Änderungstext
Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes
- Thüringen -
Vom 6. Juli 2026
(GVBl. Nr. 6 vom 23.07.2026 S. 147)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
Das Thüringer Kindergartengesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. 2026 S. 22), wird wie folgt geändert:
1. § 7 erhält folgende Fassung:
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| § 7 Ziele und Aufgaben der Kindertageseinrichtungen
(1) In Anerkennung der vorrangigen Verantwortung der Eltern für die Bildung, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder haben die Kindertageseinrichtungen einen familienunterstützenden und familienergänzenden Förderungsauftrag. Die pädagogischen Fachkräfte der Kindertageseinrichtung bieten dem Kind die notwendige Sensibilität, den Schutz und die erforderliche Sicherheit. Sie befriedigen die kindlichen Bedürfnisse nach Stabilität und Kontinuität, emotionaler Geborgenheit, Aufmerksamkeit, Zuwendung, Kontakten mit anderen Kindern und nach einem angemessenen Wechsel zwischen Ruhe und Aktivitäten in einem durch regelhafte Abläufe gekennzeichneten Tagesablauf. Die Interaktionen mit den Kindern sollen deren Verschiedenartigkeit und Individualität berücksichtigen und sich durch persönliches Engagement und Empathie der pädagogischen Fachkräfte auszeichnen. Die Arbeit der Kindertageseinrichtungen berücksichtigt das Recht des Kindes auf Spiel, unterstützt die natürliche Neugier des Kindes, fordert eigenaktive Bildungsprozesse heraus, greift Themen des Kindes auf und entwickelt diese gemeinsam mit dem Kind weiter. Darüber hinaus soll sie den Erwerb sozialer Kompetenzen, wie Selbstständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Gemeinschaftsfähigkeit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und Lebensweisen sowie Kreativität und Fantasie fördern. Grundlage für die pädagogische Arbeit in den Kindertageseinrichtungen ist der vom Ministerium erarbeitete Bildungsplan. (2) Kindertageseinrichtungen sollen auf die Gleichberechtigung, die Zusammenarbeit und das Zusammenleben aller Menschen hinwirken. Die Arbeit der Kindertageseinrichtung achtet die Kinderrechte und vermittelt sie altersgerecht. Die pädagogische Arbeit in den Kindertageseinrichtungen ist so zu gestalten, dass Kinder entsprechend ihres Entwicklungsstandes in die Gestaltung der Bildungs- und Betreuungsarbeit einbezogen werden sowie bei der Gestaltung des Alltags und der Organisation der Kindertageseinrichtung mitwirken und mit entscheiden können. Für sie sind geeignete Verfahren der Beteiligung und die Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten vorzusehen und zu praktizieren. (3) Die Kindertageseinrichtungen nehmen ihren Auftrag zum Wohl des Kindes im ständigen engen Austausch mit den Eltern wahr und gewährleisten deren Anspruch auf Information und Beratung hinsichtlich aller Fragen zur Entwicklung ihres Kindes. Die pädagogischen Fachkräfte berücksichtigen die Anregungen und Hinweise der Eltern und der anderen für die Entwicklung des Kindes relevanten Personen und Institutionen in ihrer Tätigkeit. Sie informieren die Eltern über wesentliche Entwicklungen des Kindes mindestens einmal im Kalenderjahr in einem Entwicklungsgespräch, dessen Inhalt zu dokumentieren ist, und weisen sie auf Angebote zur Familienbildung, der Familienberatung sowie der Frühförderung und weiterer Fördermöglichkeiten hin. Dazu kooperieren die Kindertageseinrichtungen mit geeigneten Einrichtungen in ihrem Sozialraum. (4) Jede Kindertageseinrichtung erstellt eine für sie verbindliche pädagogische Konzeption, die die Umsetzung der im Bildungsplan und in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Ziele und Aufgaben beschreibt und konkretisiert. Die Konzeption enthält Aussagen zur Gestaltung von Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsprozessen unter Beachtung einer die Gesundheit fördernden Lebensweise sowie der pädagogischen Raumgestaltung. Die pädagogische Konzeption ist kontinuierlich fortzuschreiben. (5) Um einen erfolgreichen Übergang der Kinder von der Kindertageseinrichtung in die Schule zu erreichen, hat die nach Absatz 4 zu erstellende Konzeption Aussagen zur Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtung und Schule zu enthalten. Das pädagogische Personal von Kindertageseinrichtung und Schule soll zu diesem Zweck eng zusammenarbeiten. (6) Der Träger einer Kindertageseinrichtung hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass seine pädagogischen Fachkräfte sowie das weitere geeignete Personal nach § 16 Abs. 6 gewichtigen Anhaltspunkten nachgehen, die eine Gefährdung des Wohles eines von ihnen betreuten Kindes vermuten lassen. Wird eine Gefährdung im Sinne des Satzes 1 vermutet, ist für das jeweilige Kind eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen, bei der eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuzuziehen ist. Die Eltern und das Kind sind bei der Erstellung der Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierbei der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Die pädagogischen Fachkräfte sowie das weitere geeignete Personal wirken bei den Eltern auf die Inanspruchnahme von Hilfen hin, wenn diese erforderlich erscheinen. Sie informieren das Jugendamt, wenn die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Hierauf sind die Eltern vorab hinzuweisen, wenn dadurch der Schutz des Kindes nicht gefährdet wird. (7) Die Kindertageseinrichtungen arbeiten auf der Basis kontinuierlicher Selbstevaluation unter Einbeziehung des Elternbeirats konsequent und systematisch an der Weiterentwicklung der Qualität. In die Selbstevaluation sind die Kinder einzubeziehen. | " § 7 Ziele und Aufgaben der Kindertageseinrichtungen
(1) In Anerkennung der vorrangigen Verantwortung der Eltern für die Bildung, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder haben die Kindertageseinrichtungen einen familienunterstützenden und familienergänzenden Förderauftrag. Kinder sind als eigenständige Persönlichkeiten mit eigenen Rechten und zugleich als Mitglieder einer sozialen Gemeinschaft wahrzunehmen. Ziel ist die Förderung der Entwicklung, Vermittlung einer verantwortlichen, demokratischen Grundhaltung und sozialer Kompetenzen sowie die Befähigung zu gleichberechtigter, aktiver und verantwortungsvoller Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die pädagogische Arbeit orientiert sich an den Prinzipien von Wertschätzung, Teilhabe, Selbstbestimmung und sozialer Verantwortung. Grundlage der pädagogischen Arbeit ist der vom Ministerium erarbeitete Thüringer Bildungsplan sowie anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse der frühkindlichen Bildung. (2) Kindertageseinrichtungen haben auf Gleichberechtigung, Zusammenarbeit und ein respektvolles Miteinander aller Menschen hinzuwirken. Die Meinung und der Wille des Kindes sind bei der Gestaltung des Alltags alters- und entwicklungsgemäß zu berücksichtigen. Geeignete Verfahren zur Beteiligung und Mitwirkung sowie Beschwerdemöglichkeiten in persönlichen Angelegenheiten sind vorzusehen, umzusetzen und kindgerecht zu vermitteln. Die in dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) (BGBl. 1992 II S. 121 -122-) anerkannten Kinderrechte sind in allen Bereichen der pädagogischen Arbeit zu achten. (3) Jede Kindertageseinrichtung hat eine für sie verbindliche pädagogische Konzeption zu erstellen und schriftlich festzuhalten, in der die Ziele und Aufgaben des Thüringer Bildungsplans umgesetzt und konkretisiert werden. Die Konzeption enthält Aussagen zur Gestaltung von Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsprozessen unter besonderer Berücksichtigung einer gesundheitsfördernden Lebensweise sowie der pädagogischen Raumgestaltung. Sie ist jederzeit einsehbar vorzuhalten beziehungsweise in der Einrichtung zu veröffentlichen sowie regelmäßig zu überprüfen und fort zuschreiben. Für einen gelingenden Übergang in die Schule sind darüber hinaus verbindliche Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtung und Schule zu vereinbaren. Fachkräfte der Kindertageseinrichtung und der Schule arbeiten eng zusammen, um die Fortsetzung der pädagogischen Förderung und eine individuelle Unterstützung der Kinder beim Übergang in die Schule sicherzustellen. (4) Zur entwicklungsangemessenen Förderung der Kinder sind deren Entwicklungsprozesse regelmäßig zu beobachten und unter Beachtung der pädagogischen Konzeption sowie der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu dokumentieren. Die Dokumentation kann Bild- oder Videomaterial enthalten und dient als Grundlage für Entwicklungsgespräche mit den Eltern. Die Sprachentwicklung ist Bestandteil der Beobachtung und wird durch eine alltagsintegrierte, kontinuierliche Sprachbildung unterstützt. (5) Kindertageseinrichtungen arbeiten im engen Austausch mit den Eltern und unter angemessener Beteiligung des Kindes an der Gestaltung der Bildungs- und Betreuungsprozesse. Die pädagogischen Fachkräfte berücksichtigen Anregungen der Eltern und weiterer relevanter Bezugspersonen. Mindestens einmal jährlich ist ein Entwicklungsgespräch mit den Eltern zu führen und zu dokumentieren. Die Einrichtung informiert über Angebote zur Familienbildung, Beratung und Frühförderung sowie wesentliche Aspekte der frühkindlichen Bildung und kooperiert mit geeigneten Einrichtungen im Sozialraum. Bei Entwicklungsauffälligkeiten wirken die Fachkräfte auf die Inanspruchnahme notwendiger Hilfen hin. (6) Der Träger stellt sicher, dass pädagogische Fachkräfte sowie weiteres geeignetes