Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung von Verwaltungsstrukturmaßnahmen im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Vom 11. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 20 vom 20.12.2007 S. 496)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Personalüberleitung und zum Kostenausgleich bei Übertragung
wasserrechtlicher Aufgaben
Gl.-Nr.: 753-6
§ 1 Beamtinnen und Beamte
(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landes, deren Aufgaben durch das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes und anderer wasserrechtlicher Vorschriften vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. ) auf die Kreise und kreisfreien Städte übergehen, sind nach § 128 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (§ 36 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes) in den Dienst des jeweiligen Trägers der öffentlichen Verwaltung zu übernehmen. Für die Beamtinnen und Beamten nach Satz 1 haben die jeweiligen Körperschaften, in deren Dienst die Beamtinnen und Beamten treten sollen, unverzüglich schriftlich die Übernahme in den Dienst der jeweiligen Körperschaft zu verfügen.
(2) § 36 Abs. 10 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.
(3) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen dem Land und dem jeweiligen Träger der öffentlichen Verwaltung für die Beamtinnen und Beamten, die in deren Dienst übernommen werden, richtet sich nach § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, ber. S. 847, 2033), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652). Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit den Trägern der öffentlichen Verwaltung eine abweichende Verteilung der Versorgungslasten zu vereinbaren.
§ 2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Die Arbeitsverhältnisse der vom Aufgabenübergang betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes gehen auf die Kreise und kreisfreien Städte über.
(2) Betriebsbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit dem Übergang der Arbeitsverhältnisse sind zeitlich befristet ausgeschlossen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden in das für die aufnehmenden Träger der öffentlichen Verwaltung geltende Tarifrecht des öffentlichen Dienstes überführt. Das Nähere zu Satz 1 und 2 ist durch Überleitungstarifvertrag zu regeln.
(3) Ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 1 gegen den Über-gang der Arbeitsverhältnisse besteht nicht.
(4) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Absatz 1 ist durch den jeweiligen Träger der öffentlichen Verwaltung unverzüglich der Übergang des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
§ 3 Kostenausgleich
(1) Auf der Grundlage von Artikel 49 Abs. 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein gleicht das Land die finanziellen Mehrbelastungen der kommunalen Körperschaften aus, die durch die Aufgabenübertragung nach dem Landeswassergesetz unter Berücksichtigung des Personalübergangs nach diesem Gesetz entstehen. Der finanzielle Ausgleich berücksichtigt Personalkosten, Sachkosten, Investitionskosten und eventuelle Zweckausgaben abzüglich der durch die Aufgabenerledigung erzielbaren Gebühren, Bußgelder und sonstigen Einnahmen sowie der übertragenen Sachmittel.
(2) Die Ausgleichszuweisung wird auf die Kreise und kreisfreien Städte entsprechend dem Umfang verteilt, der deren Beteiligung an der Erfüllung der übertragenen Aufgaben und der Übernahme des Personals entspricht.
(3) Werden Aufgaben nicht mit dem 1. Januar 2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen, werden die für diese Aufgaben vorgesehenen Mittel vom Zeitpunkt der Übertragung an mit dem verbleibenden Jahresanteil bereitgestellt.
(4) Die Kostenerstattung ist im Jahr 2013 an die Entwicklung des Aufwandes anzupassen. Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Beteiligung der kommunalen Landesverbände die Kostenerstattung durch Rechtsverordnung festzulegen und fortzuschreiben.
Artikel 2
Gesetz zur Übertragung von Aufgaben auf die
Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
Gl.-Nr.: 780-5
§ 1 Aufgabenübertragung Pflanzenschutz
(1) Der Landwirtschaftkammer Schleswig-Holstein werden die Aufgaben nach dem Pflanzenschutz-recht übertragen. Sie nimmt, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die Aufgaben nach § 34 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, S.1527, S. 3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen wahr. Die Aufgaben werden zur Erfüllung nach Weisung über-tragen.
(2) Die Landwirtschaftskammer kann natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie nicht rechtsfähigen Vereinigungen Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 34 PflSchG sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen übertragen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und der oder die Beliehene die Gewähr für eine rechtmäßige und sachgerechte Erfüllung der ihm oder ihr übertragenen Aufgaben bietet.
