Änderungstext
Elfte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung sowie der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen
- Sachsen -
Vom 3. Februar 2026
(SächsGVBl. Nr. 3 vom 27.02.2026 S. 63)
Es verordnen auf Grund
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen
Die Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 167), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Mai 2022 (SächsGVBl. S. 457) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| SächsBBiGAVO - Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen - Gemeinsame Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien der Finanzen, des Innern, der Justiz, für Kultus, für Soziales und Verbraucherschutz, für Umwelt und Landwirtschaft, für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie für Wissenschaft und Kunst zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes | "SächsBBiGAVO - Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifkationsfeststellungsgesetzen Gemeinsame Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien der Finanzen, des Innern, der Justiz, für Kultus, für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, für Umwelt und Landwirtschaft, für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz sowie für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Ausführung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Absatz 3 und 8 des Berufsbildungsgesetzes) sowie der städtischen Hauswirtschaft ist:
| "(1) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in den Berufen der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Absatz 3 und 8 des Berufsbildungsgesetzes) sowie der städtischen Hauswirtschaft und die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft sowie der städtischen Hauswirtschaft nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes (§ 75b des Berufsbildungsgesetzes) ist:
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b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Zuständige Stelle für die Berufsbildung beim Freistaat Sachsen, bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes) ist für:
| "Zuständige Stelle beim Freistaat Sachsen sowie bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für die Berufsbildung (§ 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes) und die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit entsprechend eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes (§ 75b des Berufsbildungsgesetzes) ist für
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c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Die Zuständigkeiten nach Absatz 3 gelten entsprechend, soweit im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird (§ 74 des Berufsbildungsgesetzes). | "(4) Die Zuständigkeiten nach Absatz 3 gelten entsprechend, soweit im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet oder die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes festgestellt wird (§§ 74 und 75b des Berufsbildungsgesetzes)." |
3. In § 2 Absatz 4 Nummer 1 wird nach dem Wort "Soziales" ein Komma und das Wort "Gesundheit" eingefügt.
4. In § 4 wird nach der Angabe " § 47 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1" ein Komma und die Angabe "jeweils auch in Verbindung mit § 50c Absatz 4," eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (28.02.2026) in Kraft.
ID: 260540
| ENDE |