Personal Hinweisen auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung nachgehen. Bei Verdacht ist eine Gefährdungseinschätzung unter Einbeziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft vorzunehmen. Eltern und Kind sind in diesen Prozess einzubeziehen, soweit dadurch der Schutz des Kindes nicht gefährdet wird. Erforderliche Hilfen sind den Eltern anzubieten. Ist eine Abwendung der Gefährdung nicht auf andere Weise möglich, ist das Jugendamt zu informieren. Die Eltern sind hierüber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, sofern dadurch das Kindeswohl nicht beeinträchtigt wird. Die Pflicht nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII bleibt hiervon unberührt. (7) Kindertageseinrichtungen haben gemäß dem Thüringer Bildungsplan eine kontinuierliche und systematische Selbstevaluation durchzuführen. Hierbei sind anerkannte Indikatoren und Verfahren der Qualitätssicherung anzuwenden. Kinder, der Elternbeirat sowie weitere Beteiligte, wie beispielsweise Familien oder andere Personensorgeberechtigte, sind in den Evaluationsprozess einzubeziehen. Die Ergebnisse der Selbstevaluation sind zu dokumentieren, mit der Fachberatung nach § 11 zu reflektieren und für die Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit nutzbar zu machen." |
2. § 7a erhält folgende Fassung:
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| § 7a Qualitätssicherung und -entwicklung
Zwischen dem Ministerium und den Spitzenverbänden nach § 126 Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung und den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege sind Vereinbarungen über die Qualitätssicherung und -entwicklung zur Gewährleistung der Ziele nach § 7 abzuschließen. | " § 7a Sprachliche Bildung
Sprachliche Bildung ist der Schlüssel zu gesellschaftlicher und Bildungsteilhabe. Als solche ist sie alltagsintegrierter Bestandteil frühkindlicher Bildung in jeder Kindertageseinrichtung. Auf Grundlage der Erkenntnisse aus dem Transferprojekt "Thüringer Qualitätskompass - sprachliche Bildung und inklusive Kindergartenentwicklung" soll zudem in jeder Einrichtung eine bedarfsgerechte Förderung der sprachlichen Entwicklung erfolgen. Die wirksame Gestaltung sprachlicher Bildungsanlässe setzt dabei voraus, dass sprachliche Entwicklungsprozesse differenziert erkannt und individuelle Förderbedarfe angemessen berücksichtigt werden können. Damit sprachliche Bildungsprozesse im Alltag sensibel wahrgenommen, gezielt aufgegriffen und nachhaltig begleitet werden können, bedarf es geeigneter Rahmenbedingungen und einer kontinuierlichen Sicherung der pädagogischen Qualität." |
3. § 11 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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| Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat das Angebot einer bedarfsgerechten Fachberatung zum Zweck der Umsetzung der Vereinbarung zur Qualitätssicherung und -entwicklung nach § 7a zu gewährleisten. | "Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat das Angebot einer bedarfsgerechten Fachberatung zum Zweck der Umsetzung der in den §§ 7 und 7a genannten Aufgaben und Ziele zu gewährleisten." |
4. § 16 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
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Darüber hinaus sind pädagogische Fachkräfte im Sinne des Satzes 1
| "Darüber hinaus sind pädagogische Fachkräfte im Sinne des Satzes 1
|
5. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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| Der Bedarfsplan weist für die Gemeinden des Planungsgebiets die Kindertageseinrichtungen und die Plätze der Kindertagesbetreuung aus, die zur Erfüllung des Anspruchs nach § 2 erforderlich sind. | "Der Bedarfsplan weist für die Gemeinden des Planungsgebiets die Kindertageseinrichtungen und die Plätze der Kindertagesbetreuung aus, die zur Erfüllung des Anspruchs nach § 2 erforderlich sind, und stellt die Zahl der genehmigten Plätze, die Zahl der belegten Plätze und den voraussichtlichen Bedarf an Plätzen in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege jährlich für die nächsten vier Jahre fest." |
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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| Hierbei sind die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sowie das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 zu beachten. | "Zu beachten sind insbesondere
|
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Jugendhilfeausschuss" die Angabe "bis zum Ablauf des 31. Juli des jeweiligen Kindergartenjahres" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "auszulegen" die Worte "und auf der Internetseite des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu veröffentlichen" eingefügt.
6. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Gemeinde" die Worte "bis zum Ablauf des 30. April eines jeden Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr" eingefügt.
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
"(3) Investitionen sind keine Betriebskosten im Sinne des Absatzes 1. Die Abgrenzung zwischen Investitions- und Erhaltungsaufwand erfolgt nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften zur Haushaltswirtschaft. Gleiches gilt für Tilgungsausgaben für Kredite entsprechend.
(4) Ausgaben für Erschließungsbeiträge nach § 127 Abs.1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung oder Beiträge nach § 7 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung sind weder Betriebsnoch Investitionskosten im Sinne dieses Gesetzes."
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
7. Nach § 25 werden folgende § 25a und 25b eingefügt:
" § 25a Zusätzlicher Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen
(1) Gemeinden, in deren Gemeindegebiet Kindertageseinrichtungen betrieben werden, in denen weniger als 51 Kinder betreut werden, erhalten vom Land in den Jahren 2026 und 2027 jeweils einen Landeszuschuss in Höhe von 240 Euro für jedes Kind, das in einer solchen Kindertageseinrichtung betreut wird.
(2) Grundlage für das Erfüllen der Voraussetzungen und die Festsetzung des Landeszuschusses nach Absatz 1 ist für das Jahr 2026 die zum 1. März 2025 beziehungsweise für das Jahr 2027 die zum 1. März 2026 erfasste Zahl der belegten Plätze im Rahmen der jährlichen Meldung nach § 47 Abs.1 Satz 2 SGB VIII.
(3) Die Auszahlung des zusätzlichen Landeszuschusses nach Absatz 1 erfolgt zum 15. August des jeweiligen Jahres durch das Staatliche Schulamt Südthüringen.
§ 25b Landesprogramm zur Anpassung von Kindertageseinrichtungen
(1) Gemeinden, in deren Gemeindegebiet Kindertageseinrichtungen betrieben werden, in denen weniger als 51 Kinder betreut werden, können vom Land für das Jahr 2027 auf Antrag Zuwendungen im Rahmen eines Landesprogramms nach Maßgabe des Haushalts im Zuge notwendiger Struktur- und Kapazitätsanpassung, unter anderem durch Fusionen von Kindertageseinrichtungen, infolge der demografischen Entwicklung und der rückläufigen Geburtenzahlen in Thüringen erhalten. Die Weiterleitung der Mittel durch Kommunen an nichtkommunale Träger soll entsprechend gewährleistet werden.
(2) Grundlage für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und die Festsetzung der Zuwendungen nach Absatz 1 ist die zum 1. März 2026 im Rahmen der jährlichen Meldepflicht nach § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII erfasste Zahl der belegten Betreuungsplätze aller von der Struktur- und Kapazitätsanpassung betroffenen Einrichtungen.
(3) Die Landesregierung regelt das Verfahren der Zuwendungsgewährung im Rahmen des Landesprogramms nach Absatz 1."
