Änderungstext
Verordnung
zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
und zur Neufassung der Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
Vom 10. Oktober 2005
(BGBl. Nr. 63 vom 12.10.2005 S. 2927)
Auf Grund des § 39 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), der zuletzt durch Artikel 12 Nr. 16 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, und des § 17 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Mitbestimmungsergänzungsgesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 10 Nr. 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Ersten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Die Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1682) wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 1 Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil
; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge.
gestrichen.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Wahlumschläge" durch das Wort "Stimmzettel" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Die abstimmende Person gibt ihren Namen an und wirft den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, in die Wahlurne, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist. | "(3) Die abstimmende Person kennzeichnet ihren Stimmzettel unbeobachtet und faltet ihn in der Weise, dass ihre Stimme nicht erkennbar ist. Danach gibt sie ihren Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist." |
3. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort " , Wahlumschlägen" gestrichen.
4. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in dem zugehörigen Wahlumschlag verschließt, | "1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in dem zugehörigen Wahlumschlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist;". |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "und legt die Wahlumschläge ungeöffnet" durch die Wörter " , öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt."
5. Die §§ 20, 39 und 60 werden jeweils wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "den Wahlumschlägen" gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig. | "Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmen einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig." |
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
gestrichen; die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 bis 8.
7. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 4 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil
; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge
gestrichen.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter "den Wahlumschlägen" gestrichen.
bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig. Ist auf einem Stimmzettel eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme. | "Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmen einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig." |
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
gestrichen; die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7.
9. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil
; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge
gestrichen.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "und Wahlumschläge" sowie die Wörter "und Wahlumschlägen" gestrichen.
10. In § 41 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)" gestrichen.
11. In § 42 Abs. 2 Satz 1 und § 76 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "den Wahlumschlägen" gestrichen.
12. Die §§ 46 und 64 werden jeweils wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den zugehörigen Wahlumschlägen verschließt, | "1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in den zugehörigen Wahlumschlägen verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten der Stimmzettel erkennbar ist;". |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "und legt die Wahlumschläge ungeöffnet" durch die Wörter " , öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt."
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
gestrichen; die bisherigen Nummern 2 bis 10 werden die Nummern 1 bis 9.
14. In § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Zehntel oder 100" durch die Angabe "Zwanzigstel oder 50" ersetzt.
15. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil
; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge
gestrichen.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "und Wahlumschläge" sowie die Wörter "und Wahlumschlägen" gestrichen.
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
gestrichen; die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 bis 8.
17. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)" gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "in einem Wahlumschlag" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt und es werden die Wörter "wenn Wahlumschläge verwendet werden." angefügt.
c) Nach Absatz 4 wird der Absatz 5 angefügt.
18. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "den Wahlumschlägen" gestrichen.
b) Dem Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Werden Wahlumschläge verwendet und" vorangestellt und das nachfolgende Wort "Befinden" klein geschrieben.
19. § 75 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter "in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)" gestrichen.
b) In Satz 4 werden die Wörter "in einem Wahlumschlag" gestrichen.
c) Nach Absatz 4 wird der Absatz 5 angefügt.
20. In § 78 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe " § 72 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 72 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5" ersetzt.
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
gestrichen; die bisherigen Nummern 2 bis 10 werden die Nummern 1 bis 9.
22. In § 90 wird die Angabe "72 Abs. 1 Satz 3 und 4" durch die Angabe "72 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Zweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Die Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1708) wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil
; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge
gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "und die Wahlumschläge" gestrichen.
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Wahlumschläge" durch das Wort "Stimmzettel" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Die abstimmende Person gibt ihren Namen an und wirft den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, in die Wahlurne, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist. | "(3) Die abstimmende Person kennzeichnet ihren Stimmzettel unbeobachtet und faltet ihn in der Weise, dass ihre Stimme nicht erkennbar ist. Danach gibt sie ihren Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist." |
3. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort " , Wahlumschlägen" gestrichen.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in dem zugehörigen Wahlumschlag verschließt, | "1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in dem zugehörigen Wahlumschlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist;". |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "und legt die Wahlumschläge ungeöffnet" durch die Wörter " , öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird der Satz 3 angefügt.
5. Die §§ 21, 41 und 66 werden jeweils wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "den Wahlumschlägen" gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig. | "Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig." |
6. In § 22 Abs. 1 wird die Nummer 1
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
gestrichen; die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7.
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
gestrichen; die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 bis 8.
8. § 32 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Auf die schriftliche Stimmabgabe sind die §§ 17 bis 20 entsprechend anzuwenden. | "Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, sind auf die schriftliche Stimmabgabe die §§ 17 , 19 und 20 entsprechend anzuwenden." |
9. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil
; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge
gestrichen.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "und Wahlumschläge" sowie die Wörter "und Wahlumschlägen" gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "und die Wahlumschläge" gestrichen.
10. In § 42 Abs. 1 wird die Nummer 1
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
gestrichen; die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 bis 6.
11. In § 44 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)" gestrichen.
12. In § 45 Abs. 2 Satz 1 und § 82 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "den Wahlumschlägen" gestrichen.
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
gestrichen; die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 bis 6.
14. Die §§ 50 und 70 werden jeweils wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den zugehörigen Wahlumschlägen verschließt, | "1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in den zugehörigen Wahlumschlägen verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten der Stimmzettel erkennbar ist;". |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "und legt die Wahlumschläge ungeöffnet" durch die Wörter " , öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird der Satz 3 angefügt:
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
gestrichen; die bisherigen Nummern 2 bis 10 werden die Nummern 1 bis 9.
