80
34 Heißluftbehandlung 9 oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler - auch Infrarot -) eines oder mehrerer Körperteile 5,70
  VI. Elektrotherapie  
35 Ultraschallbehandlung - auch Phonophorese - 6,20
36 Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-, Dezimeterer- oder Mikrowellen) 6,20
37 Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (z.B. Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation) 6,20
38 Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen Lähmungen 11,80
39 Iontophorese 6,20
40 Zwei- oder Vierzellenbad 11,30
41 Hydroelektrisches Vollbad (z.B. Stangerbad), auch mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 22,00
  VII. Lichttherapie  
42 Behandlung mit Ultraviolettlicht 9  
  a) als Einzelbehandlung 3,10
  b) in einer Gruppe, je teilnehmender Person 2,60
43 a) Reizbehandlung 9 eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht 3,10
  b) Reizbehandlung 9 mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht 5,20
44 Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes 6,20
45 Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder 8,70
  VIII. Logopädie  
46 a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechungen, einmal je Behandlungsfall 31,70
  b) Standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je Behandlungsfall 49,60
  c) Ausführlicher Bericht 11,80
47 Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen  
  a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 31,70
  b) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 41,50
  c) Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten 52,20
48 Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung der Patientin oder des Patienten und ggf. der Eltern, je teilnehmender Person  
  a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 14,90
  b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 17,40
  IX. Beschäftigungstherapie (Ergotherapie)  
49 Funktionsanalyse und Erstgespräch, einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall 31,70
50 Einzelbehandlung  
  a) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 31,70
  b) bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 41,50
  c) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten 54,80
51 Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 31,70
52 Gruppenbehandlung  
  a) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je teilnehmender Person 14,40
  b) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je teilnehmender Person 28,70
  X. Podologische Therapie  
53 Hornhautabtragung an beiden Füßen 15,00
54 Hornhautabtragung an einem Fuß 8,70
55 Nagelbearbeitung an beiden Füßen 13,80
56 Nagelbearbeitung an einem Fuß 7,50
57 Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) 28,80
58 Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) 15,00
59 Abdruck für Orthonyxie-Spange, pro Nagel 17,60
60 Orthonyxie-Nagelkorrektur nach Fraser, je Spange (Herstellung nach Abdruck und Applikation der Spange) 144,00
61 Orthonyxie-Nagelkorrektur nach Fraser bei vorhandenem Modell bei Verlust oder Bruch, einschließlich Applikation 44,30
62 Orthonyxie-Nagelkorrektur nach Fraser - Nachstellung 17,60
63 Clavi-Behandlung, einschließlich Verband 11,00
64 Verruca-Behandlung, einschließlich Verband 14,40
  XI. Sonstiges  
65 Ärztlich verordneter Hausbesuch 9,20
66 Fahrtkosten (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 EUR je Kilometer oder ansonsten die niedrigsten Kosten des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels  

Bei Besuchen mehrerer Patientinnen und Patienten auf demselben Weg sind die Nummern 65 und 66 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig.


1) Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.

2) Neben den Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 sind Leistungen nach den Nummern 10 und 18 nur dann beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

3) Darf nur nach besonderer Weiterbildung (z.B. Bobath, Vojta, PNF) von mindestens 120 Stunden anerkannt werden.

4) Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang (Psychomotorik) oder bei Nachweis gleichartiger Fortbildungskurse, Arbeitskreise u. Ä. sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie anerkannt werden.

5) Darf nur nach abgeschlossener besonderer Weiterbildung (Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden anerkannt werden.

6) Darf nur nach besonderer Weiterbildung für Manuelle Therapie von mindestens 260 Stunden anerkannt werden.

7) Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung von mindestens 160 Stunden mit Abschlussprüfung anerkannt werden.

8) Das notwendige Bindenmaterial (z.B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben, wenn es besonders in Rechnung gestellt wird, beihilfefähig.

9) Die Leistungen der Nummern 34, 42 und 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig.

10) Darf nur bei Durchführung von durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/Erweiterten Ambulanten Physiotherapie zugelassenen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden.

11) Die Leistungen der Nummern 4 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.

12) Die Leistungen der Nummern 4 bis 6, 10, 12 und 18 sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

  .

Beihilfefähigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke  Anlage 4 16b
(zu § 34)

Abschnitt I

1. Beihilfefähig nach § 34 Abs. 1 Satz 1 sind die Aufwendungen für

Abduktionslagerungskeil,
Absauggerät (z.B. bei Kehlkopferkrankung),

Adaptionen für diverse Gebrauchsgegenstände (z.B. bei Schwerstbehinderten zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme, Universalhalter),
Alarmgerät für Epileptikerinnen und Epileptiker,
Anatomische Brillenfassung,
Anuspraeter-Versorgungsartikel,
Anzieh-/Ausziehhilfen,
Aquamat,
Armmanschette,
Armtragegurt/-tuch,
Arthrodesensitzkissen, -sitzkoffer (Nielsen), -stuhl,
Atemtherapiegerät,
Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung),
Auffahrrampe für Krankenfahrstuhl,
Aufrichteschlaufe,
Aufrichtstuhl (für eine im Stuhl integrierte Aufrichtfunktion bis zu 150,00 EUR),
Aufstehgestell,
Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderten),
Augenbadewanne/-dusche/-spülglas/-flasche/-pinsel/-pipette/-stäbchen,
Augenschielklappe, auch als Folie,
Badestrumpf,
Badewannensitz (nur bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr, Polyarthritis),
Badewannenverkürzer,
Ballspritze,
Behinderten-Dreirad,
Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie,
Bettnässer-Weckgerät,
Beugebandage,
Billroth-Batist-Lätzchen,
Blasenfistelbandage,
Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband und Maulkorb),
Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschall-Leitgerät),
Blindenstock/-langstock/-taststock,
Blutlanzette,
Blutzuckermessgerät,
Bracelet,
Bruchband,
Clavicula-Bandage,
Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen),
Computerspezialausstattung für Behinderte
Spezialhard- und -software bis zu 3500,00 EUR,
ggf. zuzüglich für eine Braillezeile mit 40 Modulen bis zu 5400,00 EUR,
Decubitus-Schutzmittel (z.B. Auf-/Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf-/Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße),
Delta-Gehrad,
Drehscheibe, Umsetzhilfen,
Duschsitz/-stuhl,
Einlagen, orthopädische,
Einmal-Schutzhose bei Querschnittsgelähmten,
Ekzem-Manschette,
Elektro-Stimulationsgerät,
Epicondylitisbandage/-spange mit Pelotten,
Epitrain-Bandage,
Ernährungssonde,
Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese),
Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner),
Fingerling,
Fingerschiene,
Fixationshilfen,
(Mini) Fonator,
Fußteil-Entlastungsschuh,
Gehgipsgalosche,
Gehhilfen und -übungsgeräte,
Gehörschutz,
Genutrain-Aktiv-Kniebandage,
Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudoarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopatische Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie),
Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese, Vorlege-Prothese),
Gilchrist-Bandage,
Gipsbett, Liegeschale,
Glasstäbchen,
Gummihose bei Blasen- oder/und Darminkontinenz,
Gummistrümpfe,
Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze,
Handgelenkriemen,
Hebekissen,
Heimdialysegerät,
Helfende Hand, Scherenzange,
Herz-Atmungs-Überwachungsgerät (-monitor),
Hörgeräte (HdO, Taschengeräte, Hörbrillen, C.R.O.S.-Geräte, drahtlose Hörhilfe, Otoplastik; IdO-Geräte) einschließlich der Nebenkosten bis zu 1500,00 EUR je Ohr ggf. zuzüglich der Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Fernbedienung,
Impulsvibrator,
Infusionsbesteck bzw. -gerät und Zubehör,
Inhalationsgerät (auch Sauerstoff) und Zubehör, jedoch nicht Luftbefeuchter, -filter, -wäscher,
Innenschuh, orthopädischer,
Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor),
Kanülen und Zubehör,
Katapultsitz,
Katheter und Zubehör, auch Ballonkatheter,
Kieferspreizgerät,
Klosett-Matratze (im häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz),
Klumpfußschiene,
Klumphandschiene,
Klyso,
Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebralparetischen Kindern,
Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage,
Kniepolster/-rutscher bei Unterschenkelamputation,
Knöchel- und Gelenkstützen,
Körperersatzstücke einschließlich Zubehör
(Aufwendungen für BH's bzw. Badeanzüge für Brustprothesen sind beihilfefähig, soweit sie 15,00 EUR bzw. 40,00 EUR übersteigen),
Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose,
Koordinator nach Schielbehandlung,
Kopfring mit Stab, Kopfschreiber,
Kopfschützer,
Korrektursicherungsschuh,
Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker,
Krampfaderbinde,
Krankenfahrstuhl mit Zubehör,
Krankenpflegebett,
Krankenstock,
Kreuzstützbandage,
Krücke,
Latextrichter bei Querschnittslähmung,
Leibbinde, jedoch nicht: Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden,
Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell),
Lichtsignalanlagen für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige,
Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber, Badewannenlifter),
Lispelsonde,
Lumbalbandage,
Malleotrain-Bandage,
Mangoldsche Schnürbandage,
Manutrain-Bandage,
Maßschuhe, die nicht serienmäßig herstellbar sind, soweit die Aufwendungen 64,00 EUR übersteigen,

