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SächsLVO - Sächsische Laufbahnverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 16. September 2014
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 28.10.2014 S. 530; 04.03.2016 S. 98 16)
(Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)
Abschnitt 1
Allgemeines
(1) Diese Verordnung gilt für die Staatsbeamten sowie die Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Richter und Staatsanwälte des Freistaates Sachsen insoweit, als sich aus den für sie geltenden speziellen Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
§ 2 Übernahme von früheren Beamten und von Beamten anderer Dienstherren
(1) Bei der Übernahme von früheren Beamten und von Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder aufgrund eines Gesetzes übernommen werden.
(2) Auf die vorgeschriebene Probezeit sind Dienstzeiten anzurechnen, die der Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einem früheren Beamtenverhältnis oder bei anderen Dienstherren in einer entsprechenden oder einer gleichwertigen Laufbahn abgeleistet hat.
(3) Wird dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.
Abschnitt 2
Gestaltung der Laufbahnen
§ 3 Zuständigkeit für die Laufbahnen
(1) Soweit nach Abschnitt 3 des Sächsischen Beamtengesetzes und nach dieser Verordnung die für die Fachrichtungen zu-ständigen Staatsministerien für Entscheidungen zuständig sind, entscheiden für die Laufbahnen
(2) Werden Ämter der Fachrichtungen im Geschäftsbereich mehrerer Staatsministerien übertragen, sind die mitbetroffenen Staatsministerien vor der Entscheidung anzuhören.
(3) Im Übrigen ist die oberste Dienstbehörde zuständig; sie kann die Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen.
In den Fachrichtungen werden nach § 15 Abs. 4 des Sächsischen Beamtengesetzes folgende fachliche Schwerpunkte gebildet:
Abschnitt 3
Ausgleichsmaßnahmen
§ 5 Ausgleichsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter und diesen gleichgestellter Menschen 16
(1) Von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 7. Januar 2015 (BGBl. 2015 II S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung für den vorgesehenen Dienstposten verlangt werden.
(2) Bei Prüfungen, Leistungsnachweisen und Auswahlverfahren sind schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von Absatz 1 auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu verschaffen, ohne die fachlichen Anforderungen zu verringern. Die Erleichterungen dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung auswirken und nicht in das Zeugnis aufgenommen werden.
Abschnitt 4
Erwerb der Laufbahnbefähigung
§ 6 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
Die für die Fachrichtungen zuständigen Staatsministerien bestimmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für welche Laufbahnen Vorbereitungsdienste eingerichtet werden.
§ 7 Anrechnung von Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten
Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten dürfen nur dann auf die praktische oder theoretische Ausbildung im Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie nicht Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind.
§ 8 Dienstbezeichnung während des Vorbereitungsdienstes
Während des Vorbereitungsdienstes führen Beamte die Dienstbezeichnung "Anwärter oder Anwärterin", in einem Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung "Referendar" oder "Referendarin", jeweils mit einem den Verwaltungsbereich, die Fachrichtung oder den Schwerpunkt einer Fachrichtung bezeichnenden Zusatz.
§ 9 Notenstufen für Prüfungen im Vorbereitungsdienst 16
Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:
| Note | Notenstufe | Beschreibung |
| 1 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
| 2 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
| 3 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
| 4 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
| 5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
| 6 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
Für einzelne Prüfungsleistungen, nicht aber als Gesamtnote, dürfen Zwischennoten gegeben werden. Hiervon abweichende länderübergreifende Vereinbarungen bleiben unberührt.
§ 10 Erwerb der Laufbahnbefähigung ohne Vorbereitungsdienst 16
Die für die Fachrichtungen nach § 3 Abs. 1 zuständigen Staatsministerien entscheiden, ob
Die hauptberuflichen Tätigkeiten müssen fachlich an die Berufsausbildung oder das Hochschulstudium anknüpfen und den fachlichen Anforderungen sowie der Art und Bedeutung der Ämter der jeweiligen Einstiegsebene der Laufbahnen entsprechen.
§ 11 Feststellung der Laufbahnbefähigung anderer Bewerber 16
(1) Voraussetzung für die Feststellung der Laufbahnbefähigung anderer Bewerber (§ 21 des Sächsischen Beamtengesetzes) ist eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Aufgabenbereich, der den fachlichen Anforderungen sowie der Art und Bedeutung der Ämter der jeweiligen Einstiegsebene der Laufbahnen entspricht. In der Entscheidung des Landespersonalausschusses ist anzugeben, für welche Laufbahn die Befähigung festgestellt und welchem Schwerpunkt der Bewerber zugeordnet wird.
(2) Die Feststellung ist von der obersten Dienstbehörde zu beantragen. Die Feststellung gilt nur für den Dienstherrn, dessen oberste Dienstbehörde die Anerkennung beantragt hat. Bei obersten Dienstbehörden des Freistaates Sachsen gilt die Laufbahnbefähigung zudem nur für den Geschäftsbereich, dessen oberste Dienstbehörde die Feststellung beantragt hat.
(3) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung bestimmt der Landespersonalausschuss.
Abschnitt 5 * 16
Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
§ 12 Anerkennung der Berufsqualifikation 16
(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworbene Berufsqualifikation wird auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Freistaat Sachsen anerkannt, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede zu der im Freistaat Sachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderlichen Qualifikation aufweist.
(2) Hat der Antragsteller in einem Staat nach Absatz 1 bereits eine berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt, die dort nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, wird die dadurch gewonnene Berufserfahrung auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Freistaat Sachsen anerkannt, wenn
(3) Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn
(4) Wurde eine in einem Staat nach Absatz 1 erworbene Berufsqualifikation vom Bund oder von einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Befähigung für eine Laufbahn anerkannt, gilt die Anerkennung auch im Freistaat Sachsen. Die Feststellung und die Entscheidung über die Laufbahnzuordnung trifft die nach § 13 Absatz 1 zuständige Behörde.
