Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes *
- Schleswig-Holstein -

Vom 30. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 18 vom 27.11.2008 S. 528)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 510), wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

aa) Die Besoldungsgruppen 12 bis 16 erhalten folgende Fassung:

alt neu
Besoldungsgruppe 12

Rektorin oder Rektor

  • als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern - 1, 2

_________________
1) Erhält eine Amtszulage entsprechend der Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz (dort Bes.Gr. A 12, Fußnote 8)); diese wird nach 10-jährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulagenberechtigenden Verwendung gewährt.

2) Die Amtsbezeichnung des BBesG ist nicht mehr zu verwenden.

Besoldungsgruppe 13

Berufsschuloberlehrerin oder Berufsschuloberlehrer1

Fachschuloberlehrerin oder Fachschuloberlehrer 1

Konrektorin oder Konrektor

  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten

Realschule bei mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -2

  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 2
  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - 6
  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern - 2, 6
  • als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -
  • als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und

Schülern in der Stufe - 2

  • als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Hauptschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -
  • als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Hauptschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart - 2
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Stufenleiterin oder eines Stufenleiters an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Schulartleiterin oder eines Schulartleiters der Schulart Hauptschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -

Lehrerin oder Lehrer im Justizvollzugsdienst 4


Polizeischuloberlehrerin oder Polizeischuloberlehrer 5Rektorin oder Rektor

  • einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 2
  • als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 2
  • Rektorin oder Rektor
  • einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern - 8;

Sonderschullehrerin oder Sonderschullehrer Studienrätin oder Studienrat

  • an einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule -
  • als Studienleiterin oder Studienleiter der Abteilung Grund- und Hauptschulen eines Regionalseminars - 7
  • als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 7

Studienrätin oder Studienrat an einer Fachhochschule Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor

  • einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -

____________
1) Nur bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen nach Maßgabe der Lehrerlaufbahnverordnung; das Amt gehört der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes an.

2) Erhält eine Amtszulage entsprechend der Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz (dort Bes.Gr. A 13, Fußnote 7)).

3) - gestrichen -

4) Erhält eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nr. 12 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz.

5) Nur für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

6) Bei weniger als fünf Zügen nur, wenn zwei Stufenleitungen in der Sekundarstufe I vorhanden sind.

7) Nur für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.

8) Die Amtsbezeichnung des BBesG ist nicht mehr zu verwenden.

Besoldungsgruppe 14

Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl bis 1000

Oberstudienrätin oder Oberstudienrat

  • an einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule -
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Grund- und Hauptschulen eines Regionalseminars - 3
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Realschulen eines Regionalseminars - 2, 4
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Gesamtschulen - 3
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Gesamtschulen - 2, 4
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Sonderpädagogik - 2, 5
  • als Studienleiterin oder Studienleiter der Abteilung Realschulen eines Regionalseminars - 4
  • als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 4
  • als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Sonderpädagogik - 5

Oberstudienrätin oder Oberstudienrat an einer Fachhochschule Polizeischulkonrektorin oder Polizeischulkonrektor Realschulkonrektorin oder Realschulkonrektor

  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten
  • Realschule bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 2
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 2
  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - 6
  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern - 2, 6
  • als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -
  • als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe - 2
  • als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Realschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -
  • als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Realschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart - 2
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Stufenleiterin oder eines Stufenleiters an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Schulartleiterin oder eines Schulartleiters der Schulart Realschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -

Realschulrektorin oder Realschulrektor

  • einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 2
  • einer selbständigen Abendrealschule mit bis zu 90 Schülerinnen und Schülern -
  • einer selbständigen Abendrealschule mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern - 2
  • als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 2Rektorin oder Rektor
  • einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 2
  • als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 2Rektorin oder Rektor im Justizvollzugsdienst 7

Sonderschulkonrektorin oder Sonderschulkonrektor

  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige
  • Sonderschülerinnen und -schüler mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern - 8
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige
  • Sonderschülerinnen und -schüler mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern - 2, 8
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule mit Heim - 2

Sonderschulrektorin oder Sonderschulrektor

  • einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit bis zu 90 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und -schüler mit bis zu 60 Schülerinnen und Schülern - 8
  • einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und -schüler mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern - 2, 8

Zweite Realschulkonrektorin oder Zweiter Realschulkonrektor

  • einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -

Zweite Sonderschulkonrektorin oder Zweiter Sonderschulkonrektor

  • als Koordinatorin oder Koordinator für den Krankenhausunterricht in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt, wenn mehr als fünf Stellen zu koordinieren sind -
  • einer Sonderschule mit Heim und mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern - 8
  • einer Sonderschule für Sehbehinderte mit mehr als 150 Schülerinnen und Schülern - 8
  • einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 270 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und -schüler mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern - 8

_______________
2) Erhält eine Amtszulage entsprechend der Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz (dort Bes. Gr. A 14 Fußnote 5)).

