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SächsWTVO - Sächsische Wohnteilhabeverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Durchführung des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes
- Sachsen -
Vom 18. Dezember 2024
(SächsGVBl. Nr. 1 vom 10.01.2025 S. 6)
Auf Grund des § 34 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 325) verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für
§ 2 Zuständigkeit
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
Teil 2
Bauliche Anforderungen
Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen
§ 3 Allgemeine Grundsätze
Die bauliche und räumliche Gestaltung sowie Ausstattung der Gebäude und Räume hat der fachlichen Konzeption Rechnung zu tragen sowie die pflegerischen, behinderungs- und altersbedingten Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Barrierefreiheit, Möglichkeit der Orientierung, Selbständigkeit und Privatsphäre. Bei dem notwendigen Raumangebot nach Satz 1 sind auch die nach der fachlichen Konzeption erforderlichen Therapieräume einzuplanen. Die Räume und Verkehrsflächen sollen so beschaffen sein, dass sich die Bewohnerinnen und Bewohner darin ohne fremde Hilfe sicher bewegen und möglichst selbständig am Gemeinschaftsleben teilnehmen können.
§ 4 Technische Anlagen und Raumklima
(1) In allen Räumen und Verkehrsflächen, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, ist eine dem allgemeinen Standard entsprechende Be- und Entlüftung sowie ein angemessenes Raumklima jederzeit zu gewährleisten. Die Raumtemperatur in den Wohn- und Sanitärräumen der Bewohnerinnen und Bewohner muss jeweils reguliert werden können. Es sind bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen zu entwickeln, um einen wirksamen Hitzeschutz zu gewährleisten.
(2) In allen Räumen und Verkehrsflächen ist eine den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner angemessene Beleuchtung zu gewährleisten. Anzustreben sind Tageslicht und eine helle gleichmäßige Beleuchtung. Bei Dunkelheit muss in Fluren und Treppenräumen eine Nachtbeleuchtung in Betrieb sein. In Wohnräumen müssen die Bewohnerinnen und Bewohner die Beleuchtung selbst regulieren und auch von ihrem Bett aus bedienen können. Räume und Bedienelemente sollen kontrastreich gestaltet werden.
(3) Im Wohnraum und im Gemeinschaftsbereich muss für die Bewohnerinnen und Bewohner die Nutzung von Rundfunk, Fernsehen und Internet sichergestellt sein. Zusätzlich ist im Wohnraum auf Wunsch für jede Bewohnerin und jeden Bewohner ein Telefonanschluss zu ermöglichen.
(4) In Gebäuden, in denen bei regelmäßiger Benutzung von den Bewohnerinnen und Bewohnern ein oder mehrere Stockwerke zu überwinden sind oder in denen Bewohnerinnen und Bewohner, welche in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, in nicht stufenlos zugänglichen Stockwerken wohnen, muss mindestens ein Aufzug vorhanden sein. In anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften kann davon abgewichen werden, wenn in anderer Form eine barrierearme Vertikalverbindung vorgehalten wird. Aufzüge für Personen müssen in Art, Größe und Ausstattung den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen sowie bei Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen und bei anbieterverantworteten Intensivpflege-Wohngemeinschaften auch einen liegenden Transport von Bewohnerinnen und Bewohnern ermöglichen.
(5) Der Träger oder Leistungsanbieter hat für die Aufrechterhaltung der lebensnotwendigen Versorgung von Bewohnerinnen und Bewohnern mit intensivpflegerischem Bedarf eine Notstromversorgung von bis zu 24 Stunden zu gewährleisten.
§ 5 Wohnräume
(1) Der Wohnraum dient dem Wohnen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie ihrer Betreuung und Versorgung. Bei der Gestaltung der Wohnräume soll den Wünschen und
Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner soweit wie möglich entsprochen werden. Dies gilt auch für die Verwendung eigener Möbel und sonstiger persönlicher Ausstattungsgegenstände einschließlich Hilfsmittel.
(2) Der Wohnraum für eine Person muss mindestens eine Wohnfläche von 14 Quadratmetern und der Wohnraum für zwei Personen mindestens eine Wohnfläche von 22 Quadratmetern umfassen. Ein zugehöriger Sanitärraum oder Vorraum zählt nicht zur Wohnfläche. Wohnräume für mehr als zwei Bewohnerinnen oder Bewohner und Wohnräume in Durchgangszimmern sind unzulässig. Die Türen zu den Wohnräumen müssen abschließbar und im Notfall von außen zugänglich sein.
(3) Für die Berechnung der Wohnfläche gelten die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Wintergärten und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume sowie Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden nicht angerechnet.
§ 6 Gemeinschaftsbereiche
(1) Es muss ein Gemeinschaftsraum zur Begegnung der Bewohnerinnen und Bewohner mit ihren Besucherinnen und Besuchern vorhanden sein. Gemeinschaftsräume dienen unter anderem dem gemeinschaftlichen Wohnen, der Tagesgestaltung und der Einnahme von Speisen. Die Nutzfläche des Gemeinschaftsraumes pro Wohnbereich muss mindestens 2 Quadratmeter je Bewohnerin oder Bewohner, mindestens jedoch insgesamt 20 Quadratmeter betragen. Der Gemeinschaftsraum muss so angelegt sein, dass grundsätzlich alle Bewohnerinnen und Bewohner des Wohnbereiches, auch wenn sie in ihrer Mobilität eingeschränkt oder auf Hilfsmittel angewiesen sind, an Zusammenkünften und Veranstaltungen teilnehmen können. Gemeinschaftsräume müssen sich in räumlicher Nähe zu den Wohnräumen befinden. Bei mehreren Gebäuden muss jedes Gebäude mindestens über einen Gemeinschaftsraum verfügen.
(2) Den Bewohnerinnen und Bewohnern ist die eigenständige Nutzung einer Küche zu ermöglichen. Diese kann Teil eines Gemeinschaftsraumes sein.
(3) Sofern sie nach Größe und Ausstattung dafür geeignet sind, können Speiseräume, in Ausnahmefällen auch andere Räume und Flure, insbesondere Wohnflure, bei der Berechnung der Fläche nach Absatz 1 angerechnet werden. Treppen, sonstige Verkehrsflächen, Loggien und Balkone sind nicht anrechenbar.
