Änderungstext
BesStMG - Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz
Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 9. Dezember 2019
(BGBl. I Nr. 46 vom 12.12.2019 S. 2053)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3a wird gestrichen.
b) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 6a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit".
c) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst:
" § 7a Zuschläge bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand".
d) Die Angabe zu § 7b wird gestrichen.
e) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
" § 26 (aufgehoben)".
e) Nach der Angabe zu § 42a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 42b Prämie für besondere Einsatzbereitschaft".
f) Die Angaben zu den §§ 43 bis 44 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 43 Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie
§ 43a Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr
§ 44 Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit"
g) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
" § 49 Vergütung für Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung; Verordnungsermächtigung".
h) Nach der Angabe zu § 50b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 50c Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren".
i) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
" § 58 Zulage für Kanzler an großen Botschaften".
j) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
" § 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung".
k) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
" § 62 Anwärtererhöhungsbetrag".
l) Die Angabe zu § 70a wird wie folgt gefasst:
" § 70a Dienstkleidung für Beamte".
m) In der Angabe zu § 71 wird das Wort "Allgemeine" durch das Wort "allgemeine" ersetzt.
n) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:
" § 72 Übergangsregelung zu den §§ 43, 43b und 44".
o) Die Angabe zu § 72a wird gestrichen.
p) Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:
" § 74 Übergangsregelung zu den Änderungen der Anlage I durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz".
q) Die Angabe zu § 79 wird gestrichen.
§ 3a Besoldungskürzung(1) Der Anspruch auf monatliche Dienst- und Anwärterbezüge wird um 0,5 Prozent eines vollen Monatsbezuges abgesenkt. Satz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten in Dienststellen in den Ländern, in denen die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist.
(2) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.wird aufgehoben.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe " § 72a" durch die Angabe " § 6a" ersetzt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit während der Altersteilzeit gewährt; bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach dem Abschnitt 5 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die auf Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden. | "Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 72a" durch die Angabe " § 6a" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 5" durch die Wörter "Absatz 1a Satz 1 und 2" ersetzt.
4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1.
(2) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäftigung zustünden.
(3) Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.
(4) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
(5) Der Zuschlag nach Absatz 2 wird nicht gewährt neben einem Zuschlag
5. § 7a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Zuschlag" durch das Wort "Zuschläge" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes" die Wörter "oder nach § 44 Absatz 1 des Soldatengesetzes" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern "nach § 14 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" die Wörter "oder nach § 26 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" eingefügt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Ein weiterer, nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 5 Prozent des Grundgehalts wird gewährt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, dass die Funktion zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Zuschlag wird ab dem Kalendermonat gewährt, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt. Er wird unabhängig davon gewährt, ob der Höchstsatz des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 26 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes erreicht ist."
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt. | "Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 bleiben hiervon unberührt." |
§ 7b Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in besonderen Fällen(1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes wird ein weiterer Zuschlag gewährt, wenn
- der Beamte vor dem 1. Januar 2024 die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht und
- die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, dass seine Funktion zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss.
Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung und nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 3 gewährt. Der Zuschlag beträgt 5 Prozent des Grundgehalts und ist nicht ruhegehaltfähig. Er wird erst gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt.
(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes ist § 7a Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
wird aufgehoben.
7. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter "Grundgehalt, Familienzuschlag" durch die Wörter "das Grundgehalt, der Familienzuschlag" ersetzt.
8. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter "mit rückwirkender Kraft" durch das Wort "rückwirkend" ersetzt.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter "Bezugszeiten von Stellenzulagen" durch die Wörter "Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Erfolgte der Wegfall einer Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Bezugszeitraum der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt. | "(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt." |
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe "A 2 bis A 5" durch die Angabe "A 3 bis A 5" ersetzt.
b) Absatz 4
(4) Ab 1. März 2019 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 50 Euro die Monatsbeträge der Anlage VIII.
wird aufgehoben.
11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen."
12. In § 19b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "der Bundesbesoldungsordnung W" gestrichen.
13. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "A 2," gestrichen.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2.in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6, | "2. in Laufbahnen
|
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "zur Laufbahn" durch die Wörter "zu den Laufbahnen" ersetzt und werden nach dem Wort "Verwaltungsdienstes" die Wörter "oder des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes" eingefügt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Für Beamte des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes mit einem Abschluss nach Satz 1 in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen, ist das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 zuzuweisen. Satz 2 gilt auch für Beamte in technischen Fachverwendungen in Sonderlaufbahnen des gehobenen Dienstes mit einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen; bei einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang kann auch das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 11 zugewiesen werden. | "Dies gilt auch für Beamte in technischen Fachverwendungen in Sonderlaufbahnen des gehobenen Dienstes mit einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen oder einem naturwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen." |
§ 26 Obergrenzen für Beförderungsämter(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
1. im mittleren Dienst in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei
a) in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent, b) in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent, diese Obergrenzen gelten nur für Planstellen, die Funktionen zugeordnet sind, in denen Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei bis zum Eintritt in den Ruhestand verwendet werden können,
2. im mittleren Dienst in allen übrigen Laufbahnen
a) in der Besoldungsgruppe A 8, soweit überwiegend im Bereich der Erstellung und Betreuung von Verfahren der Informations- und Kommunikationstechnik verwendet 50 Prozent, b) im Übrigen in der Besoldungsgruppe A 8 40 Prozent, c) in der Besoldungsgruppe A 9 40 Prozent, 3. im gehobenen Dienst
a) in der Besoldungsgruppe A 12 40 Prozent, b) in der Besoldungsgruppe A 13 30 Prozent, 4. im höheren Dienst
a) in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 50 Prozent, b) in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 15 Prozent. Die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmer eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. Soweit der Anteil an Beförderungsämtern gemäß der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage über den in Satz 1 genannten Obergrenzen liegt, gilt dieser Anteil unverändert fort.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- für die obersten Bundesbehörden, die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens, die Zentrale und die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank,
- für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen,
- für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Hochschulen,
- für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Absatz 1 das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,
- für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergeben würde,
- für die Filialen der Deutschen Bundesbank und die dem Bundesrechnungshof unmittelbar nachgeordneten Prüfungsämter, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.
(3) Mit Zustimmung der jeweiligen obersten Bundesbehörde, des Bundesministeriums des Innern sowie des Bundesministeriums der Finanzen können die im jeweiligen Haushaltsplan ausgewiesenen Beförderungsämter die in Absatz 1 genannten Obergrenzen überschreiten, soweit dies wegen der mit den Aufgaben der Behörde verbundenen Anforderungen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung erforderlich ist und ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dies gilt insbesondere bei der Neueinrichtung, der Umstrukturierung oder bei Personalüberhängen von Behörden.
(4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden. Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Bundesbesoldungsordnung A aus gleichen Gründen überschritten werden.
wird aufgehoben.
15. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.
16. § 33 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regeln das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen Bundesministerien für die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung; insbesondere sind Bestimmungen
zu treffen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Befugnis nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung übertragen; Rechtsverordnungen, die auf Grund der Übertragung vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern. | "(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regeln durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Insbesondere sind Bestimmungen zu treffen
|
Für die Verwendung förderlich im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 3 sind Tätigkeiten nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes.
wird aufgehoben.
18. Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:
" § 42b Prämie für besondere Einsatzbereitschaft
(1) Einem Beamten oder Soldaten kann für seine Verwendung bei der Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland eine Prämie gewährt werden.
(2) Die Prämie beträgt
Die Höhe der Prämie bemisst sich nach der Dauer der Verwendung, der Bedeutung des Ergebnisses für das öffentliche Interesse sowie der Herausforderung für den Beamten oder Soldaten. Die Auszahlung erfolgt nach erfolgreichem Abschluss der Verwendung. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 kann die Auszahlung halbjährlich erfolgen.
(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Prämie trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Beamte auf Widerruf."
