Änderungstext

Erste Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 23. Juli 2014
(GVBl. Nr. 12 vom 08.08.2014 S. 147)



Aufgrund des § 66 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), BS 2030-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur verordnet:

Artikel 1

Die Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), BS 2030-1-50, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neue Satz 3 wird eingefügt:

"Die Einkunftsgrenze des Satzes 2 Nr. 2 gilt auch bei vor dem 1. Januar 2012 eingegangenen Ehen oder Lebenspartnerschaften, wenn der Beihilfeanspruch erst nach dem 1. Januar 2012 entstanden ist."

b) Im bisherigen Satz 3 werden die Worte "diese Beträge" durch die Worte "die Beträge des Satzes 2" ersetzt.

2. § 6 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
Ein Kind, das bei mehreren beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig ist, wird bei der Person berücksichtigt, die den kinderbezogenen Zuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen oder vergleichbare Vergütungsbestandteile erhält oder die sachlichen Voraussetzungen für den Zuschlag erfüllt. "Ein Kind, das bei mehreren beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig ist, ist bei der Person zu berücksichtigen, die den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlages nach dem Landesbesoldungsgesetz oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erhält. Erhält keine beihilfeberechtigte Person den Familienzuschlag nach Satz 1, ist das Kind bei der Person zu berücksichtigen, die dem Familienzuschlag vergleichbare Vergütungsbestandteile erhält, im Übrigen bei der Person, die die sachlichen Voraussetzungen für den Familienzuschlag erfüllt."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
Aufwendungen für heilpraktische Leistungen sind angemessen bis zum 2,3-fachen Gebührensatz der Gebührenordnung für Ärzte vergleichbarer ärztlicher Leistungen. "Aufwendungen für heilpraktische Leistungen sind angemessen bis zu den in der Anlage 5 genannten Beträgen."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Worte "sowie deren Zusammenschlüsse" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden vor dem Wort "gesetzliche" die Worte "andere Beihilfeträger des Bundes und der Länder sowie" eingefügt.

c) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Standarttarif" durch das Wort "Standardtarif" ersetzt.

d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummern 7 und 8 werden angefügt:

"7. Aufwendungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere ästhetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings und

8. Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, für die sie einen Anspruch auf Heilfürsorge haben; § 9 Abs. 1 bleibt unberührt."

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Abweichend von Satz 1 gilt dies in den Fällen der Heilfürsorge nur, wenn für die beihilfefähigen Aufwendungen keine Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Heilfürsorgebestimmungen zustehen."

b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Verweisung " § 98 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 6 und § 145 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2030-1a," durch die Verweisung " § 72 Abs. 1 LBG" ersetzt.

5. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. die telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) von beihilfeberechtigten Personen oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit chronischer Herzinsuffizienz".

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Zahntechnische Leistungen "Zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie zahntechnische Leistungen".

b) Folgender neue Absatz 1 wird eingefügt:

"(1) Aufwendungen für zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind grundsätzlich beihilfefähig; die Absätze 2 und 3 sowie die §§ 13 bis 16 schränken die Beihilfefähigkeit bestimmter zahnärztlicher und zahntechnischer Leistungen ein."

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Verweisung "Abschnitt C Nr. 213 bis 232 und Abschnitt F des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte" durch die Verweisung "Abschnitt C Nr. 2130 bis 2320 und Abschnitt F des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

7. § 13 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 13 Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte) sind nur beihilfefähig, wenn

  1. mindestens eine der folgenden Indikationen vorliegt:
    1. Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen (Myoarthropathien, craniomandibuläre Dysfunktion, myofasciales Schmerzsyndrom),
    2. Zahnfleischerkrankungen (Parodontopathien), im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung; diese liegt vor, wenn nach der Erhebung des Paradontalstatus (Abschnitt E Nr. 400 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte) Behandlungen nach Abschnitt E Nr. 407 bis 415 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte durchgeführt werden,
    3. umfangreiche Gebisssanierung; diese liegt vor, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz, Kronen oder Inlays versorgt werden müssen und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist,
    4. umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen, einschließlich kieferorthopädischkieferchirurgischer Operationen,
    5. Behandlung mit Aufbissbehelfen mit adjustierter Oberfläche nach Abschnitt H Nr. 701 oder Nr. 702 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte und
  2. der nach Abschnitt J Nr. 800 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte erhobene Befund mit einem geeigneten Formblatt belegt wird.
" § 13 Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte) sind nur beihilfefähig, wenn nachweislich mindestens eine der folgenden Indikationen vorliegt:

  1. Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen (Myoarthropathien, craniomandibuläre Dysfunktion, myofasciales Schmerzsyndrom),
  2. Zahnfleischerkrankungen (Parodontopathien), im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung; diese liegt vor, wenn nach der Erhebung des Paradontalstatus (Abschnitt E Nr. 4000 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte) Behandlungen nach Abschnitt E Nr. 4070 bis 4150 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte durchgeführt werden,
  3. umfangreiche Gebisssanierung; diese liegt vor, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz, Kronen oder Inlays versorgt werden müssen und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist,
  4. umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen, einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen,
  5. Behandlung mit Aufbissbehelfen Mit adjustierter Oberfläche nach Abschnitt H Nr. 7010 oder Nr. 7020 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte."

8. In § 14 Abs. 3 wird die Verweisung " § 12" durch die Verweisung " § 12 Abs. 2 und 3" ersetzt.

9. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "den" gestrichen und wird die Verweisung " §§ 12 bis 14" durch die Verweisung " § 12 Abs. 2 und 3 und den §§ 13 und 14" ersetzt.

10. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Aufwendungen für Materialkosten und Laborkosten, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Satz 2 der Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt G des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden, sind nicht beihilfefähig."

11. Nach § 16 wird folgender neue § 16a eingefügt:

" § 16a Neuropsychologische Therapie

(1) Aufwendungen für eine neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie von

  1. einer Fachärztin oder einem Facharzt für Neurologie,
  2. einer Fachärztin oder einem Facharzt für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,
  3. einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder
  4. einer Fachärztin oder einem Facharzt für Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

zur Behandlung einer akut erworbenen Hirnschädigung oder Hirnerkrankung (hirnorganische Störung), insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma, durchgeführt werden. Satz 1 gilt auch bei Behandlung durch

  1. eine ärztliche Psychotherapeutin oder einen ärztlichen Psychotherapeuten,
  2. eine Psychologische Psychotherapeutin oder einen Psychologischen Psychotherapeuten oder
  3. eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder

einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen anlässlich der Behandlung von

  1. ausschließlich angeborenen Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADS oder ADHS), oder Intelligenzminderung,
  2. Erkrankungen des Gehirns mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, oder
  3. schädigenden Ereignissen oder Gehirnerkrankungen mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten, die länger als fünf Jahre zurückliegen.

(3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind im folgenden Umfang je Krankheitsfall beihilfefähig:

  1. bis zu fünf probatorischen Sitzungen,
  2. Einzelbehandlung, einschließlich gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen,
    1. bis zu 80 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten oder
    2. bis zu 160 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten
  3. Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen,
    1. bis zu 40 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten oder
    2. bis zu 80 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten.

Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppentherapie ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nr. 2 beihilfefähig."

12. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Für die Erstellung von Gutachten nach Satz 1 Nr. 3 werden von dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium geeignete Gutachterinnen und Gutachter durch Rundschreiben bekannt gemacht. "Das Gutachten nach Satz 1 Nr. 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen bestellt worden ist."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Von dem Anerkennungsverfahren nach Satz 1 Nr. 3 ist abzusehen, wenn die gesetzliche oder private Krankenversicherung bereits eine Leistungszusage aufgrund eines durchgeführten Gutachterverfahrens erteilt hat, aus der sich Art und Umfang der Behandlung und die Qualifikation der Therapeutin oder des Therapeuten ergeben."

13. In § 18 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für ärztliche Leistungen" durch die Worte "Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte" ersetzt.

14. Nach § 20 wird folgender neue § 20a eingefügt:

" § 20a Einbeziehung von Bezugspersonen bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen

(1) Die Notwendigkeit bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen Gespräche unter psychodynamischen oder verhaltenstherapeutischen Gesichtspunkten zur Einbeziehung von Bezugspersonen in das Therapiekonzept zu führen, ist in der Begründung zum Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Therapie anzugeben. Hierbei ist auch anzugeben, in welchem Umfang die Einbeziehung der Bezugspersonen notwendig ist. Aufwendungen für die Einbeziehung sind beihilfefähig, soweit die vorgesehene Stundenzahl ein Verhältnis von 1 : 4 zur Stundenzahl der Patientin oder des Patienten nicht überschreitet. Die in diesem Verhältnis für die Einbeziehung der Bezugspersonen bewilligte Stundenzahl ist der Stundenzahl für die Behandlung der Patientin oder des Patienten hinzuzurechnen. Ist eine höhere Stundenzahl für die Einbeziehung der Bezugspersonen therapeutisch geboten, ist dies zu begründen. Wird hierfür von der Gutachterin oder dem Gutachter eine höhere Stundenzahl befürwortet, so reduziert sich die Stundenzahl für die Behandlung der Patientin oder des Patienten entsprechend. Stellt sich im Verlauf der Einbeziehung von Bezugspersonen heraus, dass eine Psychotherapie der Bezugsperson notwendig ist, bedarf es für die Entscheidung über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit eines eigenen Antrags.

(2) Soll die Einbeziehung der Bezugsperson oder Bezugspersonen in Gruppen durchgeführt werden, darf ein Verhältnis von 1 : 2 zur Stundenzahl der Patientin oder des Patienten nicht überschritten werden. Die genehmigten Doppelstunden für die Gruppenbehandlung werden der Stundenzahl für die Behandlung der Patientin oder des Patienten hinzugerechnet.

(3) Aufwendungen für die Einbeziehung der Bezugsperson oder Bezugspersonen ohne eine in denselben Zeitabschnitt fallende, parallel laufende Behandlung der Patientin oder des Patienten sind nicht beihilfefähig."

15. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "für" das Wort "zuvor" eingefügt.

16. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "In den Fällen der Umwandlung des Beamtenverhältnisses nach Satz 2 Nr. 1 ohne Dienstherrenwechsel ist ein erneuter Hinweis nach Satz 3 Halbsatz 2 entbehrlich."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte "und der Festsetzungsstelle vorgelegt wird" werden gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Auf Verlangen der Festsetzungsstelle ist die Wahlleistungsvereinbarung dieser vorzulegen."

17. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Absätze 2 und 3" durch die Angabe "Absätze 2 bis 4" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden," durch die Worte "Bei Behandlungen in Krankenhäusern im Sinne des Absatzes 1" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Folgender neue Absatz 4 wird eingefügt:

"(4) Aufwendungen zur Notfallbehandlung sind beihilfefähig, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht worden ist; die Absätze 2 und 3 finden insoweit keine Anwendung. Eine Notfallversorgung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn diese unverzüglich und ohne jeglichen Aufschub erforderlich ist, da sonst das Leben der versorgten Person bedroht ist. Zur Notfallversorgung gehört nicht eine nach Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Vitalfunktion sich anschließende Weiterbehandlung."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

18. § 28 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 28 Teilstationäre und stationäre Versorgung in einem Hospiz

Für die Aufwendungen einer stationären oder teilstationären Palliativversorgung in einem Hospiz gilt § 24 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend.

" § 28 Palliativversorgung

(1) Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind beihilfefähig; § 8 Abs. 4 und § 23 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Palliativversorgung in einem Hospiz, in denen palliativmedizinische Behandlungen erbracht werden, sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung unter entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 2 Nr. 2 beihilfefähig."

19. § 29 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Satz 1 gilt auch für die ersten 14 Tage nach Ende einer auswärtigen Unterbringung oder einer ambulanten Operation, sofern im besonderen Fall eine Familien- und Haushaltshilfe, bei Alleinstehenden eine Haushaltshilfe, erforderlich ist. "Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die ersten 14 Tage nach Ende einer auswärtigen Unterbringung oder einer ambulanten Operation, sofern die Notwendigkeit des Tätigwerdens einer Familien- und Haushaltshilfe, bei Alleinstehenden einer Haushaltshilfe, ärztlich bestätigt wurde."

20. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "auch" die Worte "der von" eingefügt.

b) Folgender neue Satz 3 wird eingefügt:

"Darüber hinaus ist auch das von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der Organspenderin oder des Organspenders fortgezahlte Entgelt beihilfefähig; abweichend von § 62 Abs. 4 Satz 1 wird die Beihilfe hierzu auf Antrag der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers unmittelbar an diese oder diesen gezahlt."

c) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe "Sätze 1 und 2" durch die Angabe "Sätze 1 bis 3" ersetzt.

21. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Aufwendungen" die Worte "für Pflegeberatung," eingefügt.

b) In Absatz 1 werden die Worte "neben anderen nach den §§ 11 bis 34 beihilfefähigen Aufwendungen" gestrichen.

c) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Aufwendungen nach den §§ 36 bis 41 sind nur beihilfefähig, wenn die pflegebedürftige Person einer Pflegestufe zugeordnet ist. "Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Aufwendungen nach den §§ 36 bis 42 nur beihilfefähig, wenn die pflegebedürftige Person einer Pflegestufe zugeordnet ist."

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf liegt vor, wenn neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung zusätzlich ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. "(3) Ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung liegt vor, wenn aufgrund einer dauerhaft erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung zusätzlich ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist (§ 45 a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI -)."

e) In Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)" durch die Angabe "SGB XI" ersetzt.

22. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Aufwendungen für eine häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XI) sind je nach Pflegestufe des § 15 SGB XI beihilfefähig bis zu monatlich:
in Pflegestufe I 440,00 EUR, ab 1. Januar 2012 450,00 EUR,
in Pflegestufe II 1040,00 EUR, ab 1. Januar 2012 1100,00 EUR,
in Pflegestufe III 1510,00 EUR, ab 1. Januar 2012 1550,00 EUR und
in den Fällen des § 36 Abs. 4 SGB XI 1918,00 EUR.
"(1) Aufwendungen für eine häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XI) und häusliche Betreuung (§ 124 SGB XI) sind je nach Pflegestufe beihilfefähig bis zu monatlich:
ohne Pflegestufe
in den Fällen des § 35 Abs. 3
225,00 EUR,
in Pflegestufe I 450,00 EUR,
in den Fällen des § 35 Abs. 3 665,00 EUR,
in Pflegestufe II 1.100,00 EUR,
in den Fällen des § 35 Abs. 3 1.250,00 EUR,
in Pflegestufe III 1.550,00 EUR,
und in den Fällen des § 36 Abs. 4 SGB XI 1.918,00 EUR

."

b) In Absatz 4 Nr. 1 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 39 Abs. 3 Satz 4 bis 7" durch die Verweisung " § 39 Abs. 5 Satz 4 bis 7" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen (selbst beschaffte Pflegehilfen) wird eine Pauschalbeihilfe gewährt, die
1. in Pflegestufe I 225,00 EUR, ab 1. Januar 2012 235,00 EUR,
2. in Pflegestufe II 430,00 EUR, ab 1. Januar 2012 440,00 EUR und
3. in Pflegestufe III 685,00 EUR, ab 1. Januar 2012 700,00 EUR

monatlich beträgt.

"Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen (selbst beschaffte Pflegehilfen) wird eine Pauschalbeihilfe gewährt, die ohne Pflegestufe
in den Fällen des § 35 Abs. 3 120,00 EUR,
in Pflegestufe I 235,00 EUR,
in den Fällen des § 35 Abs. 3 305,00 EUR,
in Pflegestufe II 440,00 EUR,
in den Fällen des § 35 Abs. 3 525,00 EUR,
und in Pflegestufe III 700,00 EUR

monatlich beträgt."

bb) Satz 2

Wird eine andere geeignete Person wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen (Verhinderungspflege) durch
  1. eine weitere andere geeignete Person ersetzt, gilt Satz 1, oder
  2. eine geeignete Pflegekraft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ersetzt, gelten die Absätze 2 bis 4.

wird gestrichen.

cc) Folgender neue Satz 3 wird eingefügt:

"Die Pauschalbeihilfe nach Satz 1 wird in den Fällen des § 36 a oder § 38 jeweils für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der entsprechenden Pflege nach § 36 a oder § 38 gezahlten Pauschalbeihilfe weiter gewährt."

dd) Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe "Satz 1" durch die Worte "den Sätzen 1 und 2" ersetzt.

23. Nach § 36 werden folgende neue §§ 36a und 36b eingefügt:

" § 36a Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

(1) Ist eine andere geeignete Person nach § 36 Abs. 5 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für Ersatzpflege bis zu 1550,00 EUR im Kalenderjahr beihilfefähig.

(2) Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit dieser in häuslicher Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen nur bis zur Höhe der Pauschalbeihilfe nach § 36 Abs. 5 beihilfefähig. Notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, können auf Nachweis bis zu dem Betrag nach Absatz 1 übernommen werden. Wird die Pflege durch die in Satz 1 genannten Personen erwerbsmäßig ausgeübt, findet Absatz 1 Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 35 Abs. 3 entsprechend.

§ 36b Ambulant betreute Wohngruppen

(1) Neben Beihilfen nach § 36 wird zusätzlich eine Pauschalbeihilfe von 200,00 EUR monatlich gewährt, wenn Pflegebedürftige

  1. in ambulant betreuten Wohngruppen in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung leben,
  2. in der ambulant betreuten Wohngruppe eine Pflegekraft tätig ist, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet,
  3. es sich um ein gemeinschaftliches Wohnen von mindestens drei pflegebedürftigen Personen handelt mit dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung und
  4. die freie Wählbarkeit der Pflege und Betreuungsleistungen weder rechtlich noch tatsächlich eingeschränkt ist.

Eine aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehende Leistung ist anzurechnen.

(2) Zu den Aufwendungen der Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen werden Beihilfen gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die private oder soziale Pflegekasse der beihilfeberechtigten Person oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen hierzu Zuschüsse nach § 45e SGB XI gezahlt hat. Bei privater Pflegeversicherung sind die Aufwendungen beihilfefähig aus denen die prozentuale Leistung der Pflegekasse berechnet ist; bei sozialer Pflegeversicherung gilt § 35 Abs. 4."

24. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz "(§ 42 Abs. 1 SGB XI)" die Worte "in einer von der Pflegekasse zugelassenen Pflegeeinrichtung" eingefügt.

b) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:

"Ist für die pflegende Person eine Behandlung nach § 45 anerkannt und ist während der Maßnahme die Unterbringung der pflegebedürftigen Person erforderlich, sind abweichend von Satz 1 die Aufwendungen der Kurzzeitpflege in der Einrichtung nach § 45 beihilfefähig."

c) Im bisherigen Satz 2 wird die Angabe "18. Lebensjahres" durch die Angabe "25. Lebensjahres" ersetzt.

25. Die §§ 39 und 40 erhalten folgende Fassung:

alt neu
§ 39 Vollstationäre Pflege 13

(1) Bei der vollstationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) ist der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht kommende Pflegesatz beihilfefähig. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten und Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI sind nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten, die folgende Eigenanteile übersteigen:

  1. bei beihilfeberechtigten Personen mit
    1. einem Angehörigen 40 v. H. oder
    2. mehreren Angehörigen 35 v. H.
  2. der um 510,00 EUR, beim Bezug von Versorgungsbezügen um 360,00 EUR, verminderten Einnahmen und
  3. bei alleinstehenden beihilfeberechtigten Personen oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege der beihilfeberechtigten Person und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 v. H. der Einnahmen.

Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt.

(2) § 36 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind die Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften sowie der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person. Bei der vollstationären Pflege einer in § 4 Abs. 1 genannten Person sind Einnahmen die Einnahmen nach Satz 1 zuzüglich des Zahlbetrags der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der gepflegten Person. Bei der vollstationären Pflege einer in § 4 Abs. 2 genannten Person sind Einnahmen die Einnahmen nach Satz 1 zuzüglich der Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften, des Zahlbetrages der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie des laufenden Erwerbseinkommens einer in § 4 Abs. 1 genannten Person. Dienstbezüge sind die in § 3 des Landesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen genannten laufenden Bruttobezüge. Versorgungsbezüge sind die in § 3 Abs. 1 LBeamtVG oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen genannten laufenden Bruttobezüge; Unfallausgleich nach § 44 LBeamtVG oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen bleibt unberücksichtigt. Der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gehören nicht zu den Einnahmen.

(4) Bei einer Pflege in einer Pflegeeinrichtung, welche die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 SGB XI erfüllt, sind höchstens die niedrigsten vergleichbaren Kosten einer zugelassenen Einrichtung am Ort der Unterbringung oder seiner nächsten Umgebung beihilfefähig; die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(5) Leistungen, die nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen zu einer Rückstufung der pflegebedürftigen Person in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit führen, sind in Höhe von 1536,00 EUR beihilfefähig; die Beihilfe wird unmittelbar an die Pflegeeinrichtung gezahlt. Die Beihilfe ist zurückzuzahlen, wenn die pflegebedürftige Person innerhalb von sechs Monaten nach der Rückstufung in eine höhere Pflegestufe oder von nicht erheblicher zu erheblicher Pflegebedürftigkeit eingestuft wird.

§ 40 Pflegehilfsmittel

(1) Neben den Aufwendungen nach den §§ 36 bis 39 sind auch die notwendigen Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen beihilfefähig.