3) Nur für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.

4) Nur für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

5) Nur für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen.

6) Bei weniger als fünf Zügen nur, wenn zwei Stufenleitungen in der Sekundarstufe I vorhanden sind.

7) Erhält eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nr. 12 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz.

8) Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in der Sonderschule und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen an Grundschulen und allgemein bildenden weiterführenden Schulen zugrunde gelegt.

Besoldungsgruppe 15

Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von 1001 bis 2000

Regierungsschuldirektorin oder Regierungsschuldirektor

  • als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter oder als Beamtin oder Beamter im Schulverwaltungsdienst der zuständigen obersten Landesbehörde


Polizeischulrektorin oder Polizeischulrektor Realschulrektorin oder Realschulrektor

  • einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
  • einer selbständigen Abendrealschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -
  • als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern

Schulrätin oder Schulrat

  • als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter unterhalb der Landesebene - 2

Sonderschulrektorin oder Sonderschulrektor

  • einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschüler mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern - 5
  • einer Sonderschule mit Heim -

Studiendirektorin oder Studiendirektor

  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule mit Heim und mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern - 4, 5
  • an einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -
  • an einer Hochschule -
  • als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern - 2
  • als der/die ständige Vertreter/-in des Leiters/der Leiterin einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern -
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern - 2
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule
  • mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 2
  • als Koordinator/-in für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - 6
  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern - 2, 6
  • als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -
  • als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe - 2
  • als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Gymnasium an einer Kooperativen Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -
  • als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Gymnasium an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart - 2
  • als Leiterin oder Leiter der gymnasialen Oberstufe an einer Gesamtschule mit den Jahrgängen 11 bis 13 -
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Stufenleiterin oder eines Stufenleiters an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -
  • als die ständige Vertreterin einer Schulartleiterin oder eines Schulartleiters der Schulart Gymnasium an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -
  • als Leiterin oder Leiter der Abteilung Grund- und Hauptschulen eines Regionalseminars - 7
  • als Leiterin oder Leiter der Abteilung Realschulen eines Regionalseminars - 8
  • als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 9
  • als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für Sonderpädagogik - 10
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Gymnasien eines Regionalseminars - 2, 11
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Gesamtschulen - 2, 11
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für berufsbildende Schulen 2, 11
  • als Studienleiterin oder Studienleiter der Abteilung Gymnasien eines Regionalseminars - 11
  • als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 11
  • als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für berufsbildende Schulen - 11Studiendirektorin oder Studiendirektor an einer Fachhochschule

_______________
1) - gestrichen -

2) Erhält eine Amtszulage von 191,48 EUR.

3) - gestrichen -

4) Erhält eine Amtszulage entsprechend der Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz (dort Bes.Gr. A 15 Fußnote 7)).

5) Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in der Sonderschule und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen an Grundschulen und allgemein bildenden weiterführenden Schulen zugrunde gelegt.

6) Bei weniger als fünf Zügen nur, wenn zwei Stufenleitungen in der Sekundarstufe I vorhanden sind.

7) Nur für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.

8) Nur für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

9) Nur für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an Realschulen.

10) Nur für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen.

11) Nur für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen.

Besoldungsgruppe 16 07a

Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von 2001 bis 4000

Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor

  • als Leiterin oder Leiter einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule mit Heim und mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -
  • an einer Hochschule -
  • als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern -
  • als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
  • als Leiterin oder Leiter der Abteilung Gymnasien eines Regionalseminars -
  • als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 1
  • als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für berufsbildende Schulen - 1
  • als Dezernentin oder Dezernent der Zentrale des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen, Schleswig-Holstein

Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Ostholstein, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2

______________
1) Nur für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen.

"Besoldungsgruppe A 12

Rektorin oder Rektor

  • als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern - 1, 2

Konrektorin oder Konrektor

  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 3, 4
  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen ab 300 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3
  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Regionalschule ab 240 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3
  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 3
  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 3

1) Erhält eine Amtszulage gemäß § 17 Landesbesoldungsgesetz i.V.m. der Anlage 4 der Bekanntmachung vom 9. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 169, ber. S. 252), (dort Bes.Gr. A 12, Fußnote 8)); diese wird nach 10-jährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulagenberechtigenden Verwendung gewährt.