19. § 43 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 43 Personalgewinnungszuschlag
(1) Ein nicht ruhegehaltfähiger Personalgewinnungszuschlag kann Beamten und Soldaten gewährt werden, um einen Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können. Bei der Versetzung eines Beamten in den Dienst des Bundes darf der Zuschlag nur gewährt werden, wenn an ihr ein dringendes Interesse des Bundes besteht. (2) Der Zuschlag kann für höchstens 48 Monate entweder als Monatsbetrag oder als Einmalzahlung gewährt werden. Die Einmalzahlung kann in Teilbeträge aufgeteilt werden. Der Zuschlag kann einmalig erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. Unter Ausschluss der Möglichkeit einer erneuten Gewährung kann der Zuschlag abweichend von Satz 1 für höchstens 72 Monate gewährt werden. Die Höhe des Zuschlags sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen. (3) Bei Begründung eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 gelten für den Zuschlag für jeden Monat der Gewährung folgende Obergrenzen:
Maßgeblich ist jeweils das bei der Gewährung des Zuschlags geltende Grundgehalt. (4) Der Zuschlag kann auch bei einem bereits bestehenden Dienstverhältnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 zur Unterstützung der Besetzung eines Dienstpostens gewährt werden. In diesem Fall verringern sich die Obergrenzen nach Absatz 3 Satz 1 um die Hälfte. Der Zuschlag wird nicht gewährt, wenn die bisherige Wohnung im Einzugsgebiet (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt. (5) Bei der Entscheidung über die Gewährung und die Höhe des Zuschlags sowie den Zeitraum, für den der Zuschlag gewährt wird, sind insbesondere zu berücksichtigen:
Die Entscheidung und ihre wesentlichen Gründe sind zu dokumentieren. (6) Der Zuschlag wird nicht weitergezahlt
Erfolgt der Wechsel des Dienstpostens nach Satz 1 Nummer 4 aus dienstlichen Gründen, die vom Beamten oder Soldaten nicht zu vertreten sind, kann der Zuschlag aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise weitergewährt werden. (7) In den Fällen des Absatzes 6 ist der als Einmalzahlung gewährte Zuschlag anteilig zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. (8) Für den Zuschlag gilt § 6 Absatz 1 entsprechend. Ändert sich während des Zeitraums, für den der Zuschlag gewährt wird, die individuelle Arbeitszeit, ändert sich der Zuschlag entsprechend. Absatz 7 gilt entsprechend. (9) Der Zuschlag wird nicht gewährt neben einer Prämie nach § 43a und einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland. (10) Die Entscheidungen nach dieser Vorschrift trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. (11) Die Ausgaben für die Zuschläge eines Dienstherrn dürfen 0,3 Prozent der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten. (12) Das Bundesministerium des Innern prüft die Anwendung und die Wirkung des Zuschlags bis zum 31. Dezember 2016. | " § 43 Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie
(1) Einem zu gewinnenden Beamten oder Berufssoldaten kann eine nicht ruhegehaltfähige Personalgewinnungsprämie gewährt werden,
Der Entscheidung kann eine prognostizierte Bewerberlage zugrunde gelegt werden. (2) Die Prämie wird für höchstens 48 Monate gewährt. Sie wird in einem Betrag gezahlt. Abweichend davon kann die Prämie in Teilbeträgen für mindestens sechs Monate gezahlt werden. Nach der Erstgewährung kann die Prämie zweimal wiederholt gewährt werden, wenn - unterstellt, dass der Beamte oder Berufssoldat noch nicht gewonnen wurde - die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 wieder oder immer noch vorlägen. Der Gewährungszeitraum endet spätestens mit dem Erreichen der Altersgrenze nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes. (3) Die Prämie kann für jeden Monat der erstmaligen Gewährung bis zu 30 Prozent des Grundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen; bei Beamten und Berufssoldaten der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A ist das jeweilige Anfangsgrundgehalt zugrunde zu legen. Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen. Bei wiederholter Gewährung der Prämie verringert sich der Höchstbetrag nach Satz 1 erster Halbsatz jeweils um ein Drittel. (4) Im dringenden dienstlichen Interesse kann eine nicht ruhegehaltfähige Personalbindungsprämie gewährt werden, um die Abwanderung eines Beamten oder Berufssoldaten aus dem Bundesdienst zu verhindern, wenn das Einstellungsangebot eines anderen Dienstherrn oder eines anderen Arbeitgebers vorliegt. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. Die Höhe der Prämie kann für jeden Monat des Gewährungszeitraums bis zu 50 Prozent der Differenz zwischen dem Grundgehalt zum Zeitpunkt der Prämiengewährung und dem Gehalt des Einstellungsangebots, höchstens 75 Prozent des Grundgehalts zum Zeitpunkt der Prämiengewährung, betragen. (5) Berufssoldaten kann eine nicht ruhegehaltfähige Personalbindungsprämie auch gewährt werden, um eine längere als die eingeplante Verweildauer auf dem Dienstposten oder in dem Verwendungsbereich zu ermöglichen. In diesem Fall ist die Prämie nach Absatz 3 Satz 1 zu bemessen. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 Satz 2 gelten entsprechend. (6) Der Beamte oder Berufssoldat, dem die Prämie gewährt worden ist, ist verpflichtet, für den Gewährungszeitraum auf dem jeweiligen Dienstposten zu verbleiben oder eine Funktion im jeweiligen Verwendungsbereich wahrzunehmen. Der Gewährungszeitraum wird durch Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, entsprechend verlängert. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 nicht erfüllt, ist die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die der Beamte oder Berufssoldat nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt werden kann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn der Beamte oder Berufssoldat stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird. (7) Die Prämie wird nicht gewährt neben
(8) Die Ausgaben für die Prämien eines Dienstherrn dürfen 0,5 Prozent der im jeweiligen Einzelplan veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten. (9) Die Entscheidungen nach dieser Vorschrift trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle." |
20. § 43a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "3.000 Euro" durch die Angabe "5.000 Euro" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "10.000 Euro" durch die Angabe "11.000 Euro" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "5.000 Euro" durch die Angabe "7.000 Euro" ersetzt.
d) Die Absätze 5 bis 8
(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 entsteht der Anspruch auf die Prämie für diejenigen, die sich am 1. Januar 2009 in der Ausbildung befinden, an diesem Tag.(6) Für diejenigen, die sich am 1. Januar 2009 in einer entsprechenden Verwendung befinden, entsteht abweichend von Absatz 3 Satz 2 der Anspruch an diesem Tag. Abweichend von Absatz 3 Satz 3 erlischt der Anspruch rückwirkend, wenn die Verwendung vor Ablauf von vier Jahren endet; dabei rechnet der Zeitraum von vier Jahren ab der tatsächlichen Aufnahme der Verwendung, frühestens aber ab dem 1. April 2008.
(7) Wer am 1. Januar 2009 bereits länger als sechs Jahre für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung steht, hat Anspruch auf die Prämie nach Absatz 4 mit der Maßgabe, dass für das siebte oder ein weiteres Verlängerungsjahr der Zeitraum frühestens ab dem 1. April 2008 rechnet.
(8) Die Prämien nach den Absätzen 3 und 4 werden in den Fällen des Absatzes 6 oder des Absatzes 7 nicht nebeneinander gewährt.
werden aufgehoben.
§ 43b Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit(1) Zur Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs der Bundeswehr kann eine Prämie für die Verpflichtung zum Dienst als Soldat auf Zeit (Verpflichtungsprämie) gewährt werden, wenn die sich aus der militärischen Personalplanung im Rahmen des Haushaltsplans ergebenden personellen Zielvorgaben seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der vorgenannte Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs Monate überschritten wird. Die Verpflichtungsprämie kann für bestimmte Laufbahnen oder bestimmte militärische Fachtätigkeiten, gegebenenfalls regional begrenzt, vorgesehen werden. Die Einzelheiten legt das Bundesministerium der Verteidigung für höchstens zwölf Monate fest; die Festlegung kann, auch mehrmals, um bis zu zwölf Monate verlängert werden.
