Änderungstext

AGBTHG - Landesgesetz zur Ausführung des Bundesteilhabegesetzes
- Reheinland-Pfalz -

Vom 19. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 18 vom 27.12.2018 S. 463)



Artikel 1
AGSGB IX - Landesgesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Gültig ab 01.01.2020

Das Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 571), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 331), BS 86-30, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für
  1. die Sozialhilfe für Deutsche im Ausland (§ 24 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),
  2. die Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), die Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) und die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) für die in § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Menschen, für Menschen mit einer sonstigen geistigen oder seelischen Behinderung oder Störung und für anfallskranke oder suchtkranke Menschen, wenn es wegen der Behinderung oder Erkrankung dieser Menschen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in einer Einrichtung überwiegend aus anderem Grund erforderlich ist,
  3. die Versorgung behinderter Menschen mit Körperersatzstücken sowie orthopädischen und anderen Hilfsmitteln im Sinne des § 31 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§ 54 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Nr. 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch),
  4. die Blindenhilfe (§ 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),
  5. die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren,
  6. die Leistungen nach § 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch außerhalb einer teilstationären oder stationären Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei Leistungsberechtigten nach § 67 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, sofern bei diesen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, die durch das Fehlen einer gesicherten wirtschaftlichen Lebensgrundlage und eine nicht gesicherte Wohnsituation sowie häufig wechselnde Aufenthaltsorte gekennzeichnet sind oder die Leistungsberechtigten nach Beendigung einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung in betreute Wohnformen aufgenommen werden,
  7. die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),
  8. die vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) und die Hilfe bei Krankheit (§ 48 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) bei an Krebs erkrankten Menschen sowie die Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) und die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), sofern diese Hilfen während eines stationären Aufenthalts wegen Krebserkrankung oder nach einem solchen Aufenthalt zu gewähren sind, und
  9. die in Nummer 2 genannten Hilfen und die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) für Menschen, die nach dem Landesgesetz für psychisch kranke Personen untergebracht sind.
"(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für
  1. die Sozialhilfe für Deutsche im Ausland (§ 24 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),
  2. die Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), die Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) und die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) für Personen nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn es wegen der Behinderung dieser Menschen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die Hilfe für gemeinschaftliches Wohnen im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in einer Einrichtung überwiegend aus anderem Grund erforderlich ist,
  3. die Blindenhilfe (§ 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),
  4. die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren,
  5. die Leistungen nach § 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch außerhalb einer teilstationären oder stationären Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei Leistungsberechtigten nach § 67 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, sofern bei diesen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, die durch das Fehlen einer gesicherten wirtschaftlichen Lebensgrundlage und eine nicht gesicherte Wohnsituation sowie häufig wechselnde Aufenthaltsorte gekennzeichnet sind oder die Leistungsberechtigten nach Beendigung einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung in betreute Wohnformen aufgenommen werden,
  6. die vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) und die Hilfe bei Krankheit (§ 48 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) bei an Krebs erkrankten Menschen sowie die Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) und die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), sofern diese Hilfen während eines stationären Aufenthalts wegen Krebserkrankung oder nach einem solchen Aufenthalt zu gewähren sind,
  7. die in Nummer 2 genannten Hilfen und die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) für Menschen, die nach dem Landesgesetz für psychisch kranke Personen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 473, BS 2126-20) in der jeweils geltenden Fassung untergebracht sind und
  8. die Leistungen nach § 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, wenn gleichzeitig Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Zuständigkeit des Landes nach § 1 Abs. 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB IX) vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 463) in der jeweils geltenden Fassung erbracht wird."

b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe bei der Leistungserbringung nach Absatz 2 umfasst auch die Zuständigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen und Verträgen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit Trägern von teilstationären und stationären Einrichtungen.

(5) Beziehen Leistungsberechtigte sowohl Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch als auch Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, koordinieren die Landkreise und kreisfreien Städte als zuständige Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe ihre Hilfen und stellen damit eine gemeinsame Leistungserbringung unter Beachtung der jeweiligen spezialgesetzlichen Regelungen sicher. Gleiches gilt, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt nach § 2 AGSGB IX oder nach § 4 dieses Gesetzes zur Durchführung der Aufgaben herangezogen ist. § 103 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit ist eine Form des betreuten Wohnens in selbst genutztem Wohnraum einzelner oder mehrerer Menschen im Sinne des § 53 Abs. 1 oder des § 67 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, bei der auf der Grundlage einer Hilfeplanung Leistungen im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 4, 6 und 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des § 68 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. "Eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit ist eine Form des betreuten Wohnens in selbst genutztem Wohnraum einzelner oder mehrerer Menschen im Sinne des § 67 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, bei der auf der Grundlage einer Hilfeplanung Leistungen im Sinne des § 68 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden."

b) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 2 Abs. 2 Nr. 5 und 6" durch die Verweisung " § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5" ersetzt.

3. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Verbandsgemeinden und die verbandsfreien Gemeinden erstatten dem Landkreis 25 v. H. der Aufwendungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), bereinigt um die in der Schlüsselzuweisung C 1 enthaltenen Anteile für die Hilfe zum Lebensunterhalt, sowie 25 v. H. der um die Erstattung des Bundes nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Aufwendungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für Leistungsberechtigte außerhalb von stationären Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (§§ 41 bis 46b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Ausgenommen bleiben die Leistungen nach § 32 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. "(1) Die Verbandsgemeinden und die verbandsfreien Gemeinden erstatten dem Landkreis 25 v. H. der Aufwendungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), bereinigt um die in der Schlüsselzuweisung C 1 enthaltenen Anteile für diese Hilfeart. Ausgenommen sind die Leistungen nach § 32 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch."

4. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Zuständige Landesbehörde für die Festsetzung nach § 27b Abs. 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und für die Bestimmung nach § 92 Abs. 2 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. "(1) Zuständige Landesbehörde für die Festsetzung des Barbetrags nach § 27b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und für die Festsetzung der Bekleidungspauschale nach § 27b Abs. 4 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung."

Artikel 3
Änderung der Ersten Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes

Gültig ab 01.01.2022

Das Landesfinanzausgleichsgesetz vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2018 (GVBl. S. 353), BS 6022-1, wird wie folgt geändert:

1. § 9a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kostenerstattungen" die Worte "als kommunale Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB IX) vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 463) in der jeweils geltenden Fassung und" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "sind" die Worte "die nicht durch Einzahlungen der Kontengruppe 62 gedeckten Auszahlungen der Kontengruppe 75 der Produktgruppe 316 sowie" eingefügt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Achten Buch Sozialgesetzbuch" die Worte "bei der Eingliederungshilfe aus der Aufgabendurchführung durch die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 2 Abs. 1 AGSGB IX und der Heranziehung von großen kreisangehörigen Städten durch die Landkreise nach § 3 AGSGB IX" eingefügt.

bb) In Satz 2 Buchst. b wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) In Satz 2 wird nach Buchstabe b folgender neue Buchstabe c eingefügt:

"c) aus der Kostenbeteiligung der Landkreise und kreisfreien Städte gemäß § 8 Abs. 2 AGSGB IX und aufgrund der Kostenerstattung gemäß § 8 Abs. 3 AGSGB IX in Höhe der nicht durch Einzahlungen der Kontengruppe 62 gedeckten Auszahlungen der Kontengruppe 75 der Produktgruppe 316 nach dem Konten- und Produktrahmenplan und"

dd) In Satz 2 wird der bisherige Buchstabe c zu Buchstabe d.

2. § 25 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kosten" die Worte "mit Ausnahme der Kosten der Eingliederungshilfe" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Erstattung der Kosten der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 8 Abs. 3 AGSGB IX."

Artikel 5
Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz

Gültig ab 01.01.2020

Das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 188), geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2009 (GVBl. S. 205), BS 212-2, wird wie folgt geändert:

§ 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 6 Rauchfreie Heime der Altenhilfe, Pflegeheime und Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

Gebäude oder Gebäudeteile, in denen

  1. Heime der Altenhilfe im Sinne des § 71 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Pflegeheime im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder
  3. teilstationäre oder stationäre Einrichtungen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, in denen Menschen Leistungen der Eingliederungshilfe, der Hilfe zur Pflege oder der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhalten,

untergebracht sind, sind rauchfrei; dies gilt auch für den Einrichtungen angeschlossene Kantinen und Cafeterien, auch wenn diese durch Dritte betrieben werden. Satz 1 gilt nicht für von den jeweiligen Bewohnerinnen oder Bewohnern oder von dritten Personen als Wohnung, Wohnraum oder Hotelzimmer privat genutzte Räumlichkeiten. Weiterhin kann das Rauchen in gesondert ausgewiesenen Räumen erlaubt werden, soweit andernfalls der betreuerische Auftrag der Einrichtung gefährdet ist oder aus Gründen des Brandschutzes den Bewohnerinnen und Bewohnern das Rauchen in den privat genutzten Räumlichkeiten nicht gestattet ist.

" § 6 Rauchfreie Heime der Altenhilfe, Pflegeheime, persönlicher Wohnraum, zusätzliche Räumlichkeiten und Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

Gebäude oder Gebäudeteile, in denen

  1. Heime der Altenhilfe im Sinne des § 71 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Pflegeheime im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. teilstationäre oder stationäre Einrichtungen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, in denen Menschen Hilfe zur Pflege oder Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhalten, oder
  4. persönlicher Wohnraum oder zusätzliche Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Abs. 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Überlassung an Menschen, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten,

untergebracht sind, sind rauchfrei; dies gilt auch für angeschlossene Kantinen und Cafeterien, auch wenn diese durch Dritte betrieben werden. Satz 1 gilt nicht für von den jeweiligen Bewohnerinnen oder Bewohnern oder von dritten Personen als Wohnung, Wohnraum oder Hotelzimmer privat genutzte Räumlichkeiten. Wird der persönliche Wohnraum von einer weiteren Person bewohnt, so ist das Rauchen nur mit deren Zustimmung möglich. Weiterhin kann das Rauchen in gesondert ausgewiesenen Räumen erlaubt werden, soweit anderenfalls der betreuerische Auftrag gefährdet ist oder aus Gründen des Brandschutzes den Bewohnerinnen und Bewohnern das Rauchen in den privat genutzten Räumlichkeiten nicht gestattet ist."

Artikel 6
Änderung des Schulgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 7
Änderung der Kurtaxordnung für das Staatsbad Bad Ems

(nicht dargestellt)

Artikel 8
Änderung der Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

(nicht dargestellt)

Artikel 9
Änderung der Aufgaben-Übergangs-Verordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 10
Inkrafttreten

Es treten in Kraft:

1. Artikel 1 §§ 1, 7 und 13 Abs. 2, Artikel 2 Nr. 1 Buchst. b - § 2 Abs. 4 - und Artikel 3 Nr. 2 am Tage nach der Verkündung,

2. Artikel 1 § 14 mit Wirkung vom 1. Januar 2018,

3. Artikel 4 am 1. Januar 2022,

4. das Gesetz im Übrigen am 1. Januar 2020.

ID 190087

ENDE