Änderungstext

Zehnte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Vom 13. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 66 vom 15.12.2011 S. 2692)


Auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
"Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften".

2. Die Überschriften vor § 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
2. Abschnitt
Einzeln abzugeltende Erschwernisse

1. Titel
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

"Abschnitt 2
Einzeln abzugeltende Erschwernisse

Titel 1
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten".

3. Die Überschrift vor § 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Titel
Zulage für Tauchertätigkeit
"Titel 2
Zulage für Tauchertätigkeit".

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 7 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter " § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe
bis zu 5 Metern 12,82 Euro,
von mehr als 5 Metern 15,56 Euro,
von mehr als 10 Metern 19,33 Euro,
von mehr als 15 Metern 24,90 Euro.
"Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit
  1. bei einer Tauchtiefe von bis zu 5 Metern 12,82 Euro,
  2. bei einer Tauchtiefe von mehr als 5 Metern 15,56 Euro,
  3. bei einer Tauchtiefe von mehr als 10 Metern 19,33 Euro,
  4. bei einer Tauchtiefe von mehr als 15 Metern oder beim Tauchen mit reinem Sauerstoff 24,90 Euro."

5. Die Überschrift vor § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Titel
Zulagen für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen
"Titel 3
Zulagen für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen".

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "täglich 3,83 Euro" durch die Wörter "3,83 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Satz 1 ausgeübt wird" ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Zulage wird nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e Absatz 2 gewährt."

7. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e Absatz 2 gewährt."

8. Die Überschrift vor § 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. Titel
Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern, an
Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
"Titel 4
Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern, an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes".

9. Die Überschrift vor § 16 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. Titel
Zulagen für Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst
"Titel 5
Zulagen für Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst".

10. Die Überschrift vor § 17 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. Titel
Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter
"Titel 6
Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter".

11. Die Überschrift vor § 18 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Abschnitt
Zulagen in festen Monatsbeträgen
"Abschnitt 3
Zulagen in festen Monatsbetragen".

12. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Beamte" die Wörter "und Soldaten" eingefügt und wird die Angabe "Nummer 9" durch die Wörter "den Nummern 8 oder 9" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Bundeskriminalamtes" die Wörter "oder in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist," eingefügt.

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit oder als Tatbeobachter in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft 150 Euro monatlich. "5. in einer Mobilen Fahndungseinheit oder als Tatbeobachter in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei oder als überwiegend im Außendienst eingesetzte Observationskraft bei den Sicherheitsdiensten des Bundes 150 Euro monatlich."

c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Nummer 9" durch die Wörter "den Nummern 8 oder 9" ersetzt und werden die Wörter "sowie für eine als das Grundgehalt ergänzend ausgewiesene Stellenzulage" gestrichen.

13. § 22a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die
  1. auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen,
  2. in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind

(Sondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.

"(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die
  1. auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind,
  2. in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind oder
  3. sich in der Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker befinden (Flugschüler)."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. Flugschüler 80 Euro,".

bbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:

alt neu
3. Angehörige der Sondergruppe (Absatz 2) bei zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat 60,00 Euro. "4. nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige und Prüfer von Luftfahrtgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat 60 Euro."

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Werden im laufenden Kalendermonat weniger als zehn, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Zulage für jeden fehlenden Flug um 6,00 Euro. "Werden im Falle des Satzes 1 Nummer 4 im laufenden Kalendermonat fünf bis neun Flüge nachgewiesen, beträgt die Zulage für jeden Flug 6 Euro; eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig; § 19 ist nicht anzuwenden."

cc) Der bisherige Satz 3

§ 19 findet keine Anwendung.

wird aufgehoben.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet, erhöht sich der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 um 60 Euro und der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 50 Euro."

14. § 23b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "an Bord" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Besatzungsangehörigen eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See."

b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389)" gestrichen.

15. § 23c Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "an Bord" gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Besatzungsangehörigen eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden U-Bootes verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See."

16. § 23d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Besatzungsangehörigen eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden Schiffes im Maschinenraum verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See."

b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389)" gestrichen.

17. § 23e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe "184,07 Euro" durch die Angabe "550 Euro" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Soldaten, die nicht als Kampfschwimmer oder Minentaucher verwendet werden, jedoch
  1. im Besitz des gültigen Kampfschwimmer- oder Minentaucherscheines sind und
  2. zur Erhaltung des Kampfschwimmer- oder Minentaucherscheines verpflichtet sind, erhalten eine Zulage in Höhe von 46,02 Euro monatlich.
"(3) Soldaten, die nicht als Kampfschwimmer oder Minentaucher verwendet werden, jedoch zur Erhaltung des Kampfschwimmer- oder Minentaucherscheines verpflichtet sind, erhalten eine Zulage in Höhe von 46,02 Euro monatlich."

18. § 23f Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Fliegerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten,
  1. während der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen sowie für die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Erneuerung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe),
  2. wenn sie auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen (Sondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.
"(2) Die Fliegerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten, wenn sie
  1. sich in der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen befinden sowie für die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Wiedererteilung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe),
  2. auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen (Sondergruppe); eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig."