(2) Nach Absatz 1 sind auch Aufwendungen bis zur Höhe von

  1. 31,00 EUR monatlich für zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel und
  2. 2557,00 EUR je Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person

beihilfefähig.

" § 39 Vollstationäre Pflege

(1) Aufwendungen einer vollstationären Pflege sind nach Maßgabe der folgenden Absätze beihilfefähig.

(2) Bei Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) ist der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht kommende Pflegesatz beihilfefähig. Verbleiben unter Berücksichtigung der Beihilfe- und Pflegeversicherungsleistungen ungedeckte pflegebedingte Aufwendungen, werden diese als ergänzende Beihilfe gezahlt. In den Fällen, in denen Personen nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind oder in denen der Leistungsanspruch ruht, sind als Leistung der Pflegeversicherung 50 v. H. der Leistungen nach § 43 Abs. 2 SGB XI fiktiv zu berücksichtigen.

(3) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten und Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI sind nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten, die folgende Eigenanteile übersteigen:

  1. bei beihilfeberechtigten Personen mit
    1. einem Angehörigen 40 v. H. oder
    2. mehreren Angehörigen 35 v. H.

    der um 510,00 EUR, beim Bezug von Versorgungsbezügen um 360,00 EUR, verminderten Einnahmen und

  2. bei alleinstehenden beihilfeberechtigten Personen oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege der beihilfeberechtigten Person und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 v. H. der Einnahmen.

Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt.

(4) § 36 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Einnahmen im Sinne des Absatzes 3 sind die Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften sowie der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person. Bei der vollstationären Pflege einer in § 4 Abs. 1 genannten Person sind Einnahmen die Einnahmen nach Satz 1 zuzüglich des Zahlbetrags der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der zu pflegenden Person. Bei der vollstationären Pflege einer in § 4 Abs. 2 genannten Person sind Einnahmen die Einnahmen nach Satz 1 zuzüglich der Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften, des Zahlbetrages der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie des laufenden Erwerbseinkommens einer in § 4 Abs. 1 genannten Person. Dienstbezüge sind die in § 3 des Landesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen genannten laufenden Bruttobezüge. Versorgungsbezüge sind die in § 3 Abs. 1 LBeamtVG oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen genannten laufenden Bruttobezüge; Unfallausgleich nach § 44 LBeamtVG oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuches (SGB VI) gehören nicht zu den Einnahmen.

(6) Bei Pflege in Pflegeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 SGB XI erfüllen, aber nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugelassen sind, sind höchstens die niedrigsten vergleichbaren Kosten einer zugelassenen Einrichtung am Ort der Unterbringung oder seiner nächsten Umgebung beihilfefähig; die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(7) Leistungen, die nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen zu einer Rückstufung der pflegebedürftigen Person in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit führen, sind in Höhe von 1536,00 EUR beihilfefähig; die Beihilfe wird unmittelbar an die Pflegeeinrichtung gezahlt. Die Beihilfe ist zurückzuzahlen, wenn die pflegebedürftige Person innerhalb von sechs Monaten nach der Rückstufung in eine höhere Pflegestufe oder von nicht erheblicher zu erheblicher Pflegebedürftigkeit eingestuft wird.

§ 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

(1) Neben den Aufwendungen nach den §§ 36 bis 39, 42 und 42a sind auch die notwendigen Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen beihilfefähig. Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel sind bis zu 31,00 EUR monatlich beihilfefähig. Für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes gilt Absatz 2.

(2) Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person sind bis zu 2.557,00 EUR je Maßnahme beihilfefähig. Satz 1 gilt entsprechend, wenn beihilfeberechtigte Personen oder berücksichtigungsfähige Angehörige mit weiteren Pflegebedürftigen in einer gemeinsamen Wohnung leben. In den Fällen des Satzes 2 ist der Gesamtbetrag der Förderung aus Beihilfe und Leistungen der privaten oder sozialen Pflegekasse auf 10.228,00 EUR je Maßnahme begrenzt; bei mehr als vier Pflegebedürftigen reduziert sich der beihilfefähige Betrag je Maßnahme der Anzahl entsprechend anteilig.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 35 Abs. 3 entsprechend."

26. In § 42 Satz 1 wird die Angabe "Für die in § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI genannten Personen" durch die Angabe "In den Fällen des § 35 Abs. 3" ersetzt.

27. Nach § 42 wird folgender neue § 42a eingefügt:

" § 42a Pflegeberatung

Die Festsetzungsstelle beteiligt sich für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Angehörige an den Kosten der Träger einer Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, wenn Leistungen der Pflegeversicherung

  1. bezogen werden oder
  2. beantragt worden sind und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.

Aufwendungen nach Satz 1 sind außerdem nur beihilfefähig, wenn das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium hierzu eine Vereinbarung im Sinne des § 8 Abs. 4 abgeschlossen hat oder einer entsprechenden Vereinbarung beigetreten ist."

28. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neue Absatz 3 wird eingefügt:

"(3) Aufwendungen, die Frauen mit einem erblich bedingten erhöhten familiären Brust- und Eierstockkrebsrisiko durch die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung entstehen, sind nur bei einer Leistungserbringung durch von der Deutschen Krebshilfe zugelassene Zentren nach Maßgabe der Anlage 6 beihilfefähig."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

In Nummer 2 wird die Verweisung "Abschnitt B Nr. 100 bis 102 und Abschnitt C Nr. 200 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte" durch die Verweisung "Abschnitt B des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte" ersetzt.

c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

"(5) Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für die Teilnahme von beihilfeberechtigten Personen oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen an bis zu zwei Gesundheits- oder Präventionskursen zu den Bereichen Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum beihilfefähig; dies gilt nicht für Personen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1. Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn der Kurs von einer gesetzlichen Krankenkasse als förderfähig anerkannt worden ist und die Teilnahme an mindestens 80 v. H. der Kurseinheiten eines Kurses nachgewiesen wird. Aufwendungen für Anmeldegebühren und Mitgliedsbeiträge sind nicht beihilfefähig.

Die Aufwendungen werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Kurs beendet wurde. Je Kurs beträgt die Beihilfe vor Anwendung des § 59 höchstens 75,00 EUR.

(6) Aufwendungen für medizinische Vorsorgeleistungen für Mütter oder Väter, auch in Form von Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahmen, in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder gleichartigen Einrichtungen sind im Rahmen des § 45 beihilfefähig, wenn

  1. die Vorsorgeleistung medizinisch notwendig ist,
  2. eine ärztliche Behandlung und eine Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln nicht ausreichen, um
    1. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
    2. eine Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes zu vermeiden,
    3. einer Erkrankung vorzubeugen oder die Verschlimmerung einer Erkrankung zu vermeiden oder
    4. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden und
  3. die Einrichtung, in der die Vorsorgeleistung erbracht werden soll, geeignet ist."

29. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Heilkur im Sinne dieser Vorschrift ist eine Kur, die unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem geeigneten Kurort durchgeführt wird, der in dem von dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium bekannt gemachten Heilkurorteverzeichnis aufgeführt ist; "Heilkur im Sinne dieser Vorschrift ist eine Kur, die unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem in der Anlage 7 genannten Kurorte durchgeführt wird;".

b) In Absatz 4 Nr. 1 Buchst. c wird die Verweisung " § 87a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 87a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 6 und § 145 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2030-1a," durch die Verweisung " § 76 Abs. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 4 Satz 1 LBG" ersetzt.

30. In § 48 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:

"Bei gemeinsamer An- und Abreise einer beihilfeberechtigten Person mit einer oder einem oder mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit einem Personenkraftwagen, sind die Fahrtkosten insgesamt nur einmal nach Satz 1 beihilfefähig."

31. Nach § 48 wird folgender neue § 48a eingefügt:

" § 48a Ambulante Nachsorgemaßnahmen

Aufwendungen für eine aus medizinischen Gründen in unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder stationäre Maßnahme nach § 45 erforderliche ambulante Nachsorgemaßnahme für chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in Höhe der in Satz 2 genannten Beträge beihilfefähig, wenn sie wegen der Art, Schwere und Dauer der Erkrankung notwendig sind, um den stationären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern. Die Aufwendungen sind je Einheit bis zu den nachfolgend genannten Höchstbeträgen beihilfefähig:

  1. Analyse des Versorgungsbedarfs 68,00 EUR,
  2. Koordinierung der verordneten Leistung 68,00 EUR und
  3. Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme 68,00 EUR.

Die Nachsorgeeinheit beträgt jeweils 60 Minuten, die maßnahmebezogen in kleinere Zeiteinheiten zu je 15 Minuten aufgeteilt werden kann; eventuell anfallende Fahrtkosten sowie anfallende Umsatzsteuer sind mit den Höchstbeträgen abgegolten."

32. § 49 Abs. 2 Satz 3

Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, wird die Pauschalbeihilfe nur einmal gezahlt.

wird gestrichen.

33. § 55 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Folgende neue Nummer 4 wird eingefügt:

"4. zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss; § 26 Abs. 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend,".

b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden Nummern 5 bis 7.

34. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Abweichend von Absatz 1 sind Aufwendungen für eine ambulante Behandlung am Toten Meer wegen Erkrankungen an Neurodermitis oder Psoriasis für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Angehörige im Umfang des § 47 beihilfefähig, wenn

  1. die inländischen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind,
  2. durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Behandlung wegen der wesentlich größeren Erfolgsaussicht notwendig ist,
  3. die Behandlung in einem der in der Anlage 7 Teil B Nr. 2 genannten Orte durchgeführt wird und
  4. die Festsetzungsstelle die Behandlung vorher anerkannt hat.

Aufwendungen für Fahrtkosten einschließlich der Flugkosten für An- und Abreise sind nach § 30 beihilfefähig. Werden die Aufwendungen für ärztliche Behandlung, Unterkunft, Verpflegung, Flug und Transfer insgesamt pauschal in Rechnung gestellt, gilt § 23 Abs. 1 Satz 1 entsprechend."

35. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Satz 2 Halbsatz 2 ist nur anzuwenden, wenn einer beihilfeberechtigten Person nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 v. H. zusteht. Beihilfeberechtigte Personen, denen vor der Elternzeit der nach Satz 2 erhöhte Bemessungssatz zustand, erhalten diesen während der Elternzeit weiter; in diesen Fällen ist eine Erhöhung des Bemessungssatzes nach Satz 2 für den anderen Elternteil ausgeschlossen."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) In den Fällen des § 5 wird der Bemessungssatz zugrunde gelegt, der der verstorbenen Person bei eigener Antragstellung für seine Person zugestanden hätte. "(2) In den Fällen des § 5 sind die Bemessungssätze anzuwenden, die bei eigener Antragstellung der verstorbenen Person Anwendung gefunden hätten."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:

"2. einer Bezugsperson als Aufwendungen der behandelten Person,".

