Änderungstext

LBZG - Landesbildungszeitgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 11. Februar 2026
(GVBl. Nr. 2 vom 18.02.2026 S. 29)



§ 9
Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes

Die Landesverordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes vom 8. Juni 1993 (GVBl. S. 338), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2023 (GVBl. S. 193), BS 223-70-1, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
"Landesverordnung zur Durchführung des Landesbildungszeitgesetzes
(LBZGDVO)"

2. Folgender neuer erster Abschnitt wird eingefügt:

"Erster Abschnitt
Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeiten
(§ 1 Abs. 8 LBZG)

§ 1 Ehrenamtliche Tätigkeiten

(1) Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeiten, für deren Qualifizierung ein Anspruch auf Bildungszeit nach § 1 Abs. 8 Satz 3 des Landesbildungszeitgesetzes (LBZG) vom 11. Februar 2026 (GVBl. S. 29, BS 223-70) in der jeweils geltenden Fassung besteht, sind:

  1. die Betreuung und Unterstützung hilfebedürftiger oder benachteiligter Menschen,
  2. die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, jungen Volljährigen (bis zum 27. Lebensjahr) und Seniorinnen und Senioren,
  3. die Mitgestaltung des Sozialraums,
  4. die Heimatpflege und die allgemeine Weiterbildung,
  5. der Sport, insbesondere die Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter,
  6. der Tierschutz, der Naturschutz und der Umweltschutz,
  7. das Engagement in den Kirchen und anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften,
  8. das Vereinsmanagement und
  9. die öffentlichen Ehrenämter.

(2) Ehrenamtliche Tätigkeiten sind in der Regel freiwillige, gemeinwohlorientierte Tätigkeiten, die nicht hauptberuflich oder zur Einkommenserzielung ausgeübt werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 8 beschränkt sich die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten auf Aufgaben der Anleitung, der Organisation und der Lehre."

3. Der bisherige erste Abschnitt wird zweiter Abschnitt und in dessen Überschrift wird der Klammerzusatz " (§ 4 Abs. 2 BFG)" durch den Klammerzusatz " (§ 3 Abs. 2 LBZG)" ersetzt.

4. Der bisherige § 1 wird § 2 und der Klammerzusatz " (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BFG)" wird durch den Klammerzusatz " (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LBZG)" ersetzt.

5. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert:

a) In der Einleitung werden die Worte "entsprechen den in § 3 BFG niedergelegten Zielen und sind damit auf den Anspruch nach § 1 Abs. 1 BFG" durch die Worte "sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LBZG" ersetzt.

b) In Nummer 1 werden die Worte "oder deren Verbindung" durch die Worte "oder der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten" ersetzt.

c) In Nummer 2 werden nach den Worten "oder gesellschaftspolitischen Weiterbildung" die Worte "oder der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten" eingefügt.

d) In Nummer 3 werden die Worte "in der Regel mindestens drei Unterrichtsstunden von je 45 Minuten" durch die Worte "mindestens vier Unterrichtsstunden von je 45 Minuten vor 20.00 Uhr" ersetzt.

e) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Beschäftigten" die Worte "der Arbeitgeberin oder" eingefügt.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

6. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(1) Eine Freistellung wird angerechnet, wenn die

Veranstaltung, für die sie erfolgt,

  1. mindestens drei Tage in Block- oder Intervallform dauert und durchschnittlich mindestens sechs Unterrichtsstunden je Tag umfasst oder
  2. zwei Tage dauert und durchschnittlich mindestens acht Unterrichtsstunden je Tag umfasst.

Je Veranstaltungstag wird ein Freistellungstag angerechnet; An- oder Abreisezeiten sind nicht anrechenbar."

b) In Absatz 2 wird das Wort "Bildungsfreistellungstagen" durch das Wort "Freistellungstagen" ersetzt.

7. Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Bildungsfreistellung" durch das Wort "Bildungszeit" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Verweisung " § 5 Abs. 4 Satz 2 BFG" durch die Verweisung " § 4 Abs. 5 LBZG" ersetzt.

8. Der bisherige zweite Abschnitt wird dritter Abschnitt und in dessen Überschrift wird der Klammerzusatz " ( § 7 BFG)" durch den Klammerzusatz " (§ 6 LBZG)" ersetzt.

9. Der bisherige § 5 wird § 6 und die Verweisung " § 7 Abs. 1 BFG" wird durch die Verweisung " § 6 Abs. 1 LBZG" ersetzt.

10. Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt geändert:

a) Die Verweisung " § 7 Abs. 1 BFG" wird durch die Verweisung " § 6 Abs. 1 LBZG" ersetzt.

b) Der Klammerzusatz " (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BFG)" wird durch den Klammerzusatz " (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 LBZG)" ersetzt.

c) Die Worte "in der Regel mindestens" werden durch das Wort "spätestens" ersetzt.

11. Der bisherige § 7 wird § 8 und erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 8 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Veranstaltungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Veranstaltungen sollen mindestens drei Tage in Block- oder Intervallform durchgeführt werden und müssen durchschnittlich mindestens sechs Unterrichtsstunden je Tag umfassen.
  2. Veranstaltungen in Intervallform müssen so angelegt sein, dass sie in thematischer und organisatorischer Kontinuität durchgeführt werden.
  3. Zweitägige Veranstaltungen sind anerkennungsfähig, wenn diese durchschnittlich mindestens acht Unterrichtsstunden je Tag umfassen.
  4. Eintägige Prüfungsveranstaltungen, die gesondert und nicht im Rahmen der Anerkennung einer mehrtägigen Veranstaltung beantragt werden, sind anerkennungsfähig, wenn die Dauer der Prüfung mindestens vier Unterrichtsstunden beträgt.
  5. An einem Veranstaltungstag müssen mindestens vier Unterrichtsstunden vor 20.00 Uhr stattfinden.
  6. An- oder Abreisezeiten werden nicht mitgerechnet.
  7. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.

(2) Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im digitalen Format durchgeführt werden, sind anerkennungsfähig, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Präsenzform erfüllt sind. Zusätzlich sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Der Onlineunterricht darf nur unter zeitgleicher Anwesenheit der Kursleitung und der Teilnehmenden durchgeführt werden (Synchronunterricht). Die Verpflichtung zur Teilnahme und die pädagogische Betreuung sind zu gewährleisten.
  2. Onlineunterrichtstage sind in einem eigenen Online-Unterrichtsplan auszuweisen. Bei Hybridveranstaltungen sind zusätzlich die Präsenzunterrichtstage darzustellen.
  3. E-Learning und asynchrone Onlineveranstaltungen sind nicht anerkennungsfähig.

(3) Die antragstellende Einrichtung hat eine sachgemäße Weiterbildung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 LBZG wie folgt zu gewährleisten:

  1. Dem Arbeitsplan für die Veranstaltung muss ein methodisches und didaktisches Konzept zugrunde liegen.
  2. Für die Durchführung der Veranstaltung müssen Räumlichkeiten mit einer dazu geeigneten Ausstattung und die dafür erforderlichen Lehrmittel zur Verfügung stehen.
  3. Die antragstellende Einrichtung muss die Veranstaltung in maßgeblicher Weise eigenverantwortlich planen und durchführen; die Lehrkräfte müssen fachlich und pädagogisch entsprechend qualifiziert sein.
  4. Beim Abschluss der Veranstaltung ist den Teilnehmenden eine Bescheinigung über die Teilnahme auszustellen.

(4) Die Veröffentlichung der Veranstaltung nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 LBZG setzt voraus, dass die Veranstaltung in der Presse, durch öffentlich zu verteilendes Informationsmaterial oder in sonstiger entsprechend geeigneter Weise bekannt gegeben wird. Aus der Veröffentlichung müssen die durchführende Einrichtung sowie Thema, Ort und Termin der Veranstaltung und die etwa zu entrichtenden Teilnahmegebühren ersichtlich sein.