Milchpumpe,
Mundsperrer,
Mundstab/-greifstab,
Narbenschützer,
Neurodermitis-Anzüge für an Neurodermitis erkrankte Kinder bis zum vollenden 12. Lebensjahr für bis zu zwei Anzüge je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 80,00 EUR je Anzug,
Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts u. Ä., auch Haltemanschetten usw.,
Orthesenschuhe, soweit die Aufwendungen 64,00 EUR übersteigen,
Orthonyxie-Nagelkorrekturspange,
Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen
(beihilfefähig sind die Aufwendungen für höchstens 6 Paar Schuhe im Kalenderjahr),
Pavlikbandage,
Penisklemme,
Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel,
Polarimeter,
Psoriasiskamm,
Quengelschiene,
Rauchwarnmelder für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige,
Reflektometer,
Rekthophor,
Rollbrett,
Rutschbrett,
Schede-Rad,
Schrägliegebrett,
Schutzbrille für Blinde,
Schutzhelm für Behinderte,
Schwellstromapparat,
Segofix-Bandagensystem,
Sitzkissen für Oberschenkelamputierte,
Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht,
Skolioseumkrümmungsbandage,
Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte),
Spezialschuhe für Diabetiker (Lucro®), soweit die Aufwendungen 64,00 EUR übersteigen,
Sphinkter-Stimulator,
Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion,
Spreizfußbandage,
Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz,
Spritzen,
Stabilisationsschuhe (neben dieser Versorgung ist eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen und Orthesenschuhen ausgeschlossen),
Stehübungsgerät,
Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik,
Strickleiter,
Stubbies,
Stumpfschuhhülle,
Stumpfstrumpf,
Suspensorium,
Symphysen-Gürtel,
(Talocrur)Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar,
Therapeutisches Bewegungsgerät (nur mit Spasmenschaltung),
Tinnitus-Gerät,
Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten,
Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel),
Tragegurtsitz,
Übungsschiene, Urinale,
Urostomie-Beutel,
Verbandschuhe,
Vibrationstrainer bei Taubheit,
Wasserfeste Gehhilfe,
Wechseldruckgerät,
Wright-Peak-Flow-Meter,
Zyklomat-Hormon-Pumpe und Set.

2. Die Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch sind im folgenden Umfang beihilfefähig:

2.1 Anschaffungen zweier Langstöcke sowie ggf. elektronischer Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung.

2.2 Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstocks sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:

Das Mobilitätstraining erfolgt grundsätzlich als Einzeltraining und kann sowohl ambulant als auch in einer Spezialeinrichtung (stationär) durchgeführt werden. Werden an einem Tag mehrere blinde Personen unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt werden.

2.3 Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (z.B. bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend Nummer 2.2.

2.4 Die Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden ggf. einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang anerkannt werden. Die Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwendigkeit möglich.

2.5 Die entstandenen Aufwendungen sind durch eine Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist.

Abschnitt II

Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen (§ 34 Abs. 1 Satz 3) sind die Aufwendungen für
Adju-Set/-Sano,
Angorawäsche,
Antiallergene Matratzen-/Bettbezüge,
Aqua-Therapie-Hose,
Arbeitsplatte zum Krankenfahrstuhl,
Augenheizkissen,
Autofahrerrückenstütze,
Autokindersitz,
Autokofferraumlifter,
Autolifter,
Badewannengleitschutz, -kopfstütze, -matte,
Bandagen (soweit nicht in Abschnitt I aufgeführt),
Basalthermometer,
Bauchgurt,
Bestrahlungsgerät/-lampe zur Selbstbehandlung,
Bett (soweit nicht in Abschnitt I aufgeführt),
Bettbrett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze,
Bett-Tisch,
Bidet,
Bill-Wanne,
Blinden-Uhr,
Blutdruckmessgerät,
Brückentisch,
Dusche,
Einkaufsnetz,
Einmal-Handschuhe,
Eisbeutel und -kompressen,
Elektrische Schreibmaschine,
Elektrische Zahnbürste,
Elektrofahrzeuge,
Elektro-Luftfilter,
Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000),
Erektionshilfen,
Ergometer,
Ess- und Trinkhilfen,
Expander,
Fieberthermometer,
Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (WIP-Venentrainer),
(Mini)Garage für Krankenfahrzeuge,
Handschuhe (soweit nicht in Abschnitt I aufgeführt),
Handtrainer,
Hängeliege,
Hantel (Federhantel),
Hausnotrufsystem,
Hautschutzmittel,
Heimtrainer,
Heizdecke/-kissen,
Hilfsgeräte für die Hausarbeit,
Höhensonne,
Hörkissen,
Hörkragen Akusta-Coletta,
Intraschallgerät "NOVAFON",
Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma),
Ionisierungsgeräte,
Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger,
Katzenfell,
Klingelleuchte (soweit nicht unter Abschnitt I aufgeführt),
Knickfußstrumpf,
Knoche Natur-Bruch-Slip,
Kolorimeter,
Kommunikationssystem,
Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung,
Krankenunterlagen,
Kreislaufgerät "Schiele",
Lagerungskissen/-stütze, außer Abduktionslagerungskeil,
Language-Master,
Luftreinigungsgeräte,
Magnetfolie,
Monophonator,
Munddusche,
Nackenheizkissen,
Nagelspange Link,
Öldispersionsapparat,
Pulsfrequenzmesser,
Rotlichtlampe,
Rückentrainer,
Salbenpinsel,
Schlaftherapiegerät,
Schuhe (soweit nicht in Abschnitt I aufgeführt),
Spezialsitze,
Spirometer,
Spranzbruchband,
Sprossenwand,
Sterilisator,
Stimmübungssystem für Kehlkopflose,
Stockroller,
Stockständer,
Stufenbett,
Suntronic-System (AS 43),
Taktellgerät,
Tamponapplikator,
Tandem für Behinderte,
Telefonverstärker,
Telefonhalter,
Therapeutisches Wärme-/Kältesegment,
Treppenlift, Monolift, Plattformlift,
Tünkers-Butler,
Übungsmatte,
Ultraschalltherapiegerät,
Umweltkontrollgerät,
Urin-Prüfgerät Uromat,
Venenkissen,
Waage,
Wandstandgerät,
WC-Sitz,
Zahnpflegemittel,
Zweirad für Behinderte.

Abschnitt III

Angemessenheit und Beihilfefähigkeit von Sehhilfen

1 Voraussetzungen für die Beschaffung von Sehhilfen

1.1 Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftliche augenärztliche Verordnung.

1.2 Für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe genügt die Refraktionsbestimmung einer Optikerin oder eines Optikers; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13,00 EUR je Sehhilfe beihilfefähig. Die Refraktionsbestimmung durch eine in Satz 1 genannte Person genügt auch, wenn bei der erneuten Beschaffung einer Sehhilfe z.B. andere Gläser notwendig werden oder statt einer Brille Kontaktlinsen notwendig sind.

2 Brillen

Für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Brillen gelten - einschließlich Brillengestell und Handwerksleistung -folgende Höchstbeträge:

-bei vergüteten Gläsern mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt):
Einstärkengläser: für das sph. Glas 31,00 EUR
  für das cyl. Glas 41,00 EUR
Mehrstärkengläser: für das sph. Glas 72,00 EUR
  für das cyl. Glas 92,50 EUR
bei Gläserstärken über +/- 6 dpt:    
zuzüglich je Glas   21,00 EUR
Dreistufen- oder Multifokalgläser: zuzüglich je Glas 21,00 EUR
Gläser mit prismatischer Wirkung: zuzüglich je Glas 21,00 EUR.

3 Brillen mit besonderen Gläsern

Die Mehraufwendungen für Brillen mit Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläsern sind bei folgenden Indikationen neben den Höchstbeträgen der Nummer 2 im jeweils genannten Umfang beihilfefähig:

3.1 Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende mineralische Gläser)

zuzüglich je Glas 21,00 EUR
  1. bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,
  2. bei Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Anwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,
  3. bei spastisch oder epileptisch kranken Personen sowie Einäugigen.