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern 3 bis 5.

36. Dem § 58 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 findet keine Anwendung für Aufwendungen nach den §§ 35 bis 42a."

37. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Angabe " § 56 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a" durch die Angabe " § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2" ersetzt.

b) Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
Dabei ist der Summe der mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen die Gesamtsumme der hierauf entfallenden Leistungen gegenüberzustellen. "Dabei ist der Summe der mit dem Antrag geltend gemachten, dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen die Gesamtsumme der hierauf entfallenden Leistungen gegenüberzustellen."

c) In Satz 5 wird nach der Verweisung " § 36 Abs. 5" die Verweisung ", § 36b Abs. 1" eingefügt.

38. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Verweisung " § 80a des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 6 und § 145 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2030-1a," durch die Verweisung " § 75 Abs. 1 LBG" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) § 60 gilt nicht für Beihilfen, die zu Aufwendungen
  1. nach den §§ 43 und 44,
  2. für die Schwangerschaftsüberwachung und die ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik (§ 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2) sowie für im Zusammenhang mit der Schwangerschaft verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen (§ 21),
  3. bei dauernder Pflegebedürftigkeit (§§ 35 bis 42) und
  4. in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 1

gezahlt werden. Ausgenommen von der Kostendämpfungspauschale sind außerdem Pauschalbeihilfen nach § 36 Abs. 5 und § 49 Abs. 2.

"(2) § 60 gilt nicht für Beihilfen, die zu Aufwendungen
  1. in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 1,
  2. nach § 33 Abs. 1 Satz 3,
  3. bei dauernder Pflegebedürftigkeit (§§ 35 bis 42 a),
  4. nach den §§ 43 und 44 und
  5. für die Schwangerschaftsüberwachung und die ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik (§ 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2) sowie für im Zusammenhang mit der Schwangerschaft verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen (§ 21) gezahlt werden. Ausgenommen von der Kostendämpfungspauschale sind außerdem Pauschalbeihilfen nach § 36 Abs. 5, § 36b Abs. 1 und § 49 Abs. 2."

39. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neue Absatz 3 wird eingefügt:

"(3) In den Fällen des § 29 Satz 4, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und Abs. 4 Nr. 2, § 48 Satz 3 Nr. 2, § 55 Abs. 2 Nr. 7, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 62 Abs. 2 Satz 3 und der Anlage 1 holt die Festsetzungsstelle ein amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten ein. Die Ergebnisse der Untersuchung sind der beauftragenden Festsetzungsstelle mitzuteilen."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"eine Antragstellung durch Telefax ist nicht zulässig."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Rechnungsbeträge in ausländischer Währung sind mit dem am Tage des Eingangs des Beihilfeantrags bei der Festsetzungsstelle geltenden amtlichen Devisen-Wechselkurs in Euro umzurechnen, sofern der Umrechnungskurs nicht nachgewiesen wird."

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

In Satz 2 wird die Angabe "55 Abs. 2 Nr. 6" durch die Angabe "55 Abs. 2 Nr. 7" ersetzt.

40. In § 63 Satz 2 wird nach der Verweisung " § 36 Abs. 5" die Verweisung ", § 36b Abs. 1" eingefügt.

41. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Abschnitt A wird vor der Methode "Autohomologe Immuntherapien (z.B. ACTI-Cell-Therapie)" die Methode "-Atlastherapie nach Arlen" eingefügt.

bb) In Abschnitt C wird nach der Methode "Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen" die Methode "-Computergestützte mechanische Distraktionsverfahren zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule" eingefügt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Bei der Methode "Extracorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich" wird vor dem Wort "Extracorporale" das Wort "Fokussierte" eingefügt.

bb) Bei der Methode "Magnetfeldtherapie" werden nach dem Wort "wird" die Worte "sowie bei psychiatrischen Erkrankungen" eingefügt.

42. In Anlage 2 Nr. 1.1 wird das Wort "Gestaltungstherapie" durch das Wort "Gestalttherapie" ersetzt.

43. Der Verordnung werden die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen 5 bis 7 angefügt.

44. Die Inhaltsübersicht wird gemäß den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.

.

  Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 43)


Anlage 5 (zu § 8 Abs. 3 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für heilpraktische Leistungen

Nummer Leistungsbeschreibung Beihilfefähiger Höchstbetrag in EUR
01 - 10 Allgemeine Leistungen
1 Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung 12,50
2a Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall 80,00
2b Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie

Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 2 ist in einer Sitzung nur einmal und innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig.

35,00
3 Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers 3,00
4 Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung

Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 ist nur als alleinige Leistung oder in Zusammenhang mit einer Leistung nach Ziffer 1 oder 17.1 beihilfefähig.

18,50
5 Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Untersuchung

Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig.

9,00
6 Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit 13,00
7 Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr 18,00
8 Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags

Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziffern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.

20,00
9 Hausbesuch einschließlich Beratung
9.1 bei Tag 24,00
9.2 In dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) 26,00
9.3 bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen 29,00
10 Nebengebühren für Hausbesuche
10.1 für jede angefangene Stunde bei Tag - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 4,00
10.2 für jede angefangene Stunde bei Nacht - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 8,00
10.5 für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 - 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 1,00
10.6 für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 - 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 2,00
10.7 Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden.

Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt.

0,20
10.8 Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen. 16,00
11 Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen
11.1 Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten 5,00
11.2 Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A 4 engzeilig maschinengeschrieben) Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) 15,00
Schriftliche gutachtliche Äußerung 16,00
11.3 Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselstörungen 8,00
12 Chemisch-physikalische Untersuchungen
12.1 Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich

Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig.

3,00
12.2 Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, z.B. Zucker usw.) 4,00
12.4 Harnuntersuchung, nur Sediment 4,00
12.7 Blutstatus (nicht neben Nummer 12.9, 12.10, 12.11) 10,00
12.8 Blutzuckerbestimmung 2,00
12.9 Hämoglobinbestimmung 3,00
12.10 Differenzierung des gefärbten Blutausstriches 6,00
12.11 Zählung der Leuko- und Erythrozyten Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/ oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCN) und die errechneten Kenngrößen (z.B. MCH , MCHC) und die Erythrozytenverteilungskur ve und/oder Leukozytenzahl und/ oder Thrombozytenzahl. 3,00
Differenzierung der Leukozyten, elektronisch-zytometrisch, zytochemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse) 1,00
12.12 Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BKS) einschl. Blutentnahme 3,00
12.13 Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung

Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.

6,00
12.14 Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang pro Einzeluntersuchung

Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.

7,00
13 Sonstige Untersuchungen
13.1 Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, z.B. ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw.

Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.

6,00
14 Spezielle Untersuchungen
14.1 Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes

Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.

8,00
14.2 Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes

Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.

8,00
14.3 Grundumsatzbestimmung nach Read 5,00
14.4 Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung 20,00
14.5 Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) 7,00
14.6 Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm 41,00
14.7 Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen 14,00
14.8 Oszillogramm-Methoden 11,00
14.9 Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen

Anmerkung: Nicht neben Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechenbar.

8,00
14.10 Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck- und/oder Strömungsmessungen 9,00
17 Neurologische Untersuchungen
17.1 Neurologische Untersuchung 21,00
18 - 23 Spezielle Behandlungen
20 Atemtherapie, Massagen
20.1 Atemtherapeutische Behandlungsverfahren 8,00
20.2 Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u.a., Spezialnervenmassage 6,00
20.3 Bindegewebsmassage 6,00
20.4 Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) 4,00
20.5 Großmassage 6,00
20.6 Sondermassagen Unterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar) 8,00
Massage im extramuskulären Bereich (z.B. Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage) 6,00
Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensiostisch, Perlgerät 6,00
20.7 Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten 6,00
20.8 Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut 4,00
21 Akupunktur
21.1 Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose 23,00
21.2 Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte 7,00
22 Inhalationen
22.1 Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden 3,00
24 - 30 Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahren
24 Eigenblut, Eigenharn
24.1 Eigenblutinjektion 11,00
25 Injektionen, Infusionen
25.1 Injektion, subkutan 5,00
25.2 Injektion, intramuskulär 5,00
25.3 Injektion, intravenös, intraarteriell 7,00
25.4 Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung 7,00
25.5 Injektion, intraartikulär 11,50
25.6 Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke 11,50
25.7 Infusion 8,00
25.8 Dauertropfeninfusion

Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.

12,50
26 Blutentnahmen
26.1 Blutentnahme 3,00
26.2 Aderlass 12,00
27 Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren
27.1 Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband 5,00
27.2 Skarifikation der Haut 4,00
27.3 Setzen von Schröpfköpfen, unblutig 5,00
27.4 Setzen von Schröpfköpfen, blutig 5,00
27.5 Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel 5,00
27.6 Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten 5,00
27.7 Setzen von Fontanellen 5,00
27.8 Setzen von Cantharidenblasen 5,00
27.9 Reinjektion des Blaseninhaltes aus Nummer 27.8) 5,00
27.10 Anwendung von Pustulantien 5,00
27.12 Biersche Stauung 5,00
28 Infiltrationen
28.1 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig 9,00
28.2 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig 15,00
29 Roedersches Verfahren
29.1 Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren 5,00
30 Sonstiges
30.1 Spülung des Ohres 5,00
31 Wundversorgung, Verbände und Verwandtes
31.1 Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses 9,00
31.2 Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung 8,00
32 Versorgung einer frischen Wunde
32.1 bei einer kleinen Wunde 8,00
32.2 bei einer größeren und verunreinigten Wunde 13,00
33 Verbände (außer zur Wundbehandlung)
33.1 Verbände, jedes Mal 5,00
33.2 Elastische Stütz- und Pflasterverbände 7,00
33.3 Kompressions- oder Zinkleimverband

Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.

10,00
34 Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung
34.1 Chiropraktische Behandlung 4,00
34.2 Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule

Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.

17,00
35 Osteopathische Behandlung
35.1 des Unterkiefers 11,00
35.2 des Schultergelenkes und der Wirbelsäule 21,00
35.3 der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke 21,00
35.4 des Schlüsselbeins und der Kniegelenke 12,00
35.5 des Daumens 10,00
35.6 einzelner Finger und Zehen 10,00
36 Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen

Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.