(5) Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ist die nach § 6 zuständige Stelle berechtigt, auf Grundlage der eingereichten Unterlagen Einzelfallentscheidungen zu treffen. Enthält die Veröffentlichung der Veranstaltung nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 LBZG eine Eingrenzung auf bestimmte Berufsgruppen, so kann diese Eingrenzung im Rahmen der Anerkennung der Veranstaltung übernommen werden.

(6) Veranstaltungen dienen in der Regel dann nicht der beruflichen oder der gesellschaftspolitischen Weiterbildung oder der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehren amtlicher Tätigkeiten, sondern der Erholung, Unterhaltung oder allgemeinen Freizeitgestaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBZG, wenn sie insbesondere das Ausüben von Spielen oder Sportarten oder von künstlerischen oder kunsthandwerklichen Fertigkeiten oder Besichtigungen zum Gegenstand haben und dadurch die inhaltlichen und zeitlichen Mindestanforderungen an eine anerkennungsfähige Veranstaltung nicht erreicht werden. Zur besseren Handhabung von Anerkennungen im Bereich der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten kann das für Weiterbildung zuständige Ministerium in Abstimmung mit den Mitgliedern des Begleitgremiums eine Ausschlussliste erstellen.

(7) Veranstaltungen, die vorrangig Übungs- oder Trainingseinheiten zum Gegenstand haben und somit eine rein praktische Ausübung einer Fertigkeit oder Tätigkeit vermitteln, sind grundsätzlich nicht anerkennungsfähig. Eine Anerkennung als Veranstaltung der beruflichen oder der gesellschaftspolitischen Weiterbildung oder der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten ist nur möglich, wenn der Anteil des organisierten Lernens überwiegt. Hiervon kann im Rahmen einer Einzelfallentscheidung abgewichen werden, wenn die Ausübung des organisierten Lernens dem Erlernen und der Verfestigung der vermittelten Inhalte dient. Reine Praxiskurse sind nicht anerkennungsfähig."

12. Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 7 Abs. 1 BFG" durch die Verweisung " § 6 Abs. 1 LBZG" und die Verweisung " § 7 Abs. 2 BFG" durch die Verweisung " § 6 Abs. 2 LBZG" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 7 Abs. 1 BFG" durch die Verweisung " § 6 Abs. 1 LBZG" ersetzt.

13. Der bisherige dritte Abschnitt (§§ 9 bis 13) wird vierter Abschnitt (§§ 10 bis 14) und erhält folgende Fassung:

alt neu
"Vierter Abschnitt
Erstattung für Klein- und Mittelbetriebe
(§ 7 LBZG)

§ 10 Klein- und Mittelbetriebe

Eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel ständig weniger als 50 Personen (§ 7 Abs. 1 Halbsatz 1 LBZG), wenn sie oder er unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1 Halbsatz 2 LBZG

  1. in dem der beanspruchten Bildungszeit vorausgegangenen Kalenderjahr während mindestens acht Kalendermonaten oder
  2. während der überwiegenden Zahl der Kalendermonate im Kalenderjahr der beanspruchten Bildungszeit weniger als 50 Personen beschäftigt hat. Beschäftigte in Teilzeit sind in dem Umfang, der dem Anteil der Arbeitszeit entspricht, zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind Praktikantinnen und Praktikanten, Volontärinnen und Volontäre, Auszubildende und selbstständige Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer.

§ 11 Form und Zeitpunkt des Erstattungsantrags

Der Erstattungsantrag ist von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung so frühzeitig wie möglich, spätestens drei

Wochen vor Beginn der beanspruchten Bildungszeit unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks einzureichen.