3.2 Getönte Gläser (Lichtschutzgläser), phototrope Gläser

zuzüglich je Glas 11,00 EUR

 

4 Kontaktlinsen

4.1 Die Aufwendungen für Kontaktlinsen sind bei Vorliegen folgender Indikationen beihilfefähig:

4.2 Liegen die Voraussetzungen nach Nummer 4.1 vor, sin d Aufwendungen für Kurzzeitlinsen (z.B. Wegwerflinsen, Austauschsysteme, Einmallinsen) beihilfefähig, wenn zusätzlich eine der folgenden Indikationen vorliegt:

4.3 Sofern eine Indikation nach Nummer 4.1, nicht jedoch eine Indikation nach Nummer 4.2 vorliegt, sind Aufwendungen für Kurzzeitlinsen bis zu 154,00 EUR (sphärisch) und 230,00 EUR (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig.

4.4 Liegt keine Indikation nach Nummer 4.1 vor, sind Aufwendungen für Kontaktlinsen nicht - auch nicht fiktiv nach den Nummern 2 und 3 - beihilfefähig.

4.5 Neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen nach den Nummern 4.1 bis 4.3 sind die folgenden Aufwendungen - im Rahmen der Nummern 2 und 3 - beihilfefähig für

5 Andere Sehhilfen

5.1 Müssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, werden die Aufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge nach den Nummern 2 und 3 als beihilfefähig anerkannt.

5.2 Lässt sich durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, können die Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille u. Ä.) als beihilfefähig anerkannt werden.

6 Erneute Beschaffung von Sehhilfen

Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen sind nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe - ggf. nur der Gläser - notwendig ist, weil

7 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

.

Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für heilpraktische Leistungen Anlage 5 14
(zu § 8 Abs. 3 Satz 4)


Nummer Leistungsbeschreibung Beihilfefähiger Höchstbetrag in EUR
01 - 10 Allgemeine Leistungen
1 Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung 12,50
2a Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall 80,00
2b Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie

Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 2 ist in einer Sitzung nur einmal und innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig.

35,00
3 Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers 3,00
4 Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung

Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 ist nur als alleinige Leistung oder in Zusammenhang mit einer Leistung nach Ziffer 1 oder 17.1 beihilfefähig.

18,50
5 Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Untersuchung

Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig.

9,00
6 Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit 13,00
7 Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr 18,00
8 Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags

Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziffern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.

20,00
9 Hausbesuch einschließlich Beratung
9.1 bei Tag 24,00
9.2 In dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) 26,00
9.3 bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen 29,00
10 Nebengebühren für Hausbesuche
10.1 für jede angefangene Stunde bei Tag - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 4,00
10.2 für jede angefangene Stunde bei Nacht - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 8,00
10.5 für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 - 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 1,00
10.6 für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 - 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 2,00
10.7 Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden.

Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt.

0,20
10.8 Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen. 16,00
11

Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen

11.1 Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten 5,00
11.2 Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A 4 engzeilig maschinengeschrieben) Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) 15,00
Schriftliche gutachtliche Äußerung 16,00
11.3 Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselstörungen 8,00
12

Chemisch-physikalische Untersuchungen

12.1 Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich

Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig.

3,00
12.2 Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, z.B. Zucker usw.) 4,00
12.4 Harnuntersuchung, nur Sediment 4,00
12.7 Blutstatus (nicht neben Nummer 12.9, 12.10, 12.11) 10,00
12.8 Blutzuckerbestimmung 2,00
12.9 Hämoglobinbestimmung 3,00
12.10 Differenzierung des gefärbten Blutausstriches 6,00
12.11 Zählung der Leuko- und Erythrozyten Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/ oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCN) und die errechneten Kenngrößen (z.B. MCH , MCHC) und die Erythrozytenverteilungskur ve und/oder Leukozytenzahl und/ oder Thrombozytenzahl. 3,00
Differenzierung der Leukozyten, elektronisch-zytometrisch, zytochemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse) 1,00
12.12 Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BKS) einschl. Blutentnahme 3,00
12.13 Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung

Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.

6,00
12.14 Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang pro Einzeluntersuchung

Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.

7,00
13 Sonstige Untersuchungen
13.1 Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, z.B. ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw.

Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.

6,00
14 Spezielle Untersuchungen
14.1 Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes

Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.

8,00
14.2 Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes

Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.

8,00
14.3 Grundumsatzbestimmung nach Read 5,00
14.4 Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung 20,00
14.5 Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) 7,00
14.6 Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm 41,00
14.7 Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen 14,00
14.8 Oszillogramm-Methoden 11,00
14.9 Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen

Anmerkung: Nicht neben Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechenbar.

8,00
14.10 Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck- und/oder Strömungsmessungen 9,00
17 Neurologische Untersuchungen
17.1 Neurologische Untersuchung 21,00
18 - 23 Spezielle Behandlungen
20 Atemtherapie, Massagen
20.1 Atemtherapeutische Behandlungsverfahren 8,00
20.2 Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u.a., Spezialnervenmassage 6,00
20.3 Bindegewebsmassage 6,00
20.4 Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) 4,00
20.5 Großmassage 6,00
20.6 Sondermassagen Unterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar) 8,00
Massage im extramuskulären Bereich (z.B. Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage) 6,00
Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensiostisch, Perlgerät 6,00
20.7 Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten 6,00
20.8 Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut 4,00
21 Akupunktur
21.1 Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose 23,00
21.2 Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte 7,00
22 Inhalationen
22.1 Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden 3,00
24 - 30 Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahren
24 Eigenblut, Eigenharn
24.1 Eigenblutinjektion 11,00
25 Injektionen, Infusionen
25.1 Injektion, subkutan 5,00
25.2 Injektion, intramuskulär 5,00
25.3 Injektion, intravenös, intraarteriell 7,00
25.4 Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung 7,00
25.5 Injektion, intraartikulär 11,50
25.6 Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke 11,50
25.7 Infusion 8,00
25.8 Dauertropfeninfusion

Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.

12,50
26 Blutentnahmen
26.1 Blutentnahme 3,00
26.2 Aderlass 12,00
27 Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren
27.1 Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband 5,00
27.2 Skarifikation der Haut 4,00
27.3 Setzen von Schröpfköpfen, unblutig 5,00
27.4 Setzen von Schröpfköpfen, blutig 5,00
27.5 Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel 5,00
27.6 Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten 5,00
27.7 Setzen von Fontanellen 5,00
27.8 Setzen von Cantharidenblasen 5,00
27.9 Reinjektion des Blaseninhaltes aus Nummer 27.8) 5,00
27.10 Anwendung von Pustulantien 5,00
27.12 Biersche Stauung 5,00
28 Infiltrationen
28.1 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig 9,00
28.2 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig 15,00
29 Roedersches Verfahren
29.1 Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren 5,00
30 Sonstiges
30.1 Spülung des Ohres 5,00
31 Wundversorgung, Verbände und Verwandtes
31.1 Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses 9,00
31.2 Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung 8,00
32 Versorgung einer frischen Wunde
32.1 bei einer kleinen Wunde 8,00
32.2 bei einer größeren und verunreinigten Wunde 13,00
33 Verbände (außer zur Wundbehandlung)
33.1 Verbände, jedes Mal 5,00
33.2 Elastische Stütz- und Pflasterverbände 7,00
33.3 Kompressions- oder Zinkleimverband

Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.

10,00
34 Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung
34.1 Chiropraktische Behandlung 4,00
34.2 Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule

Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.

17,00
35 Osteopathische Behandlung
35.1 des Unterkiefers 11,00
35.2 des Schultergelenkes und der Wirbelsäule 21,00
35.3 der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke 21,00
35.4 des Schlüsselbeins und der Kniegelenke 12,00
35.5 des Daumens 10,00
35.6 einzelner Finger und Zehen 10,00
36 Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen

Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.

36.1 Leitung eines ansteigenden Vollbades 7,00
36.2 Leitung eines ansteigenden Teilbades 4,00
36.3 Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) 13,00
36.4 Kneippsche Güsse 4,00
37 Elektrische Bäder und Heißluftbäder

Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.

37.1 Teilheißluftbad, z.B. Kopf oder Arm 3,00
37.2 Ganzheißluftbad, z.B. Rumpf oder Beine 5,00
37.3 Heißluftbad im geschlossenen Kasten 5,00
37.4 Elektrisches Vierzellenbad 4,00
37.5 Elektrisches Vollbad (Stangerbad) 8,00
38 Spezialpackungen

Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig.

