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ThürAStVZustVO - Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und des technischen Verbraucherschutzes
- Thüringen -

Vom 8. August 2013
(GVBl. Nr. 8 vom 30.08.2013 S. 208; 18.12.2018 S. 731 18; 02.07.2024 S. 277 24; 16.09.2025 S. 198 25)



Überschrift geändert 25

§ 1 25

Arbeitsschutzbehörden sind:

  1. das fürArbeits- und Gesundheitsschutz zuständige Ministerium als oberste Landesbehörde und
  2. das Landesamt für Verbraucherschutz als obere Landesbehörde.

Sie nehmen die Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und des technischen Verbraucherschutzes nach Maßgabe der § § 2 bis 6 wahr.

§ 2 25

Für die Wahrnehmung der in der Anlage aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig.

§ 3 18

(1) Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständig für

  1. Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht den oberen oder unteren Behörden der Gewerbeaufsicht unter wechselnder Bezeichnung für diese Behörden übertragen sind, und
  2. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 111 OWiG, soweit ihm gegenüber unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert wurden, und nach § 130 OWiG, soweit eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wurde, deren Einhaltung das Landesamt für Verbraucherschutz zu überwachen hat.

(2) Für Betriebe und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, nimmt das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz die in Absatz 1 genannten Aufgaben wahr.

§ 4

Das für Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht der obersten Arbeitsschutzbehörde übertragen sind.

§ 5 25

In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises nach dieser Verordnung ist das Landesamt für Verbraucherschutz die Fachaufsichtsbehörde. Abweichend von Satz 1 ist das Landesverwaltungsamt zuständige Fachaufsichtsbehörde für Angelegenheiten nach dem Thüringer Ladenöffnungsgesetz vom 24. November 2006 (GVBl. S. 541) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 24

(1) Abweichend von § 36 Abs. 6 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) können ausschließlich die nachfolgend genannten Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden:

  1. Verfahren nach § 7 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 SprengG und
  2. Verfahren nach § 32 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) In den Fällen des § 7Abs. 1 und § 20 Abs. 1 SprengG sowie § 32 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist über den Genehmigungsantrag innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

§ 7 25

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

.

Anlage 18 25
(zu § 2)

I.
Übersicht zu dem in Abschnitt III nachfolgenden Verzeichnis


Teil A Arbeitsschutz und Arbeitszeit
1 Arbeitsschutz
1.1 Arbeitsschutzgesetz
1.2 Rechtsverordnungen aufgrund der §§ 18 und 19 ArbSchG
1.2.1 Arbeitsstättenverordnung
1.2.2 Druckluftverordnung
1.2.3 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
1.2.4 Baustellenverordnung
1.2.5 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
1.2.6 Betriebssicherheitsverordnung
1.2.7 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
1.2.8 Gefahrstoffverordnung
1.2.9 Biostoffverordnung
1.2.10 Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern
1.3 Gewerbeordnung
1.4 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
2 Arbeitszeitregelungen
2.1 Arbeitszeitgesetz
2.2 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie
2.3 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie
2.4 Fahrpersonalgesetz
2.5 Fahrpersonalverordnung
2.6 Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung
2.7 Thüringer Ladenöffnungsgesetz
2.8 Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern
2.9 Offshore-Arbeitszeitverordnung
2.10 Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung
3 Schutz bestimmter Personengruppen
3.1 Jugendarbeitsschutzgesetz
3.2 Mutterschutzgesetz
3.3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
3.4 Pflegezeitgesetz
3.5 Familienpflegezeitgesetz
3.6 Heimarbeitsgesetz
3.7 Kinderarbeitsschutzverordnung
4 Sonstiges Arbeitsschutzrecht
4.1 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
4.2 Berufskrankheiten-Verordnung
4.3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
4.4 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
Teil B Technischer Verbraucherschutz (Produktsicherheit-, Medizinprodukte- und Sprengstoffrecht einschließlich Marktüberwachung)
5 Produktsicherheit
5.1 Verordnung (EU) 2019/1020
5.2 Verordnung (EU) 2023/988
5.3 Produktsicherheitsgesetz
5.4 Rechtsverordnungen aufgrund des § 8 ProdSG
5.5 Marktüberwachungsgesetz
5.6 Verordnung (EU) 2019/515
5.7 Verordnung (EU) 2016/425
5.8 PSA-Durchführungsgesetz
5.9 Verordnung (EU) 2016/426
5.10 Gasgerätedurchführungsgesetz
5.11 Verordnung (EU) 2023/1230
6 Medizinprodukterecht
6.1 Verordnung (EU) 2017/745
6.2 Verordnung (EU) 2017/746
6.3 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
6.4 Rechtsverordnungen aufgrund der §§ 5, 7 und 88 MPDG
6.4.1 Medizinprodukte-Abgabeverordnung
6.4.2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung
6.4.3 Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung
7 Sprengstoffrecht
7.1 Sprengstoffgesetz
7.2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
7.3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
7.4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz
II. Erläuterungen zu dem in Abschnitt III enthaltenen Verzeichnis 18
1. Verwendete Abkürzungen für die zuständige Behörde
GewB untere Gewerbebehörde nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung
PolB Polizei im Vollzugsdienst im Sinne des § 1 des Thüringer Polizeiaufgabengesetzes vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung
TLV Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
TLUBN Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
TMSGAF das für Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständige Ministerium
TMUENF das für Chemikalienrecht zuständige Ministerium
Grundsätzlich gelten die Abkürzungen auch für die Mehrzahl.
2. Weitere verwendete Abkürzungen
DMIDS Deutsches Medizinprodukte-Informations- und Datenbanksystem des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
Safety Gate Safety-Gate-Portal (Schnellwarnmeldesystem der Europäischen Union für gefährliche Konsumgüter)
ICSMS Information and Communication System for Market Surveillance (internetgestütztes Informations- und Kommunikationssystem zur europaweiten Marktüberwachung von technischen Produkten)
3. Bedeutung von Zeichen bei mehreren zuständigen Behörden
Soweit in der Spalte 4 des Verzeichnisses mehrere Behörden aufgeführt sind oder keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen ist, zeigt der Schrägstrich die Zuständigkeit der Behörden, die im jeweiligen Aufgabenbereich tätig werden.
4. Zuständigkeit der Bergbehörden
Soweit in Spalte 4 des Verzeichnisses nach einem Schrägstrich das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz mit der der Abkürzung "TLUBN" als zuständige Behörde bestimmt ist, bezieht sich diese Zuständigkeit ausschließlich auf
a) Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht nach dem Bundesberggesetz ( BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen,

b) die Entsorgung von Abfällen unter Tage nach dem Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 23. November 2017 (GVBl. S. 246) in der jeweils geltenden Fassung sowie

c) Arbeiten, die zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Objekten des Altbergbaus und in unterirdischen Hohlräumen aufgrund des Thüringer Altbergbau- und Unterirdische-Hohlräume-Gesetzes (ThürABbUHG) vom 23. Mai 2001 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung ausgeführt werden.

Die Zuständigkeitsregelung nach Satz 1 gilt nicht für die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 ThürABbUHG genannten unterirdischen Hohlräume wie Tunnelbauten in Verbindung mit Verkehrsbauten oder Wasserbauwerken und für Gewerbetätigkeiten in unterirdischen Hohlräumen.

5. Abgrenzung von Zuständigkeiten für Unternehmen mit bergbaulichen Tätigkeiten

Für Unternehmen mit bergbaulichen Tätigkeiten werden folgende allgemeine Festlegungen zur Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen dem Landesamt für Verbraucherschutz nach dieser Verordnung und dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz nach den Bestimmungen der Thüringer Bergrecht- und Geologiedaten-Zuständigkeitsverordnung vom 1. November 2002 (GVBl. S. 444) in der jeweils geltenden Fassung getroffen:

a) Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer in § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BBergG bezeichneten Tätigkeit dienen oder zu dienen bestimmt sind, sowie Einrichtungen zur Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen, die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer bergbaulichen Anlage zum Abbau von Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes betrieben werden, unterliegen der Aufsicht des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz,

b) Einrichtungen über Tage, die der Weiterverarbeitung von bergbaulichen Rohstoffen dienen, unterliegen der Aufsicht des Landesamts für Verbraucherschutz,

c) in Einrichtungen, die sowohl Tätigkeiten nach Buchstabe a als auch wesentliche Tätigkeiten nach Buchstabe b durchführen, werden mit Zulassung des Hauptbetriebsplans unter Beteiligung des Landesamts für Verbraucherschutz Schnittstellen festgelegt, die die Zuständigkeiten zwischen dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz und dem Landesamt für Verbraucherschutz abgrenzen,

d) kleine Einrichtungen, die sowohl Tätigkeiten nach Buchstabe a als auch Tätigkeiten nach Buchstabe b durchführen, werden insgesamt der Aufsicht des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz unterstellt,

e) Einrichtungen auf dem Gelände von Bergbaubetrieben, die keinen bergbaulichen Bezug haben, unterliegen der Aufsicht des Landesamts für Verbraucherschutz.

6. Abgrenzung der Zuständigkeiten von denen der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten

Die im Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten vom 30. Juni 1994 (GVBl. S. 1224) in der jeweils geltenden Fassung geregelten Zuständigkeiten der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten bleiben unberührt.

7. Abgrenzung der Zuständigkeiten von denen der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Die im Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 16. und 17. Dezember 1993 (GVBl. 1994 S. 504) in der jeweils geltenden Fassung geregelten Zuständigkeiten der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik bleiben unberührt.

III. 18
Verzeichnis


Teil A

Arbeitsschutz und Arbeitszeit

Lfd. Nr.