36.1 Leitung eines ansteigenden Vollbades 7,00
36.2 Leitung eines ansteigenden Teilbades 4,00
36.3 Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) 13,00
36.4 Kneippsche Güsse 4,00
37 Elektrische Bäder und Heißluftbäder

Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig

37.1 Teilheißluftbad, z.B. Kopf oder Arm 3,00
37.2 Ganzheißluftbad, z.B. Rumpf oder Beine 5,00
37.3 Heißluftbad im geschlossenen Kasten 5,00
37.4 Elektrisches Vierzellenbad 4,00
37.5 Elektrisches Vollbad (Stangerbad) 8,00
38 Spezialpackungen

Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig

38.1 Fangopackungen 3,00
38.2 Paraffinpackungen, örtliche 3,00
38.3 Paraffinganzpackungen 3,00
38.4 Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen 3,00
39 Elektro-physikalische Heilmethoden
39.1 Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen 3,00
39.2 Ganzbestrahlungen 8,00
39.4 Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) 4,00
39.5 Anwendung der Influenzmaschine 4,00
39.6 Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) 4,00
39.7 Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen 8,00
39.8 Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten 3,00
39.9 Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung 3,00
39.10 Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten 4,00
39.11 Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) 4,00
39.12 Niederfrequente Reizstromtherapie, z.B. Jono-Modulator 4,00
39.13 Ultraschall-Behandlung 4,00

Anlage 6 (zu § 43 Abs. 3) Beihilfefähigkeit der Aufwendungen durch die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung

Die Maßnahmen nach § 43 Abs. 3 können von gesunden und erkrankten Ratsuchenden direkt in Anspruch genommen werden, wenn zuvor das Vorliegen der Einschlusskriterien (Familienkonstellationen mit einer empirischen Mutationswahrscheinlichkeit > 10 v. H.) geklärt wurde. Die entstandenen Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung sind in Höhe der nachstehenden Pauschalen beihilfefähig:

  1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung
    Einmalige Pauschale in Höhe von 900,00 EUR pro Familie. Diese umfasst die interdisziplinäre Erstberatung mit Stammbaumerfassung sowie die Mitteilung des Genbefundes; darüber hinaus beinhaltet die Pauschale auch die mögliche Beratung weiterer Familienmitglieder. Die Kosten werden der Ratsuchenden zugeordnet.
  2. Genanalyse
    1. Einmalige Pauschale in Höhe von 5.900,00 EUR für eine an Brust- oder Eierstockkrebs Erkrankte (Indexfall);
    2. Einmalige Pauschale in Höhe von 360,00 EUR, wenn es sich bei der Ratsuchenden um eine gesunde Frau handelt und diese nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht wird.

    Die Genanalyse nach Satz 1 Buchst. a wird bei den Indexfällen durchgeführt. Im Fall einer gesunden Ratsuchenden wird die an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankte Verwandte untersucht, wenn nicht bereits früher eine entsprechende Untersuchung erfolgt ist. Bei dieser Genanalyse handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest zur Feststellung weitergehender Therapieansätze bei der erkrankten Patientin, dessen Kosten dieser zugerechnet werden. Wenn aus der Gentestung keine Therapieoptionen mehr für die bereits erkrankte Patientin abgeleitet werden können oder wenn sie eine Beratung und Befundmitteilung ablehnt, wird die Genanalyse als sogenannter prädikativer Gentest der gesunden Ratsuchenden zugeordnet. Das Vorliegen einer solchen Voraussetzung ist durch schriftliche ärztliche Stellungnahme oder durch schriftliche Dokumentation der Ablehnung nachzuweisen.

  3. Früherkennungsmaßnahmen
    Pauschale für das strukturierte Früherkennungsprogramm in Höhe von 580,00 EUR einmalig pro Kalenderjahr.
  4. Präventive Operationen
    Aufwendungen für präventive Operationen sind nicht Gegenstand der beihilfefähigen Pauschalen.

