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ThürGleichStatVO - Thüringer Gleichstellungsstatistikverordnung
Verordnung über die Erhebung statistischer Daten nach dem Thüringer Gleichstellungsgesetz
- Thüringen -
Vom 25. November 2016
(GVBl. Nr. 11 vom 22.12.2016 S. 562)
Aufgrund des § 5 Abs. 2 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Gleichstellungsgesetzes vom 7. Oktober 2016 (GVBl. S. 514) verordnet die Landesregierung nach Anhörung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit:
§ 1 Erhebungsmerkmale
(1) Grundlage für die Analyse von Struktur und Entwicklung der Situation der Bediensteten sind die in den Dienststellen, die nach § 4 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes einen Gleichstellungsplan aufzustellen haben, erhobenen Daten zum Personalbestand, zu Gremienbesetzungen, Bewerbungs- und Stellenbesetzungsverfahren, Beförderungen, Höhergruppierungen sowie zu Fortbildungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes unter Berücksichtigung der fachlichen Definitionen für die Erhebungsmerkmale nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes entsprechend der Personalstandsstatistik nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz.
(2) Zur Analyse der Situation der Bediensteten erheben die in Absatz 1 genannten Dienststellen folgende statistischen Angaben:
Die Angaben sind mit Ausnahme der nach Satz 1 Nr. 6 Buchst. a zusätzlich nach Geschlecht zu trennen. Zu den Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 zählen Vorsitzende Richterinnen und Vorsitzende Richter sowie aufsichtführende Richterinnen und Richter, Dienststellen- oder Behördenleitungen, Dienstposten der Referats- und Abteilungsleitungen und vergleichbare Dienstposten in unteren, oberen und obersten Landesbehörden sowie der Schulleitungen, vergleichbare Dienststellen- oder Behördenleitungen in den Verwaltungen der kommunalen Gebietskörperschaften und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Fallen bei Gremienbesetzungen nach Satz 1 Nr. 8 die vorschlagsberechtigte und die bestellende Dienststelle auseinander, sind zur Vermeidung von Doppelerfassungen die Angaben zu Gremien nur von der vorschlagsberechtigten Dienststelle zu erfassen. Zu Gremien zählen Kommissionen, Beiräte, Verwaltungs-, Stiftungs- und Aufsichtsräte, Vorstände, Kuratorien, Schiedsstellen und gleichartige Einrichtungen, die auf Dauer oder länger als zwölf Monate eingerichtet sind. Bedienstete, die zum Stichtag nach § 2 abgeordnet sind, werden bei der abordnenden Dienststelle statistisch erfasst.
(3) Zur Aufbereitung der statistischen Angaben werden folgende Hilfsmerkmale erhoben:
§ 2 Stichtag, Erhebungszeitraum
Die statistischen Angaben nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 werden im Abstand von drei Jahren zum Stichtag 30. Juni des jeweiligen Jahres, beginnend im Jahre 2017, erhoben. Die statistischen Angaben nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 8 werden für den Zeitraum vom 1. Juli des vorvorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres erhoben.
§ 3 Mitteilungspflichten
(1) Jede Dienststelle, die nach § 4 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes einen Gleichstellungsplan aufzustellen hat, gibt ihre Meldung der nach § 1 Abs. 2 zu erfassenden statistischen Angaben sowie der Hilfsmerkmale nach § 1 Abs. 3 bis zum 30. September des Berichtsjahres online über das Internetportal des Landesamtes für Statistik ab.
(2) Handelt es sich bei der Dienststelle um eine nachgeordnete Landesbehörde, deren Personalzuständigkeit ganz oder teilweise von einer übergeordneten Landesbehörde ausgeübt wird, sind die Erhebungsdaten insoweit von der übergeordneten Landesbehörde um die notwendigen statistischen Angaben zu ergänzen und im Online-Verfahren bis zum 31. Oktober des Berichtsjahres dem Landesamt für Statistik zu übermitteln.
§ 4 Form der Meldung
(1) Für die Online-Meldung und Datenübermittlung nach § 3 Abs. 1 werden den in § 3 Abs. 3 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes bezeichneten Dienststellen zur Gewährleistung der Datensicherheit eine Kennung und ein Passwort bereitgestellt. Die Anmeldung der zur Datenerhebung verpflichteten Dienststellen erfolgt über eine vom Landesamt für Statistik bereitgestellte Internetseite. Nach erfolgter Anmeldung werden die Daten eingegeben und gespeichert. Die gemeldeten Daten können ausgedruckt und gespeichert werden. Korrekturen zu den Angaben sind bis spätestens 15. Oktober des Berichtsjahres möglich. Nachfolgend sind die Daten für die Dienststellen gesperrt.
(2) Für die Online-Meldung und Datenübermittlung nach § 3 Abs. 2 erhalten die übergeordneten Landesbehörden zum Zwecke der Gewährleistung der Datensicherheit eine weitere eigene Kennung und ein weiteres Passwort. Korrekturen zu den Angaben sind bis spätestens 15. November des Berichtsjahres möglich. Die Daten sind nachfolgend für die Dienststellen gesperrt.
(3) Dienststellen, die ihrer Mitteilungspflicht nach § 3 nicht nachgekommen sind, werden nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen von dem für die Gleichstellung von Frau und Mann zuständigen Ministerium elektronisch gemahnt; § 26 Abs. 3 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 5 Gesamtstatistik
Das Landesamt für Statistik programmiert und pflegt die Zusammenführung der statistischen Angaben der Dienststellen, unterteilt nach den Verwaltungen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, der jeweiligen Berichtsjahre. Es programmiert die Auswertungstabellen und -grafiken, welche im Rahmen der Anlauftätigkeiten wie Programmierung und Test der Online-Erhebung nach den Vorgaben des für die Gleichstellung von Frau und Mann zuständigen Ministeriums erarbeitet werden und stellt diese zur Abarbeitung für den von der Landesregierung nach § 14 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes zu erstellenden Erfahrungsbericht zur Verfügung.
§ 6 Übergangsbestimmung
Für den Erfahrungsbericht der Landesregierung nach § 14 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes sind mit der Bereitstellung des Erhebungs- und Auswertungsprogramms zum Zwecke der Zusammenführung der statistischen Angaben nach § 5 die zum Stichtag 30. Juni 2014 noch manuell erfassten statistischen Angaben und Hilfsmerkmale online auf das Internetportal des Landesamtes für Statistik nachzumelden. Für die Form der Meldung gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3. Den Zeitpunkt für die nachträgliche online-Meldung gibt das für die Gleichstellung von Frau und Mann zuständige Ministerium bekannt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlagen im PDF-Format
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