Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. November 2025
(GVBl. Nr. 26 vom 03.12.2025 S. 693, ber. S. 788)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2032-2, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Ausnahme gilt für das Ruhegehalt der Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, sofern Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die der Beamtin oder dem Beamten während ihrer oder seiner aktiven Dienstzeit auch zur privaten Nutzung überlassen wurden, betroffen sind, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne handelt und es den Beamtinnen und Beamten freigestellt war, dieses Angebot anzunehmen."

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "77" durch die Angabe "77a" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Auf Verlangen der Regelungsbehörde sind die Versorgungsberechtigten zudem verpflichtet, eine Lebensbescheinigung vorzulegen."

b) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) In Fällen, in denen Versorgungsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Satz 3 schuldhaft nicht nachkommen, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 3. § 10a Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(3) Die Anlage der Mittel des Sondervermögens wird in Anlagerichtlinien geregelt, zu deren Erlass und Änderung das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags ermächtigt wird."

4. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "soweit" durch das Wort "sofern" ersetzt.

5. § 15 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder".

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Fachlaufbahn" durch das Wort "Laufbahn" ersetzt und nach dem Wort "förderlichen" das Wort "hauptberuflichen" eingefügt.

b) In Satz 2 wird nach dem Wort "eine" das Wort "hauptberufliche" eingefügt.

7. In § 17 Nr. 1 Buchst. b werden nach dem Wort "Schuldienst" die Worte "im Rahmen einer Unterrichtserteilung mit Lehrbefähigung" eingefügt.

8. Dem § 24 Abs. 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 13 bis 16 und 20 Satz 1 und 2 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat. Satz 4 gilt nicht bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstbeschädigung."

9. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 Buchst. b wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 4 wird gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Worte "wird, oder" durch die Angabe "wird." ersetzt.

bb) Nummer 3 wird gestrichen.

10. § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle; hat die Beamtin oder der Beamte wegen der Entfernung der ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte
  1. von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
    1. um ihr oder sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihr oder ihm in einem Haushalt lebt, wegen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen, oder
    2. weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
  2. in ihrer oder seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne der Nummer 1 Buchst. a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen."

11. § 43 Abs. 6 Satz 2 wird gestrichen.

12. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes" gestrichen.

b) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:

"Die Höhe des Unfallausgleichs ergibt sich aus Anlage 1."

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

d) Folgender Satz wird angefügt:

"Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat."

13. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Unfallentschädigung" die Angabe "von 160.000 Euro" eingefügt.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Zahl "60 000" durch die Zahl "100 000" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Zahl "20 000" durch die Zahl "40 000" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Zahl "10 000" durch die Zahl "20 000" ersetzt.

14. In § 66 Abs. 5 und 7, § 67 Abs. 3 und § 68 Abs. 2 und 4 werden die Worte "der Anlage" jeweils durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.

15. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 3 wird das Wort "und" angefügt.

bb) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 5 wird gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Sie endet vorher, wenn die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente."

16. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Anrechnung entfällt nach Ablauf des Monats, in dem die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze erreichen. Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, für die keine gesetzliche Altersgrenze gilt, sowie für Empfängerinnen und Empfänger von Hinterbliebenenversorgung, entfällt die Anrechnung nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG erreichen würden."

b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "oder nach § 39 Abs. 2 und 3 LBG" wird gestrichen.

bb) Die Angabe "470 Euro" wird durch die Angabe "eines Betrags von 14 Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Verwendungseinkommen ist das Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst."

bb) Satz 4 wird gestrichen.

17. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
"4. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein dem Unfallausgleich (§ 44 Abs. 1) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H. bleiben zwei Drittel des Mindestunfallausgleichs nach § 44 Abs. 1, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 v. H. ein Drittel des Mindestunfallausgleichs nach § 44 Abs. 1 unberücksichtigt,"

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(4) Wird eine Rente im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrags, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 2 berechnet sich nach der folgenden Formel:

EP × aRW = VrB.

In dieser Formel bedeutet:

EP: Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrags in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Abs. 3 SGB VI und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW: aktueller Rentenwert in Euro;
VrB: Verrentungsbetrag in Euro."

18. In § 76 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 1 wird das Wort "Ruhegehaltsansprüche" durch das Wort "Versorgungsansprüche" ersetzt.

19. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:

" § 77a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld und Abfindungen aus einem früheren Beamtenverhältnis

(1) Besteht aus einem früheren Beamtenverhältnis ein Anspruch auf ein Altersgeld oder eine dem Altersgeld entsprechende Leistung, ruht das nach Anwendung der §§ 73 bis 77 sowie § 24 Abs. 4 verbleibende Ruhegehalt in Höhe des Altersgeldes oder der entsprechenden Leistung. Satz 1 ist auch auf ein Mindestruhegehalt nach § 24 Abs. 3 und Mindestunfallruhegehalt nach § 45 Abs. 3 Satz 3 anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Witwen-, Witwer- und Waisengeld, wenn aus einem früheren Beamtenverhältnis der oder des Verstorbenen ein Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld oder eine entsprechende Leistung besteht.

(2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der von einem Dienstherrn zur Aufnahme einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union entlassen wurde und zur Ergänzung der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versorgungsabfindung erhalten hat, in ein Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes berufen, wird das Ruhegehalt neben einer ergänzenden Versorgungsabfindung nur bis zum Erreichen einer Höchstgrenze gewährt. Als Höchstgrenzen gelten die in § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei auf die ergänzende Versorgungsabfindung die Vorgaben des § 75 Abs. 4 Satz 2, 4 und 5 anzuwenden sind. Die Anrechnung unterbleibt, wenn die Beamtin oder der Beamte den Betrag der ergänzenden Versorgungsabfindung innerhalb eines Jahres nach Berufung an den Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abführt."

20. § 78 Satz 2 wird gestrichen.

21. In § 83a Abs. 12 Satz 1 Nr. 6 wird die Verweisung " § 10 Abs. 3" durch die Verweisung " § 10 Abs. 3 und 4" ersetzt.

22. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

" § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend."

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Wurden die Hochschulleistungsbezüge nach Satz 1 von der Hochschule gewährt und während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge von einer außeruniversitären Forschungseinrichtung bezahlt, sind sie unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 und Abs. 2 für die Zweijahresfrist zu berücksichtigen."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(3) Funktions-Leistungsbezüge nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG sind vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 ruhegehaltfähig in Höhe eines Viertels, soweit sie für die übertragene Funktion mindestens vier Jahre, in Höhe der Hälfte, soweit sie für die übertragene Funktion mindestens acht Jahre zugestanden haben; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Wird unmittelbar im Anschluss an die Wahrnehmung einer Funktion der Hochschulselbstverwaltung eine Hochschulleitungsfunktion übertragen, wird für die Anwendung des Satzes 1 die Bezugszeit der zuletzt übertragenen Funktion auf die Bezugszeit der zuvor übertragenen Funktion angerechnet, wenn die Funktions-Leistungsbezüge aus der zuletzt übertragenen Funktion nicht ruhegehaltfähig werden."

c) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 werden die Worte "Inhaberinnen und Inhaber von" jeweils durch die Worte "im Haushaltsplan ausgewiesenen" ersetzt.

d) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Funktions-Leistungsbezüge an hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen sind ruhegehaltfähig, wenn die Beamtin oder der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand tritt und soweit ihr oder ihm aus dem bekleideten Hochschulleitungsamt die Funktions-Leistungsbezüge zuletzt und mindestens für die Dauer von fünf Jahren, im Fall von Funktions-Leistungsbezügen nach § 5 Abs. 2 der Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich vom 16. Juni 2004 (GVBl. S. 364, BS 2032-1-3) in der jeweils geltenden Fassung mindestens für die Dauer von zwei Jahren, zugestanden haben."

23. Dem § 91 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Funktions-Leistungsbezüge an Kanzlerinnen und Kanzler im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind ruhegehaltfähig, wenn die Beamtin oder der Beamte aus dem aufgrund des § 83 Abs. 3 Satz 4 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 101), oder aus dem aufgrund des § 83 Abs. 5 Satz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 101), oder aus einem unter den Voraussetzungen des § 132 Abs. 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461) begründeten Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in den Ruhestand tritt."