(5) Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung begründet keinen Anspruch auf Einstellung. Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Antragsteller über ausreichende Sprachkenntnisse für die aufgrund der Laufbahnbefähigung auszuübenden Tätigkeiten verfügt.
(6) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.
(1) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei dem nach § 3 Absatz 1 für die angestrebte Fachrichtung zuständigen Staatsministerium oder der von ihm bestimmten Stelle einzureichen.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
(3) Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 müssen von der zuständigen Behörde des Staates nach § 12 Absatz 1 nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgestellt sein. Bestehen begründete Zweifel an ihrer Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, kann von dem Antragsteller verlangt werden, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.
(4) Von fremdsprachigen Unterlagen nach Absatz 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. In begründeten Fällen kann vom Antragsteller verlangt werden, innerhalb einer angemessenen Frist eine von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen.
(1) Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 12 Absatz 3 können durch die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden. Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation ist abzulehnen, wenn der Antragsteller eine Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 anstrebt, seine Berufsqualifikation aber hinter den Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurückbleibt.
(2) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen sind die vorhandenen Berufsqualifikationen des Antragstellers zu berücksichtigen. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 12 Absatz 3 zu beschränken.
(3) Der Antragsteller hat die Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung. Abweichend von Satz 1 kann die nach § 13 Absatz 1 zuständige Behörde die Art der Ausgleichsmaßnahme festlegen, wenn der Antragsteller eine Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Befähigung
Beantragt der Antragsteller eine Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und bleibt seine Berufsqualifikation hinter den Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurück, kann sowohl ein Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden.
(4) Sind die Unterschiede zwischen der Berufsqualifikation des Antragstellers und den im Freistaat Sachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen so groß, dass die Ausgleichsmaßnahmen der vollständigen Nachholung der Qualifikation gleichkämen, ist die Berufsqualifikation des Antragstellers im Einzelfall als partielle Laufbahnbefähigung anzuerkennen, wenn der Antragsteller
Liegen die Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nicht vor, ist der Antrag abzulehnen. Der Antrag ist auch abzulehnen, wenn eine partielle Anerkennung der Laufbahnbefähigung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
(1) Mit der Eignungsprüfung wird festgestellt, ob der Antragsteller in der Lage ist, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn zu erfüllen. Dem Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung zur Auferlegung abzulegen.
(2) Das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle vergleicht auf Grundlage der für die Laufbahn geforderten Qualifikationen die Inhalte, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung als unverzichtbar angesehen werden, mit den in einem Staat nach § 12 Absatz 1 erworbenen Qualifikationen und Erfahrungen des Antragstellers und legt den konkreten Inhalt und Umfang der Eignungsprüfung fest.
(3) Für die Eignungsprüfung ist durch das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die vom ihm bestimmte Stelle eine Prüfungskommission zu berufen. Die Prüfungskommission kann im Einzelfall oder für die Dauer von drei Jahren berufen werden. Sie hat aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Wird eine dauerhafte Prüfungskommission berufen, ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu berufen. Sämtliche Mitglieder und deren Stellvertreter sollen die Laufbahnbefähigung aufweisen, für die die Anerkennung beantragt wurde oder in Betracht kommt. Die Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(4) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung ist von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn die schriftliche Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurde; anderenfalls gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden. Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Sämtliche Prüfungsleistungen werden nach der Notenskala des § 9 bewertet. Bei der Bildung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit 60 Prozent und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 40 Prozent zu bewerten.
(5) Der Antragsteller ist vor Beginn auf die Folgen unlauteren Verhaltens bei der Eignungsprüfung hinzuweisen. Versucht der Antragsteller, das Ergebnis des schriftlichen oder mündlichen Teils der Prüfung durch Täuschung, Mitführung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder durch Einwirkung auf die Prüfungskommission oder auf von dieser mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, ist die jeweilige Prüfungsleistung, in schweren Fällen die gesamte Eignungsprüfung von der Prüfungskommission mit "ungenügend" zu bewerten. Über die Folgen sonstigen unlauteren Verhaltens bei der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Antragstellers.
(6) Tritt der Antragsteller vor Beginn der Eignungsprüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Tritt der Antragsteller nach Beginn der Eignungsprüfung zurück, entscheidet die Prüfungskommission über die Nachholung der fehlenden Prüfungsleistungen.
(7) Ist das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung schlechter als "ausreichend", ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist dem Antragsteller vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zeitnah schriftlich bekannt zu geben.
(8) Folgende Angaben zum Prüfungsverfahren sind zu dokumentieren:
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.
(9) Die Eignungsprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Die Prüfungskommission kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.
§ 16 Anpassungslehrgang
(1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den Laufbahnaufgaben und kann eine theoretische Zusatzausbildung umfassen. Er ist unter Anleitung und Verantwortung eines erfahrenen Ausbilders, der über die vom Antragsteller angestrebte Laufbahnbefähigung verfügt, durchzuführen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.
(2) Das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die vom ihm bestimmte Stelle bestellt den Ausbilder und legt die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs, insbesondere die konkrete Dauer und den zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede vorgesehenen Inhalt des Anpassungslehrgangs sowie Art und Zahl der zu erbringenden Leistungen, vorab fest.
(3) Die Leistungen während des Anpassungslehrgangs werden durch den Ausbilder nach der Notenskala des § 9 bewertet. Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine Gesamtnote in Form des rechnerischen Mittels gebildet; dabei zählt die Teilnote für einen theoretischen Lehrgang doppelt. Der Anpassungslehrgang ist nicht bestanden, wenn die gebildete Gesamtnote "mangelhaft" oder "ungenügend" ergibt.