Abschnitt 2
Besondere Anforderungen an Einrichtungen
§ 7 Barrierefreiheit
In Einrichtungen müssen Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume, Verkehrsflächen sowie die sanitären und technischen Anlagen, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, im Sinne von § 3 des Sächsischen Inklusionsgesetzes barrierefrei sein. Die Wohnräume der Bewohnerinnen und Bewohner sowie die zugehörigen Sanitärräume müssen den Planungsempfehlungen der DIN 18040-2, Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen, Ausgabe September 2011, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, zu Anforderungen an barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen entsprechen, sofern die Konzeption der Einrichtung und die Bewohnerstruktur im Einzelfall keinen Verzicht auf diese Anforderung rechtfertigen. Die Anforderungen an die Barrierefreiheit gelten nicht für Räume, die ausschließlich für das Personal zugänglich sind.
§ 8 Funktions- und Arbeitsräume, Abstellflächen
(1) In Einrichtungen muss für die pflegerische Versorgung mindestens ein Funktions- und Arbeitsraum vorhanden sein. Funktions- und Arbeitsräume müssen bedarfsgerecht ausgestattet und in ausreichender Anzahl und Größe vorhanden sein.
(2) In Einrichtungen, in denen Wohnraum für zwei Personen vorgehalten wird, muss mindestens ein Reservezimmer für bereits in der Einrichtung wohnende Bewohnerinnen und Bewohner zur vorübergehenden Nutzung vorhanden sein.
(3) In Einrichtungen müssen ausreichend und gut zugängliche Abstellflächen für Mobilitätshilfen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie entsprechende Ladevorrichtungen vorhanden sein.
§ 9 Sanitäre Anlagen und Sanitärobjekte
(1) Zu den sanitären Anlagen gehören
(2) In Einrichtungen muss für jeden Wohnraum ein Sanitärraum zur Verfügung stehen, in dem eine Nutzung für höchstens zwei Bewohnerinnen oder Bewohner vorgesehen ist. Jeder Wohnraum muss einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen Vorraum zu einem Sanitärraum haben. Der Sanitärraum muss mindestens mit einer Dusche, einer Toilette und einem Waschtisch ausgestattet sein. Türen von Sanitärräumen müssen abschließbar und im Notfall von außen zugänglich sein. Sie dürfen nicht nach innen schlagen. Alle Sanitärobjekte müssen über Haltegriffe verfügen. Bei Toiletten sind diese beidseitig anzubringen. Bei Badewannen- und Duscharmaturen ist ein Verbrühschutz erforderlich.
(3) In Einrichtungen muss für jeweils bis zu 40 Bewohnerinnen und Bewohner mindestens ein Pflegebad zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, sofern die Konzeption der Einrichtung im Einzelfall eine pflegerische Versorgung im Pflegebad nicht ausschließt. Das Pflegebad muss mindestens mit einer Toilette sowie einer dreiseitig freistehenden und mit einem Personenlifter nutzbaren Pflegebadewanne ausgestattet sein.
(4) In Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen muss in jedem Stockwerk mit Wohnräumen mindestens ein Fäkalienspülraum vorhanden sein. In Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen müssen Fäkalienspülräume in ausreichender Zahl vorhanden sein, wenn die Konzeption der Einrichtung eine pflegerische Versorgung nicht ausschließt oder der pflegerische Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner es erfordert.
§ 10 Rufanlage
Wohn-, Sanitär-, Gemeinschafts- und Therapieräume, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, müssen jeweils mit einer Rufanlage ausgestattet sein. In Wohnräumen für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner muss die Rufanlage von jedem Bett aus bedient werden können.
§ 11 Besondere Anforderungen an Hospize
(1) Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 sind ausschließlich Einzelzimmer vorzuhalten. Die Wohnfläche muss mindestens 16 Quadratmeter betragen.
(2) Die Wohnräume müssen so gestaltet sein, dass die Übernachtung von Zugehörigen auf Wunsch der Bewohnerin oder des Bewohners möglich ist. Es ist ein Gästezimmer vorzuhalten.
Abschnitt 3
Besondere Vorschriften für anbieterverantwortete ambulant betreute und Intensivpflege-Wohngemeinschaften
§ 12 Wohnräume
In anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften sind grundsätzlich Einzelzimmer vorzusehen. Werden auf Wunsch von Bewohnerinnen und Bewohnern zwei Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammengelegt oder ein Zimmer als Doppelzimmer genutzt, muss die Wohnfläche mindestens 22 Quadratmeter betragen.
§ 13 Sanitäre Anlagen und Sanitärobjekte
(1) In anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften muss für jeweils vier Bewohnerinnen und Bewohner mindestens eine Dusche, eine Toilette und ein Waschtisch vorhanden sein. Es muss mindestens ein Sanitärraum barrierefrei nutzbar und mit einer Badewanne oder einer Dusche, einer Toilette und einem Waschtisch ausgestattet sein.
(2) § 9 Absatz 2 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend.
§ 14 Rufanlage
§ 10 gilt entsprechend. Es ist keine Rufanlage erforderlich, sofern die Konzeption und die Bewohnerstruktur dies nicht erfordern.
§ 15 Besondere Anforderungen an anbieterverantwortete Intensivpflege-Wohngemeinschaften
(1) § 9 Absatz 2 Satz 4 bis 8 sowie die §§ 12 und 14 gelten entsprechend.
(2) In anbieterverantworteten ambulant betreuten Intensivpflege-Wohngemeinschaften muss für jeweils bis zu sechs Bewohnerinnen und Bewohner mindestens ein barrierefrei nutzbarer Sanitärraum mit einer Dusche, einer Toilette und einem Waschtisch zur Verfügung stehen. Ein Sanitärraum muss mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Bei von mehreren Bewohnerinnen und Bewohnern genutzten Sanitärräumen ist eine Fäkalienspüle vorzusehen. Für Gäste und Personal ist ein separater Sanitärbereich mit Toilette und Händewaschplatz vorzuhalten.
Teil 3
Personelle Anforderungen
Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen
§ 16 Fachkräfte
(1) Der Träger oder Leistungsanbieter darf als Fachkräfte nur Personen beschäftigen, die einen Fachkraftstatus nach § 20 oder § 25 besitzen.
