Änderungstext
AGBTHG - Landesgesetz zur Ausführung des Bundesteilhabegesetzes
- Reheinland-Pfalz -
Vom 19. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 18 vom 27.12.2018 S. 463)
Artikel 1
AGSGB IX - Landesgesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2
Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Gültig ab 01.01.2020
Das Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 571), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 331), BS 86-30, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für
| "(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für
|
b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
"(4) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe bei der Leistungserbringung nach Absatz 2 umfasst auch die Zuständigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen und Verträgen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit Trägern von teilstationären und stationären Einrichtungen.
(5) Beziehen Leistungsberechtigte sowohl Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch als auch Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, koordinieren die Landkreise und kreisfreien Städte als zuständige Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe ihre Hilfen und stellen damit eine gemeinsame Leistungserbringung unter Beachtung der jeweiligen spezialgesetzlichen Regelungen sicher. Gleiches gilt, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt nach § 2 AGSGB IX oder nach § 4 dieses Gesetzes zur Durchführung der Aufgaben herangezogen ist. § 103 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt."
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit ist eine Form des betreuten Wohnens in selbst genutztem Wohnraum einzelner oder mehrerer Menschen im Sinne des § 53 Abs. 1 oder des § 67 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, bei der auf der Grundlage einer Hilfeplanung Leistungen im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 4, 6 und 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des § 68 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. | "Eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit ist eine Form des betreuten Wohnens in selbst genutztem Wohnraum einzelner oder mehrerer Menschen im Sinne des § 67 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, bei der auf der Grundlage einer Hilfeplanung Leistungen im Sinne des § 68 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden." |
b) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 2 Abs. 2 Nr. 5 und 6" durch die Verweisung " § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5" ersetzt.
3. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Die Verbandsgemeinden und die verbandsfreien Gemeinden erstatten dem Landkreis 25 v. H. der Aufwendungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), bereinigt um die in der Schlüsselzuweisung C 1 enthaltenen Anteile für die Hilfe zum Lebensunterhalt, sowie 25 v. H. der um die Erstattung des Bundes nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Aufwendungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für Leistungsberechtigte außerhalb von stationären Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (§§ 41 bis 46b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Ausgenommen bleiben die Leistungen nach § 32 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. | "(1) Die Verbandsgemeinden und die verbandsfreien Gemeinden erstatten dem Landkreis 25 v. H. der Aufwendungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), bereinigt um die in der Schlüsselzuweisung C 1 enthaltenen Anteile für diese Hilfeart. Ausgenommen sind die Leistungen nach § 32 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch." |
4. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Zuständige Landesbehörde für die Festsetzung nach § 27b Abs. 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und für die Bestimmung nach § 92 Abs. 2 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. | "(1) Zuständige Landesbehörde für die Festsetzung des Barbetrags nach § 27b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und für die Festsetzung der Bekleidungspauschale nach § 27b Abs. 4 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung." |
Artikel 3
Änderung der Ersten Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes
Gültig ab 01.01.2022
Das Landesfinanzausgleichsgesetz vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2018 (GVBl. S. 353), BS 6022-1, wird wie folgt geändert:
1. § 9a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kostenerstattungen" die Worte "als kommunale Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB IX) vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 463) in der jeweils geltenden Fassung und" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "sind" die Worte "die nicht durch Einzahlungen der Kontengruppe 62 gedeckten Auszahlungen der Kontengruppe 75 der Produktgruppe 316 sowie" eingefügt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Achten Buch Sozialgesetzbuch" die Worte "bei der Eingliederungshilfe aus der Aufgabendurchführung durch die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 2 Abs. 1 AGSGB IX und der Heranziehung von großen kreisangehörigen Städten durch die Landkreise nach § 3 AGSGB IX" eingefügt.
bb) In Satz 2 Buchst. b wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) In Satz 2 wird nach Buchstabe b folgender neue Buchstabe c eingefügt:
"c) aus der Kostenbeteiligung der Landkreise und kreisfreien Städte gemäß § 8 Abs. 2 AGSGB IX und aufgrund der Kostenerstattung gemäß § 8 Abs. 3 AGSGB IX in Höhe der nicht durch Einzahlungen der Kontengruppe 62 gedeckten Auszahlungen der Kontengruppe 75 der Produktgruppe 316 nach dem Konten- und Produktrahmenplan und"
dd) In Satz 2 wird der bisherige Buchstabe c zu Buchstabe d.
2. § 25 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kosten" die Worte "mit Ausnahme der Kosten der Eingliederungshilfe" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Erstattung der Kosten der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 8 Abs. 3 AGSGB IX."
Artikel 5
Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz
Gültig ab 01.01.2020
Das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 188), geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2009 (GVBl. S. 205), BS 212-2, wird wie folgt geändert:
§ 6 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 6 Rauchfreie Heime der Altenhilfe, Pflegeheime und Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
Gebäude oder Gebäudeteile, in denen
untergebracht sind, sind rauchfrei; dies gilt auch für den Einrichtungen angeschlossene Kantinen und Cafeterien, auch wenn diese durch Dritte betrieben werden. Satz 1 gilt nicht für von den jeweiligen Bewohnerinnen oder Bewohnern oder von dritten Personen als Wohnung, Wohnraum oder Hotelzimmer privat genutzte Räumlichkeiten. Weiterhin kann das Rauchen in gesondert ausgewiesenen Räumen erlaubt werden, soweit andernfalls der betreuerische Auftrag der Einrichtung gefährdet ist oder aus Gründen des Brandschutzes den Bewohnerinnen und Bewohnern das Rauchen in den privat genutzten Räumlichkeiten nicht gestattet ist. | " § 6 Rauchfreie Heime der Altenhilfe, Pflegeheime, persönlicher Wohnraum, zusätzliche Räumlichkeiten und Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
Gebäude oder Gebäudeteile, in denen
untergebracht sind, sind rauchfrei; dies gilt auch für angeschlossene Kantinen und Cafeterien, auch wenn diese durch Dritte betrieben werden. Satz 1 gilt nicht für von den jeweiligen Bewohnerinnen oder Bewohnern oder von dritten Personen als Wohnung, Wohnraum oder Hotelzimmer privat genutzte Räumlichkeiten. Wird der persönliche Wohnraum von einer weiteren Person bewohnt, so ist das Rauchen nur mit deren Zustimmung möglich. Weiterhin kann das Rauchen in gesondert ausgewiesenen Räumen erlaubt werden, soweit anderenfalls der betreuerische Auftrag gefährdet ist oder aus Gründen des Brandschutzes den Bewohnerinnen und Bewohnern das Rauchen in den privat genutzten Räumlichkeiten nicht gestattet ist." |
Artikel 6
Änderung des Schulgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 7
Änderung der Kurtaxordnung für das Staatsbad Bad Ems
(nicht dargestellt)
Artikel 8
Änderung der Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(nicht dargestellt)
Artikel 9
Änderung der Aufgaben-Übergangs-Verordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 10
Inkrafttreten
Es treten in Kraft:
1. Artikel 1 §§ 1, 7 und 13 Abs. 2, Artikel 2 Nr. 1 Buchst. b - § 2 Abs. 4 - und Artikel 3 Nr. 2 am Tage nach der Verkündung,
2. Artikel 1 § 14 mit Wirkung vom 1. Januar 2018,
3. Artikel 4 am 1. Januar 2022,
4. das Gesetz im Übrigen am 1. Januar 2020.
ID 190087
| ENDE |