Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung

Vom 20. Februar 2013
(BGBl. Nr.9 vom 25.02.2013 S.316)


Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 5, § 21 Satz 2, § 22 Absatz 5 Satz 2 und des § 26 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Bundeslaufbahnverordnung

Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst können die Amtsbezeichnungen des Auswärtigen Dienstes verliehen werden."

2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Innerhalb einer Laufbahn können die in Anlage 2 genannten obersten Dienstbehörden fachspezifische Vorbereitungsdienste einrichten und für diese durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften erlassen. "(1) Die Befugnis nach § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes wird für die in Anlage 2 genannten fachspezifischen Vorbereitungsdienste den dort genannten obersten Dienstbehörden übertragen."

3. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine mindestens einjährige berufspraktische Studienzeit beschränkt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden durch ein geeignetes, mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. Ergänzende Lehrveranstaltungen zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse können vorgesehen werden. "(2) Der Vorbereitungsdienst kann bis zur Dauer eines Jahres verkürzt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. Zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse sind Fachstudien oder Lehrgänge, zum Erwerb erforderlicher berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse berufspraktische Studienzeiten und ergänzende Lehrveranstaltungen vorzusehen. Eine Verkürzung lediglich auf Fachstudien oder Lehrgänge ist nicht zulässig."

4. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften, "2. des Mutterschutzes,"

.

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 der Ableistung eines Grundwehrdienstes oder Ersatzdienstes, "4. der Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, anderen Dienstes im Ausland, Internationalen Jugendfreiwilligendienstes, Europäischen Freiwilligendienstes, Freiwilligendienstes "weltwärts" des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder Zivilen Friedensdienstes,"

.

c) Nummer 5

5. der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, oder

wird aufgehoben.

d) Nummer 6 wird Nummer 5.

5. § 29 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben, werden auf die Probezeit angerechnet.

(2) Weitere hauptberufliche Tätigkeiten können angerechnet werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(3) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, die

  1. im Vorbereitungsdienst angerechnet wurden,
  2. Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind,
  3. nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt wurden oder
  4. nach § 28 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigt wurden.

(4) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

" § 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten

(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.

(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,

1. die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind,

2. deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist oder

3. die nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt worden sind.

(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend."

6. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um die Zeit eines Grundwehrdienstes oder eines Zivildienstes verlängert, sind die sich daraus ergebenden beruflichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. "Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen."

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 In den Fällen des § 12 Absatz 3 und des § 13 Absatz 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. "Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und
  1. sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
  2. im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
  3. im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
  4. im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat

und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist."

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind."

7. Dem § 34 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer Forschungseinrichtung ausgeübt worden sind."

8. Dem § 39 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die obersten Dienstbehörden können für den Aufstieg Studiengänge einrichten und für diese durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften erlassen."

9. In § 47 Absatz 2 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Satz 2" eingefügt.

10. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab und in der Regel von mindestens zwei Personen. "Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Über- oder Unterschreitung" durch das Wort "Überschreitung" ersetzt.

11. Dem § 53 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 26. Februar 2013 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 29 in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden."

12. In § 55 Absatz 1 werden die Wörter " § 27 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4" durch die Wörter " § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

13. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die in § 6 Absatz 2 aufgeführten Laufbahnen umfassen die nachfolgenden Ämter:
Einfacher Dienst
zu den Laufbahnen gehörende Ämter: Amtsbezeichnungen Zulässige Zusätze
- Besoldungsgruppe A 2 * Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe;
Wachtmeisterin/Wachtmeister
Technische/Technischer
- im technischen Verwaltungsdienst -

Zoll-
- im Zolldienst -

- Besoldungsgruppe A 3 ** Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe;
Oberaufseherin/Oberaufseher;
Oberwachtmeisterin/Oberwachtmeister
- Besoldungsgruppe A 4 Amtsmeisterin/Amtsmeister;
Hauptaufseherin/Hauptaufseher;
Hauptwachtmeisterin/Hauptwachtmeister
- Besoldungsgruppe A 5 Erste Hauptwachtmeisterin/ Erster Hauptwachtmeister;
Betriebsassistentin/Betriebsassistent;
Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister
- Besoldungsgruppe A 6 Erste Hauptwachtmeisterin/ Erster Hauptwachtmeister;
Betriebsassistentin/Betriebsassistent;
Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister
*) Eingangsamt

**) Zusätzliches Eingangsamt im einfachen technischen Verwaltungsdienst und in Fällen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber eine förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nachweist.


