Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes
Vom 7. November 2007
(GVBl. Nr. 13 vom 24.11.2007 S. 497)
Der Sächsische Landtag hat am 7. November 2007 das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gesetz über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen (Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz - SächsLErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 1) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe "1991" durch die Angabe "2006" ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4. für dieses Kind keinen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindertagseinrichtung im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (SäKitaG) in der jeweils geltenden Fassung oder eine staatliche Förderung der Tagespflege beansprucht, | "4. für dieses Kind keinen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindertageseinrichtung oder staatlich geförderte Kindertagespflege im Sinne von § 1 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz Ober Kindertageseinrichtungen - SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2005 (SächsGVBl. 2006 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, beansprucht," |
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) ausübt und | "5. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl I S. 206), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915, 2917) geändert worden ist, ausübt." |
dd) Nummer 6
6. die sonstigen Voraussetzungen zum Bezug von Erziehungsgeld nach den Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
wird gestrichen.
ee) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
" § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 9 BErzGG ist entsprechend anzuwenden. Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat auch, wer zwar nicht die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Satz 2 erfüllt, aber im Bezugszeitraum von Landeserziehungsgeld als Berechtigter für den Bezug von Elterngeld gemäß § 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), in der jeweils geltenden Fassung, gelten würde und die übrigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4
4. eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Wochenstunden im Zeitraum des Bezuges von Bundeserziehungsgeld ausgeübt wurde und diese zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensbedingungen für die Familie fortgesetzt werden muss,
wird gestrichen.
bb) Die Nummern 5 his 7 werden die Nummern 4 bis 6.
cc) Die neue Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
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| 6. ein ärztliches Zeugnis ausweist, dass der stundenweise Besuch einer Kindertagseinrichtung für die Erziehung eines entwicklungspsychologischen Therapieerfolges bei einem behinderten Kind erforderlich ist. Bei begründetem Zweifel können die zuständigen Behörden ein amtsärztliches Zeugnis anfordern. | "6. ein ärztliches Attest ausweist, dass der stundenweise Besuch einer Kindertageseinrichtung für den Therapieerfolg hinsichtlich einer umschriebenen Entwicklungsauffälligkeit des Kindes erforderlich ist. Bei begründetem Zweifel können die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen ein amtsärztliches Zeugnis anfordern." |
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
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| § 2 Anspruchsdauer
(1) Landeserziehungsgeld wird im Anschluss an den Bezugszeitraum für Bundeserziehungsgeld gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BErzGG gewährt
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 BErzGG wird Landeserziehungsgeld entsprechend der in Absatz 1 genannten Dauer längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres gewährt. (2) Der Anspruch endet vorzeitig mit dem Ablauf des Monats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1 entfallen ist. | " § 2 Leistungsdauer und -zeitraum
(1) Landeserziehungsgeld wird im dritten Lebensjahr des Kindes, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gewährt. Die Leistungsdauer beträgt beim ersten und beim zweiten Kind neun Monate, ab dem dritten Kind zwölf Monate, wenn für dieses Kind seit seinem vollendeten 14. Lebensmonat die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 vorgelegen haben. Andernfalls beträgt die Leistungsdauer heim ersten Kind fünf Monate, beim zweiten Kind sechs Monate und ah dem dritten Kind sieben Monate. Berücksichtigt werden nur Kinder des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder Partners in eheähnlicher Gemeinschaft, die mit dem Berechtigten in einem Haushalt leben und für die ihm oder seinem Ehegatten oder Lebenspartner oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2005 (BGBl. I S. 458), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu zahlen wäre. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird Landeserziehungsgeld auf Antrag des Berechtigten beginnend bereits im zweiten Lebensjahr des Kindes gewährt, jedoch nicht vor dem Ende des Anspruchs des Berechtigten auf Elterngeld. Die Leistungsdauer beträgt in diesen Fällen beim ersten Kind fünf Monate, beim zweiten Kind sechs Monate und ab dem dritten Kind sieben Monate. (3) Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 BErzGG sind die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Bestimmung des Leistungszeitraumes statt des Tages der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist, und dass Landeserziehungsgeld längstens his zur Vollendung des achten Lebensjahres gewährt wird. (4) Der Anspruch auf Landeserziehungsgeld endet vorzeitig mit Ablauf des Monats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist." |
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
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| § 3 Höhe des Landeserziehungsgeldes
(1) Das Landeserziehungsgeld beträgt 205 EUR monatlich. Abweichend von Satz 1 beträgt das Landeserziehungsgeld 307 EUR monatlich