(2) Für Tätigkeiten, deren Ausübung eine besondere pflegerische Fachkunde erfordert, dürfen nur Personen eingesetzt werden, welche Fachkräfte gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind. Solche Tätigkeiten sind insbesondere
§ 4 des Pflegeberufegesetzes bleibt hiervon unberührt.
§ 17 Fort- und Weiterbildung
(1) Der Träger oder Leistungsanbieter hat sicherzustellen, dass seine Beschäftigten durch den Besuch von Fort- und Weiterbildungen, die sie zur Ausübung der Betreuung, Assistenz und Pflege benötigen, stets die aktuellen fachlichen Erkenntnisse erlangen. Eine ausreichende Fort- und Weiterbildungsmöglichkeit wird vermutet, wenn ein Fort- und Weiterbildungskonzept nachgewiesen wird, das insbesondere die Themenfelder Betreuung, Assistenz und Pflege sowie spezifische auf die Konzeption der Einrichtung, anbieterverantworteten ambulant betreuten oder Intensivpflege-Wohngemeinschaft bezogene Themen beinhaltet. Die Beschäftigten sind auch hinsichtlich des Hygiene- und Infektionsschutzes zu schulen. Beschäftigten in Einrichtungen oder anbieterverantworteten ambulant betreuten oder Intensivpflege-Wohngemeinschaften, in denen pflegebedürftig gewordene Menschen mit Behinderungen leben, ist Gelegenheit zu einer pflegerischen Qualifizierung zu geben. Der Träger oder der Leistungsanbieter hat darauf hinzuwirken, dass bei der Auswahl von Fort- und Weiterbildungen der von der zuständigen Behörde festgestellte Qualifizierungsbedarf berücksichtigt wird. Für Intensivpflege-Wohngemeinschaften gelten die weiteren Anforderungen des auf der Internetseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen veröffentlichten § 10 Absatz 12 der Rahmenempfehlungen nach § 132l Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege vom 3. April 2023 1, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Schulungen zum Gewaltschutzkonzept nach § 11 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes sollen insbesondere Maßnahmen zum Umgang mit herausfordernden Verhaltensweisen, Gewaltprävention und Maßnahmen zur Deeskalation enthalten. In den Schulungen sollen Möglichkeiten zur Vermeidung freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen aufgezeigt werden.
Abschnitt 2
Besondere Anforderungen an Einrichtungen
Unterabschnitt 1
Gemeinsame Anforderungen an Einrichtungen
§ 18 Persönliche Ausschlussgründe
(1) Die Einrichtungsleitung, die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die zur Leistungserbringung direkt eingesetzten Personen dürfen nicht eingesetzt oder beschäftigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Leitung oder die Ausübung ihrer Tätigkeit ungeeignet sind. Der Träger hat die persönliche Eignung festzustellen. Ungeeignet ist insbesondere,
(2) Zur Wahrnehmung der Einrichtungsleitung oder als verantwortliche Pflegefachkraft ist auch ungeeignet, wer wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, oder nach § 33 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes mehr als zweimal mit einer Geldbuße rechtskräftig belegt worden ist, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheides vergangen sind.
(3) Der Träger einer Einrichtung für pflegebedürftige Menschen hat sich bei der Einstellung und bei begründeten Zweifeln der Eignung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ein Führungszeugnis vorlegen zu lassen, das nicht älter als drei Monate ist. Nimmt der Träger Einsicht in ein solches Führungszeugnis, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer der genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Träger wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Träger zu löschen.
(4) In Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen gilt für Personen, die für Aufgaben mit Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern beschäftigt oder ehrenamtlich eingesetzt werden, § 124 Absatz 2 Satz 3 bis 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(5) Personen, die in vertretungsberechtigter Funktion die Geschäfte in Einrichtungen führen, müssen die erforderliche persönliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen. Sie müssen nach ihrer Persönlichkeit die Gewähr dafür bieten, dass die jeweilige Einrichtung entsprechend den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner sachgerecht geleitet wird.
(6) Gegen Personen, die in vertretungsberechtigter Funktion eine Einrichtung betreiben, dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die jeweilige Einrichtung insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht ordnungsgemäß betrieben wird. Dabei ist unerheblich, ob ihnen hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ein Verschulden zuzurechnen ist.
§ 19 Leitung mehrerer Einrichtungen
(1) Soll eine Person zwei oder mehr Einrichtungen leiten oder in mehreren Einrichtungen als verantwortliche Pflegefachkraft eingesetzt werden, muss diese der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder Absatz 4 Nummer 2 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes angezeigt werden. Die Anzeige hat Angaben zu enthalten, wie die Einhaltung der Anforderungen nach Teil 2 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes trotz des vorgesehenen Personaleinsatzes sichergestellt werden soll.
(2) Soll eine Person in einer Einrichtung zugleich die Aufgaben der Einrichtungsleitung wahrnehmen und als verantwortliche Pflegefachkraft eingesetzt werden, muss dies der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder Absatz 4 Nummer 2 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes angezeigt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde kann den Personaleinsatz nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 untersagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Betreuung, Assistenz oder Pflege für die Bewohnerinnen und Bewohner dadurch beeinträchtigt werden können.
Unterabschnitt 2
Personelle Anforderungen an Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen
§ 20 Fachkräfte
(1) Fachkräfte für pflegerische Tätigkeiten müssen zur Führung von einer der nachfolgenden Berufsbezeichnungen berechtigt sein:
(2) Fachkraft für pflegerische Tätigkeiten ist ebenfalls, wer die Eignung durch einen Bachelor- oder Diplomabschluss eines nach deutschem Recht anerkannten Studiums an einer in- oder ausländischen Hochschule in einem Studiengang der Pflegewissenschaften mit einem angemessenen fachpraktischen Umfang nachgewiesen hat, der die Dauer der praktischen Weiterbildung des Lehrgangs Behandlungspflege nach § 34 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 25 der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe, nicht unterschreiten sollte.
