Änderungstext

Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes
- Thüringen -

Vom 6. Juli 2026
(GVBl. Nr. 6 vom 23.07.2026 S. 145)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 23. Januar 2020 (GVBl. S. 1, 111), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 5 wird die Verweisung " § 92 Nr. 5" durch die Verweisung " § 92 Abs. 11 und 12" ersetzt.

2. § 92 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 92 Abweichungen und Sonderregelungen im Geschäftsbereich des für Schulwesen zuständigen Ministeriums

Für den Bereich Schulen gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen und Sonderregelungen:

  1. Allgemeine Regelungen:
    1. Dienststellen im Sinne des § 6 sind unter Ausschluss des § 6 Abs. 3 die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die Staatlichen Studienseminare für Lehrerausbildung, das Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien und die Staatlichen Schulämter.
    2. Die Sitzungen der Personalvertretungen und die Personalversammlungen finden grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit statt. Dies gilt nicht für die Stufenvertretungen.
    3. Die Sitzungen und Sprechstunden werden, soweit landeseigene Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können, in den Räumen der Schule durchgeführt. Jeder Schulträger ist verpflichtet, die erforderlichen Räume und Einrichtungsgegenstände zur Verfügung zu stellen. Notwendige Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung werden vom Land nicht erstattet.
    4. Dienstbefreiung nach § 45 Abs. 2 und Freistellung vom Dienst nach § 45 Abs. 3 für die Mitglieder der Personalvertretungen werden durch Rechtsverordnung des für Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.
  2. Regelungen für die Bezirkspersonalräte:
    1. Bei jedem Staatlichen Schulamt wird aus der Gesamtheit aller zum jeweiligen Schulamtsbereich gehörenden Beschäftigten ein Bezirkspersonalrat nach § 53 gebildet. Ergänzend zu § 5 bilden die angestellten und beamteten
      1. a) Erzieher an den Grundschulhorten und Lehrer an den Grundschulen,
      2. b) Sonderpädagogischen Fachkräfte und Lehrer an den Förderschulen,
      3. c) Lehrer an den Regelschulen sowie Lehrer und Erzieher an den Gemeinschaftsschulen, die die Klassenstufen bis 10 umfassen,
      4. d) Lehrer an den berufsbildenden Schulen, den Gymnasien, den Spezialgymnasien und den Kollegs sowie Lehrer und Erzieher an den Gemeinschaftsschulen, die die Klassenstufen bis 12 umfassen, und den Gesamtschulen
    2. gemeinsam eigenständige Gruppen.
    3. Abweichend von § 53 Abs. 3 Satz 2 besteht der Bezirkspersonalrat aus 19 Mitgliedern; er hat mindestens die Mitgliederzahl, die sich aus der Summe der Gruppenvertreter nach § 17 Abs. 3 ergibt.
    4. Für die Vertretung der Gruppen gilt § 17 Abs. 3 entsprechend. § 53 Abs. 6 Satz 1 und 2 finden keine Anwendung.
  3. Für den Hauptpersonalrat bei dem für Schulwesen zuständigen Ministerium gelten folgende Regelungen:
    1. Der bei dem für Schulwesen zuständigen Ministerium zu bildende besondere Hauptpersonalrat besteht aus den nach § 5 zu bildenden Gruppen sowie den in Nummer 2 Buchst. a Satz 2 genannten Gruppen. Abweichend von § 53 Abs. 6 erhält eine Gruppe von
      bis zu 1.000 Gruppenangehörigen einen Vertreter,
      1.001 bis 4.000 Gruppenangehörigen zwei Vertreter,
      4.001 und mehr Gruppenangehörigen drei Vertreter.

    2. Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt abweichend von § 53 Abs. 3 Satz 2 31 Mitglieder.
    3. § 53 Abs. 6 Satz 2 findet keine Anwendung.
  4. Für die im Bereich Schulen zu bildende Einigungsstelle gilt § 71 mit der Maßgabe, dass sich unter den von der Personalvertretung bestellten Beisitzern ein Vertreter der Gruppe befinden muss, die von der Angelegenheit unmittelbar betroffen ist.
  5. Für die in der Ausbildung für die Lehrerlaufbahnen stehenden Bediensteten (Lehramtsanwärter) gelten folgende Regelungen:
    a. Die Lehramtsanwärter sind für die Personalvertretungen nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Die Interessen der Lehramtsanwärter nach diesem Gesetz werden von dem Personalrat ihrer Ausbildungsschule wahrgenommen.
    b.Werden in einer Ausbildungsschule mindestens fünf Lehramtsanwärter ausgebildet, so können sie eine Vertrauensperson wählen. Der Leiter der Ausbildungsschule beruft einmal jährlich alle der Ausbildungsschule zugewiesenen Lehramtsanwärter zu einer Versammlung ein, in der die Vertrauensperson in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt wird. Für die Zusammenarbeit der Vertrauensperson mit dem Personalrat gilt § 40 Abs. 1 entsprechend.
" § 92 Abweichungen und Sonderregelungen für die Beschäftigten im Bereich Schulen

(1) Für die Beschäftigten im Bereich Schulen gilt dieses Gesetz mit den in den Absätzen 2 bis 12 geregelten Abweichungen und Sonderregelungen.

(2) Dienststellen im Sinne des § 6 sind die allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen, die Staatlichen Studienseminare für Lehrerausbildung, das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien und die Staatlichen Schulämter. § 6 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(3) Sitzungen der Personalvertretungen und Personalversammlungen finden grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit statt. Dies gilt nicht für die Stufenvertretungen.

(4) Sitzungen und Sprechstunden werden, soweit landeseigene Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können, in den Räumen der Schule durchgeführt. Jeder Schulträger ist verpflichtet, die erforderlichen Räume und Einrichtungsgegenstände zur Verfügung zu stellen. Notwendige Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung werden vom Land nicht erstattet.

(5) Näheres zur Dienstbefreiung nach § 45 Abs. 2 und Freistellung vom Dienst nach § 45 Abs. 3 für die Mitglieder der Personalvertretungen wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.

(6) Bei jedem Staatlichen Schulamt wählen die zum jeweiligen Schulamtsbereich gehörenden Beschäftigten der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen und des Staatlichen Schulamts einen Bezirkspersonalrat nach § 53. Ergänzend zu den nach § 5 zu bildenden Gruppen bilden die angestellten und beamteten

  1. Lehrer, Erzieher sowie die Pädagogischen Assistenzen an Grundschulen,
  2. Lehrer, Sonderpädagogischen Fachkräfte sowie die Pädagogischen Assistenzen an Förderschulen,
  3. Lehrer und Erzieher an Regelschulen und den Gemeinschaftsschulen, die die Klassenstufen bis 10 umfassen, sowie die Pädagogischen Assistenzen,
  4. Lehrer und Erzieher an berufsbildenden Schulen, Gymnasien, dem Kolleg, den Spezialgymnasien, den Gesamtschulen und den Gemeinschaftsschulen, die die Klassenstufen bis 12 oder 13 umfassen, sowie die Pädagogischen Assistenzen

gemeinsam eigenständige Gruppen.

(7) Abweichend von § 53 Abs. 6 erhält eine Gruppe der nach Absatz 6 Satz 1 zu wählenden Bezirkspersonalräte von

  1. bis zu 200 Gruppenangehörigen einen Vertreter,
  2. 201 bis 1.000 Gruppenangehörigen zwei Vertreter,
  3. 1.001 und mehr Gruppenangehörigen drei Vertreter.

Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt abweichend von § 53 Abs. 3 Satz 2 19 Mitglieder. § 53 Abs. 6 Satz 2 findet keine Anwendung.

(8) Die Beschäftigten der in Absatz 2 genannten Dienststellen wählen einen besonderen Hauptpersonalrat bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium.

(9) Der Hauptpersonalrat nach Absatz 8 besteht aus den nach § 5 zu bildenden Gruppen sowie den in Absatz 6 Satz 2 genannten Gruppen. Abweichend von § 53 Abs. 6 erhält eine Gruppe von

  1. bis zu 1.000 Gruppenangehörigen einen Vertreter,
  2. 1.001 bis 4.000 Gruppenangehörigen zwei Vertreter,
  3. 4.001 und mehr Gruppenangehörigen drei Vertreter.

Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt abweichend von § 53 Abs. 3 Satz 2 31 Mitglieder. § 53 Abs. 6 Satz 2 findet keine Anwendung.

(10) Für die im Bereich Schulen zu bildende Einigungsstelle gilt § 71 mit der Maßgabe, dass sich unter den von der Personalvertretung bestellten Beisitzern mindestens ein Vertreter der Gruppe befinden muss, die von der Angelegenheit unmittelbar betroffen ist.

(11) Die Lehramtsanwärter sind für die Personalvertretungen nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Die Interessen der Lehramtsanwärter nach diesem Gesetz werden von dem Personalrat ihrer Ausbildungsschule wahrgenommen.

(12) Werden in einer Ausbildungsschule mindestens fünf Lehramtsanwärter ausgebildet, so können sie eine Vertrauensperson wählen. Der Leiter der Ausbildungsschule beruft einmal jährlich alle der Ausbildungsschule zugewiesenen Lehramtsanwärter zu einer Versammlung ein, in der die Vertrauensperson in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt wird. Für die Zusammenarbeit der Vertrauensperson mit dem Personalrat gilt § 40 Abs. 1 entsprechend."

3. § 95 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Für die Personalvertretungen im Bereich Schulen des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums gelten folgende Übergangsbestimmungen:
  1. Die Stufenvertretungen, die am 1. Juni 2018 gebildet waren, bleiben abweichend von § 92 Nr. 2 und 3 bis zur nächsten regelmäßigen Personalratswahl hinsichtlich ihrer Vertretung in den Gruppen weiter im Amt. Die gewählten Vertreter der Gruppe nach § 92 Nr. 2 Buchstabe a Satz 2 Doppelbuchstabe cc vertreten die Lehrer an den Gemeinschaftsschulen, die die Klassenstufen bis 10 umfassen, und die Vertreter der Gruppe nach § 92 Nr. 2 Buchstabe a Satz 2 Doppelbuchstabe dd vertreten die Lehrer an den Gemeinschaftsschulen, die die Klassenstufen bis 12 umfassen. Im Falle einer zwischenzeitlich erforderlichen Neuwahl erfolgt diese nach den Regelungen, nach denen Stufenvertretungen am 1. Juni 2018 gebildet waren.
  2. Für alle Angelegenheiten, bei denen eine nach § 92 Nr. 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Zusammensetzung der Gruppen vorgesehen ist, gilt Nummer 1 entsprechend.
"(4) Für den Übergang aus Anlass der Änderungen durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes gelten folgende Bestimmungen:
  1. Die Hauptpersonalräte des bisherigen Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, des bisherigen Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft sowie der Staatskanzlei, die jeweils am 20. Januar 2025 gebildet waren, bleiben abweichend von § 32 Abs. 1 bis zur regelmäßigen Neuwahl nach § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 im Amt und führen ihre Geschäfte fort.
  2. Bis zu den in Nummer 1 genannten Personalratswahlen findet § 92 in der vor dem Tag des Inkrafttretens des Fünften Gesetzes zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung."

4. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (24.07.2026) in Kraft.

ID 261984

ENDE