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LFtG - Feiertagsgesetz
Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage
- Rheinland-Pfalz -
Vom 15. Juli 1970
(GVBl. S. 225; 05.10.1990 S. 289; 08.06.1993 S. 314; 20.12.1994 S. 474; 21.07.2003 S. 155; 22.12.2003 S. 396; 27.10.2009 S. 358 EU)
Gl.-Nr.: 113-10
§ 1 Allgemeines
(1) Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die kirchlichen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Der Schutz gilt von 0.00 bis 24.00 Uhr, wenn in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Gesetzliche Feiertage
(1) Gesetzliche Feiertage sind
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, aus besonderem Anlaß durch Rechtsverordnung Werktage einmalig zu Feiertagen für das ganze Land zu erklären. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, welche Schutzbestimmungen dieses Gesetzes auf den einmaligen Feiertag Anwendung finden.
§ 3 Allgemeine Arbeitsverbote
(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
(2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen.
§ 4 Ausnahmen von den Arbeitsverboten
(1) Von den Verboten nach § 3 Abs. 2 sind ausgenommen
(2) Videotheken dürfen an Sonntagen mit Ausnahme des Ostersonntags und des Pfingstsonntags ab 13.00 Uhr öffnen.
(3) Bei den erlaubten Tätigkeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden. Eine unmittelbare Störung der Gottesdienste darf nicht eintreten.
§ 5 Schutz der Gottesdienste
(1) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist bis zur Beendigung des Hauptgottesdienstes alles zu unterlassen, was den Gottesdienst stören kann. Insbesondere sind verboten
Diese Verbote gelten nicht für den 1. Mai und den Tag der Deutschen Einheit.
(2) Als Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes gilt 11.00 Uhr. Die örtlichen Ordnungsbehörden können im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen bestimmen, daß der Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes vor 11.00 Uhr liegt. Der frühere Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes nach Satz 2 ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
(3) Auch nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes ist bei allen Tätigkeiten darauf zu achten, daß Gottesdienste nicht gestört werden.
§ 6 Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen
Unbeschadet der §§ 3 bis 5 sind öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepaßt sind, verboten
§ 7 Verbot von Sportveranstaltungen
Öffentliche sportliche oder turnerische Veranstaltungen sind verboten
§ 8 Verbot von Tanzveranstaltungen
Öffentliche Tanzveranstaltungen sind verboten
§ 9 Schutz der kirchlichen Feiertage
(1) An den kirchlichen Feiertagen, die nicht gesetzliche Feiertage sind, soll in der Nähe von Kirchen oder anderen religiösen Handlungen dienenden Gebäuden alles vermieden werden, was den Gottesdienst unmittelbar stören kann.
(2) Am Buß- und Bettag (Mittwoch vor dem letzten Trinitatissonntag) ist den bekenntniszugehörigen Beschäftigten und Auszubildenden auf Antrag unbezahlte Freistellung oder Urlaub zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche oder betriebliche Belange entgegenstehen.
§ 10 Ausnahmen von den Verboten der §§ 5 bis 8
(1) Die örtlichen Ordnungsbehörden können aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Verboten nach §§ 5 bis 8 zulassen. Eine unmittelbare Störung der Gottesdienste darf durch die ausnahmsweise genehmigten Veranstaltungen nicht eintreten. Die zuständigen kirchlichen Stellen sind vor der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu hören.
(2) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
§ 11 Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und des § 6 eingeschränkt.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
dem Versammlungs- und Veranstaltungsverbot des § 6 zuwiderhandelt;
öffentliche sportliche oder turnerische Veranstaltungen durchführt ( § 7);
öffentliche Tanzveranstaltungen durchführt ( § 8).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden.
§ 13 (Änderungsbestimmung)
§ 14 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1970 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
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1) Das Änderungsgesetz vom 27.10.2009 (GVBl. S. 358) dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt.
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