Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes und anderer Gesetze
- Thüringen -

Vom 4. Mai 2010
(GVBl. Nr. 5 vom 14.05.2010 S. 105)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes

Das Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365, 371 - 2006, S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 556), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

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  "(5) Wohnsitzgemeinde im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Gemeinde, bei der das Kind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Meldegesetzes mit Hauptwohnsitz gemeldet ist."

2. § 2 erhält folgende Fassung:

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  " § 2 Anspruch auf Kindertagesbetreuung

(1) Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen hat vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Der Anspruch umfasst im Rahmen der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von zehn Stunden; er soll in der Regel sechs Monate vor der beabsichtigten Aufnahme in die Kindertageseinrichtung gegenüber der Wohnsitzgemeinde geltend gemacht werden. Zur Realisierung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf können längere Betreuungszeiten bis zu zwölf Stunden vereinbart werden; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Der Anspruch auf Betreuung in Kindertagespflege bleibt unberührt. Für Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr ist ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten, wenn diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten.

(2) Für Grundschulkinder besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung in Kindertageseinrichtungen von montags bis freitags mit einer täglichen Betreuungszeit von zehn Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit. Dieser Anspruch gilt mit der Förderung an Horten in Grundschulen als erfüllt. Der Anspruch auf Förderung in Horten an Grundschulen gilt vorrangig und richtet sich nach dem Thüringer Schulgesetz.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 richtet sich gegen den Landkreis oder die kreisfreie Stadt als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Schüler der Grundschule gilt der Anspruch mit der Betreuung in Horten an Schulen nach § 10 des Thüringer Schulgesetzes als erfüllt. Für Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres wird das nach Absatz 1 Satz 5 vorzuhaltende Angebot durch die Bereitstellung von Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege gewährleistet; Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben gemeinsam mit den Gemeinden darauf hinzuwirken, dass ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot mit bedarfsgerechten Öffnungszeiten zur Verfügung steht."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Soweit geeignete Einrichtungen und Dienste von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen."

4. § 7 erhält folgende Fassung:

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  " § 7 Angebote für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder sowie weitere Kinder mit Förderbedarf

(1) Kinder, die im Sinne des Achten und Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII, SGB XII) behindert oder von Behinderung bedroht sind, haben das Recht, gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert zu werden.

(2) Die gemeinsame Förderung erfolgt in allen Kindertageseinrichtungen (integrative Einrichtungen und Regeleinrichtungen), wenn eine dem Bedarf entsprechende Förderung gewährleistet werden kann. Grundlage hierfür ist die jeweilige Vereinbarung nach § 75 SGB XII auf Basis der Beschlüsse der Gemeinsamen Kommission nach § 29 des Landesrahmenvertrages gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII.

(3) Maßgabe der Förderung ist der vom Träger der Sozialhilfe erarbeitete Gesamtplan nach § 58 SGB XII, an dessen Aufstellung und Durchführung der Leistungen der örtliche Träger der Sozialhilfe mit den Eltern oder Sorgeberechtigten des behinderten Kindes und den sonst im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt und dem Jugendamt zusammenwirkt. Der Gesamtplan beschreibt und regelt den besonderen Betreuungs- und Förderbedarf zur erfolgreichen Integration ausgehend von einer personenzentrierten Feststellung des individuellen Hilfebedarfs des Kindes.

(4) Für Kinder, die einer besonderen Förderung bedürfen, ohne behindert oder von Behinderung bedroht zu sein, sind geeignete Fördermaßnahmen in der Einrichtung im Rahmen des Förderauftrags nach § 22 SGB VIII und § 6 dieses Gesetzes zu treffen."

5. In § 8 Abs. 3 werden die Worte "oder eine von ihm beauftragte Stelle" gestrichen.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 Satz 2 wird nach den Worten "für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium" folgender Halbsatz angefügt: "; dies hat nach den Erfordernissen des Einzelfalls zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Erteilung noch vorliegen".

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Träger von Kindertageseinrichtungen haben der zuständigen Behörde im Sinne von Absatz 1 unverzüglich anzuzeigen:

  1. den Wechsel des Trägers,
  2. jeden Wechsel der Leitung oder der pädagogischen Fachkräfte der Einrichtung unter Nachweis der Ausbildung und der Qualifikation der neuen Kräfte."

7. Dem § 10 Abs. 1 Satz 4 wird nach dem Wort "Elternbeirat" folgender Halbsatz angefügt: "; er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter".

8. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Elternsprecher auf kommunaler, Kreis- und Landesebene

(1) Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen können sich jeweils auf der Ebene der Gemeinde, des Landkreises sowie landesweit zu einer Gesamtelternvertretung zusammenschließen. Die Gemeinden, der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium unterstützen und fördern die Arbeit der Elternvertretungen.

(2) Die landesweite Gesamtelternvertretung nach Absatz 1 entsendet ein beratendes Mitglied in den Landesjugendhilfeausschuss nach § 9 in Verbindung mit § 7 Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz (ThürKJHAG).

(3) Die förderfähigen Kosten der Gesamtelternvertretungen tragen auf der Ebene des Landes das Land, auf der Ebene des Landkreises der Landkreis und auf der Ebene der Gemeinde die Gemeinde. Die einzelnen Mitwirkungsrechte der Elternvertretungen, das jeweilige Wahlverfahren und die Fördergrundsätze werden durch Rechtsverordnung des für Kindertageseinrichtungen zuständigen Ministeriums geregelt."

9. § 13 erhält folgende Fassung:

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  " § 13 Räumliche Ausstattung

(1) Für Kindertageseinrichtungen gilt:

  1. je Kind im Alter bis zu drei Jahren muss eine Mindestfläche von fünf Quadratmeter, bezogen auf die pädagogische Nutzfläche und Ruheräume,
  2. je Kind ab dem vollendeten dritten Lebensjahr muss eine Mindestfläche von 2,5 Quadratmeter, bezogen auf die pädagogische Nutzfläche,
  3. je Betreuungsplatz sollen wenigstens zehn Quadratmeter Außengelände vorhanden sein.

(2) Bei vor dem 1. August 2010 genehmigten, im Bau befindlichen oder bestehenden Einrichtungen soll das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium auf Antrag des Trägers Ausnahmen von den Flächenanforderungen gemäß Absatz 1 zulassen. Darüber hinaus können befristete Ausnahmen durch das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium bewilligt werden."

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "jeweils mit dem Schwerpunkt 'frühkindliche Pädagogik'" durch die Worte "jeweils mit dem Nachweis der methodisch-didaktischen Befähigung zur Arbeit in Kindertageseinrichtungen" ersetzt und nach dem Wort "Bachelor-" wird ein Komma und das Wort "Master-" eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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  "(2) Zur Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 2 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes soll eine pädagogische Fachkraft in der Regel insgesamt nicht mehr als:
  1. vier Kinder im ersten Lebensjahr,
  2. sechs Kinder im Alter zwischen einem und zwei Jahren,
  3. acht Kinder im Alter zwischen zwei und drei Jahren,
  4. sechzehn Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung,
  5. zwanzig Kinder im Grundschulalter betreuen.

Unter Berücksichtigung der fachlichen Arbeit außerhalb der Gruppen sowie von Ausfallzeiten ergeben sich folgende Personalschlüssel: Ausgehend von einer durchschnittlichen Regelbetreuung im Umfang von neun Stunden ergibt sich daraus ein Personalschlüssel von 0,352 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 1, von 0,234 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 2, von 0,176 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 3, von 0,088 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 4. Je Kind nach Nummer 5 ergibt sich ausgehend von einer Betreuung im Umfang von vier Stunden ein Personalschlüssel von 0,031 Vollzeitbeschäftigten. Zu diesen Personalschlüsseln werden zusätzlich Stellenanteile für Leitungstätigkeit im Umfang von 0,01 Vollzeitbeschäftigten je Kind berechnet, mindestens jedoch 0,2 Vollzeitstellen und maximal 1,0 Vollzeitstellen je Einrichtung. Jede Einrichtung muss über mindestens zwei pädagogische Fachkräfte verfügen. Näheres zu Gruppengröße und -zusammensetzung regelt eine Rechtsverordnung des für Kindertageseinrichtungen zuständigen Ministeriums."

c) In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort "Bachelor-" ein Komma und das Wort "Master-" eingefügt.

11. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Fachberatung und" gestrichen.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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  "(4) Die Fachkräfte sind jährlich zur fachlich qualifizierten Fortbildung entsprechend den pädagogischen Konzepten der Einrichtungen verpflichtet. Die Fortbildung soll mindestens zwei volle Arbeitstage umfassen. Der Träger hat den Fachkräften die Teilnahme an der Fortbildung zu ermöglichen und die Kosten zu tragen."

12. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Fachberatung

(1) Fachberatung beinhaltet insbesondere: Fachberatung bezogen auf das Kind, Beratung bei der Umsetzung des Bildungsplans, bei Fragen der Betriebsführung, der baulichen, räumlichen und sächlichen Ausstattung, der Konzept-, Team- und Konfliktberatung. Sie ist für Träger, Leiter und Fachkräfte von Kindertageseinrichtungen gleichermaßen anzubieten.

(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bietet bedarfsgerecht Fachberatung an. Freie Träger von Kindertageseinrichtungen können ebenfalls Fachberatung einrichten und anbieten. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Fachberater sollen die Befähigung zur Leitung einer Kindertageseinrichtung nach § 14 Abs. 4 haben.

(4) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die Qualität der Kindertagesbetreuungsangebote durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen und weiterzuentwickeln.

(5) Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung des für Kindertageseinrichtungen zuständigen Ministeriums."

13. § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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  "(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen rechtzeitig vor Beginn des Kindergartenjahres für ihr Gebiet einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung in Tageseinrichtungen und in Tagespflege auf und schreiben ihn rechtzeitig fort. Der Bedarfsplan wird für ein Kindergartenjahr erstellt, das mit dem Schuljahr identisch ist. Der Bedarfsplan weist für die Gemeinden - auf der Grundlage des dem Kindergartenjahr vorangegangenen Stichtages 31. März - die Einrichtungen, die Plätze und den Personalbedarf aus, die zur Erfüllung des Anspruchs nach § 2 erforderlich sind. Bei der Aufstellung findet das für die anspruchsberechtigten Kinder vorgehaltene Betreuungsangebot in Einrichtungen außerhalb der Jugendhilfe Beachtung."

14. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird der Verweis " § 5 Satz 1 Nr. 2" durch den Verweis " § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" und die Worte "zuständigen Wohnsitzgemeinden" durch die Worte "für die Einrichtung zuständigen Gemeinden" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird der Verweis " § 5 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4" durch den Verweis " § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4" und das Wort "Wohnsitzgemeinde" durch die Worte "für die Einrichtung zuständigen Gemeinden" ersetzt.

c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: "Dies schließt die Kosten für Fortbildung ein."

d) In Absatz 10 wird der Verweis " § 5 Satz 1" durch den Verweis " § 5 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

15. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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  "(1) Das Land beteiligt sich im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs an den Kosten der Kindertagesbetreuung im Wesentlichen über die Schlüsselzuweisungen und mit einem zweckgebundenen Zuschuss (Landespauschale)."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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  "(2) Für jeden in einer Kindertageseinrichtung bzw. in Kindertagespflege mit einem Kind im Alter zwischen null und einem Jahr tatsächlich belegten Platz zahlt das Land eine Landespauschale in Höhe von 170 Euro monatlich. Für jeden in einer Kindertageseinrichtung bzw. in Kindertagespflege mit einem Kind im Alter zwischen einem und drei Jahren tatsächlich belegten Platz zahlt das Land eine Landespauschale in Höhe von 270 Euro monatlich. Die Landespauschalen für die Betreuung von Kindern im Alter zwischen null und drei Jahren in Kindertageseinrichtungen werden der zuständigen Wohnsitzgemeinde gezahlt, die Landespauschalen für die Betreuung von Kindern im Alter von null bis drei Jahren in Kindertagespflege werden dem jeweilig zuständigen Örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gezahlt. Für jedes Kind im Alter zwischen drei Jahren und sechs Jahren und sechs Monaten zahlt das Land eine Landespauschale in Höhe von 130 Euro monatlich an die zuständige Wohnsitzgemeinde."

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Worte "Zur Förderung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf, die keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben," durch die Worte "Zur Unterstützung der Einrichtungen bei der Förderung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf gemäß § 7 Abs. 4" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Verweis "den Absätzen 3 und 5" durch den Verweis "Absatz 4 und 7" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird der Verweis "Absatz 4" durch den Verweis "Absatz 3" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird der Verweis "Absatz 2" durch den Verweis "Absatz 2 Satz 1 und 2" ersetzt.

g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.

h) Folgender neue Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Für die Fachberatung nach § 15 a zahlt das Land eine Landespauschale in Höhe von jeweils 30 Euro jährlich je Kind im Alter zwischen einem Jahr und sechs Jahren und sechs Monaten an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Ist die Erbringung dieser Leistung auf freie Träger übertragen worden, leitet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Landespauschale entsprechend weiter."

16. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "bereitstellende Gemeinde" durch das Wort "Wohnsitzgemeinde" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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  "Eine Verwendung der infrastrukturpauschale für die Finanzierung der Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen ist bis 31. Dezember 2010 möglich."

17. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

" § 23a Kostenerstattung für das Haushaltsjahr 2010

(1) Abweichend von § 19 erfolgt für das Haushaltsjahr 2010 einmalig die Erstattung der angemessenen Kosten für die Kindertagesbetreuung, die den Gemeinden oder den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe unter Berücksichtigung der erzielten Einnahmen durch den Vollzug des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes entstanden sind. Das Verfahren zur Feststellung der Kosten nach Satz 1 wird durch Rechtsverordnung des für Kindertagesbetreuung zuständigen Ministeriums geregelt.

(2) Übersteigen die Kosten nach Absatz 1 den für die Aufgabenerfüllung nach dem Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz ursprünglich prognostizierten Gesamtbedarf im kommunalen Finanzausgleich für das Haushaltsjahr 2010, ist die Differenz im Jahr 2012 durch das Land zu erstatten. Bei einer Überzahlung ist der Überzahlungsbetrag im Kommunalen Finanzausgleich des Haushaltsjahres 2012 zu verrechnen."

18. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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  "(1) Das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Thüringer Landtags durch Rechtsverordnung Näheres über
  1. die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen nach § 13,
  2. das Verfahren der Auszahlung der Landespauschalen zur Kindertagesbetreuung nach §§ 19 und 21 sowie die Grundlagen und die Höhe des Zuschusses nach § 19 Abs. 6,
  3. die Wahl und die Mitwirkungsrechte der Elternbeiräte sowie die Förderungsgrundsätze des Landes nach § 10a,
  4. Gruppengröße und -zusammensetzung nach § 14 Abs. 2,
  5. Sicherstellung der Qualität in den Einrichtungen nach § 15a Abs. 5,
  6. das Verfahren zur Feststellung der Kosten für die Kindertagesbetreuung nach § 23a Abs. 1."

19. § 25 erhält folgende Fassung:

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  " § 25 Übergangsbestimmungen

(1) Zur Umsetzung des Rechtsanspruchs nach § 2 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes gelten bis zum 1. August 2013 folgende Übergangsbestimmungen:

  1. Kann eine Gemeinde die erforderlichen Plätze in der Kindertageseinrichtung für den am 1. August 2010 bestehenden Rechtsanspruch auf Betreuung ab dem vollendeten ersten Lebensjahr noch nicht bereitstellen, so ist sie zum stufenweisen Ausbau des Platzangebotes verpflichtet. Für die bedarfsgerechte Bereitstellung von Plätzen in Kindertagespflege durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt diese Verpflichtung entsprechend. Der Anspruch nach § 2 Abs. 1 ist bis spätestens 1. August 2013 zu erfüllen.
  2. Im Fall der Nummer 1 beschließt die Gemeinde jährliche Ausbaustufen für die erforderlichen Plätze in der Kindertageseinrichtung, der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe beschließt jährliche Ausbaustufen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertagespflege. Die Ausbaustufen sind Gegenstand der Bedarfsplanung.
  3. Solange das erforderliche Angebot noch nicht zur Verfügung steht, ist ein bedarfsgerechtes Angebot gemäß § 24 Abs. 2 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vorzuhalten und die vorhandenen Plätze sind in erster Linie Kindern zur Verfügung zu stellen, deren familiäre Situation eine Tagesbetreuung erfordert. Hierzu zählen insbesondere die Erwerbstätigkeit der Eltern bzw. des allein erziehenden Elternteils, die Teilnahme an einer Maßnahme der Arbeitsförderung nach § 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf des Kindes.