Anlage 7 (zu § 47 Abs. 3) Heilkurorteverzeichnis

Teil A
Inland

1. Verzeichnis

Name ohne "Bad" PLZ Gemeinde Anerkennung als Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Artbezeichnung
A
Aachen 52066 Aachen Burtscheid Heilbad
52062 Aachen Monheimsallee Heilbad
Aalen 73433 Aalen Röthardt Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb
Abbach 93077 Bad Abbach Bad Abbach, Abbach-Schloßberg, Au, Kalkofen, Weichs Heilbad
Ahlbeck 17419 Ahlbeck G Seeheilbad
Aibling 83043 Bad Aibling Bad Aibling, Harthausen, Thürham, Zell Heilbad
Alexandersbad 95680 Bad Alexandersbad G Heilbad
Altenau 38707 Altenau G Heilklimatischer Kurort
Altenberg 01773 Altenberg Altenberg Kneippkurort
Andernach 56626 Andernach Bad Tönisstein Heilbad
Arolsen 34454 Bad Arolsen K Heilbad
Aulendorf 88326 Aulendorf Aulendorf Kneippkurort
B Baden-Baden 76530 Baden-Baden Baden-Baden, Balg, Lichtental, Oos Heilbad
Badenweiler 79410 Badenweiler Badenweiler Heilbad
Baiersbronn 72270 Baiersbronn Schwarzenberg-Schönmünzach, Obertal Kneippkurort Heilklimatischer Kurort
Baltrum 26579 Baltrum G Nordseeheilbad
Bansin 17429 Bansin G Seeheilbad
Bayersoien 82435 Bad Bayersoien Bad Bayersoien Heilbad
Bayreuth 95410 Bayreuth B - Lohengrin Therme Bayreuth Heilquellenkurbetrieb
Bayrischzell 83735 Bayrischzell G Heilklimatischer Kurort
Bederkesa 27624 Bederkesa G Moorheilbad
Bellingen 79415 Bad Bellingen Bad Bellingen Heilbad
Belzig 14806 Belzig Belzig Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Bentheim 48455 Bad Bentheim Bad Bentheirn Heilbad
Berchtesgaden 83471 Berchtesgaden G Heilklimatischer Kurort
Berggrießhübel 01819 Berggrießhübel Berggrießhübel Kneippkurort
Bergzabern 76887 Bad Bergzabern Bad Bergzabern Kneippheilbad und Heilklimatischer Kurort
Berka 99438 Bad Berka Bad Berka Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Berleburg 57319 Bad Berleburg Bad Berleburg Kneippheilbad
Berneck 95460 Bad Berneck i. Fichtelgebirge Bad Berneck i. Fichtelgebirge, Frankenhammer, Kutschenrangen, Rödlasberg, Warmeleithen Kneippheilbad
Bernkastel-Kues 54470 Bernkastel-Kues Stadtteil Kueser Plateau Heilklimatischer Kurort
Bertrich 56864 Bad Bertrich Bad Bertrich Heilbad
Beuren 72660 Beuren G Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Bevensen 29549 Bad Bevensen Bad Bevensen Heilbad und Kneippkurort
Biberach 88400 Biberach Jordanbad Kneippkurort
Birnbach 84364 Bad Birnbach Birnbach, Aunham Heilbad
Bischofsgrün 95493 Bischofsgrün G Heilklimatischer Kurort
Bischofswiesen 83483 Bischofswiesen G Heilklimatischer Kurort
Blankenburg, Harz 38889 Blankenburg, Harz G Heilbad
Blieskastel 66440 Blieskastel Blieskastel-Mitte (Alschbach, Blieskastel, Lautzkirchen) Kneippkurort
Bocklet 97708 Bad Bocklet G Heilbad
Bodenmais 94249 Bodenmais G Heilklimatischer Kurort
Bodenteich 29389 Bodenteich G Kneippkurort
Boll 73087 Bad Boll Bad Boll Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Boltenhagen 23944 Ostseebad Boltenhagen G Seeheilbad
Boppard 56154 Boppard Bad Salzig Heilbad
Borkum 26757 Borkum G Nordseeheilbad
Brambach 08648 Bad Brambach Bad Brambach (Mineral-) Heilbad
Bramstedt 24576 Bad Bramstedt Bad Bramstedt Heilbad
Breisig 53498 Bad Breisig Bad Breisig Heilbad
Brilon 59929 Brilon Brilon Kneippkurort
Brückenau 97769 Bad Brückenau G - sowie Gemeindeteil Eckarts des Marktes Zeitlofs Heilbad
Buchau 88422 Bad Buchau Bad Buchau (Moor-) Heilbad
Buckow 15377 Buckow G - ausgenommen der Ortsteil "Hasenholz" Kneippkurort
Bünde 32257 Bünde Randringhausen Kurmittelgebiet (Heilquelle und Moor)
Büsum 25761 Büsum Büsum Seeheilbad
Burg/Fehmarn 23769 Burg/Fehmarn Burg Seeheilbad
Burgbrohl 56659 Burgbrohl Bad Tönisstein Heilbad
C Camberg 65520 Bad Camberg K Kneippheilbad
Colberg-Heldburg 98663 Bad Colberg-Heldburg Bad Colberg Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Cuxhaven 27478 Cuxhaven G Nordseeheilbad
D
Dahme 23747 Dahme Dahme Seeheilbad
Damp 24351 Damp Damp 2000 Seeheilbad
Daun 54550 Daun Daun Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Detmold 32760 Detmold Hiddesen Kneippkurort
Diez 65582 Diez Diez Felkekurort
Ditzenbach 73342 Bad Ditzenbach Bad Ditzenbach Heilbad
Dobel 75335 Dobel G Heilklimatischer Kurort
Doberan 18209 Bad Doberan Bad Doberan
Heiligendamm
(Moor-) Heilbad
Seeheilbad
Driburg 33014 Bad Driburg Bad Driburg, Hermannsborn Heilbad
Düben 04849 Bad Düben Bad Düben (Moor-) Heilbad
Dürkheim 67098 Bad Dürkheim Bad Dürkheim Heilbad
Dürrheim 78073 Bad Dürrheim Bad Dürrheim (Sole-) Heilbad und Heilklimatischer Kurort
E
Ehlscheid 56581 Ehlscheid G Heilklimatischer Kurort
Eilsen 31707 Bad Eilsen G Heilbad
Elster 08645 Bad Elster Bad Elster, Sohl Mineral- und Moorheilbad
Ems 56130 Bad Ems Bad Ems Heilbad
Emstal 34308 Bad Emstal Sand Heilbad
Endbach 35080 Bad Endbach K Kneippheilbad
Endorf 83093 Bad Endorf Bad Endorf, Eisenbartling, Hofham, Kurf, Rachental, Ströbing Heilbad
Erwitte 59597 Erwitte Bad Westernkotten Heilbad
Esens 26422 Esens Bensersiel Nordseeheilbad
Essen 49152 Bad Essen Bad Essen Heilbad
Eutin 23701 Eutin G Heilklimatischer Kurort
F
Fallingbostel 29683 Fallingbostel Fallingbostel Kneippheilbad
Feilnbach 83075 Bad Feilnbach G - ausgenommen die Gemeindeteile der ehemaligen Gemeinde Dettendorf Heilbad
Finsterbergen 99898 Finsterbergen G Heilklimatischer Kurort
Fischen 87538 Fischen/Allgäu G Heilklimatischer Kurort
Frankenhausen 06567 Bad Frankenhausen K Sole-Heilbad
Freiburg 79098 Freiburg Ortsbereich "An den Heilquellen" Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Freienwalde 16259 Bad Freienwalde Freienwalde Moorheilbad
Freudenstadt 72250 Freudenstadt Freudenstadt Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Friedrichskoog 25718 Friedrichskoog Friedrichskoog Nordseeheilbad
Füssen 87629 Füssen a) Bad Faulenbach Heilbad
b) Gebiet der ehemaligen Stadt Füssen und der ehemaligen Gemeinde Hopfen am See Kneippkurort
Füssing 94072 Bad Füssing Bad Füssing, Aichmühle, Ainsen, Angering, Brandschachen, Dürnöd, Egglfing a. Inn, Eitlöd, Flickenöd, Gögging, Holzhäuser, Holzhaus, Hub, Irching, Mitterreuthen, Oberreuthen, Pichl, Pimsöd, Poinzaun, Riedenburg, Safferstetten, Schieferöd, Schöchlöd, Steinreuth, Thalau, Thalham, Thierham, Unterreuthen, Voglöd, Weidach, Wies, Würding, Zieglöd, Zwicklarn Heilbad
G
Gaggenau 76571 Gaggenau Bad Rotenfels Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Gandersheim 37581 Bad Gandersheim Bad Gandersheim Heilbad
Garmisch-Partenkirchen 82467 Garmisch- Partenkirchen G - ohne das eingegliederte Gebiet der ehemaligen Gemeinde Wamberg Heilklimatischer Kurort
Gelting 24395 Gelting G Kneippkurort
Gersfeld 36129 Gersfeld (Rhön) K Kneippheilbad
Gladenbach 35075 Gladenbach K Kneippheilbad
Glücksburg 24960 Glücksburg Glücksburg Seeheilbad
Göhren 18586 Ostseebad Göhren G Kneippkurort
Goslar 38644 Goslar Hahnenklee, Bockswiese Heilklimatischer Kurort
Gottleuba 01816 Bad Gottleuba Bad Gottleuba Moorheilbad
Graal-Müritz 18181 Graal-Müritz G Seeheilbad
Grasellenbach 64689 Grasellenbach K Kneippkurort und Kneippheilbad
Griesbach i. Rottal 94086 Bad Griesbach i. Rottal Bad Griesbach i. Rottal, Weghof Heilbad
Grömitz 23743 Grömitz Grömitz Seeheilbad
Grönenbach 87728 Grönenbach Grönenbach, Au, Brandholz, in der Tarrast, Egg, Gmeinschwenden, Greit, Herbisried, Hueb, Klevers, Kornhofen, Kreuzbühl, Manneberg, Niederholz, Ölmühle, Raupolz, Rechberg, Rothenstein, Schwenden, Seefeld, Waldegg b. Grönenbach, Ziegelberg, Ziegelstadel Kneippheilbad
Großenbrode 23775 Großenbrode G Seeheilbad
Grund 37539 Bad Grund Bad Grund Ort mit Heilstollen Kurbetrieb und Heilklimatischer Kurort
H
Haffkrug-Scharbeutz 23683 Haffkrug-Scharbeutz Haffkrug Seeheilbad
Haigerloch 72401 Haigerloch Bad Imnau Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Harzburg 38667 Bad Harzburg K Heilbad und Heilklimatischer Kurort
Heilbrunn 83670 Bad Heilbrunn Bad Heilbrunn, Achmühl, Baumberg, Bernwies, Graben, Hinterstallau, Hub, Kiensee, Langau, Linden, Mürnsee, Oberbuchen, Oberenzenau, Obermühl, Obersteinbach, Ostfeld, Ramsau, Reindlschmiede, Schönau, Unterbuchen, Unterenzenau, Untersteinbach, Vogelherd, Weiherweber, Wiesweber, Wörnern Heilklimatischer Kurort
Heiligenhafen 23774 Heiligenhafen Heiligenhafen Seeheilbad
Heiligenstadt 37308 Heiligenstadt Heiligenstadt Heilbad
Helgoland 27498 Helgoland G Seeheilbad
Herbstein 36358 Herbstein K Heilbad
Heringsdorf 17442 Heringsdorf G Ostseeheilbad und (Sole-) Heilbad
Herrenalb 76332 Bad Herrenalb Bad Herrenalb Heilbad und Heilklimatischer Kurort
Hersfeld 36251 Bad Hersfeld K Heilbad
Hille 32479 Hille Rothenuffeln Kurmittelgebiet (Heilquelle und Moor)
Hindelang 87541 Bad Hindelang Hindelang, Bad Oberdorf, Bruck, Gailenberg, Groß, Hinterstein, Liebenstein, Oberjoch, Reckenberg, Riedle, Unterjoch, Vorderhindelang Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Hinterzarten 79856 Hinterzarten G Heilklimatischer Kurort
Hitzacker 29456 Hitzacker Hitzacker Kneippkurort
Höchenschwand 79862 Höchenschwand Höchenschwand Heilklimatischer Kurort
Hönningen 53557 Bad Hönningen Bad Hönningen Heilbad
Höxter 37671 Höxter Bruchhausen Heilquellen-Kurbetrieb
Hohwacht 24321 Hohwacht G Seeheilbad
Homburg 61348 Bad Homburg v. d. Höhe K Heilbad
Horn 32805 Horn - Bad Meinberg Bad Meinberg Heilbad
I
Iburg 49186 Bad Iburg Bad Iburg Kneippheilbad
Isny 88316 Isny Isny, Neutrauchburg Heilklimatischer Kurort
J
Juist 26571 Juist G Nordseeheilbad
K
Karlshafen 34385 Bad Karlshafen K Heilbad
Kassel 34117 Kassel Bad Wilhelmshöhe Kneippheilbad und Thermal-Sole-Heilbad
Kellenhusen 23746 Kellenhusen Kellenhusen Seeheilbad
Kissingen 97688 Bad Kissingen G Heilbad
Klosterlausnitz 07639 Bad Klosterlausnitz Bad Klosterlausnitz Heilbad
König 64732 Bad König K Heilbad
Königsfeld 78126 Königsfeld Königsfeld, Bregnitz, Grenier Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Königshofen 97631 Bad Königshofen i. Grabfeld G - ohne d. eingegliederten Gebiete d. ehemaligen Gemeinden Aub und Merkershausen Heilbad
Königstein 61462 Königstein
im Taunus
K, Falkenstein Heilklimatischer Kurort
Kösen 06628 Bad Kösen G Heilbad
Kötzting 93444 Bad Kötzting Stadtteil Kötzting Kneippheilbad und Kneippkurort
Kohlgrub 82433 Bad Kohlgrub G Heilbad
Kreuth 83708 Kreuth G Heilklimatischer Kurort
Kreuznach 55543 Bad Kreuznach Bad Kreuznach Heilbad
Krozingen 79189 Bad Krozingen Bad Krozingen Heilbad
Krumbach 86381 Krumbach (Schwaben) B - Sanatorium Krumbad Peloidkurbetrieb
L
Laasphe 57334 Bad Laasphe Bad Laasphe Kneippheilbad
Laer 49196 Bad Laer G Soleheilbad
Lahnstein 56112 Lahnstein Stadtteil "Lahnstein auf der Höhe" Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Langensalza 99947 Bad Langensalza K Schwefel-Sole-Heilbad
Langeoog 26465 Langeoog G Nordseeheilbad
Lausick 04651 Bad Lausick Bad Lausick Heilbad
Lauterberg 37431 Bad Lauterberg Bad Lauterberg Kneippheilbad
Lenzkirch 79853 Lenzkirch Lenzkirch, Saig Heilklimatischer Kurort
Liebenstein 36448 Bad Liebenstein K Heilbad
Liebenwerda 04924 Bad Liebenwerda Dobra, Kosilenzien, Maasdorf, Zeischa Ort mit Peloidkurbetrieb
Liebenzell 75378 Bad Liebenzell Bad Liebenzell Heilbad