38.1 Fangopackungen 3,00
38.2 Paraffinpackungen, örtliche 3,00
38.3 Paraffinganzpackungen 3,00
38.4 Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen 3,00
39 Elektro-physikalische Heilmethoden
39.1 Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen 3,00
39.2 Ganzbestrahlungen 8,00
39.4 Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) 4,00
39.5 Anwendung der Influenzmaschine 4,00
39.6 Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) 4,00
39.7 Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen 8,00
39.8 Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten 3,00
39.9 Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung 3,00
39.10 Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten 4,00
39.11 Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) 4,00
39.12 Niederfrequente Reizstromtherapie, z.B. Jono-Modulator 4,00
39.13 Ultraschall-Behandlung 4,00

.

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen durch die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung Anlage 6 14 16b
(zu § 43 Abs. 3)

Die Maßnahmen nach § 43 Abs. 3 können von gesunden und erkrankten ratsuchenden Personen direkt in Anspruch genommen werden, wenn zuvor das Vorliegen der Einschlusskriterien (Familienkonstellationen mit einer empirischen Mutationswahrscheinlichkeit > 10 v. H.) geklärt wurde. Die entstandenen Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung sind in Höhe der nachstehenden Beträge beihilfefähig:

  1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung
    Pro Familie sind die Aufwendungen für eine Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung mit Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes insgesamt bis zu 900,00 EUR beihilfefähig. Der beihilfefähige Höchstbetrag beinhaltet auch die mögliche Beratung weiterer Familienmitglieder. Die Kosten werden der ratsuchenden Person zugeordnet.
  2. Genanalyse
    Aufwendungen für eine Genanalyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) sind insgesamt bis zu 5.900,00 EUR beihilfefähig. Die Genanalyse wird bei den Indexfällen durchgeführt, soweit nicht bereits früher eine entsprechende Untersuchung durchgeführt wurde. Bei der Genanalyse handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest zur Feststellung weitergehender Therapieansätze bei der erkrankten Person, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden Genanalyse der Indexperson werden der gesunden ratsuchenden Person zugeordnet, wenn
    1. aus der Gentestung keine Therapieoptionen mehr für die bereits erkrankte Person abgeleitet werden können; dies ist durch eine schriftliche ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, oder
    2. die erkrankte Person eine Beratung und Befundmitteilung ablehnt, jedoch einer Genanalyse ihres Blutes im Hinblick auf einen möglichen Nutzen für die ratsuchende Person zustimmt.
      Die Kosten einer Genanalyse einer gesunden ratsuchenden Person sind bis zu der in Satz 1 genannten Pauschale beihilfefähig, wenn ein Indexfall nicht zur Verfügung steht (Tod) und
    1. ein statistisches Risiko für das Vorliegen einer Mutation von mindestens 20 v. H. oder
    2. das verbleibende Lebenszeitrisiko an Brust- oder Eierstockkrebs zu erkranken von 30 v. H. besteht.
      Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 360,00 EUR beihilfefähig.
  3. Früherkennungsmaßnahmen
    Aufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe von 580,00 EUR beihilfefähig.
  4. Präventive Operationen
    Aufwendungen für präventive Operationen sind nicht Gegenstand der beihilfefähigen Pauschalen.

.

Heilkurorteverzeichnis Anlage 7 14 16b
(zu § 47 Abs. 3)

Teil A
Inland

1. Verzeichnis

Name ohne "Bad" PLZ Gemeinde Anerkennung als Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Artbezeichnung