(4) Das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die vom ihm bestimmte Stelle gibt dem Antragsteller die Gesamtnote und im Falle des Absatzes 3 Satz 3 das Nichtbestehen des Anpassungslehrgangs schriftlich bekannt.
(5) Die Rechte und Pflichten des Antragstellers während eines Anpassungslehrgangs sind vorab vertraglich zu vereinbaren.
(6) Hat der Antragsteller den Anpassungslehrgang in der fest-gesetzten Zeit nicht bestanden, kann das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die vom ihm bestimmte Stelle den Anpassungslehrgang auf Antrag bis zu einem Jahr höchstens jedoch bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren verlängern.
(1) Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang des Antrags zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(2) Bei berechtigten Zweifeln können von den zuständigen Behörden des Staates, in denn der Antragsteller seine Berufsqualifikation erworben oder in dem er sich beruflich niedergelassen hat, über das Binnenmarkt-Informationssystem Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, angefordert werden. Soll die Berufsqualifikation des Antragstellers überprüft werden, können über das Binnenmarkt-Informationssystem zudem Informationen über die Ausbildungsgänge des Antragstellers angefordert werden, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.
(3) Über den Antrag ist spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der nach § 13 Absatz 1 zuständigen Behörde zu entscheiden. Eine Aufforderung zur Vorlage von Originalen, beglaubigten Kopien oder weiteren geeigneten Unterlagen nach § 13 Absatz 3 Satz 2 gilt nicht als Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen und hemmt die Frist nach Satz 1 nicht. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Werden Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 14 auferlegt, sind dem Antragsteller mit der Begründung folgende Informationen mitzuteilen:
(5) Das Verfahren nach diesem Abschnitt kann auch elektronisch über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung keine Anwendung.
Abschnitt 6
Probezeit
§ 18 Ausgestaltung der Probezeit 16
(1) Die Probezeit kann durch Anrechnung von Zeiten haupt-beruflicher Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig sind, bis auf die Mindestprobezeit verkürzt werden, wenn diese Zeiten nicht Zugangsvoraussetzung nach § 17 des Sächsischen Beamtengesetzes sind.
(2) Die Probezeit kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "ausreichend" bestanden und im Dienst überdurchschnittliche Leistungen bewiesen haben, bis auf die Mindestprobezeitverkürzt werden.
(3) Die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit trifft die Ernennungsbehörde.
(4) Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von der Mindestprobezeit zulassen.
Abschnitt 7
Beförderung
§ 19 Allgemeine Beförderungsvoraussetzungen 16
(1) Beamte können befördert werden, wenn
(2) Auswahlentscheidungen sind in der Regel auf der Grundlage des Gesamturteils dienstlicher Beurteilungen, die nicht älter als drei Jahre sein dürfen, zu treffen. Soweit eine dienstliche Beurteilung kein Gesamturteil enthält oder eine weitere Differenzierung erforderlich ist, sind die Bewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale vor früheren Beurteilungen und frühere Beurteilungen vor Hilfskriterien heranzuziehen.
(3) Eine Beförderung setzt eine Befähigung und fachliche Leistungen voraus, die die Anforderungen mindestens im Wesentlichen übertreffen. Hiervon abweichend ist eine Beförderung in das erste Beförderungsamt der jeweiligen Einstiegsebene der Laufbahn zulässig, wenn die Befähigung und fachlichen Leistungen des Beamten mindestens den Anforderungen entsprechen.
(4) Die Mindestdienstzeit seit der letzten Beförderung beträgt, wenn die Befähigung und fachlichen Leistungen des Beamten ausweislich des Gesamturteils der letzten dienstlichen Beurteilung die Anforderungen
Die Beurteilung darf nicht älter als drei Jahre sein. Die obersten Dienstbehörden können längere leistungsbezogene Mindestdienstzeiten bestimmen und Mindestdienstzeiten für die erste Beförderung nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit festlegen.
Die Mindestdienstzeit gemäß § 19 Abs. 4 wird bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren auch erfüllt durch Zeiten
Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter der Besoldungsordnung A des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt nicht
§ 22 Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 16
(1) Für die Qualifizierung für Beförderungen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes sind nur Beamte zuzulassen, die
Beurteilung mindestens die Anforderungen übertreffen. Die oberste Dienstbehörde kann für die Zulassung ein Auswahlverfahren festlegen. Übersteigt der Bedarf die Zahl der Bewerber für die Zulassung, sind Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 und 2 zulässig.
(2) Die Qualifizierung nach Absatz 1 umfasst
Zum Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Qualifizierung sind Prüfungsleistungen zu erbringen. Die Abnahme mündlicher Prüfungsleistungen kann dem Landespersonalausschuss übertragen werden. Der im Rahmen der Führungskräftefortbildung nach § 23 absolvierte Grundlehrgang und gemäß § 23 Abs. 4 anerkannte Führungskräftefortbildungen können durch die oberste Dienstbehörde auf die Qualifizierungsanforderung nach Satz 1 Nr. 2 angerechnet werden.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Beförderung in Ämter von Schulleitern und stellvertretenden Schulleitern der Besoldungsgruppe A 14.
(4) Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme an der Qualifizierung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes zulassen für Beamte,
Dienstzeiten nach Satz 1 Nr. 1 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Zeiten einer Tätigkeit, die als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik oder die nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde, einem Landkreis, einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder bei einem kommunalen Spitzenverband im Freistaat Sachsen im Angestelltenverhältnis zurückgelegt wurden, sind anzurechnen, wenn sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet wurden und die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens einem Amt der entsprechenden Laufbahn entsprochen hat. § 20 gilt entsprechend.