19. § 23h wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Soldaten, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllen, jedoch in keiner der dort genannten Stellen verwendet werden, erhalten die Fallschirmspringerzulage nur, wenn sie zum Üben im Fallschirmspringen verpflichtet sind. "(2) Die Zulage erhalten auch Soldaten, die nicht als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden, jedoch über eine Erlaubnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 verfügen und zum Üben im Fallschirmspringen verpflichtet sind."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Kampfschwimmer- oder Minentaucherzulage nach § 23e" durch die Wörter "Kampfschwimmerzulage nach § 23e Absatz 1" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Sie wird nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e Absatz 2 gewährt."

20. § 23i wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 23i Zulage im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Radarführungsdienst

(1) Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Radarführungsdienst, die in militärischen Dienststellen verwendet werden, in denen die nach Absatz 2 zu ermittelnden Verkehrsbelastungen einen Belastungswert von 1.000 übersteigen, und die nicht nur gelegentlich verantwortlich als

  1. Flugsicherungskontrollpersonal,
  2. Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren oder
  3. Betriebspersonal des Radarführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von Luftfahrzeugen

verwendet werden, erhalten eine Zulage. Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebspersonals im Radarführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus.

(2) Bewertungsmaßstab für die Höhe der Zulage ist ein Belastungswert, der sich errechnet aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre abgewickelten kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs- oder Radarführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal und auf vier Gruppen zu verteilen ist. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davorliegenden Jahr kontrollierten Flugbewegungen zugrunde zu legen.

(3) Nach der von der Verkehrsbelastung der jeweiligen Dienststelle abhängigen Bewertung und der Zugehörigkeit des Beamten oder Soldaten zu einer bestimmten Personengruppe steht die Zulage monatlich wie folgt zu:

Belastungswert Gruppe Flugsicherungskontrollpersonal, Betriebspersonal des Radarführungsdienstes mit Radarleit -
Jagdlizenz und/ oder Luftlagelizenz
Aufsichtspersonal, (Einsatzstabsoffiziere, Radarleit - Stabsoffiziere mit Radarführungslizenz) Flugabfertigungspersonal übriges
Betriebspersonal des Radarführungsdienstes
Höhe der Zulage Höhe der Zulage Höhe der Zulage
1.001 - 2.000 I 81,81 Euro 76,69 Euro 30,68 Euro
2.001 - 4.500 II 102,26 Euro 76,69 Euro 40,90 Euro
4.501 - 7.000 III 122,71 Euro 76,69 Euro 51,13 Euro
mehr als 7.000 IV 143,16 Euro 76,69 Euro 61,36

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt die nach Absatz 2 ermittelte Zuordnung der betroffenen Dienststellen der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes - einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile - zu den einzelnen Gruppen verbindlich fest und gibt dies allgemein bekannt. Die Zuordnung ist jeweils nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen.

(5) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach 23f und der Fallschirmspringerzulage nach § 23h nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

" § 23i Zulage im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst

(1) Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Einsatzführungsdienst, die in militärischen Dienststellen verwendet werden, in denen der Belastungswert nach Absatz 2 höher als 1 000 ist, erhalten eine Zulage, wenn sie nicht nur gelegentlich verantwortlich verwendet werden als

  1. Flugsicherungskontrollpersonal,
  2. Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren oder als Flugberatungspersonal in Flugsicherungsstellen oder
  3. Betriebs personal des Einsatzführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von Luftfahrzeugen.

Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebspersonals im Einsatzführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus.

(2) Der Belastungswert errechnet sich aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jährlich kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs- oder Einsatzführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davorliegenden Jahr kontrollierten Flugbewegungen zugrunde zu legen.

(3) Die Höhe der monatlichen Zulage ergibt sich aus folgender Übersicht:

Belastungswert

Gruppe

Flugsicherungskontrollpersonal, Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes mit Radarleit-Jagdlizenz und/oder Luftlagelizenz Aufsichtspersonal (Einsatzführungsstabsoffiziere mit Radarführungslizenz) Flugdatenbearbeitungspersonal, Flugberatungspersonal, übriges Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes
1.001 - 2.000

I

81,81 Euro 76,69 Euro 30,68 Euro
2.001 - 4.500

II

102,26 Euro 76,69 Euro 40,90 Euro
4.501 - 7.000

III

122,71 Euro 76,69 Euro 51,13 Euro
mehr als 7.000

IV

143,16 Euro 76,69 Euro 61,36 Euro

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt die Zuordnung der betroffenen Dienststellen der militärischen Flugsicherung und des Einsatzführungsdienstes - einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile - zu den Gruppen nach Absatz 3 fest und gibt sie allgemein bekannt. Die Zuordnung ist jährlich zu überprüfen.

(5) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f und der Fallschirmspringerzulage nach § 23h nur gewährt, soweit sie diese übersteigt."

21. § 23j wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Außen- und Geländedienst" durch das Wort "Außendienst" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Wörter "Außen- und Geländedienst" jeweils durch das Wort "Außendienst" ersetzt.

Artikel 2

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Erschwerniszulagenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 6, 7 und 17 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.