Bestimmung

Verwaltungsaufgabe

zuständige
Behörde

1

2

3

4

1 Arbeitsschutz
1.1 Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung
1.1.1 § 17 Abs. 2 Satz 1 Beratung von Beschäftigten TLV
1.1.2 § 21 Abs. 1 Satz 2 Überwachung der Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes und der aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie Beratung der Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten TLV
1.1.3 Abs. 3 Satz 1 Zusammenwirken mit den Unfallversicherungsträgern auf der Grundlage einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie und Sicherstellung des Erfahrungsaustauschs TLV
1.1.4 Satz 3 Vereinbarung von Maßnahmen mit den Unfallversicherungsträgern zur Umsetzung von gemeinsamen Arbeitsprogrammen und Beratungs- sowie Überwachungsstrategien und Evaluierung deren Zielerreichung TMSGAF
1.1.5 Abs. 3a Übermitteln von Informationen zu durchgeführten Betriebsbesichtigungen und deren Ergebnissen an den Unfallversicherungsträger TLV
1.1.6 Abs. 4 Treffen von Vereinbarungen mit Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung TMSGAF
1.1.7 § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 Verlangen von Auskünften und der Überlassung von Unterlagen TLV
1.1.8 Abs. 2 Durchführung von Betriebsbesichtigungen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften TLV
1.1.9 Abs. 3 Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall TLV
1.1.9.1 Satz 1 im Bereich des öffentlichen Dienstes bei Maßnahmen, die den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen TLV
1.1.9.2 Satz 4 in den nicht von Nummer 1.1.9.1 erfassten Bereichen TLV im Einvernehmen mit dem TMSGAF
1.1.10 Satz 2 Setzen einer angemessenen Frist zur Ausführung der Anordnung TLV
1.1.11 Satz 3 Untersagung der von der Anordnung betroffenen Arbeit oder der Verwendung oder des Betriebs der von der Anordnung betroffenen Arbeitsmittel TLV
1.1.12 § 23 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme von Mitteilungen der Arbeitgeber TLV
1.1.13 Abs. 3 Satz 1 Unterrichtung der für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 zuständigen Behörden, der Träger der Sozialhilfe sowie der Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung TLV
1.1.14 Abs. 3 Satz 2 Zusammenarbeit mit den in § 23 Abs. 3 Satz 2 genannten Einrichtungen TLV
1.1.15 Abs. 4 Veröffentlichung des Jahresberichts TMSGAF
1.1.16 § 25 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLV
1.2 Rechtsverordnungen aufgrund der §§ 18 und 19 ArbSchG
1.2.1 Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) in der jeweils geltenden Fassung
1.2.1.1 § 3a Abs. 3 Zulassung von Ausnahmen TLV/TLUBN


Lfd. Nr.

Bestimmung

Verwaltungsaufgabe

zuständige
Behörde

1

2

3

4

1.2.1.2 § 9 Abs. 1 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLV/TLUBN
1.2.2 Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung
1.2.2.1 § 3 Abs. 1 und 3 Entgegennahme von Anzeigen TLV/TLUBN
1.2.2.2 Abs. 4 Verlangen von Mehrfertigungen und der Übermittlung der beizufügenden Unterlagen in schriftlicher Form bei elektronischen Anzeigen TLV/TLUBN
1.2.2.3 § 4 Abs. 3 Satz 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 2 Verlangen von Nachweisen im Einzelfall TLV/TLUBN
1.2.2.4 § 5, gegebenenfalls in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 2 über § 4 hinausgehende Anforderungen TLV/TLUBN
1.2.2.5 § 6 Satz 1, 5 und 7, gegebenenfalls in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen TLV/TLUBN
1.2.2.6 § 7 Abs. 4 Anordnung außerordentlicher Prüfungen TLV/TLUBN
1.2.2.7 § 11 Abs. 2 Satz 2 Entscheidung über Weiterbeschäftigung TLV/TLUBN
1.2.2.8 § 12 Abs. 1 Satz 4, 6 und 8 Zulassung von Ausnahmen TLV/TLUBN im
Einvernehmen
mit TLV
1.2.2.9 § 13 Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten TLV/TLUBN im
Einvernehmen
mit TLV
1.2.2.10 § 17 Abs. 1 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen TLV/TLUBN
1.2.2.11 § 18 Abs. 2 Satz 2 Erteilung des Befähigungsscheins TLV/TLUBN
1.2.2.12 § 21 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 2 Abs. 2 Ausnahmen von der Verpflichtung der Ausschleusung mit Sauerstoff TLV/TLUBN
1.2.2.13 § 22 Abs. 1, §§ 22a und 23 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLV/TLUBN
1.2.3 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung
1.2.3.1 § 3 Abs. 4 Satz 3 Anordnung zur Übermittlung einer Kopie der Vorsorgekartei TLV/TLUBN
1.2.3.2 § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Zulassung von Ausnahmen TLV/TLUBN
1.2.3.3 § 8 Abs. 2 Entgegennahme der Mitteilung über getroffene Maßnahmen TLV/TLUBN
1.2.3.4 Abs. 3 Entscheidung zum Untersuchungsergebnis auf Antrag TLV/TLUBN
1.2.3.5 § 10 Abs. 1 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLV/TLUBN
1.2.4 Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) in der jeweils geltenden Fassung
1.2.4.1 § 2 Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme von Vorankündigungen TLV
1.2.4.2 § 7 Abs. 1 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLV
1.2.5 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) in der jeweils geltenden Fassung
1.2.5.1 § 15 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall TLV/TLUBN im
Einvernehmen
mit TLV
1.2.5.2 Abs. 2 Zulassung der Verwendung des Wochen-Lärmexpositionspegels TLV/TLUBN
1.2.5.3 § 16 Abs. 1 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLV/TLUBN
1.2.6 Betriebssicherheitsverordnung Fassung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I, S. 49) in der jeweils geltenden
1.2.6.1 § 15 Abs. 2 Satz 3 und § 16 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1 Entscheidung über Prüffristen und Fristen wiederkehrender Prüfungen TLV/TLUBN
1.2.6.2 § 17 Abs. 1 Satz 4 Verlangen von Prüfbescheinigungen und Aufzeichnungen TLV/TLUBN
1.2.6.3 § 18 Erteilung einer Erlaubnis oder Teilerlaubnis für Errichtung, Betrieb sowie Änderungen der Bauart oder Betriebsweise TLV/TLUBN
1.2.6.4 § 19 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen TLV/TLUBN
1.2.6.5 Abs. 2 Verlangen von sicherheitstechnischen Beurteilungen TLV/TLUBN
1.2.6.6 Abs. 3 Verlangen von Dokumentationen, Nachweisen und Angaben TLV/TLUBN
1.2.6.7 Abs. 4 Zulassung von Ausnahmen von den §§ 8 bis 11 und Anhang 1 TLV/TLUBN
1.2.6.8 Abs. 5 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung TLV/TLUBN
1.2.6.9 Abs. 6 Verlängerung oder Verkürzung von Fristen nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 TLV/TLUBN


Lfd. Nr.

Bestimmung

Verwaltungsaufgabe

zuständige
Behörde

1

2

3

4

1.2.6.10 § 22 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLV/TLUBN
1.2.6.11 Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Anerkennung als befähigte Person TLV/TLUBN
1.2.7 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung
1.2.7.1 § 10 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen TLV/TLUBN im
Einvernehmen
mit dem TLV
1.2.7.2 § 11 Abs. 1 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLV/TLUBN
1.2.8 Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643 -1644-) in der jeweils geltenden Fassung
1.2.8.1 § 2 Abs. 4c Anerkennung emissionsarmer Verfahren TLV/TLUBN
1.2.8.2 § 10 Abs. 2 Satz 3 Anerkennung von Verfahren oder Geräten für die Luftreinigung TLV
1.2.8.3 § 10a Abs. 4 Nr. 1 Zugang zu den Daten des Verzeichnisses nach § 10a Abs. 1über die Beschäftigten, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben TLV/TLUBN
1.2.8.4 § 10a Abs. 5 Entgegennahme und Verlangen von Mitteilungen TLV/TLUBN
1.2.8.5 § 11a Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Nr. 3.4 Erteilung von Zulassungen für Betriebe bei Ausübung von Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Materialien im Bereich hohen Risikos TLV/TLUBN
1.2.8.6 § 11a Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I Nr. 3.5 Entgegennahme und Verlangen von Anzeigen bei Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Materialien TLV/TLUBN
1.2.8.7 § 15c Abs. 2 Entgegennahme der Anzeige zur erstmaligen und erneuten Verwendung von Biozid-Produkten oder diesbezügliche Änderungen TLV
1.2.8.8 § 15d Abs. 1 Satz 1 und 5 Erteilung einer Begasungserlaubnis TLV
1.2.8.9 Abs. 3 Entgegennahme der Anzeige und Zulassung von Verkürzungen der Fristen bei Begasungen TLV
1.2.8.10 § 15e Abs. 2 Verlangen der Niederschrift über die Begasungen TLV
1.2.8.11 § 18 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme einer Anzeige über Unfälle, Betriebsstörungen oder Krankheits- und Todesfälle TLV/TLUBN
1.2.8.12 Abs. 2 Verlangen von Mitteilungen nach § 18 Abs. 2 TLV/TLUBN
1.2.8.13 Abs. 3 Verlangen von Ergebnissen und Informationen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B TLV/TLUBN
1.2.8.14 Abs. 4 Verlangen von Nachweisen TLV/TLUBN
1.2.8.15 § 19 Abs. 1 und 2 Zulassung von Ausnahmen von den §§ 6 bis 15 TLV/TLUBN
1.2.8.16 Abs. 3 Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall über die nach § 23 des Chemikaliengesetzes in der Fassung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) in der jeweils geltenden Fassung möglichen Anordnungen hinaus TMSGAF im
Einvernehmen
mit TMUENF
1.2.8.17 Abs. 4 Verlangen des Nachweises einer Fachkunde zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung TLV/TLUBN
1.2.8.18 Abs. 5 Untersagung von Tätigkeiten und Anordnung der Stilllegung betroffener Arbeitsbereiche bei Unterlassung der Mitteilung TLV/TLUBN
1.2.8.19 § 19a Abs. 1 Anerkennung ausländischer Aus- und Weiterbildung TMSGAF
1.2.8.20 Abs. 2 Entscheidung über die Gleichwertigkeit einer ausländischen Qualifikation TMSGAF
1.2.8.21 §§ 21 und 22 Abs. 1 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLV/TLUBN
1.2.8.22 § 24 Abs. 1 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLV
1.2.8.23 Anhang I Nr. 3.7 Abs. 1 Anerkennung eines Sachkundelehrgangs TMSGAF
1.2.8.24 Anhang I Nr. 4.4 Abs. 1 Satz 2 und 3 Anerkennung von Sachkundelehrgängen und der Gleichwertigkeit von Aus- und Weiterbildung TMSGAF
1.2.8.25 Anhang I Nr. 4.4 Abs. 5 Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs TMSGAF
1.2.8.26 Anhang I Nr. 4.5 Abs. 1 Erteilung eines Befähigungsscheins TLV
1.2.8.27 Anhang I Nr. 4.5 Abs. 2 und 3 Verlängerung eines Befähigungsscheins TLV
1.2.8.28 Anhang I Nr. 4.5 Abs. 4 Widerruf eines Befähigungsscheins TLV
1.2.8.29 Anhang I Nr. 5.4.2.3 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige bei Lagerung von Stoffen und Gemische der Gruppen und Untergruppen A, D IV und E in Mengen von mehr als 25 Tonnen TLV/TLUBN


Lfd. Nr.

