Änderungstext

BVAnpG 2009/2010 - Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010
Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein

Vom 25. April 2009
(GVBl. Nr.8 vom 14.05.2009 S. 201)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2009 1)

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), wird wie folgt geändert:

1. § 16 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 16 Einmalzahlungen 2006/2007

(1) Neben den Bezügen werden einmalig gewährt:

  1. Für Beamtinnen und Beamten, deren Bezüge sich aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 berechnen, für den Monat Juli 2006 150 EUR, für den Monat Dezember 2006 310 EUR und für den Monat September 2007 450 EUR, wobei § 6 Abs. 1 BBesG entsprechend gilt,
  2. für Beamtinnen und Beamten, deren Bezüge sich aus den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 berechnen, für den Monat Juli 2006 100 EUR, für den Monat Dezember 2006 210 EUR und für den Monat September 2007 300 EUR, wobei § 6 Abs. 1 BBesG entsprechend gilt,
  3. für Beamtinnen und Beamten, deren Bezüge sich aus den übrigen Besoldungsgruppen berechnen, sowie für Richterinnen und Richter für den Monat Juli 2006 50 EUR, für den Monat Dezember 2006 60 EUR und für den Monat September 2007 100 EUR, wobei § 6 Abs. 1 BBesG entsprechend gilt,
  4. für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die mit einem Ruhegehalt aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 in den Ruhestand versetzt wurden oder eingetreten sind, für den Monat Juli 2006 111 EUR, für den Monat Dezember 2006 230 EUR und für den Monat September 2007 333 EUR, für Hinterbliebene jeweils für den Monat Juli 2006 67 EUR, für den Monat Dezember 2006 138 EUR und für den Monat September 2007 200 EUR,
  5. für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die mit einem Ruhegehalt aus den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 in den Ruhestand versetzt wurden oder eingetreten sind, für den Monat Juli 2006 74 EUR, für den Monat Dezember 2006 156 EUR und für den Monat September 2007 222 EUR, für Hinterbliebene jeweils für den Monat Juli 2006 45 EUR, für den Monat Dezember 2006 94 EUR und für den Monat September 2007 134 EUR,
  6. für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die mit einem Ruhegehalt aus den übrigen Besoldungsgruppen in den Ruhestand versetzt wurden oder eingetreten sind, für den Monat Juli 2006 37 EUR, für den Monat Dezember 2006 45 EUR und für den Monat September 2007 74 EUR, für Hinterbliebene jeweils für den Monat Juli 2006 23 EUR, für den Monat Dezember 2006 27 EUR und für den Monat September 2007 45 EUR,
  7. für Anwärterinnen und Anwärter für die Monate Juli 2006, Dezember 2006 und September 2007 jeweils 100 EUR.

Satz 1 Nr. 4 bis 6 gilt nicht für Personen, die einen Unterhaltsbeitrag aufgrund eines Gnadenerweises oder einer Disziplinarentscheidung erhalten. Die §§ 25 und 63 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) gelten entsprechend. Maßgebend sind die Verhältnisse am Ersten des jeweiligen Monats.

(2) Die Einmalzahlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 4 bis 7 werden nicht nebeneinander gewährt; dies gilt auch bei mehreren Ansprüchen. Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt. Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung bemisst sich die Einmalzahlung nach dem Ruhegehalt; sie wird neben dem Ruhegehalt gezahlt.

(3) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes ist die jeweilige Einmalzahlung oder eine entsprechende Leistung, die die oder der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu weiteren Versorgungsbezügen erhält, in dem jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung der Ruhensvorschriften nach §§ 53 und 54 BeamtVG maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich jeweils um den Betrag der Einmalzahlung nach diesem Gesetz.

" § 16 Einmalzahlung 2009

(1) Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die bereits am 2. Januar 2009 in einem Dienstverhältnis standen, erhalten für den Monat Februar 2009 eine einmalige Zahlung in Höhe von 40 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Bezüge haben.

(2) § 6 Abs. 1 und § 72 a des durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsgesetz - Oberleitungsfassung -), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), gilt entsprechend. Maßgebend sind dabei die am 1. Februar 2009 oder die am ersten Tag mit Anspruch auf Bezüge im Monat Februar geltenden Verhältnisse.

(3) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt. Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor."

2. § 17 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 17 Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge

(1) Um 2,9 % werden ab dem 1. Januar 2008 erhöht

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
  3. die Amtszulagen, auch soweit sie landesrechtlich geregelt sind, sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz,
  4. die Anwärtergrundbeträge,
  5. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
    1. in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
    2. in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
    3. in den fortgeltenden Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung,
  6. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  7. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2 b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
  8. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),
  9. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs. 2 des Reformgesetzes,
  10. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590),
  11. der Betrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) und
  12. die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774)

(2) Um 2,5 % werden ab dem 1. Januar 2008 der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag erhöht.

(3) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach Absatz 1 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend. Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. Januar 2008 um 2,8 % erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 3 gilt entsprechend für

  1. Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern,
  2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,
  3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).

Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2008 um 49,09 e, wenn ihren ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buchst. a oder b der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

" § 17 Anpassung der Besoldung

(1) Ab 1. März 2009 erhöhen sich die Grundgehaltssätze und Anwärtergrundbeträge um jeweils 40 Euro.