24. In § 97c wird die Jahreszahl "2024" jeweils durch die Jahreszahl "2026" ersetzt.

25. Nach § 97c wird folgender § 97d eingefügt:

" § 97 d Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 19 . November 2025 (GVBl. S. 693)

(1) Für am 31. Dezember 2025 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sind § 75 Abs. 4 und § 84 Abs. 3 und 6 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für die bis zum 31. Dezember 2025 übertragenen Ämter und den hierauf beruhenden Funktions-Leistungsbezügen für die Wahrnehmung von Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung findet § 84 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter Anwendung, wenn dies für die betroffenen Beamtinnen und Beamten günstiger ist."

26. ber Dem Gesetz wird die aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche neue Anlage 1 angefügt.

27. Die bisherige Anlage wird Anlage 2.

28. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157 -158-), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2025 (GVBl. S. 202), BS 2032-1, wird wie folgt geändert:

Der Anlage 1 - Nummer 1 Abs. 1 der allgemeinen Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B -, der Anlage 3 - Nummer 1 der allgemeinen Vorbemerkungen zu Landesbesoldungsordnung R -, der Anlage 4 - Nummer 1 der allgemeinen Vorbemerkungen zu Landesbesoldungsordnung W - und der Anlage 5 - Nummer 1 der allgemeinen Vorbemerkungen zu Landesbesoldungsordnung C (kw) - werden jeweils folgende Sätze angefügt:

"Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe "weiblich" noch "männlich" eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz "(divers)" oder "(ohne Geschlechtsangabe)" hinzugefügt werden."

Artikel 3
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2030-1, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit, in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens festzustellen. "(2) Bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hat die Feststellung der gesundheitlichen Eignung aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens, das nicht älter als drei Jahre sein darf, zu erfolgen."

2. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 5" durch die Verweisung "Absatz 6" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. die Ehegattin oder der Ehegatte sowie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner im Sinne des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung; ein Anspruch auf Beihilfen für Aufwendungen dieser Personen - ausgenommen Geburtsfälle - besteht nur, wenn deren Einkünfte (§ 2 Abs. 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 - BGBl. I S. 3366, in der jeweils geltenden Fassung) oder vergleichbare ausländische Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe
  1. bei nach dem 31. Dezember 2011 eingegangenen Ehen und Lebenspartnerschaften 17.000,00 EUR,
  2. bei vor dem 1. Januar 2012 eingegangenen Ehen und Lebenspartnerschaften und Begründung des Beihilfeanspruchs nach dem 1. Januar 2012 17.000,00 EUR und
  3. in allen übrigen Fällen 20.450,00 EUR nicht übersteigen,
"1. die Ehegattin oder der Ehegatte sowie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner im Sinne des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung; ein Anspruch auf Beihilfen für Aufwendungen dieser Personen - ausgenommen Geburtsfälle - besteht nur, wenn deren Einkünfte (§ 2 Abs. 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 2009 - BGBl. I S. 3366, 3862 - in der jeweils geltenden Fassung) oder vergleichbare ausländische Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 22.000,00 EUR nicht übersteigen,"

c) In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Verweisung "Absatz 5" jeweils durch die Verweisung "Absatz 6" ersetzt.

d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
(6) Das Nähere regelt das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. In ihr sind insbesondere Regelungen zu treffen
  1. über die Gewährung von Beihilfen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung gegen Zahlung eines monatlichen Betrages und einer zusätzlichen Eigenbeteiligung bei der Wahlleistung Zweibettzimmer,
  2. über Ausnahmen von der Kostendämpfungspauschale und Minderungsbeträge zur Kostendämpfungspauschale für Kinder
  3. zum Verfahren und
  4. ob in Fällen stationärer Krankenhausleistungen die Prüfung von Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen auf Dritte übertragen werden kann; die zur Gewährleistung des Datenschutzes zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.

Außerdem kann durch die Rechtsverordnung die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen begrenzt werden; insbesondere können

  1. Höchstgrenzen eingeführt und
  2. die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
    1. auf bestimmte Indikationen beschränkt,
    2. von gesellschaftspolitischen oder familienrechtlichen Anforderungen abhängig gemacht,
    3. von bestimmten Qualifikationen der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer abhängig gemacht,
    4. von einer vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit abhängig gemacht und
    5. für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden, Heilbehandlungen sowie Arznei- und Hilfsmittel begrenzt oder ausgeschlossen

werden.