Lindenfels 64678 Lindenfels K Heilklimatischer Kurort
Lippspringe 33175 Bad Lippspringe Bad Lippspringe Heilbad und Heilklimatischer Kurort
Lippstadt 59556 Lippstadt Bad Waldliesborn Heilbad
Lobenstein 07356 Lobenstein Lobenstein Moor-Heilbad
Ludwigsburg 71638 Ludwigsburg Hoheneck Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
M
Malente 23714 Malente Malente-Gremsmühlen, Krummsee, Timmdorf Heilklimatischer Kurort
Manderscheid 54531 Manderscheid Manderscheid Heilklimatischer Kurort und Kneippkurort
Marienberg 56470 Bad Marienberg Bad Marienberg (nur Stadtteile Bad Marienberg, Zinhain u. d. Gebietsteil d. Gemarkung Langenbach, begrenzt durch d. Gemarkungsgrenze Hardt, Zinhain, Marienberg sowie d. Bahntrasse Erbach-Bad Marienberg) Kneippheilbad
Marktschellenberg 83487 Marktschellenberg G Heilklimatischer Kurort
Masserberg 98666 Masserberg Masserberg Heilklimatischer Kurort
Mergentheim 97980 Bad Mergentheim Bad Mergentheim Heilbad
Mettlach 66693 Mettlach Orscholz Heilklimatischer Kurort
Mölln 23879 Mölln Mölln Kneippkurort
Mössingen 72116 Mössingen Bad Sebastiansweiler Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Münder 31848 Bad Münder Bad Münder Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Münster/Stein 55583 Bad Münster am Stein-Ebernburg Bad Münster am Stein Heilbad und Heilklimatischer Kurort
Münstereifel 53902 Bad Münstereifel Bad Münstereifel Kneippheilbad
Murnau 82418 Murnau a.Staffelsee B - Ludwigsbad Murnau Moorkurbetrieb
Muskau 02953 Bad Muskau G Ort mit Moorkurbetrieb
N Nauheim 61231 Bad Nauheim K Heilbad, Kneippkurort
Naumburg 34309 Naumburg K Kneippkurort
Nenndorf 31542 Bad Nenndorf Bad Nenndorf Heilbad
Neualbenreuth 95698 Neualbenreuth B - Badehaus
Maiersreuth /Sibyllenbad
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Neubulach 75386 Neubulach Neubulach Heilstollen-Kurbetrieb und Heilklimatischer Kurort
Neuenahr 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler Bad Neuenahr Heilbad
Neuharlingersiel 26427 Neuharlingersiel Neuharlingersiel Nordseeheilbad
Neukirchen 34626 Neukirchen K Kneippkurort
Neustadt/D 93333 Neustadt a.d. Donau Bad Gögging Heilbad
Neustadt/S 97616 Bad Neustadt a. d. Saale Bad Neustadt a. d. Saale, Salzburg Heilbad
Nidda 63667 Nidda Bad Salzhausen Heilbad
Nonnweiler 66620 Nonnweiler Nonnweiler Heilklimatischer Kurort
Norden 26506 Norden Norddeich, Westermarsch II Nordseeheilbad
Norddorf 25946 Norddorf/Amrum Norddorf Seeheilbad
Norderney 26548 Norderney G Nordseeheilbad
Nordstrand 25845 Nordstrand G Seeheilbad
Nümbrecht 51588 Nümbrecht G Heilklimatischer Kurort
O
Oberstaufen 87534 Oberstaufen G - ausgenommen die Gemeindeteile Aach i. Allgäu, Hänse, Hagspiel, Hütten, Krebs, Nägeleshalde Schrothheilbad und Heilklimatischer Kurort
Oberstdorf 87561 Oberstdorf Oberstdorf, Anatswald, Birgsau, Dietersberg, Ebene, Einödsbach, Faistenoy, Gerstruben, Gottenried, Gruben, Gundsbach, Jauchen, Kornau, Reute, Ringang, Schwand, Spielmannsau Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Oeynhausen 32545 Bad Oeynhausen Bad Oeynhausen Heilbad
Olsberg 59939 Olsberg Olsberg Kneippkurort
Orb 63619 Bad Orb K Heilbad
Ottobeuren 87724 Ottobeuren Ottobeuren, Eldern Kneippkurort
Oy-Mittelberg 87466 Oy-Mittelberg Oy Kneippkurort
P
Pellworm 25847 Pellworm Pellworm Seeheilbad
Petershagen 32469 Petershagen Hopfenberg Kurmittelgebiet
Peterstal-Griesbach 7774-0 Bad Peterstal-Griesbach G Heilbad und Kneippkurort
Porta Westfalica 32457 Porta Westfalica Hausberge Kneippkurort
Preußisch Oldendorf 32361 Preußisch Oldendorf Bad Holzhausen Heilbad
Prien 83209 Prien a. Chiemsee G - ohne den eingegliederten Gemeindeteil Vachendorf der ehemaligen Gemeinde Hittenkirchen - und den Gemeindeteil Wildenwart Kneippkurort
Pyrmont 31812 Bad Pyrmont K Heilbad
R
Radolfzell 78315 Radolfzell Mettnau Kneippkurort
Ramsau 83486 Ramsau bei Berchtesgaden G Heilklimatischer Kurort
Rappenau 74906 Bad Rappenau Bad Rappenau (Sole-) Heilbad
Reichenhall 83435 Bad Reichenhall Bad Reichenhall, Bayerisch Gmain und Kibling Heilbad
Reichshof 51580 Reichshof Eckenhagen Heilklimatischer Kurort
Rengsdorf 56579 R engsdorf R engsdorf Heilklimatischer Kurort
Rippoldsau-Schapbach 77776 Bad Rippoldsau-Schapbach Bad Rippoldsau Heilbad
Rodach 96476 Bad Rodach b.Coburg Bad Rodach Heilbad
Rothenfelde 49214 Bad Rothenfelde G Heilbad
Rottach-Egern 83700 Rottach-Egern G Heilklimatischer Kurort
S
Saarow 15526 Bad Saarow Bad Saarow Thermalsole- und Moorheilbad
Sachsa 37441 Bad Sachsa Bad Sachsa Heilklimatischer Kurort
Säckingen 79713 Bad Säckingen Bad Säckingen Heilbad
Salzdetfurth 31162 Bad Salzdetfurth Bad Salzdetfurth, Detfurth Heilbad
Salzgitter 38259 Salzgitter Salzgitter-Bad Ort mit Sole-Kurbetrieb
Salzschlirf 36364 Bad Salzschlirf K Heilbad
Salzuflen 32105 Bad Salzuflen Bad Salzuflen Heilbad
Salzungen 36433 Bad Salzungen Bad Salzungen Heilbad
Sasbachwalden 77887 Sasbachwalden G Kneippkurort
Sassendorf 59505 Bad Sassendorf Bad Sassendorf Heilbad
Saulgau 88348 Saulgau Saulgau Heilbad
Schandau 01814 Bad Schandau Bad Schandau, Krippen, Ostrau Kneippkurort
Scharbeutz 23683 Scharbeutz Scharbeutz Seeheilbad
Scheidegg 88175 Scheidegg G Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Schieder 32816 Schieder-Schwalenberg Schieder, Glashütte Kneippkurort
Schlangenbad 65388 Schlangenbad K Heilbad
Schleiden 53937 Schleiden Gemünd Kneippkurort
Schlema 08301 Bad Schlema G Heilbad
Schluchsee 79859 Schluchsee Schluchsee, Faulenfürst, Fischbach Heilklimatischer Kurort
Schmallenberg 57392 Schmallenberg a) Fredeburg Kneippkurort
b) Grafschaft Heilklimatischer Kurort
Schmiedeberg 06905 Bad Schmiedeberg G Heilbad
Schömberg 75328 Schömberg Schömberg Heilklimatischer Kurort und Kneippkurort
Schönau 83471 Schönau a. Königssee G Heilklimatischer Kurort
Schönberg 24217 Schönberg Holm Heilbad und Kneippkurort
Schönborn 76669 Bad Schönborn a) Bad Mingolsheim Heilbad
b) Langenbrücken Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Schönebeck-Salzelmen 39624 Schönebeck-Salzelmen G Heilbad
Schönwald 78141 Schönwald G Heilklimatischer Kurort
Schussenried 88427 Bad Schussenried Bad Schussenried (Moor-) Heil bad
Schwalbach 65307 Bad Schwalbach K Heilbad
Schwangau 87645 Schwangau G Heilklimatischer Kurort
Schwartau 23611 Bad Schwartau Bad Schwartau Heilbad
Segeberg 23795 Bad Segeberg G Heilbad
Siegsdorf 83313 Siegsdorf B - Adelholzer Primusquelle Heilquellen-Kurbetrieb
Sobernheim 55566 Bad Sobernheim Bad Sobernheim Felke-Heilbad
Soden am Taunus 65812 Bad Soden am Taunus K Heilbad
Soden-Salmünster 63628 Bad Soden-Salmünster K Heilbad
Soltau 29614 Soltau B (Sole-) Heilbad
Sooden-Allendorf 37242 Bad Sooden-Allendorf K Heilbad
Spiekeroog 26474 Spiekeroog G Nordseeheilbad
St. Blasien 79837 St. Blasien St. Blasien Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
St. Peter-Ording 25826 St. Peter-Ording St. Peter-Ording Seeheilbad und Mineralheilbad
Staffelstein 96226 Bad Staffelstein G Heilbad
Steben 95138 Bad Steben G Heilbad
Stützerbach 98714 Stützerbach Stützerbach Kneippkurort
Stuttgart 70173 Stuttgart Berg, Bad Cannstatt Ort mit Heilquellen-Kurberieb
Suderode 06507 Bad Suderode G Heilbad
Sülze 18334 Bad Sülze G (Moor- und Sole-) Heilbad
Sulza 99518 Bad Sulza Bad Sulza Sole-Heilbad
T
Tabarz 99891 Tabarz G Kneippkurort
Tecklenburg 49545 Tecklenburg Tecklenburg Kneippkurort
Tegernsee 83684 Tegernsee G Heilklimatischer Kurort
Teinach-Zavelstein 75385 Bad Teinach-Zavelstein Bad Teinach Heilbad
Templin 17268 Templin Templin Thermalsoleheilbad
Tennstedt 99955 Bad Tennstedt G Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Thyrnau 94136 Thyrnau B - Sanatorium Kellberg Mineralquellen-Kurbetrieb
Timmendorfer Strand 23669 Timmendorfer Strand Timmendorfer Strand, Niendorf Seeheilbad
Titisee-Neustadt 79822 Titisee-Neustadt Titisee Kneippkurort
Todtmoos 79682 Todtmoos G Heilklimatischer Kurort
Tölz 83646 Bad Tölz a) Gebiet der ehemaligen Stadt Bad Tölz Moorheilbad und Heilklimatischer Kurort
b) Gebiet der ehemaligen Gemeinde Oberfischbach Heilklimatischer Kurort
Traben-Trarbach 56841 Traben-Trarbach Bad Wildstein Heilbad
Travemünde 23570 Travemünde Travemünde Seeheilbad
Treuchtlingen 91757 Treuchtlingen B - Altmühltherme/Lambertusbad Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Triberg 78098 Triberg Triberg Heilklimatischer Kurort
U
Überkingen 73337 Bad Überkingen Bad Überkingen Heilbad
Überlingen 88662 Überlingen Überlingen Kneippheilbad
Utach 72574 Bad Urach Bad Urach Heilbad
V
Vallendar 56179 Vallendar Vallendar Kneippkurort
Varel 26316 Varel B - Dangast Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Vilbel 61118 Bad ViIbel K Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Villingen-Schwenningen 78050 Villingen-Schwenningen Villingen Kneippkurort
Vlotho 32602 Vlotho Seebruch, Senkelteich, Valdorf-West Kurmittelgebiet (Heilquelle und Moor)
W
Waldbronn 76337 Waldbronn Gemeindeteile Busenbach, Reichenbach Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Waldsee 88399 Bad Waldsee Bad Waldsee, Steinach (Moor-) Heilbad und Kneippkurort
Wangerland 26434 Wangerland Horumersiel, Schillig Nordseeheilbad
Wangerooge 26486 Wangerooge G Nordseeheilbad
Warburg 34414 Warburg Germete Kurmittelgebiet (Heilquelle)
Waren (Müritz) 17192 Waren (Müritz) G Heilbad
Warmbad 09429 Wolkenstein Warmbad Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Weiskirchen 66709 Weiskirchen Weiskirchen Heilklimatischer Kurort
Weißenstadt am See 95163 Weißenstadt am See Kurzentrum Weißenstadt Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Wenningstedt 25996 Wenningstedt/Sylt Wenningstedt Seeheilbad
Westerland 25980 Westerland Westerland Seeheilbad
Wiesbaden 65189 Wiesbaden K Heilbad
Wiesenbad 09488 Wiesa Thermalbad Wiesenbad Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Wiessee 83707 Bad Wiessee G Heilbad
Wildbad 75323 Bad Wildbad Bad Wildbad Heilbad
Wildemann 38709 Wildemann G Kneippkurort
Wildungen 34537 Bad Wildungen a) K Heilbad
b) Reinhardshausen Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Willingen 34508 Willingen a) K Heilklimatischer Kurort, Kneippkurort
b) Usseln Heilklimatischer Kurort
Wilsnack 19336 Bad Wilsnack K Thermal- und Moorheilbad
Wimpfen 74206 Bad Wimpfen Bad Wimpfen, Erbach, Fleckinger Mühle, Höhenhöfe (Sole-) Heilbad
Windsheim 91438 Bad Windsheim Bad Windsheim, Kleinwindsheimermühle, Walkmühle Heilbad
Winterberg 59955 Winterberg Winterberg, Altastenberg, Elkeringhausen Heilklimatischer Kurort
Wittdün/Amrum 25946 Wittdün/Amrum Wittdün Seeheilbad
Wörishofen 86825 Bad Wörishofen Bad Wörishofen, Hartenthal, Oberes Hart, Obergammenried, Schöneschach, Untergammenried, Unteres Hart Kneippheilbad
Wolfegg 88364 Wolfegg G Heilklimatischer Kurort
Wünnenberg 33181 Wünnenberg Wünnenberg Kneippheilbad
Wurzach 88410 Bad Wurzach Bad Wurzach (Moor-) Heilbad
Wyk a. F. 25938 Wyk a. F. Wyk Seeheilbad
Z Zingst 18374 Ostseebad Zingst G Seeheilbad
Zwesten 34596 Zwesten K Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Zwischenahn 26160 Bad Zwischenahn Bad Zwischenahn Heilbad
* B = Einzelkurbetrieb