(2) Ab 1. März 2009 erhöhen sich um 3,0 %

  1. die nach Absatz 1 erhöhten Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
  3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung,
  4. die nach Absatz 1 erhöhten Anwärtergrundbeträge,
  5. die nach Absatz 1 erhöhten Grundgehaltssätze (Gehaltssätze),
    1. in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
    2. in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
    3. in den fortgeltenden Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung,
  6. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  7. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2 b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
  8. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),
  9. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs. 2 des Reformgesetzes,
  10. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt angepasst durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 5. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 270),
  11. der Betrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt angepasst durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 5. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 270) und
  12. die Beträge nach § 4 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt angepasst durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 5. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 270).

(3) Um 2,55 % werden ab dem 1. März 2009 der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag erhöht."

3. Die Anlage zu § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe 2 der Landesbesoldungsordnung B wird die Amtsbezeichnung "Direktorin oder Direktor des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit" gestrichen.

b) In der Besoldungsgruppe 3 der Landesbesoldungsordnung B wird die Amtsbezeichnung "Direktorin oder Direktor des Landesbesoldungsamtes" durch die Amtsbezeichnung "Direktorin oder Direktor des Finanzverwaltungsamtes" ersetzt.

Artikel 2
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes 2)

(Ab 1. März 2010)

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 201), wird wie folgt geändert:

§ 17 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 17 Anpassung der Besoldung

(1) Ab 1. März 2009 erhöhen sich die Grundgehaltssätze und Anwärtergrundbeträge um jeweils 40 Euro.

(2) Ab 1. März 2009 erhöhen sich um 3,0 %

  1. die nach Absatz 1 erhöhten Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
  3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung,
  4. die nach Absatz 1 erhöhten Anwärtergrundbeträge,
  5. die nach Absatz 1 erhöhten Grundgehaltssätze (Gehaltssätze),
    1. in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
    2. in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
    3. in den fortgeltenden Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung,
  6. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  7. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2 b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
  8. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),
  9. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs. 2 des Reformgesetzes,
  10. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt angepasst durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 5. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 270),
  11. der Betrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt angepasst durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 5. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 270) und
  12. die Beträge nach § 4 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt angepasst durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 5. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 270).

(3) Um 2,55 % werden ab dem 1. März 2009 der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag erhöht.

" § 17 Anpassung der Besoldung

(1) Um 1,2 % werden ab dem 1. März 2010 erhöht

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
  3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung,
  4. die Anwärtergrundbeträge,
  5. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze),
    1. in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
    2. in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
    3. in den fortgeltenden Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung,
  6. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  7. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2 b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
  8. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),
  9. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs. 2 des Reformgesetzes,
  10. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt angepasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 201),
  11. 11. der Betrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt angepasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 201) und
  12. die Beträge nach § 4 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt angepasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 201).

(2) Um 1,02 % werden ab dem 1. März 2010 der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag erhöht."

Artikel 3
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes 3)

Das Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 70 wird folgender § 71 eingefügt:

" § 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge

(1) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 17 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) sowie in § 84 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung Schleswig-Holstein - genannten Grundgehaltsätze, Grundgehälter und Grundvergütungen. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend.

(2) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 17 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesolclungs- und -versorgungsanpassungsgesetze s 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend.

(3) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden entsprechend Absatz 1 erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern.

(4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Versorgungsbezüge werden ab 1. März 2009 um 2,9 % erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für

  1. Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern,
  2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,
  3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).

(5) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. März 2009 um 50,56 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Besoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

(6) Für die Anpassung nach den Absätzen 1 und 3 und die weitere Anpassung nach den Absätzen 2 und 4 erfolgt die Verminderung nach § 69 e Abs. 3 mit dem sechsten Anpassungsfaktor."

2. Nach § 71 wird folgender § 72 eingefügt:

" § 72 Einmalzahlung 2009

(1) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten für den Monat Februar 2009 eine einmalige Zahlung, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes aus dem Betrag von 40 Euro ergibt. Satz 1 gilt nicht für Personen, die einen Unterhaltsbeitrag aufgrund eines Gnadenerweises oder einer Disziplinarentscheidung erhalten.

(2) Die einmaligen Zahlungen nach § 16 des Landesbesoldungsgesetzes und nach Absatz 1 werden nicht nebeneinander gewährt; dies gilt auch bei mehreren Ansprüchen nach einer dieser Rechtsvorschriften. Die einmalige Zahlung bleibt bei sonstigen Versorgungsleistungen unberücksichtigt.

(3) Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung bemisst sich die einmalige Zahlung nach dem Ruhegehalt; sie wird neben dem Ruhegehalt gezahlt.

(4) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach den Vorschriften dieses Gesetzes ist die Einmalzahlung oder eine entsprechende Leistung, die die oder der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu weiteren Versorgungsbezügen erhält, in dem Auszahlungsmonat zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung der Ruhensvorschriften nach §§ 53 und 54 maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich jeweils um den Betrag der Einmalzahlung nach diesem Gesetz."

Artikel 4
Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes 4)

(Ab 1. März 2010)

Das Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 201), wird wie folgt geändert:

§ 71 erhält folgende Fassung:

alt neu
  " § 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge

(1) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 17 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend.

(2) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. März 2010 um 1,1 % erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1 997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für

  1. Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern,
  2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,
  3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).

(3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. März 2009 um 51,17 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Besoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat."

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts anderes bestimmen.

(2) Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 3 Nr. 1 treten mit Wirkung vom 1. März 2009 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b tritt am Tag nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(4) Artikel 2 und Artikel 4 treten am 1. März 2010 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 25. April 2009

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1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 18. Januar 2005, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2032-1

2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 18. Januar 2005, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2032-1

3) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 12. Dezember 2008, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2032-12

4) Ändert Ges. vom 12. Dezember 2008, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2032-12