Abschnitt 8
Fortbildung
§ 23 Führungskräftefortbildung
(1) Beamte, die dauerhaft Aufgaben mit Führungsverantwortung wahrnehmen sollen, nehmen an einer konzeptionellen Führungskräftefortbildung (Grundlehrgang) in einem Umfang von mindestens 100 Unterrichtsstunden mit den Themenschwerpunkten
teil. Die Führungskräftefortbildung soll vor der erstmaligen Übertragung einer Aufgabe mit Führungsverantwortung beginnen.
(2) Beamte, die überwiegend oder besonders schwierige Personalführungsaufgaben wahrnehmen sollen, nehmen an einer weiterführenden Führungskräftefortbildung (Vertiefungslehrgang) in einem Umfang von mindestens 150 Unterrichtsstunden mit den Themenschwerpunkten
(3) Die oberste Dienstbehörde kann eine andere gleichwertige konzeptionelle Führungskräftequalifizierung zulassen. Sie entscheidet auch über die Anerkennung und Anrechnung absolvierter Führungskräftefortbildungen.
(4) Wechseln Beamte die Laufbahn, werden zugelassene konzeptionelle Führungskräftequalifizierungen und Entscheidungen über die Anerkennung und Anrechnung absolvierter Führungskräftefortbildungen auch für die neue Laufbahn anerkannt.
Abschnitt 9
Aufstieg
(1) Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können von der obersten Dienstbehörde zum Aufstieg in die höhere Laufbahn derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerber für die Zulassung den Bedarf, ist eine nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung begründete Auswahl zu treffen. Das für die Fachrichtung zu-ständige Staatsministerium kann Abweichungen von Absatz 1 Nr. 3 zulassen.
(3) Die zugelassenen Beamten werden durch Teilnahme an dem für die Laufbahn eingerichteten Hochschulstudium nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des Sächsischen Beamtengesetzes und an der Laufbahnprüfung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. In Laufbahnen, in denen ein solches Studium nicht eingerichtet ist, umfasst die Einführung eine wissenschaftlich zu gestaltende Fachausbildung und eine praktische Ausbildung von je 18 Monaten und schließt mit einer Aufstiegsprüfung ab. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit Kenntnisse in einem Umfang erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, können die einzelnen Ausbildungszeiten jeweils um bis zu sechs Monate gekürzt werden.
(4) Von der Einführung und Aufstiegsprüfung kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses abgesehen werden, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg eine Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren, davon mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9, absolviert hat. Die oberste Dienstbehörde stellt in diesen Fällen die Befähigung für die höhere Laufbahn schriftlich fest.
(5) Dienstzeiten nach Absatz 4 Satz 1 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Zeiten einer Tätigkeit, die nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde, einem Landkreis, einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder bei einem kommunalen Spitzenverband im Freistaat Sachsen im Angestelltenverhältnis zurückgelegt wurde, können angerechnet werden, wenn sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet worden sind und die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens einem Amt der entsprechenden Laufbahn entsprochen hat. § 20 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.
Abschnitt 10
Laufbahn- und Schwerpunktwechsel
§ 25 Laufbahnwechsel nach Qualifizierungsmaßnahmen oder Wahrnehmung vergleichbarer Tätigkeiten 16
(1) Bei der Bestimmung von Art, Umfang und Inhalt der Qualifizierung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sächsischen Beamtengesetzes sind die Ausbildung, sonstige Qualifizierungen und die bisherigen beruflichen Tätigkeiten des Beamten zu berücksichtigen.
(2) Die Befähigung für die neue Laufbahn aufgrund der Wahrnehmung vergleichbarer Tätigkeiten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Beamtengesetzes darf nur anerkannt werden, wenn diese über einen Zeitraum ausgeübt wurden, der der für die Einstiegsebene vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes entspricht und den Schwerpunkt der Tätigkeit dargestellt haben.
§ 26 Schwerpunktwechsel
(1) Die für die Fachrichtungen nach § 3 Abs. 1 zuständigen Staatsministerien können für den Wechsel von Schwerpunkten innerhalb einer Fachrichtung eine Qualifizierung des Beamten voraussetzen. Hierbei sind die Ausbildung, sonstige Qualifizierungen und die bisherigen beruflichen Tätigkeiten des Beamten zu berücksichtigen.
(2) Der Schwerpunktwechsel ist ausgeschlossen, wenn der Beamte die für den neuen fachlichen Schwerpunkt durch besondere Rechtsvorschrift bestimmte oder nach seiner Eigenart zwingend erforderliche Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung nicht besitzt.
Abschnitt 11
Besonderheiten für einzelne Fachrichtungen
§ 27 Laufbahnbefähigung für Lehrämter 16
(1) Der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Grund- und Mittelschulen, für das Lehramt Sonderpädagogik sowie für die Höheren Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen nach folgenden Verordnungen sind Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung im Sinne des § 18 des Sächsischen Beamtengesetzes:
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung nach der Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter vom 18. September 1990 (GBl. DDR I S.1584).
(3) Berufliche Tätigkeiten von Beschäftigten im öffentlichen Dienst mit anerkannter Lehramtsprüfung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) sind auf den Vorbereitungsdienst im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes anzurechnen, wenn sie denjenigen von Beamten des betreffenden Lehramts gleichwertig sind.
§ 28 Übertragung von Ämtern in der Fachrichtung Justiz
(1) Regelmäßig zu durchlaufen sind Ämter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 der Besoldungsordnung R des Sächsischen Besoldungsgesetzes. Hiervon abweichend muss vor der Verleihung eines Amts eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht, eines Direktors des Arbeitsgerichts, des Amtsgerichts und des Sozialgerichts ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 nicht durchlaufen werden.
(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf einem Richter oder Staatsanwalt erst verliehen werden, wenn er eine Dienstzeit von vier Jahren zu-rückgelegt hat.
