Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 23. Juli 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 108 vom 30.07.2025; 23.06.2026 Nr. 64 26)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes

Das Kindertagesförderungsgesetz vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 759), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 781), wiederum geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 963), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 33 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 33 Nutzung der Kita-Datenbank " § 33 Nutzung der Kita-Datenbank, Nachweis- und Mitwirkungspflichten"

b) Der Inhaltsübersicht werden folgende Angaben angefügt:


Anlage 1
(zu § 37 Absatz 11)


Anlage 2
(zu § 39 Absatz 3 Satz 2)"

2. In § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 26 Absatz 3" durch die Angabe " § 26 Absatz 4 Nummer 1" ersetzt.

3. In § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "um für alle Kinder" durch die Angabe "um für alle Kinder," ersetzt.

4. In § 17 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "eine Hortgruppe" durch die Angabe "einer Hortgruppe" ersetzt.

5. § 18 Absatz 6 Satz 3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. die für die Finanzierung beider Plätze zuständigen örtlichen Träger zugestimmt haben. "3. der für die Finanzierung des Platzes zuständige örtliche Träger zugestimmt hat."

6. In § 23 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe "; die Unterschreitung ist dem örtlichen Träger zu melden" gestrichen.

7. In § 26 Absatz 4 Nummer 1 wird das Wort "Kräften" durch das Wort "Fachkräften" ersetzt.

8. In § 28 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort "Heilerziehungspflege" durch das Wort "Heilerziehungspfleger" ersetzt.

9. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 33 Nutzung der Kita-Datenbank " § 33 Nutzung der Kita-Datenbank, Nachweis- und Mitwirkungspflichten"

b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "personenbezogenen" und "aller geförderten Kinder" gestrichen.

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Der Einrichtungsträger hat die für die Kinder vereinbarten zeitlichen Förderungsumfänge auf Verlangen des örtlichen Trägers nachzuweisen. "(2) Der Einrichtungsträger hat die für die Höhe der Förderung nach Teil 5 maßgeblichen Tatsachen sowie die für die Kinder vereinbarten zeitlichen Förderungsumfänge auf Verlangen des örtlichen Trägers innerhalb einer von diesem gesetzten angemessenen Frist nachzuweisen."

10. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "22. April 2023" durch die Angabe "6. April 2025" ersetzt.

bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Der Einzelansatz für Verwaltungskräfte ist auf zwei Wochenstunden pro Gruppe, höchstens aber 13 Wochenstunden, begrenzt. "Leitungskräfte und stellvertretende Leitungskräfte werden jeweils insgesamt bis zu einer vertraglichen Gesamtwochenarbeitszeit von 39 Stunden berücksichtigt. Für überschreitende Wochenstunden der Leitungskräfte findet die Berechnungsbasis für stellvertretende Leitungskräfte Anwendung, soweit die insgesamt berücksichtigte Wochenarbeitszeit für stellvertretende Leitungskräfte dadurch 39 Stunden nicht überschreitet. Darüberhinausgehende Wochenstunden unterliegen der Berechnungsbasis für zur Gruppenleitung befähigte Fachkräfte. Entsprechendes gilt für überschreitende Wochenstunden der stellvertretenden Leitungskräfte. Verwaltungskräfte werden im Umfang der Übertragung von Zeitanteilen nach § 29 Absatz 2 Satz 3 berücksichtigt, soweit der Freistellungsumfang nach § 29 Absatz 2 Satz 1 und 2 nicht überschritten wird."

b) In Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe "Absatz 2 Nummer 2" durch die Angabe "Absatz 3 Nummer 2" ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Teilsatz wird die Angabe "2.210 Euro" durch die Angabe "2.330 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird das abschließende Komma durch das Wort "und" ersetzt.

cc) In Nummer 2 wird das Wort "für" gestrichen.

d) Die Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(8) Für Kräfte, die ein freiwilliges soziales Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder ein Praktikum von über einem Monat ableisten, beträgt der Einzelansatz 600 Euro bezogen auf eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden.

(9) Die Einzelansätze sind kaufmännisch auf einen Cent zu runden.

"(8) Für Kräfte, die ein Freiwilliges Soziales Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder ein mindestens einmonatiges Praktikum absolvieren, beträgt der Einzelansatz unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation 675 Euro.

(9) Die Einzelansätze und Abzugsbeträge nach Absatz 6 bis 8 beziehen sich auf eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden, in den Fällen von Absatz 6 und Absatz 7 Nummer 2 bis 4 einschließlich der Freistellung für den Besuch der Berufsschule oder Hochschule; sie sind bei abweichender Wochenarbeitszeit entsprechend anzupassen. Alle Einzelansätze sind kaufmännisch auf einen Cent zu runden."

e) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

"(11) Zum Ausgleich höherer Personalkosten im Zeitraum April bis Juli 2025 erhöhen sich die nach Absatz 3 bis 9 bestimmten Einzelansätze in den Monaten August bis Dezember 2025 um Ausgleichsbeträge nach Maßgabe der Anlage 1, die Bestandteil dieses Gesetzes ist."

11. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "von Absatz 5 und" durch die Angabe "von Absatz 6 und" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 16b Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe " § 16b Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:

"X ist die unter Berücksichtigung von § 29 Absatz 2 Satz 4 berechnete Anzahl der Stammgruppen."

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:


alt neu
(6) "L" nimmt folgende Werte an:
  1. für eingruppige Einrichtungen den Wert von "V",
  2. für Kindertageseinrichtungen mit zwei bis fünf Gruppen 7,8,
  3. für Kindertageseinrichtungen mit sechs bis neun Gruppen das Ergebnis aus (39 + (G-5) * 3,9) / G,
  4. für Kindertageseinrichtungen mit mindestens zehn Gruppen das Ergebnis aus 58,5 / G.
"(6) "L" nimmt folgende Werte an:
  1. für eingruppige Einrichtungen das Ergebnis aus V * X,
  2. für Kindertageseinrichtungen mit zwei bis fünf Stammgruppen das Ergebnis aus 7,8 * X / G,
  3. für Kindertageseinrichtungen mit sechs bis neun Stammgruppen das Ergebnis aus (19,5 + 3,9 * X) / G,
  4. für Kindertageseinrichtungen mit mindestens zehn Stammgruppen das Ergebnis aus 58,5 / G.

Für die Berechnung der Anzahl der Stammgruppen findet § 29 Absatz 2 Satz 4 Anwendung."

12. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "Anlage" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Teilen sich mehrere Stammgruppen einen Gruppenraum, wird der Einzelneubauzuschlag nur für die größte Gruppe der Anlage entnommen; für die übrigen beträgt er null Euro. Für Naturgruppen gilt eine Naturunterkunft als Gruppenraum. Das Gebäude oder der Gebäudeteil wurde kernsaniert, wenn umfassende bauliche Maßnahmen durchgeführt wurden, die insbesondere die tragende Struktur, die technischen Installationen sowie wesentliche Innen- und Außenbauteile betrafen und zu einem insgesamt neuwertigen Zustand führten."

b) In Absatz 4 werden die Wörter "die Summe der Grundbeträge" durch die Wörter "der Grundbetrag" ersetzt.

c) In Absatz 5 wird die Angabe "Der Zuschlag" durch die Angabe "Der durch die Anzahl der Stammgruppen zu teilende Zuschlag" eingefügt.

d) In Absatz 6 wird die Angabe "einen Zuschlag" durch die Angabe "einen durch die Anzahl der Stammgruppen zu teilenden Zuschlag" ersetzt.

13. Dem § 40 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist bei teilweiser tageszeitlicher Überschneidung der Betreuungsverhältnisse ein Anteil des monatlichen pauschalen Fördersatzes pro gefördertem Kind nach § 41 Absatz 2 in Abzug zu bringen, der dem Anteil der Überschneidung am Betreuungsumfang entspricht."