(3) Fachkräfte für betreuende Tätigkeiten sind insbesondere:
(4) Fachkräfte für betreuende Tätigkeiten sind konzeptionsabhängig auch:
(5) Fachkraft für betreuende Tätigkeiten ist ebenfalls, wer die Eignung durch einen Bachelor- oder Diplomabschluss eines nach deutschem Recht anerkannten vergleichbaren Studiums an einer in- oder ausländischen Hochschule nachweist
(6) Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch andere Personen als Fachkräfte für betreuende Tätigkeiten anerkennen, wenn diese im Einzelfall über eine für die Bewohnerstruktur und die fachliche Konzeption geeignete Ausbildung aufweisen. Die Anerkennung setzt entweder einen Bachelor- oder Diplomabschluss eines nach deutschem Recht anerkannten Studiums an einer in- oder ausländischen Hochschule oder eine abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von mindestens 3.600 Stunden in der Summe von theoretischem und praktischem Unterricht sowie praktischer Ausbildung voraus.
§ 21 Pflegehilfskräfte oder Pflegeassistenzkräfte
(1) Der Träger darf als Pflegehilfskräfte oder Pflegeassistenzkräfte im Sinne des § 113c Absatz 1 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nur Personen mit einer Qualifikation nach Satz 2 beschäftigen. Das sind
(2) Soweit der auf der Internetseite der Allgemeinen Ortskrankenkasse 2 veröffentlichte Landesrahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege im Freistaat Sachsen Vorgaben nach § 113c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelt, gelten diese vorrangig.
§ 22 Personaleinsatz
(1) Der Träger und die Leitung einer Einrichtung haben durch entsprechende Personalplanung sicherzustellen, dass auch ungeplante Ausfälle von Pflege- und Betreuungskräften ausgeglichen werden können.
(2) Für die Überprüfung der Erforderlichkeit, Eignung und Angemessenheit sowie die Überwachung der Anwendung freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen dürfen nur Personen eingesetzt werden, welche Fachkräfte gemäß § 20 Absatz 1 und 2 sind.
(3) Besteht die Einrichtung aus mehreren abgeschlossenen Gebäuden, muss in jedem Gebäude als Nachtwache eine Fachkraft eingesetzt werden.
(4) Der Träger und die Leitung einer Einrichtung dürfen die Beschäftigten während ihrer Dienstzeit in Einrichtungen nicht in weiteren Wohnformen im Sinne des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes, in Wohnformen außerhalb des Anwendungsbereiches des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes oder in anderen Tätigkeitsfeldern der ambulanten Pflege außerhalb der Einrichtung einsetzen.
(5) Auf der Grundlage von § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch eingesetzte Betreuungskräfte werden bei der personellen Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal nicht berücksichtigt.
(6) Ehrenamtlich Tätige nach § 82b des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind keine Beschäftigten im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes.
(7) Die zuständige Behörde kann höhere Anforderungen festlegen, soweit diese zur Sicherstellung der Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich sind.
§ 23 Fachliche Eignung der Leitung
(1) Als Leitung einer Einrichtung für pflegebedürftige Menschen dürfen nur fachlich geeignete Personen beschäftigt werden, die
Ein nachgewiesener Lehrgang für leitende Funktionen von mindestens 460 Präsenzstunden mit theoretischem und praktischem Unterricht verkürzt die erforderliche zweijährige hauptberufliche Tätigkeit um ein Jahr.
(2) Bei Personen mit einer Qualifikation nach § 20 Absatz 1 oder 2, die zusätzlich über einen psychologischen, pädagogischen, gesundheits-, rehabilitations- oder pflegewissenschaftlichen Masterabschluss oder einen vergleichbaren Diplomabschluss verfügen, verkürzt sich die erforderliche zweijährige hauptberufliche Tätigkeit um ein Jahr.
(3) Bei Fachkräften mit erfolgreichem Abschluss einer Weiterbildung, die sie als Fachkraft für Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen oder als Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen im Sinne der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe ausweist, entfällt die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.
§ 24 Eignung der verantwortlichen Pflegefachkraft
Als verantwortliche Pflegefachkraft dürfen nur fachlich geeignete Personen beschäftigt werden, die die Anforderungen nach § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe erfüllen, dass die hiernach erforderliche praktische Berufserfahrung in einer hauptberuflichen Tätigkeit nachgewiesen wird.
Unterabschnitt 3
Anforderungen an Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen
§ 25 Fachkräfte
(1) Fachkräfte in Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen müssen zur Führung von einer der nachfolgenden Berufsbezeichnungen berechtigt sein:
(2) Fachkraft ist ebenfalls, wer die Eignung durch einen Bachelor- oder Diplomabschluss eines nach deutschem Recht anerkannten Studiums an einer in- oder ausländischen Hochschule
(3) Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch andere Personen als Fachkräfte anerkennen, wenn diese im Einzelfall über eine für die Bewohnerstruktur und die fachliche Konzeption geeignete Ausbildung aufweisen. Die Anerkennung setzt entweder einen Bachelor- oder Diplomabschluss eines nach deutschem Recht anerkannten Studiums an einer in- oder ausländischen Hochschule oder eine abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von mindestens 3600 Stunden in der Summe von theoretischem und praktischem Unterricht sowie praktischer Ausbildung voraus.
§ 26 Qualifizierte Assistenzen und vorbehaltene Aufgaben
(1) In Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen dürfen für qualifizierte Assistenzen nur Fachkräfte eingesetzt werden. Qualifizierte Assistenzen umfassen die Befähigung der Bewohnerinnen und Bewohner zu einer selbstbestimmten und eigenständigen Alltagsbewältigung, insbesondere Anleitungen und Übungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags.
(2) Fachkräfte sind auch für die folgenden vorbehaltenen Aufgaben einzusetzen
§ 4 des Pflegeberufegesetzes bleibt hiervon unberührt.
§ 27 Personaleinsatz
(1) In Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen, in denen Bewohnerinnen und Bewohner bei der selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags unterstützt werden, muss zwischen 6 und 20 Uhr mindestens eine Fachkraft im aktiven Dienst sein. Der Träger ist verpflichtet, jederzeit für eine ausreichende Präsenz von Beschäftigten für weitere Unterstützungsleistungen zu sorgen.