A
Aachen 52066 Aachen Burtscheid Heilbad
52062 Aachen Monheimsallee Heilbad
Aalen 73433 Aalen Röthardt Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb
Abbach 93077 Bad Abbach Bad Abbach, Abbach-Schloßberg, Au, Kalkofen, Weichs Heilbad
Ahlbeck 17419 Ahlbeck G Seeheilbad
Aibling 83043 Bad Aibling Bad Aibling, Harthausen, Thürham, Zell Heilbad
Alexandersbad 95680 Bad Alexandersbad G Heilbad
Altenau 38707 Altenau G Heilklimatischer Kurort
Altenberg 01773 Altenberg Altenberg Kneippkurort
Andernach 56626 Andernach Bad Tönisstein Heilbad
Arolsen 34454 Bad Arolsen K Heilbad
Aulendorf 88326 Aulendorf Aulendorf Kneippkurort
B
Baden-Baden 76530 Baden-Baden Baden-Baden, Balg, Lichtental, Oos Heilbad
Badenweiler 79410 Badenweiler Badenweiler Heilbad
Baiersbronn 72270 Baiersbronn Schwarzenberg- Schönmünzach, Obertal Kneippkurort Heilklimatischer Kurort
Baltrum 26579 Baltrum G Nordseeheilbad
Bansin 17429 Bansin G Seeheilbad
Bayersoien 82435 Bad Bayersoien Bad Bayersoien Heilbad
Bayreuth 95410 Bayreuth B - Lohengrin Therme Bayreuth Heilquellenkurbetrieb
Bayrischzell 83735 Bayrischzell G Heilklimatischer Kurort
Bederkesa 27624 Bederkesa G Moorheilbad
Bellingen 79415 Bad Bellingen Bad Bellingen Heilbad
Belzig 14806 Belzig Belzig Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Bentheim 48455 Bad Bentheim Bad Bentheirn Heilbad
Berchtesgaden 83471 Berchtesgaden G Heilklimatischer Kurort
Berggrießhübel 01819 Berggrießhübel Berggrießhübel Kneippkurort
Bergzabern 76887 Bad Bergzabern Bad Bergzabern Kneippheilbad und Heilklimatischer Kurort
Berka 99438 Bad Berka Bad Berka Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Berleburg 57319 Bad Berleburg Bad Berleburg Kneippheilbad
Berneck 95460 Bad Berneck i. Fichtelgebirge Bad Berneck i. Fichtelgebirge, Frankenhammer, Kutschenrangen, Rödlasberg, Warmeleithen Kneippheilbad
Bernkastel-Kues 54470 Bernkastel-Kues Stadtteil Kueser Plateau Heilklimatischer Kurort
Bertrich 56864 Bad Bertrich Bad Bertrich Heilbad
Beuren 72660 Beuren G Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Bevensen 29549 Bad Bevensen Bad Bevensen Heilbad und Kneippkurort
Biberach 88400 Biberach Jordanbad Kneippkurort
Birnbach 84364 Bad Birnbach Birnbach, Aunham Heilbad
Bischofsgrün 95493 Bischofsgrün G Heilklimatischer Kurort
Bischofswiesen 83483 Bischofswiesen G Heilklimatischer Kurort
Blankenburg, Harz 38889 Blankenburg, Harz G Heilbad
Blieskastel 66440 Blieskastel Blieskastel-Mitte (Alschbach, Blieskastel, Lautzkirchen) Kneippkurort
Bocklet 97708 Bad Bocklet G Heilbad
Bodenmais 94249 Bodenmais G Heilklimatischer Kurort
Bodenteich 29389 Bodenteich G Kneippkurort
Boll 73087 Bad Boll Bad Boll Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Boltenhagen 23944 Ostseebad Boltenhagen G Seeheilbad
Boppard 56154 Boppard Bad Salzig Heilbad
Borkum 26757 Borkum G Nordseeheilbad
Brambach 08648 Bad Brambach Bad Brambach (Mineral-) Heilbad
Bramstedt 24576 Bad Bramstedt Bad Bramstedt Heilbad
Breisig 53498 Bad Breisig Bad Breisig Heilbad
Brilon 59929 Brilon Brilon Kneippkurort
Brückenau 97769 Bad Brückenau G - sowie Gemeindeteil Eckarts des Marktes Zeitlofs Heilbad
Buchau 88422 Bad Buchau Bad Buchau (Moor-) Heilbad
Buckow 15377 Buckow G - ausgenommen der Ortsteil "Hasenholz" Kneippkurort
Bünde 32257 Bünde Randringhausen Kurmittelgebiet (Heilquelle und Moor)
Büsum 25761 Büsum Büsum Seeheilbad
Burg/Fehmarn 23769 Burg/Fehmarn Burg Seeheilbad
Burgbrohl 56659 Burgbrohl Bad Tönisstein Heilbad
C
Camberg 65520 Bad Camberg K Kneippheilbad
Colberg-Heldburg 98663 Bad Colberg-Heldburg Bad Colberg Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Cuxhaven 27478 Cuxhaven G Nordseeheilbad
D
Dahme 23747 Dahme Dahme Seeheilbad
Damp 24351 Damp Damp 2000 Seeheilbad
Daun 54550 Daun Daun Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Detmold 32760 Detmold Hiddesen Kneippkurort
Diez 65582 Diez Diez Felkekurort
Ditzenbach 73342 Bad Ditzenbach Bad Ditzenbach Heilbad
Dobel 75335 Dobel G Heilklimatischer Kurort
Doberan 18209 Bad Doberan Bad Doberan
Heiligendamm
(Moor-) Heilbad
Seeheilbad
Driburg 33014 Bad Driburg Bad Driburg, Hermannsborn Heilbad
Düben 04849 Bad Düben Bad Düben (Moor-) Heilbad
Dürkheim 67098 Bad Dürkheim Bad Dürkheim Heilbad
Dürrheim 78073 Bad Dürrheim Bad Dürrheim (Sole-) Heilbad und Heilklimatischer Kurort
E
Ehlscheid 56581 Ehlscheid G Heilklimatischer Kurort
Eilsen 31707 Bad Eilsen G Heilbad
Elster 08645 Bad Elster Bad Elster, Sohl Mineral- und Moorheilbad
Ems 56130 Bad Ems Bad Ems Heilbad
Emstal 34308 Bad Emstal Sand Heilbad
Endbach 35080 Bad Endbach K Kneippheilbad
Endorf 83093 Bad Endorf Bad Endorf, Eisenbartling, Hofham, Kurf, Rachental, Ströbing Heilbad
Erwitte 59597 Erwitte Bad Westernkotten Heilbad
Esens 26422 Esens Bensersiel Nordseeheilbad
Essen 49152 Bad Essen Bad Essen Heilbad
Eutin 23701 Eutin G Heilklimatischer Kurort
F
Feilnbach 83075 Bad Feilnbach G - ausgenommen die Gemeindeteile der ehemaligen Gemeinde Dettendorf Heilbad
Finsterbergen 99898 Finsterbergen G Heilklimatischer Kurort
Fischen 87538 Fischen/Allgäu G Heilklimatischer Kurort
Frankenhausen 06567 Bad Frankenhausen K Sole-Heilbad
Freiburg 79098 Freiburg Ortsbereich "An den Heilquellen" Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Freienwalde 16259 Bad Freienwalde Freienwalde Moorheilbad
Freudenstadt 72250 Freudenstadt Freudenstadt Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Friedrichskoog 25718 Friedrichskoog Friedrichskoog Nordseeheilbad
Füssen 87629 Füssen a) Bad Faulenbach Heilbad
b) Gebiet der ehemaligen Stadt Füssen und der ehemaligen Gemeinde Hopfen am See Kneippkurort
Füssing 94072 Bad Füssing Bad Füssing, Aichmühle, Ainsen, Angering, Brandschachen, Dürnöd, Egglfing a. Inn, Eitlöd, Flickenöd, Gögging, Holzhäuser, Holzhaus, Hub, Irching, Mitterreuthen, Oberreuthen, Pichl, Pimsöd, Poinzaun, Riedenburg, Safferstetten, Schieferöd, Schöchlöd, Steinreuth, Thalau, Thalham, Thierham, Unterreuthen, Voglöd, Weidach, Wies, Würding, Zieglöd, Zwicklarn Heilbad
G
Gaggenau 76571 Gaggenau Bad Rotenfels Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Gandersheim 37581 Bad Gandersheim Bad Gandersheim Heilbad
Garmisch- Partenkirchen 82467 Garmisch- Partenkirchen G - ohne das eingegliederte Gebiet der ehemaligen Gemeinde Wamberg Heilklimatischer Kurort
Gelting 24395 Gelting G Kneippkurort
Gersfeld 36129 Gersfeld (Rhön) K Kneippheilbad
Gladenbach 35075 Gladenbach K Kneippheilbad
Glücksburg 24960 Glücksburg Glücksburg Seeheilbad
Göhren 18586 Ostseebad Göhren G Kneippkurort
Goslar 38644 Goslar Hahnenklee, Bockswiese Heilklimatischer Kurort
Gottleuba 01816 Bad Gottleuba Bad Gottleuba Moorheilbad
Graal-Müritz 18181 Graal-Müritz G Seeheilbad
Grasellenbach 64689 Grasellenbach K Kneippkurort und Kneippheilbad
Griesbach i. Rottal 94086 Bad Griesbach i. Rottal Bad Griesbach i. Rottal, Weghof Heilbad
Grömitz 23743 Grömitz Grömitz Seeheilbad
Grönenbach 87728 Grönenbach Grönenbach, Au, Brandholz, in der Tarrast, Egg, Gmeinschwenden, Greit, Herbisried, Hueb, Klevers, Kornhofen, Kreuzbühl, Manneberg, Niederholz, Ölmühle, Raupolz, Rechberg, Rothenstein, Schwenden, Seefeld, Waldegg b. Grönenbach, Ziegelberg, Ziegelstadel Kneippheilbad
Großenbrode 23775 Großenbrode G Seeheilbad