(3) Dienstzeiten gemäß Absatz 2 beginnen mit der Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Sie können in der Fachrichtung Justiz, in der Fachrichtung All-gemeine Verwaltung oder in Ausübung einer Tätigkeit nach § 20 Nr. 2 zurückgelegt werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens einem Amt der Besoldungsgruppe R 1 entsprochen hat und sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet worden ist. Als Dienstzeit gelten bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren auch die in § 20 Nr. 1 genannten Zeiten.
§ 29 Wechsel zwischen den Fachrichtungen Justiz und Allgemeine Verwaltung
(1) Wechselt ein Richter in die Fachrichtung Allgemeine Verwaltung, gilt Folgendes:
(2) Für den Wechsel nach Absatz 1 ist abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 2 das Staatsministerium der Justiz und für Europa zuständig, wenn er innerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz und für Europa erfolgt.
(3) Wechselt ein Beamter der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung in den richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienst, muss er ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 nicht durchlaufen. Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf einem Beamten erst verliehen werden, wenn er eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat. Einem Beamten der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt befindet, kann ein Amt der Besoldungsgruppe R 3 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt verliehen werden.
(4) Für die Dienstzeiten in den Absätzen 1 und 3 gilt § 28 Abs. 3 entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Staatsanwälte entsprechend.
§ 30 Aufstieg in der Fachrichtung Justiz
(1) Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz können abweichend von § 24 Abs. 1 zum Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen werden, wenn
(2) In begründeten Ausnahmefällen können Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz zum erleichterten Aufstieg in bestimmte Aufgabenbereiche der höheren Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie
sowie, wenn sie im Justizvollzugsdienst tätig sind,
Die Beamten können in der höheren Laufbahn der Fachrichtung Justiz für Aufgaben verwendet werden, deren fachliche Anforderungen sie aufgrund bisheriger Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung erfüllen können. Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium legt die Aufgabenbereiche fest. Es kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von Satz 1 Nr. 2 zulassen.
(3) Die Beamten werden in den Fällen des Absatzes 2 in einer Einführungszeit von sechs Monaten in die Aufgaben der höheren Laufbahn der Fachrichtung Justiz eingeführt. Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium stellt den erfolgreichen Abschluss der Einführung fest. Mit der Feststellung wird die Befähigung für die in der Feststellung zu bezeichnende Verwendung in der höheren Laufbahn der Fachrichtung Justiz zuerkannt. Die Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden.
(4) Für Dienstzeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 gilt § 24 Abs. 5 entsprechend.
§ 31 Einstellung in der Fachrichtung Polizei 16
(1) In eine Laufbahn der Fachrichtung Polizei kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis durch polizeiärztliches Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als sechs Monate sein darf, seine Polizeidiensttauglichkeit nachweist.
(2) Beamte der Fachrichtung Polizei können für Aufgaben der Schutzpolizei und der Kriminalpolizei eingesetzt werden. Werden Beamte der Schutzpolizei in den Aufgabenbereich der Kriminalpolizei oder umgekehrt übernommen, führen sie die Amtsbezeichnung des Dienstzweiges, in den sie übernommen wurden.
(3) In einen Vorbereitungsdienst für die Fachrichtung Polizei kann eingestellt werden, wer das 16., aber noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Bewerber, die die zweite Staatsprüfung in einem für die Fachrichtung Polizei förderlichen Studienfach bestanden und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 eingestellt werden. Während der Probezeit erhalten die Beamten eine polizeifachliche Unterweisung.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins gemäß § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 9 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(6) Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von den Altersgrenzen in den Absätzen 3 und 4 zulassen. Bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung vor Erreichen der jeweiligen Höchstaltersgrenze abgesehen haben, ist dem Höchstalter nach den Absätzen 3 und 4 für die Betreuung je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 38 Jahren zuzurechnen.
§ 32 Beförderungen in der Fachrichtung Polizei
(1) Eine Beförderung in der Fachrichtung Polizei setzt abweichend von § 19 Abs. 3 Fähigkeiten und fachliche Leistungen voraus, die mindestens den Anforderungen entsprechen. § 19 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(2) Für die Qualifizierung zur Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 sind abweichend von § 22 Abs. 1 nur Beamte zuzulassen, die
Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann für die Zulassung ein Auswahlverfahren festlegen. Übersteigt der Bedarf die Zahl der Bewerber für die Zulassung, sind Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 bis 5 zulässig.
(3) Die Qualifizierung vermittelt die in Verbindung mit der bisherigen Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für Ämter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Rahmen des Masterstudienganges an der Deutschen Hochschule der Polizei.
(4) Für eine erleichterte Qualifizierung können abweichend von Absatz 2 nur Beamte zugelassen werden, die
Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann für die Zulassung ein Auswahlverfahren festlegen. Übersteigt der Bedarf die Zahl der Bewerber für die Zulassung, sind Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 bis 3 zulässig. Die Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert werden.
(5) Dienstzeiten gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, im Falle des erfolgreichen Aufstiegs in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 mit der ersten Verleihung eines Amtes einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2. Als Dienstzeiten gelten bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren auch die in § 20 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten.
§ 33 Aufstieg in der Fachrichtung Polizei 16
(1) Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei können abweichend von § 24 Abs. 1 zum Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen werden, wenn
Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von der Altersgrenze in Satz 1 Nr. 3 zulassen.
(2) In begründeten Ausnahmefällen können Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei zum erleichterten Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie
Die Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden. Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium bestimmt Art, Inhalt und Umfang der Einführung in die Aufgaben der höheren Laufbahn und der Aufstiegsprüfung; § 24 Abs. 3 gilt insoweit nicht. Es kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von Satz 1 Nr. 3 zulassen.