Mittlerer Dienst
zu den Laufbahnen gehörende Ämter: Amtsbezeichnungen Zulässige Zusätze
- Besoldungsgruppe A 6 * Sekretärin/Sekretär Archiv-

Bibliotheks-

Forst-

Regierungs-

Schiffs-

Steuer-

- im Steuerdienst -

Technische Regierungs-/ Technischer Regierungs-
- im technischen Verwaltungsdienst -

Zoll-
- im Zolldienst -

- Besoldungsgruppe A 7 ** Brandmeisterin/Brandmeister;
Obersekretärin/Obersekretär
- Besoldungsgruppe A 8 Hauptsekretärin/Hauptsekretär;
Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister
- Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektorin/Amtsinspektor;
Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister
*) Eingangsamt
**) zusätzliches Eingangsamt im mittleren technischen Verwaltungsdienst


Gehobener Dienst
zu den Laufbahnen gehörende Ämter: Amtsbezeichnungen Zulässige Zusätze
- Besoldungsgruppe A 9 * Inspektorin/Inspektor;
Kapitänin/Kapitän
Archiv-

Bibliotheks-

Brand-

Forst-

Regierungs -

Steuer-
- im Steuerdienst -

Technische Regierungs-/ Technischer Regierungs-
- im technischen Verwaltungsdienst -

Zoll-

- im Zolldienst -

- Besoldungsgruppe A 10 ** Oberinspektorin/Oberinspektor;
Seekapitänin/Seekapitän
- Besoldungsgruppe A 11 Amtfrau/Amtmann;
Seeoberkapitänin/Seeoberkapitän
- Besoldungsgruppe A 12 Amtsrätin/Amtsrat;
Rechnungsrätin/Rechnungsrat

- als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -;
Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän

- Besoldungsgruppe A 13 Fachschuloberlehrerin/
Fachschuloberlehrer ***;
Oberamtsrätin/Oberamtsrat;
Oberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat
- als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -;
Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän
*) Eingangsamt

**) zusätzliches Eingangsamt im gehobenen technischen Verwaltungsdienst

***) Eingangsamt im gehobenen Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen


Höherer Dienst
zu den Laufbahnen gehörende Ämter: Amtsbezeichnungen Zulässige Zusätze
- Besoldungsgruppe A 13 * Akademische Rätin/Akademischer Rat
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -;
Ärztin/Arzt;
Kustodin/Kustos;
Pfarrerin/Pfarrer;
Rätin/Rat;
Studienrätin/Studienrat
Archiv-

Bibliotheks-

Brand-

Forst-

Medizinal-

Militär-

Regierungs-

Technische Regierungs-/
Technischer Regierungs-
- im technischen Verwaltungsdienst -

Wissenschaftliche/
Wissenschaftlicher

- Besoldungsgruppe A 14 Akademische Oberrätin/
Akademischer Oberrat
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -;
Fachschuloberlehrerin/
Fachschuloberlehrer **;
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;
Oberkustodin/Oberkustos;
Oberrätin/Oberrat;
Oberstudienrätin/Oberstudienrat;
Pfarrerin/Pfarrer;
Regierungsschulrätin/Regierungsschulrat
- Besoldungsgruppe A 15 Akademische Direktorin/
Akademischer Direktor

- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -;
Dekanin/Dekan;
Direktorin/Direktor;
Direktorin einer Fachschule/ Direktor einer Fachschule;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;
Hauptkustodin/Hauptkustos;
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;
Museumsdirektorin und Professorin/ Museumsdirektor und Professor;
Regierungsschuldirektorin/ Regierungsschuldirektor;
Studiendirektorin/Studiendirektor

- Besoldungsgruppe A 16 Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor;
Abteilungspräsidentin/ Abteilungspräsident;
Leitende Dekanin/Leitender Dekan;
Direktorin der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung/Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung;
Direktorin des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz/ Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz/Direktor des Ibero- Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz/Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin einer Wehrtechnischen Dienststelle/Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;
Kanzlerin einer Universität der Bundeswehr/Kanzler einer Universität der Bundeswehr;
Leitende Akademische Direktorin/ Leitender Akademischer Direktor;
Leitende Direktorin/Leitender Direktor;
Leitende Regierungsschuldirektorin/ Leitender Regierungsschuldirektor;
Ministerialrätin/Ministerialrat;
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit;
Museumsdirektorin und Professorin/ Museumsdirektor und Professor;
Oberstudiendirektorin/ Oberstudiendirektor
- Besoldungsgruppe B Die Beförderungsämter ergeben sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungsordnung B).
*) Eingangsamt

**) bei Erfüllen der in der Bundesbesoldungsordnung A genannten Voraussetzungen

.