Bestimmung

Verwaltungsaufgabe

zuständige
Behörde

1

2

3

4

1.2.8.31 Anhang I Nr. 5.4.2.3 Abs. 3 Entgegennahme der Anzeige bei Änderung der Angaben nach Anhang I Nr. 5.4.2.3 Abs. 2 TLV/TLUBN
1.2.8.32 Anhang I Nr. 5.6 Zulassung von Ausnahmen nach § 19 Abs. 1 im Benehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung TLV/TLUBN
1.2.8.33 Anhang III Nr. 2.3 Abs. 6 Satz 1 Zustimmung zur Behandlung organischer Peroxide TLV/TLUBN
1.2.9 Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) in der jeweils geltenden Fassung
1.2.9.1 § 15 Abs. 1 Erteilung der Erlaubnis mit Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 TLV
1.2.9.2 Abs. 2 Entgegennahme behördlicher Entscheidungen und Anforderung weiterer Unterlagen TLV
1.2.9.3 Abs. 3 Satz 3 und 4 Anforderung zusätzlicher Unterlagen TLV
1.2.9.4 § 16 Abs. 1 und 4 Entgegennahme von Anzeigen TLV
1.2.9.5 § 17 Abs. 1 Entgegennahme von Unterrichtungen über Unfälle, Betriebsstörungen oder Krankheits- und Todesfälle TLV
1.2.9.6 Abs. 2 Verlangen von Dokumentationen, Verzeichnissen und Angaben TLV
1.2.9.7 § 18 Erteilung von Ausnahmen von den §§ 9, 10, 11 und 13 einschließlich der Anhänge II und III TLV
1.2.9.8 § 20 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLV
1.2.10 Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2531) in der jeweils geltenden Fassung
1.2.10.1 § 21 Abs. 1 Satz 1 Zulassung von Ausnahmen TLV
1.2.10.2 § 22 Abs. 1 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLV
1.3 Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung
1.3.1 § 139b Abs. 6 bis 8 Betreten und Besichtigung der Unterkünfte; Unterrichtung der zuständigen Behörde und Zusammenarbeit mit den in § 139b Abs. 7 und 8 genannten Behörden TLV/TLUBN
1.3.2 § 147 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLV/TLUBN
1.4 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146 -3162-) in der jeweils geltenden Fassung
1.4.1 § 10 Abs. 1 Nr. 1 Entgegennahme von Benachrichtigungen über gefährliche Mängel TLV
1.4.2 § 10 Abs. 1 und 3 Entgegennahme von Benachrichtigungen zur Beseitigung sicherheitserheblicher Mängel TLV
1.4.3 § 11 Abs. 1 Einrichtung des Anlagenkatasters TMSGAF
1.4.4 Abs. 6 Zulassung von Ausnahmen von § 11 Abs. 2 TMSGAF
1.4.5 § 18 Abs. 1 Einrichtung der Zulassungsbehörde TMSGAF
1.4.6 § 26 Abs. 1 Aufsicht über die Einhaltung des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen TLV/TLUBN
1.4.7 § 27 Abs. 1 Verlangen von Auskünften und des Überlassens von Unterlagen sowie Treffen dazu erforderlicher Anordnungen TLV/TLUBN
1.4.8 Abs. 2 Satz 1 Besichtigung und Kontrolle von überwachungsbedürftigen Anlagen und Einsicht in geschäftliche Unterlagen TLV/TLUBN
1.4.9 Abs. 2 Satz 2 Untersuchung von Unfällen und Schadensfällen TLV/TLUBN
1.4.10 Abs. 2 Satz 3 Verlangen von Unterstützung und Treffen dazu erforderlicher Anordnungen TLV/TLUBN
1.4.11 Abs. 5 Nr. 1 und 2 Anordnung von Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten oder zur Abwendung von Gefahren TLV/TLUBN
1.4.12 Nr. 3 Untersagung des Betriebs einer überwachungsbedürftigen Anlage TLV/TLUBN
1.4.13 Nr. 4 Stilllegung oder Beseitigung einer überwachungsbedürftigen Anlage bei fehlender Erlaubnis oder Prüfung TLV/TLUBN
1.4.14 Nr. 5 Anordnung der außerordentlichen Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage aus besonderem Anlass TLV/TLUBN
1.4.15 Abs. 6 Stilllegung einer überwachungsbedürftigen Anlage, wenn der Anlagenbetreiber nicht ermittelt werden kann TLV/TLUBN
1.4.16 § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 Verlangen von Auskünften, Unterstützung und Vorlage und Übersendung von Unterlagen sowie das Treffen dazu erforderlicher Anordnungen TLV/TLUBN
1.4.17 Nr. 2 Betreten und Besichtigung der Grundstücke und Geschäftsräume TLV/TLUBN
1.4.18 § 28 Abs. 1 Satz 2 und § 30 Unterrichtung der Zulassungsbehörde TLV/TLUBN
1.4.19 § 32 Abs. 1 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLV/TLUBN


Lfd. Nr.

Bestimmung

Verwaltungsaufgabe

zuständige
Behörde

1

2

3

4

2 Arbeitszeitregelungen
2.1 Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170 -1171-) in der jeweils geltenden Fassung
2.1.1 § 7 Abs. 5 Zulassung von Ausnahmen in Bereichen ohne Tarifvertrag TLV/TLUBN
2.1.2 § 13 Abs. 3 Nr. 1 Entscheidung über die Zulässigkeit einer Beschäftigung TLV/TLUBN
2.1.3 Nr. 2 Bewilligung von Beschäftigungen und Anordnungen über die Beschäftigungszeit
Buchst. a a) im Handelsgewerbe an Sonn- und Feiertagen TLV
Buchst. b b) an Sonn- und Feiertagen bei besonderen Verhältnissen TLV/TLUBN
Buchst. c c) an einem Sonntag zwecks Inventur TLV
2.1.4 Abs. 4 Bewilligung der Beschäftigung mit Arbeiten, die aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang an Sonn- und Feiertagen erfordern TLV/TLUBN
2.1.5 Abs. 5 Bewilligung einer Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen bei Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit TLV
2.1.6 § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Bewilligung von verlängerten täglichen Arbeitszeiten TLV/TLUBN
2.1.7 Nr. 3 Bewilligung von abweichender Dauer und Lage der Ruhezeiten im öffentlichen Dienst TLV
2.1.8 Nr. 4 Bewilligung von abweichenden Ruhezeiten im Zusammenhang mit Schichtwechsel TLV/TLUBN
2.1.9 Abs. 2 Zulassung von über die im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehenden Ausnahmen bei dringendem öffentlichen Interesse TLV
2.1.10 § 17 Abs. 1 Überwachung der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen TLV/TLUBN
2.1.11 Abs. 2 Anordnung von Maßnahmen TLV/TLUBN
2.1.12 Abs. 4 Verlangen von Auskünften und der Vorlage oder der Einsendung von Aufzeichnungen und Unterlagen TLV/TLUBN
2.1.13 Abs. 5 Betreten und Besichtigen von Arbeitsstätten TLV/TLUBN
2.1.14 § 22 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLV/TLUBN
2.2 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S. 885) in der jeweils geltenden Fassung
2.2.1 § 7 Abs. 2 Satz 1 Verlangen der Vorlage oder der Einsendung des Verzeichnisses nach § 7 Abs. 1 TLV
2.3 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie vom 20. Juli 1963 (BGBl. I S. 491) in der jeweils geltenden Fassung
2.3.1 § 8 Abs. 2 Satz 1 Verlangen der Vorlage oder der Einsendung des Verzeichnisses nach § 8 Abs. 1 TLV
2.4 Fahrpersonalgesetz in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung
2.4.1 § 4 Abs. 1 Aufsicht über die Ausführung
  • der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85/EWG und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.04.2006 S. 1, L 70 vom 14.03.2009 S. 19; L 101 vom 18.04.2015 S. 62; L 195 vom 20.07.2016 S. 83; L, 2023/90039, 19.10.2023),
  • der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.02.2014 S. 1; L 93 vom 09.04.2015 S. 103; L 246 vom 23.09.2015 S. 11),
  • der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und der Richtlinie 88/599/EWG über die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85/EWG (ABl. L 274 vom 09.10.1998 S. 1),
  • des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (BGBl. 1974 II S. 1473 -1475-) und
  • des Fahrpersonalgesetzes und der aufgrund des Fahrpersonalgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

jeweils in der jeweils geltenden Fassung

a) im Rahmen der Verkehrsüberwachung PolB
b) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände TLUBN
c) soweit nicht von den Buchstaben a und b erfasst TLV
2.4.2 Abs. 1a Anordnung von Maßnahmen
a) im Rahmen der Verkehrsüberwachung PolB
b) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände TLUBN
c) soweit nicht von den Buchstaben a und b erfasst TLV
2.4.3 Abs. 3 Verlangen von Auskünften und der Aushändigung, Einsendung oder Zurverfügungstellung von Unterlagen zur Ausführung der in § 4 Abs. 1 genannten Vorschriften
a) im Rahmen der Verkehrsüberwachung PolB
b) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände TLUBN
c) soweit nicht von den Buchstaben a und b erfasst TLV
2.4.4 Abs. 5 Betreten und Besichtigung von Grundstücken, Betriebsanlagen, Geschäftsräumen und Beförderungsmitteln und Durchführung von Prüfungen und Untersuchungen und Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen des Auskunftspflichtigen
a) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände TLUBN
b) im Übrigen TLV
2.4.5 § 4a Satz 1 Entscheidung über die Erteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten
a) Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerkarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust oder Beschädigung der Fahrerkarte Landkreise und kreisfreie Städte, in denen der Antragsteller den gewöhnlichen Wohnsitz hat, als Fahrerlaubnisbehörde
b) Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Werkstattkarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust oder Beschädigung der Werkstattkarte TLV
c) Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Unternehmenskarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust oder Beschädigung der Unternehmenskarten TLV
2.4.6 § 4c Abs. 2 Satz 1 Abruf gespeicherter Daten im automatisierten Verfahren im Zusammenhang mit der Ausgabe und Kontrolle von Fahrerkarten Landkreise und kreisfreie Städte/ TLV/PolB/ TLUBN
2.4.7 § 5 Abs. 1 Satz 1 Untersagung der Fortsetzung der Fahrt
a) im Rahmen der Verkehrsüberwachung PolB
b) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände TLUBN
c) soweit nicht von den Buchstaben a und b erfasst TLV
2.4.8 Satz 2 Halbsatz 1 Entzug oder Aussetzen der Gültigkeit der Fahrerkarte im Ausnahmefall TLV
2.4.9 Abs. 1a Anordnung der Prüfung des Fahrtenschreibers
a) im Rahmen der Verkehrsüberwachung PolB
b) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände TLUBN
c) soweit nicht von den Buchstaben a und b erfasst TLV
2.4.10 § 7 Untersagung der Weiterfahrt bis zur vollständigen Erbringung einer angeordneten Sicherheitsleistung PolB
2.4.11 §§ 8 und 8a Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
a) im Rahmen der Verkehrsüberwachung und sich daraus ergebende Verwarnungen mit und ohne Verwarnungsgeld PolB
b) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände TLUBN
c) soweit nicht von den Buchstaben a und b erfasst TLV


Lfd. Nr.

Bestimmung

Verwaltungsaufgabe

zuständige
Behörde

1

2

3

4

2.5 Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung
2.5.1 § 1 Abs. 3 Nr. 2 Satz 6 Bewilligung einer Abweichung TLV
2.5.2 Abs. 6 Satz 4 und 7 Nr. 3 Verlangen der Aushändigung oder der Vorlage von Aufzeichnungen
a) im Rahmen der Verkehrsüberwachung PolB
b) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände TLUBN
c) soweit nicht von den Buchstaben a und b erfasst TLV
2.5.3 Abs. 7 Satz 4 Verlangen der Aushändigung von Schaublättern
a) im Rahmen der Verkehrsüberwachung PolB
b) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände TLUBN
c) soweit nicht von den Buchstaben a und b erfasst TLV
2.5.4 § 2 Abs. 3 Verlangen der Vorlage von Ausdrucken
a) im Rahmen der Verkehrsüberwachung PolB
b) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände TLUBN
c) soweit nicht von den Buchstaben a und b erfasst TLV
2.5.5 Abs. 5 Satz 4 Verlangen der Zurverfügungstellung von kopierten Daten
a) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände TLUBN
b) soweit nicht von den Buchstaben a und b erfasst TLV
2.5.6 § 2a Satz 2 Verlangen der Vorlage von Unterlagen nach § 2a Satz 1
a) im Rahmen der Verkehrsüberwachung PolB
b) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände TLUBN
c) soweit nicht von den Buchstaben a und b erfasst TLV
2.5.7 § 5 Abs. 4 Satz 2 Verlangen der Aushändigung der Fahrerkarte
a) im Rahmen der Verkehrsüberwachung PolB
b) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen TLUBN
c) soweit nicht von den Buchstaben a und b erfasst TLV
2.5.8 § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 Entgegennahme der Meldung sowie Verlangen der Rückgabe der Werkstattkarte TLV
2.5.9 Abs. 2 Unterrichtung des Zentralen Fahrtenschreiberkartenregisters TLV
2.5.10 § 10 Entscheidung über die Nutzung von Kontrollkarten im Rahmen der Dienstausübung für Beschäftigte
a) der Polizei im Vollzugsdienst Landespolizeidirektion
b) des Landesamts für Verbraucherschutz und des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz TLV
2.5.11 § 20 Abs. 4 Kontrolle der Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage
a) im Rahmen der Verkehrsüberwachung PolB
b) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände TLUBN
c) soweit nicht von den Buchstaben a und b erfasst TLV
2.5.12 §§ 21 bis 23 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
a) im Rahmen der Verkehrsüberwachung durch Verwarnungsgeld PolB
b) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände TLUBN
c) soweit nicht von den Buchstaben a und b erfasst TLV
2.6 Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2957) in der jeweils geltenden Fassung
2.6.1 § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verlangen der Zurverfügungstellung von Verzeichnissen nach § 8 Abs. 1 TLV
2.6.2 § 9 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLV
2.7 Thüringer Ladenöffnungsgesetz
2.7.1 § 13 Abs. 1 Aufsicht über die Einhaltung
a) der §§ 4 bis 10 und der aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Vorschriften GewB
b) des § 12 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 TLV
2.7.2 Abs. 2 Anordnung von Maßnahmen hinsichtlich
a) der §§ 4 bis 10 und der aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Vorschriften GewB
b) des § 12 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 TLV
2.7.3 Abs. 3 Verlangen von Angaben, die zur Erfüllung der mit folgenden Bestimmungen in Zusammenhang stehenden Aufgaben erforderlich sind:
a) der §§ 4 bis 10 und der aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Vorschriften GewB
b) § 12 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 TLV
2.7.4 Abs. 4 Betreten von Arbeitsstätten, soweit es für die Überwachung der Einhaltung folgender Bestimmungen erforderlich ist:
a) der §§ 4 bis 10 und der aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Vorschriften GewB
b) § 12 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 TLV
2.7.5 § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten GewB
2.7.6 Nr. 3 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLV
2.7.7 Nr. 4 bis 6 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten GewB/TLV
2.8 Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) in der jeweils geltenden Fassung
2.8.1 § 7 Abs. 1 Aufsicht über die Einhaltung des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern
a) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände TLUBN
b) soweit nicht von Buchstabe a erfasst TLV
2.8.2 Abs. 2 Anordnung von Maßnahmen
a) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände TLUBN
b) soweit nicht von Buchstabe a erfasst TLV
2.8.3 Abs. 3 Verlangen von Auskünften und der Vorlage oder der Einsendung von Aufzeichnungen
a) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände TLUBN
b) soweit nicht von Buchstabe a erfasst TLV
2.8.4 Abs. 4 Betreten von Arbeitsstätten
a) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände TLUBN
b) soweit nicht von Buchstabe a erfasst TLV
2.8.5 § 8 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
a) in Unternehmen des Bergbaus, auch soweit diese am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Aufsichtsmaßnahmen im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände TLUBN
b) soweit nicht von Buchstabe a erfasst TLV
2.9 Offshore-Arbeitszeitverordnung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2228) in der jeweils geltenden Fassung
2.9.1 § 16 in Verbindung mit § 1 Nr. 1 Zulassung von Ausnahmen und Bestimmung erforderlicher Maßnahmen TLV
2.9.2 § 18 in Verbindung mit § 1 Nr. 1 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLV
2.10 Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2659) in der jeweils geltenden Fassung
2.10.1 § 14 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLV


Lfd. Nr.

Bestimmung

Verwaltungsaufgabe

zuständige
Behörde

1

2

3

4

3 Schutz bestimmter Personengruppen
3.1 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung
3.1.1 § 5 Abs. 5 und § 6 Bewilligung von Ausnahmen für Veranstaltungen mit Kindern, Bestimmung näherer Einzelheiten und Mitteilung der Entscheidung an den Arbeitgeber TLV
3.1.2 § 14 Abs. 5 Entgegennahme von Anzeigen TLV
3.1.3 § 27 Prüfung und Feststellung oder Erteilung von Beschäftigungsverboten oder -beschränkungen und Bewilligung von Ausnahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 TLV/TLUBN
3.1.4 § 28 Abs. 3 Anordnung von Vorkehrungen und Maßnahmen im Einzelfall TLV/TLUBN
3.1.5 § 30 Abs. 2 Anordnung der Anforderungen an die Unterkunft und die Pflege bei Erkrankungen im Einzelfall TLV
3.1.6 § 40 Abs. 2 Zulassung der Beschäftigung von Jugendlichen mit in der Bescheinigung nach § 39 Abs. 2 vermerkten Arbeiten, gegebenenfalls in Verbindung mit der Erteilung von Auflagen TLV/TLUBN im Einvernehmen mit TLV
3.1.7 § 41 Abs. 1 Verlangen der Vorlage oder der Einsendung von ärztlichen Bescheinigungen TLV/TLUBN
3.1.8 § 42 Mitteilungs- und Aufforderungspflicht bei gesundheitsgefährdenden Arbeiten TLV /TLUBN
3.1.9 § 44 haushalterische Abwicklung der durch das Land zu tragenden Untersuchungskosten nach dem Vierten Abschnitt des Jugendarbeitsschutzgesetzes TLV
3.1.10 § 50 Abs. 1 Verlangen der Mitteilung von Angaben sowie der Vorlage oder der Einsendung der vom Arbeitgeber zu führenden Verzeichnisse und Unterlagen TLV/TLUBN
3.1.11 § 51 Abs. 1 Aufsicht über die Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der aufgrund des Jugendarbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen TLV/TLUBN
3.1.12 Abs. 2 Betreten und Besichtigen von Arbeitsstätten TLV/TLUBN
3.1.13 Abs. 3 Berichterstattung über Aufsichtstätigkeit TLV
3.1.14 § 53 Mitteilung schwerwiegender Verstöße TLV
3.1.15 § 55 Abs. 1, 3 und 4 Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz, Berufung dessen Mitglieder und Festsetzung der Entschädigung TMSGAF
3.1.16 § 56 Bildung eines Ausschusses für Jugendarbeitsschutz TLV
3.1.17 § 58 Abs. 1 bis 4 und § 59 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLV/TLUBN
3.2 Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung
3.2.1 § 17 Abs. 2 Satz 1 Entscheidung über die Zulässigkeit einer Kündigung TLV
3.2.2 § 27 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme von Benachrichtigungen TLV/TLUBN
3.2.3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Verlangen von Angaben und der Vorlage oder der Einsendung von Unterlagen TLV/TLUBN
3.2.4 § 28 Entscheidung über eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr TLV/TLUBN
3.2.5 § 29 Abs. 1 Aufsicht über die Ausführung des Mutterschutzgesetzes und der aufgrund des Mutterschutzgesetzes erlassenen Vorschriften TLV/TLUBN
3.2.6 Abs. 2 Durchführung von Betriebsbesichtigungen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften und Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall TLV/TLUBN
3.2.7 Abs. 3 Satz 1 Anordnung von Maßnahmen, insbesondere Verbieten einer Beschäftigung und Bewilligung von Ausnahmen TLV/TLUBN
3.2.8 Abs. 4 Beratung der Arbeitgeber und der beschäftigten Personen TLV/TLUBN
3.2.9 Abs. 6 Erstellung und Veröffentlichung des Jahresberichts TMSGAF
3.2.10 § 32 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLV/TLUBN
3.3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung
3.3.1 § 18 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Entscheidung über die Zulässigkeit einer Kündigung TLV
3.4 Pflegezeitgesetz ( PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-) in der jeweils geltenden Fassung
3.4.1 § 5 Abs. 2 Satz 1 Entscheidung über die Zulässigkeit einer Kündigung TLV
3.5 Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) in der jeweils geltenden Fassung
3.5.1 § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG Entscheidung über die Zulässigkeit einer Kündigung TLV
3.6 Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) in der jeweils geltenden Fassung
3.6.1 § 1 Abs. 4 Satz 2 Zustimmung zur Entscheidung des Heimarbeitsausschusses über die Gleichstellung TMSGAF
3.6.2 § 1 Abs. 5 Satz 1 Entscheidung über die Gleichstellung ohne Heimarbeitsausschuss TMSGAF
3.6.3 § 3 Abs. 2 Aufsicht über die Durchführung des Heimarbeitsgesetzes TLV
3.6.4 § 6 Satz 2 Entgegennahme von Abschriften TLV
3.6.5 § 7 Entgegennahme von Mitteilungen über die erstmalige Beschäftigung von Personen mit Heimarbeit TLV
3.6.6 § 9 Abs. 2 Genehmigung von Entgelt- oder Arbeitszetteln anstelle von Entgeltbüchern TLV
3.6.7 Abs. 3 Satz 2 Verlangen der Vorlage von Entgeltbelegen TLV
3.6.8 § 10 Satz 2 Anordnung von erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Zeitversäumnis TLV
3.6.9 § 11 Abs. 2 Satz 5 Zustimmung zur Verteilung von Heimarbeit durch Entscheidung des Heimarbeitsausschusses und Bestimmung der Stelle zur Veröffentlichung TMSGAF
3.6.10 § 14 Abs. 2 Gewerbeaufsichtsamt im Sinne des Heimarbeitsgesetzes TLV
3.6.11 § 15 Gewerbeaufsichtsamt im Sinne des Heimarbeitsgesetzes TLV
3.6.12 § 16a Anordnung von Maßnahmen zur Durchsetzung der aufgrund des Heimarbeitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen als Gewerbeaufsichtsamt, Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse nach § 139b der Gewerbeordnung als Gewerbeaufsichtsamt TLV
3.6.13 § 19 Abs. 2 Satz 1 und 4 Zustimmung zu bindenden Festsetzungen des Heimarbeitsausschusses von Entgelten und sonstigen Vertragsbedingungen und Bestimmung der Stelle zur Veröffentlichung TMSGAF
3.6.14 § 19 Abs. 3 Satz 3 Billigung eines Vergleichs TLV
3.6.15 § 22 Abs. 3 Errichtung von Entgeltausschüssen TMSGAF
3.6.16 § 23 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Überwachung der Entgelte und sonstigen Vertragsbedingungen nach den §§ 17 bis 19, 21 und 22 TLV
3.6.17 § 24 Satz 1 und 2 sowie § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 Aufforderung zur Nachzahlung des Minderbetrags und Vorlage des Zahlungsnachweises TLV
3.6.18 § 25 Satz 1 sowie
§ 26 Abs. 1 und 2 Satz 1
Gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Nachzahlung des Minderbetrags an den Berechtigten TLV
3.6.19 § 28 Abs. 1 Verlangen von Auskünften und der Vorlage über alle die Entgelte berührenden Fragen und zur Vorlage weiterer Belege und Unterlagen sowie Durchführung von Erhebungen über Arbeitszeiten für einzelne Arbeitsstücke TLV
3.6.20 § 30 Verbot der Aus- und Weitergabe von Heimarbeit TLV
3.6.21 § 32 Abs. 1 und 2 und § 32a Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLV
3.7 Kinderarbeitsschutzverordnung vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508) in der jeweils geltenden Fassung
3.7.1 § 3 Feststellung der Zulässigkeit der Beschäftigung nach § 2 TLV


Lfd. Nr.

Bestimmung

Verwaltungsaufgabe

zuständige
Behörde

1

2

3

4

4 Sonstiges Arbeitsschutzrecht
4.1 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung
4.1.1 § 7 Abs. 2 Zulassung der Bestellung einer anderen Fachkraft mit entsprechenden Fachkenntnissen anstelle eines Sicherheitsingenieurs TLV/TLUBN
4.1.2 § 12 Anordnung von Maßnahmen TLV/TLUBN
4.1.3 § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Ausübung der Auskunfts- sowie der Betretungs- und Besichtigungsrechte TLV/TLUBN
4.1.4 § 18 Gewährung von Ausnahmen bei der Bestellung von
a) Fachkräften für Arbeitssicherheit TLV/TLUBN
b) Betriebsärzten TLV
4.1.5 § 20 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLV/TLUBN
4.2 Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung
4.2.1 § 3 Abs. 1 Satz 3 Äußerung bei Gefahr einer Berufskrankheit TLV
4.2.2 § 4 Abs. 1 Mitwirkung bei der Feststellung von Berufskrankheiten und von Krankheiten, die nach § 9 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wie Berufskrankheiten anzuerkennen sind TLV
4.2.3 Abs. 2 Entgegennahme der Unterrichtung über die Einleitung eines Feststellungsverfahrens und Mitwirkung im Rahmen der Beteiligung am Feststellungsverfahren TLV
4.2.4 Abs. 3 Entgegennahme der Ergebnisse und Möglichkeit zum Vorschlag ergänzender Beweiserhebungen TLV
4.2.5 Abs. 4 Erstellung von Zusammenhangsgutachten, Untersuchung oder Beauftragung einer Untersuchung zur Vorbereitung dieses Gutachtens TLV
4.2.6 § 5 Abs. 1 Anforderung der Gebühr für die Erstellung eines Zusammenhangsgutachtens TLV
4.3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -
4.3.1 § 20c Abs. 1 Satz 3 Entgegennahme der Mitteilungen von berufsbedingten gesundheitlichen Gefährdungen oder Berufskrankheiten TLV
4.4 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -
4.4.1 § 9 Abs. 7 Entgegennahme der Unterrichtung über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens bei Abweichung der Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme TLV
4.4.2 § 15 Abs. 4 Satz 3 Genehmigung von Unfallverhütungsvorschriften eines Unfallversicherungsträgers unter Aufsicht des Landes im Benehmen mit dem zuständigen Bundesministerium TMSGAF
4.4.3 § 20 Abs. 1a Entgegennahme und Verarbeitung der Informationen über durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren Ergebnisse von den Unfallversicherungsträgern TLV
4.4.4 § 23 Abs. 4 Beteiligung bei der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und von Sicherheitsbeauftragten TLV/TLUBN
4.4.5 § 25 Abs. 2 Satz 2 Entgegennahme und Weiterleitung der Berichte der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger TMSGAF
4.4.6 § 193 Abs. 7 Satz 1 Entgegennahme der Durchschriften von Unfallanzeigen, soweit keine Zuständigkeit nach Nummer 4.4.7 besteht TLV
4.4.7 Satz 2 Entgegennahme der Durchschriften von Unfallanzeigen, von Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen TLUBN
4.4.8 Satz 3 Entgegennahme der Durchschriften von Berufskrankheitenanzeigen TLV
4.4.9 Satz 4 Übersendung der Durchschriften von Berufskrankheitenanzeigen an den Unfallversicherungsträger TLV
4.4.10 § 206 Abs. 2 Satz 2 Genehmigung der Verarbeitung von Daten für Forschungsvorhaben und Anhörung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und der Landesärztekammer TMSGAF


Teil B Technischer Verbraucherschutz (Produktsicherheits-, Medizinprodukte- und Sprengstoffrecht einschließlich Marktüberwachung)

Lfd. Nr.

Bestimmung

Verwaltungsaufgabe

zuständige
Behörde

1

2

3

4

5 Produktsicherheit
5.1 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1; L 2024/90589 vom 01.10.2024) in der jeweils geltenden Fassung

Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von Marktüberwachungsaufgaben beschränkt sich auf Produkte im Anwendungsbereich des Artikels 2 in Verbindung mit den in Anhang I Nr. 4, 11, 12, 19, 29, 37, 45 bis 48, 52 bis 54, 57, 62, 63, 65 und 66 der Verordnung (EU) 2019/1020 angeführten folgenden Harmonisierungsrechtsvorschriften jeweils in der jeweils geltenden Fassung:

  • Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. 147 vom 09.06.1975 S. 40; L 220 vom 20.08.1975 S. 22; L 188 vom 13.07.2016 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über Invitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 07.12.1998 S. 1; L 74 vom 19.03.1999 S. 32; L 124 vom 25.05.2000 S. 66) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 03.07.2000 S. 1; L 311 vom 12.12.2000 S. 50; L 165 vom 17.06.2006 S. 35; L, 2024/90290, 8.5.2024) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24; L 76 vom 16.03.2007 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.06.2009 S. 1; L 33 vom 31.12.2013 S. 92) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.06.2010 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 27; L 94 vom 18.03.2021 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 90; L 297 vom 13.11.2015 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 251) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 309) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 357) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.06.2014 S. 164; L 157 vom 23.06.2015 S. 112) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 99) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 05.05.2017 S. 1; L 117 vom 03.05.2019 S. 9; L 334 vom 27.12.2019 S. 165; L 241 vom 08.07.2021 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung und
  • Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Invitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 05.05.2017 S. 176; L 117 vom 03.05.2019 S. 11; L 334 vom 27.12.2019 S. 167; L 233 vom 01.07.2021 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung.
5.1.1 Artikel 4 Abs. 3 Zusammenarbeit mit Wirtschaftsakteuren, Entgegennahme von Unterrichtungen, Verlangen zur Übermittlung von Informationen und Unterlagen, Aufforderung zu Maßnahmen TLV
5.1.2 Artikel 7 Zusammenarbeit mit Wirtschaftsakteuren, Aufforderung zur Zusammenarbeit TLV
5.1.3 Artikel 9 Vereinbarung und Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten zur Förderung der Konformität TLV
5.1.4 Artikel 12 Teilnahme an Peer Reviews TLV
5.1.5 Artikel 15 Verlangen der Erstattung von Kosten, soweit dazu eine Ermächtigung besteht TLV
5.1.6 Artikel 16 Ergreifung von Marktüberwachungsmaßnahmen, Aufforderung zur Ergreifung von Korrekturmaßnahmen TLV
5.1.7 Artikel 19 Abs. 1 Entscheidung über Maßnahmen bei Produkten mit ernstem Risiko und entsprechende Unterrichtung TLV
5.1.8 Artikel 20 Übermittlung von Informationen mittels des Informations- und Kommunikationssystems ICSMS und des Informationsaustauschsystems Safety Gate TLV
5.1.9 Artikel 22 bis 24 Wahrnehmung und Entscheidung über die mit Amtshilfe in Zusammenhang stehenden Aufgaben TLV
5.1.10 Artikel 25 bis 28 Zusammenarbeit mit Zollbehörden TLV
5.1.11 Artikel 34 Abs. 4 und 5 Eingabe der Angaben und Informationen in das Informations- und Kommunikationssystem ICSMS TLV
5.2 Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.05.2023 S. 1; L, 2023/90192, 19.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung
5.2.1 Artikel 15 Zusammenarbeit mit Wirtschaftsakteuren, Verlangen zur Übermittlung von Informationen, Entscheidung über Aufforderung zu regelmäßigen Fortschrittsberichten und über den Abschluss von Korrekturmaßnahmen TLV
5.2.2 Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 2 Verlangen von Nachweisen TLV
5.2.3 Artikel 22 Abs. 12 Zusammenarbeit mit Anbietern von Online-Marktplätzen TLV
5.2.4 Artikel 23 Ergreifen von Marktüberwachungsmaßnahmen TLV
5.2.5 Artikel 31 Vereinbarung und Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten TLV
5.2.6 Artikel 32 Durchführung gleichzeitig koordinierter Kontrollmaßnahmen TLV
5.3 Produktsicherheitsgesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147) in der jeweils geltenden Fassung
5.3.1 § 4 Abs. 3 Satz 1 Unterrichtung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin TLV
5.3.2 § 5 Abs. 3 Satz 1 Unterrichtung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin TLV
5.3.3 § 6 Abs. 4 Entgegennahme von Unterrichtungen, Unterrichtung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin TLV
5.3.4 § 9 Abs. 4 Anforderung von Informationen TLV
5.3.5 § 25 Wahrnehmung von Marktüberwachungsaufgaben nach § 25 sowie nach den auf § 8 beruhenden Rechtsverordnungen, soweit nach § 25 Abs. 1 Satz 2 keine andere Behörde für die Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes zuständig ist TLV


Lfd. Nr.

Bestimmung

Verwaltungsaufgabe

zuständige
Behörde

1

2

3

4

5.3.6 § 26 Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin TLV
5.3.7 § 28 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, soweit nach § 25 Abs. 1 Satz 2 keine andere Behörde für die Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes zuständig ist TLV
5.4 Rechtsverordnungen aufgrund des § 8 ProdSG
5.4.1 Marktüberwachungsaufgaben sowie Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten für die folgenden Verordnungen:

a) Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom 17. März 2016 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung,

b) Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470) in der jeweils geltenden Fassung,

c) Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - Verordnung über einfache Druckbehälter vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) in der jeweils geltenden Fassung,

d) Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704) in der jeweils geltenden Fassung,

e) Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) in der jeweils geltenden Fassung,

f) Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - Explosionsschutzprodukteverordnung vom 6. Januar 2016 (BGBl. I S. 39) in der jeweils geltenden Fassung,

g) Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - Aufzugsverordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 605) in der jeweils geltenden Fassung,

h) Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - Aerosolpackungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3805) in der jeweils geltenden Fassung,

i) Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - Druckgeräteverordnung vom
13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692) in der jeweils geltenden Fassung und

j) Fünfzehnte Verordnung über das Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und des Bereitstellens von Himmelslaternen auf dem Markt vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 6) in der jeweils geltenden Fassung.

TLV
5.5 Marktüberwachungsgesetz ( MüG) vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung

Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von Marktüberwachungsaufgaben nach § 1 Abs. 1 MüG beschränkt sich auf Produkte im Anwendungsbereich des Artikels 2 in Verbindung mit den in Anhang I Nr. 4, 11, 12, 19, 29, 37, 45 bis 48, 52 bis 54, 57, 62, 63, 65 und 66 der Verordnung (EU) 2019/1020 angeführten und in der laufenden Nummer 5.1 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften.

5.5.1 § 4 Abs. 2 Marktüberwachungsbehörde im Bereich des Fernabsatzes und Beschwerden TLV
5.5.2 Abs. 5 Entscheidung über die Vernichtung eines Produkts nach Artikel 28 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 TLV
5.5.3 Abs. 5 Entscheidung über die Vernichtung eines Produkts TLV
5.5.4 § 6 Abs. 1 und 2 Erstellung von Marktüberwachungsstrategien und deren Übermittlung an die Bundesnetzagentur TMSGAF
5.5.5 § 7 Wahrnehmung der Befugnisse TLV
5.5.6 § 8 Wahrnehmung von Marktüberwachungsaufgaben TLV
5.5.7 § 16 Abs. 1 bis 2 Datenübermittlung an das ICSMS TLV
5.5.8 § 17 Unterrichtung und Entgegennahme der Unterrichtung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu Maßnahmen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 TLV
5.5.9 § 18 Unterrichtung und Entgegennahme der Unterrichtung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin von Informationen über das Informationsaustauschsystem Safety Gate zu Maßnahmen oder beabsichtigten Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TLV
5.5.10 § 19 Abs. 2 und 5 Information der Öffentlichkeit TLV
5.5.11 § 21 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLV
5.6 Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (ABl. L 91 vom 29.03.2019 S.1) in der jeweils geltenden Fassung

Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von Marktüberwachungsaufgaben beschränkt sich auf Produkte im Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes und des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722 -2723-) in der jeweils geltenden Fassung.

5.6.1 Artikel 5 Bewertung von Waren TLV
5.6.2 Artikel 6 Aussetzung des Marktzugangs, TLV
5.7 Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
5.7.1 Artikel 8 Abs. 9 Satz 2 und Abs. 10 Entgegennahme von Unterrichtungen der Hersteller, Verlangen der Zurverfügungstellung von Informationen und Unterlagen TLV
5.7.2 Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b Verlangen der Aushändigung von Informationen und Unterlagen sowie deren Entgegennahme vom Bevollmächtigten TLV
5.7.3 Artikel 10 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 Entgegennahme von Unterrichtungen der Einführer TLV
5.7.4 Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 Entgegennahme von Unterrichtungen der Händler TLV
5.7.5 Artikel 13 Satz 1 Verlangen der Benennung der Wirtschaftsakteure TLV
5.7.6 Artikel 30 Abs. 2 Verlangen der Zurverfügungstellung von Akten TLV
5.7.7 Artikel 34 Abs. 1 Buchst. c Übermittlung eines Auskunftsersuchens über die Konformitätsbewertungstätigkeiten TLV
5.7.8 Artikel 38 Vollzugsaufgaben TLV
5.8 PSA-Durchführungsgesetz vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473 -475-) in der jeweils geltenden Fassung
5.8.1 § 2 Satz 1 Stichprobenartige Kontrollen TLV
5.8.2 § 3 Unterrichtung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin TLV
5.8.3 § 4 Veranlassung von Maßnahmen, Unterrichtung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin TLV
5.8.4 § 5 Unterrichtung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin TLV
5.8.5 § 8 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLV
5.9 Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 99) in der jeweils geltenden Fassung
5.9.1 Artikel 7 Abs. 8 Satz 2 und Abs. 9 Entgegennahme von Unterrichtungen der Hersteller, Verlangen der Zurverfügungstellung von Informationen und Unterlagen sowie zur Kooperation TLV
5.9.2 Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b Verlangen der Aushändigung von Informationen und Unterlagen sowie deren Entgegennahme vom Bevollmächtigten TLV


Lfd. Nr.

Bestimmung

Verwaltungsaufgabe

zuständige
Behörde

1

2

3

4

5.9.3 Artikel 9 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 Entgegennahme von Unterrichtungen der Einführer TLV
5.9.4 Artikel 10 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 Entgegennahme von Unterrichtungen der Händler TLV
5.9.5 Artikel 12 Satz 1 Verlangen der Benennung der Wirtschaftsakteure TLV
5.9.6 Artikel 29 Verlangen der Zurverfügungstellung von Akten TLV
5.9.7 Artikel 33 Abs. 1 Buchst. c Ersuchen von Auskünften TLV
5.9.8 Artikel 37 Vollzugaufgaben TLV
5.10 Gasgerätedurchführungsgesetz vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473) in der jeweils geltenden Fassung
5.10.1 § 2 Satz 1 Stichprobenartige Kontrollen TLV
5.10.2 § 3 Unterrichtung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin TLV
5.10.3 § 4 Veranlassung von Maßnahmen, Unterrichtung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin TLV
5.10.4 § 5 Unterrichtung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin TLV
5.10.5 § 8 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLV
5.11 Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. L 165 vom 29.06.2023 S. 1; L 169 vom 04.07.2023 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung

Anwendbar: ab 14. Januar 2027

5.11.1 Artikel 3 Nr. 31 Marktüberwachungsbehörde TLV
5.11.2 Artikel 10 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 10 Verlangen der Zurverfügungstellung von Informationen und Unterlagen TLV
5.11.3 Artikel 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 10 Verlangen der Zurverfügungstellung von Informationen und Unterlagen TLV
5.11.4 Artikel 12 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b Verlangen der Zurverfügungstellung von Informationen und Unterlagen TLV
5.11.5 Artikel 13 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2, Abs. 8 und 9 Entgegennahme der Unterrichtung, Verlangen der Zurverfügungstellung von Informationen und Unterlagen, Zusammenarbeit mit Einführern TLV
5.11.6 Artikel 14 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2, Abs. 7 und 8 Entgegennahme der Unterrichtung, Verlangen der Zurverfügungstellung von Informationen und Unterlagen, Zusammenarbeit mit Einführern TLV
5.11.7 Artikel 15 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Entgegennahme der Unterrichtung, Verlangen der Zurverfügungstellung von Informationen und Unterlagen, Zusammenarbeit mit Händlern TLV
5.11.8 Artikel 16 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Entgegennahme der Unterrichtung, Verlangen der Zurverfügungstellung von Informationen und Unterlagen, Zusammenarbeit mit Händlern TLV
5.11.9 Artikel 19 Abs. 1 Verlangen der Benennung der Wirtschaftsakteure TLV
5.11.10 Artikel 36 Abs. 2 Verlangen der Zurverfügungstellung von Akten TLV
5.11.11 Artikel 40 Abs. 1 Buchst. c Ersuchen von Auskünften TLV
5.11.12 Artikel 43 Vollzugsaufgaben TLV


Lfd. Nr.

Bestimmung

Verwaltungsaufgabe

zuständige
Behörde

1

2

3

4

6 Medizinprodukterecht
6.1 Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 05.05.2017 S. 1; L 117 vom 03.05.2019 S. 9; L 334 vom 27.12.2019 S. 165; L 241 vom 08.07.2021 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung:

Zuständigkeiten siehe laufende Nummer 6.3

6.2 Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Invitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 05.05.2017 S. 176; L 117 vom 03.05.2019 S. 11; L 334 vom 27.12.2019 S. 167; L 233 vom 01.07.2021 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung:

Zuständigkeiten siehe laufende Nummer 6.3

6.3 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz ( MPDG) vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung
6.3.1 § 4 Abs. 1 und 2 Entgegennahme von Anzeigen vor Aufnahme der Tätigkeit über das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem TLV
6.3.2 § 4 Abs. 3 Entgegennahme von Änderungen anzeigepflichtiger Angaben von Betrieben und Einrichtungen über das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem TLV
6.3.3 § 5 Abs. 1 und 2 Entgegennahme der Unterlagen TLV
6.3.4 § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Antragstellung auf Entscheidung bei der Bundesoberbehörde TLV
6.3.5 Abs. 5 Übermittlung der Entscheidungen an das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem TLV
6.3.6 § 9 Abs. 1 Satz 3 Verlangen einer Dokumentation nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TLV
6.3.7 § 10 Ausstellung von Freiverkaufszertifikaten TLV
6.3.8 § 41 Abs. 5 Entgegennahme von Stellungnahmen der Ethik-Kommission über das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem TLV
6.3.9 § 43 Abs. 3 Entgegennahme von Informationen zu Widerruf oder Rücknahme einer zustimmenden Stellungnahme durch die zuständige Ethikkommission über das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem TLV
6.3.10 § 45 Abs. 6 Entgegennahme von Informationen zu angeordneten Korrekturmaßnahmen durch die zuständige Bundesoberbehörde über das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem TLV
6.3.11 § 53 Abs. 3 Entgegennahme von Informationen zum Eingang einer Anzeige einer sonstigen klinischen Prüfung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über ein automatisiertes Verfahren TLV
6.3.13 § 58 Abs. 3 Entgegennahme der Stellungnahme durch die Ethik-Kommission bei wesentlichen Änderungen über das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem TLV
6.3.14 § 60 Abs. 4 Entgegennahme des Widerrufs oder der Rücknahme einer Stellungnahme durch die Ethik-Kommission über das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem TLV
6.3.15 § 64 Abs. 2 Entgegennahme von Mitteilungen durch den Sponsor über die vorübergehende Aussetzung oder den Abbruch der klinischen Prüfung über das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem TLV
6.3.16 § 65 Abs. 1 Verarbeitung personenbezogener Daten von klinischen Prüfungen im Rahmen der Erfüllung der Überwachungsaufgabe TLV
6.3.17 § 66 Abs. 2 Entgegennahme von Unterrichtungen des Sponsors TLV
6.3.18 § 67 Entgegennahme von Informationen durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte TLV
6.3.19 § 68 Abs. 1 Überwachung von klinischen Prüfungen, Leistungsstudien und sonstigen klinischen Prüfungen TLV
6.3.20 Abs. 3 Erfüllung von Unterrichtungspflichten TLV
6.3.21 § 69 Abs. 3 Entgegennahme von Informationen der Bewertung und Anordnung der Bundesoberbehörde zu unerwünschten Ereignissen und Produktmängeln TLV
6.3.22 § 71 Abs. 3 Abstimmung mit der Bundesoberbehörde zu Produktprüfungen oder Überprüfungen der Produktionsverfahren im Betrieb des Herstellers oder dessen Unterauftragnehmer TLV
6.3.23 § 72 Abs. 3 Unterstützung der Bundesoberbehörde zur Erstellung einer Risikobewertung entsprechend Erfordernis TLV
6.3.24 § 73 Abs. 2 Satz 2 Entgegennahme von Mitteilungen zum Abschluss einer Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld TLV
6.3.25 § 74 Abs. 1 Entgegennahme der Risikobewertung der Bundesoberbehörde; Durchführung der Bewertung nach Artikel 94 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 89 der Verordnung (EU) 2017/746, Maßnahmenergreifung nach Artikel 95 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 90 der Verordnung (EU) 2017/746 sowie Mitteilung nach Artikel 95 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 90 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/746 TLV
6.3.26 Abs. 2 Wahrnehmung der Befugnisse der in § 74 Abs. 2 genannten Maßnahmen TLV
6.3.27 Abs. 5 Unterrichtung der Bundesoberbehörde über getroffene Maßnahmen, Entgegennahme von Unterrichtungen über getroffene Maßnahmen der Bundesoberbehörde TLV
6.3.28 § 76 Abs. 1 Abstimmung mit der Bundesoberbehörde TLV
6.3.29 Abs. 3 Anordnung erforderlicher Maßnahmen TLV
6.3.30 § 77 Abs. 1 Überwachung von Betrieben, Einrichtungen, Sponsoren und Personen TLV
6.3.31 Abs. 2 Überwachung der medizinprodukterechtlichen Vorschriften sowie des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068) in der jeweils geltenden Fassung TLV
6.3.32 Abs. 3 Überwachung der angeordneten Maßnahmen der zuständigen Bundesoberbehörde sowie Überwachung der Sicherheitskorrekturmaßnahmen der Hersteller TLV
6.3.33 Abs. 4 Mitteilung an die Bundesoberbehörde TLV
6.3.34 § 78 Abs. 1 Wahrnehmung der Befugnis zum Ergreifen von Maßnahmen, um Verstöße zu beseitigen und künftigen Verstößen vorzubeugen TLV
6.3.35 Abs. 2 Unterrichtung der zuständigen Bundesoberbehörde und nach Erfordernis der übrigen zuständigen Behörden über die nach § 78 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen TLV
6.3.36 Abs. 3 Maßnahmeneinleitung bei sonstiger Nichtkonformität nach Artikel 97 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 92 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/746 TLV
6.3.37 § 79 Abs. 1 Wahrnehmung der Befugnisse bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen TLV
6.3.38 § 81 Nr. 2 Entgegennahme von Informationen bei Verdacht auf gefälschte Produkte durch Händler oder Importeure TLV
6.3.39 § 82 Abs. 2 Treffen von Maßnahmen zu Produktrückrufen oder Veranlassung von Rückrufen, sofern nach Artikel 98 der Verordnung (EU) 2017/745 erforderlich TLV
6.3.40 § 83 Abs. 3 Satz 1 Prüfen des Sachkenntnisnachweises von Medizinprodukteberatern TLV
6.3.41 § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Eingabe und Abruf von Daten und Informationen in den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Angelegenheiten TLV
6.3.42 Abs. 7 Satz 1 Beantragung personenbezogener Daten im Rahmen des Vollzugs des Medizinprodukterechts TLV
6.3.43 § 91 Abs. 1 Sicherstellung von Qualität, Leistung und Sicherheit von Produkten im Rahmen besonderer Aufgaben TLV
6.3.44 §§ 94 und 95 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sowie Einziehung von Gegenständen TLV
6.4 Rechtsverordnungen aufgrund der §§ 5, 7 und 88 MPDG
6.4.1 Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227) in der jeweils geltenden Fassung
6.4.1.1 § 4 Abs. 2 und 3 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLV
6.4.2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 38) in der jeweils geltenden Fassung
6.4.2.1 § 8 Abs. 4 Satz 4 Wahrnehmung der Befugnis, die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 hinsichtlich der Durchführung von Validierung und Leistungsbeurteilung der Prozesse bei der vom Betreiber beauftragten Stelle zu kontrollieren TLV
6.4.2.2 § 19 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLV
6.4.2.3 § 21 Abs. 5 Satz 2 Verlangen von Nachweisen TLV
6.4.2.4 Anlage 2 Nr. 3.2 Beauftragung von Messstellen für Vergleichsmessungen TLV
6.4.3 Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung vom 21. April 2021 (BGBl. I S. 833) in der jeweils geltenden Fassung
6.4.3.1 § 12 Abs. 2 Satz 1 Mitteilung von Angaben zur Erreichbarkeit außerhalb der üblichen Dienstzeiten an die zuständigen Bundesoberbehörden TMSGAF
6.4.3.2 § 14 Satz 3 Teilnahme an den Routinesitzungen mit der zuständigen Bundesoberbehörde TMSGAF


Lfd. Nr.

Bestimmung

Verwaltungsaufgabe

zuständige
Behörde

1

2

3

4

7 Sprengstoffrecht
7.1 Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) in der jeweils geltenden Fassung
7.1.1 § 5a Abs. 3 Anerkennung des Nachweises, dass Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind TLV/TLUBN
7.1.2 § 5d Verlangen der Vorlage von Unterlagen TLV/TLUBN
7.1.3 § 5e Abs. 5 Satz 1 Fachaufsicht über die benannte Stelle und Überwachung der benannten Stelle TLV/TLUBN
7.1.4 Abs. 6 Satz 1 Betreten und Besichtigen der Grundstücke, Geschäfts- und Laborräume TLV/TLUBN
7.1.5 § 5g Abs. 4 Anerkennung von Herstellererklärungen TLV/TLUBN
7.1.6 Abs. 6 Anforderungen an die Verwendung TLV/TLUBN
7.1.7 § 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 36 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis TLV/TLUBN
7.1.8 § 8 Abs. 4 Regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung TLV/TLUBN
7.1.9 § 8a Abs. 4 Aussetzen einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens TLV/TLUBN
7.1.10 Abs. 5 Satz 1 Einholen von Erkundigungen im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung TLV/TLUBN
7.1.11 Satz 2 Verlangen der Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaats, bei einer Bescheinigung eines fremdsprachigen Staats in beglaubigter Übersetzung TLV/TLUBN
7.1.12 § 8b Abs. 1 Satz 4 Einholen einer Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle TLV/TLUBN
7.1.13 Abs. 2 Satz 1 Verlangen der Vorlage eines Gutachtens über eine amts- oder fachärztliche oder fachpsychologische Untersuchung in Zweifelsfällen TLV/TLUBN
7.1.14 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abnahme einer Fachkundeprüfung TLV/TLUBN
7.1.15 § 11 Satz 2 Fristverlängerung aus besonderen Gründen TLV/TLUBN
7.1.16 § 12 Entgegennahme der Anzeige über die Fortsetzung des Betriebs nach dem Tod des Inhabers der Erlaubnis und Entscheidung über die Untersagung der Fortsetzung des Betriebs TLV/TLUBN
7.1.17 § 14 Entgegennahme der Anzeigen
a) über den Vertrieb pyrotechnischer Gegenstände
der Kategorien 1 und 2 an Endverbraucher
GewB
b) soweit nicht von Buchstabe a erfasst TLV/TLUBN
7.1.18 § 15 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 28 Verlangen der Vorlage von Nachweisen zur Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung TLV/TLUBN
7.1.19 § 15 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Nr. 1 in Verbindung mit § 15a Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen TLV/TLUBN
7.1.20 § 16 Abs. 1 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 28 Verlangen der Einsichtsgewährung in das Verzeichnis nach § 16 Abs. 1 Satz 1, Übernahme des Verzeichnisses bei Einstellung eines Betriebs TLV/TLUBN
7.1.21 § 16c Abs. 3 Satz 2 und 4 Verlangen der Einsichtsgewährung in das Verzeichnis pyrotechnischer Gegenstände, Übernahme des Verzeichnisses bei Einstellung eines Betriebs TLV/TLUBN
7.1.22 § 16d Abs. 2 Nr. 2 Verlangen der Vorlage aller erforderlichen Informationen und Unterlagen TLV/TLUBN
7.1.23 § 16e Satz 3 Entgegennahme der Unterrichtung über die Nichtkonformität und die bereits ergriffenen Maßnahmen TLV/TLUBN
7.1.24 § 16g Abs. 2 Satz 2 Verlangen der Einsichtnahme in technische Unterlagen TLV/TLUBN
7.1.25 § 16h Abs. 2 Satz 3 Entgegennahme der Unterrichtung über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen TLV/TLUBN
7.1.26 § 16i Abs. 4 Satz 3 Entgegennahme der Unterrichtung über Produktmängel und die ergriffenen Maßnahmen TLV/TLUBN
7.1.27 § 16k Abs. 1 Verlangen der Zurverfügungstellung aller Informationen und Unterlagen, Zusammenarbeit bei Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren TLV/TLUBN
7.1.28 Abs. 2 Aufforderung gegenüber Herstellern und Einführern, Prüfungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, ein Verzeichnis der Beschwerden und Rückrufe zu führen sowie Händler über Überwachungsmaßnahmen zu unterrichten TLV/TLUBN
7.1.29 Abs. 3 Aufforderung der Zurverfügungstellung von kostenlosen Stichproben oder Durchführung von Stichprobenahmen in Betriebs- oder Geschäftsräumen TLV/TLUBN
7.1.31 Abs. 4 Aufforderung gegenüber Herstellern und Einführern zum Ergreifen von geeigneten, erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen in einer gesetzten Frist oder zur Rücknahme oder zum Rückruf des Explosivstoffs oder pyrotechnischen Gegenstands TLV/TLUBN
7.1.32 § 16 Abs. 1 Aufforderung zur Nennung von Wirtschaftakteuren TLV/TLUBN
7.1.33 Abs. 2 Satz 1 Verlangen der Einsichtnahme in Informationen TLV/TLUBN
7.1.34 Satz 2 Übernahme von Informationen bei Einstellung eines Betriebs TLV/TLUBN