(2) Die Verpflichtungsprämie beträgt 1.000 Euro fürjedes Jahrder Verpflichtungsdauer. DerAnspruch entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit
- bei einer Erstverpflichtung nach Ablauf der für die Berufung in das Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit festgesetzten Bewährungszeit,
- bei einer Weiterverpflichtung, wenn die Verpflichtungserklärung im Regelungszeitraum nach Absatz 1 Satz 3 abgegeben wurde.
Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, ist die Verpflichtungsprämie anteilig entsprechend der jeweils festgesetzten Dienstzeit zu zahlen. Die Prämienfestsetzung ist dem Soldaten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) Die Verpflichtungsprämie wird nicht gewährt
- neben einem Personalgewinnungszuschlag nach § 43,
- neben einer Prämie nach § 43a,
- neben einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5,
- neben einer Verpflichtungsprämie nach § 85a sowie
- für Zeiträume, für die eine Verpflichtungsprämie nach § 85a in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung oder für die eine Weiterverpflichtungsprämie nach § 8i des Wehrsoldgesetzes gewährt worden ist.
(4) Die Verpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen, wenn
- das Dienstverhältnis vor Ablauf der für den Anspruch auf die Verpflichtungsprämie nach Absatz 2 maßgebenden Verpflichtungsdauer nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder nach § 55 des Soldatengesetzes beendet wird, im Fall des § 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes aber nur, wenn der Soldat die Dienstunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
- der Soldat nach § 28 Absatz 5 oder Absatz 7 des Soldatengesetzes beurlaubt wird,
- ein Wechsel in eine Verwendung erfolgt, für die keine Verpflichtungsprämie gezahlt wird.
Es ist der Betrag zu belassen, der für jeden angefangenen Kalendermonat der anspruchsbegründenden Verpflichtungsdauer vor Eintritt eines in Satz 1 genannten Tatbestandes bereits geleistet worden ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist nur der Betrag zurückzuzahlen, der jeweils auf einen vollen Kalendermonat der Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge entfällt. Bei Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes besteht eine Rückzahlungsverpflichtung nur, wenn Zeiten der Elternzeit nicht nach § 40 Absatz 4 des Soldatengesetzes zur Verlängerung der Dienstzeit führen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
(5) Wird vor Zahlung der Verpflichtungsprämie ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt.
(6) Bis zum 31. Dezember 2016 prüft das Bundesministerium der Verteidigung unter Beteiligung des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen die Anwendung und die Wirkung der Verpflichtungsprämie.
wird aufgehoben.
22. § 44 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 44 Personalbindungszuschlag für Soldaten
(1) Ein nicht ruhegehaltfähiger Personalbindungszuschlag kann Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel gewährt werden. Satz 1 gilt nicht für Soldaten in der Bundesbesoldungsordnung B. (2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalplanung im Rahmen des Haushaltsplans ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs Monate überschritten wird. (3) Der Zuschlag kann für höchstens 48 Monate entweder als Monatsbetrag oder als Einmalzahlung gewährt werden. Die Einmalzahlung kann in Teilbeträge aufgeteilt werden. Der Zuschlag kann einmalig erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Die Höhe des Zuschlags kann für jeden Monat bis zu 20 Prozent des Grundgehaltes der Stufe 1 der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Maßgeblich ist das bei der Gewährung des Zuschlags geltende Grundgehalt. § 6 Absatz 1 gilt entsprechend. Ändert sich während des Zeitraums, für den der Zuschlag gewährt wird, die individuelle Arbeitszeit, ändert sich der Zuschlag entsprechend. (4) Bei der Entscheidung über die Höhe des Zuschlags und den Zeitraum, für den er gewährt wird, sind insbesondere die für den Verwendungsbereich jeweils geforderten fachlichen Qualifikationen der Soldaten sowie die Personalgewinnungslage zu berücksichtigen. (5) Der Zuschlag wird nicht weitergezahlt
(6) Ist der Zuschlag in den Fällen des Absatzes 5 als Einmalzahlung gewährt worden, so ist er anteilig zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. (7) Der Zuschlag wird nicht gewährt neben einem Personalgewinnungszuschlag nach § 43, einer Prämie nach § 43a oder einer Verpflichtungsprämie nach § 43b. (8) Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 6 trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle. (9) Die Ausgaben für den Personalbindungszuschlag dürfen 0,3 Prozent der im jeweiligen Haus-haltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten. (10) Das Bundesministerium der Verteidigung prüft die Wirkung des Zuschlags bis zum 31. Dezember 2018. | " § 44 Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit
(1) Einem Soldaten auf Zeit, der in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel verwendet wird, kann zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Verwendungsbereichs eine Verpflichtungsprämie gewährt werden
(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalbedarfsplanung ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten 24 Monate überschritten wird. (3) Die Prämie kann für jedes Jahr der Gewährung bis zum Zweifachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Für die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr besonders relevantes Schlüsselpersonal kann die Prämie bis zum Dreieinhalbfachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen. (4) Die Prämie wird frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von sechs Monaten gezahlt. Die für die Prämienbemessung maßgebliche Dienstzeit bemisst sich unter Ausschluss der nach § 40 Absatz 6 des Soldatengesetzes in der Dienstzeitfestsetzung eingerechneten Zeiten. Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, wird die Prämie anteilig entsprechend der jeweils festgesetzten Dienstzeit gewährt. (5) Mit Gewährung der Prämie besteht für den Soldaten auf Zeit die Verpflichtung, mindestens für den Gewährungszeitraum im Dienst zu verbleiben. Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, verlängern den Gewährungszeitraum entsprechend. Erfüllt der Soldat auf Zeit die Verpflichtung nicht, so hat er die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die vom Soldaten auf Zeit nicht zu vertreten sind, nicht erfüllt werden kann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn der Soldat auf Zeit stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird. (6) Die Prämie wird nicht gewährt neben
Prämien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können nebeneinander gewährt werden, soweit sie insgesamt den Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 2 nicht übersteigen. (7) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 bis 6, insbesondere über eine Staffelung der Prämienbeträge in den Fällen des Absatzes 1, trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle. Dabei sind insbesondere die für den Verwendungsbereich geforderten Qualifikationen, der Personalmangel sowie der Gewährungszeitraum zu berücksichtigen." |
23. § 49 wird wie folgt gefasst:
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| § 49 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Zahlung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung tätig sind. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Beträge. Es kann bestimmt werden, dass zusätzlich die Anzahl der bearbeiteten Vollstreckungsaufträge bei der Festsetzung zu berücksichtigen ist. (2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist. | " § 49 Vergütung für Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Vollstreckungshandlungen vergütet werden. (3) Die Höhe der Vergütung kann bemessen werden
Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat können Höchstbeträge bestimmt werden. (4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist." |
24. In § 50 Satz 1 werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt und werden die Wörter "in den in § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes genannten Fällen" durch die Wörter "in Fällen, in denen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt," ersetzt.
25. § 50a wird wie folgt gefasst:
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| § 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällens die Gewährung einer Vergütung für Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln, die mehr als 12 Stunden zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass sich die Vergütung erhöht, wenn mehr als 16 Stunden zusammenhängender Dienst geleistet werden und dass bei einem zusammenhängenden Dienst von mehr als 36 Stunden eine weitere Vergütung gewährt wird. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung und die Freistellung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienstzeit als Bestandteil einer wöchentlichen Rahmendienstzeit. Die Vergütung wird frühestens für Dienste nach Ablauf von drei Monaten seit dem Diensteintritt gewährt. | " § 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
(1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann. (2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. (3) Die Vergütung wird nicht gewährt
|
26. In § 50b Absatz 1 werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt und werden die Wörter "Sanitätsoffiziere, Sanitätsunteroffiziere und Sanitätsfeldwebel" durch die Wörter "Beamte und Soldaten im Sanitätsdienst" ersetzt.