(2) Es wird beim Überschreiten der Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 2 BErzGG vom Beginn des Anspruches an gemindert in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 3 BErzGG. Ein Betrag von weniger als 10 EUR monatlich wird nicht gewährt. (3) Mutterschaftsgeld und entsprechende Bezüge während der Schutzfrist werden, abweichend von § 7 BErzGG, auf Landeserziehungsgeld nicht angerechnet. | " § 3 Höhe des Landeserziehungsgeldes
(I) Das Landeserziehungsgeld beträgt für das erste Kind 200 EUR, für das zweite Kind 250 EUR und ah dem dritten Kind 300 EUR monatlich. § 2 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. (2) Überschreitet das nach § 6 BErzGG ermittelte Einkommen hei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 17.100 EUR und bei anderen Berechtigten 14.100 EUR, wird das Landeserziehungsgeld in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 4 BErzGG gemindert. Die Beträge der in Satz 1 genannten Einkommensgrenzen erhöhen sich um 3 140 EUR für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 EStG oder des § 4 Abs. l BKGG gezahlt werden würde. Ein Betrag von weniger als 10 EUR monatlich wird nicht gewährt. (3) In entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 2 BErzGG wird für die Berechnung des Landeserziehungsgeldes nach § 2 Abs. 1 das Einkommen aus dem Kalenderjahr nach der Geburt des Kindes und in den Fällen des § 2 Abs. 2 aus dem Kalenderjahr der Geburt berücksichtigt. In den Fällen des § 2 Abs. 3 ist entsprechend das Kalenderjahr nach der Aufnahme oder das Kalenderjahr der Aufnahme des Kindes maßgeblich." |
4. § 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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| Der Antrag kann frühestens ab dem 21. Lebensmonat des Kindes gestellt werden, wenn bis zum 24. Lebensmonat Bundeserziehungsgeld in Anspruch genommen wird. | "Der Antrag ist schriftlich zu stellen, frühestens drei Monate vor Beginn des gewählten Leistungszeitraumes." |
5. § 8 wird wie folgt gefasst:
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| § 8 Anwendung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
(1) Bei der Ausführung dieses Gesetzes finden, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, die Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt die Bestimmung des § 2 Abs. 1 BErzGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1645) bereits für Kinder, die ab dem 1. Januar 1999 geboren oder in Obhut genommen worden sind. | " § 8 Anwendung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes verwiesen wird, bezieht sich diese Verweisung auf die am 31. Dezember 2006 geltende Fassung. (2) Bei der Ausführung dieses Gesetzes finden, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, die §§ 2, 3, 5 Abs. 3 Satz 5 bis 7, Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 1 und 3 bis 7, §§ 8, 9, 12, 13 Abs. 2, §§ 14 und 22 Abs. 2 bis 5 BErzGG entsprechende Anwendung." |
6. § 9 wird wie folgt gefasst:
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| § 9 Verfahren und Rechtsweg
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden das Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998, 3023), und das Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, 2218), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2022, 2024), entsprechende Anwendung. (2) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte des Sozialgerichtsbarkeit. Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626, 2651), sind entsprechend anzuwenden. | " § 9Verfahren und Rechtsweg
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden das Erste Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2756), und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 263 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2441), in den jeweils geltenden Fassungen, entsprechende Anwendung. (2) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit" |
7. § 10 wird wie folgt gefasst:
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| § 10 Übergangsregelungen
(1) Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2001 geboren oder in Obhut genommen worden sind, gilt § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4, § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 423). (2) Für Kinder, die vor dem 1. Januar 1999 geboren oder in Obhut genommen worden sind, gilt § 9 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 423). (3) Soweit Anträge auf Landeserziehungsgeld für Kinder, die 1999 oder 2000 geboren oder in Obhut genommen worden sind, am 6. Dezember 2001 bereits durch Verwaltungsakt entschieden sind, haben die zuständigen Behörden diese Fälle von Amts wegen neu aufzugreifen. Die Leistung ist unter Zugrundelegung des Leistungsumfanges, der nach diesem Gesetz in der ab 6. Dezember 2001 geltenden Fassung gewährt wird, von Beginn des Leistungszeitraumes an neu zu berechnen. (4) Soweit Leistungen für Kinder, die 1999 oder 2000 geboren oder in Obhut genommen worden sind, nicht oder für einen geringeren Leistungszeitraum beantragt worden sind oder beantragt werden als in diesem Gesetz in der ab 6. Dezember 2001 geltenden Fassung geregelt, kann die Leistung abweichend von § 4 von Beginn des Vorliegens aller Leistungsvoraussetzungen nachbewilligt werden, wenn dies spätestens sechs Monate nach dem 6. Dezember 2001 beantragt wurde. | " § 10 Übergangsregelung
Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2007 geboren, angenommen oder mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen worden sind, gilt das Sächsische Landeserziehungsgeldgesetz in der am 24. November 2007 geltenden Fassung." |
Das Staatsministerium für Soziales kann den Wortlaut des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Wird dieses Gesetz vor dem 1. Januar 2008 verkündet, tritt es am Tage nach seiner Verkündung, andernfalls mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.