Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur
Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes
und des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- Rheinland-Pfalz -
Vom 18. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 18 vom 20.12.2017 S. 331)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesgesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 569), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2014 (GVBl. S. 231), BS 86-5, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 wird die Verweisung " § 46 Abs. 5 bis 8" durch die Verweisung " § 46 Abs. 5 bis 9" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Verweisung " § 46 Abs. 5 bis 8" durch die Verweisung " § 46 Abs. 5 bis 9" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Verweisung " § 46 Abs. 8 Satz 4" durch die Verweisung " § 46 Abs. 11 Satz 5" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Verteilung der Erstattungsleistungen nach § 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nicht zum Ausgleich der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, erfolgt unter Berücksichtigung der in den jeweiligen bundesgesetzlichen Regelungen enthaltenen Zweckbestimmungen und dem dort vorgesehenen Umfang der Bundesbeteiligung. Das fachlich zuständige Ministerium legt die auf die kommunalen Träger der Grundsicherung entfallenden Anteile unter Beachtung des sich für den kommunalen Träger aus der Zweckbestimmung ergebenden Bedarfs und nach Anhörung des Städtetages Rheinland-Pfalz und des Landkreistages Rheinland-Pfalz fest."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (4) Die kommunalen Träger stellen der nach § 5 Abs. 2 zuständigen Behörde jeweils bis zum 10. März des Folgejahres alle Daten und Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, damit das Land nach § 46 Abs. 8 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes rechtzeitig ermitteln und dem fachlich zuständigen Bundesministerium mitteilen kann. | "(5) Die kommunalen Träger stellen der nach § 5 Abs. 2 zuständigen Behörde jeweils bis zum 10. März des Folgejahres alle Daten und Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, damit das Land nach § 46 Abs. 11 Satz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die Gesamt ausgaben für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes rechtzeitig ermitteln und dem fachlich zuständigen Bundesministerium mitteilen kann. Ferner melden die kommunalen Träger dem fachlich zuständigen Ministerium bis zum 31. März des Folgejahres die Ausgaben und die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger für die jeweiligen Bedarfe nach § 28 Abs. 2 bis 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes." |
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Das Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 571), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2014 (GVBl. S. 73), BS 86-30, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Halbsatz 1 wird die Angabe "60" durch die Angabe "60a" und die Angabe "66" durch die Angabe "66a" ersetzt.
b) In Nummer 8 wird die Angabe "66" durch die Angabe "66a" ersetzt.
2. § 8 Abs. 2 bis 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bis zum 6. März, 6. Juni, 6. September und 6. Dezember eines jeden Jahres die entstandenen Nettoausgaben im Sinne des § 46a Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das jeweils abgeschlossene Quartal mit.
(3) Zur Gewährleistung der Prüfung nach § 46a Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch teilen die örtlichen Träger der Sozialhilfe dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Bruttoausgaben und Einnahmen im Sinne des § 46a Abs. 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bis zum 6. Februar, 6. Mai, 6. August und 6. November eines jeden Jahres für das jeweils abgeschlossene Quartal, erstmals zum 6. Mai 2015 für das erste Quartal des Jahres 2015, in tabellarischer Form mit. Für das Kalenderjahr 2013 sind die Bruttoausgaben und Einnahmen im Sinne des § 136 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das jeweils abgeschlossene Quartal bis zum 6. Mai, 6. August und 6. November 2013 und 6. Februar 2014 und für das Kalenderjahr 2014 bis zum 6. Mai, 6. August und 6. November 2014 und 6. Februar 2015 in tabellarischer Form mitzuteilen. (4) Zur Gewährleistung des Nachweises der Nettoausgaben eines Kalenderjahres weisen die örtlichen Träger der Sozialhilfe dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bis zum 15. Mai eines jeden Jahres, erstmals zum 15. Mai 2016, die Nettoausgaben im Sinne des § 46a Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das jeweilige Vorjahr in tabellarischer Form nach. Für das Kalenderjahr 2013 sind die Bruttoausgaben und Einnahmen im Sinne des § 136 Abs. 2 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bis zum 15. Mai 2014 und für das Kalenderjahr 2014 bis zum 15. Mai 2015 in tabellarischer Form nachzuweisen. | "(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem Landes amt für Soziales, Jugend und Versorgung bis zum 15. April, 15. Juli und 15. Oktober des jeweiligen Jahres und bis zum 15. Januar des Folgejahres die entstandenen Nettoausgaben im Sinne des § 46a Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das jeweils abgeschlossene Quartal mit. Werden Leistungen für Leistungszeiträume im folgenden Haushaltsjahr bereits im laufenden Haushaltsjahr zur fristgerechten Auszahlung erbracht, sind die entsprechenden Nettoausgaben in der Meldung zum 15. April des Folgejahres aufzuführen.