(3) Dienstzeiten gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. § 20 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 34 Abschlussprüfungen in der Fachrichtung Polizei vor Inkrafttreten dieser Verordnung
Beamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der sächsischen Bereitschaftspolizei, dem Aufbaustab Fachhochschule für Polizei Sachsen oder der Polizei-Führungsakademie Abschlussprüfungen erfolgreich abgelegt haben, haben damit die Befähigung für die jeweilige Einstiegsebene der Laufbahnen der Fachrichtung Polizei erworben.
§ 35 Einstellung in der Fachrichtung Feuerwehr
In eine Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis durch ein amtsärztliches Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als sechs Monate sein darf, seine gesundheitliche und körperliche Eignung für den Dienst in der Fachrichtung Feuerwehr nachweist.
§ 36 Aufstieg in der Fachrichtung Feuerwehr
(1) Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr können abweichend von § 24 Abs. 1 zum Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen werden, wenn
(2) Abweichend von § 24 Abs. 3 umfasst die Einführung für Beamte, die zum Aufstieg in die höhere Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr zugelassen wurden, eine theoretische Ausbildung von in der Regel sieben Monaten und eine praktische Ausbildung von in der Regel 17 Monaten und schließt mit einer Aufstiegsprüfung ab. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit Kenntnisse in einem Umfang erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die berufspraktische Ausbildung um bis zu sechs Monate abgekürzt werden.
Abschnitt 12
Landespersonalausschuss
§ 37 Ausnahmebefugnisse des Landespersonalausschusses
Der Landespersonalausschuss darf Ausnahmen nach dem Sächsischen Beamtengesetz und dieser Verordnung nur zulassen, wenn ein dienstliches Bedürfnis aus demografischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen besteht, insbesondere um leistungsstarke Beamte oder solche mit besonderer individueller Qualifikation oder Berufserfahrung zu gewinnen oder zu fördern oder um einen Ausgleich zu schaffen für von dem Beamten nicht zu vertretende Verzögerungen im beruflichen Werdegang.
Abschnitt 13
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 38 Überleitung von Laufbahnen und Beamten 16
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die bis dahin bestehenden Laufbahnen und vorhandenen Beamten den Fachrichtungen nach Maßgabe der Übersicht zur Überleitung der Laufbahnen ( Anlage) zugeordnet (§ 158 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes).
§ 39 Übergangsvorschriften für den Aufstieg
Beamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den bisherigen Vorschriften.
§ 40 Teilnahme am Lehrgang für Führungskräfte im Justizvollzugsdienst in der Fachrichtung Justiz vor Inkrafttreten dieser Verordnung
(1) Beamte im Justizvollzugsdienst, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Rahmen eines mindestens achtzehnmonatigen Lehrganges für Führungskräfte im Justizvollzugsdienst eine Prüfung erfolgreich abgelegt haben, erfüllen die Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstieg nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4.
(2) Vom Erfordernis der Prüfung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 kann für Beamte, die an einem mindestens achtzehnmonatigen Lehrgang für Führungskräfte im Justizvollzugdienst teilgenommen und diesen vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen haben, mit Zustimmung des Landespersonalausschusses abgesehen werden, wenn nach den fachlichen Leistungen und Fähigkeiten des Beamten zu erwarten ist, dass er nach der Einführungszeit gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 die Aufgaben der Ämter des Verwendungsbereichs in der höheren Laufbahn erfüllen kann.
§ 41 Anrechnung von Dienstzeiten bei Anstellung vor dem 1. April 2009
Für Beamte, die vor dem 1. April 2009 angestellt wurden, rechnet die Dienstzeit weiterhin ab dem Zeitpunkt der Anstellung.
§ 42 Übergangsvorschrift für die Führungskräftefortbildung
Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits über langjährige Führungserfahrung verfügen, können von der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise von den Anforderungen des § 23 Abs. 1 und 2 befreit werden. Die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
*) Die §§ 12 bis 17 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 116), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist.
| Übersicht zur Überleitung der Laufbahnen | Anlage (zu § 38) |
| Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung (neu) | |||
| Laufbahngruppe (alt) | Laufbahn (alt) | Laufbahngruppe (neu) | Schwerpunkt (neu) |
| gehobener Dienst | Forstdienst | 2 | Forstdienst |
| höherer Dienst | Forstdienst | 2 | Forstdienst |
| gehobener Dienst | landwirtschaftlich-technischer Dienst | 2 | landwirtschaftlicher Dienst |
| höherer Dienst | landwirtschaftlicher und hauswirtschaftlicher Beratungs- und Fachschuldienst | 2 | landwirtschaftlicher Dienst |
|
Fachrichtung Allgemeine Verwaltung (neu) | |||
| Laufbahngruppe (alt) | Laufbahn (alt) | Laufbahngruppe (neu) | Schwerpunkt (neu) |