G = gesamtes Gemeindegebiet

K = nur Kerngemeinde, Kernstadt

2. Register der Kurorte (Ortsteile),
die wegen Zugehörigkeit zu einer größeren Einheit an anderer Stelle aufgeführt sind

Heilkurort ohne Zusatz "Bad" aufgeführt bei
A
Abbach-Schloßberg
Achmühl
Adelholzen
Agering
Aichmühle
Ainsen
Alschbach
Altastenberg
Anatswald
An den Heilquellen
Au
Au
Aunham
Abbach
Heilbrunn
Siegsdorf
Füssing
Füssing
Füssing
Blieskastel
Winterberg
Oberstdorf
Freiburg
Abbach
Grönenbach
Birnbach
B
Balg
Baumberg
Bayerisch Gmain
Bensersiel
Bernwies
Berg
Birgsau
Bockswiese
Brandholz
Brandschachen
Bregnitz
Bruchhausen
Bruck
Burtscheid
Busenbach
Baden-Baden
Heilbrunn
Reichenhall
Esens
Heilbrunn
Stuttgart
Oberstdorf
Goslar
Grönenbach
Füssing
Königsfeld
Höxter
Hindelang
Aachen
Waldbronn
C
Cannstadt Stuttgart
D
Dangast
Detfurth
Dietersberg
Dobra
Dürnöd
Varel
Salzdetfurth
Oberstdorf
Liebenwerda
Füssing
E
Ebene
Eckarts
Eckenhagen
Egg
Egglfing a. Inn
Einödsbach
Eisenbartling
Eitlöd
Eldern
Elkeringhausen
Erbach
Oberstdorf
Brückenau
Reichshof
Grönenbach
Füssing
Oberstdorf
Endorf
Füssing
Ottobeuren
Winterberg
Wimpfen
F
Faistenoy
Faulenbach
Faulenfürst
Fischbach
Fleckinger Mühle
Flickenöd
Frankenhammer
Fredeburg
Oberstdorf
Füssen
Schluchsee
Schluchsee
Wimpfen
Füssing
Berneck
Schmallenberg
G
Gailenberg
Gemünd
Germete
Gerstruben
Glashütte
Gmeinschwenden
Gögging
Gögging
Gottenried
Graben
Greit
Gremsmühlen
Grenier
Griesbach
Groß
Gruben
Gundsbach
Hindelang
Schleiden
Warburg
Oberstdorf
Schieder
Grönenbach
Füssing
Neustadt a. d. Donau
Oberstdorf
Heilbrunn
Grönenbach
Malente
Königsfeld
Peterstal-Griesbach
Hindelang
Oberstdorf
Oberstdorf
H
Hahnenklee
Hartenthal
Harthausen
Hausberge
Heiligendamm
Herbisried
Hermannsborn
Hiddesen
Hinterstallau
Hinterstein
Höhenhöfe
Hofham
Hoheneck
Holm
Holzhäuser
Holzhaus
Holzhausen
Hopfen am See
Hopfenberg
Horumersiel
Hub
Hub
Hueb
Goslar
Wörishofen
Aibling
Porta Westfalica
Doberan
Grönenbach
Driburg
Detmold
Heilbrunn
Hindelang
Wimpfen
Endorf
Ludwigsburg
Schönberg
Füssing
Füssing
Preußisch Oldendorf
Füssen
Petershagen
Wangerland
Füssing
Heilbrunn
Grönenbach
I
Imnau
In der Tarrast
Irching
Haigerloch
Grönenbach
Füssing
J
Jauchen
Jordanbad
Oberstdorf
Biberach
K
Kalkofen
Kellberg
Kibling
Kiensee
Kleinwindsheimermühle
Klevers
Kornofen
Kornau
Kosilenzien
Kreuzbühl
Krippen
Krummsee
Kurf
Kutschenrangen
Abbach
Thyrnau
Reichenhall
Heilbrunn
Windsheim
Grönenbach
Grönenbach
Oberstdorf
Liebenwerda
Grönenbach
Schandau
Malente
Endorf
Berneck
L
Langau
Langenbach
Langenbrücken
Lautzkirchen
Lichtental
Liebenstein
Linden
Heilbrunn
Marienberg
Schönborn
Blieskastel
Baden-Baden
Hindelang
Heilbrunn
M
Maasdorf
Manneberg
Meinberg
Mettnau
Mingolsheim
Mitterreuthen
Monheimsallee
Mürnsee
Liebenwerda
Grönenbach
Horn
Radolfzell
Schönborn
Füssing
Aachen
Heilbrunn
N
Neutrauchburg
Niederholz
Niendorf
Norddeich
Isny
Grönenbach
Timmendorfer Strand
Norden
O
Oberbuchen
Oberdorf
Oberenzenau
Oberes Hart
Oberfischbach
Obergammenried
Oberjoch
Obermühl
Oberreuthen
Obersteinbach
Obertal
Ölmühle
Oos
Orscholz
Ostfeld
Ostrau
Heilbrunn
Hindelang
Heilbrunn
Wörishofen
Tölz
Wörishofen
Hindelang
Heilbrunn
Füssing
Heilbrunn
Baiersbronn
Grönenbach
Baden-Baden
Mettlach
Heilbrunn
Schandau
P
Pichl
Pimsöd
Poinzaun
Füssing
Füssing
Füssing
R
Rachental
Ramsau
Randringhausen
Raupolz
Rechberg
Reckenberg
Reichenbach
Reindlschmiede
Reute
Riedenburg
Riedle
Ringang
Rödlasberg
Röthardt
Rotenfels
Rothenstein
Rothenuffeln
Endorf
Heilbrunn
Bünde
Grönenbach
Grönenbach
Hindelang
Waldbronn
Heilbrunn
Oberstdorf
Füssing
Hindelang
Oberstdorf
Berneck
Aalen
Gaggenau
Grönenbach
Hille
S
Safferstetten
Saig
Salzburg
Salzhausen
Salzig
Sand
Schieferöd
Schillig
Schöchlöd
Schönau
Schöneschach
Schwand
Schwarzenberg-Schönmünzach
Schwenden
Sebastiansweiler
Seebruch
Seefeld
Senkelteich
Sohl
Spielmannsau
Steinach
Steinreuth
Ströbing
Füssing
Lenzkirch
Neustadt a. d. Saale
Nidda
Boppard
Emstal
Füssing
Wangerland
Füssing
Heilbrunn
Wörishofen
Oberstdorf
Baiersbronn
Grönenbach
Mössingen
Vlotho
Grönenbach
Vlotho
Elster
Oberstdorf
Waldsee
Füssing
Endorf
T
Thalau
Thalham
Thierham
Thürham
Timmdorf
Tönisstein
Tönisstein
Füssing
Füssing
Füssing
Aibling
Malente
Andernach
Burgbrohl
U
Unterbuchen
Unterenzenau
Unteres Hart
Untergammenried
Unterjoch
Untersteinbach
Unterreuthen
Usseln
Heilbrunn
Heilbrunn
Wörishofen
Wörishofen
Hindelang
Heilbrunn
Füssing
Willingen
V
Valdorf-West
Voglherd
Voglöd
Vorderhindelang
Vlotho
Heilbrunn
Füssing
Hindelang
W
Waldegg b. Grönenbach
Waldliesborn
Walkmühle
Warmbad
Warmeleithen
Weghof
Weichs
Weidach
Weiherweber
Westermarsch II
Westernkotten
Wies
Wiesweber
Wildstein
Wilhelmshöhe
Wörnern
Würding
Grönenbach
Lippstadt
Windsheim
Wolkenstein
Berneck
Griesbach
Abbach
Füssing
Heilbrunn
Norden
Erwitte
Füssing
Heilbrunn
Traben-Trarbach
Kassel
Heilbrunn
Füssing
Z
Zeitlofs
Zeischa
Zell
Ziegelberg
Ziegelstadel
Zieglöd
Zinnhaim
Zwicklarn
Brückenau
Liebenwerda
Aibling
Grönenbach
Grönenbach
Füssing
Marienberg
Füssing

Teil B
Ausland

1. Europäische Union

Land Ort
Bulgarien Seebad Goldstrand
Frankreich Aix-les-Bains
Amdie-les-Bains
Cambo-les-Bains
Dax
La Roche-Posay
Italien Abano Terme
Galzignano
Ischia
Montegrotto
Lettland Jurmala
Litauen Druskininkai
Österreich Badgastein
Bad Hall in Tirol
Bad Hofgastein
Bad Schönau
Bad Waltersdorf
Gröbming-Mitterberg
Oberlaa
Polen Kolobrzeg (Kolberg)

Swieradow-Zdroj (Bad Flinsberg) Swinemünde

Ustron

Rumänien Bad Felix (Baile Felix)
Spanien Heilbad Archena/Archena Murcia
Slowakei Bojnice (Deutscher Ortsname: Weinitz)
Piestany
Turcianske Teplice
Tschechien Bad Belohrad (Lazne Belohrad)
Bad Joachimsthal/ Jachymov
Bad Teplitz in Nordböhmen, mit Ortsteil Dubi/Lazne Teplice v Cechach
Franzensbad/Frantiskovy Lazne
Johannisbad/Janske Lazne
Karlsbad/Karlovy Vary
Konstantinsbad/Konstantinovy Lazne
Luhacovice, Ortsteil Bad Luhacovice
Marienbad/Marianske Lazne
Ungarn Bad Heviz
Bad Zalakaros
Bük
Hajduszoboszlo
Komarom Sarvar

2. Außerhalb der Europäischen Union

Region Land Ort
Totes Meer Israel En Bokek (Ein Boqueq)
Sedom
Jordanien Sweimeh

ID 14/1781

ENDE