2) Die Amtsbezeichnung des BBesG ist nicht mehr zu verwenden.

3) Erhält eine Amtszulage gemäß § 17 Landesbesoldungsgesetz i.V.m. der Anlage 4 der Bekanntmachung vom 9. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 169, ber. S. 252), (dort Bes.Gr. A 12, Fußnote 7)).

4) Organisatorische Verbindung gemäß §§ 9, 60 SchulG.

Besoldungsgruppe A 13

Berufsschuloberlehrerin oder Berufschuloberlehrer - 1

Fachschuloberlehrerin oder Fachschuloberlehrer - 1

Lehrerin oder Lehrer im Justizvollzugsdienst - 2


Polizeischuloberlehrerin oder Polizeischuloberlehrer - 3

Sonderschullehrerin oder Sonderschullehrer

Studienrätin oder Studienrat

  • an einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule -
  • als Studienleiterin oder Studienleiter der Abteilung Grund- und Hauptschulen eines Regionalseminars - 4
  • als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 4

Studienrätin oder Studienrat an einer Fachhochschule

Rektorin oder Rektor

  • einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern - 7
  • als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4, 5
  • als Leiterin oder Leiter einer Regional-schule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4, 5
  • als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4, 5, 10

Konrektorin oder Konrektor

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4
  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 4, 5
  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4
  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Regionalschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 4, 5
  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4, 10
  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 4, 5, 10
  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 4, 8
  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 4, 5, 9
  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 4, 8
  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 4, 5, 9
  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 4
  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Gemeinschaftsschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 4, 5
  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Regionalschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 4
  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Regionalschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 4, 5
  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Gemeinschaftsschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrurnsbereich 5, 6
  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Regionalschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 5, 6
  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen ab 300 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3, 5
  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen ab 240 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3, 5

1) Nur bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen nach Maßgabe der Lehrerlaufbahnverordnung; das Amt gehört der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes an.

2) Erhält eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nr. 12 der Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz.

3) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

4) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.

5) Erhält eine Amtszulage gemäß § 17 Landesbesoldungsgesetz i.V.m. der Anlage 4 der Bekanntmachung vom 9. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 169, ber. S. 252), (dort Bes.Gr. A 13, Fußnote 7)).

6) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen.

7) Die Amtsbezeichnung des BBesG ist nicht mehr zu verwenden.

8) Die Anzahl der Koordinatorinnen oder Koordinatoren beträgt 2.

9) Die Anzahl der Koordinatorinnen oder Koordinatoren beträgt bei mehr als 540 bis zu 670 Schülerinnen und Schülern 3 und ab 670 Schülerinnen und Schülern 4.

10) Organisatorische Verbindung gemäß §§ 9, 60 SchulG.

Besoldungsgruppe A 14

Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl bis 1000

Oberstudienrätin oder Oberstudienrat

  • an einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule -
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Grund- und Hauptschulen eines Regionalseminars - 1
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Realschulen eines Regionalseminars - 2, 3
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Gesamtschulen - 1
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Gesamtschulen - 2, 3
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Sonderpädagogik - 2, 4
  • als Studienleiterin oder Studienleiter der Abteilung Realschulen eines Regionalseminars - 3
  • als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 3
  • als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Sonderpädagogik - 4

Oberstudienrätin oder Oberstudienrat

  • an einer Fachhochschule -
  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen ab 300 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 2


Polizeischulkonrektorin oder Polizeischulkonrektor

Rektorin oder Rektor

  • im Justizvollzugsdienst - 5
  • als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1, 2
  • als Leiterin oder Leiter einer Regionalschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1, 2
  • als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 2, 3, 4
  • als Leiterin oder Leiter einer Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 2, 3, 4
  • als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1, 2, 9
  • als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 2, 4, 9

Konrektorin oder Konrektor

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 3, 4
  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 2, 3, 4
  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 3, 4
  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Regionalschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 2, 3, 4
  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4, 9
  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 2, 4, 9
  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3, 7
  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 2, 3, 8
  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 3, 7
  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 2, 3, 8
  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Gemeinschaftsschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 4
  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Regionalschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 4
  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich - 4, 6, 9

Sonderschulkonrektorin oder Sonderschulkonrektor

  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern - 6
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern - 2, 6
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule mit Heim - 2

Sonderschulrektorin oder Sonderschulrektor

  • einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit bis zu 90 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit bis zu 60 Schülerinnen und Schülern - 6
  • einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern - 2, 6

Zweite Sonderschulkonrektorin oder Zweiter Sonderschulkonrektor

  • als Koordinatorin oder Koordinator für den Krankenhausunterricht in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt, wenn mehr als fünf Stellen zu koordinieren sind -
  • einer Sonderschule mit Heim und mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern - 6
  • einer Sonderschule für Sehbehinderte mit mehr als 150 Schülerinnen und Schülern - 6
  • einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 270 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern - 6

1) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.

2) Erhält eine Amtszulage gemäß § 17 Landesbesoldungsgesetz i.V.m. der Anlage 4 der Bekanntmachung vom 9. Februar 2007 IGVOBl. Schl.-H. S. 169, ber. S. 252), (dort Bes.Gr. A 14, Fußnote 5)).

3) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

4) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen.

5) Erhält eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nr. 12 der Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz.

6) Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonder-pädagogischen Förderbedarf in der Sonderschule und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen an Grundschulen und allgemein bildenden weiterführenden Schulen zugrunde gelegt.

7) Die Anzahl der Koordinatorinnen oder Koordinatoren beträgt 2.

8) Die Anzahl der Koordinatorinnen oder Koordinatoren beträgt bei mehr als 540 bis zu 670 Schülerinnen und Schülern 3 und ab 670 Schülerinnen und Schülern 4.

9) Organisatorische Verbindung gemäß §§ 9, 60 SchulG.

Besoldungsgruppe A 15

Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl von 1001 bis 2000

Regierungsschuldirektorin oder Regierungsschuldirektor

  • als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter oder als Beamtin oder Beamter im Schulverwaltungsdienst der zuständigen obersten Landesbehörde -


Polizeischulrektorin oder Polizeischulrektor

Schulrätin oder Schulrat

  • als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter unterhalb der Landesebene - 1

Sonderschulrektorin oder Sonderschulrektor

  • einer Sonderschule für Lernbehinderte (Förderschule) mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern, für sonstige Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern - 2
  • einer Sonderschule mit Heim - Rektorin oder Rektor
  • als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 5, 7
  • als Leiterin oder Leiter einer Regionalschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 5, 7
  • als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 7, 9

Studiendirektorin oder Studiendirektor

  • an einer Fachhochschule
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule mit Heim und mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern - 2, 3
  • an einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -
  • an einer Hochschule
  • als Leiterin oder Leiter der Abteilung Grund- und Hauptschulen eines Regionalseminars - 4
  • als Leiterin oder Leiter der Abteilun5g Realschulen eines Regionalseminars - 5
  • als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 6
  • als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für Sonderpädagogik - 7
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Gymnasien eines Regionalseminars - 1, 8
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für Gesamtschulen - 1, 8
  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars für berufsbildende Schulen - 1, 8
  • als Studienleiterin oder Studienleiter der Abteilung Gymnasien eines Regionalseminars- 8
  • als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 8
  • als Studienleiterin oder Studienleiter des Landesseminars für berufsbildende Schulen - 8
  • als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1000 Schülerinnen und Schülern - 1, 8
  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern - 8
  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern - 1, 8
  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1, 8
  • als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 1, 8, 9
  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 8, 9
  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1, 8, 9
  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I - 8
  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer gymnasialen Oberstufe verbundenen Gemeinschaftsschule - 8
  • als zweite stellvertretende Leiterin oder zweiter stellvertretender Leiter an einem Regionalen Berufsbildungszentrum - 1, 8

1) Erhält eine Amtszulage in Höhe von 191,48 Euro.

2) Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonder-pädagogischen Förderbedarf in der Sonderschule und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen an Grundschulen und allgemein bildenden weiterführenden Schulen zugrunde gelegt.