27. Nach § 50b wird folgender § 50c eingefügt:
" § 50c Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren
(1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren verwendet werden und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, erhalten für jeden geleisteten Dienst von mehr als 10 Stunden eine Vergütung, wenn sie sich zu einer Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum schriftlich oder elektronisch bereit erklärt haben und die über 48 Stunden hinausgehende wöchentliche Arbeitszeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Die Vergütung beträgt bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 54 Stunden im Siebentageszeitraum
(2) Bei einer geringeren durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit werden die Beträge nach Absatz 1 Satz 2 anteilig gewährt, und zwar entsprechend dem Teil der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit, der über 48 Stunden hinausgeht. Dabei ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Kalendermonat auf volle Stunden zu runden. Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet."
28. § 52 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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| Absatz 1 Satz 1 gilt nicht während der Dauer einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland ins Inland | "Absatz 1 Satz 1 gilt nicht
|
b) In Satz 4 werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.
29. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 4 und 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
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| Nimmt der Beamte, Richter oder Soldat unentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung in Anspruch, wird der Betrag auf 85 Prozent gemindert, sind beide Voraussetzungen gegeben, auf 70 Prozent. Dies gilt entsprechend, wenn eine dienstliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Unterkunft oder Verpflegung besteht oder entsprechende Geldleistungen gezahlt werden. | "Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent. Werden sowohl Gemeinschaftsunterkunft als auch Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 70 Prozent. Die Sätze 4 und 5 gelten auch, wenn entsprechende Geldleistungen gezahlt werden." |
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach den Wörtern " § 63 Absatz 1 Satz 6" die Angabe ", des § 64" eingefügt.
bb) Nummer 2a
2a. Kinder des Lebenspartners des Beamten, Richters oder Soldaten, die der Beamte, Richter oder Soldat in seinen Haushalt aufgenommen hat und
- die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten,
- die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder
- die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, höchstens jedoch für ein Jahr; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend; diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen, diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen,
wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "berücksichtigungsfähige Person" die Wörter "im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 oder 3" eingefügt.
bb) Satz 2
Absatz 4 Nr. 2 bleibt unberührt.
wird aufgehoben.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "2,5 Prozent" durch die Angabe "4 Prozent" ersetzt.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
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| Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um bis zu sechs Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Dieser Zuschlag kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst auch für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nr. 3 gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt. | "Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grundgehalts, höchstens jedoch um bis zu 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Voraussetzung der Gewährung ist, dass der Nachweis der Verwendung im Sinne des Satzes 3 nach Maßgabe der Auslandszuschlagsverordnung erbracht wird. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 kann Empfängern von Auslandsdienstbezügen mit Ehegatten mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, die keinen Verwendungsnachweis erbringen, ein um bis zu 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden. Für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ein um bis zu 6 Prozent seiner Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt." |
f) In Absatz 7 werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.
30. In § 54 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe "A 2" durch die Angabe "A 3" ersetzt.
31. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären und unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Obereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung im Ausland). Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht erforderlich
| "(1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung im Ausland). Dies gilt für
Satz 1 gilt entsprechend für eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen, die ausschließlich dazu dient, eine besondere Verwendung im Ausland
|
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Auslandsverwendungszuschlag wird auch gezahlt für eine besondere Verwendung im Ausland, die mit außergewöhnlichen Risiken und Gefährdungen verbunden ist. Dies gilt für
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden vor dem Wort "als" die Wörter "bei einer Verwendung nach Absatz 1" eingefügt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe "110 Euro" durch die Angabe "145 Euro" ersetzt.
cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
"In den Fällen des Absatzes 2 wird der Tagessatz der höchsten Stufe gewährt."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden nach den Wörtern "ein Auslandsverwendungszuschlag" die Wörter "aus einer Verwendung nach Absatz 1" und nach den Wörtern "der Dienstreise" die Wörter "rückwirkend ab dem Tag der Ankunft am ausländischen Dienstort" eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach dem Wort "Innern" werden die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.
32. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Werden bei besonderen Verwendungen im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit innerhalb eines Staates, die der höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschlags zugeordnet sind, auf Grund des Zusammentreffens von Zahlungen von dritter Seite und Ansprüchen nach deutschem Recht für materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen sowie für Reisekosten unterschiedliche auslandsbezogene Gesamtleistungen gewährt, kann bei einer Verpflichtung zu einer Verwendung mit mindestens sechs Monaten Dauer (Mindestverpflichtungszeit) in der Verwendung mit der niedrigeren auslandsbezogenen Gesamtleistung eine Prämie gewährt werden. | "Einem Beamten, der sich verpflichtet hat, im Rahmen einer besonderen Verwendung im Ausland mindestens zwei Wochen Dienst zu leisten, kann eine Auslandsverpflichtungsprämie gewährt werden, wenn
|
bb) Satz 3
Für die Mindestverpflichtungszeit sind frühere Verwendungen nach Satz 1 ab 1. Juni 2007 zu berücksichtigen.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Prämie darf nur gezahlt werden, wenn während der Mindestverpflichtungszeit an insgesamt mindestens 150 Tagen Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag der höchsten Stufe bestand. | "Die Prämie darf nur gezahlt werden, wenn während der Mindestverpflichtungszeit ununterbrochen Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag bestand." |
33. § 58 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 58 (aufgehoben) | " § 58 Zulage für Kanzler an großen Botschaften
(1) Einem Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer seiner Verwendung als Kanzler an einer Auslandsvertretung eine Zulage gewährt, wenn
(2) Die Zulage beträgt
Sie wird nicht neben einer Zulage nach § 45 gewährt." |
34. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Anwärtergrundbetrag" die Wörter ", der Anwärtererhöhungsbetrag" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe "Stufe 1" die Wörter ", der Anwärtererhöhungsbetrag" eingefügt.
35. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "der" die Wörter "Zwischenprüfung oder der" eingefügt.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. | "Nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung wird die Besoldung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, wenn das Beamtenverhältnis des Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung endet
|
c) In Satz 2 werden die Wörter "werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag" durch die Wörter "wird die Besoldung" ersetzt.
36. In § 61 wird das Wort "der" gestrichen.
37. § 62 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 62 (aufgehoben) | " § 62 Anwärtererhöhungsbetrag
Anwärter, deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst das Bestehen der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorausgesetzt hat, erhalten einen Anwärtererhöhungsbetrag in Höhe von 10 Prozent des Anwärtergrundbetrages." |
38. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "erheblicher" gestrichen und werden die Wörter "das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle" durch die Wörter "die oberste Dienstbehörde" ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Sie sollen 70 Prozent des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; sie dürfen höchstens 100 Prozent des Anwärtergrundbetrages betragen. | "Sofern das Anfangsgrundgehalt des Eingangsamtes der Laufbahn durch die Gewährung der Anwärtersonderzuschläge nicht erreicht wird, können Anwärtersonderzuschläge von bis zu 90 Prozent des Anwärtergrundbetrages gewährt werden. Anwärtern, denen ein Anwärtererhöhungsbetrag nach § 62 zusteht, können Anwärtersonderzuschläge unter der Voraussetzung, dass das Anfangsgrundgehalt des Eingangsamtes der Laufbahn nicht erreicht wird, von bis zu 80 Prozent des Anwärtergrundbetrages gewährt werden." |
b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29) in der Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 29) für mindestens die gleiche Zeit eintritt. | "2. unmittelbar im Anschluss an das Bestehen der Laufbahnprüfung für mindestens fünf Jahre als Beamter des Bundes oder als Soldat tätig ist." |
c) Absatz 3 Satz 2
Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel.
wird aufgehoben.