16. In § 54 Abs. 1 werden die Wörter "hat der Unternehmenswahlvorstand" durch die Wörter "haben die Betriebswahlvorstände" ersetzt.
17. In § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Zehntel oder 100" durch die Angabe "Zwanzigstel oder 50" ersetzt.
18. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil
; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge.
gestrichen.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "und Wahlumschläge" sowie die Wörter "und Wahlumschlägen" gestrichen.
19. In § 71 Abs. 1 wird die Nummer 1
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
gestrichen; die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 bis 8.
20. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)" gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "in einem Wahlumschlag" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt und es werden die Wörter "wenn Wahlumschläge verwendet werden." angefügt.
c) Nach Absatz 4 wird der Absatz 5 angefügt.
21. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "den Wahlumschlägen" gestrichen.
b) Dem Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Werden Wahlumschläge verwendet und" vorangestellt und das nachfolgende Wort "Befinden" klein geschrieben.
22. § 81 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter "in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)" gestrichen.
b) In Satz 4 werden die Wörter "in einem Wahlumschlag" gestrichen.
c) Nach Absatz 4 wird der Absatz 5 angefügt.
23. In § 84 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe " § 78 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 78 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5" ersetzt.
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
gestrichen; die bisherigen Nummern 2 bis 10 werden die Nummern 1 bis 9.
25. In § 96 wird die Angabe "78 Abs. 1 Satz 3 und 4" durch die Angabe "78 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1741) wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "mindestens" gestrichen.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil
; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge
gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "und die Wahlumschläge" gestrichen.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Wahlumschläge" durch das Wort "Stimmzettel" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Die abstimmende Person gibt ihren Namen an und wirft den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, in die Wahlurne, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist. | "(3) Die abstimmende Person kennzeichnet ihren Stimmzettel unbeobachtet und faltet ihn in der Weise, dass ihre Stimme nicht erkennbar ist. Danach gibt sie ihren Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist." |
4. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort " , Wahlumschlägen" gestrichen.
5. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in dem zugehörigen Wahlumschlag verschließt, | "1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in dem zugehörigen Wahlumschlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist;". |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "und legt die Wahlumschläge ungeöffnet" durch die Wörter " , öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird der Satz 3 angefügt.
6. Die §§ 21 , 41 und 66 werden jeweils wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "den Wahlumschlägen" gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig. | "Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig." |
7. In § 22 Abs. 1 wird die Nummer 1
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
gestrichen; die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7.
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
gestrichen; die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 bis 8.
9. § 32 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Auf die schriftliche Stimmabgabe sind die §§ 17 bis 20 entsprechend anzuwenden. | "Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, sind auf die schriftliche Stimmabgabe die §§ 17 , 19 und 20 entsprechend anzuwenden." |
10. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil
; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge
gestrichen.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "und Wahlumschläge" sowie die Wörter "und Wahlumschlägen" gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "und die Wahlumschläge" gestrichen.
11. In § 42 Abs. 1 wird die Nummer 1
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
gestrichen; die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 bis 6.
12. In § 44 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)" gestrichen.
13. In § 45 Abs. 2 Satz 1 und § 82 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "den Wahlumschlägen" gestrichen.
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
gestrichen; die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 bis 6.
15. Die §§ 50 und 70 werden jeweils wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1.die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den zugehörigen Wahlumschlägen verschließt, | "1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in den zugehörigen Wahlumschlägen verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten der Stimmzettel erkennbar ist;". |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "und legt die Wahlumschläge ungeöffnet" durch die Wörter " , öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird der Satz 3 angefügt.
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
gestrichen; die bisherigen Nummern 2 bis 10 werden die Nummern 1 bis 9.
17. In § 54 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Unternehmenswahlvorstand" durch das Wort "Hauptwahlvorstand" ersetzt.
18. In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "kann der Betriebswahlvorstand (Unternehmenswahlvorstand)" durch die Wörter "können die Betriebswahlvorstände" ersetzt.
19. In § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Zehntel oder 100" durch die Angabe "Zwanzigstel oder 50" ersetzt.
20. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil
; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge
gestrichen.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "und Wahlumschläge" sowie die Wörter "und Wahlumschlägen" gestrichen.
21. In § 71 Abs. 1 wird die Nummer 1
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
gestrichen; die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 bis 8.
22. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)" gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "in einem Wahlumschlag" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt und es werden die Wörter "wenn Wahlumschläge verwendet werden." angefügt.
c) Nach Absatz 4 wird der Absatz 5 angefügt.
23. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "den Wahlumschlägen" gestrichen.
b) Dem Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Werden Wahlumschläge verwendet und" vorangestellt und das nachfolgende Wort "Befinden" klein geschrieben.
24. § 81 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter "in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)" gestrichen.
b) In Satz 4 werden die Wörter "in einem Wahlumschlag" gestrichen.
c) Nach Absatz 4 wird der Absatz 5 angefügt.
25. In § 84 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe " § 78 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 78 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5" ersetzt.
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
gestrichen; die bisherigen Nummern 2 bis 10 werden die Nummern 1 bis 9.
27. In § 96 wird die Angabe "78 Abs. 1 Satz 3 und 4" durch die Angabe "78 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5" ersetzt.
Artikel 4
Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
- eingefügt -
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 23. Januar 1989 (BGBl. I S. 147) außer Kraft.
ENDE