"Anlage 1

(zu § 9 Absatz 1)

Nr. Laufbahngruppe Zu den Laufbahnen
der Laufbahngruppe
gehörende Ämter
Amtsbezeichnungen
1 Einfacher Dienst
2 Besoldungsgruppe A 2 Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe; Wachtmeisterin/Wachtmeister
3 Besoldungsgruppe A 3 Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe; Oberaufseherin/Oberaufseher; Oberwachtmeisterin/Oberwachtmeister
4 Besoldungsgruppe A 4 Amtsmeisterin/Amtsmeister; Hauptaufseherin/Hauptaufseher; Hauptwachtmeisterin/Hauptwachtmeister
5 Besoldungsgruppe A 5 Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister; Betriebsassistentin/Betriebsassistent; Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister
6 Besoldungsgruppe A 6 Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister; Betriebsassistentin/Betriebsassistent; Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister
7 Mittlerer Dienst
8 Besoldungsgruppe A 6 Sekretärin/Sekretär
9 Besoldungsgruppe A 7 Brandmeisterin/Brandmeister; Obersekretärin/Obersekretär
10 Besoldungsgruppe A 8 Hauptsekretärin/Hauptsekretär; Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister
11 Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektorin/Amtsinspektor; Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister
12 Gehobener Dienst
13 Besoldungsgruppe A 9 Inspektorin/Inspektor; Kapitänin/Kapitän
14 Besoldungsgruppe A 10 Oberinspektorin/Oberinspektor; Seekapitänin/Seekapitän
15 Besoldungsgruppe A 11 Amtfrau/Amtmann;

Seeoberkapitänin/Seeoberkapitän

16 Besoldungsgruppe A 12 Amtsrätin/Amtsrat;

Rechnungsrätin/Rechnungsrat

- als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -;

Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän

17 Besoldungsgruppe A 13 Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer; Oberamtsrätin/Oberamtsrat;

Oberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat

- als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -;

Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän

Nr. Laufbahngruppe Zu den Laufbahnen
der Laufbahngruppe
gehörende Ämter
Amtsbezeichnungen
18 Höherer Dienst
19 Besoldungsgruppe A 13 Akademische Rätin/Akademischer Rat - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -;

Ärztin/Arzt;

Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter);

Kustodin/Kustos; Pfarrerin/Pfarrer; Rätin/Rat;

Studienrätin/Studienrat

20 Besoldungsgruppe A 14 Akademische Oberrätin/Akademischer Oberrat - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -;

Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;

Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter);

Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit; Oberkustodin/Oberkustos;

Oberrätin/Oberrat;

Oberstudienrätin/Oberstudienrat;


Pfarrerin/Pfarrer;

Regierungsschulrätin/Regierungsschulrat

21 Besoldungsgruppe A 15 Akademische Direktorin/Akademischer Direktor - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -;

Dekanin/Dekan; Direktorin/Direktor;

Direktorin/Direktor einer Fachschule;

Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter);

Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer Agentur für

Arbeit;

Hauptkustodin/Hauptkustos;

Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;

Museumsdirektorin und Professorin/ Museumsdirektor und Professor;

Regierungsschuldirektorin/Regierungsschuldirektor; Studiendirektorin/Studiendirektor

22 Besoldungsgruppe A 16 Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor; Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident; Leitende Dekanin/Leitender Dekan;

Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung;

Direktorin/Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;

Direktorin/Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;

Direktorin/Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;

Direktorin/Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle;

Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter);

Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;

Kanzlerin/Kanzler einer Universität der Bundeswehr;

Leitende Akademische Direktorin/ Leitender Akademischer Direktor;

Leitende Direktorin/Leitender Direktor;

Leitende Regierungsschuldirektorin/ Leitender Regierungsschuldirektor;

Ministerialrätin/Ministerialrat;

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit;

Museumsdirektorin und Professorin/ Museumsdirektor und Professor;

Oberstudiendirektorin/Oberstudiendirektor

23 Ämter der Besoldungs- gruppen der Bundes- besoldungsordnung B Die Beförderungsämter ergeben sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz (Anlage I, Bundesbesoldungsordnung B).