| mittlerer Dienst | allgemeiner Verwaltungsdienst | 1 | allgemeiner Verwaltungsdienst |
| gehobener Dienst | allgemeiner Verwaltungsdienst | 2 | allgemeiner Verwaltungsdienst |
| höherer Dienst | allgemeiner Verwaltungsdienst | 2 | allgemeiner Verwaltungsdienst |
| gehobener Dienst | Wirtschaftsverwaltungsdienst (außerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Finanzen) | 2 | allgemeiner Verwaltungsdienst |
| höherer Dienst | Wirtschaftsverwaltungsdienst (außerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Finanzen) | 2 | allgemeiner Verwaltungsdienst |
| gehobener Dienst | Prüfungsdienst im Geschäftsbereich des Sächsischen Rechnungshofes | 2 | allgemeiner Verwaltungsdienst |
| höherer Dienst | Prüfungsdienst im Geschäftsbereich des Sächsischen Rechnungshofes | 2 | allgemeiner Verwaltungsdienst |
| höherer Dienst | Dienst auf dem Gebiet der Organisation im staatlichen Bereich | 2 | allgemeiner Verwaltungsdienst |
| höherer Dienst | Dienst für die Ressortkoordinierung im Bereich der Staatskanzlei und der Landesvertretung in Berlin | 2 | allgemeiner Verwaltungsdienst |
| höherer Dienst | Dienst im Bereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit an der Sächsischen Staatskanzlei | 2 | allgemeiner Verwaltungsdienst |
| gehobener Dienst | Archivdienst | 2 | Archivdienst |
| höherer Dienst | Archivdienst | 2 | Archivdienst |
| höherer Dienst | Archivdienst bei der Landeshauptstadt Dresden | 2 | Archivdienst |
| höherer Dienst | Archivdienst bei der Stadt Chemnitz | 2 | Archivdienst |
| mittlerer Dienst | Dienst im Verfassungsschutz | 1 | Verfassungsschutzdienst |
| gehobener Dienst | Dienst im Verfassungsschutz | 2 | Verfassungsschutzdienst |
|
Fachrichtung Bildung und Kultur (neu) | |||
| Laufbahngruppe (alt) | Laufbahn (alt) | Laufbahngruppe (neu) | Schwerpunkt (neu) |
| gehobener Dienst | Dienst als Schulleiter und stellvertretender Schulleiter an Grundschulen | 2 | Bildungsdienst |
| gehobener Dienst | Lehramt an Förderschulen | 2 | Bildungsdienst |
| gehobener Dienst | Lehramt an Grundschulen | 2 | Bildungsdienst |
| gehobener Dienst | Lehramt an Mittelschulen | 2 | Bildungsdienst |
| höherer Dienst | Dienst in der Schulverwaltung und Schulaufsicht im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus | 2 | Bildungsdienst |
| höherer Dienst | Lehramt an berufsbildenden Schu- len | 2 | Bildungsdienst |
| höherer Dienst | Lehramt an Gymnasien | 2 | Bildungsdienst |
| höherer Dienst | Schulaufsichtsdienst | 2 | Bildungsdienst |
| höherer Dienst | Bibliotheksdienst | 2 | kulturwissenschaftlicher und wissenschaftlicher Dienst |
| höherer Dienst | Bibliotheksdienst (aufgrund § 9 Abs. 2 SächsLVO a. F. beziehungs- weise § 20 Abs. 5 SächsBG a. F.) | 2 | kulturwissenschaftlicher und wissenschaftlicher Dienst |
| höherer Dienst | Dienst als Akademischer Rat | 2 | kulturwissenschaftlicher und wissenschaftlicher Dienst |
| höherer Dienst | Dienst als Konservator des Schlossbergmuseums der Stadt Chemnitz | 2 | kulturwissenschaftlicher und wissenschaftlicher Dienst |
| höherer Dienst | Dienst als Studienrat an einer Hochschule | 2 | kulturwissenschaftlicher und wissenschaftlicher Dienst |
| höherer Dienst | Dienst in der Wissenschafts- und Kulturverwaltung im Geschäftsbe- reich der Stadt Leipzig | 2 | kulturwissenschaftlicher und wissenschaftlicher Dienst |
| höherer Dienst | Dienst in der Wissenschafts- und Kulturverwaltung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst | 2 | kulturwissenschaftlicher und wissenschaftlicher Dienst |
| höherer Dienst | Dienst in Denkmalschutz und Denkmalpflege | 2 | kulturwissenschaftlicher und wissenschaftlicher Dienst |
| höherer Dienst | Museumsdienst am Museum für Völkerkunde Leipzig | 2 | kulturwissenschaftlicher und wissenschaftlicher Dienst |
| höherer Dienst | Museumsdienst am Technischen Museum der Stadt Dresden | 2 | kulturwissenschaftlicher und wissenschaftlicher Dienst |
| höherer Dienst | orientalistischer Dienst im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern | 2 | kulturwissenschaftlicher und wissenschaftlicher Dienst |
|
Fachrichtung Feuerwehr (neu) | |||
| Laufbahngruppe (alt) | Laufbahn (alt) | Laufbahngruppe (neu) | Schwerpunkt (neu) |
| mittlerer Dienst | feuerwehrtechnischer Dienst | 1 | - |
| gehobener Dienst | feuerwehrtechnischer Dienst | 2 | - |
| höherer Dienst | feuerwehrtechnischer Dienst | 2 | - |
|
Fachrichtung Gesundheit und Soziales (neu) | |||
| Laufbahngruppe (alt) | Laufbahn (alt) | Laufbahngruppe (neu) | Schwerpunkt (neu) |
| mittlerer Dienst | Lebensmittelkontrolldienst | 1 | Gesundheitsdienst |
| mittlerer Dienst | nichttechnischer Dienst in der Sozialverwaltung | 1 | sozialwissenschaftlicher Dienst |
| gehobener Dienst | nichttechnischer Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung | 2 | sozialwissenschaftlicher Dienst |
| höherer Dienst | Dienst in der Sozialverwaltung | 2 | sozialwissenschaftlicher Dienst |
| gehobener Dienst | Dienst in den Bereichen Sozialarbeit und Sozialpädagogik | 2 | sozialwissenschaftlicher Dienst |
| höherer Dienst | Ärztlicher Dienst | 2 | Gesundheitsdienst |