§ 12 Vorbescheid

Vor Beginn der der beanspruchten Bildungszeit wird der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung durch Vorbescheid mitgeteilt,

  1. ob er im Sinne des § 7 Abs. 1 LBZG antragsberechtigt ist,
  2. ob die Erstattung nach § 7 Abs. 4 LBZG ganz oder teilweise ausgeschlossen ist und
  3. ob die Erstattung nach § 7 Abs. 5 LBZG noch oder nicht mehr möglich ist.

§ 13 Erstattung

Die Erstattung wird nach Maßgabe des Vorbescheids aufgrund eines endgültigen Bescheids vorgenommen, nachdem die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Bestätigung der in Anspruch genommenen Bildungszeit und einen Nachweis über die Teilnahme der beschäftigten Person an der Veranstaltung vorgelegt hat. Bestätigung und Nachweis sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der beanspruchten Bildungszeit vorzulegen.

§ 14 Berechnung des pauschalierten Anspruchs

Bei der Berechnung des nach Maßgabe des Landeshaushalts zu erstattenden pauschalierten Anteils des während der Bildungszeit fortzuzahlenden Arbeitsentgelts nach § 7 Abs. 1 und 3 LBZG ist vom tatsächlich geleisteten Arbeitsentgelt der Beschäftigten im Lande Rheinland-Pfalz auszugehen; dabei bleiben die von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern entrichteten Beiträge für die Sozialversicherung sowie die sonstigen Arbeitsentgeltnebenkosten außer Betracht."

14. Der bisherige vierte Abschnitt wird fünfter Abschnitt.

15. Der bisherige § 14 wird § 15 und wie folgt geändert:

a) Die Verweisung " § 9 Satz 2 BFG" wird durch die Verweisung " § 8 Abs. 2 LBZG" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Mit dem Bericht wird zugleich evaluiert, inwieweit die Qualifizierungsmaßnahmen zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten positive Auswirkungen auf die betrieblichen Interessen und Belange haben."

16. Der bisherige § 15 wird § 16.

17. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

§ 10
Änderung der Gemeindeeröffnungsbilanz-Bewertungsverordnung

Die Gemeindeeröffnungsbilanz-Bewertungsverordnung vom 28. Dezember 2007 (GVBl. 2008 S. 23, BS 2020-1a-1) wird wie folgt geändert:

In § 11 Abs. 6 werden die Worte "Bildungsfreistellung nach dem Bildungsfreistellungsgesetz" durch die Worte "Bildungszeit nach dem Landesbildungszeitgesetz" ersetzt.

§ 11
Änderung der Urlaubsverordnung

Die Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2025 (GVBl. S. 65), BS 2030- 1-2, wird wie folgt geändert:

In § 27 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte "Bildungsfreistellung nach dem Bildungsfreistellungsgesetz vom 30. März 1993 (GVBl. S. 157, BS 223-70)" durch die Worte "beanspruchte Bildungszeit nach dem Landesbildungszeitgesetz vom 11. Februar 2026 (GVBl. S. 29, BS 223-70)" ersetzt.

§ 12
Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung, Prüfung und Führung der Berufsbezeichnung der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers

Die Landesverordnung über die Ausbildung, Prüfung und Führung der Berufsbezeichnung der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers vom 2. September 2019 (GVBl. S. 268, BS 2124-11-2) wird wie folgt geändert:

In § 8 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "Bildungsfreistellung" durch das Wort "Bildungszeit" ersetzt.

§ 13
Änderung der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen

Die Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 (GVBl. S. 127; 1991 S. 87), zuletzt geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 223-1-41, wird wie folgt geändert:

In § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "Bildungsfreistellungsgesetz" durch das Wort "Landesbildungszeitgesetz" ersetzt.

§ 14
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats (01.03.2026) in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Bildungsfreistellungsgesetz vom 30. März 1993 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 223-70, außer Kraft.

ID 260429

ENDE