Änderungstext
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung
- Sachsen -
Vom 4. März 2016
(SächsGVBl. Nr. 3 vom 23.03.2016 S. 98)
Aufgrund des § 20 Absatz 1 Satz 2 und aufgrund des § 29 Nummer 4 und 10 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnet die Staatsregierung:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung
Die Sächsische Laufbahnverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 532) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu Abschnitt 5 die Wörter "im Ausland" durch die Wörter "in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 wird jeweils die Angabe "SächsBG" durch die Wörter "des Sächsischen Beamtengesetzes" ersetzt.
3. In § 4 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "SächsBG" durch die Wörter "des Sächsischen Beamtengesetzes" ersetzt.
4. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter " § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598, 2606) geändert worden ist" durch die Wörter " § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 7. Januar 2015 (BGBl. 2015 II S. 15) geändert worden ist" ersetzt.
5. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:
"Hiervon abweichende länderübergreifende Vereinbarungen bleiben unberührt."
6. In § 10 Satz 1 Nummer 1 bis 4 wird jeweils die Angabe "SächsBG" durch die Wörter "des Sächsischen Beamtengesetzes" ersetzt.
7. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "SächsBG" durch die Wörter "des Sächsischen Beamtengesetzes" ersetzt.
8. Die Überschrift des Abschnittes 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe "Abschnitt 5" wird folgende Fußnote angefügt:
"* Die §§ 12 bis 17 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 116), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist."
b) In der Überschrift werden die Wörter "im Ausland" durch die Wörter "in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.
9. Die § § 12 bis 14 werden wie folgt gefasst:
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| " § 12 Anerkennung der Berufsqualifikation
(1) Eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation wird auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Freistaat Sachsen anerkannt, wenn
(2) Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn
(3) Eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation steht auch dann der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 oder 2, die der Fachrichtung der Berufsqualifikation entspricht, gleich, wenn sie beim Bund oder in einem anderen Bundesland dieser oder einer entsprechenden Laufbahn gleichgestellt worden ist und die Ausbildung für die Laufbahn des Bundes oder des anderen Bundeslandes im Freistaat Sachsen anerkannt wird. Wird diese Anerkennung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, dürfen nur diese vom Antragsteller verlangt werden. § 13 Antrag (1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Die Unterlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 sind in Form von Originalen oder amtlich beglaubigten Kopien vorzulegen. (2) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von dem Antragsteller stammen, in deutscher Sprache vorzulegen, sonstige Unterlagen mit einer beglaubigten Übersetzung. Der Antrag ist schriftlich bei dem nach § 17 zuständigen Staatsministerium oder der von diesem bestimmten Stelle zu stellen. (3) In dem Antrag ist anzugeben, für welche Laufbahn die Anerkennung beantragt wird. § 25 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. § 14 Ausgleichsmaßnahmen (1) Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 12 Abs. 2 können durch die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden. (2) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen sind die vorhandenen Berufsqualifikationen des Antragstellers zu berücksichtigen. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 12 Abs. 2 zu beschränken. (3) Der Antragsteller hat die Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung." | " § 12 Anerkennung der Berufsqualifikation
(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworbene Berufsqualifikation wird auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Freistaat Sachsen anerkannt, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede zu der im Freistaat Sachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderlichen Qualifikation aufweist. (2) Hat der Antragsteller in einem Staat nach Absatz 1 bereits eine berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt, die dort nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, wird die dadurch gewonnene Berufserfahrung auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Freistaat Sachsen anerkannt, wenn
(3) Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn
(4) Wurde eine in einem Staat nach Absatz 1 erworbene Berufsqualifikation vom Bund oder von einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Befähigung für eine Laufbahn anerkannt, gilt die Anerkennung auch im Freistaat Sachsen. Die Feststellung und die Entscheidung über die Laufbahnzuordnung trifft die nach § 13 Absatz 1 zuständige Behörde. (5) Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung begründet keinen Anspruch auf Einstellung. Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Antragsteller über ausreichende Sprachkenntnisse für die aufgrund der Laufbahnbefähigung auszuübenden Tätigkeiten verfügt. (6) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden. § 13 Antrag (1) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei dem nach § 3 Absatz 1 für die angestrebte Fachrichtung zuständigen Staatsministerium oder der von ihm bestimmten Stelle einzureichen. (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
(3) Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 müssen von der zuständigen Behörde des Staates nach § 12 Absatz 1 nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgestellt sein. Bestehen begründete Zweifel an ihrer Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, kann von dem Antragsteller verlangt werden, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. (4) Von fremdsprachigen Unterlagen nach Absatz 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. In begründeten Fällen kann vom Antragsteller verlangt werden, innerhalb einer angemessenen Frist eine von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. § 14 Ausgleichsmaßnahmen (1) Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 12 Absatz 3 können durch die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden. Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation ist abzulehnen, wenn der Antragsteller eine Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 anstrebt, seine Berufsqualifikation aber hinter den Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurückbleibt. (2) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen sind die vorhandenen Berufsqualifikationen des Antragstellers zu berücksichtigen. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 12 Absatz 3 zu beschränken. (3) Der Antragsteller hat die Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung. Abweichend von Satz 1 kann die nach § 13 Absatz 1 zuständige Behörde die Art der Ausgleichsmaßnahme festlegen, wenn der Antragsteller eine Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Befähigung
Beantragt der Antragsteller eine Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und bleibt seine Berufsqualifikation hinter den Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurück, kann sowohl ein Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden. (4) Sind die Unterschiede zwischen der Berufsqualifikation des Antragstellers und den im Freistaat Sachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen so groß, dass die Ausgleichsmaßnahmen der vollständigen Nachholung der Qualifikation gleichkämen, ist die Berufsqualifikation des Antragstellers im Einzelfall als partielle Laufbahnbefähigung anzuerkennen, wenn der Antragsteller
Liegen die Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nicht vor, ist der Antrag abzulehnen. Der Antrag ist auch abzulehnen, wenn eine partielle Anerkennung der Laufbahnbefähigung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht gerechtfertigt und verhältnismäßig ist." |
10. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Dem Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung zur Auferlegung abzulegen."
b) In Absatz 2 werden die Wörter "im Ausland" durch die Wörter "in einem Staat nach § 12 Absatz 1" ersetzt.
11. § 17 wird wie folgt gefasst:
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| " § 17 Verfahren
(1) Über den Antrag entscheidet das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder eine von ihm bestimmte Stelle. (2) Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang des Antrags zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. (3) Über den Antrag ist spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Werden wesentliche Unterschiede in der Qualifikation festgestellt, die durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden können, wird die Laufbahnbefähigung unter der Bedingung anerkannt, dass die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden. Die gemäß §§ 15 oder 16 auszugleichenden wesentlichen Unterschiede in der Qualifikation sind im Einzelnen anzugeben. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Die Entscheidungsfrist nach Absatz 3 kann angemessen verlängert werden, wenn der Antragsteller seine Berufsqualifikation nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben hat oder seine Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten an- erkannt wurden. Die Fristverlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen. (5) Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung begründet keinen Anspruch auf Einstellung." | " § 17 Verfahren
(1) Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang des Antrags zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. (2) Bei berechtigten Zweifeln können von den zuständigen Behörden des Staates, in denn der Antragsteller seine Berufsqualifikation erworben oder in dem er sich beruflich niedergelassen hat, über das Binnenmarkt-Informationssystem Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, angefordert werden. Soll die Berufsqualifikation des Antragstellers überprüft werden, können über das Binnenmarkt-Informationssystem zudem Informationen über die Ausbildungsgänge des Antragstellers angefordert werden, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist. (3) Über den Antrag ist spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der nach § 13 Absatz 1 zuständigen Behörde zu entscheiden. Eine Aufforderung zur Vorlage von Originalen, beglaubigten Kopien oder weiteren geeigneten Unterlagen nach § 13 Absatz 3 Satz 2 gilt nicht als Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen und hemmt die Frist nach Satz 1 nicht. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Werden Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 14 auferlegt, sind dem Antragsteller mit der Begründung folgende Informationen mitzuteilen:
(5) Das Verfahren nach diesem Abschnitt kann auch elektronisch über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung keine Anwendung." |
12. In § 18 Absatz 1 wird die Angabe "SächsBG" durch die Wörter "des Sächsischen Beamtengesetzes" ersetzt.
13. In § 19 Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe "SächsBG" durch die Wörter "des Sächsischen Beamtengesetzes" ersetzt.
14. In § 20 Nummer 1 wird die Angabe "SächsBG" durch die Wörter "des Sächsischen Beamtengesetzes" ersetzt.
15. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "(SächsBesG)" durch die Wörter "vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) In Satz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe "SächsBG" durch die Wörter "des Sächsischen Beamtengesetzes" ersetzt.
16. In § 22 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe "SächsBG" durch die Wörter "des Sächsischen Beamtengesetzes" ersetzt.
17. In § 24 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "SächsBG" durch die Wörter "des Sächsischen Beamtengesetzes" ersetzt.
18. In § 25 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "SächsBG" durch die Wörter "des Sächsischen Beamtengesetzes" ersetzt.
19. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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"(1) Der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Grund- und Mittelschulen, für das Lehramt Sonderpädagogik sowie für die Höheren Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen nach folgenden Verordnungen sind Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung im Sinne des § 18 SächsBG:
| "(1) Der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Grund- und Mittelschulen, für das Lehramt Sonderpädagogik sowie für die Höheren Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen nach folgenden Verordnungen sind Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung im Sinne des § 18 des Sächsischen Beamtengesetzes:
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b) In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 37 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) sind auf den Vorbereitungsdienst im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 2 SächsBG" durch die Wörter "Artikel 37 Absatz 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) sind auf den Vorbereitungsdienst im Sinne des § 18 Absatz 6 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes" ersetzt.
20. In § 31 Absatz 5 werden die Wörter "Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386, 3391) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und in den Fällen des § 7 Abs. 6 SVG" durch die Wörter "Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 9 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
21. In § 33 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
22. In § 38 wird die Angabe "SächsBG" durch die Wörter "des Sächsischen Beamtengesetzes" ersetzt.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Sächsischen Laufbahnverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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