(2) Zur Umsetzung der gesetzlichen Mindestpersonalausstattung nach § 14 Abs. 2 dieses Gesetzes gelten bis zum 1. August 2013 folgende Übergangsbestimmungen:

  1. Kann ein Träger die Personalschlüssel nach § 14 Abs. 2 nicht gewährleisten, weil weder die Beschäftigungszeit der bereits eingestellten pädagogischen Fachkräfte in ausreichendem Maße erhöht werden kann, noch aus Mangel an fachlich qualifiziertem Personal Neueinstellungen möglich sind, hat er dies dem für Kindertageseinrichtungen zuständigen Ministerium unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige enthält Angaben darüber, wie viel Personal mit Inkrafttreten der Neuregelung neu eingestellt und/oder ob und in welchem Umfang die Beschäftigungszeit der bereits eingestellten pädagogischen Fachkräfte erhöht werden konnte. Die Anzeige verpflichtet den Träger, dem für Kindertageseinrichtungen zuständigen Ministerium spätestens zwölf Monate nach erfolgter Anzeige mitzuteilen, ob die Mindestpersonalausstattung zwischenzeitlich erfüllt wird. Konnten die Personalschlüssel auch weiterhin nicht vollständig gewährleistet werden, kann das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium nach Anhörung des Trägers weitere Personalgewinnungsmaßnahmen verlangen.
  2. Solange die Umsetzung des gesetzlichen Mindestpersonalschlüssels nach § 14 Abs. 2 dieses Gesetzes aufgrund Nummer 1 nicht gewährleistet werden kann, gelten die folgenden, bisher geltenden Vorgaben zur Mindestpersonalausstattung fort:

Die Bemessungsgröße für die pädagogische Arbeit in der Kindertageseinrichtung zur Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ist mindestens:

  1. eine pädagogische Fachkraft für jeweils sieben Kinder im Alter von null bis zwei Jahren,
  2. eine pädagogische Fachkraft für jeweils zehn Kinder im Alter zwischen zwei und drei Jahren,
  3. eine pädagogische Fachkraft für jeweils 15 Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung,
  4. 0,6 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für

jeweils 20 Kinder im Grundschulalter. Ausgehend von einer durchschnittlichen Regelbetreuung von neun Stunden ergibt sich daraus ein Personalschlüssel von 0,161 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 1, von 0,113 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 2, von 0,075 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 3 sowie ausgehend von einer Betreuung im Umfang von vier Stunden ein Personalschlüssel von 0,03 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 4. Zu diesem Personalschlüssel werden zusätzlich Stellenanteile für Leitungstätigkeit im Umfang von 0,005 Vollzeitbeschäftigten je Kind sowie für Vor- und Nachbereitung im Umfang von 0,0025 Vollzeitbeschäftigten je Kind berechnet."

20. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2
Änderung des Thüringer Familienförderungssicherungsgesetzes

§ 14 Abs. 1 des Thüringer Familienförderungssicherungsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365 - 2006, S. 51) erhält folgende Fassung:

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  "(1) Alle Landesverbände von Familienorganisationen, die überregionale Aufgaben in Thüringen wahrnehmen, einem Bundesverband angehören und gemeinnützig tätig sind, werden auf Antrag Mitglied im Arbeitskreis Thüringer Familienorganisationen und sind somit antragsberechtigt."

Artikel 3
Änderung des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes

Das Thüringer Erziehungsgeldgesetz in der Fassung vom 3. Februar 2006 (GVBl. S. 46), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 553), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Anspruch auf Gewährung von Erziehungsgeld nach diesem Gesetz hat, wer
  1. seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen hat und Bundeserziehungsgeld nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) bezog oder
  2. Anspruch auf Bundeserziehungsgeld nur deshalb nicht hatte, weil im Anspruchszeitraum kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland bestand oder weil die Einkommensgrenze überschritten war oder eine volle Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundeserziehungsgeldgesetzes ausgeübt wurde und die sonstigen Voraussetzungen zum Bezug von Erziehungsgeld nach den Bestimmungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes erfüllt,
  3. den Nachweis über die Teilnahme seines Kindes an der nach § 26 Abs. 1 und § 25 Abs. 4 Satz 2 SGB V in Verbindung mit den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder- Richtlinien) zwischen dem 20. und 27. Lebensmonat vorgesehenen Früherkennungsuntersuchung oder an einer vergleichbaren Früherkennungsuntersuchung führt oder, nach Ablauf des dafür vorgesehenen Untersuchungszeitraumes, den Nachweis über die Vorstellung seines Kindes beim zuständigen Gesundheitsamt führt.
"(1) Anspruch auf Gewährung von Erziehungsgeld nach diesem Gesetz hat, wer
  1. seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen hat,
  2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
  3. dieses Kind nicht oder nicht mehr als fünf Stunden täglich in einer Kindertageseinrichtung oder von einer Kindertagespflegeperson betreuen lässt,
  4. den Nachweis über die Teilnahme seines Kindes an der nach § 26 Abs. 1 und § 25 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) zwischen dem 9. und 14. Lebensmonat vorgesehenen Früherkennungsuntersuchung oder an einer vergleichbaren Früherkennungsuntersuchung führt oder nach Ablauf des dafür vorgesehenen Untersuchungszeitraum den Nachweis über die Vorstellung seines Kindes beim zuständigen Gesundheitsamt führt und
  5. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt (EU/ EWR-Bürger) oder wer auf Grund völkerrechtlicher oder gemeinschaftsrechtlicher Abkommen mit Drittstaaten den EU/EWR-Bürgern insoweit gleichgestellt ist."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 3" durch die Angabe "Nr. 4" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 8 angefügt:

"(3) Anspruch auf den Erhöhungsbetrag nach § 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 abzüglich des Betrages nach § 3 Satz 1 Nr. 1 hat auch derjenige, der das Kind mehr als fünf Stunden täglich in einer Kindertageseinrichtung oder von einer Kindertagespflegeperson betreuen lässt.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllt auch ein Antragsteller, der

  1. im Rahmen seines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses von Thüringen aus vorübergehend in ein anderes Land oder ins Ausland entsandt ist und im Fall der Entsendung ins Ausland auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt,
  2. im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend in ein Gebiet außerhalb von Thüringen abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist, oder
  3. Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist.

Satz 1 gilt auch für den mit dem Antragsteller in einem Haushalt lebenden Ehegatten, wenn dieser im Ausland keine Erwerbstätigkeit ausübt, welche den dortigen Vorschriften der sozialen Sicherheit unterliegt.

(5) Einem in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht gleich

  1. ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind bei der berechtigten Person aufgenommen ist,
  2. ein Kind des Ehegatten oder Lebenspartners, das der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat,
  3. ein leibliches Kind des nicht sorgeberechtigten Antragstellers, mit dem dieser in einem Haushalt lebt,
  4. ein Kind, das mit dem nicht sorgeberechtigten Antragsteller, dessen von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam

oder über dessen von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist, in einem Haushalt lebt.

(6) Der Anspruch auf Erziehungsgeld besteht auch, wenn der Antragsteller nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 5 erfüllt, jedoch das Kind, für das Erziehungsgeld beantragt wird, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Bei Ehepaaren, Lebenspartnern und Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft gilt Absatz 1 Nr. 5 auch dann als erfüllt, wenn der Partner EU/EWR-Bürger ist oder auf Grund völkerrechtlicher oder gemeinschaftsrechtlicher Abkommen mit Drittstaaten den EU/EWR-Bürgern insoweit gleichgestellt ist und der Antragsteller

  1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
  2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
    1. nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt,
    2. nach § 18 Abs. 2 AufenthG erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
    3. nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erteilt oder
  3. eine in Nummer 2 Buchst. c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
    1. sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
    2. im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.

(7) Der Bezug von vergleichbaren Leistungen anderer Länder schließt den Bezug von Erziehungsgeld aus.

(8) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz, kann von dem Erfordernis der Personensorge oder der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 abgesehen werden. Das Erfordernis der Personensorge kann jedoch nur entfallen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, das Kind mit einem Verwandten bis dritten Grades oder dessen Ehegatten oder Lebenspartner in einem Haushalt lebt und für dieses Kind kein Erziehungsgeld von einem Personensorgeberechtigten in Anspruch genommen wird."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Erziehungsgeld wird ab dem Tag nach der Vollendung des zweiten Lebensjahres bis zum Tag der Vollendung des dritten Lebensjahres gezahlt. "(1) Erziehungsgeld wird ab dem 13. Lebensmonat des Kindes für die Dauer von höchstens zwölf Lebensmonaten gewährt, jedoch nicht vor dem Ende des Bezuges des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "drei" ersetzt.

bb) Satz 2

Der Antrag ist bei der Wohnsitzgemeinde nach § 17 Abs. 1 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG) zu stellen.

wird aufgehoben.

cc) In Satz 3 werden die Worte "Erreichen der Altersgrenze" durch die Worte "Ende der Bezugsdauer" ersetzt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Träger von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen, die im Bedarfsplan nach § 17 ThürKitaG berücksichtigt werden, haben das Recht, von dem Erziehungsgeldberechtigten für die Zeit der Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung oder von Tagespflege zum Zweck der Anmeldung des Kindes eine Abtretungserklärung über eine Summe in einer Höhe von bis zu 150 Euro monatlich zu verlangen und sind verpflichtet, diese der Wohnsitzgemeinde vorzulegen. In diesen Fällen erfolgt die Auszahlung an die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen. In dem Falle, dass gemäß Anmeldung nicht ständig die volle tägliche Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung, die zu diesem Berechnungszweck auf neun Stunden angesetzt wird, in Anspruch genommen wird, wird das Erziehungsgeld dem zeitlichen Betreuungsumfang entsprechend vom Träger anteilig dem Erziehungsgeldberechtigten rückerstattet. Soweit eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege für Teile von Lebensmonaten in Anspruch genommen wird, reduziert sich das durch den Träger zur Rückerstattung gelangende Erziehungsgeld pro Kalendertag um ein Dreißigstel des Monatsbetrags. "(3) Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 5 wird Erziehungsgeld entsprechend Absatz 1 gewährt. An die Stelle des Geburtstages tritt der Tag der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person. Der Anspruch endet spätestens mit der Vollendung des neunten Lebensjahres des Kindes."

d) Absatz 4

(4) § 4 Abs. 1 Satz 2 BErzGG findet keine Anwendung.

wird aufgehoben.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Wird das Kind nicht mehr als fünf Stunden täglich in einer Kindertageseinrichtung oder von einer Kindertagespflegeperson betreut, verringert sich der Monatsbetrag nach Satz 1 um 75 Euro."

b) Absatz 2

(2) Besteht für ein Kind ein Anspruch auf mindestens 200 Euro monatlich, so wird für die Zeit der Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege monatlich mindestens der 150 Euro übersteigende Betrag an den Berechtigten gezahlt.

wird aufgehoben.

4. § 3a erhält folgende Fassung:

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§ 3a Fehlender Anspruch, Entfallen des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf eine Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege bleibt unberührt, wenn ein Anspruch auf Thüringer Erziehungsgeld nicht besteht oder entfällt. Die Wohnsitzgemeinde hat in Fällen des Satzes 1 Anspruch auf 150 Euro Landeszuschuss monatlich bei Betreuung des Kindes in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege. Die beteiligten Stellen sind berechtigt, die hierzu erforderlichen Daten zu übermitteln.

(2) Der Anspruch auf das Erziehungsgeld kann im Fall des § 8a Abs. 1 Satz 3 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch entfallen. Die Entscheidung hierüber trifft der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

" § 3a Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes wird nur einer Person Erziehungsgeld gezahlt. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder betreut und erzogen, wird für jedes Kind Erziehungsgeld gezahlt.

(2) Erfüllen beide Elternteile oder Lebenspartner die Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Erziehungsgeld demjenigen gezahlt, den sie zum Berechtigten bestimmen. Die Bestimmung kann nur geändert werden, wenn die Betreuung des Kindes nicht mehr sichergestellt werden kann.

(3) Einem nicht sorgeberechtigten Elternteil kann das Erziehungsgeld nur mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils gezahlt werden.

(4) Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird mit Beginn des folgenden Lebensmonats des Kindes wirksam."

5. § 4 erhält folgende Fassung:

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§ 4 Berücksichtigung bei anderen Sozialleistungen, Pfändung

Das Erziehungsgeld nach diesem Gesetz ist eine vergleichbare Leistung des Landes im Sinne des § 8 Abs. 1 BErzGG und des § 54 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.

" § 4 Berücksichtigung bei anderen Sozialleistungen, Pfändung

(1) Erziehungsgeld nach diesem Gesetz ist eine vergleichbare Leistung des Landes im Sinne des § 27 Abs. 4 BEEG und des § 54 Abs. 3 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I).

(2) Die dem Erziehungsgeld, dem Elterngeld und dem Mutterschaftsgeld vergleichbaren Leistungen, die im Ausland in Anspruch genommen werden können, sind, soweit sich aus dem vorrangigen Recht der Europäischen Union über Familienleistungen nichts Abweichendes ergibt, anzurechnen und schließen insoweit Erziehungsgeld aus."

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Zuständigkeit" ein Komma und das Wort "Rechtsweg" angefügt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Bundeserziehungsgeldgesetzes" durch die Worte "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 4 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung."

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Worte "des Ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes sowie" werden gestrichen und nach den Worten "Zehnten Buches Sozialgesetzbuch" wird der Klammerzusatz "(SGB I, SGB X)" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

" § 60 Abs. 1 SGB I gilt auch für den Ehegatten oder Lebenspartner des Antragstellers und für den Partner der eheähnlichen Gemeinschaft."

8. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Worte "des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 BErzGG" durch die Angabe "SGB I" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Worte "des Ersten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe "SGB I" ersetzt und nach dem Wort "richtig" ein Komma und die Worte "nicht vollständig" eingefügt.

9. § 8 erhält folgende Fassung:

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§ 8 Übergangsbestimmung

(1) Für die vor dem 1. Januar 2004 geborenen Kinder sind die Bestimmungen des Thüringer Landeserziehungsgeldgesetzes in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. Für diese Kinder besteht ab dem 1. Juli 2006 nur bei einer Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung oder von Kindertagespflege Anspruch auf Zahlung von Erziehungsgeld.

(2) Für die zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 30. Juni 2004 geborenen Kinder wird ein Landeserziehungsgeld - Übergangsleistung - in Höhe von höchstens 150 Euro monatlich unter den Voraussetzungen gezahlt, die für den Anspruch auf Bundeserziehungsgeld nach § 5 BErzGG ab dem Beginn des siebten Lebensmonats gelten. Die sich aus § 5 Abs. 4 Satz 2 BErzGG ergebenden Verringerungen des Zahlbetrags werden hälftig auf den Auszahlungsbetrag nach Satz 1 verrechnet. Bereits erlassene Bescheide werden nicht widerrufen. Der Anspruch auf Landeserziehungsgeld - Übergangsleistung - erlischt mit dem 30. Juni 2006; ab dem 1. Juli 2006 besteht ein Anspruch auf Leistung nach dem Thüringer Erziehungsgeldgesetz.

(3) Das mit der Aufgabe der Fachaufsicht betraute Personal des Landesamtes für Soziales und Familie ist in das Landesverwaltungsamt zu überführen.

(4) Die Vereinbarung zwischen dem Land und den kreisfreien Städten und den Landkreisen über die Kostenerstattung für das Datenverarbeitungsverfahren zur Zahlbarmachung des Bundes- und Landeserziehungsgeldes bleibt unberührt.

" § 8 Übergangsbestimmung

(1) Die für zwischen dem 1. August 2007 und dem 31. Juli 2008 geborenen oder bei der berechtigten Person mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommenen Kinder erlassenen Bescheide sind dem Thüringer Erziehungsgeldgesetz in der ab dem 1. August 2010 geltenden Fassung anzupassen. § 2 Abs. 1 des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes in der bisher geltenden Fassung findet Anwendung.

(2) Für die zwischen dem 1. August 2007 und dem 31. Juli 2008 geborenen oder bei der berechtigten Person mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommenen Kinder, für die noch kein Erziehungsgeld nach dem Thüringer Erziehungsgeldgesetz in der bisher geltenden Fassung beantragt wurde, gilt das Thüringer Erziehungsgeldgesetz in der ab dem 1. August 2010 geltenden Fassung entsprechend. § 2 Abs. 1 und 2 des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes in der bisher geltenden Fassung findet Anwendung.

(3) Für die zwischen dem 1. August 2008 und dem 31. Juli 2009 geborenen oder bei der berechtigten Person mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommenen Kinder gilt das Thüringer Erziehungsgeldgesetz in der ab dem 1. August 2010 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Erziehungsgeld im Sinne von § 2 Abs. 1 frühestens am 1. August 2010 beginnt."

10. § 9a

§ 9a Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Thüringer Schulgesetzes

§ 10 Abs. 1 des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 556) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

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  "(1) An den Grundschulen sollen zur außerunterrichtlichen Betreuung und Förderung der Schüler Horte geführt werden. Diese sind organisatorisch Teil der betreffenden Schulen. Der Besuch der Horte ist freiwillig. Für Grundschulkinder besteht ein Anspruch auf Förderung in einem Hort an einer Grundschule von montags bis freitags mit einer täglichen Betreuungszeit von zehn Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit."

Artikel 5
Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes

Dem § 9 Abs. 1 Nr. 12 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2009 (GVBl. S.1) wird folgende Nr. 13. angefügt:

"13. ein Vertreter der landesweiten Eltervertretung für Kindertageseinrichtungen."

Artikel 6
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. August 2010 in Kraft.