Lfd. Nr.

Bestimmung

Verwaltungsaufgabe

zuständige
Behörde

1

2

3

4

7.1.35 § 17 Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 28 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Lagern oder wesentlicher Änderungen TLV/TLUBN
7.1.36 Abs. 4 und 5 Entscheidung über die Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen oder deren Versagung TLV/TLUBN
7.1.37 § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie den §§ 9 und 10 Entscheidung über die Erteilung des Befähigungsscheins TLV/TLUBN
7.1.38 § 21 Abs. 3 Satz 2 Entgegennahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung TLV/TLUBN
7.1.39 Abs. 4 Entgegennahme der Mitteilung oder Anzeige TLV/TLUBN
7.1.40 § 22 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 28 und § 36 Abs. 4 Nr. 2 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall TLV/TLUBN
7.1.41 § 23 Satz 1, auch in Verbindung mit § 28 Verlangen der Vorlage von Urkunden TLV/TLUBN
7.1.42 § 26, auch in Verbindung mit § 28 Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen oder einen Unfall beim Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen TLV
7.1.43 § 27 Abs. 1 bis 5 Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb von und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder die Zulassung einer Ausnahme im Einzelfall im nicht gewerblichen Bereich TLV
7.1.44 §§ 30 und 31 Abs. 1 und 2
sowie § 32, auch in Verbin-
dung mit § 36 Abs. 4 Nr. 3
Überwachung des Umgangs und des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen, Verlangen der Auskunftserteilung und der Vornahme von Handlungen zur Überwachung, Anordnungen von Maßnahmen im Einzelfall, Sicherstellung explosionsgefährlicher Stoffe
a) im Zusammenhang mit dem Vertrieb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2 nach Anlage 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz an Endverbraucher und dem Überlassen dieser Gegenstände an andere GewB
b) soweit nicht von Buchstabe a erfasst TLV/TLUBN
7.1.45 § 33 Anordnung von Beschäftigungsverboten TLV/TLUBN
7.1.46 § 33b Prüfen von explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör, Treffen von Entscheidungen über notwendige vorläufige Maßnahmen TLV
7.1.47 § 33c auch in Verbindung mit § 36 Treffen von Entscheidungen über notwendige Maßnahmen zum Schutz von Verbraucher und Dritter, Übermittlung von Einwänden TLV
7.1.48 § 33d Entscheidung über Maßnahmen gegenüber Wirtschaftsakteuren TLV
7.1.49 § 34 Entscheidung über die Rücknahme und den Widerruf von Erlaubnis, Zulassung und Befähigungsschein TLV/TLUBN
7.1.50 § 35 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige über den Verlust von Urkunden TLV/TLUBN
7.1.51 § 39a Abs. 1 Unterrichtung der Meldebehörden TLV/TLUBN
7.1.52 Abs. 2 Entgegennahme von Informationen der Meldebehörden TLV/TLUBN
7.1.53 § 41 Abs. 1 bis 2 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten diejenige Behörde, der der Vollzug der Bestimmung obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet
7.1.54 § 43 Einziehung von Gegenständen diejenige Behörde, der der Vollzug der Bestimmung obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet
7.1.55 § 48 Satz 2 Verlangen der Änderung bereits errichteter oder genehmigter Sprengstofflager TLV/TLUBN
7.2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung
7.2.1 § 2 Abs. 5 Entscheidung über die Zulassung größerer Mengen im Einzelfall TLV/TLUBN
7.2.2 § 4 Abs. 2 Satz 2 Verlangen des Nachweises der eingeschränkten Fachkunde TLV/TLUBN
7.2.3 § 19 Abs. 2 Entscheidung über die Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften TLV/TLUBN
7.2.4 § 23 Abs. 3 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige für ein Feuerwerk der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember sowie der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig TLV
7.2.5 Satz 3 Entscheidung über einen Verzicht auf die Einhaltung der Frist TLV


Lfd. Nr.

Bestimmung

Verwaltungsaufgabe

zuständige
Behörde

1

2

3

4

7.2.6 Abs. 7 Entgegennahme der Anzeige der Verwendung pyrotechnischer Effekte auf Tourneen TLV
7.2.7 § 24 Abs. 1, in Verbindung mit § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 oder 2 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen TLV
7.2.8 Abs. 2 Satz 1 Entscheidung über die Anordnung von Abbrennverboten pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 TLV
7.2.9 § 25 Abs. 2 Entgegennahme der Mitteilung von den Grenzüberwachungsbehörden über die Einfuhr von Explosivstoffen sowie die gewerbliche Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen TLV/TLUBN
7.2.10 § 29 Abs. 2 Nichtanerkennung einer abgelegten Prüfung als Nachweis der Fachkunde TLV/TLUBN
7.2.11 § 30 Abnahme der Prüfung TLV/TLUBN
7.2.12 § 31 Abs. 2 Anfertigung einer Niederschrift, Unterzeichnung der Niederschrift TLV/TLUBN
7.2.13 § 31 Abs. 3 Anfertigung eines Zeugnisses und Unterzeichnung des Zeugnisses TLV/TLUBN
7.2.14 § 31 Abs. 4 Bestimmung einer Frist für eine Wiederholungsprü fung TLV/TLUBN
7.2.15 § 32 Abs. 1 Satz 1 Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde TMSGAF/ TLUBN
7.2.16 Abs. 5 Satz 2 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Wiederholungsverpflichtung TLV/TLUBN
7.2.17 § 34 Abs. 1 Entscheidung über die Zulassung zu einem Lehrgang TLV/TLUBN
7.2.18 § 36 Abs. 3 Abnahme einer Prüfung TLV/TLUBN
7.2.19 § 36 Abs. 4 Anfertigung einer Niederschrift, Unterzeichnung der Niederschrift TLV/TLUBN
7.2.20 § 36 Abs. 5 Anfertigung eines Zeugnisses und Unterzeichnung des Zeugnisses TLV/TLUBN
7.2.21 § 36 Abs. 6 Abnahme einer Prüfung, Anfertigung einer Niederschrift, Unterzeichnung der Niederschrift, Anfertigung Zeugnis und Unterzeichnung des Zeugnisses TLV/TLUBN
7.2.22 § 40 Abs. 5 Bestätigung des Empfangs von Unterlagen nach § 13 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) in der jeweils geltenden Fassung TLV/TLUBN
7.2.23 § 40a Abs. 1 Satz 1 Überprüfung, ob zwischen der Qualifikation der Anzeige erstattenden Person und den geforderten Kenntnissen ein wesentlicher Unterschied besteht TLV/TLUBN
7.2.24 Satz 2 Unterrichtung der die Anzeige erstattenden Person über ihr Wahlrecht nach § 40 Abs. 2 und 3 TLV/TLUBN
7.2.25 § 41 Abs. 4 Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses explosionsgefährlicher Stoffe und Zündmittel mit den Belegen TLV/TLUBN
7.2.26 Abs. 5a Satz 2 Entgegennahme von Daten einer Kontaktperson, die Auskunft zu Explosivstoffen nach Satz 1 geben kann TLV/TLUBN
7.2.27 § 44 Abs. 1 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall TLV/TLUBN
7.2.28 § 46 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
a) nach § 46 Nr. 7 bis 8a bei Zuwiderhandlungen gegen die §§ 17, 21 und 22, soweit pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 betroffen sind GewB
b) soweit nicht von Buchstabe a erfasst TLV/TLUBN
7.3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543) in der jeweils geltenden Fassung
7.3.1 § 2 Abs. 2 Satz 2 Verlangen von Nachweisen bei Abweichung TLV
7.3.2 § 3 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften des Anhang s zur Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, Verlangen des Nachweises, dass die andere Maßnahme ebenso wirksam ist TLV
7.3.3 § 7 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLV
7.4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783) in der jeweils geltenden Fassung
7.4.1 § 1 Abs. 1 und § 2 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige über beabsichtigte Sprengungen oder der Änderungsanzeige TLV/TLUBN
7.4.2 § 3 Abs. 2 Entscheidung über einen Verzicht auf Erstattung der Anzeige oder Einhaltung der Frist im Einzelfall TLV/TLUBN
7.4.3 § 4 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten TLV/TLUBN"


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE