Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Allgemeinen Laufbahnverordnung und der Elternzeitverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 2. Dezember 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 167 vom 11.12.2025)
Aufgrund
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Laufbahnverordnung
Die Allgemeine Laufbahnverordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551, 558), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 10 Voraussetzungen für die Verleihung von Beförderungsämtern" |
b) Die Überschrift zu § 10a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 10a Qualifizierung für Ämter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt durch Weiterbildungslehrgang" |
c) Nach der Überschrift zu § 10a wird die folgende Überschrift eingefügt:
" § 10b Qualifizierung für Ämter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt durch gefördertes Masterstudium"
d) Nach der Überschrift zu § 10b wird die folgende Überschrift eingefügt:
" § 10c Qualifizierung für Ämter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt für Beamtinnen und Beamte mit Masterabschluss"
e) Die Überschrift zu § 45 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 45 Übergangsbestimmungen für den Aufstieg und für die Übertragung von Beförderungsämtern" |
2. § 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "(5) Bei Gewährung einer Amtszulage nach § 46 Absatz 2 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153, 154), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/54), handelt es sich um die Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 1 LBG (Beförderung)." |
3. § 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "(5) Beim Aufstieg nach §§ 25 und 26 brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn, bei Beförderungen nach §§ 10a bis c die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt nicht durchlaufen zu werden. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, denen vor Abschluss der Bewährungszeit nach § 10a Absatz 1 bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 oder A 13 mit Amtszulage übertragen war, kann nach Feststellung der Bewährung und bei Erfüllung der sonstigen Beförderungsvoraussetzungen das erste Beförderungsamt der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt übertragen werden." |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "im Rahmen des Aufstiegs nach § 27a erworbenen," gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe " § 19 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe " § 19 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe " (§§ 25 bis 27)" durch die Angabe " (§§ 25 bis 27a)" ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. nach den Vorschriften über die Beförderung in Ämter der
Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt nach §§ 10a bis c,"
dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden zu den Nummern 6 bis 8.
5. In § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Wird mit der Einstellung ein Beförderungsamt verliehen (§ 18 Satz 2 LBG), gilt dies zugleich als Beförderung."
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 bis 5 gestrichen.
b) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze eingefügt:
"(2) Bei der Entscheidung sind, soweit dies unter Berücksichtigung der bisherigen Laufbahnbefähigung, der bisher wahrgenommenen hauptberuflichen Tätigkeiten und aller bisherigen Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich ist, die Dauer einer Einführungszeit und notwendige Qualifizierungsmaßnahmen als Auflage festzulegen. Die Entscheidung über den Laufbahnwechsel soll vor Einstellung, Versetzung oder Umsetzung der Beamtin oder des Beamten auf einen Dienstposten der anderen Laufbahn eingeholt werden. Bei positiver Entscheidung über den Laufbahnwechsel wird die Befähigung für die neue Laufbahn mit Zugang der Mitteilung des Dienstherrn an die Beamtin oder den Beamten festgestellt.
(3) Im Falle einer unter Auflagen erteilten Entscheidung ist auf Grundlage der nach § 39 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erstellten Beurteilung am Ende der Einführungszeit von der obersten Dienstbehörde festzustellen, ob die Auflagen erfüllt wurden und sich die Beamtin oder der Beamte in der neuen Laufbahn bewährt hat. Kann die Bewährung nicht festgestellt werden, tritt die Beamtin oder der Beamte in seine bisherige Laufbahn zurück. Eine Zulassung zum Aufstieg nach §§ 25 bis 27a oder zu einem Qualifizierungsverfahren nach §§ 10a bis c ist vor Feststellung der Bewährung in der neuen Laufbahn nicht zulässig."
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 4 und 5.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 6 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
"Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Ausübung einer Tätigkeit
gilt als Probezeit, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist und das Vorliegen der Voraussetzungen spätestens bei Gewährung der Beurlaubung von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt wurde." |
bb) Satz 3 wird gestrichen.
8. § 8 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "(6) Zur Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Probezeit nach § 5 Absatz 5 Satz 1 LBG ist Absatz 1 auf Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion entsprechend anzuwenden." |
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe "Präsenz" durch die Angabe "Präsenz-" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 sollen Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt nach Ablauf der Probezeit Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von durchschnittlich 14 Stunden im Jahr absolvieren."
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
"Ist mit der Übertragung eines Amtes die erstmalige Übernahme von Führungsfunktionen verbunden, sind neben den Fortbildungsmaßnahmen nach Absatz 3 Führungskräftefortbildungen in folgendem Umfang zu absolvieren:
|
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 10 Voraussetzungen für die Verleihung von Beförderungsämtern" |
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz wird angefügt:
"(2) Die Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt an Beamtinnen und Beamte, die im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden sind, setzt voraus, dass sie eine Qualifizierung nach §§ 10a bis c erfolgreich absolviert haben."
11. § 10a erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 10a Qualifizierung für Ämter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt durch Weiterbildungslehrgang
(1) Beamtinnen und Beamte, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit innehaben, können in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 oder, sofern die Voraussetzungen des § 3 Absatz 5 Satz 2 ALVO erfüllt sind, in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt befördert werden, wenn sie
Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde regelt Einzelheiten des Weiterbildungslehrgangs und der abschließenden Prüfung in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. (2) Die Zulassung und Entsendung zum Weiterbildungslehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgt durch die oberste Dienstbehörde und setzt voraus, dass die Beamtinnen und Beamten
Der Zulassung zum Weiterbildungslehrgang soll ein Auswahlverfahren vorausgehen. (3) Nach erfolgreichem Absolvieren des Weiterbildungslehrgangs werden die Beamtinnen und Beamten von der obersten Dienstbehörde zur Bewährungszeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassen. (4) Von Beamtinnen und Beamten des Landes soll die Bewährungszeit mindestens für die Dauer von sechs Monaten bei einer anderen Behörde oder auf einem anderen Dienstposten derselben Behörde abgeleistet werden. (5) Die oberste Dienstbehörde kann die Bewährungszeit um höchstens ein Jahr abkürzen, wenn bereits vor Beginn der Bewährungszeit Aufgaben der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt übertragen worden sind. (6) Im Rahmen der Bewährungszeit haben die Beamtinnen und Beamten Aufgaben der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt wahrzunehmen. Zum Ende der Bewährungszeit ist eine Beurteilung zu erstellen, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt bewährt hat. Die Feststellung der Bewährung auf Grundlage der zu erstellenden Beurteilung trifft die oberste Dienstbehörde. Bis zur Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung." |
12. Nach § 10a werden die folgenden §§ 10b und 10c eingefügt:
" § 10b Qualifizierung für Ämter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt durch gefördertes Masterstudium
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt können in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 oder, sofern die Voraussetzungen des § 3 Absatz 5 Satz 2 erfüllt sind, in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt befördert werden, wenn sie
Die Studiengänge nach Satz 1 Nummer 1 müssen einen berufspraktischen Anteil im Umfang von mindestens zwei Monaten beinhalten. Beträgt der berufspraktische Anteil in dem nach Satz 1 bestimmten Studiengang weniger als zwei Monate, verlängert sich die Bewährungszeit um den entsprechend fehlenden Zeitraum. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für berufsbegleitende Studiengänge, sofern bereits während des Studiums Tätigkeiten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt übertragen wurden. Satz 3 gilt nicht, soweit bereits während des Studiums Tätigkeiten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt übertragen und in vorlesungsfreien Zeiten wahrgenommen wurden.
(2) Die Zulassung und Entsendung zum Masterstudium nach Absatz 1 erfolgt durch die oberste Dienstbehörde und setzt voraus, dass die Beamtinnen und Beamten
Der Zulassung zum geförderten Masterstudium soll ein Auswahlverfahren vorausgehen.
(3) Die Bewerbung für das Auswahlverfahren nach Absatz 2 Satz 2 ist innerhalb von drei Jahren nach der Verbeamtung auf Lebenszeit zulässig. Die Frist verlängert sich um insgesamt höchstens drei Jahre bei Zeiten
wenn aus diesem Grund die Teilnahme am Auswahlverfahren nicht möglich war.
(4) Können sich Bewerberinnen oder Bewerber in einem Auswahlverfahren nicht durchsetzen, ist eine erneute Teilnahme einmal und frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung des erstmaligen Auswahlverfahrens, spätestens fünf Jahre nach der Verbeamtung auf Lebenszeit, zulässig. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Soweit erforderlich, sind in diesem Zeitraum förderliche Qualifizierungsmaßnahmen zu absolvieren.
(5) Nach erfolgreichem Abschluss des Masterstudiums werden die Beamtinnen und Beamten von der obersten Dienstbehörde zur Bewährungszeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassen.
(6) Im Rahmen der Bewährungszeit haben die Beamtinnen und Beamten Aufgaben der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt wahrzunehmen. Zum Ende der Bewährungszeit ist eine Beurteilung zu erstellen, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt bewährt hat. Die Feststellung der Bewährung auf Grundlage der zu erstellenden Beurteilung trifft die oberste Dienstbehörde. Bis zur Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung."
§ 10c Qualifizierung für Ämter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt für Beamtinnen und Beamte mit Masterabschluss
(1) Beamtinnen und Beamte, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit innehaben, können in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 oder, sofern die Voraussetzungen des § 3 Absatz 5 Satz 2 ALVO erfüllt sind, in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt befördert werden, wenn sie
Die Entscheidung über die Geeignetheit der Studiengänge nach Satz 1 Nummer 1 trifft die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde. Sie ist vor der Zulassung zur Bewährungszeit nach Satz 1 Nummer 2 einzuholen.
(2) Die Zulassung zur Bewährungszeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch die oberste Dienstbehörde und setzt voraus, dass die Beamtinnen und Beamten
Der Zulassung zur Bewährungszeit soll ein Auswahlverfahren vorausgehen.
(3) Von Beamtinnen oder Beamten des Landes soll die Bewährungszeit mindestens für die Dauer von sechs Monaten bei einer anderen Behörde oder auf einem anderen Dienstposten derselben Behörde abgeleistet werden.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann die Bewährungszeit um höchstens ein Jahr abkürzen, wenn nach Abschluss des Masterstudiums bereits Aufgaben der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt übertragen worden sind.
(5) Im Rahmen der Bewährungszeit haben die Beamtinnen und Beamten Aufgaben der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt wahrzunehmen. Zum Ende der Bewährungszeit ist eine Beurteilung zu erstellen, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt bewährt hat. Die Feststellung der Bewährung auf Grundlage der zu erstellenden Beurteilung trifft die oberste Dienstbehörde. Bis zur Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung."
13. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Absätzen" wird die Angabe "1 bis 3" durch die Angabe "1 und 2" ersetzt.
14. § 15 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "falls der Vorbereitungsdienst in Modulen organisiert ist" durch die Wörter "das Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist" ersetzt.
b) Nach den Wörtern "Zulassung zu" werden die Wörter "dem Modul" eingefügt.
15. In § 19 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Andernfalls gilt die Feststellung nach Satz 1 als Prüfung im Sinne des § 30 Absatz 4 Satz 1 LBG."
16. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen" durch das Wort "Laufbahnverordnungen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen" durch das Wort "Laufbahnverordnungen" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Ausbildungs- und Prüfungsordnung" durch das Wort "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung" ersetzt.
17. § 22 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 22 Allgemeine Dienste
In Ämter der Laufbahngruppe 2, erstes oder zweites Einstiegsamt kann auch eingestellt werden, wer nach dem Deutschen Richtergesetz die Befähigung zum Richteramt erworben hat." |
18. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "(1) Von Bewerberinnen und Bewerbern für die Laufbahn in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Gesundheits- und Soziale Dienste bedarf es neben der nach § 20 Absatz 1 geforderten Bildungsvoraussetzung der staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter oder Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge. Abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nachzuweisen. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach der staatlichen Anerkennung im öffentlichen Dienst zurückgelegt sein. Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes können bis zur Dauer eines Jahres angerechnet werden." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "(2) Für Ärztinnen und Ärzte beträgt die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mindestens ein Jahr ab Erteilung der Approbation." |
c) Es wird folgender Absatz angefügt:
"(3) Für die Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 14 Absatz 3 entsprechend."
19. In § 25 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Ist mit der Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn gleichzeitig eine Beförderung in das erste Beförderungsamt vorgesehen, muss das Einstiegsamt der neuen Laufbahn nicht durchlaufen werden. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 LBG bleibt unberührt."
20. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
"Die in Satz 1 geregelte Frist von drei Jahren verlängert sich um insgesamt höchstens drei Jahre bei Zeiten
wenn aus diesem Grund die Zulassung nicht möglich war." |
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Die in Satz 1 geregelte Frist von einem Jahr und sechs Monaten verkürzt sich auf höchstens sechs Monate, wenn Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit nach § 19 Absatz 2 Satz 2 LBG angerechnet worden sind." |
c) In Satz 4 wird die Angabe "7" durch die Angabe "6" ersetzt.
21. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, die
b) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
"Nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen kann von der Aufstiegsfortbildung abgesehen werden, wenn vor der Zulassung zum Aufstieg
erfolgreich absolviert wurde." |
c) In Absatz 5 wird die Angabe " § 25 Absatz 2 und 7" durch die Angabe " § 25 Absatz 2 und 6" ersetzt.
22. § 27a wird wie folgt geändert:
a) Vor Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
"(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt können zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt für Ämter bis zur Besoldungsgruppe A 11 zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 27 Absatz 1 erfüllen."
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden zu den Absätzen 2 bis 4.
c) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe " § 25 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7" durch die Angabe " § 25 Absatz 2 und 6" ersetzt.
23. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "ob" die Wörter "1. die Befähigung für alle Ämter der Laufbahn erworben oder auf bestimmte Ämter der Laufbahn beschränkt ist, 2." eingefügt.
b) In Satz 2 wird das Wort "zusätzlichen" gestrichen.
c) In Satz 3 wird das Wort "zusätzliche" gestrichen.
24. § 43 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Wörter "Gesundheit und" gestrichen.
b) In Nummer 6 werden die Wörter "Forst-, Landwirtschaft oder das für Umwelt" durch das Wort "Landwirtschaft" ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter "Ausbildung- und Prüfungsordnungen" durch die Wörter "Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen" ersetzt.
25. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 45 Übergangsbestimmungen für den Aufstieg und für die Übertragung von Beförderungsämtern" |
b) Es wird folgender Absatz angefügt:
"(9) Für Beamtinnen und Beamte die vor Inkrafttreten dieser Verordnung für eine Führungspotentialanalyse nach bisherigem Recht zugelassen wurden, gelten die Regelungen des § 10a in der bis zum Ablauf des 11. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter. Auf Antrag dieser Beamtinnen und Beamten kann das Verfahren nach den §§ 10a bis 10c angewendet werden, sofern die darin genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Abweichend von den §§ 10a bis 10c kann bis zur Erstellung einer erneuten Beurteilung die Empfehlung nach § 10a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 10b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 10c Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 durch einen gesonderten Bescheid erteilt werden."
Artikel 2
Änderung der Elternzeitverordnung
Die Elternzeitverordnung in der Fassung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1546), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe "Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239)" durch die Angabe "Artikel 57 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323, Seite 25)" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.
3. In § 7 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Für vor dem 1. Mai 2025 geborene oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder ist diese Verordnung in der bis zum 30. April 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach ihrer Verkündung (12.12.2025) in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2025 in Kraft.
ID 253005
| ENDE |