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Durchführungshinweise des Thüringer Finanzministeriums zu den Auswirkungen des Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) und des Gesetzes über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG) in den Fassungen ab 1. Januar 2015
- Thüringen -

Stand 3. August 2015
(ThürStAnz. Nr. 45/2015 S. 1973)



Vorbemerkungen

Durch das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, das am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, werden die Möglichkeiten der Freistellungen zur Pflege von nahen Angehörigen nach dem Pflegezeitgesetz ( PflegeZG) sowie dem Familienpflegezeitgesetz ( FPfZG), die bislang unabhängig voneinander geregelt waren, abgeändert und stärker miteinander verknüpft. Beide Gesetze haben das Ziel, die Pflege von nahen Angehörigen zu erleichtern.

Die Gesamtdauer der verschiedenen Freistellungsansprüche nach beiden Gesetzen beträgt maximal 24 Monate 2 Abs. 2 FPfZG und § 4 Abs. 1 S. 4 PflegeZG) je pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Aus der Gesetzesbegründung zu § 2a FPfZG geht hervor, dass für den Fall, dass Familienpflegezeit und Pflegezeit nacheinander für denselben nahen Angehörigen genommen werden sollen, diese nur in unmittelbaren Anschluss aneinander genommen werden können. Eine zeitliche Unterbrechung ist nicht zulässig.

Wesentlicher Unterschied zwischen der Pflegezeit und der Familienpflegezeit ist der Umfang der Pflegefreistellung: Das PflegeZG regelt sowohl die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Arbeitstagen) als auch die länger andauernde Pflege bei voller und teilweiser Freistellung. Das FPfZG fördert dagegen ausschließlich die Teilfreistellung durch eine Verringerung der Arbeitszeit.

Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung werden die Begriffe des Beschäftigten, der Angehörigen und (ggf. weiterer Personen) immer in dem Sinne gebraucht, dass sowohl weibliche als auch männliche Beschäftigte, Angehörige (und ggf. weitere Personen) erfasst sind.

1 Rechtsansprüche nach dem PflegeZG

Das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) ist am 1. Juli 2008 als Art. 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) in Kraft getreten. Es wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) umfassend geändert, welches zum 1. Januar 2015 in Kraft trat.

Die bislang im PflegeZG verankerten Freistellungstatbestände, d. h. das Recht auf Kurzpflegezeit sowie auf Langpflege- bzw. Pflegeteilzeit wurden zudem um zwei neue Freistellungstatbestände - das Recht auf Minderjährigenbetreuung 3 Abs. 5 PflegeZG) und das Recht auf Sterbebegleitung 3 Abs. 6 PflegeZG) - ergänzt. Um einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen sowohl im eigenen Zuhause als auch außerhäuslich, zum Beispiel bei einem längeren Aufenthalt in einer Spezialklinik, betreuen zu können, besteht für die Beschäftigten die Möglichkeit der Freistellung, und zwar sowohl nach dem PflegeZG (bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung) als auch nach dem FPfZG (teilweise Freistellung bis zu 24 Monaten bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden). Im Rahmen der angekündigten Freistellung zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Angehöriger ist ein Wechsel zwischen der häuslichen Pflege und der Betreuung in einer Einrichtung jederzeit möglich.

Für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase gibt es die Möglichkeit einer bis zu drei Monaten dauernden vollständigen oder teilweisen Freistellung nach dem PflegeZG. In diesem Fall muss die Begleitung nicht in häuslicher Umgebung erfolgen; sie kann zum Beispiel in einem Hospiz stattfinden.

1.1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (akuter Pflegefall)

Beschäftigte, die in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Versorgung eines Angehörigen organisieren oder sicherstellen müssen, können unabhängig von der Beschäftigtenzahl ihres Arbeitgebers bis zu 10 Tagen der Arbeit fernbleiben (§ 2 Abs. 1 PflegeZG). Voraussetzung ist, dass sich die Pflegebedürftigkeit plötzlich und unerwartet ergibt bzw. gravierend verändert hat und keine andere Person die erforderliche Pflege bzw. die Organisation der Pflege erbringen kann oder erbringen will.

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz), Bundestags-Drucksache 16/7439, ist das Recht auf Arbeitsbefreiung "auf Akutfälle begrenzt und kann nur in Anspruch genommen werden, wenn im konkreten Fall die Notwendigkeit einer pflegerischen Versorgung besteht. Dies wird regelmäßig nur einmal je pflegebedürftigem Angehörigen der Fall sein, sodass dieses Recht regelmäßig auch nur einmal pro Pflegefall ausgeübt wird."

Diese kurzzeitige Freistellung können nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Auszubildende sowie Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, in Anspruch nehmen (vgl. § 7 Abs. 1 PflegeZG). Den Anspruch haben Voll- und Teilzeitbeschäftigte ebenso wie Minijobber und befristet Beschäftigte.

Die Beschäftigten sind lediglich verpflichtet, dem Arbeitgeber die Verhinderung an der Arbeitsleistung anzuzeigen. Eine Ankündigungsfrist oder eine Zustimmung seitens des Arbeitgebers hat der Gesetzgeber nicht für erforderlich gehalten. Die Beschäftigten sind deshalb berechtigt, bei Eintritt der akuten Pflegesituation sofort der Arbeit fernzubleiben. Eine Wartezeit besteht ebenso wenig, d. h. der Beschäftigte kann bereits vom ersten Arbeitstag an von diesen Rechten Gebrauch machen.

Allerdings hat die Anzeige unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen. Eine besondere Form ist für die Anzeige nicht vorgeschrieben. Auch ein Dritter kann damit beauftragt werden.

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG haben die Beschäftigten dem Arbeitgeber auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der in § 2 Abs. 1 PflegeZG genannten Maßnahmen vorzulegen. Da die kurzzeitige Arbeitsverhinderung durch Akutereignisse verursacht wird, stellt das Gesetz in diesem Fall geringere Anforderungen an den Nachweis als bei der Inanspruchnahme von Pflegezeit. Die Beschäftigten müssen keine Bescheinigung über die Begutachtung durch die Pflegekasse oder den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung vorlegen. Im Fall der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung genügt vielmehr die Vorlage einer "einfachen" ärztlichen Bescheinigung. Einer Begründung durch den Arzt bedarf es hierbei nicht. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn sich aus der Bescheinigung ergibt, dass der namentlich bezeichnete nahe Angehörige (voraussichtlich) pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI ist und die Organisation bedarfsgerechter Pflege oder die pflegerische Versorgung in der Zeit, für die die Arbeitsbefreiung in Anspruch genommen wird, notwendig ist (vgl. § 7 Abs. 4 PflegeZG). Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung ist zu verlangen. Die Kosten der Bescheinigung sind von dem Beschäftigten zu tragen.

1.2 Pflegezeit und sonstige Freistellungen (vollständig oder teilweise)

Nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 PflegeZG sind Beschäftigte von der Arbeitsleistung für längstens sechs Monate vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Eine Freistellung zur Pflege von minderjährigen nahen Angehörigen ist auch dann möglich, wenn diese in außerhäuslicher Umgebung gepflegt werden. Die Pflegezeit setzt eine Pflegebedürftigkeit voraus; eine schwere Krankheit alleine führt nicht zu einem Anspruch auf Freistellung (vgl. hierzu die Ausführungen zu Ziffer 5).

§ 3 PflegeZG räumt den Beschäftigten ein einseitiges Gestaltungsrecht ein. Sobald die Beschäftigten erklären, Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, treten unmittelbar die gesetzlichen Rechtsfolgen der Pflegezeit ein, ohne dass es noch eines weiteren Handelns des Arbeitgebers bedarf (vgl. BAG-Urteil vom 15. November 2011 - 9 AZR 348/10). Entgegenstehende dringende betriebliche Gründe sind daher ohne Belang. Der Arbeitnehmer schuldet während der in Anspruch genommenen Pflegezeit keine Arbeitsleistung mehr. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht ebenfalls nicht, da das Arbeitsverhältnis während der Pflegezeit ruht.

Nach dem oben genannten BAG-Urteil gibt § 3 Abs. 1 PflegeZG den Beschäftigten für jeden nahen Angehörigen ein einmaliges Gestaltungsrecht, das sie durch die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausüben können. Dies gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet.

Haben Beschäftigte die Pflegezeit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber in Anspruch genommen, sind sie somit gehindert, von ihrem Recht erneut Gebrauch zu machen, sofern sich die Pflegezeit auf denselben Angehörigen bezieht.

Wie bereits unter Nr. 1 ausgeführt, wurde ab dem 1. Januar 2015 ein gänzlich neuer Freistellungstatbestand eingeführt: die vollständige oder teilweise Freistellung zur Begleitung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten (§ 3 Abs. 6 PflegeZG). Die Voraussetzungen der Geltendmachung des Anspruchs (Ankündigungsfrist) entsprechen denen der Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG. Das Vorliegen einer entsprechenden Erkrankung, welche bereits weit fortgeschritten und fortschreitend verlaufen sowie unheilbar sein bzw. palliativmedizinische Betreuung erfordern muss, ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen (§ 3 Abs. 6 Satz 2 PflegeZG).

1.3 Pflegezeitvereinbarung

Machen die Beschäftigten eine teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung geltend, haben Arbeitgeber und Beschäftigte über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Der Arbeitgeber kann dem Verlangen des Beschäftigten dringende betriebliche Gründe entgegensetzen. Die Regelung ist insoweit dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz nachgebildet. Daher kann das Vorliegen eines dringenden betrieblichen Grundes anhand der in § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG entwickelten Grundsätze beurteilt werden. Beruft sich der Arbeitgeber auf dringende betriebliche Gründe, trägt er dafür die Darlegungs- und Beweislast.

Ein Muster einer Vereinbarung über die Pflegezeit ist als Anlage 1 beigefügt.

Für die Freistellung im Rahmen der Pflegezeit ist keine wöchentliche Mindestarbeitszeit - anders als bei der Familienpflegezeit - vorgesehen.

1.4 Verlängerung und Ende der Pflegezeit

Wurden zunächst weniger als sechs Monate beantragt, kann der Zeitraum der Freistellung mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer von sechs Monaten verlängert werden. Sofern ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund (z.B. aufgrund einer Erkrankung) nicht erfolgen kann, haben Beschäftigte gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Verlängerung der Pflegezeit.

Die Pflegezeit endet nach Ablauf der in Anspruch genommenen Zeit, spätestens mit Ablauf von sechs Monaten. Wenn sich die Umstände geändert haben, der nahe Angehörige zum Beispiel nicht mehr pflegebedürftig ist, die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar ist oder der Angehörige stirbt, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen kann die Pflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.


Pflegezeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet (§ 4 Abs. 1 Satz 5 PflegeZG). Die Ausbildungszeit ist entsprechend zu verlängern.

2 Rechtsansprüche nach dem FPfZG

Bislang war die Familienpflegezeit ausschließlich durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber möglich. Nunmehr ist in § 2 FPfZG ein Rechtsanspruch auf Freistellung für die Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen geschaffen worden. Dieser Anspruch ist auf längstens 24 Monate begrenzt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 FPfZG). Wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf Familienpflegezeit ist, dass die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden beträgt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 FPfZG). Die 15-Stunden-Grenze entspricht der Untergrenze der Teilzeitbeschäftigung bei Elternzeit (§ 15 Absatz 7 Nr. 3 BEEG). Sie stellt außerdem sicher, dass der Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung erhalten bleibt.

Das FPfZG ergänzt und erweitert die bereits nach bisherigem Recht bestehenden Gesetze und Vorschriften zur Freistellung von der Arbeitsleistung bzw. der Verringerung der Arbeitszeit für die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen und lässt diese unberührt.

Sofern eine Pflegezeit als auch eine Familienpflegezeit in Anspruch genommen wird, so werden diese zusammengerechnet, so dass eine Freistellung zur Pflege eines nahen Angehörigen insgesamt maximal 24 Monate betragen kann (§ 2 Abs. 2 FPfZG und § 4 Abs. 1 Satz 4 PflegeZG). Auch diese Freistellung bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers; es ist keine Wartezeit vorgesehen, so dass theoretisch vom ersten Tag der Beschäftigung an die Freistellung in Anspruch genommen werden kann. Dieses Modell setzt zwingend voraus, dass neben der Pflege oder Betreuung zumindest im Umfang von 15 Wochenstunden weiter gearbeitet wird (entgegen den Regelungen im PflegeZG). Bei unterschiedlicher Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in einem Zeitraum von bis zu einem Jahr abzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 FPfZG). D. h. die geforderte Mindestarbeitszeit muss nur im Durchschnitt eines Jahres vorliegen; die Ausgestaltung und Aufteilung kann nach den Bedürfnissen der Beschäftigten und ihrer zu pflegenden Angehörigen ausgestaltet werden.

Entgeltfortzahlung gibt es auch in dieser Form der Freistellung nicht. Der Einkommensausfall kann durch ein zinsloses Darlehen des BAFzA teilweise abgefedert werden (siehe zusammenfassend unter Ziffer 11).

2.1 Familienpflegezeitvereinbarung

Soweit die Tatbestandsvoraussetzungen der Familienpflegezeit erfüllt sind, hat der Arbeitgeber dem vom Beschäftigten ordnungsgemäß angekündigten Verringerungs- und Verteilungswunsch der Arbeitszeit durch Abschluss einer Familienpflegezeitvereinbarung zu entsprechen, soweit dem nicht "dringende betriebliche Gründe" entgegenstehen (§ 2a Abs. 2 S. 2 FPfZG). Der Gesetzgeber hat sich hier an der Regelung in § 3 Abs. 4 S. 2 PflegeZG orientiert (siehe Ziffer 1.3).

Ein Muster einer Vereinbarung über die Familienpflegezeit ist als Anlage 2 beigefügt. Um die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen zu können, ist es nicht Voraussetzung, dass der Beschäftigte zuvor in Vollzeit gearbeitet hat.

2.2 Verlängerung und Ende der Familienpflegezeit

Für den Fall, dass mit der ursprünglich beantragten Dauer der Familienpflegezeit die höchstzulässige Gesamtdauer von 24 Monaten nicht ausgeschöpft wurde, kann eine Verlängerung der Familienpflegezeit mit dem Arbeitgeber vereinbart werden (§ 2a Abs. 3 Satz 1 FPfZG). Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung bis zur höchstzulässigen Gesamtdauer besteht jedoch nur dann, wenn ein vorgesehener Wechsel in Person des Pflegenden aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund einer Erkrankung, nicht erfolgen kann (§ 2a Abs. 3 Satz 2 FPfZG).

Auch eine Familienpflegezeit von geringerer Dauer (z.B. 2 bis 3 Monate) ist möglich.

Befindet sich der pflegebedürftige Angehörige z.B. wegen eines längeren Krankenhausaufenthalts vorübergehend nicht mehr in der häuslichen Umgebung, so bleibt der häusliche Lebensmittelpunkt dennoch bestehen. Die Familienpflegezeit läuft wie geplant weiter. Sie endet außerplanmäßig erst mit Ablauf von vier Wochen nach Verlegung des Lebensmittelpunktes in eine stationäre Pflegeeinrichtung.

Die Familienpflegezeit endet nach Ablauf der in Anspruch genommenen Zeit, spätestens mit Ablauf von 24 Monaten. Wenn sich die Umstände geändert haben, der nahe Angehörige zum Beispiel nicht mehr pflegebedürftig ist, die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar ist oder der Angehörige stirbt, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Die Übergangszeit von vier Wochen stellt sicher, dass den Beschäftigten z.B. bei einem notwendigen Übertritt des nahen Angehörigen in die stationäre Pflege ein angemessener Zeitraum zur Begleitung der Eingewöhnungsphase verbleibt.

Die Familienpflegezeit endet darüber hinaus, wenn die wöchentliche Mindestarbeitszeit unterschritten wird. Dies gilt auch für die Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit auf unter 15 Stunden aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Bestimmungen (§ 5 Abs. 1 S. 2 FPfZG).

Der Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen kann die Familienpflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Bei Auszubildenden ist darauf zu achten, dass die Reduzierung der Arbeitszeit durch die Familienpflegezeit der Erreichung des Ausbildungsziels nicht entgegensteht: Familienpflegezeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet (§ 2 Abs. 4 FPfZG). Die Ausbildungszeit ist entsprechend zu verlängern.

3 Geltungsbereich des PflegeZG und FPfZG

Beschäftigte nach § 7 Abs. 1 PflegeZG sind Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, arbeitnehmerähnliche Personen sowie in Heimarbeit Beschäftigte und die ihnen Gleichgestellten. Der persönliche Geltungsbereich des FPfZG entspricht dem des PflegeZG 2 Abs. 3 FPfZG i. V. m. § 7 Abs. 1 PflegeZG). Die (neugefassten) Gesetze gelten weiterhin nicht für Beamtinnen und Beamte.

4 Kreis der pflegebedürftigen Angehörigen nach PflegeZG und FPfZG

Der Kreis der "nahen Angehörigen", für deren Pflege eine Kurz- und/oder Langzeitfreistellung in Anspruch genommen werden kann, ist erweitert worden. Zusätzlich fallen hierunter nun auch Stiefeltern, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften sowie Schwäger. Nahe Angehörige sind nach § 7 Abs. 3 PflegeZG:

Der pflegende Angehörige muss nicht im Haushalt des Pflegebedürftigen leben.

Hinsichtlich des FPfZG entspricht der Kreis der "nahen Angehörigen" dem des PflegeZG 2 Abs. 3 FPfZG i. V. m. § 7 Abs. 3 PflegeZG).

5 Pflegebedürftigkeit im Sinne des PflegeZG und FPfZG


Pflegebedürftig im Sinne des PflegeZG sowie die FPfZG sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des SGB XI erfüllen oder bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung voraussichtlich erfüllen (§ 2 Abs. 3 FPfZG i. V. m. § 7 Abs. 4 PflegeZG). Pflegebedürftig sind gemäß § 14 SGB XI Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15 SGB XI) der Hilfe bedürfen.

Für den Begriff häusliche Umgebung ist entscheidend, dass die Pflege nicht in einer stationären Einrichtung geleistet wird, sondern dass es sich um ambulante häusliche Pflege handelt. Das bedeutet nicht, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegenden zwingend in einer häuslichen Gemeinschaft leben muss. Möglich ist daher auch eine größere örtliche Entfernung, sofern die Pflegeperson dies mit ihrem Arbeitsmodell vereinbaren kann. Jedoch muss die Pflege der/des pflegebedürftigen nahen Angehörigen durch den sich in Familienpflegezeit befindenden Beschäftigten erfolgen (§ 2 Abs. 1 FPfZG). Die ergänzende Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienste ist unschädlich.

Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen gemäß § 3 Abs. 2 PflegeZG bzw. § 2a FPfZG durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung dem Arbeitgeber nachzuweisen. Auch bei privat Pflege-Pflichtversicherten ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Hinsichtlich der kurzzeitigen Arbeitsverhinderungen wird auf Ziffer 1.1 verwiesen.

Aus dem Gesetz ergibt sich keine Frist, innerhalb derer der Nachweis von den Beschäftigten zu erbringen ist. Den Beschäftigten kann für die Vorlage der Bescheinigung aber eine angemessene Frist gesetzt werden. Als angemessen erscheint eine Frist von fünf Wochen ab dem Zeitpunkt der Ankündigung der Pflegezeit.

6 Ankündigungsfristen nach dem PflegeZG und FPfZG

Eine Pflegezeit muss dem Arbeitgeber spätestens 10 Arbeitstage vor deren Beginn schriftlich angekündigt werden (§ 3 Abs. 3 PflegeZG). Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Will man in der Pflegezeit weiter in Teilzeit arbeiten, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Die Verringerung der Arbeitszeit muss zwischen dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers bzw. eine Wartezeit für den Beschäftigten ist nicht erforderlich.

Ankündigungsfristen Pflegezeitgesetz:

Eine Familienpflegezeit muss dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich ankündigt und gleichzeitig erklärt werden, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang innerhalb der Gesamtdauer nach § 2 Abs. 2 FPfZG die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll (§ 2a Abs. 1 FPfZG). Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.

Enthält die Ankündigung keine eindeutige Festlegung, ob der Beschäftigte Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen will, und liegen die Voraussetzungen beider Freistellungsansprüche vor, gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit (§ 2a Abs. 1 Satz 3 FPfZG).

Ankündigungsfristen Familienpflegezeitgesetz:

7 Auswirkungen der Pflege- und Familienpflegezeit auf das Arbeitsverhältnis

Für die tariflichen Arbeitsbedingungen während der Pflegezeit mit teilweiser Freistellung sowie der Familienpflegezeit ergeben sich grundsätzlich keine Besonderheiten gegenüber sonstigen Teilzeitbeschäftigten. Es wird lediglich auf die unter Ziffer 7.2 Befristet Beschäftigte, 7.3 Entgelt/Pflegeunterstützungsgeld, letzter Satz sowie Ziffer 7.10 Erholungsurlaub, letzter Absatz genannten Auswirkungen hingewiesen.

7.1 Bescheinigungs- und Dokumentationspflichten des Arbeitgebers

Die Bescheinigungspflichten des Arbeitgebers nach § 23c Abs. 2 Satz 1 SGB IV gegenüber dem Leistungsträger werden auf das Pflegeunterstützungsgeld ausgeweitet.

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 14 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) hat der Arbeitgeber, wenn die Beschäftigung wegen Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld unterbrochen wird, die Bescheinigung der Pflegekasse/des privaten Pflegeversicherungsunternehmens über den Zeitraum des Bezugs und die Höhe des gewährten Pflegeunterstützungsgeldes zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Die Beschäftigten sind gesetzlich verpflichtet, diese Bescheinigung unverzüglich dem Arbeitgeber vorzulegen (§ 44a Abs. 5 Satz 2 SGB XI).

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 15 BVV hat der Arbeitgeber die Erklärung der Beschäftigten zur Inanspruchnahme einer Pflegezeit im Sinne des § 3 PflegeZG ebenfalls zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Die vorgenannten Unterlagen sind in jedem Fall der LFD - Abteilung Bezüge - zu übersenden, da dort die Entgeltunterlagen geführt werden.

7.2 Befristet Beschäftigte

Nehmen befristet Beschäftigte Pflege- oder Familienpflegezeit in Anspruch, endet das befristete Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung; der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verschiebt sich nicht um die Dauer der Pflege- oder Familienpflegezeit. Etwas anderes gilt nur bei Zeiten der Berufsbildung, da die Pflege- und Familienpflegezeit nicht auf die Berufsbildungszeiten angerechnet werden (vgl. § 2 Abs. 4 FPfZG, § 4 Abs. 1 S. 5 PflegeZG).

7.3 Entgelt/Pflegeunterstützungsgeld

Für kurzzeitige Arbeitsverhinderungen von bis zu 10 Arbeitstagen wird ein Pflegeunterstützungsgeld (§ 2 Abs. 3 PflegeZG i. V. m. § 44a Abs. 3 SGB XI) durch die Pflegekassen bzw. durch das private Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen gezahlt. Sofern mehrere Angehörige die akute Pflege vornehmen, müssen diese 10 Tage ggf. aufgeteilt werden. Auch geringfügig Beschäftigte haben bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf diese Leistung.

Ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht nicht, sofern (beziehungsweise solange) ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung gegenüber dem Arbeitgeber besteht (vgl. § 2 Abs. 3 PflegeZG). Grundsätzlich besteht für die Zeit der vollständigen Freistellung kein Entgeltanspruch. Lediglich im Rahmen des § 29 Abs. 1 Buchst. e Doppelbuchstabe aa - cc TV-L haben Beschäftigte u. a. für den Fall einer schweren Erkrankung einer Betreuungsperson Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts für einen bzw. für bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr. Unter Umständen greift die Gesamtfreistellungsdauer von fünf Tagen, vgl. § 29 Abs. 1 Satz 3 TV-L. Hierzu verweise ich auf das Rundschreiben des TFM vom 27. November 2014, P 2160-02.04/2013-15.2 zum Thema Arbeitsbefreiung zur Pflege eines schwer erkrankten Kindes/Urteil des BAG vom 5. August 2014, 9 AZR 878/12.

Zu beachten ist, dass der gesetzliche Anspruch nicht zu dem tariflichen hinzutritt, er führt also nicht zu einem Freistellungsanspruch von insgesamt 11, 14 bzw. 15 Arbeitstagen. Es bestehen allerdings keine Bedenken, wenn der Anspruch nach § 29 Buchst. e TV-L bzw. der Anspruch nach dem PflegeZG auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung zeitlich auseinanderfallen, diese Ansprüche eigenständig nebeneinander zu gewähren (z.B. 1 Tag im Mai nach § 29 Buchst. e Doppelbuchstabe aa, 10 Tage im September nach § 2 PflegeZG für die gleiche zu pflegende Person).

In den Folgejahren kann der tarifliche Anspruch erneut entstehen, weil dieser Anspruch - anders als der des PflegeZG - pro Kalenderjahr entsteht und nicht (nur einmal) je akuter Pflegesituation desselben Angehörigen bis zu einer Dauer von 10 Arbeitstagen.

Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag des Beschäftigten unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt. Der Antrag ist unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen zu stellen; erforderliche Angaben und Unterlagen, wie zum Beispiel das Attest des behandelnden Arztes oder die Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers, können (in Anbetracht der akuten Pflegesituation) nachgereicht werden.

Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes berechnet sich nach den für die Ermittlung des Kinderkrankengeldes geltenden Vorschriften (§ 45 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 SGB V). Hierbei ist anzumerken, dass die Berechnung des Kinderkrankengeldes ab 2015 völlig neu geregelt wurde.

Im Hinblick auf die Beantragung des Pflegeunterstützungsgeldes durch Beschäftigte sind zu diesen Hinweisen entsprechende Vordrucke - Entgeltbescheinigung nebst Erläuterungen - abrufbar unter: https://www.wege-zur-pflege.de/neu-seit-112015/service.html). Dieser Vordruck ist nach Vorlage und nach Angabe der Versicherungsnummer durch den Beschäftigten von der Dienststelle sowie der Landesfinanzdirektion - Abteilung Bezüge - auszufüllen und dem Beschäftigten wieder zurückzusenden. Zeitnah ist der Thüringer Landesfinanzdirektion - Abteilung Bezüge - auch eine Anzeige "Unterbrechung der Arbeitsleistung" für die entsprechenden Freistellungstage zu übermitteln.

Während der vollständigen Freistellung im Rahmen des PflegeZG besteht das Arbeitsverhältnis fort, aber es ruht. Die Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich von ihren Hauptleistungspflichten befreit. Damit erfolgt auch keine Entgeltzahlung, d. h. im Umfang der Freistellung entfällt ein Vergütungsanspruch.

Sowohl bei der teilweisen Freistellung als auch der vollständigen Freistellung nach PflegeZG oder der Familienpflegezeit besteht ein Anspruch der Beschäftigten auf ein zinsloses Darlehen des BAFzA (zu den Modalitäten des Darlehens des BAFzA siehe Ziffer 11).

7.4 Stufenlaufzeit (§ 16 Abs. 3 TV-L)

Bei einer vollständigen Freistellung nach § 3 PfegeZG ist die Pflegezeit bei Anwendung des § 17 Abs. 3 TV-L nach dessen Satz 2 für die Stufenlaufzeit zwar grundsätzlich unschädlich, aber sie wird - wie die Elternzeit - nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Die vor der Unterbrechung erreichte Stufenlaufzeit wird während der Pflegezeit angehalten und läuft bei Wiederaufnahme der Beschäftigung nahtlos dort weiter, wo der Beschäftigte innerhalb der Stufe aufgehört hat. Sofern die Pflegezeit (zusammen mit anderen Unterbrechungen) weniger als einen Monat im Kalenderjahr beträgt, ist sie als der ununterbrochenen Tätigkeit gleichstehende Zeit zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. e TV-L).

Durch eine Pflegezeit ändert sich die Stufenzuordnung grundsätzlich nicht, da die Höchstdauer der Pflegezeit für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen sechs Monate beträgt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG) und damit eine Unterbrechung von weniger als drei Jahren vorliegt.

7.5 Jahressonderzahlung (§ 20 TV-L)

Tage einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung können ggf. Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung haben, wenn diese Tage im Bemessungszeitraum (Juli, August, September) liegen.

Weiterhin vermindert sich die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat der Inanspruchnahme einer vollständigen Pflegezeit (§ 20 Abs. 4 TV-L).

7.6 Entgelt im Krankheitsfall (§ 21 TV-L, § 22 TV-L)

Tage einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung können ggf. Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung haben, wenn diese Tage im Berechnungszeitraum liegen.

Sofern ein Beschäftigter nach der Ankündigung einer Pflegezeit mit vollständiger Freistellung vor deren Beginn arbeitsunfähig erkrankt und die Arbeitsunfähigkeit bei Beginn der Pflegezeit noch andauert, entfällt der Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfall gem. § 22 TV-L mit Beginn der Pflegezeit.

Sofern Beschäftigte während einer Pflegezeit erkranken, haben sie ebenfalls keinen Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfall. Die Erkrankung führt auch nicht automatisch zu einer Beendigung der Pflegezeit. Allerdings endet die Pflegezeit automatisch vier Wochen, nachdem es infolge veränderter Umstände der Pflegeperson unmöglich oder unzumutbar geworden ist, den pflegebedürftigen nahen Angehörigen häuslich zu pflegen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG). Davon umfasst ist auch eine schwere Erkrankung der Pflegeperson.

Sofern der Beschäftigte im Zeitpunkt der Beendigung der Pflegezeit arbeitsunfähig erkrankt ist, erhält er vom Tag nach Ablauf der Pflegezeit an Entgelt im Krankheitsfall. Die Sechswochenfrist für die Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 TV-L beginnt in diesem Fall mit dem Tag nach Ablauf der Pflegezeit.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit über die Sechswochenfrist hinaus an, wird anschließend ein Krankengeldzuschuss gezahlt, wenn die tariflichen Bezugsfristen nach § 22 Absatz 3 TV-L noch nicht abgelaufen sind; für deren Berechnung ist jedoch vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit während der Pflegezeit und nicht wie bei der Entgeltfortzahlung vom Tage nach deren Beendigung der Pflegezeit auszugehen.

7.7 Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TV-L)

Auch die vollständige Freistellung im Rahmen der Pflegezeit zählt als Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TV-L.

7.8 Jubiläumsgeld (§ 23 Abs. 2 TV-L)

Da die Pflegezeit als Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-L zählt, besteht ein Anspruch auf Jubiläumsgeld, wenn ein Beschäftigter während der Pflegezeit die in § 23 Abs. 2 TV-L jeweils vorgesehene Beschäftigungszeit vollendet.

7.9 Sterbegeld (§ 23 Abs. 3 TV-L)

Während der Inanspruchnahme der vollständigen Freistellung im Rahmen der Pflegezeit besteht kein Anspruch auf Sterbegeld, da das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit ruht (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 TV-L).

7.10 Erholungsurlaub (§ 26 TV-L) und Zusatzurlaub (§ 27 TV-L)

Bisher hat das PflegeZG keine Regelung zur Kürzung des Erholungsurlaubs enthalten. Nach der Neufassung kann der Erholungsurlaub, der für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung um ein Zwölftel gekürzt werden (§ 4 Abs. 4 PflegeZG). Diese Kann-Regelung ist im Geltungsbereich des TV-L eine Muss-Regelung, denn § 26 Abs. 2 Buchst. c TV-L sieht vor, dass für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens des Arbeitsverhältnisses die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs zwingend um ein Zwölftel zu kürzen ist.

Eine Kürzung betrifft zudem auch den Zusatzurlaub bei Wechselschicht und Schichtarbeit gemäß § 27 Abs. 2 TV-L. Beginnt die vollständige Freistellung während der zwei- bzw. viermonatigen Anwartschaftsdauer für den Erwerb dieses Urlaubsanspruchs, verfällt die bereits zurückgelegte Zeit, da die zwei- und viermonatige Anwartschaftsdauer zusammenhängend erbracht werden muss. Nach Wiederaufnahme der Tätigkeit beginnt die zwei- bzw. viermonatige Frist erneut zu laufen.

Um vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zum Urlaub (vgl. EuGH vom 13. Juni 2013 - C-415/12 - sowie BAG vom 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 -) etwaige urlaubsrechtliche Folgeprobleme zu vermeiden, sollten - soweit möglich - diejenigen Urlaubsansprüche, die auf den Zeitraum vor einer Teilfreistellung nach dem FPfZG entfallen, vor dem Beginn und innerhalb der mindestens achtwöchigen Ankündigungsfrist gewährt werden. In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf das Schreiben des Thüringer Finanzministeriums vom 8. November 2013 zum Urlaubsanspruch nach dem Wechsel von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung - EuGH vom 13. Juni 2013 - Rs. C-415/12 (Brandes) - P 2160 - 02.01 - 15.3. Bei Freistellungen nach dem PflegeZG wird dies allerdings durch die verkürzte 10-tägige Mindestankündigungsfrist kaum in Betracht kommen.

7.11 Vermögenswirksame Leistungen (§ 23 Abs. 1 TV-L)

Während einer vollständigen Freistellung im Rahmen der Pflegezeit stehen vermögenswirksame Leistungen nach § 23 Abs. 1 TV-L nur für den Monat des Beginns und des Endes der Pflegezeit zu, sofern in diesem Monat jeweils - wenigstens für einen Tag - ein Anspruch auf Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss besteht.

7.12 Kinderbezogene Besitzstandszulage (§ 11 TVÜ-Länder)

Hinsichtlich evtl. Auswirkungen auf die Besitzstandszulage für Kinder ist eine Unterbrechung der Entgeltzahlung durch eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG als unschädlich zu behandeln.

Sofern für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder bzw. bis zum 31. Dezember 2006 geborene Kinder ein Anspruch auf die tarifliche Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile nach § 11 TVÜ-Länder besteht, ruht dieser während einer vollständigen Freistellung im Rahmen des § 3 PflegeZG. Insofern ist eine Unterbrechung der Entgeltzahlung durch eine Pflegezeit nach § 3 PflegeZG als unschädlich zu behandeln. Liegen nach Ablauf der Pflegezeit bei Wiederaufnahme der Beschäftigung die Voraussetzungen gemäß § 11 TVÜ-Länder noch vor, sollte der Beschäftigte die (Wieder-)aufnahme der Zahlung der Besitzstandszulage aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf § 37 TV-L schriftlich geltend machen.

7.13 Betriebliche Altersversorgung (§ 25 TV-L)

Bei der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung endet die bisher bestehende Versicherungspflicht in der betrieblichen Altersversorgung am letzten Tag vor der Inanspruchnahme der Pflegezeit. Gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) werden während der vollständigen Inanspruchnahme der Pflegezeit keine Umlagen bzw. Beiträge zur Pflichtversicherung abgeführt. Die Anwartschaft auf die betriebliche Altersvorsorge wächst in dieser Zeit nicht an.

Die Beschäftigten sollten bei der Vereinbarung zur Pflegezeit auf diese Folge hingewiesen und hinsichtlich näherer Informationen an die VBL verwiesen werden.

7.14 Entgeltumwandlung

Wurde mit dem Beschäftigten eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung geschlossen, ruht diese Vereinbarung während der vollständigen Freistellung im Rahmen des PflegeZG; ggf. kann die Versicherung in dieser Zeit von dem Beschäftigten mit eigenen Beiträgen fortgeführt werden. Hierauf sollten die Beschäftigten hingewiesen werden (vgl. Ziffer 10 der Durchführungshinweise des TFM zum TV-EntgeltU-B/L vom 07.02.2012 - P 2174 - 01.07 - 105.2). In diesem Fall empfiehlt sich eine Abstimmung mit dem zuständigen Versicherungsträger (in aller Regel die VBL). Zur weiteren Verfahrensweise verweise ich auf Ziffer 5 der vorgenannten Durchführungshinweise.

8 Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen der Pflege- und Familienpflegezeit

Die folgenden Informationen über die sozialversicherungs-rechtlichen Auswirkungen einer Pflege- oder Familienpflegezeit geben nur einen ersten Überblick über den heutigen Rechtsstand wieder; sie sollen und können eine individuelle Beratung durch die zuständigen Sozialversicherungsträger nicht ersetzen. Aus haftungsrechtlichen Gründen sollte davon auch abgesehen werden. Den Beschäftigten ist nahezulegen, sich für die Beratung wegen der Auswirkungen einer Pflege- oder Familienpflegezeit unmittelbar an die zuständigen Beratungsstellen der jeweiligen Sozialversicherungsträger (Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Agenturen für Arbeit) zu wenden. Auch hinsichtlich lohnsteuerrechtlicher Folgen sollte sich der Beschäftigte vorab informieren. Es ist in geeigneter Weise aktenkundig zu machen, dass der Beschäftigte auf die Möglichkeit einer solchen Beratung hingewiesen wurde.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Bei Beschäftigten, die Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für das entgangene Arbeitsentgelt erhalten, gilt die Beschäftigung ohne Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 SGB IV als nicht fortbestehend. Im Monat der Freistellung ist das tatsächlich gezahlte (geminderte) Arbeitsentgelt der Beitragsberechnung zugrunde zu legen; die Tage an denen Pflegeunterstützungsgeld bezogen wurde, gelten nicht als Sozialversicherungstage. Eine Meldepflicht besteht aus diesem Grund nicht.

Vollständige Freistellung nach dem PflegeZG

Die vollständige Freistellung im Rahmen des PflegeZG wird in der Arbeitslosenversicherung als Versicherungszeit berücksichtigt; die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von der Pflegekasse übernommen. In der Kranken- und Pflegeversicherung gewährt die Pflegeversicherung in den Fällen, in denen keine anderweitige Absicherung, insbesondere durch eine Familienversicherung besteht, auf Antrag einen Beitragszuschuss in Höhe des Mindestbetrages zur Kranken- und Pflegeversicherung.

In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für Beschäftigte, die in der Pflegezeit einen Pflegebedürftigen für mindestens 14 Stunden in der Woche in häuslicher Umgebung pflegen, Versicherungspflicht, sofern der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung hat. Die Rentenversicherungsbeiträge werden ebenfalls von der Pflegekasse getragen.

Familienpflegezeit/teilweise Freistellung nach dem PflegeZG

Bei einer Familienpflegezeit bzw. der teilweisen Freistellung im Rahmen des PflegeZG richtet sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung in allen vier Versicherungszweigen nach den allgemeinen Vorschriften der Sozialversicherung. Folgende Besonderheit besteht:

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V wird auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit, wer durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach § 3 PflegeZG oder der Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG versicherungspflichtig wird. Die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer einer Freistellung nach § 3 PflegeZG oder die Dauer der Familienpflegezeit.

§ 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ermöglicht - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Antrag für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten einer Freistellung nach § 3 PflegeZG oder § 2 FPfZG ein Beschäftigungsverhältnis mit höchstens der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines vergleichbaren Vollbeschäftigten aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze) führen würde.

Wertguthaben

Nach der neuen Fassung des § 7c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB IV können auch Wertguthaben auf Grund einer Vereinbarung nach § 7b SGB IV für Zeiten in Anspruch genommen werden, in denen Beschäftigte eine Freistellung nach § 3 PflegeZG oder nach § 2 FPfZG verlangen.

Gesetzliche Unfallversicherung

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Pflegende während seiner Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und während der Pflegetätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII gesetzlich unfallversichert ist.

9 Befristung von Ersatzkräften

§ 6 PflegeZG enthält eine spezielle Regelung zur befristeten Einstellung von Ersatzkräften für die Dauer der Inanspruchnahme von Pflegezeit oder kurzzeitiger Arbeitsbefreiung eines Beschäftigten. Nach § 6 Abs. 1 PflegeZG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses vor, wenn zur Vertretung eines Beschäftigten für die Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG oder der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ein Arbeitnehmer eingestellt wird. § 6 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG erlaubt eine Verlängerung der sich aus Satz 1 ergebenden zulässigen Höchstdauer der Befristung um die für die Einarbeitung notwendige Zeit. § 6 PflegeZG stellt somit eine Spezialnorm in Bezug auf die Befristung von Arbeitsverhältnissen in den vorgenannten Fällen dar und wird insoweit durch die allgemeinen Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ergänzt. Der Arbeitgeber muss zum Beispiel das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz beachten. Die Regelungen des Pflegezeitgesetzes zur Beschäftigung von befristet beschäftigten Ersatzkräften gelten für die Familienpflegezeit entsprechend (§ 2 Abs. 3 FPfZG i. V. m. § 6 PflegeZG).

10 Haushaltsrechtliche Umsetzung

Bei Inanspruchnahme der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG, die zu einer anteiligen Freistellung der Beschäftigten führt, oder bei Inanspruchnahme der Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG kann der daraus resultierende freie Stellen- bzw. Planstellenanteil im Rahmen der zur Verfügung stehenden Einstellungsmöglichkeiten besetzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die (Brutto-) Gehaltsbruchteile, die aus einer Stelle/Planstelle gezahlt werden, 1,0 nicht überschreiten dürfen.

11 Übergangsregelungen

Für Beschäftigte, die eine Familienpflegezeit nach den bisherigen Vorschriften des FPfZG durchführen, gelten die Vorschriften des FPfZG in der Fassung vom 6. Dezember 2011 fort, in denen die Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 bis einschließlich 31. Dezember 2014 vorlagen (§ 15 FPfZG). Beschäftigten steht es aufgrund des Verweises in § 2 Abs. 3 auf § 8 PflegeZG allerdings frei, ihren Rechtsanspruch ab 1. Januar 2015 gegenüber ihren Arbeitgebern geltend zu machen.

Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 SGB V bleiben Personen, die am 31. Dezember 2014 nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V a. F. wegen der Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während einer Familienpflegezeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit waren, auch für die Dauer der Nachpflegephase der Familienpflegezeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c FPfZG a. F. befreit.

§ 8 Abs. 3 Satz 2 SGB V stellt sicher, dass - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V - auch die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Nachpflegephase der Familienpflegezeit ein Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung eröffnet.

12 Modalitäten zum zinslosen Darlehen

Beschäftigte, die die Pflegezeit bis zu sechs Monaten oder die Familienpflegezeit bis zu 24 Monaten in Anspruch nehmen, können ein zinsloses Darlehen beim BAFzA beantragen, um den Lohnausfall abzufedern. Diese Möglichkeit besteht ebenso für Freistellungen nach § 3 Abs. 5 oder 6 PflegeZG, nicht jedoch bei Fällen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und nach dem Ende der Pflege- und Familienpflegezeit in Raten wieder zurückgezahlt.

Weitere Informationen sowie die erforderlichen Mustervordrucke sind abrufbar unter: https://www.wege-zur-pflege.de/neu-seit-112015/service.html (u. a. Informationsblatt zum zinslosen Darlehen nach § 3 FPfZG; Datenmitteilung im Rahmen der Beantragung eines Darlehens nach § 3 FPfZG; Antrag auf Bewilligung eines zinslosen Darlehens).

Aus haftungsrechtlichen Gründen sollten Arbeitgeber ihre Beschäftigten nicht zu den Förderverfahren beraten, sondern die Beschäftigten an das BAFzA (bzw. an die Pflegekasse oder das Versicherungsunternehmen) verweisen. Interessierten Beschäftigten ist zu empfehlen, sich so früh wie möglich beim BAFzA zu informieren.

Die Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers beschränken sich beim Antragsverfahren im Wesentlichen darauf, dass er den Arbeitsumfang und das Arbeitsentgelt vor der Freistellung bescheinigt (§ 4 Satz 1 FPfZG, § 3 Abs. 7 PflegeZG). Dies geschieht in der Regel durch die Ausstellung von Entgeltbescheinigungen mit Angabe der arbeitsvertraglichen Wochenstunden der letzten zwölf Monate vor Beginn der Freistellung (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 FPfZG, § 3 Abs. 7 PflegeZG). Der entsprechende Vordruck ist nach Vorlage durch den Beschäftigten an die Thüringer Landesfinanzdirektion - Abteilung Bezüge - zur Ergänzung der entsprechenden Angaben weiterzuleiten.

13 Kündigungsschutz

Bisher begann der besondere Kündigungsschutz nach § 5 Abs. 1 PflegeZG bereits ab dem Zeitpunkt der Ankündigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 Abs. 1 PflegeZG bzw. der Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG.

Künftig beginnt er höchstens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 Abs. 1 PflegeZG oder der Freistellung nach § 3 PflegeZG. Diese Begrenzung betrifft sämtliche Formen der Freistellung nach § 3 PflegeZG und gilt entsprechend § 2 Abs. 3 FPfZG für die Freistellungen nach dem FPfZG.

Ausnahmsweise kann in besonderen Fällen eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen Stelle für zulässig erklärt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG). Die Anschriften der für die Zulässigkeitserklärung zuständigen Behörden finden sich im Internet unter www.thueringen.de (Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie/Landesamt für Verbraucherschutz/Wir über uns/Regionalinspektionen).

Ein besonderer Fall liegt vor, wenn es gerechtfertigt erscheint, dass das als vorrangig angesehene Interesse des Beschäftigten am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wegen außergewöhnlicher Umstände hinter die Interessen des Arbeitgebers zurücktritt. Zu einem besonderen Fall können insbesondere folgende Konstellationen führen:

Die besonderen gesetzlichen Kündigungsschutzregelungen von schwangeren Beschäftigten (§ 9 MuSchG) und Beschäftigten in Elternzeit (§ 18 BEEG) sind unabhängig von dem Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG i. V. m. § 2 Abs. 3 FPfZG zu beachten.

Jederzeit möglich ist die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags. Die vorherige Zustimmung der Stelle nach § 5 Abs. 2 PflegeZG i. V. m. § 2 Abs. 3 FPfZG ist dazu nicht erforderlich.

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Vereinbarungen einer Pflegezeit bzw. einer sonstigen Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz Anlage 1


Zwischen dem Freistaat Thüringen

...................................................................................................................................................

vertreten durch .....................................................................................................(Arbeitgeber)

und

Frau/Herrn ...............................................................................................................................

Anschrift: .................................................................................................................................

geboren am: ................................................................................ (Beschäftigte/Beschäftigter)

wird in Abänderung des Arbeitsvertrages vom .......................................................................

[ ] in der Fassung des Änderungsvertrages vom .................................................... 1 auf der Grundlage des Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) und der beigefügten Hinweise folgender

Änderungsvertrag

geschlossen:

§ 1

(1) In der Zeit vom ............................... bis .................................. 1 wird mit der/dem Beschäftigten Pflegezeit bzw. eine sonstige Freistellung gemäß § 3 PflegeZG (vollständige oder teilweise Freistellung) für die häusliche Pflege (§ 3 Abs. 1 PflegeZG) / häusliche oder außerhäusliche Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 3 Abs. 5 PflegeZG) / Begleitung in der letzten Lebensphase (§ 3 Abs. 6 PflegeZG) des folgenden nahen Angehörigen vereinbart 1:

a) Name:
....................................................................................................................................

b) Geburtsdatum:
....................................................................................................................................

c) Anschrift:
....................................................................................................................................

d) Angehörigenstatus der gepflegten Person:
....................................................................................................................................

(2) Die Pflegebedürftigkeit der/des nahen Angehörige/n wird durch Vorlage 1

[ ] einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung

[ ] eines entsprechenden Nachweises der privaten Pflege-Pflichtversicherung

[ ] eines ärztlichen Zeugnisses (bei Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase - § 3 Abs. 6 PflegeZG)

nachgewiesen.

(3) Die Pflegezeit / sonstige Freistellung endet nach Ablauf der in Anspruch genommenen Zeit, spätestens mit Ablauf von sechs Monaten. Für die Freistellung nach § 3 Abs. 6 PflegeZG gilt eine Höchstdauer vom 3 Monaten. Wenn sich die Umstände geändert haben, die/der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist, die häusliche Pflege / häusliche oder außerhäusliche Betreuung der/des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar ist, endet die Pflegezeit / sonstige Freistellung vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Die/Der Beschäftigte verpflichtet sich, dem Arbeitgeber über die veränderten Umstände unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Im Übrigen kann die Pflegezeit / sonstige Freistellung nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

§ 2

(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vor der Pflegezeit / sonstigen Freistellung beträgt .......... Stunden 1.

(2) Während der Pflegezeit / sonstigen Freistellung beträgt die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ......... Stunden 1.

§ 3

Die Pflegezeit / sonstige Freistellung endet zu dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitpunkt.

Sie endet vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände:

d. h. wenn die/der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist, die häusliche Pflege bzw. häusliche oder außerhäusliche Betreuung der/des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar ist (siehe § 1 Abs. 3).

§ 4

Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

Ort, Datum ..............................

..................................................

Arbeitgeber

..................................................

..................................................

Beschäftigte(r)

____

1) Zutreffendes bitte ankreuzen und/oder gegebenenfalls ausfüllen!

Hinweise zum Änderungsvertrag

1. Zu den Auswirkungen einer Vertragsänderung (§ 1)

Der Arbeitgeber hat der/dem Beschäftigten nahe gelegt, sich vor Vertragsabschluss wegen der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Auswirkungen sowie wegen der Auswirkungen in der betrieblichen Altersversorgung mit den jeweils zuständigen Stellen in Verbindung zu setzen:

2. Zur Befristungsabrede (§ 1 Abs. 1)

Mit dem Abschluss des vorliegenden Änderungsvertrags über die Vereinbarung einer Pflegezeit / sonstigen Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz wird das bestehende Arbeitsverhältnis als Teilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt und zugleich eine Befristungsabrede getroffen.

Die Pflegezeit / sonstige Freistellung umfasst den Zeitraum, in dem ein naher Angehöriger/eine nahe Angehörige gepflegt / betreut / in der letzten Lebensphase begleitet wird.

Die Pflegezeit / sonstige Freistellung endet zu dem unter § 1 vereinbarten Termin (spätestens nach 6 Monaten) bzw. zu dem in § 3 genannten Zeitpunkt.

3. Zum Angehörigenstatus (§ 1 Abs. 1 Buchst. d)

Eine Pflegezeit / sonstige Freistellung kann für folgende Angehörige beantragt werden: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder (§ 7 Abs. 3 PflegeZG).

4. Freistellungsbedarf für den Angehörigen (§ 1 Abs. 2)

Die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen ist gegenüber dem Arbeitgeber durch die Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Bei Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase ist ein ärztliche Zeugnis vorzulegen (§ 3 Abs. 6 PflegeZG).

5. Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung der Pflege- oder Freistellungssituation (§ 1 Abs. 3)

Bei vorzeitiger Beendigung der Pflegezeit / sonstigen Freistellung, z.B. durch den Tod oder den Wegfall der Pflegebedürftigkeit des pflegebedürftigen nahen Angehörigen endet die Pflegezeit / sonstige Freistellung vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Daher ist die/der Beschäftigte verpflichtet, die vorzeitige Beendigung der häuslichen Pflege bzw. die häusliche oder außerhäusliche Betreuung dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

6. Vereinbarung zur wöchentlichen Arbeitszeit (§ 2)

Die Ausgestaltung der individuellen Arbeitszeitmodelle ist zwischen dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.

.

Vereinbarungen einer Familienpflegezeit bzw. einer sonstigen Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz Anlage 2


Zwischen dem Freistaat Thüringen

vertreten durch .................................................................................................... (Arbeitgeber)

und

Frau/Herrn ................................................................................................................................

Anschrift: ..................................................................................................................................

geboren am: ................................................................................. (Beschäftigte/Beschäftigter)

wird in Abänderung des Arbeitsvertrages vom .......................................................................

[ ] in der Fassung des Änderungsvertrages vom ..................................................................... 1

auf der Grundlage des Gesetzes über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) und der beigefügten Hinweise folgender

Änderungsvertrag

geschlossen:

§ 1

(1) In der Zeit vom ..................................... bis ..................................... 1 wird mit der/dem Beschäftigten Familienpflegezeit gemäß §§ 2 FPfZG für die häusliche/außerhäuslichen Pflege der/des folgenden nahen Angehörigen vereinbart 1

  1. Name:
    .................................................................................................................................................
  2. Geburtsdatum:
    .................................................................................................................................................
  3. Anschrift:
    .................................................................................................................................................
  4. Angehörigenstatus der gepflegten Person:
    .................................................................................................................................................

(2) Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit der/des nahen Angehörigen wird durch Vorlage 1

[ ] einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung

[ ] eines entsprechenden Nachweises der privaten Pflege-Pflichtversicherung

erbracht.

§ 2

(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vor der Familienpflegezeit / sonstigen Freistellung beträgt ................... Stunden 1.

(2) Während der Familienpflegezeit beträgt die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ................ Stunden 1.

(3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird wie folgt verteilt:

.....................................................................................................................................................................

.....................................................................................................................................................................

§ 3

(1) Die Familienpflegezeit endet zu dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitpunkt.

(2) Ist die/der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche bzw. außerhäusliche Pflege der/des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, endet die Familienpflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.

(3) Ferner endet die Familienpflegezeit bei Unterschreiten der wöchentlichen Mindestarbeitszeit. Dies gilt auch für die Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit auf unter 15 Stunden aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Bestimmungen (analog zu § 5 Abs. 1 FPfZG). Unschädlich ist die Unterschreitung der Mindestarbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit oder eines Beschäftigungsverbots.

§ 4

Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

Ort, Datum ..............................

..................................................

Arbeitgeber

..................................................

..................................................

Beschäftigte(r)

_____

1) Zutreffendes bitte ankreuzen und/oder gegebenenfalls ausfüllen!

Hinweise zum Änderungsvertrag

1. Zu den Auswirkungen einer Vertragsänderung (§ 1)

Der Arbeitgeber hat der/dem Beschäftigten nahe gelegt, sich vor Vertragsabschluss wegen der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Auswirkungen sowie wegen der Auswirkungen in der betrieblichen Altersversorgung mit den jeweils zuständigen Stellen in Verbindung zu setzen:

2. Zur Befristungsabrede (§ 1 Abs. 1)

Mit dem Abschluss des vorliegenden Änderungsvertrags über die Vereinbarung einer Familienpflegezeit / sonstigen Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz wird das bestehende Arbeitsverhältnis als Teilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt und zugleich eine Befristungsabrede getroffen.

Die Familienpflegezeit / sonstige Freistellung umfasst den Zeitraum, in dem ein naher Angehöriger/eine nahe Angehörige gepflegt bzw. betreut wird. Die Familienpflegezeit / sonstige Freistellung endet zu dem unter § 1 vereinbarten Termin (spätestens nach 24 Monaten) bzw. zu dem in § 3 genannten Zeitpunkt.

3. Zum Angehörigenstatus (§ 1 Abs. 1 Buchst. d)

Eine Familienpflegezeit / sonstige Freistellung kann für folgende Angehörige beantragt werden: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder (§ 2 Abs. 3 FPfZG i. V. m. § 7 Abs. 3 PflegeZG).

4. Freistellungsbedarf für den Angehörigen (§ 1 Abs. 2)

Die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen ist gegenüber dem Arbeitgeber durch die Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

5. Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung der Familienpflege- oder Freistellungssituation (§ 1 Abs. 3)

Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege der/des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, endet die Familienpflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber ist hiervon unverzüglich zu unterrichten (§ 2a Abs. 5 Sätze 1 und 2 FPfZG).

6. Vereinbarung zur wöchentlichen Arbeitszeit (§ 2)

Die verringerte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit muss mindestens 15 Wochenstunden betragen. Bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten. Die Ausgestaltung der individuellen Arbeitszeitmodelle ist zwischen der/dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber festzulegen und im Arbeitsvertrag festzuhalten (§ 2a Abs. 2 FPfZG).

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