8. § 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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| (2) Die Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten und zu staffeln. Als Kriterien für eine Staffelung ist der vereinbarte Betreuungsumfang zu berücksichtigen. Als weitere Kriterien sind das Einkommen und die Anzahl der Kinder oder zumindest eines der beiden Kriterien heranzuziehen. Beabsichtigt der Träger einer Kindertageseinrichtung, die Elternbeiträge zu erhöhen, händigt er dem Elternbeirat vorher eine Darstellung der Kosten für den Betrieb der Kindertageseinrichtung aus und gewährt diesem auf Antrag Einsicht in die Unterlagen, die die dargestellten Kosten begründen oder belegen. Satz 4 gilt entsprechend im Verhältnis zwischen der Gemeinde und der Gemeindeelternvertretung, wenn eine Gemeinde die Elternbeiträge durch Satzung einheitlich regelt. | "(2) Die Elternbeiträge sind im jeweiligen Gemeindegebiet und der jeweiligen Kindertageseinrichtung nach einem einheitlichen Maßstab sowie sozialverträglich auszugestalten und zu staffeln. Als Kriterien für eine Staffelung ist der vereinbarte Betreuungsumfang zu berücksichtigen. Die Staffelung nach Satz 2 erfolgt nach der Anzahl der vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden oder nach Stundenkorridoren. Als weitere Kriterien sind das Einkommen und die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder oder zumindest eines der beiden Kriterien heranzuziehen. Beabsichtigt der Träger einer Kindertageseinrichtung, die Elternbeiträge zu erhöhen, ist dies im Rahmen der Anhörung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 auf Basis der Entwicklung der Betriebskosten nach § 22 Abs. 1 zu begründen und auf Antrag Einsicht in die Unterlagen zu gewähren." |
9. § 30 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.08.2027 siehe =>)
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "24 Monate" durch die Angabe "36 Monate" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
Die Gemeinde hat dem Ministerium jährlich bis zum 1. April die Anzahl der zum 1. März in allen Kindertageseinrichtungen im Gemeindegebiet betreuten Kinder mitzuteilen, die
und für die daher nach Absatz 1 im Zeitraum der letzten 24 Monate vor Schuleintritt kein Elternbeitrag geltend gemacht werden darf. | "Die Gemeinde hat dem Ministerium jährlich bis zum 1. April die Anzahl der zum 1. März in allen Kindertageseinrichtungen im Gemeindegebiet betreuten Kinder mitzuteilen, die
und für die daher nach Absatz 1 im Zeitraum der letzten 36 Monate vor Schuleintritt kein Elternbeitrag geltend gemacht werden darf." |
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 29 Abs. 2 Satz 3" durch die Verweisung " § 29 Abs. 2 Satz 4" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Geschwisterregelungen" durch die Worte "der Berücksichtigung der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder'' ersetzt.
10. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 1. der Gruppengröße und der Gruppenzusammensetzung zur Sicherung der Ziele nach § 7 Abs. 1 bis 3, | "1. der Gruppengröße und -zusammensetzung nach § 7 Abs. 3 Satz 2, der Gestaltung des Übergangs nach § 7 Abs. 3 Satz 4 sowie der Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung des Kindes einschließlich der Durchführung von Sprachstands- und Entwicklungsstandserhebungen nach § 7 Abs. 4," |
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. der Ausgestaltung des Verfahrens nach § 8 Abs. 3,"
c) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 3. der Qualität der Fachberatung nach § 11 Abs. 1 bis 3, | "3. der Ausgestaltung und Qualität der Fachberatung nach § 11 Abs. 1 bis 3," |
11. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Kindertageseinrichtungen, die bereits vor dem 1. August 2010 bestanden und eine Betriebserlaubnis hatten oder sich zu diesem Zeitpunkt im Bau befanden, haben die Flächenanforderungen nach § 15 Abs. 1 spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 zu erfüllen.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2027" durch die Angabe "31. Dezember 2026" ersetzt.
d) Folgender neue Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Die Träger haben satzungs- oder vertragsrechtliche Regelungen zu den Elternbeiträgen, die nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes in der am 1. Januar 2027 geltenden Fassung entsprechen oder nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der am 1. Januar 2027 geltenden Fassung zustande gekommen sind, bis zum 30. Juni 2027 an dieses Gesetz in der am 1. Januar 2027 geltenden Fassung anzupassen."
12. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen entsprechend angepasst.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten
1. Artikel 1 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2026 und
2. Artikel 1 Nr. 9 Buchst. a am 1. August 2027 in Kraft.
ID 261985
| ENDE |