(2) Kann dem selbstgefährdenden Verhalten von Bewohnerinnen und Bewohnern nicht anders als durch freiheitsentziehende Maßnahmen begegnet werden, müssen Vereinbarungen mit Betreuern oder Bevollmächtigten zur Umsetzung und Auswertung der gerichtlich genehmigten Maßnahmen für die mitwirkenden Beschäftigten bestehen. Die Leitung der Einrichtung darf die Verantwortung für die Einhaltung dieser Vereinbarungen und deren regelmäßige Überprüfung nicht an andere Beschäftigte delegieren.
§ 28 Fachliche Eignung der Leitung
(1) Als Leitung einer Einrichtung für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen dürfen nur fachlich geeignete Personen beschäftigt werden, die
Ein nachgewiesener Lehrgang für leitende Funktionen von mindestens 460 Präsenzstunden mit theoretischem und praktischem Unterricht verkürzt die erforderliche zweijährige hauptberufliche Tätigkeit um ein Jahr. Dasselbe gilt für einen psychologischen, pädagogischen, gesundheits-, rehabilitations- oder pflegewissenschaftlichen Masterabschluss und für einen vergleichbaren Diplomabschluss.
(2) Bei Fachkräften mit erfolgreichem Abschluss einer Weiterbildung, die sie als Fachkraft für Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen oder als Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen im Sinne der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe ausweist, entfällt die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.
Abschnitt 3
Besondere Anforderungen an anbieterverantwortete ambulant betreute und Intensivpflege-Wohngemeinschaften
§ 29 Personelle Anforderungen
(1) Für Leistungsanbieter von anbieterverantworteten ambulant betreuten und Intensivpflege-Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen gelten die Regelungen des § 18 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 sowie der §§ 20 und 21 entsprechend.
(2) Für Leistungsanbieter von anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen gelten die Regelungen des § 18 Absatz 1, 2 und 4 bis 6 sowie der §§ 25 und 26 entsprechend.
§ 30 Personaleinsatz
(1) Der Leistungsanbieter muss jederzeit ausreichend Personal einsetzen, um die Betreuung, Assistenz oder Pflege für die Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend der fachlichen Konzeption und der Bewohnerstruktur der anbieterverantworteten ambulant betreuten oder Intensivpflege-Wohngemeinschaft zu gewährleisten. Er hat durch entsprechende Personalplanung zu gewährleisten, dass auch ungeplante Ausfälle von Pflege- und Betreuungskräften ausgeglichen werden können.
(2) In anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften müssen Fachkräfte so eingesetzt werden, dass durch sie eine Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend sichergestellt ist. In Zeiten, in denen keine Fachkraft in anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen anwesend ist, ist die Rufbereitschaft einer Fachkraft sicherzustellen.
(3) Der Leistungsanbieter hat eine qualifizierte Einarbeitung neuer Beschäftigter für Betreuungs-, Assistenz- oder Pflegeleistungen unter der Verantwortung einer Fachkraft sicherzustellen. Maßgeblich für die Dauer und Intensität der Einarbeitung ist insbesondere der Ausbildungsstand und die Berufserfahrung bezogen auf das Arbeitsfeld der einzuarbeitenden Personen sowie der Unterstützungsbedarf der betreffenden Bewohnerinnen und Bewohner.
(4) Die zuständige Behörde kann höhere Anforderungen festlegen, soweit diese zur Sicherstellung der Betreuung, Assistenz oder Pflege für die Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich sind.
Teil 4
Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 31 Allgemeines
(1) Die Mitglieder der Bewohnervertretung und Wohngemeinschaftsvertretung dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert werden und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
(2) Die Mitglieder der Bewohnervertretung und der Wohngemeinschaftsvertretung sowie die Unterstützungspersonen nach § 33 Absatz 2 Nummer 6 haben über die ihnen bei Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber den übrigen in Satz 1 genannten Personen sowie für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Art nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. Offenkundige Tatsachen liegen beispielsweise in den Bereichen der Betreuung, der Verpflegung oder des Wohnens sowie für die Weitergabe von Informationen über Mängel an die zuständige Behörde vor. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Ende der Tätigkeit.
§ 32 Neue Mitwirkungsmodelle
(1) Träger von Einrichtungen können auf Antrag bei der zuständigen Behörde andere als die in § 16 Absatz 1 und 3 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes geregelten Mitwirkungsmodelle erproben, einführen oder weiterführen, wenn dies dem Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner dient und dadurch eine wirksame Interessenvertretung aller Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet ist.
(2) Den Bewohnerinnen und Bewohnern ist im Vorfeld der Erprobung, Einführung oder Weiterführung neuer Mitwirkungsmodelle Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben. Ihnen sind dazu alle relevanten Informationen in verständlicher Sprache zur Verfügung zu stellen. Abgegebene Stellungnahmen sind in die Entscheidung über die Erprobung, Einführung oder Weiterführung neuer Mitwirkungsmodelle einzubeziehen.
Abschnitt 2
Bewohnervertretung
§ 33 Aufgaben des Trägers und der Einrichtungsleitung
(1) Der Träger und die Einrichtungsleitung haben zu gewährleisten, dass
(2) Die Mitwirkung soll im gegenseitigen Vertrauen und Verständnis zwischen der Bewohnervertretung und dem Träger sowie der Einrichtungsleitung erfolgen. Hierbei haben der Träger und die Einrichtungsleitung insbesondere
Der Bewohnervertretung ist Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu den Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen nach Satz 2 Nummer 10 zu geben. Die Stellungnahme ist den Kostenträgern rechtzeitig vor Beginn der Verhandlungen zuzuleiten.
(3) Der Träger oder die Einrichtungsleitung hat die Wahl einer Bewohnervertretung unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der in § 36 Absatz 6 genannten Anfechtungsfrist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Kann keine Bewohnervertretung gebildet werden, ist dies unter Angabe der Gründe der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 34 Zusammensetzung
(1) Die Bewohnervertretung besteht
(2) Für Teile der Einrichtung können eigene Bewohnervertretungen gebildet werden, wenn dadurch die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner besser gewährleistet wird.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Trägers abweichende Anforderungen von Absatz 1 festlegen, wenn dadurch die Bildung einer Bewohnervertretung ermöglicht und eine wirksame Interessenvertretung aller Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet wird.