Nettoausgaben aus Vorjahren, für die bereits ein Jahresnachweis vorliegt, können nach Maßgabe des § 46a Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nur in der bis zum 15. Juli erfolgenden Meldung berücksichtigt werden.
(3) Zur Gewährleistung der Prüfung nach § 46a Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch teilen die örtlichen Träger der Sozialhilfe dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Bruttoausgaben und Einnahmen im Sinne des § 46a Abs. 4 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bis zum 6. Februar, 6. Mai, 6. August und 6. November eines jeden Jahres für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form mit. (4) Zur Erstellung der Jahresnachweise nach § 46a Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch weisen die örtlichen Träger der Sozialhilfe dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bis zum 15. März eines jeden Jahres die Bruttoausgaben und Einnahmen im Sinne des § 46a Abs. 4 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das jeweilige Vorjahr in tabellarischer Form nach." |
3. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auf Anforderung die Anzahl der Leistungsberechtigten, die Leistungen nach § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten, sowie die Aufwendungen für diese Leistungen mit. | "(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe melden dem fachlich zuständigen Ministerium bis zum 31. März des Folgejahres die Ausgaben und die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger für die jeweiligen Bedarfe nach § 34 Abs. 2 bis 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch." |
§ 14a Modellvorhaben zur Erprobung neuer Formen der Leistungserbringung 12a 17(1) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht und dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung örtliche Träger der Sozialhilfe ermächtigen, in Modellvorhaben neue Formen der Leistungserbringung zu erproben sowie das Nähere über die Voraussetzungen für die Teilnahme und über die Dauer, die Finanzierung und die Auswertung der Modellvorhaben regeln. Insgesamt dürfen die Modellvorhaben nicht zu Mehrausgaben des Landes führen; das ist durch ein fortlaufendes Controlling sicherzustellen. Die Modellvorhaben haben das Ziel, die Selbsthilfe der Leistungsberechtigten stärker zu aktivieren, ihnen ein weitgehend selbstständiges Leben zu ermöglichen und die Leistungserbringung effizienter und damit kostengünstiger zu gestalten.
(2) Die Modellvorhaben sollen besonders
- den Vorrang der ambulanten Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen berücksichtigen,
- der Entwicklung von einer überwiegend einrichtungsbezogenen zu einer personenbezogenen Teilhabeleistung Rechnung tragen und
- im Zusammenwirken des fachlich zuständigen Ministeriums mit den jeweiligen örtlichen Trägern der Sozialhilfe so ausgewertet werden, dass landesweite Bewertungen ermöglicht werden.
(3) Erfolgt im Rahmen der Modellvorhaben ein Wechsel der sachlichen Zuständigkeit vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu einem örtlichen Träger der Sozialhilfe, beteiligt sich der überörtliche Träger der Sozialhilfe an den Aufwendungen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe bis zur Höhe des Prozentsatzes, den der überörtliche Träger der Sozialhilfe monatsdurchschnittlich in den zwölf Monaten vor dem Zuständigkeitswechsel dem jeweiligen örtlichen Träger der Sozialhilfe erbracht hat. Insgesamt darf der Zuständigkeitswechsel nicht zu Mehrausgaben des Landes führen.
wird gestrichen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Artikel 2 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Die Landesverordnung zur Durchführung von Modellvorhaben nach § 14a des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 2. Februar 2011 (GVBl. S. 34), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 (GVBl. S. 393), BS 86-30-2, tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 außer Kraft.
ID 172188
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