Grund 37539 Bad Grund Bad Grund Ort mit Heilstollen Kurbetrieb und Heilklimatischer Kurort
H
Haffkrug-Scharbeutz 23683 Haffkrug-Scharbeutz Haffkrug Seeheilbad
Haigerloch 72401 Haigerloch Bad Imnau Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Harzburg 38667 Bad Harzburg K Heilbad und Heilklimatischer Kurort
Heilbrunn 83670 Bad Heilbrunn Bad Heilbrunn, Achmühl, Baumberg, Bernwies, Graben, Hinterstallau, Hub, Kiensee, Langau, Linden, Mürnsee, Oberbuchen, Oberenzenau, Obermühl, Obersteinbach, Ostfeld, Ramsau, Reindlschmiede, Schönau, Unterbuchen, Unterenzenau, Untersteinbach, Vogelherd, Weiherweber, Wiesweber, Wörnern Heilklimatischer Kurort
Heiligenhafen 23774 Heiligenhafen Heiligenhafen Seeheilbad
Heiligenstadt 37308 Heiligenstadt Heiligenstadt Heilbad
Helgoland 27498 Helgoland G Seeheilbad
Herbstein 36358 Herbstein K Heilbad
Heringsdorf 17442 Heringsdorf G Ostseeheilbad und (Sole-) Heilbad
Herrenalb 76332 Bad Herrenalb Bad Herrenalb Heilbad und Heilklimatischer Kurort
Hersfeld 36251 Bad Hersfeld K Heilbad
Hille 32479 Hille Rothenuffeln Kurmittelgebiet (Heilquelle und Moor)
Hindelang 87541 Bad Hindelang Hindelang, Bad Oberdorf, Bruck, Gailenberg, Groß, Hinterstein, Liebenstein, Oberjoch, Reckenberg, Riedle, Unterjoch, Vorderhindelang Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Hinterzarten 79856 Hinterzarten G Heilklimatischer Kurort
Hitzacker 29456 Hitzacker Hitzacker Kneippkurort
Höchenschwand 79862 Höchenschwand Höchenschwand Heilklimatischer Kurort
Hönningen 53557 Bad Hönningen Bad Hönningen Heilbad
Höxter 37671 Höxter Bruchhausen Heilquellen-Kurbetrieb
Hohwacht 24321 Hohwacht G Seeheilbad
Homburg 61348 Bad Homburg v. d. Höhe K Heilbad
Horn 32805 Horn - Bad Meinberg Bad Meinberg Heilbad
I
Iburg 49186 Bad Iburg Bad Iburg Kneippheilbad
Isny 88316 Isny Isny, Neutrauchburg Heilklimatischer Kurort
J
Juist 26571 Juist G Nordseeheilbad
K
Karlshafen 34385 Bad Karlshafen K Heilbad
Kassel 34117 Kassel Bad Wilhelmshöhe Kneippheilbad und Thermal-Sole-Heilbad
Kellenhusen 23746 Kellenhusen Kellenhusen Seeheilbad
Kissingen 97688 Bad Kissingen G Heilbad
Klosterlausnitz 07639 Bad Klosterlausnitz Bad Klosterlausnitz Heilbad
König 64732 Bad König K Heilbad
Königsfeld 78126 Königsfeld Königsfeld, Bregnitz, Grenier Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Königshofen 97631 Bad Königshofen i. Grabfeld G - ohne d. eingegliederten Gebiete d. ehemaligen Gemeinden Aub und Merkershausen Heilbad
Königstein 61462 Königstein
im Taunus
K, Falkenstein Heilklimatischer Kurort
Kösen 06628 Bad Kösen G Heilbad
Kötzting 93444 Bad Kötzting Stadtteil Kötzting Kneippheilbad und Kneippkurort
Kohlgrub 82433 Bad Kohlgrub G Heilbad
Kreuth 83708 Kreuth G Heilklimatischer Kurort
Kreuznach 55543 Bad Kreuznach Bad Kreuznach Heilbad
Krozingen 79189 Bad Krozingen Bad Krozingen Heilbad
Krumbach 86381 Krumbach (Schwaben) B - Sanatorium Krumbad Peloidkurbetrieb
L
Laasphe 57334 Bad Laasphe Bad Laasphe Kneippheilbad
Laer 49196 Bad Laer G Soleheilbad
Langensalza 99947 Bad Langensalza K Schwefel-Sole-Heilbad
Langeoog 26465 Langeoog G Nordseeheilbad
Lausick 04651 Bad Lausick Bad Lausick Heilbad
Lauterberg 37431 Bad Lauterberg Bad Lauterberg Kneippheilbad
Lenzkirch 79853 Lenzkirch Lenzkirch, Saig Heilklimatischer Kurort
Liebenstein 36448 Bad Liebenstein K Heilbad
Liebenwerda 04924 Bad Liebenwerda Dobra, Kosilenzien, Maasdorf, Zeischa Ort mit Peloidkurbetrieb
Liebenzell 75378 Bad Liebenzell Bad Liebenzell Heilbad
Lindenfels 64678 Lindenfels K Heilklimatischer Kurort
Lippspringe 33175 Bad Lippspringe Bad Lippspringe Heilbad und Heilklimatischer Kurort
Lippstadt 59556 Lippstadt Bad Waldliesborn Heilbad
Lobenstein 07356 Lobenstein Lobenstein Moor-Heilbad
Ludwigsburg 71638 Ludwigsburg Hoheneck Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
M
Malente 23714 Malente Malente-Gremsmühlen, Krummsee, Timmdorf Heilklimatischer Kurort
Manderscheid 54531 Manderscheid Manderscheid Heilklimatischer Kurort und Kneippkurort
Marienberg 56470 Bad Marienberg Bad Marienberg (nur Stadtteile Bad Marienberg, Zinhain u. d. Gebietsteil d. Gemarkung Langenbach, begrenzt durch d. Gemarkungsgrenze Hardt, Zinhain, Marienberg sowie d. Bahntrasse Erbach-Bad Marienberg) Kneippheilbad
Marktschellenberg 83487 Marktschellenberg G Heilklimatischer Kurort
Masserberg 98666 Masserberg Masserberg Heilklimatischer Kurort
Mergentheim 97980 Bad Mergentheim Bad Mergentheim Heilbad
Mettlach 66693 Mettlach Orscholz Heilklimatischer Kurort
Mölln 23879 Mölln Mölln Kneippkurort
Mössingen 72116 Mössingen Bad Sebastiansweiler Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Münder 31848 Bad Münder Bad Münder Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Münster/Stein 55583 Bad Münster am Stein-Ebernburg Bad Münster am Stein Heilbad und Heilklimatischer Kurort
Münstereifel 53902 Bad Münstereifel Bad Münstereifel Kneippheilbad
Murnau 82418 Murnau a.Staffelsee B - Ludwigsbad Murnau Moorkurbetrieb
Muskau 02953 Bad Muskau G Ort mit Moorkurbetrieb
N
Nauheim 61231 Bad Nauheim K Heilbad, Kneippkurort
Naumburg 34309 Naumburg K Kneippkurort
Nenndorf 31542 Bad Nenndorf Bad Nenndorf Heilbad
Neualbenreuth 95698 Neualbenreuth B - Badehaus
Maiersreuth /Sibyllenbad
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Neubulach 75386 Neubulach Neubulach Heilstollen-Kurbetrieb und Heilklimatischer Kurort
Neuenahr 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler Bad Neuenahr Heilbad
Neuharlingersiel 26427 Neuharlingersiel Neuharlingersiel Nordseeheilbad
Neukirchen 34626 Neukirchen K Kneippkurort
Neustadt/D 93333 Neustadt a.d. Donau Bad Gögging Heilbad
Neustadt/S 97616 Bad Neustadt a. d. Saale Bad Neustadt a. d. Saale, Salzburg Heilbad
Nidda 63667 Nidda Bad Salzhausen Heilbad
Nonnweiler 66620 Nonnweiler Nonnweiler Heilklimatischer Kurort
Norden 26506 Norden Norddeich, Westermarsch II Nordseeheilbad
Norddorf 25946 Norddorf/Amrum Norddorf Seeheilbad
Norderney 26548 Norderney G Nordseeheilbad
Nordstrand 25845 Nordstrand G Seeheilbad
Nümbrecht 51588 Nümbrecht G Heilklimatischer Kurort
O
Oberstaufen 87534 Oberstaufen G - ausgenommen die Gemeindeteile Aach i. Allgäu, Hänse, Hagspiel, Hütten, Krebs, Nägeleshalde Schrothheilbad und Heilklimatischer Kurort
Oberstdorf 87561 Oberstdorf Oberstdorf, Anatswald, Birgsau, Dietersberg, Ebene, Einödsbach, Faistenoy, Gerstruben, Gottenried, Gruben, Gundsbach, Jauchen, Kornau, Reute, Ringang, Schwand, Spielmannsau Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Oeynhausen 32545 Bad Oeynhausen Bad Oeynhausen Heilbad
Olsberg 59939 Olsberg Olsberg Kneippkurort
Orb 63619 Bad Orb K Heilbad
Ottobeuren 87724 Ottobeuren Ottobeuren, Eldern Kneippkurort
Oy-Mittelberg 87466 Oy-Mittelberg Oy Kneippkurort
P
Pellworm 25847 Pellworm Pellworm Seeheilbad
Petershagen 32469 Petershagen Hopfenberg Kurmittelgebiet
Peterstal-Griesbach 7774-0 Bad Peterstal-Griesbach G Heilbad und Kneippkurort
Porta Westfalica 32457 Porta Westfalica Hausberge Kneippkurort
Preußisch Oldendorf 32361 Preußisch Oldendorf Bad Holzhausen Heilbad
Prien 83209 Prien a. Chiemsee G - ohne den eingegliederten Gemeindeteil Vachendorf der ehemaligen Gemeinde Hittenkirchen - und den Gemeindeteil Wildenwart Kneippkurort
Pyrmont 31812 Bad Pyrmont K Heilbad
R
Radolfzell 78315 Radolfzell Mettnau Kneippkurort