(4) Die Mitgliedschaft in der Bewohnervertretung endet mit
§ 35 Wahlausschuss
(1) Die Wahl wird vom Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt. Der Wahlausschuss besteht aus drei Wahlberechtigten. Sie werden von der Bewohnervertretung spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit bestellt. Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der Träger der Einrichtung. Die Bewohnerinnen und Bewohner können nach § 33 Absatz 2 Nummer 6 eine vom Träger unabhängige Unterstützungsperson in den Wahlausschuss berufen.
(2) Besteht keine Bewohnervertretung oder besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Bewohnervertretung kein Wahlausschuss, so hat die Einrichtungsleitung einen Wahlausschuss zu bestellen. Soweit hierfür Wahlberechtigte nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen, hat die Leitung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung zu Mitgliedern im Wahlausschuss zu bestellen.
(3) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
(4) Der Träger und die Einrichtungsleitung haben die Vorbereitung und Durchführung der Wahl im erforderlichen Maß personell und mit Sachmitteln zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Der Wahlausschuss bestimmt Ort und Zeit der Wahl und informiert die Bewohnerinnen und Bewohner über die bevorstehende Wahl. Der Wahltermin ist mindestens vier Wochen vor der Wahl bekannt zu geben. Der Wahlausschuss holt die Wahlvorschläge und die Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Personen ein. Er erstellt eine Liste mit Wahlvorschlägen und gibt diese sowie den Ablauf der Wahl mindestens eine Woche vor dem Wahltermin bekannt.
(6) Der Wahlausschuss hat die Wahl zu überwachen, die Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis in einer Niederschrift festzuhalten. Das Ergebnis der Wahl hat er in Textform in der Einrichtung bekannt zu machen. Der Wahlausschuss informiert unverzüglich die gewählten Mitglieder der Bewohnervertretung über das Wahlergebnis.
(7) Ist die Bewohnervertretung neu gewählt, lädt der Wahlausschuss zur ersten Sitzung der Bewohnervertretung ein. Dies gilt auch, wenn über Einwände zu dem Wahlergebnis noch nicht entschieden ist. Zwischen der Wahl und der ersten Sitzung sollen nicht mehr als 14 Tage liegen.
(8) Die Mitglieder des Wahlausschusses haben über die ihnen bei der Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber den anderen Mitgliedern des Wahlausschusses. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Ende der Tätigkeit. Sie besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind.
(9) Die Berufung des Wahlausschusses endet mit der Erfüllung seiner Dokumentations- und Informationspflichten nach Absatz 6 und der Einladung zur ersten Sitzung der Bewohnervertretung nach Absatz 7 Satz 1.
§ 36 Wahlverfahren
(1) Die Bewohnervertretung wird in gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl an der persönlichen Stimmabgabe gehindert sind, ist auf deren Verlangen die schriftliche Stimmabgabe zu ermöglichen.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder der Bewohnervertretung zu wählen sind. Es kann für jede Person, die sich bewirbt, nur eine Stimme abgegeben werden. Gewählt ist jeweils, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit von Kandidatinnen oder Kandidaten ist gewählt, wer in der Einrichtung wohnt. Im Übrigen entscheidet das Los. Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht gewählt wurden, kommen auf eine Ersatzliste.
(4) Die Wahl findet statt, wenn
(5) Die Wahl der Bewohnervertretung darf nicht behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst werden.
(6) Mindestens drei Wahlberechtigte können innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Wahlergebnisses nach § 35 Absatz 6 die Wahl bei der zuständigen Behörde anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Eine Anfechtung ist unzulässig, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst wird. Über die Anfechtung entscheidet die zuständige Behörde.
§ 37 Wahlversammlung
(1) Im vereinfachten Wahlverfahren kann abweichend von § 36 in Einrichtungen mit bis zu 50 Bewohnerinnen und Bewohnern auch auf einer Wahlversammlung gewählt werden. Die Bewohnerinnen und Bewohner können ihre Stimme in dieser persönlich abgeben. Der Wahlausschuss entscheidet, ob ein solches vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt wird.
(2) Bewohnerinnen und Bewohnern, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen, ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben. Die Stimmen dürfen erst nach Ablauf der Frist ausgezählt werden.
(3) Der Wahlausschuss hat mindestens 14 Tage vor der geplanten Wahlversammlung einzuladen. In der Wahlversammlung können noch Wahlvorschläge gemacht werden.
(4) Die Einrichtungsleitung kann an der Wahlversammlung teilnehmen. Der Wahlausschuss kann sie jedoch durch Beschluss von der Wahlversammlung ausschließen.
§ 38 Amtszeit
(1) Die regelmäßige Amtszeit der Bewohnervertretung beträgt zwei Jahre, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen vier Jahre. Eine vorübergehende Weiterführung der Amtsgeschäfte ist bis zu einem Zeitraum von vier Wochen nach Ablauf der Amtszeit ausnahmsweise möglich, sofern das Wahlverfahren zur Bildung einer Bewohnervertretung bis dahin noch nicht abgeschlossen wurde oder die Bestellung einer Bewohnersprecherin oder eines Bewohnersprechers noch nicht erfolgt ist.
(2) Scheidet ein Mitglied aus der Bewohnervertretung aus oder ist es länger als sechs Monate verhindert, rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl aus der Ersatzliste nach. Sinkt die Anzahl der Mitglieder in der Bewohnervertretung um mehr als die Hälfte, ist eine Neuwahl erforderlich.
§ 39 Vorsitz
Die Bewohnervertretung wählt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses unberücksichtigt. Den Vorsitz soll eine Bewohnerin oder ein Bewohner innehaben. Sie oder er hat die Aufgabe, die Beschlüsse der Bewohnervertretung sowie die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber der Einrichtungsleitung und dem Träger zu vertreten.
§ 40 Sitzungen und Beschlüsse
(1) Die oder der Vorsitzende der Bewohnervertretung lädt zu Sitzungen ein, legt die Tagesordnungen fest und leitet die Sitzungen. Die Einladung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung sieben Werktage vor Sitzungsbeginn. Die Sitzungen sollen mindestens einmal im Jahr stattfinden.
(2) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Bewohnervertretung oder der Einrichtungsleitung hat die oder der Vorsitzende eine Sitzung über den betreffenden Gegenstand einzuberufen.