3) Erhält eine Amtszulage gemäß § 17 Landesbesoldungsgesetz i.V.m. der Anlage 4 der Bekanntmachung vom 9. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 169, ber. S. 252), (dort Bes.Gr. A 15, Fußnote 7)).

4) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.

5) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

6) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an

Grund- und Hauptschulen oder an Realschulen.

7) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen.

8) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen.

9) Organisatorische Verbindung gemäß §§ 9, 60 SchulG.

Besoldungsgruppe A 16

Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl von 2001 bis 4000

Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor

  • als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern - 1
  • als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1
  • als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 1, 2
  • als Leiterin oder Leiter einer Gehörlosen- oder Schwerhörigenschule mit Heim und mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -
  • an einer Hochschule -
  • als Leiterin oder Leiter der Abteilung Gymnasium eines Regionalseminars - 1
  • als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für Gesamtschulen - 1
  • als Leiterin oder Leiter des Landesseminars für berufsbildende Schulen - 1
  • als Dezernentin oder Dezernent der Zentrale des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen, Schleswig-Holstein -

Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Ostholstein, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2

Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Abwasser-Zweckverbandes Pinneberg, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2

1) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen.

2) Organisatorische Verbindung gemäß §§ 9, 60 SchulG."

b) Die Landesbesoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

aa) In der Besoldungsgruppe 2 werden die Amtsbezeichnungen "Stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor des Landesbetriebs für Straßenbau und Verkehr" sowie "Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Abwasser-Zweckverbandes Pinneberg - 1" angefügt.

bb) In der Besoldungsgruppe 7 wird die Amtsbezeichnung "Wissenschaftsdirektorin oder Wissenschaftsdirektor des Medizinausschusses" angefügt.

c) Der Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B - Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen - wird in der Landesbesoldungsordnung A wie folgt geändert:

aa) Es wird nach der Besoldungsgruppe 9 folgende Besoldungsgruppe 12 eingefügt:

"Besoldungsgruppe 12

Rektorin oder Rektor

bb) In der Besoldungsgruppe 13 werden nach der Amtsbezeichnung "Konrektorin oder Konrektor, soweit nicht ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Rektorin oder des Rektors einer Grund- und Hauptschule mit mindestens acht Klassen" folgende Amtsbezeichnungen eingefügt:

"Konrektorin oder Konrektor

Rektorin oder Rektor

Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor

cc) In der Besoldungsgruppe 14 werden nach der Amtsbezeichnung "Realschulkonrektorin oder Realschulkonrektor, soweit nicht ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Rektorin oder des Rektors einer Realschule" folgende Amtsbezeichnungen eingefügt:

"Realschulkonrektorin oder Realschulkonrektor

Realschulrektorin oder Realschulrektor

Rektorin oder Rektor

Zweite Realschulkonrektorin oder Zweiter Realschulkonrektor

dd) In der Besoldungsgruppe 15 werden die Amtsbezeichnungen

"Realschulrektorin oder Realschulrektor

Studiendirektorin oder Studiendirektor

angefügt.

ee) In der Besoldungsgruppe 16 wird die Amtsbezeichnung

"Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor

angefügt.

ff) Es werden folgende Fußnoten angefügt:

"6) Erhält eine Amtszulage gemäß § 17 Landesbesoldungsgesetz i.V.m. der Anlage 4 der Bekanntmachung vom 9. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 169, ber. S. 252), (dort Bes.Gr. A 12, Fußnote 8)); diese wird nach 10-jährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulagenberechtigenden Verwendung gewährt.

7) Die Amtsbezeichnung des BBesG ist nicht mehr zu verwenden.

8) Erhält eine Amtszulage gemäß § 17 Landesbesoldungsgesetz i.V.m. der Anlage 4 der Bekanntmachung vom 9. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 169, ber. S. 252), (dort Bes.Gr. A 13, Fußnote 7)).

9) Bei weniger als fünf Zügen nur, wenn zwei Stufenleitungen in der Sekundarstufe I vorhanden sind.

10) Die Amtsbezeichnung des BBesG ist nicht mehr zu verwenden.

11) Erhält eine Amtszulage gemäß § 17 Landesbesoldungsgesetz i.V.m. der Anlage 4 der Bekanntmachung vom 9. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 169, ber. S. 252), (dort Bes.Gr. A 14, Fußnote 5)).

12) Erhält eine Amtszulage von 191,48 Euro."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

*) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 18. September 2005, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2032-1