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ThürLaufbAnVO - Thüringer Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung -
Thüringer Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
- Thüringen -
Vom 18. August 2016
(GVBl. Nr. 7 vom 08.09.2016 S. 432)
(Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 229), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats nach Absatz 3 als Laufbahnbefähigung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115; L 177 vom 08.07.2015 S. 60; L 268 vom 15.10.2015 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Laufbahnen der Fachrichtung Dienst in der Bildung. Die erforderliche Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen richtet sich in diesen Fällen nach der Thüringer Lehrämteranerkennungsverordnung vom 28. April 2008 (GVBl. S. 115) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist
§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Ist eine berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst in einem Mitgliedstaat reglementiert, sind die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise, die von der Behörde dieses Mitgliedstaates ausgestellt und erforderlich sind, um dort den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst zu eröffnen, auf Antrag als Befähigung für eine entsprechende Laufbahn in Thüringen anzuerkennen, wenn
(2) Ist die berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst in einem anderen Mitgliedstaat nicht reglementiert, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn die Antragsteller die betreffende berufliche Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt haben und entsprechende Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorlegen, die
Bestätigen die Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung, so ist der Nachweis der Berufserfahrung nach Satz 1 nicht erforderlich.
(3) Den Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen nach Absatz 1 sind gleichgestellt:
§ 3 Antrag
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an die für die angestrebte Fachrichtung nach § 12 Abs. 2 ThürLaufbG zuständige Behörde zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
(3) Die Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 9 und 11 sind der zuständigen Behörde in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. § 3a Abs. 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung. Von fremdsprachigen Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 3 bis 5, 7 bis 9 und 11 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von den Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 kann die zuständige Behörde eine andere Form für die vorzulegenden Unterlagen zulassen.
(4) Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 3 auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich die zuständige Behörde sowohl über das Binnenmarkt-Informationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an die zuständige Stelle des Mitgliedstaates, in dem die Qualifikation erworben wurde, wenden als auch den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Diese Aufforderung hemmt den Fristlauf nach § 5 Abs. 1 nicht.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der persönlichen Eignung, so kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eine Bescheinigung der Tatsache verlangt werden, dass die Ausübung des betreffenden Berufes durch den Antragsteller nicht aufgrund eines disziplinarrechtlich relevanten Fehlverhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt worden ist. Der Informationsaustausch nach Satz 1 erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem.
§ 4 Verfahren
(1) Die zuständige Behörde bestätigt den Antragstellern innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 3 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Behörde mitzuteilen. Sind die nach § 3 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Behörde mit der Eingangsbestätigung nach Satz 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach § 5 Abs. 1 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.
(2) Das Verfahren erfolgt, soweit es elektronisch abgewickelt wird, über die technischen Systeme der einheitlichen Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) in der jeweils geltenden Fassung. § 5 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 5 Entscheidung
(1) Die Entscheidung über den Antrag nach § 3 ist dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. In den Fällen einer automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG beträgt die Frist drei Monate.
(2) Wird eine Ausgleichsmaßnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 3 auferlegt, ist diese Entscheidung hinreichend zu begründen. Insbesondere sind dem Antragsteller folgende Informationen mitzuteilen:
(3) Soweit nach § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 wesentliche Unterschiede nicht bestehen oder trotz wesentlicher Unterschiede keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind und die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 vorliegt, wird mit der Entscheidung nach Absatz 1 zugleich auch die Befähigung für die betreffende Laufbahn anerkannt. Soweit zunächst wesentliche Unterschiede durch eine Ausgleichsmaßnahme auszugleichen sind, erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach dem erfolgreichen Abschluss dieser Ausgleichsmaßnahme. Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.
(4) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn
Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes kann verweigert werden, wenn der Antragsteller nicht über Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise verfügt, die mindestens nach Artikel 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft sind.
(5) Die zuständige Behörde erkennt im Einzelfall die Berufsqualifikation beschränkt auf einen bestimmten Aufgabenbereich einer Laufbahn an (partieller Zugang), wenn
Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen. Die Anerkennung nach Satz 1 kann die Übertragung bestimmter Beförderungsämter ausschließen. Soweit eine Ernennung des Antragstellers erfolgt ist, kann bei besonderem dienstlichen Interesse auf Antrag der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Beamten nach erfolgreichem Ablegen einer Eignungsprüfung nach § 7 auch die vollständige Laufbahnbefähigung verliehen werden.
§ 6 Bewertung der Berufsqualifikation, Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen
(1) Die zuständige Behörde prüft die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise und die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 5. Dabei wird insbesondere geprüft,
Bleiben wesentliche Unterschiede bestehen, ist die Anerkennung der Qualifikation als Befähigung für eine Laufbahn vom Erfolg einer Ausgleichsmaßnahme abhängig zu machen.
(2) Wesentlich ist ein Unterschied, wenn
Ausbildungsinhalte unterscheiden sich erheblich, wenn deren Kenntnis, Fähigkeit und Kompetenz eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die bisherige Ausbildung der Antragsteller diesbezüglich bedeutende Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der für die Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Ausbildung aufweist.
(3) Bei einer Anerkennung für eine Laufbahn
In den übrigen Fällen legt die zuständige Behörde die Ausgleichsmaßnahme fest. Dabei kann
(4) Abweichend von Absatz 3 ist ein Berufsqualifikationsnachweis für eine Laufbahn, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordert und bei der Beratung oder Beistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher Bestandteil der Berufsausübung ist, als Befähigung nur anzuerkennen, wenn mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt wurde.
§ 7 Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen betreffende staatliche Prüfung, mit der die Fähigkeiten, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt werden. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Antragsteller bereits in einem Mitgliedstaat eine entsprechende berufliche Qualifikation erworben haben.
(2) Die nach § 12 Abs. 2 ThürLaufbG für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung zuständige Behörde
(3) Ist ein Vorbereitungsdienst eingerichtet, führt abweichend von Absatz 2 die für die Durchführung der Laufbahnprüfung zuständige Stelle die Eignungsprüfung durch. In diesen Fällen gelten die in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen genannten Prüfungsgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist, als für die Laufbahn notwendige Ausbildungsinhalte. Die für die Durchführung der Prüfung zuständige Stelle kann weitere Prüfungsteile vorschreiben.
(4) Für die Durchführung der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die für die jeweilige Laufbahn maßgeblichen Prüfungsbestimmungen entsprechend.
(5) Die für die Eignungsprüfung zuständige Stelle legt den Zeitpunkt der Eignungsprüfung fest. Antragsteller können beantragen, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der Entscheidung nach § 5 Abs. 1 abzulegen.
§ 8 Anpassungslehrgang
(1) Während des Anpassungslehrgangs werden im Wege einer berufspraktischen Unterweisung Aufgaben der angestrebten Laufbahn unter Anleitung und Verantwortung eines für die Laufbahn qualifizierten Berufsangehörigen ausgeübt. Der Anpassungslehrgang kann mit einer theoretischen Zusatzausbildung einhergehen.
(2) Die nach § 12 Abs. 2 ThürLaufbG für die Anerkennung zuständige Behörde legt Dauer und Inhalt des Anpassungslehrgangs unter Berücksichtigung der auszugleichenden wesentlichen Unterschiede nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 2 fest. In ihrer Zuständigkeit erfolgen Organisation und Durchführung des Anpassungslehrgangs. Die zuständige Behörde kann andere Behörden mit der Durchführung und Organisation beauftragen. Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern. Für den Fall, dass für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn ein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, darf er die Dauer dieses Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten.
(3) Die Rechte und Pflichten der Antragsteller werden durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Land geregelt. Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag des Antragstellers. Wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Antragsteller der Fortführung des Anpassungslehrganges entgegenstehen, ist der Vertrag schriftlich und mit sofortiger Wirkung durch die nach Absatz 2 zuständige Behörde zu kündigen.
(4) Die im Anpassungslehrgang erbrachten Leistungen sind Gegenstand einer Bewertung. Zur Bewertung wird die Notenskala des § 21 Abs. 6 ThürLaufbG herangezogen. Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden. Im Fall des Nichtbestehens kann der Anpassungslehrgang um bis zu ein Jahr verlängert werden.
§ 9 Berufsbezeichnung
Sofern mit dem Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn die Befugnis verbunden ist, eine Bezeichnung zu führen, wird diese als Berufsbezeichnung geführt. Wenn mit dem Erwerb einer nach § 5 Abs. 4 anerkannten beschränkten Laufbahnbefähigung die Befugnis verbunden ist, eine Berufsbezeichnung zu führen, kann die für die berufliche Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem die Qualifikation erworben wurde, bestehende Berufsbezeichnung mit deutscher Übersetzung geführt werden.
§ 10 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. Juli 2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung vom 21. Januar 2000 (GVBl. S. 22) außer Kraft.
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