14. § 42 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 42 Ausgleich bei Verringerung der Gruppengröße

Der Einrichtungsträger hat gegen den örtlichen Träger einen monatlichen Anspruch auf einen Ausgleich in Höhe eines Elternbeitrags für jeden Platz, um den er die Gruppengröße nach § 25 Absatz 4 oder Absatz 5 verringert. Maßgeblich sind der monatliche Stichtag und die Höchstbeträge nach § 31 Absatz 1; bei altersgemischten Gruppen erfolgt der Ausgleich für die verringerte rechnerische Kinderzahl nach Maßgabe der Höchstbeträge für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats vollendet haben. In den Fällen des § 36 Absatz 2 erhält der Träger für jeden Platz, um den er die Gruppengröße nach § 25 Absatz 4 oder 5 verringert, zudem einen zusätzlichen monatlichen pauschalen Fördersatz nach § 41 Absatz 2.

" § 42 Ausgleich bei Verringerung der Gruppengröße

Der Gruppenfördersatz erhöht sich um einen Ausgleichsbetrag in Höhe eines Elternbeitrags für jeden Platz, um den der Einrichtungsträger die Gruppengröße nach § 25 Absatz 4 oder Absatz 5 verringert. Maßgeblich sind der monatliche Stichtag und die Höchstbeträge nach § 31 Absatz 1; bei altersgemischten Gruppen erfolgt der Ausgleich für die verringerte rechnerische Kinderzahl nach Maßgabe der Höchstbeträge für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats vollendet haben. Der Anspruch nach § 36 Absatz 2 erhöht sich für jeden Platz, um den der Einrichtungsträger die Gruppengröße nach § 25 Absatz 4 oder 5 verringert, um einen zusätzlichen monatlichen pauschalen Fördersatz nach § 41 Absatz 2."

15. In § 43 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Zu den Neben- und Funktionsräumen zählen auch Schlafräume.".

16. § 44 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "die ersten" gestrichen.

b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Kindertagespflegeperson erklärt gegenüber dem örtlichen Träger bis zum 31. Dezember eines Jahres in schriftlicher oder elektronischer Form, auf welche Ausfalltage die Fortzahlungsregelung in diesem Jahr angewendet werden soll. Erfolgt keine solche Erklärung durch die Kindertagespflegeperson, wird die Fortzahlungsregelung auf die ersten 30 Ausfalltage des Jahres angewendet."

c) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:

"Wenn ein Kind unterjährig die Kindertagespflegestelle verlässt und die anteiligen Fortzahlungstage noch nicht in Anspruch genommen worden sind, wird ein finanzieller Ausgleich in Höhe der für dieses Kind für die noch nicht in Anspruch genommenen anteiligen Fortzahlungstage laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson geleistet."

17. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "5,90 Euro" durch die Angabe "5,91 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "6,29 Euro" durch die Angabe "6,30 Euro" ersetzt.

18. § 47 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe "3,78 Euro" durch die Angabe "3,97 Euro" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe "2,17 Euro" durch die Angabe "2,35 Euro" ersetzt.

19. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Abweichend von Absatz 1 ist kein Finanzierungsbeitrag zu zahlen
  1. für Gastkinder,
  2. wenn ein örtlicher Träger außerhalb Schleswig-Holsteins nach § 86 SGB des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Erfüllung des Anspruchs auf Kindertagesförderung zuständig oder nach den §§ 89c oder 89e des Achten Buches Sozialgesetzbuch erstattungspflichtig ist oder
  3. wenn die Gesamtkosten des Platzes durch einen privaten Kostenträger übernommen werden.

Die Zahlung mehrerer Finanzierungsbeiträge für dasselbe Kind ist ausgeschlossen; in den Fällen des § 18 Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 bis 3 und des § 44 Absatz 1 Nummer 3 bemisst sich der zu zahlende Finanzierungsbeitrag an dem jeweils höheren Pauschalsatz pro Kind.