Ramsau 83486 Ramsau bei Berchtesgaden G Heilklimatischer Kurort
Rappenau 74906 Bad Rappenau Bad Rappenau (Sole-) Heilbad
Reichenhall 83435 Bad Reichenhall Bad Reichenhall, Bayerisch Gmain und Kibling Heilbad
Reichshof 51580 Reichshof Eckenhagen Heilklimatischer Kurort
Rengsdorf 56579 R engsdorf R engsdorf Heilklimatischer Kurort
Rippoldsau- Schapbach 77776 Bad Rippoldsau-Schapbach Bad Rippoldsau Heilbad
Rodach 96476 Bad Rodach b.Coburg Bad Rodach Heilbad
Rothenfelde 49214 Bad Rothenfelde G Heilbad
Rottach-Egern 83700 Rottach-Egern G Heilklimatischer Kurort
S
Saarow 15526 Bad Saarow Bad Saarow Thermalsole- und Moorheilbad
Sachsa 37441 Bad Sachsa Bad Sachsa Heilklimatischer Kurort
Säckingen 79713 Bad Säckingen Bad Säckingen Heilbad
Salzdetfurth 31162 Bad Salzdetfurth Bad Salzdetfurth, Detfurth Heilbad
Salzgitter 38259 Salzgitter Salzgitter-Bad Ort mit Sole-Kurbetrieb
Salzschlirf 36364 Bad Salzschlirf K Heilbad
Salzuflen 32105 Bad Salzuflen Bad Salzuflen Heilbad
Salzungen 36433 Bad Salzungen Bad Salzungen Heilbad
Sasbachwalden 77887 Sasbachwalden G Kneippkurort
Sassendorf 59505 Bad Sassendorf Bad Sassendorf Heilbad
Saulgau 88348 Saulgau Saulgau Heilbad
Schandau 01814 Bad Schandau Bad Schandau, Krippen, Ostrau Kneippkurort
Scharbeutz 23683 Scharbeutz Scharbeutz Seeheilbad
Scheidegg 88175 Scheidegg G Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Schieder 32816 Schieder-Schwalenberg Schieder, Glashütte Kneippkurort
Schlangenbad 65388 Schlangenbad K Heilbad
Schleiden 53937 Schleiden Gemünd Kneippkurort
Schlema 08301 Bad Schlema G Heilbad
Schluchsee 79859 Schluchsee Schluchsee, Faulenfürst, Fischbach Heilklimatischer Kurort
Schmallenberg 57392 Schmallenberg a) Fredeburg Kneippkurort
b) Grafschaft Heilklimatischer Kurort
Schmiedeberg 06905 Bad Schmiedeberg G Heilbad
Schömberg 75328 Schömberg Schömberg Heilklimatischer Kurort und Kneippkurort
Schönau 83471 Schönau a. Königssee G Heilklimatischer Kurort
Schönberg 24217 Schönberg Holm Heilbad und Kneippkurort
Schönborn 76669 Bad Schönborn a) Bad Mingolsheim Heilbad
b) Langenbrücken Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Schönebeck-Salzelmen 39624 Schönebeck-Salzelmen G Heilbad
Schönwald 78141 Schönwald G Heilklimatischer Kurort
Schussenried 88427 Bad Schussenried Bad Schussenried (Moor-) Heil bad
Schwalbach 65307 Bad Schwalbach K Heilbad
Schwangau 87645 Schwangau G Heilklimatischer Kurort
Schwartau 23611 Bad Schwartau Bad Schwartau Heilbad
Segeberg 23795 Bad Segeberg G Heilbad
Siegsdorf 83313 Siegsdorf B - Adelholzer Primusquelle Heilquellen-Kurbetrieb
Sobernheim 55566 Bad Sobernheim Bad Sobernheim Felke-Heilbad
Soden am Taunus 65812 Bad Soden am Taunus K Heilbad
Soden-Salmünster 63628 Bad Soden-Salmünster K Heilbad
Soltau 29614 Soltau Soltau (Sole-) Heilbad
Sooden-Allendorf 37242 Bad Sooden-Allendorf K Heilbad
Spiekeroog 26474 Spiekeroog G Nordseeheilbad
St. Blasien 79837 St. Blasien St. Blasien Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
St. Peter-Ording 25826 St. Peter-Ording St. Peter-Ording Seeheilbad und Mineralheilbad
Staffelstein 96226 Bad Staffelstein G Heilbad
Steben 95138 Bad Steben G Heilbad
Stützerbach 98714 Stützerbach Stützerbach Kneippkurort
Stuttgart 70173 Stuttgart Berg, Bad Cannstatt Ort mit Heilquellen-Kurberieb
Suderode 06507 Bad Suderode G Heilbad
Sülze 18334 Bad Sülze G (Moor- und Sole-) Heilbad
Sulza 99518 Bad Sulza Bad Sulza Sole-Heilbad
T
Tabarz 99891 Tabarz G Kneippkurort
Tecklenburg 49545 Tecklenburg Tecklenburg Kneippkurort
Tegernsee 83684 Tegernsee G Heilklimatischer Kurort
Teinach-Zavelstein 75385 Bad Teinach-Zavelstein Bad Teinach Heilbad
Templin 17268 Templin Templin Thermalsoleheilbad
Tennstedt 99955 Bad Tennstedt G Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Thyrnau 94136 Thyrnau B - Sanatorium Kellberg Mineralquellen-Kurbetrieb
Timmendorfer Strand 23669 Timmendorfer Strand Timmendorfer Strand, Niendorf Seeheilbad
Titisee-Neustadt 79822 Titisee-Neustadt Titisee Kneippkurort
Todtmoos 79682 Todtmoos G Heilklimatischer Kurort
Tölz 83646 Bad Tölz a) Gebiet der ehemaligen Stadt Bad Tölz Moorheilbad und Heilklimatischer Kurort
b) Gebiet der ehemaligen Gemeinde Oberfischbach Heilklimatischer Kurort
Traben-Trarbach 56841 Traben-Trarbach Bad Wildstein Heilbad
Travemünde 23570 Travemünde Travemünde Seeheilbad
Treuchtlingen 91757 Treuchtlingen B - Altmühltherme / Lambertusbad Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Triberg 78098 Triberg Triberg Heilklimatischer Kurort
U
Überkingen 73337 Bad Überkingen Bad Überkingen Heilbad
Überlingen 88662 Überlingen Überlingen Kneippheilbad
Utach 72574 Bad Urach Bad Urach Heilbad
V
Vallendar 56179 Vallendar Vallendar Kneippkurort
Varel 26316 Varel B - Dangast Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Vilbel 61118 Bad ViIbel K Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Villingen- Schwenningen 78050 Villingen- Schwenningen Villingen Kneippkurort
Vlotho 32602 Vlotho Seebruch, Senkelteich, Valdorf-West Kurmittelgebiet (Heilquelle und Moor)
W
Waldbronn 76337 Waldbronn Gemeindeteile Busenbach, Reichenbach Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Waldsee 88399 Bad Waldsee Bad Waldsee, Steinach (Moor-) Heilbad und Kneippkurort
Wangerland 26434 Wangerland Horumersiel, Schillig Nordseeheilbad
Wangerooge 26486 Wangerooge G Nordseeheilbad
Warburg 34414 Warburg Germete Kurmittelgebiet (Heilquelle)
Waren (Müritz) 17192 Waren (Müritz) G Heilbad
Warmbad 09429 Wolkenstein Warmbad Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Weiskirchen 66709 Weiskirchen Weiskirchen Heilklimatischer Kurort
Weißenstadt am See 95163 Weißenstadt am See Kurzentrum Weißenstadt Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Wenningstedt 25996 Wenningstedt/Sylt Wenningstedt Seeheilbad
Westerland 25980 Westerland Westerland Seeheilbad
Wiesbaden 65189 Wiesbaden K Heilbad
Wiesenbad 09488 Wiesa Thermalbad Wiesenbad Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Wiessee 83707 Bad Wiessee G Heilbad
Wildbad 75323 Bad Wildbad Bad Wildbad Heilbad
Wildemann 38709 Wildemann G Kneippkurort
Wildungen 34537 Bad Wildungen a) K Heilbad
b) Reinhardshausen Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Willingen 34508 Willingen a) K Heilklimatischer Kurort, Kneippkurort
b) Usseln Heilklimatischer Kurort
Wilsnack 19336 Bad Wilsnack K Thermal- und Moorheilbad
Wimpfen 74206 Bad Wimpfen Bad Wimpfen, Erbach, Fleckinger Mühle, Höhenhöfe (Sole-) Heilbad
Windsheim 91438 Bad Windsheim Bad Windsheim, Kleinwindsheimermühle, Walkmühle Heilbad
Winterberg 59955 Winterberg Winterberg, Altastenberg, Elkeringhausen Heilklimatischer Kurort
Wittdün/Amrum 25946 Wittdün/Amrum Wittdün Seeheilbad
Wörishofen 86825 Bad Wörishofen Bad Wörishofen, Hartenthal, Oberes Hart, Obergammenried, Schöneschach, Untergammenried, Unteres Hart Kneippheilbad
Wolfegg 88364 Wolfegg G Heilklimatischer Kurort
Wünnenberg 33181 Wünnenberg Wünnenberg Kneippheilbad
Wurzach 88410 Bad Wurzach Bad Wurzach (Moor-) Heilbad
Wyk a. F. 25938 Wyk a. F. Wyk Seeheilbad
Z
Zingst 18374 Ostseebad Zingst G Seeheilbad
Zwesten 34596 Zwesten K Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Zwischenahn 26160 Bad Zwischenahn Bad Zwischenahn Heilbad
* B = Einzelkurbetrieb

G = gesamtes Gemeindegebiet

K = nur Kerngemeinde, Kernstadt

2. Register der Kurorte (Ortsteile),
die wegen Zugehörigkeit zu einer größeren Einheit an anderer Stelle aufgeführt sind

Heilkurort ohne Zusatz "Bad" aufgeführt bei



A
Abbach-Schloßberg
Achmühl
Adelholzen
Agering
Aichmühle
Ainsen
Alschbach
Altastenberg
Anatswald
An den Heilquellen
Au
Au
Aunham
Abbach
Heilbrunn
Siegsdorf
Füssing
Füssing
Füssing
Blieskastel
Winterberg
Oberstdorf
Freiburg
Abbach
Grönenbach
Birnbach
B
Balg
Baumberg
Bayerisch Gmain
Bensersiel
Bernwies
Berg
Birgsau
Bockswiese
Brandholz
Brandschachen
Bregnitz
Bruchhausen
Bruck
Burtscheid
Busenbach
Baden-Baden
Heilbrunn
Reichenhall
Esens
Heilbrunn
Stuttgart
Oberstdorf
Goslar
Grönenbach
Füssing
Königsfeld
Höxter
Hindelang
Aachen
Waldbronn
C
Cannstadt Stuttgart
D
Dangast
Detfurth
Dietersberg
Dobra
Dürnöd
Varel
Salzdetfurth
Oberstdorf
Liebenwerda
Füssing
E
Ebene
Eckarts
Eckenhagen
Egg
Egglfing a. Inn
Einödsbach
Eisenbartling
Eitlöd
Eldern
Elkeringhausen
Erbach
Oberstdorf
Brückenau
Reichshof
Grönenbach
Füssing
Oberstdorf
Endorf
Füssing
Ottobeuren
Winterberg
Wimpfen
F
Faistenoy
Faulenbach
Faulenfürst
Fischbach
Fleckinger Mühle
Flickenöd
Frankenhammer
Fredeburg
Oberstdorf
Füssen
Schluchsee
Schluchsee
Wimpfen
Füssing
Berneck
Schmallenberg
G
Gailenberg
Gemünd
Germete
Gerstruben
Glashütte
Gmeinschwenden
Gögging
Gögging
Gottenried
Graben
Greit
Gremsmühlen
Grenier
Griesbach
Groß
Gruben
Gundsbach
Hindelang
Schleiden
Warburg
Oberstdorf
Schieder
Grönenbach
Füssing
Neustadt a. d. Donau
Oberstdorf
Heilbrunn
Grönenbach
Malente
Königsfeld
Peterstal-Griesbach
Hindelang
Oberstdorf
Oberstdorf
H
Hahnenklee
Hartenthal
Harthausen
Hausberge
Heiligendamm
Herbisried
Hermannsborn
Hiddesen
Hinterstallau
Hinterstein
Höhenhöfe
Hofham
Hoheneck
Holm
Holzhäuser
Holzhaus
Holzhausen
Hopfen am See
Hopfenberg
Horumersiel
Hub
Hub
Hueb
Goslar
Wörishofen
Aibling
Porta Westfalica
Doberan
Grönenbach
Driburg
Detmold
Heilbrunn
Hindelang
Wimpfen
Endorf
Ludwigsburg
Schönberg
Füssing
Füssing
Preußisch Oldendorf
Füssen
Petershagen
Wangerland
Füssing
Heilbrunn
Grönenbach
I
Imnau
In der Tarrast
Irching
Haigerloch
Grönenbach
Füssing
J
Jauchen
Jordanbad
Oberstdorf
Biberach
K
Kalkofen
Kellberg
Kibling
Kiensee
Kleinwindsheimermühle
Klevers
Kornofen
Kornau
Kosilenzien
Kreuzbühl
Krippen
Krummsee
Kurf
Kutschenrangen
Abbach
Thyrnau
Reichenhall
Heilbrunn
Windsheim
Grönenbach
Grönenbach
Oberstdorf
Liebenwerda
Grönenbach
Schandau
Malente
Endorf
Berneck
L
Langau
Langenbach
Langenbrücken
Lautzkirchen
Lichtental
Liebenstein
Linden
Heilbrunn
Marienberg
Schönborn
Blieskastel
Baden-Baden
Hindelang
Heilbrunn
M
Maasdorf
Manneberg
Meinberg
Mettnau
Mingolsheim
Mitterreuthen
Monheimsallee
Mürnsee
Liebenwerda
Grönenbach
Horn
Radolfzell
Schönborn
Füssing
Aachen
Heilbrunn
N
Neutrauchburg
Niederholz
Niendorf
Norddeich
Isny
Grönenbach
Timmendorfer Strand
Norden
O
Oberbuchen
Oberdorf
Oberenzenau
Oberes Hart
Oberfischbach
Obergammenried
Oberjoch
Obermühl
Oberreuthen
Obersteinbach
Obertal
Ölmühle
Oos
Orscholz
Ostfeld
Ostrau
Heilbrunn
Hindelang
Heilbrunn
Wörishofen
Tölz
Wörishofen
Hindelang
Heilbrunn
Füssing
Heilbrunn
Baiersbronn
Grönenbach
Baden-Baden
Mettlach
Heilbrunn
Schandau
P
Pichl
Pimsöd
Poinzaun
Füssing
Füssing
Füssing
R
Rachental
Ramsau
Randringhausen
Raupolz
Rechberg
Reckenberg
Reichenbach
Reindlschmiede
Reute
Riedenburg
Riedle
Ringang
Rödlasberg
Röthardt
Rotenfels
Rothenstein
Rothenuffeln
Endorf
Heilbrunn
Bünde
Grönenbach
Grönenbach
Hindelang
Waldbronn
Heilbrunn
Oberstdorf
Füssing
Hindelang
Oberstdorf
Berneck
Aalen
Gaggenau
Grönenbach
Hille
S
Safferstetten
Saig
Salzburg
Salzhausen
Salzig
Sand
Schieferöd
Schillig
Schöchlöd
Schönau
Schöneschach
Schwand
Schwarzenberg-Schönmünzach
Schwenden
Sebastiansweiler
Seebruch
Seefeld
Senkelteich
Sohl
Spielmannsau
Steinach
Steinreuth
Ströbing
Füssing
Lenzkirch
Neustadt a. d. Saale
Nidda
Boppard
Emstal
Füssing
Wangerland
Füssing
Heilbrunn
Wörishofen
Oberstdorf
Baiersbronn
Grönenbach
Mössingen
Vlotho
Grönenbach
Vlotho
Elster
Oberstdorf
Waldsee
Füssing
Endorf
T
Thalau
Thalham
Thierham
Thürham
Timmdorf
Tönisstein
Tönisstein
Füssing
Füssing
Füssing
Aibling
Malente
Andernach
Burgbrohl
U
Unterbuchen
Unterenzenau
Unteres Hart
Untergammenried
Unterjoch
Untersteinbach
Unterreuthen
Usseln
Heilbrunn
Heilbrunn
Wörishofen
Wörishofen
Hindelang
Heilbrunn
Füssing
Willingen
V
Valdorf-West
Voglherd
Voglöd
Vorderhindelang
Vlotho
Heilbrunn
Füssing
Hindelang
W
Waldegg b. Grönenbach
Waldliesborn
Walkmühle
Warmbad
Warmeleithen
Weghof
Weichs
Weidach
Weiherweber
Westermarsch II
Westernkotten
Wies
Wiesweber
Wildstein
Wilhelmshöhe
Wörnern
Würding
Grönenbach
Lippstadt
Windsheim
Wolkenstein
Berneck
Griesbach
Abbach
Füssing
Heilbrunn
Norden
Erwitte
Füssing
Heilbrunn
Traben-Trarbach
Kassel
Heilbrunn
Füssing
Z
Zeitlofs
Zeischa
Zell
Ziegelberg
Ziegelstadel
Zieglöd
Zinnhaim
Zwicklarn
Brückenau
Liebenwerda
Aibling
Grönenbach
Grönenbach
Füssing
Marienberg
Füssing

Teil B
Ausland

1. Europäische Union

Land Ort



Bulgarien Seebad Goldstrand
Frankreich Aix-les-Bains
Amdie-les-Bains
Cambo-les-Bains
Dax
La Roche-Posay
Italien Abano Terme
Galzignano
Ischia
Montegrotto
Lettland Jurmala
Litauen Druskininkai
Österreich Badgastein
Bad Hall in Tirol
Bad Hofgastein
Bad Schönau
Bad Waltersdorf
Gröbming-Mitterberg
Oberlaa
Polen Kolobrzeg (Kolberg)
Swieradow-Zdroj (Bad Flinsberg)
Swinemünde
Ustron
Rumänien Bad Felix (Baile Felix)
Spanien Heilbad Archena/Archena Murcia
Slowakei Bojnice (Deutscher Ortsname: Weinitz)
Piestany
Turcianske Teplice
Tschechien Bad Belohrad (Lazne Belohrad)
Bad Joachimsthal/ Jachymov
Bad Teplitz in Nordböhmen, mit Ortsteil Dubi/Lazne Teplice v Cechach
Franzensbad/Frantiskovy Lazne
Freiwaldau/Lazne Jesenik
Johannisbad/Janske Lazne
Karlsbad/Karlovy Vary
Konstantinsbad/Konstantinovy Lazne
Luhacovice, Ortsteil Bad Luhacovice
Marienbad/Marianske Lazne
Ungarn Bad Heviz
Bad Zalakaros
Bük
Hajduszoboszlo
Komarom Sarvar

2. Außerhalb der Europäischen Union

Region Land Ort



Totes Meer Israel En Bokek (Ein Boqueq)
Sedom
Jordanien Sweimeh


*) § 1 Abs. 9 der BhV in der Fassung vom 01.08.2006 lautet: "Zur Begründung eines Anspruchs nach § 19 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz kann durch Erklärung gegenüber der Festsetzungsstelle das Ruhen des Anspruchs auf Beihilfen nach dieser Verordnung auf Zeit bestimmt werden".

**) § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der BhV in der Fassung vom 01.08.2006 lautet: "die für das Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule eingeschrieben sind, solange für sie die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung gegeben sind; Nummer 1 gilt entsprechend".

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen