Änderungstext
Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes
- Thüringen -
Vom 6. Juli 2026
(GVBl. Nr. 6 vom 23.07.2026 S. 145)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Thüringer Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 23. Januar 2020 (GVBl. S. 1, 111), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 5 wird die Verweisung " § 92 Nr. 5" durch die Verweisung " § 92 Abs. 11 und 12" ersetzt.
2. § 92 erhält folgende Fassung:
| alt | neu | |||||||||
| § 92 Abweichungen und Sonderregelungen im Geschäftsbereich des für Schulwesen zuständigen Ministeriums
Für den Bereich Schulen gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen und Sonderregelungen:
| " § 92 Abweichungen und Sonderregelungen für die Beschäftigten im Bereich Schulen
(1) Für die Beschäftigten im Bereich Schulen gilt dieses Gesetz mit den in den Absätzen 2 bis 12 geregelten Abweichungen und Sonderregelungen. (2) Dienststellen im Sinne des § 6 sind die allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen, die Staatlichen Studienseminare für Lehrerausbildung, das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien und die Staatlichen Schulämter. § 6 Abs. 3 findet keine Anwendung. (3) Sitzungen der Personalvertretungen und Personalversammlungen finden grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit statt. Dies gilt nicht für die Stufenvertretungen. (4) Sitzungen und Sprechstunden werden, soweit landeseigene Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können, in den Räumen der Schule durchgeführt. Jeder Schulträger ist verpflichtet, die erforderlichen Räume und Einrichtungsgegenstände zur Verfügung zu stellen. Notwendige Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung werden vom Land nicht erstattet. (5) Näheres zur Dienstbefreiung nach § 45 Abs. 2 und Freistellung vom Dienst nach § 45 Abs. 3 für die Mitglieder der Personalvertretungen wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt. (6) Bei jedem Staatlichen Schulamt wählen die zum jeweiligen Schulamtsbereich gehörenden Beschäftigten der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen und des Staatlichen Schulamts einen Bezirkspersonalrat nach § 53. Ergänzend zu den nach § 5 zu bildenden Gruppen bilden die angestellten und beamteten
gemeinsam eigenständige Gruppen. (7) Abweichend von § 53 Abs. 6 erhält eine Gruppe der nach Absatz 6 Satz 1 zu wählenden Bezirkspersonalräte von
Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt abweichend von § 53 Abs. 3 Satz 2 19 Mitglieder. § 53 Abs. 6 Satz 2 findet keine Anwendung. (8) Die Beschäftigten der in Absatz 2 genannten Dienststellen wählen einen besonderen Hauptpersonalrat bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium. (9) Der Hauptpersonalrat nach Absatz 8 besteht aus den nach § 5 zu bildenden Gruppen sowie den in Absatz 6 Satz 2 genannten Gruppen. Abweichend von § 53 Abs. 6 erhält eine Gruppe von
Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt abweichend von § 53 Abs. 3 Satz 2 31 Mitglieder. § 53 Abs. 6 Satz 2 findet keine Anwendung. (10) Für die im Bereich Schulen zu bildende Einigungsstelle gilt § 71 mit der Maßgabe, dass sich unter den von der Personalvertretung bestellten Beisitzern mindestens ein Vertreter der Gruppe befinden muss, die von der Angelegenheit unmittelbar betroffen ist. (11) Die Lehramtsanwärter sind für die Personalvertretungen nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Die Interessen der Lehramtsanwärter nach diesem Gesetz werden von dem Personalrat ihrer Ausbildungsschule wahrgenommen. (12) Werden in einer Ausbildungsschule mindestens fünf Lehramtsanwärter ausgebildet, so können sie eine Vertrauensperson wählen. Der Leiter der Ausbildungsschule beruft einmal jährlich alle der Ausbildungsschule zugewiesenen Lehramtsanwärter zu einer Versammlung ein, in der die Vertrauensperson in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt wird. Für die Zusammenarbeit der Vertrauensperson mit dem Personalrat gilt § 40 Abs. 1 entsprechend." |
3. § 95 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(4) Für die Personalvertretungen im Bereich Schulen des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums gelten folgende Übergangsbestimmungen:
| "(4) Für den Übergang aus Anlass der Änderungen durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes gelten folgende Bestimmungen:
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4. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (24.07.2026) in Kraft.
ID 261984
| ENDE |