"(2) Die Gemeinde zahlt abweichend von Absatz 1 keinen Finanzierungsbeitrag
  1. für Gastkinder,
  2. für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und
  3. wenn für das Kind nach § 40 Absatz 2 Nummer 3 oder 4 ein Abzug vorzunehmen ist.

Die Wohngemeinde zahlt mehrere Finanzierungsbeiträge für ein Kind nur, soweit sich die Betreuungsverhältnisse tageszeitlich nicht überschneiden. Bei einer Überschneidung zahlt sie den Finanzierungsbeitrag auf das zuerst begründete Betreuungsverhältnis. Soweit sich ein später begründetes Betreuungsverhältnis nicht überschneidet, wird der Finanzierungsbeitrag um den Anteil der sich überschneidenden Betreuungszeit am gesamten Betreuungsumfang reduziert."

b) Absatz 4

(4) Wird in den Fällen des § 40 Absatz 2 Nummer 3 bei Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kein Abzug vorgenommen, zahlt das Land dem örtlichen Träger einen Betrag in Höhe des Finanzierungsbeitrags der Wohngemeinde.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4

20. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 und 3

Dies gilt nicht, wenn ein örtlicher Träger außerhalb Schleswig-Holsteins nach § 86 SGB des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Erfüllung des Anspruchs auf Kindertagesförderung zuständig oder nach den § 89c oder § 89e SGB des Achten Buches Sozialgesetzbuch erstattungspflichtig ist oder die Gesamtkosten des Platzes durch einen privaten Kostenträger übernommen werden. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland zahlt das Land nur dann einen monatlichen Finanzierungsbeitrag, wenn in den Fällen des § 40 Absatz 2 Nummer 3 kein Abzug vorgenommen wird.

wird gestrichen.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Das Land zahlt abweichend von Absatz 1 keinen Finanzierungsbeitrag

  1. für Gastkinder und
  2. wenn für das Kind nach § 40 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 ein Abzug vorzunehmen ist.

In den Fällen des § 18 Absatz 6 Satz 3 Nummer 3 zahlt das Land Finanzierungsbeiträge für jedes Betreuungsverhältnis. Im Übrigen findet für sich tageszeitlich überschneidende Betreuungsverhältnisse § 51 Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. Wird in den Fällen des § 40 Absatz 2 Nummer 5 bei Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kein Abzug vorgenommen, zahlt das Land dem örtlichen Träger zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Finanzierungsbeitrags der Wohngemeinde."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 3

(3) In den Fällen des § 18 Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 und Nummer 3 zahlt das Land Finanzierungsbeiträge für jeden durch das Kind in Anspruch genommenen Platz.

wird gestrichen.

e) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe " § 37 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe " § 37 Absatz 10" ersetzt.

21. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "95 %" durch die Angabe "96 %" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe "40,02 Euro" durch die Angabe "40,07 Euro" ersetzt.

22. Dem § 55 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Abweichend von Absatz 1 und 2 erfolgt zum Beginn der Kalenderjahre 2026 und 2027 keine Anpassung."

23. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe " § 19 Absatz 6 Satz 2" durch die Angabe " § 19 Absatz 7 Satz 2" ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Bis zum 31. Dezember 2029 gilt § 26 für Kindertageseinrichtungen von Organisationen nationaler Minderheiten und Volksgruppen mit der Maßgabe, dass die Hälfte der erforderlichen Arbeitszeit von betreuenden Hilfskräften geleistet werden kann, die berufsbegleitend mit dem Ziel fortgebildet werden, eine mit der Ausbildung als staatliche geprüfte sozialpädagogische Assistentin oder staatlich geprüfter sozialpädagogischer Assistent vergleichbare Qualifikation zu erreichen. § 26 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt."

24. In § 59 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "31. Juli 2025" durch die Angabe "31. Juli 2027" ersetzt.

25. Vor der Anlage wird folgende Anlage 1 eingefügt:

"Anlage 1 (zu § 37 Absatz 11)

Einzelansatz Ausgleichsbetrag
Entgeltgruppe S 2 138,78 Euro
Entgeltgruppe S 3 138,78 Euro
Entgeltgruppe S 8a 150,39 Euro
Entgeltgruppe S 8b 160,98 Euro
Entgeltgruppe S 9 163,72 Euro
Entgeltgruppe S 12 172,05 Euro
Entgeltgruppe S 13 172,46 Euro
Entgeltgruppe S 15 176,64 Euro
Entgeltgruppe S 16 185,52 Euro
Entgeltgruppe S 17 190,75 Euro
Entgeltgruppe S 18 206,43 Euro
Einzelansatz nach § 37 Absatz 6 100,00 Euro
Einzelansatz nach § 37 Absatz 8 60,00 Euro

26. Die Anlage zu § 39 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält die folgende Fassung:

alt neu
Anlage
(zu § 39 Absatz 3 Satz 2)
"Anlage 2
(zu § 39 Absatz 3 Satz 2)"

b) Nach der Kopfzeile wird folgende Zeile eingefügt:

"

2000 1.415 Euro

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes

Das Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes vom 20. November 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 781), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 963), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 57 folgende Fassung:
alt neu
§ 57 Übergangsvorschriften " § 57 Übergangsvorschrift"


wird gestrichen.

b) In Nummer 5 wird die Angabe " § 44 Absatz 2 Nummer 3" durch die Angabe " § 44 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

c) Nummer 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

alt neu
b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 1 und 2. "b) Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 1 bis 3."

d) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7. In § 46 Absatz 3 wird die Angabe "6" durch die Angabe "8" ersetzt. "7. In § 46 Absatz 3 wird die Angabe '6' durch die Angabe 'acht' ersetzt."

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "5" durch die Angabe "4" ersetzt.

b) Absatz 3 bis 5 werden durch folgende Absätze ersetzt:

alt neu
(3) Artikel 2 Nummer 4 tritt am 1. August 2025 in Kraft.

(4) Artikel 2 Nummer 3, 5 bis 7 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

(5) Artikel 2 Nummer 1 und 2 tritt am 1. August 2026 in Kraft.

"(3) Artikel 2 Nummer 3 bis 7 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

(4) Artikel 2 Nummer 2 tritt am 1. August 2026 in Kraft."

Artikel 3
Weitere Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes 2026

Das Kindertagesförderungsgesetz vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 759), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 wird im einleitenden Teilsatz die Angabe "2.330 Euro" durch die Angabe "2.440 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 8 wird die Angabe "675 Euro" durch die Angabe "750 Euro" ersetzt.

2. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "1.757 Euro" durch die Angabe "1.792 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "2.176 Euro" durch die Angabe "2.220 Euro" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "2.622 Euro" durch die Angabe "2.674 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Angabe "445 Euro" durch die Angabe "454 Euro" und die Angabe "35 Euro" durch die Angabe "36 Euro" ersetzt.

c) In Absatz 6 wird die Angabe "250 Euro" durch die Angabe "255 Euro" ersetzt.

3. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "5,91 Euro" durch die Angabe "6,05 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "6,30 Euro" durch die Angabe "6,45 Euro" ersetzt.

4. § 47 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 47 Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale

(1) Die Pauschale für den angemessenen Sachaufwand pro Kind und Stunde beträgt mindestens

  1. 0,11 Euro, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern geleistet wird,
  2. 2,08 Euro, wenn die Kindertagespflege in ausschließlich zu diesem Zweck genutzten Betreuungsräumen geleistet wird, die mindestens eine Grundfläche von 25 m2 aufweisen,
  3. 1,27 Euro, wenn die Kindertagespflege in anderen Räumen oder überwiegend in der freien Natur geleistet wird.

(2) Die erhöhte Sachaufwandpauschale nach § 45 Absatz 2 beträgt mindestens

  1. das Doppelte des Betrags nach Absatz 1 Nummer 1, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern geleistet wird,
  2. 3,97 Euro, wenn die Kindertagespflege in ausschließlich zu diesem Zweck genutzten Betreuungsräumen geleistet wird, die mindestens eine Grundfläche von 25 m2 aufweisen,
  3. 2,35 Euro, wenn die Kindertagespflege in anderen Betreuungsräumen oder überwiegend in der freien Natur geleistet wird.
" § 47 Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale

(1) Die Pauschale für den angemessenen Sachaufwand pro Kind und Stunde beträgt mindestens

  1. 0,11 Euro, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern geleistet wird,
  2. 1,30 Euro, wenn
    1. die Kindertagespflege überwiegend in der freien Natur geleistet wird oder
    2. die anrechenbare Betreuungsfläche weniger als 40 Quadratmeter beträgt,
  3. 2,12 Euro, wenn die anrechenbare Betreuungsfläche mindestens 40 Quadratmeter beträgt.

Als anrechenbare Fläche gelten höchstens 60 Quadratmeter der kindgerechten Räume, in denen die Förderung erfolgt. Alle Räume, die ausschließlich dem Zweck der Kindertagespflege dienen, werden mit ihrer vollen Fläche, alle Räume, die auch anderen Zwecken dienen oder von anderen Kindertagespflegepersonen mitgenutzt werden, mit der Hälfte ihrer Fläche angerechnet. Die Anrechnung erfolgt vorrangig mit vollständig anrechenbaren Flächen; verbleibender Anrechnungsbedarf wird sodann durch hälftig anrechenbare Flächen gedeckt.

(2) Die erhöhte Sachaufwandpauschale nach § 45 Absatz 2 beträgt mindestens

  1. den doppelten Betrag in den Fällen des Absatz 1 Nummer 1,
  2. 2,40 Euro in den Fällen des Absatz 1 Nummer 2,
  3. 4,05 Euro in den Fällen des Absatz 1 Nummer 3."

5. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "96 %" durch die Angabe "97,5 %" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe "40,07 Euro" durch die Angabe "40,98 Euro" ersetzt.

6. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 47 Absatz 1 Nummer 2 und 3" durch die Angabe " § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.

b) In § 55 Absatz 3 wird die Angabe " § 47 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe " § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

7. In Anlage 2 wird die Zeile "2000 1.415 Euro" gestrichen.

Artikel 4 26
Weitere Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes 2027

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)

Das Kindertagesförderungsgesetz vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 759), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. In § 38 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "1,21456" durch die Angabe "1,21839" ersetzt.

2. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "1.792 Euro" durch die Angabe "1.828 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "2.220 Euro" durch die Angabe "2.264 Euro" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "2.674 Euro" durch die Angabe "2.727 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Angabe "454 Euro" durch die Angabe "463 Euro" und die Angabe "36 Euro" durch die Angabe "37 Euro" ersetzt.

c) In Absatz 6 wird die Angabe "255 Euro" durch die Angabe "260 Euro" ersetzt.

3. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "6,34 Euro" durch die Angabe "6,35 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "6,76 Euro" durch die Angabe "6,77 Euro" ersetzt.

4. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 3 wird die Angabe "2,22 Euro" durch die Angabe "2,21 Euro" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "2,52 Euro" durch die Angabe "2,51 Euro" ersetzt.

bb) (aufgehoben)

5. In § 53 Absatz 5 wird die Angabe "41,74 Euro" durch die Angabe "42,46 Euro" ersetzt.

6. In Anlage 2 wird die Zeile "2001 1.424 Euro" gestrichen.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tage nach seiner Verkündung (31.07.2025) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 16, 23 und 26 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Im Übrigen tritt Artikel 1 am 1. August 2025 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt vorbehaltlich Satz 2 am 1. Januar 2026 in Kraft. Artikel 3 Nummer 1 tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.

(4) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

ID 251807

ENDE