(3) Beschlüsse trifft die Bewohnervertretung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Bewohnervertretung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens die Sitzungsteilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthält. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden sowie von einem weiteren Mitglied durch Wort oder Schrift zu bestätigen. Beschlüsse der Bewohnervertretung müssen den Bewohnerinnen und Bewohnern bekannt gegeben werden.
(4) Die Bewohnervertretung kann beschließen, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben fach- und sachkundige Personen zu einem bestimmten Thema einzuladen. Die Einrichtungsleitung ist hierüber zu unterrichten.
(5) Die Einrichtungsleitung ist vom Zeitpunkt der Sitzungen zu unterrichten und hat auf Einladung teilzunehmen.
(6) Die Bewohnervertretung kann Arbeitsgruppen bilden. Das weitere Verfahren regelt die Bewohnervertretung.
§ 41 Aufgaben und Gegenstand der Mitwirkung
(1) Die Bewohnervertretung hat folgende Aufgaben:
(2) Die Bewohnervertretung wirkt bei Entscheidungen der Einrichtungsleitung oder des Trägers der Einrichtung in folgenden Angelegenheiten mit:
(3) Die Bewohnervertretung wird von der Einrichtungsleitung und dem Träger rechtzeitig in die Entscheidungsfindung der Angelegenheiten nach Absatz 2 einbezogen und nach Möglichkeit auch fachlich beraten. Sie hat das Recht, die Vorstellungen der Bewohnerinnen und Bewohner darzulegen sowie Vorschläge zu unterbreiten.
(4) Die Bewohnervertretung kann sich jederzeit an die zuständige Behörde mit der Bitte um Beratung hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Rechte wenden. In Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ist der Bewohnervertretung die Gelegenheit zu geben, mit der Besuchskommission nach § 14 des Sächsischen Inklusionsgesetzes sowie nach § 4 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 673) zu sprechen und Wünsche oder Beschwerden vorzutragen.
§ 42 Bewohnerversammlung
Auf der nach § 16 Absatz 5 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes einmal jährlich stattfindenden Bewohnerversammlung hat die Bewohnervertretung über ihre Tätigkeit im vergangenen Jahr zu berichten. Auf Verlangen der Bewohnervertretung hat der Träger oder die Einrichtungsleitung an der Bewohnerversammlung teilzunehmen. Teilbewohnerversammlungen sind zulässig.
Abschnitt 3
Bewohnersprecherin, Bewohnersprecher
§ 43 Bestellung und Mitwirkung
(1) Im Fall von § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes hat die zuständige Behörde unverzüglich eine Bewohnersprecherin oder einen Bewohnersprecher zu bestimmen. In Einrichtungen mit mehr als 80 Plätzen können zwei Bewohnersprecherinnen oder Bewohnersprecher eingesetzt werden. Diese stimmen ihre Tätigkeit untereinander ab und legen fest, welche Bewohnersprecherin oder welcher Bewohnersprecher die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber dem Träger oder der Einrichtungsleitung und außerhalb der Einrichtung vertritt.
(2) Für Teile der Einrichtung können eigene Bewohnersprecherinnen oder Bewohnersprecher eingesetzt werden, wenn dadurch die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner besser gewährleistet wird.
(3) Zur Bewohnersprecherin oder zum Bewohnersprecher kann nur bestellt werden, wer nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten zur Ausübung des Amtes geeignet, von der zuständigen Behörde, dem Träger und seinen Verbänden und den Leistungsträgern unabhängig und mit der Bestellung einverstanden ist.
(4) Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig, sofern in der Einrichtung keine Bewohnervertretung gebildet werden kann.
(5) Die Bestellung der Bewohnersprecherin oder des Bewohnersprechers ist dem Träger oder der Einrichtungsleitung schriftlich mitzuteilen. Der Träger oder die Einrichtungsleitung hat die Bewohnerinnen und Bewohner über die Bestellung zu informieren.
(6) Die Bewohnersprecherin oder der Bewohnersprecher hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bewohnervertretung. Die Bewohnersprecherin oder der Bewohnersprecher hat auf die Bildung einer Bewohnervertretung hinzuwirken.
(7) Der Träger oder die Einrichtungsleitung hat die Bewohnersprecherin oder den Bewohnersprecher bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Er hat der Bewohnersprecherin oder dem Bewohnersprecher insbesondere Zutritt zur Einrichtung zu gewähren und ihr oder ihm zu ermöglichen, sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern in Verbindung zu setzen. Für die Tätigkeit der Bewohnersprecherin oder des Bewohnersprechers gelten die §§ 31, 33, 41 und 42 entsprechend.
§ 44 Aufhebung der Bestellung
(1) Die Tätigkeit der Bewohnersprecherin oder des Bewohnersprechers endet mit
Eine vorübergehende Weiterführung der Amtsgeschäfte ist bis zu einem Zeitraum von vier Wochen nach Ablauf der Amtszeit nach § 43 Absatz 4 Satz 1 ausnahmsweise möglich, sofern das Wahlverfahren zur Bildung einer Bewohnervertretung bis dahin noch nicht abgeschlossen wurde oder die Bestellung einer Bewohnersprecherin oder eines Bewohnersprechers noch nicht erfolgt ist.
(2) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn eine Bewohnersprecherin oder ein Bewohnersprecher
Die zuständige Behörde kann die Bestellung aufheben, wenn eine Zusammenarbeit zwischen der Bewohnersprecherin oder dem Bewohnersprecher und den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht mehr möglich ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 hat die Behörde eine neue Bewohnersprecherin oder einen neuen Bewohnersprecher zu bestellen.
Abschnitt 4
Wohngemeinschaftsvertretung
§ 45 Mitwirkung
(1) Die Wohngemeinschaftsvertretung nach § 22 Absatz 1 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses unberücksichtigt. Die oder der Vorsitzende vertritt die Interessen der Wohngemeinschaftsvertretung gegenüber dem Leistungsanbieter.
(2) Die Wohngemeinschaftsvertretung wirkt bei Angelegenheiten nach § 22 Absatz 3 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes mit.