| höherer Dienst | Pharmazeutischer Dienst | 2 | Gesundheitsdienst |
| höherer Dienst | Psychologischer Dienst | 2 | Gesundheitsdienst |
| höherer Dienst | Zahnärztlicher Dienst | 2 | Gesundheitsdienst |
| höherer Dienst | Tierärztlicher Dienst | 2 | veterinärmedizinischer Dienst |
| höherer Dienst | Veterinärmedizinischer Verwaltungsdienst | 2 | veterinärmedizinischer Dienst |
|
Fachrichtung Justiz (neu) | |||
| Laufbahngruppe (alt) | Laufbahn (alt) | Laufbahngruppe (neu) | Schwerpunkt (neu) |
| mittlerer Dienst | allgemeiner Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten | 1 | Justizvollzugsdienst |
| gehobener Dienst | allgemeiner Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten | 2 | Justizvollzugsdienst |
| gehobener Dienst | Vollzugs- und Verwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten | 2 | Justizvollzugsdienst |
| einfacher Dienst | Justizwachtmeister | 1 | Justizdienst |
| mittlerer Dienst | Gerichtsvollzieher | 1 | Justizdienst |
| mittlerer Dienst | Justizdienst | 1 | Justizdienst |
| gehobener Dienst | Rechtspfleger | 2 | Justizdienst |
| höherer Dienst | Richter, Staatsanwälte | 2 | Justizdienst |
|
Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik (neu) | |||
| Laufbahngruppe (alt) | Laufbahn (alt) | Laufbahngruppe (neu) | Schwerpunkt (neu) |
| mittlerer Dienst | bautechnischer Verwaltungsdienst (Sonderlaufbahn: Straßenmeister) | 1 | technischer Verwaltungsdienst |
| gehobener Dienst | bautechnischer Dienst | 2 | technischer Verwaltungsdienst |
| gehobener Dienst | bautechnischer Dienst (aufgrund § 9 Abs. 2 SächsLVO a. F. beziehungsweise § 20 Abs. 5 SächsBG) | 2 | technischer Verwaltungsdienst |
| höherer Dienst | bautechnischer Verwaltungsdienst | 2 | technischer Verwaltungsdienst |
| höherer Dienst | bautechnischer Dienst in der Wasserwirtschaft | 2 | technischer Verwaltungsdienst |
| gehobener Dienst | gartenbautechnischer Dienst | 2 | technischer Verwaltungsdienst |
| höherer Dienst | gartenbautechnischer Dienst | 2 | technischer Verwaltungsdienst |
| mittlerer Dienst | technischer Dienst bei der Polizei | 1 | technischer Verwaltungsdienst |
| gehobener Dienst | technischer Dienst bei der Polizei | 2 | technischer Verwaltungsdienst |
| mittlerer Dienst | technischer Dienst beim Verfassungsschutz | 1 | technischer Verwaltungsdienst |
| gehobener Dienst | technischer Dienst beim Verfassungsschutz | 2 | technischer Verwaltungsdienst |
| mittlerer Dienst | vermessungstechnischer Verwaltungsdienst | 1 | technischer Verwaltungsdienst |
| gehobener Dienst | vermessungstechnischer Verwaltungsdienst | 2 | technischer Verwaltungsdienst |
| höherer Dienst | vermessungstechnischer Verwaltungsdienst | 2 | technischer Verwaltungsdienst |
| gehobener Dienst | technischer Dienst in der Umweltverwaltung | 2 | technischer Verwaltungsdienst |
| gehobener Dienst | technischer Gewerbeaufsichtsdienst | 2 | technischer Verwaltungsdienst |
| gehobener Dienst | technischer Verwaltungsdienst | 2 | technischer Verwaltungsdienst |
| höherer Dienst | technischer Verwaltungsdienst - Fachrichtung Hochbau | 2 | technischer Verwaltungsdienst |
| höherer Dienst | Dienst im Prüfwesen für Baustatik | 2 | technischer Verwaltungsdienst |
| höherer Dienst | Dienst in der Umweltverwaltung | 2 | technischer Verwaltungsdienst |
| höherer Dienst | Staatsdienst im Bergfach | 2 | technischer Verwaltungsdienst |
| höherer Dienst | Staatsdienst im Markscheidefach | 2 | technischer Verwaltungsdienst |
| höherer Dienst | technischer Gewerbeaufsichtsdienst | 2 | technischer Verwaltungsdienst |
| höherer Dienst | biologischer Dienst | 2 | naturwissenschaftlicher Dienst |
| höherer Dienst | chemischer Dienst | 2 | naturwissenschaftlicher Dienst |
| höherer Dienst | geologischer Dienst | 2 | naturwissenschaftlicher Dienst |
| höherer Dienst | physikalischer Dienst | 2 | naturwissenschaftlicher Dienst |
|
Fachrichtung Polizei (neu) | |||
| Laufbahngruppe (alt) | Laufbahn (alt) | Laufbahngruppe (neu) | Schwerpunkt (neu) |
| mittlerer Dienst | Polizeivollzugsdienst | 1 | Polizeivollzugsdienst |
| gehobener Dienst | Polizeivollzugsdienst | 2 | Polizeivollzugsdienst |
| höherer Dienst | Polizeivollzugsdienst | 2 | Polizeivollzugsdienst |
|
Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung (neu) | |||
| Laufbahngruppe (alt) | Laufbahn (alt) | Laufbahngruppe (neu) | Schwerpunkt (neu) |
| mittlerer Dienst | Dienst der Steuerverwaltung | 1 | Steuerverwaltungsdienst |
| gehobener Dienst | Dienst der Steuerverwaltung | 2 | Steuerverwaltungsdienst |
| höherer Dienst | Dienst der Steuerverwaltung | 2 | Steuerverwaltungsdienst |
| mittlerer Dienst | nichttechnischer Dienst der Staatsfinanzverwaltung | 1 | Staatsfinanzverwaltungsdienst |
| gehobener Dienst | nichttechnischer Dienst der Staatsfinanzverwaltung | 2 | Staatsfinanzverwaltungsdienst |
| gehobener Dienst | Wirtschaftsverwaltungsdienst (innerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Finanzen) | 2 | Staatsfinanzverwaltungsdienst |
| höherer Dienst | Wirtschaftsverwaltungsdienst (innerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Finanzen) | 2 | Staatsfinanzverwaltungsdienst |
| ENDE | |