§ 2 Aufgabenübertragung Forstvermehrungsgutgesetz
Die Aufgaben des Forstamtes Rantzau im Bereich des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl I S. 1658), geändert durch Artikel 214 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), gehen auf die Landwirtschaftskammer über. Die Aufgaben werden zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
§ 3 Wahrnehmung der Aufgabe
Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und die Landwirtschaftskammer schließen eine Vereinbarung über die Grundsätze der Aufgabenerfüllung.
§ 4 Überleitung der Beamtinnen und Beamten
(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landes, deren Aufgaben nach §§ 1 und 2 auf die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein übertragen werden, sind aufgrund des § 128 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (§ 36 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes) in den Dienst der Landwirtschaftskammer zu übernehmen. Für diese Beamtinnen und Beamten hat die Landwirtschaftskammer unverzüglich schriftlich die Übernahme in ihren Dienst zu verfügen. § 36 Abs. 10 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.
(3) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen dem Land und der Landwirtschaftskammer für die Beamtinnen und Beamten, die in den Dienst der Landwirtschaftskammer übernommen werden, richtet sich nach § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, ber. S. 847, 2033), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652). Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit der Landwirtschaftskammer eine ab-weichende Verteilung der Versorgungslasten zu vereinbaren.
§ 5 Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Die Arbeitsverhältnisse der vom Aufgabenübergang betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes gehen auf die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein über. Für die Arbeitnehmerinnen 'und Arbeitnehmer gelten die maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung fort. Es gelten ferner die diese Tarifverträge künftig ändernden, ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge. Bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge sind für die ab 1 Januar 2008 neu eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die zur Ausbildung Beschäftigten die nach Satz 2 und 3 maßgeblichen Tarifverträge anzuwenden.
(2) Ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 1 gegen den Über-gang der Arbeitsverhältnisse besteht nicht.
(3) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 1 stellt die Landwirtschaftskammer sicher, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geforderten Voraussetzungen für eine Fortführung der bestehenden Versicherung erhalten bleiben.
(4) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Absatz 1 ist durch die Landwirtschaftskammer unverzüglich der Übergang des Arbeitsverhältnisses schriftliche zu bestätigen.
§ 6 Kostenausgleich
Für den Kostenausgleich zwischen dem Land und der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein im Zusammenhang mit den Regelungen dieses Artikels findet § 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 28), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487 ber. 2006 S. 241), entsprechende Anwendung.
§ 7 Verordnungsänderungen
(1) Es werden aufgehoben §§ 2 bis 4 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz und über die zuständigen Behörden nach dem Pflanzenschutzgesetz und dem Saatgutverkehrsgesetz vom 12. Juni ,1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 306)1, Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487 ber. 2006 S. 241).
(2) In § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 13. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 500, ber. 2004 S. 71)2, Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487 ber. 2006 S. 241), werden die Worte "Das Forstamt Rantzau" durch die Worte "Die Landwirtschaftskammer" ersetzt.
(3) In § 5 Satz 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz und über die zuständigen Behörden nach dem Pflanzenschutzgesetz und dem Saatgutverkehrsgesetz vom 12. Juni 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 306) 1, Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487 ber. 2006 S. 241), werden die Worte "Der Vorstand" durch die Worte "Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer" ersetzt.
1) Ändert LVO vom 12. Juni 1994, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 200-0-244
2) Ändert LVO vom 13. September 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: B 790-1-3
Artikel 3
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die
Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein 1
Das Gesetz über die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 28), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487 ber. 2006 S. 241), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 wird in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer für die vom Land zur Erfüllung nach Weisung übertragenen Aufgaben."
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
"(2) Soweit die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer Aufgaben wahrnimmt, die der Landwirtschaftskammer zur Erfüllung nach Weisung übertragen wurden, ist sie oder er ausschließlich dem jeweiligen Fachministerium verantwortlich."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 4
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes 2
Im Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 286), wird die Anlage zu § 2 wie folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe 16 der Landesbesoldungsordnung A wird die Bezeichnung "Direktorin oder Direktor des Landesamtes für den Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" gestrichen.
2. In der Besoldungsgruppe 3 der Landesbesoldungsordnung B wird die Bezeichnung "Direktorin oder Direktor des Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz" angefügt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 26. Februar 2002, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 780-3
2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 18. Januar 2005, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2032-1