§ 46 Aufgaben des Leistungsanbieters
(1) Vorschläge, Anträge und Beschwerden der Wohngemeinschaftsvertretung sind von dem Leistungsanbieter innerhalb von sechs Wochen zu beantworten. Wird einem Anliegen nicht entsprochen, sind die Gründe in der Antwort und bei Bedarf in leicht verständlicher Sprache darzulegen.
(2) Wird gemäß § 22 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes eine Wohngemeinschaftsvertretung gebildet, gilt bezogen auf den Leistungsanbieter § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 9 entsprechend.
Teil 5
Befreiungen
§ 47 Befreiung von baulichen Anforderungen
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Trägers oder Leistungsanbieters aus wichtigem Grund diesen von den in dieser Verordnung genannten baulichen Anforderungen befreien, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist und die Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit oder Behinderung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie die fachliche Konzeption der Einrichtung, der anbieterverantworteten ambulant betreuten oder Intensivpflege-Wohngemeinschaften einer solchen nicht entgegen stehen.
(2) Die Befreiung von einzelnen Anforderungen kann zugleich die Verpflichtung zur Angleichung an andere Anforderungen enthalten.
§ 48 Allgemeine Regelungen zur Befreiung von den personellen Anforderungen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Trägers oder Leistungsanbieters diesen von den in dieser Verordnung genannten personellen Anforderungen befreien, wenn dies zur Weiterentwicklung des Pflege- und Betreuungskonzeptes dient und die weiteren personellen Anforderungen des § 15 oder 21 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes sowie dieser Verordnung eingehalten werden. Hierzu ist ein mit den zuständigen Leistungsträgern abgestimmtes Pflege- und Betreuungskonzept vorzulegen. Der Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner muss gedeckt und die Betreuungsqualität und -kontinuität sichergestellt sein. Der Antrag ist zu begründen.
§ 49 Spezielle Regelung zur Befreiung von personellen Anforderungen für anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften
(1) Leistungsanbieter von anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner können ein Nachtbetreuungskonzept vorlegen. Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vollständig erfüllt und wird das Nachtbetreuungskonzept entsprechend der Transparenzregelungen des Absatzes 4 bekannt gemacht, kann der Leistungsanbieter auch ohne Ausnahmegenehmigung in dem Zeitraum von 20 bis 6 Uhr für bis zu 24 Bewohnerinnen und Bewohner in mehreren Wohngemeinschaften eine gemeinsame Nachtwache einsetzen.
(2) Die Nutzung eines Nachtbetreuungskonzeptes ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
(3) Das Nachtbetreuungskonzept muss folgende Angaben enthalten:
(4) Das Nachtbetreuungskonzept muss in seiner aktuellen Fassung wie folgt bekannt gegeben werden:
(5) Die zuständige Behörde kann die Nutzung des Nachtbetreuungskonzeptes untersagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Betreuung und Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner unter Nutzung des Nachtbetreuungskonzeptes beeinträchtigt ist.
Teil 6
Sonstige Bestimmungen
§ 50 Sachverständige
(1) Sachverständige oder Sachverständiger im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 5 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes ist, wer unabhängig und aufgrund besonderer Sachkunde sowie fachlicher Expertise geeignet ist, die Ergebnis-, Prozess- und Strukturqualität von Leistungen in Einrichtungen festzustellen.
(2) Von besonderer Sachkunde ist insbesondere auszugehen, wenn die Eignung als Prüferin oder Prüfer nach den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes für die Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die vollstationäre Pflege vom 17. Dezember 2018, veröffentlicht auf der Internetseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen 3, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt.
(3) Unabhängig ist nicht, wer bei einem Einrichtungsträger, einem Verband von Einrichtungsträgern, einem Leistungsträger oder der zuständigen Behörde gegen Entgelt oder als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines Trägers oder mit einer mit ihm wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Organisation tätig ist.
§ 51 Bestandsschutz- und Übergangsregelungen
(1) Bestehende Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes, für die vor dem 6. September 2014
und noch nicht in Betrieb befindliche Einrichtungen, für die vor dem 6. September 2014 eine Baugenehmigung beantragt worden ist, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Anforderungen erfüllen nach der Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) geändert worden ist, und nicht nach § 31 der Heimmindestbauverordnung oder § 35 Absatz 1 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(2) Zum 6. September 2014 bestehende Einrichtungen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
und noch nicht in Betrieb befindliche Einrichtungen, für die im Zeitraum vom 6. September 2014 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eine Baugenehmigung beantragt worden ist, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Anforderungen erfüllen nach den §§ 2 bis 13 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 5. September 2014 (SächsGVBl. S. 504), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2020 (SächsGVBl. S. 627) geändert worden ist, soweit nicht nach § 22 Absatz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes oder § 35 Absatz 1 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(3) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb befindliche anbieterverantwortete ambulant betreute und Intensivpflege-Wohngemeinschaften gelten die räumlichen Anforderungen dieser Verordnung nach einer Übergangsfrist von zehn Jahren, soweit § 20 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes nichts anderes bestimmt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für anbieterverantwortete ambulant betreute und Intensivpflege-Wohngemeinschaften, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Folgendes vorlag:
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 richten sich für Neubauten, wesentliche Umbauten und Ersatzbauten an Einrichtungen sowie anbieterverantworteten ambulant betreuten und Intensivpflege-Wohngemeinschaften die Anforderungen ohne Übergangsfrist nach dieser Verordnung.
(6) Personen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechend der bisherigen Rechtslage als Leitung, verantwortliche Pflegefachkraft oder Fachkräfte eingesetzt waren, ohne die fachlichen Voraussetzungen dieser Verordnung zu erfüllen, gelten für diese Tätigkeiten auch weiterhin als fachlich geeignet.
Teil 7
Ordnungswidrigkeiten, Ersetzung von Bundesrecht, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 52 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 33 Absatz 2 Nummer 6 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes kann mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro belegt werden, wer widerrechtlich vorsätzlich oder fahrlässig
§ 53 Ersetzung von Bundesrecht
Diese Verordnung ersetzt im Freistaat Sachsen gemäß Artikel 125a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland die Heimmitwirkungsverordnung.
§ 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (11.01.2025) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 5. September 2014 (SächsGVBl. S. 504), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2020 (SächsGVBl. S. 627) geändert worden ist, außer Kraft.
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1) Amtlicher Hinweis:
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