"(6) Das Nähere hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfen sowie des Verfahrens der Beihilfengewährung regelt das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. Darin können unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge insbesondere Bestimmungen getroffen werden
  1. hinsichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen über
    1. Konkurrenzregelungen für den Fall des Zusammentreffens mehrerer inhaltsgleicher Ansprüche auf Beihilfeleistungen in einer Person,
    2. die Gewährung von Beihilfeleistungen für Ehegattinnen und Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner bei wechselnder Einkommenshöhe,
    3. die Beschränkung oder den Ausschluss der Beihilfen für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie für Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist,
  2. hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfen über
    1. die Einführung von Höchstgrenzen und Höchstbeträgen,
    2. die Beschränkung auf bestimmte Indikationen,
    3. die Anknüpfung an gesellschaftspolitische oder familienrechtliche Umstände,
    4. die Beschränkung auf bestimmte Qualifikationen der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer,
    5. die Beschränkung oder den Ausschluss von Aufwendungen für Untersuchungen, Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, deren diagnostischer oder therapeutischer Nutzen nicht nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse nachgewiesen ist,
    6. die Beschränkung oder den Ausschluss von Aufwendungen, insbesondere für Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, oder Mittel, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind,
    7. die Gewährung von Beihilfen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung gegen Zahlung eines monatlichen Betrags und einer zusätzlichen Eigenbeteiligung bei der Wahlleistung Zweibettzimmer,
    8. die Beschränkung oder den Ausschluss von Beihilfen zu Aufwendungen, die in Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbracht werden,
    9. die Übernahme von Regelungen aus Verträgen, die zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen oder den gesetzlichen Krankenkassen oder deren Verbänden und Leistungserbringern abgeschlossen worden sind,
    10. die Anhebung des Bemessungssatzes in besonderen Fällen,
    11. Ausnahmen von der Kostendämpfungspauschale und Minderungsbeträge zur Kostendämpfungspauschale für Kinder,
  3. hinsichtlich des Verfahrens der Beihilfengewährung
    1. über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Beihilfen und deren Beginn,
    2. über die Notwendigkeit eines Voranerkennungsverfahrens,
    3. über Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern und sonstigen Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen oder einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten, wobei personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person übermittelt werden dürfen,
    4. zur Übertragung der Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit stationärer Krankenhausleistungen auf Dritte; dabei sind die zur Gewährung des Datenschutzes zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu berücksichtigen,
    5. über die Antragstellung mittels technischer Verfahren und die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen und Belegen."


e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) In Beihilfeangelegenheiten dürfen Verwaltungsakte vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, wenn weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Die für die Festsetzung der Beihilfen zuständige Stelle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben automationsgestützte Systeme (Risikomanagementsysteme) einsetzen. Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

  1. die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträgerinnen und Amtsträger ausgewählt wird,
  2. die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Fälle durch Amtsträgerinnen und Amtsträger,
  3. die Gewährleistung, dass Amtsträgerinnen und Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
  4. die regelmäßige Überprüfung des Risikomanagementsystems auf seine Zielerfüllung.

Einzelheiten des Risikomanagementsystems legt die für die Festsetzung der Beihilfen zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium fest, soweit sich der Anspruch auf Beihilfen gegen das Land richtet; diese dürfen nicht veröffentlicht werden. Wird ein Risikomanagementsystem in Beihilfeangelegenheiten eingesetzt, können abweichend von Satz 1 auch beamtenrechtliche Entscheidungen mit Ermessens- oder Beurteilungsspielraum vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dem Antrag der beihilfeberechtigten Person vollständig entsprochen wird."

3. In § 67 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 66 Abs. 5" durch die Verweisung " § 66 Abs. 6" ersetzt.

4. In § 72 Abs. 2 wird die Verweisung " § 66 Abs. 2" durch die Verweisung " § 66 Abs. 3" ersetzt.

5. In § 95 Abs. 4 wird die Verweisung " § 66 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4" durch die Verweisung " § 66 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 Buchst. d" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Landesreisekostengesetzes

Das Landesreisekostengesetz vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2032-30, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort "auch" die Worte "Reisen aus Anlass der Abordnung bis zur Hälfte der maßgeblichen regelmäßigen Arbeitskraft," eingefügt.

2. § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. 70 v. H. des Tagegeldes nach § 7, "3. Tagegeld nach § 7,"

Artikel 5
Änderung der Landestrennungsgeldverordnung

Die Landestrennungsgeldverordnung vom 15. Januar 1993 (GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 166), BS 2032- 42-1, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 Halbsatz 1 wird gestrichen und im bisherigen Satz 3 Halbsatz 2 wird das erste Wort "die" groß geschrieben.

b) Nach Satz 3 wird folgender neue Satz 4 eingefügt:

"Ein Trennungsübernachtungsgeld wird nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 erstattet."

c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und die darin enthaltene Verweisung " § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3" durch die Verweisung " § 3 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt.

d) Die bisherigen Sätze 5, 6 und 7 werden Sätze 6, 7 und 8.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Als Trennungsgeld für Unterkunft wird ein Trennungsübernachtungsgeld für die notwendigen und nachgewiesenen Unterkunftskosten bis zu einem Betrag von 300,00 EUR je Kalendermonat erstattet. Sind in den Unterkunftskosten die Kosten für ein Frühstück enthalten und ist ein getrennter Ausweis nicht möglich, so sind die vor Anwendung des Satzes 1 erstattbaren Unterkunftskosten um den maßgebenden Sachbezugswert für jedes enthaltene Frühstück zu kürzen, es sei denn, dass das Frühstück aus triftigen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine von Amts wegen unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen wird."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "des Trennungstagegeldes wird" durch die Worte "das Trennungstagegeld werden" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das letzte Komma sowie die darauf folgenden Worte "soweit sie ein Viertel des Trennungstagegeldes übersteigen" gestrichen.

b) In Absatz 6 Nr. 2 Buchst. b werden die Worte "ein Viertel des Trennungstagegeldes" durch die Worte "das Trennungsübernachtungsgeld" ersetzt.

c) In Absatz 7 wird in den Verweisungen " § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" und " § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" jeweils die Angabe "Satz 1" gestrichen.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Verweisung " § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b" durch die Verweisung " § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a oder b" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Verweisung § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b" durch die Verweisung " § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b" ersetzt.

Artikel 6
Übergangsbestimmungen

Artikel 4 Nr. 2 gilt erstmals für Reisen zum Zwecke der Ausbildung, die am Tage des Inkrafttretens dieser Bestimmung gemäß Artikel 7 Nr. 3 angetreten werden. Artikel 5 gilt erstmals für solche trennungsgeldberechtigenden Maßnahmen, die am Tage des Inkrafttretens dieser Bestimmung gemäß Artikel 7 Nr. 3 beginnen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Es treten in Kraft:

1. Artikel 1 Nr. 12 Buchst. a und b, Nr. 14 und 17 Buchst. a und Nr. 20, 26 und 27 mit Wirkung vom 1. Januar 2024,

2. Artikel 3 Nr. 2 Buchst. b am 1. Januar 2026,

3. das Gesetz im Übrigen am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats (01.01.2026).



Berichtigung
des Landesgesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 22. Dezember 2025

Dem Landesgesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 19. November 2025 (GVBl. S. 693) ist folgende Anlage angefügt:

"Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 26)

Anlage 1
(zu § 44 Abs. 1 Satz 2)

Höhe des Unfallausgleichs


bei einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit um
vom 1. Januar 2024
bis 31. Oktober 2024
vom 1. November 2024
bis 31. Januar 2025
ab dem
1. Februar 2025
30 v. H 171,00 EUR 179,14 EUR 188,99 EUR
40 v. H. 233,00 EUR 244,09 EUR 257,51 EUR
50 v. H. 311,00 EUR 325,80 EUR 343,72 EUR
60 v. H. 396,00 EUR 414,85 EUR 437,67 EUR
70 v. H. 549,00 EUR 575,13 EUR 606,76 EUR
80 v. H. 663,00 EUR 694,56 EUR 732,76 EUR
90 v. H. 797,00 EUR 834,94 EUR 880,86 EUR
1000 v. H. 891,00 EUR 933,41 EUR 984,75 EUR

Die Beträge erhöhen sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben

bei einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit um
vom 1. Januar 2024
bis 31. Oktober 2024
vom 1. November 2024
bis 31. Januar 2025
ab dem
1. Februar 2025
50 oder 60 v. H. 35,00 EUR 36,67 EUR 38,69 EUR
70 oder 80 v. H 43,00 EUR 45,05 EUR 47,53 EUR
mindestens 90 v. H. 53,00 EUR 55,52 EUR 58,57 EUR

Eine um 5 v. H. geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst."

ID: 252897

ENDE