".

14. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 
Laufbahn Fachspezifische Vorbereitungsdienste Oberste Dienstbehörde
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst    
  Mittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst Bundeskanzleramt
  Mittlerer Zolldienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
  Mittlerer Steuerdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
  Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes Bundesministerium des Innern
  Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes Bundesministerium des Innern
  Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung Bundesministerium der Verteidigung
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst    
  Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr Bundesministerium der Verteidigung
  Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - Bundesministerium der Verteidigung
  Mittlerer technischer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes Bundesministerium der Verteidigung
  Mittlerer technischer Dienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Mittlerer naturwissen -schaftlicher Dienst    
  Mittlerer Wetterdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst    
  Gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst Bundeskanzleramt
  Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung Bundesministerium für Arbeit und Soziales
  Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
  Gehobener Steuerdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
  Gehobener Archivdienst des Bundes Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
  Gehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes Bundesministerium des Innern
  Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes Bundesministerium des Innern
  Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung Bundesministerium der Verteidigung
Gehobener technischer Verwaltungsdienst    
  Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
  Gehobener technischer Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
  Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
  Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - Bundesministerium der Verteidigung
  Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr Bundesministerium der Verteidigung
  Gehobener technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
  Gehobener technischer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes Bundesministerium der Verteidigung
Gehobener naturwissenschaftlicher    
  Gehobener Wetterdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Dienst Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst    
  Höherer Archivdienst des Bundes Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst    
  Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes Bundesministerium des Innern
Höherer technischer Verwaltungsdienst    
  Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
  Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - Bundesministerium der Verteidigung
  Höherer technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
"Anlage 2

(zu § 10 Absatz 1)

Nr. Laufbahn Fachspezifische Vorbereitungsdienste Oberste Dienstbehörde
1 Mittlerer nichttechnischer Dienst
2 Mittlerer Dienst im Bundesnachrich- tendienst Bundeskanzleramt
3 Mittlerer Zolldienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
4 Mittlerer Steuerdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
5 Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes Bundesministerium des Innern
6 Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes Bundesministerium des Innern
7 Mittlerer nichttechnischer Verwaltungs- dienst in der Bundeswehrverwaltung Bundesministerium der Verteidigung
8 Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
9 Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr Bundesministerium der Verteidigung
10 Mittlerer technischer Dienst in der

Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -

Bundesministerium der Verteidigung
11 Mittlerer technischer Dienst der Fern- melde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes Bundesministerium der Verteidigung
12 Mittlerer technischer Dienst in der

Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
13 Mittlerer naturwissenschaftlicher Dienst
14 Mittlerer Wetterdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Nr. Laufbahn Fachspezifische Vorbereitungsdienste Oberste Dienstbehörde
15 Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
16 Gehobener Dienst im Bundesnachrich- tendienst Bundeskanzleramt
17 Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund im Einvernehmen mit dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See
18 Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
19 Gehobener Steuerdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
20 Gehobener Archivdienst des Bundes Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
21 Gehobener Dienst im Verfassungs-

schutz des Bundes

Bundesministerium des Innern
22 Gehobener Verwaltungsinformatikdienst des Bundes Bundesministerium des Innern
23 Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes Bundesministerium des Innern
24 Gehobener nichttechnischer Verwal- tungsdienst in der Bundeswehrverwaltung Bundesministerium der Verteidigung
25 Gehobener technischer Verwaltungsdienst
26 Gehobener bautechnischer Verwal-

tungsdienst des Bundes

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
27 Gehobener technischer Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
28 Gehobener technischer Verwaltungs- dienst in der Wasser- und Schifffahrts- verwaltung des Bundes Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
29 Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - Bundesministerium der Verteidigung
30 Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr Bundesministerium der Verteidigung
31 Gehobener technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
32 Gehobener technischer Dienst der

Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes

Bundesministerium der Verteidigung
33 Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst
34 Gehobener Wetterdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
35 Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
36 Höherer Archivdienst des Bundes Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Nr. Laufbahn Fachspezifische Vorbereitungsdienste Oberste Dienstbehörde
37 Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
38 Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes Bundesministerium des Innern
39 Höherer technischer Verwaltungsdienst
40 Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
41 Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - Bundesministerium der Verteidigung
42 Höherer technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse

".

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Bundeslaufbahnverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.