39. § 69 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 69 Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten
(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt. Offizieren, deren Restdienstzeit am Tag ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, werden nur die Dienstkleidung, die zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, sowie die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt. Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden. Nicht den Laufbahnen der Offiziere angehörende Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit erhalten auf Antrag einen Zuschuss für die Beschaffung der Ausgehuniform, wenn sie
nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden. Die Zahlungen nach den Sätzen 3 bis 5 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. (2) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. | " § 69 Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten
(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn
Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden. (4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet. (5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten. (6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt. (7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. (8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat." |
40. § 70a wird wie folgt gefasst:
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| § 70a Dienstkleidung für Beamte der Zollverwaltung
(1) Beamten der Zollverwaltung, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, wird diese unentgeltlich bereitgestellt. Beamten, die zur Teilnahme am Dienstsport verpflichtet sind, wird für die dienstlich bedingte Abnutzung privater Sportkleidung eine Abnutzungsentschädigung gewährt. (2) Die Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. | " § 70a Dienstkleidung für Beamte
(1) Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, wird diese unentgeltlich bereitgestellt. (2) Beamten der Zollverwaltung, die zur Teilnahme am Dienstsport verpflichtet sind, wird für die dienstlich bedingte Abnutzung privater Sportbekleidung eine Abnutzungsentschädigung gewährt. (3) Das Nähere regelt das jeweils zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift." |
41. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Allgemeine" durch das Wort "allgemeine" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.
42. § 72 wird wie folgt gefasst:
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| § 72 (aufgehoben) | " § 72 Übergangsregelung zu den §§ 43, 43b und 44
(1) § 43 Absatz 6 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Personalgewinnungszuschläge, die nach § 43 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden. (2) § 43b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist bei Soldaten, die eine Verpflichtungsprämie nach § 43b bis zum 31. Dezember 2019 erhalten haben, weiterhin anzuwenden. (3) § 44 Absatz 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Personalbindungszuschläge, die nach § 44 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden." |
§ 72a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1. Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde, sofern der Beamte oder Richter im vollen zeitlichen Umfang seiner begrenzten Dienstfähigkeit Dienst leistet.)
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zu regeln.
wird aufgehoben.
44. § 74 wird wie folgt gefasst:
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| § 74 Übergangsregelung zum Familienzuschlag
Beamten, Richtern und Soldaten, die eine andere Person als ihr Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind, und hierfür den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 21. März 2012 geltenden Fassung erhalten haben, wird der Familienzuschlag der Stufe 1 weitergewährt, solange die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 21. März 2012 geltenden Fassung vorliegen, längstens bis zum 31. Dezember 2015. | " § 74 Übergangsregelung zu den Änderungen der Anlage I durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz
Amtsbezeichnungen, die mit dem Inkrafttreten des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes wegfallen, werden weitergeführt." |
45. In § 76 wird jeweils vor dem Wort "Anlage" das Wort "der" gestrichen.
46. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird vor dem Wort "Anlage" das Wort "die" gestrichen.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.
47. In § 82 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Beamte" durch das Wort "Beamten" ersetzt.
48. In § 4 Absatz 2 Satz 3, § 9a Absatz 2 Satz 3, § 17 Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 2, § 35 Satz 1 und 3, § 47 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 55 Absatz 4, § 70 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 sowie Absatz 2 Satz 3, § 75 Absatz 1 Satz 1 und § 78 Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.
49. In § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2, § 77a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils vor dem Wort "Anlage" das Wort "der" gestrichen.
50. Anlage I wird wie folgt geändert:
a) Vorbemerkung Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter "der Bundesbesoldungsordnung A" durch die Wörter "den Bundesbesoldungsordnungen A und B" ersetzt.
bbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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| Die Grundamtsbezeichnungen "Rat", "Oberrat", "Direktor" und "Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden. | "Die Grundamtsbezeichnungen "Rat", "Oberrat", "Direktor", "Leitender Direktor", "Direktor und Professor", "Erster Direktor", "Oberdirektor", "Präsident" und "Präsident und Professor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden." |
bb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. | "(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen jährlich zum 1. März im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt." |
b) In Vorbemerkung Nummer 2 wird nach der Angabe "Deutscher Wetterdienst" die Angabe "Eisenbahn-Bundesamt" eingefügt.
c) Der Vorbemerkung Nummer 2a wird folgender Satz angefügt:
"Die Ämter der Leiter besonders bedeutender und zugleich besonders großer unterer Verwaltungsbehörden der Zollverwaltung dürfen auch in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B eingestuft werden."
d) Vorbemerkung Nummer 3a und 4 wird durch folgende Vorbemerkung Nummer 4 ersetzt:
| alt | neu |
| 3a. Zulage für "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3
Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einem "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage IX. 4. Zulage für Soldaten in der militärischen Führung oder der Ausbildung im Außendienst (1) Soldaten, die in Führungs- oder Ausbildungsfunktionen überwiegend im Außendienst verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage wird frühestens nach einer Dienstzeit von insgesamt 15 Monaten gewährt. (2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Außendienst verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten. (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. | "4. Zulage für militärische Führungsfunktionen
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten in Besoldungsgruppen bis A 14 in einer Verwendung
(2) Sofern mehrere Voraussetzungen des Absatzes 1 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt. (3) Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (4) Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift." |
e) Vorbemerkung Nummer 5a wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
4. als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes
| "4. als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes
|
bbb) In Nummer 5 werden die Wörter ", nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde," durch die Wörter "- nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde -" ersetzt.
bb) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.
f) Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden die Wörter "Soldaten und Beamte" durch die Wörter "Beamte und Soldaten" ersetzt.
bb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter "Soldaten und Beamte" durch die Wörter "Beamte und Soldaten" ersetzt.
bbb) In Satz 2 werden die Wörter "Soldaten, die als verantwortliche Luftfahrzeugführer" durch die Wörter "verantwortliche Luftfahrzeugführer, die" ersetzt.
ccc) In Satz 3 wird die Angabe "31. Dezember 2019" durch die Angabe "31. Dezember 2023" ersetzt.
cc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Soldat oder Beamte" durch die Wörter "Beamte oder Soldat" ersetzt.
dd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte nach
ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist. | "(4) Eine Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 ist in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn
|
ee) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.
g) Vorbemerkung Nummer 6a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie
| "(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie eine der folgenden Qualifikationen besitzen und entsprechend der Qualifikation verwendet werden:
|
h) In Vorbemerkung Nummer 7 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "6, 6a, 8, 8a, 9 und 10" durch die Angabe "6, 6a, 8 bis 9, 10 und 15 bis 19" ersetzt.
i) Vorbemerkung Nummer 8 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten | "8. Zulage für Beamte und Soldaten bei den Nachrichtendiensten". |
bb) In Absatz 1 wird das Wort "Sicherheitsdiensten" durch das Wort "Nachrichtendiensten" ersetzt und das Wort "(Sicherheitszulage)" gestrichen.
cc) In Absatz 2 wird das Wort "Sicherheitsdienste" durch das Wort "Nachrichtendienste" und werden die Wörter "der Militärische Abschirmdienst" durch die Wörter "das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst" ersetzt.
j) Vorbemerkung Nummer 8a wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung oder in der satellitengestützten abbildenden Aufklärung | "8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung oder der Luftbildauswertung". |
bb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten, wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. | "(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden in
Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die einen Vorbereitungsdienst ableisten." |
k) Vorbemerkung Nummer 8b wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik | "8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich". |
bb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. | "(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden
|
l) Vorbemerkung Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die Beamten der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung oder in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. | "(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen,
|
bb) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
"(2) Eine Zulage nach Absatz 1 erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die einen Vorbereitungsdienst ableisten."
cc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
m) Vorbemerkung Nummer 9a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 9a. Zulage im Marinebereich
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten von Beginn des 16. Dienstmonats an Beamte und Soldaten, die im Wege der Abordnung, Versetzung oder Kommandierung verwendet werden als
Bei gleichzeitigem Vorliegen von Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird nur die höhere Zulage gewährt. (2) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten mit einer Verwendung als
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen. | "9a. Zulage im maritimen Bereich
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, wenn sie verwendet werden
Sind gleichzeitig mehrere Tatbestände nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt, wird nur die höhere Zulage gewährt. (2) Die Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erhalten auch Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die auf Grund einer Abordnung oder einer Kommandierung Aufgaben an Bord eines seegehenden Schiffes oder U-Bootes der Marine oder anderer Streitkräfte zu erfüllen haben, ohne zur Besatzung zu gehören. Ist dieses Schiff oder U-Boot noch nicht in Dienst gestellt, steht die Zulage ab dem Tag der Zugehörigkeit zur Fahrmannschaft für die Dauer der Verwendung zu. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten auch Beamte und Soldaten in einer Verwendung als
(4) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage, mit Ausnahme der Stellenzulage nach Nummer 4a oder Nummer 9, nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (5) Das Nähere kann die oberste Bundesbehörde durch allgemeine Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen regeln." |
n) Vorbemerkung Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden nach dem Wort "Beamte" die Wörter "und Soldaten im Einsatzdienst" eingefügt.
bb) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. | "(2) Die Zulage erhält auch hauptamtliches feuerwehrdiensttaugliches Personal zentraler Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr, das nach einer Verwendung nach Absatz 1
(3) Durch die Stellenzulage nach Absatz 1 werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten." |
o) Vorbemerkung Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bis zum 31. Dezember 2019 Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die
(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird die Stellenzulage nur einmal gewährt. | "11. Zulage für Beamte der Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bis zum 31. Dezember 2023
(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt. (3) Den Erwerb und die Erhaltung der Zusatzqualifikation Rettungsmedizin regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift." |
p) Vorbemerkung Nummer 13 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 13. Zulagen für Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung | "13. Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung sowie bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen". |
bb) In Absatz 1 wird das Wort "überwiegenden" gestrichen.
cc) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.
q) Die Zwischenüberschrift vor Vorbemerkung Nummer 15
III. Andere Zulagen
wird gestrichen.
r) Die Vorbemerkungen Nummer 15 bis 17 werden durch die folgenden Vorbemerkungen Nummer 15 bis 19 ersetzt:
| alt | neu |
| 15. Zulage für Kanzler an großen Botschaften
Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist, eine Zulage gewährt. Sie beträgt 15 Prozent, an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 Prozent des Auslandszuschlags der Anlage VI.1 der Dienstortstufe 13 in Grundgehaltsspanne 9. Die Zulage wird nicht neben einer Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gewährt. 16. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten. 17. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit Beamte, die bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten. | "15. Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung
(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden
Die Bereiche nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. (2) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 oder Nummer 13 gewährt. (3) Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten. 16. Zulage für Beamte und Soldaten der Cyberverteidigung bei der Bundeswehr (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten der Bundeswehr in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden
(2) Für denselben Zeitraum wird die Zulage nur einmal gewährt. (3) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. 17. Zulage für Beamte bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und beim Informationstechnikzentrum Bund (1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden
(2) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 18. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in Verwendungen zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die bei zentralen Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung unmittelbar für die Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr verwendet werden. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8a, 8b oder 16 gewährt. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. 19. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit Beamte, die in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten." |
s) Die Gliederungseinheit " Besoldungsgruppe A 2"
Besoldungsgruppe A 2Oberamtsgehilfe
Wachtmeister 1, 2
________
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2) Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu
wird aufgehoben.
t) Die Gliederungseinheit " Besoldungsgruppe A 3" wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Besoldungsgruppe A 3
Hauptamtsgehilfe 1 Oberaufseher 1, 2 Oberschaffner 1, 2 Oberwachtmeister 1, 2, 3, 4 Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose Gefreiter 5 ________ | "Besoldungsgruppe A 3
Hauptamtsgehilfe Oberaufseher 1 Oberschaffner 1 Oberwachtmeister 1, 2 Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose Gefreiter 3 ______ |
u) Die Gliederungseinheit " Besoldungsgruppe A 6" wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe "Sekretär 3" werden die Angaben "Korporal" und "Stabskorporal 5" eingefügt.
bb) Fußnote 1 Satz 2
Für bis zu 50 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes.
wird aufgehoben.
cc) Folgende Fußnote 5 wird angefügt:
"5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX."
v) Die Gliederungseinheit " Besoldungsgruppe A 9" wird wie folgt geändert:
aa) In den Angaben "Stabsfeldwebel 2" und "Stabsbootsmann 2" wird jeweils die Angabe "2" gestrichen.
bb) In den Angaben "Oberstabsfeldwebel 2, 3" und "Oberstabsbootmann 2, 3" wird jeweils die Angabe "2, 3" durch die Angabe "*" ersetzt.
cc) Fußnote * wird wie folgt gefasst:
"*) Beamte und Soldaten in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten."
dd) Die Fußnoten 2 und 3
2) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 50 Prozent der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.
3) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 Prozent der Planstellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
werden aufgehoben.
w) Die Gliederungseinheit " Besoldungsgruppe A 13" wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 2" wird gestrichen.
bb) In der Angabe "Oberamtsrat 11" wird die Angabe "11" gestrichen.
cc) In den Angaben "Stabshauptmann 10" und "Stabskapitänleutnant 10" wird jeweils die Angabe "10" gestrichen.
dd) Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1) Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für technische Beamte ausgebrachten Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. | "1) Beamte des gehobenen Dienstes in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten." |
ee) Die Fußnoten 2, 10 und 11
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16, B 2, B 3.
10) Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 6 Prozent der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen.
11) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden
werden aufgehoben.
x) Die Gliederungseinheit " Besoldungsgruppe A 14" wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben "Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 1" und "Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 3" werden gestrichen.
bb) Fußnote 1
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 2, B 3.
wird aufgehoben.
y) Die Gliederungseinheit " Besoldungsgruppe A 15" wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben "Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 5", "Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 6" und "Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 7" werden gestrichen.
bb) In der Angabe
"Studiendirektor
wird die Angabe "10" gestrichen.
cc) In den Angaben "Oberstleutnant 7, 11" und "Fregattenkapitän 7, 11" wird jeweils die Angabe "7, 11" durch die Angabe "7, 10" ersetzt.
dd) Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3) Erhält als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Amtszulage nach Anlage IX. Für bis zu 90 Prozent der Gesamtzahl der übrigen Prüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt und der Prüfer beim Bundessortenamt können Planstellen der Besoldungsgruppe A 14, A 15, ausgebracht werden. | "3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. Prüfer als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX." |
ee) Die Fußnoten 5, 6 und 10
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16, B 2, B 3.
6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
10) Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte.
werden aufgehoben.
ff) Fußnote 11 wird Fußnote 10.
z) Die Gliederungseinheit " Besoldungsgruppe A 16" wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Besoldungsgruppe A 16
Abteilungsdirektor Abteilungspräsident Botschafter 1 Botschaftsrat Erster Klasse Bundesbankdirektor 2 Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 3 Generalkonsul 5 Gesandter 5 Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 6 Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 7 Leitender Akademischer Direktor
Leitender Dekan Leitender Direktor 10 Ministerialrat
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 11 Museumsdirektor und Professor Vortragender Legationsrat Erster Klasse 11 Kanzler einer Universität der Bundeswehr 12 Leitender Regierungsschuldirektor
Oberstudiendirektor
Oberst 11 Kapitän zur See 11 Oberstapotheker 11 Flottenapotheker 11 Oberstarzt 11 Flottenarzt 11 Oberstveterinär 11 ________ | "Besoldungsgruppe A 16
Abteilungsdirektor Abteilungspräsident Botschafter 1 Botschaftsrat Erster Klasse Bundesbankdirektor 2 Direktor 3 Generalkonsul 4 Gesandter 4 Leitender Akademischer Direktor
Leitender Dekan Leitender Direktor 6 Ministerialrat
Museumsdirektor und Professor Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7 Leitender Regierungsschuldirektor
Oberstudiendirektor
Oberst 9 Kapitän zur See 9 Oberstapotheker 9 Flottenapotheker 9 Oberstarzt 9 Flottenarzt 9 Oberstveterinär 9 _________ |
z1) Die Gliederungseinheit " Bundesbesoldungsordnung B" wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
|
Bundesbesoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 1 Direktor und Professor Besoldungsgruppe B 2 Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 1 Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 1 Direktor bei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist 1 Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen
Direktor beim Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr
Direktor beim Katholischen Militärbischofsamt
Direktor beim Marinearsenal
Direktor des Dienstleistungszentrums der Zollverwaltung
Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr
Direktor und Professor
Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 5 Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 6 Vizepräsident 7
Oberst 6 Kapitän zur See 6 Oberstapotheker 6 Flottenapotheker 6 Oberstarzt 6 Flottenarzt 6 Oberstveterinär 6 ________ |
"Bundesbesoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 1 Direktor und Professor 1 _______ Besoldungsgruppe B 2 Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
Direktor 1 Direktor und Professor 2 Vizepräsident
Oberst 4 Kapitän zur See 4 Oberstapotheker 4 Flottenapotheker 4 Oberstarzt 4 Flottenarzt 4 Oberstveterinär 4 _________ Besoldungsgruppe B 3 Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Abteilungspräsident beim Bundesversicherungsamt
Botschafter 1 Bundesbankdirektor 2 Direktor 3 Direktor und Professor 4 Generalkonsul 5 Gesandter 5 Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation Leitender Postdirektor
Ministerialrat
Vizepräsident
Vortragender Legationsrat Erster Klasse 6 Oberst 9 Kapitän zur See 9 Oberstapotheker 9 Flottenapotheker 9 Oberstarzt 9 Flottenarzt 9 Oberstveterinär 9 _______ Besoldungsgruppe B 4 Direktor 1 Erster Direktor 2 Leitender Direktor des Marinearsenals Präsident 3 Vizepräsident
_______ Besoldungsgruppe B 5 Bundesbankdirektor 1 Direktor 2 Direktor und Professor 3 Erster Direktor 4 Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Oberdirektor 5 Präsident 6 Präsident und Professor 7 Vizepräsident, Vizedirektor
______ Besoldungsgruppe B 6 Botschafter 1 Bundesbankdirektor 2 Bundeswehrdisziplinaranwalt Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion Direktor 3 Direktor und Professor 4 Erster Direktor 5 Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek Generalkonsul 6 Gesandter 6 Militärgeneraldekan Militärgeneralvikar Ministerialdirigent
Oberdirektor 9 Präsident 10 Präsident und Professor 11 Vizepräsident
Brigadegeneral Flottillenadmiral Generalapotheker Generalarzt Admiralarzt ______ Besoldungsgruppe B 7 Direktor 1 Ministerialdirigent
Oberdirektor 2 Präsident 3 Präsident und Professor 4 Vizepräsident
Generalmajor Konteradmiral Generalstabsarzt Admiralstabsarzt Besoldungsgruppe B 8 Direktor 1 Direktor des Informationstechnikzentrums Bund Erster Direktor 2 Präsident 3 Präsident und Professor 4 _______ Besoldungsgruppe B 9 Botschafter 1 Bundesbankdirektor 2 Direktor beim Bundesverfassungsgericht Ministerialdirektor
Präsident 4 Vizepräsident des Bundesrechnungshofes Generalleutnant Vizeadmiral Generaloberstabsarzt Admiraloberstabsarzt _______ Besoldungsgruppe B 10 Ministerialdirektor
Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund General 1 Admiral 1 _____ Besoldungsgruppe B 11 Präsident des Bundesrechnungshofes Staatssekretär". |
51. Anlage III wird wie folgt geändert:
a) Die Gliederungseinheit " Besoldungsgruppe R 1"
Besoldungsgruppe R 1
wird aufgehoben.
b) Die Gliederungseinheit " Besoldungsgruppe R 4"
Besoldungsgruppe R 4Vizepräsident des Bundespatentgerichts
wird aufgehoben.
c) Die Gliederungseinheit " Besoldungsgruppe R 5" wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Besoldungsgruppe R 5 | "Besoldungsgruppe R 5
Vizepräsident des Bundespatentgerichts". |
d) Die Gliederungseinheit " Besoldungsgruppe R 7" wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Besoldungsgruppe R 7
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
| "Besoldungsgruppe R 7
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
______ |
52. Anlage IX erhält die aus Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Die Anlagen IV, V , VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, erhalten die aus den Anhängen 2, 3, 4 und 5 zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassungen.
Artikel 3
Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 77 des Gesetzes vom 20. Nvember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
" § 17a Obergrenzen für Beförderungsämter
(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
die Obergrenzen nach den Buchstaben a und b gelten nur für Planstellen, die Funktionen zugeordnet sind, in denen Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei bis zum Eintritt in den Ruhestand verwendet werden können;
Die Prozentsätze nach Satz 1 beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmer ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. Soweit der Anteil an Beförderungsämtern nach der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage über den in Satz 1 genannten Obergrenzen liegt, gilt dieser Anteil unverändert fort.
(2) Absatz 1 gilt nicht
(3) Für die nachstehend bezeichneten Besoldungsgruppen gelten folgende weitere Obergrenzen:
Außerhalb der obersten Bundesbehörden dürfen für die in Satz 1 Nummer 7 genannten Dienstgrade bis zu 21 Prozent der Gesamtzahl der im Geschäftsbereich der obersten Bundesbehörden ausgebrachten Planstellen in der Besoldungsgruppe B 3 ausgebracht werden.
(4) Mit Zustimmung der obersten Bundesbehörde, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen können die im jeweiligen Einzelplan ausgewiesenen Beförderungsämter die in den Absätzen 1 und 3 genannten Obergrenzen überschreiten, soweit dies wegen der mit den Aufgaben der Behörde verbundenen Anforderungen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung erforderlich ist und ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dies gilt insbesondere bei der Neueinrichtung, der Umstrukturierung oder bei Personalüberhängen von Behörden.
(5) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen nach den Absätzen 1 bis 4 überschritten, so kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden."
2. In § 112 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "ist nur § 111" durch die Wörter "sind nur die §§ 17a und 111" ersetzt.
Artikel 3a
Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
§ 16 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 16 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) | " § 16 Geschäftsstatistik zur Entwicklungszusammenarbeit
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung darf bei öffentlichen und privaten Stellen, die Leistungen der Entwicklungszusammenarbeit erbringen, für folgende Zwecke Daten erheben:
Die Erhebung und die Auswertung der Daten führt das Statistische Bundesamt im Auftrag und nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung durch." |
Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
Das Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
" § 4b Aufgabenübertragung an die Unfallversicherung Bund und Bahn
Der Unfallversicherung Bund und Bahn werden die statistische Erfassung, Auswertung und Übermittlung derjenigen Daten über die Dienstunfälle der Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie der Richterinnen und Richter im Bundesdienst übertragen, die erforderlich sind zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle. Die Übermittlung erfolgt im Rahmen der laufenden Datenlieferungen zu Arbeitsunfällen der unfallversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ihren Spitzenverband an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Entstehende Kosten sind nicht zu erstatten."
2. In § 8 Absatz 4 werden die Wörter " § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
In § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3838) werden die Wörter " § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
In § 392 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1756) geändert worden ist, werden die Wörter " § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung" ersetzt.
Artikel 6a
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 125 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Satz 1 Nummer 2a werden die Wörter "des Einsatzunfalls" durch die Wörter "nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2" ersetzt.
2. § 166 Absatz 1 Nummer 1 und 1a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1.bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße,
1a. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind und Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt beziehungsweise läge, mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgröße, | "1. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
1a. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind und Leistungen nach h § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder läge, mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt," |
Artikel 7
Änderung des Bundesumzugskostengesetzes
Das Bundesumzugskostengesetz vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "2. es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 handelt; abweichend davon ist bei Umzügen vom Inland ins Ausland eine Festlegung nach Satz 1 möglich, soweit dienstliche Gründe einen Umzug nicht erfordern." |
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(2) Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6 Absatz 3 Satz 2) werden erstattet, pro Kind jedoch höchstens 20 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13." |
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen.
Sie beträgt
1. für Berechtigte 15 Prozent, 2. für jede andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, 10 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. (2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war." |
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
d) Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt." |
4. In § 12 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung" durch die Wörter "Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," ersetzt.
5. In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister der Finanzen für Auslandsumzüge durch Rechtsverordnungen" durch die Wörter "Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen für Auslandsumzüge durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen," ersetzt.
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Bundesminister des Innern" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Verteidigung." |
Artikel 8
Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
Das Versorgungsrücklagegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Entsprechendes gilt für Versorgungszuschläge, die bei Abordnungen zu einem in § 2 des Beamtenstatusgesetzes genannten Dienstherrn vereinnahmt werden."
c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Die nach § 6a Absatz 2, § 55 Absatz 1 oder § 69m Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 20a Absatz 2, § 55a Absatz 1 oder § 107 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes an den Dienstherrn abgeführten Kapitalbeträge sind dem Sondervermögen zuzuführen." |
2. In § 15 Satz 2 werden nach dem Wort "Verwaltung" die Wörter "und Anlage" eingefügt.
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe "2020" durch die Angabe "2025" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Die nach § 6a Absatz 2, § 55 Absatz 1 oder § 69m Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 20a Absatz 2, § 55a Absatz 1 oder § 107 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes an den Dienstherrn abgeführten Kapitalbeträge sind dem Sondervermögen zuzuführen." |
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "2020" durch die Angabe "2030" ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.
c) In Satz 3 wird die Angabe "2020" durch die Angabe "2030" ersetzt.
5. In § 5 Absatz 1 Satz 1, § 5a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2, den §§ 9, 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.
Artikel 9
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt I wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften".
b) Die Angabe zu Abschnitt II wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 2
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag".
c) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 6a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung".
d) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:
" § 15a Beamte auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion".
e) Die Angabe zu Abschnitt III wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 3
Hinterbliebenenversorgung".
f) Die Angabe zu Abschnitt IV wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 4
Bezüge bei Verschollenheit".
g) Die Angabe zu Abschnitt V wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 5
Unfallfürsorge".
h) Die Angabe zu Abschnitt VI wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 6
Übergangsgeld, Ausgleich".
i) Die Angabe zu Abschnitt VII wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 7
Gemeinsame Vorschriften".
j) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
" § 49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft".
k) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:
" § 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung".
l) Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst:
" § 63 Gleichstellungen".
m) Die Angabe zu Abschnitt VIII wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 8
Sondervorschriften".
n) Die Angabe zu Abschnitt IX wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 9
Versorgung besonderer Beamtengruppen".
o) Die Angabe zu Abschnitt X wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 10
Übergangsvorschriften".
p) Nach der Angabe zu § 69l wird folgende Angabe eingefügt:
" § 69m Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes".
q) Die Angabe zu Abschnitt XI wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 11
Anpassung der Versorgungsbezüge".
r) Die Angaben zu den Abschnitten XII und XIII werden wie folgt gefasst:
"Abschnitt 12
(aufgehoben)
Abschnitt 13
Übergangsvorschriften alten Rechts".
s) Nach der Angabe zu § 91 wird folgende Angabe eingefügt:
" §§ 92 bis 104 (aufgehoben)".
t) Die Angaben zu den Abschnitten XIV und XV werden durch folgende Angabe ersetzt:
"Abschnitt 14
Schlussvorschriften".
2. Die Überschrift des Abschnitts I wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Abschnitt I Allgemeine Vorschriften | "Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften". |
3. In § 2 Nummer 12 wird die Angabe "Abschnitt XI" durch die Angabe "Abschnitt 11" ersetzt.
4. Die Überschrift des Abschnitts II wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Abschnitt II Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag | "Abschnitt 2 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag". |
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "getreten" durch die Wörter "versetzt worden" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Minister" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann" werden durch die Wörter "Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können" ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 4
4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit; Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 findet keine Anwendung.
wird aufgehoben.
7. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
(1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn des Ruhestandes im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. § 6 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Hat der Beamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages, ist dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 nur dann stattzugeben, wenn der Beamte den ihm insgesamt zustehenden Betrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung an den Dienstherrn abführt. Dauerte die Verwendung nach Beginn des Ruhestandes an, bleibt der Kapitalbetrag in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt. Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte vor seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus der einmaligen Leistung erhalten oder hat die Einrichtung diese durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzte Betrag zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die einmalige Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.
(3) Liegt die Zeit der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zum Bund oder der Versetzung in den Bundesdienst, ist der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats, der dem Eintritt in den Bundesdienst vorausgeht, zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für das Jahr zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens aber 2 Prozent. § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Der Antrag kann im Fall des Anspruchs auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages (Absatz 2) nur bis zum Ablauf des zwölften Kalendermonats nach Beendigung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder nach der Berufung in das Beamtenverhältnis gestellt werden; die Versetzung in den Bundesdienst steht dabei der Berufung in das Beamtenverhältnis gleich. In den übrigen Fällen kann der Antrag nur bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beginn des Ruhestandes nach § 30 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes gestellt werden; dauert die Verwendung über den Beginn des Ruhestandes hinaus an, tritt an die Stelle des Ruhestandsbeginns die Beendigung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Der Antrag wirkt ab Ruhestandsbeginn."
8. § 7 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
1. ein Ruhestandsbeamter
| "1. ein Ruhestandsbeamter in einem seine Arbeitskraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen," |
9. In § 11 Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort "Entwicklungshelfergesetzes" durch das Wort "Entwicklungshelfer-Gesetzes" ersetzt.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "getreten" durch die Wörter "versetzt worden" und werden die Wörter "Eintritt in den Ruhestand" durch die Wörter "Beginn des Ruhestandes" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3
Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland nach § 31a Absatz 1 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage und insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben.
wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie
Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung nach § 31a Absatz 1 Satz 2 in der während der Verwendung geltenden Fassung."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter "des Absatzes 2" werden durch die Wörter "der Absätze 2 und 3" ersetzt.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. | "(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen an gesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
bb) In den Sätzen 5 und 6 werden jeweils nach der Angabe " §§ 6, 8 bis 10" die Wörter ", Zeiten im Sinne des § 6a" eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
bb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 8, 9, 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat. Dies gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. | "Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist." |
d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
12. § 14a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 50e Absatz 1 erfasst werden, vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 vom Hundert nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | "(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet." |
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)" durch die Wörter " (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 34 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter " § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
14. Die Überschrift des § 15a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion | " § 15a Beamte auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion". |
15. Die Überschrift des Abschnitts III wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Abschnitt III Hinterbliebenenversorgung | "Abschnitt 3 Hinterbliebenenversorgung". |
16. In § 21 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
17. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen" durch das Wort "Einkünfte" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre. | "Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend." |
b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "Vomhundertsatz" durch das Wort "Prozentsatz" ersetzt.
18. Die Überschrift des Abschnitts IV wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Abschnitt IV Bezüge bei Verschollenheit | "Abschnitt 4 Bezüge bei Verschollenheit". |
19. Die Überschrift des Abschnitts V wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Abschnitt V Unfallfürsorge" | "Abschnitt 5 Unfallfürsorge". |
20. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. | "Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht." |
b) In Absatz 5 werden die Wörter "oder infolge" gestrichen.
21. In § 31a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe "Nummer 3" durch die Angabe "Nummer 4" ersetzt.
22. In § 32 Satz 3 werden die Wörter "die erste Hilfeleistung" durch die Wörter "eine Erste-Hilfe-Leistung" ersetzt.
23. In § 33 Absatz 5 werden die Wörter "die Bundesregierung" durch die Wörter "das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen" ersetzt.
24. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "zwanzig" durch die Angabe "20", wird jeweils das Wort "fünfundsiebzig" durch die Angabe "75" und werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
25. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Abschnitt III (§§ 16 bis 28)" durch die Angabe "Abschnitt 3" ersetzt.
26. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Nummer 2" durch die Wörter "des Satzes 1 Nummer 2" ersetzt.
27. Die Überschrift des Abschnitts VI wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Abschnitt VI Übergangsgeld, Ausgleich | "Abschnitt 6 Übergangsgeld, Ausgleich". |
28. Die Überschrift des Abschnitts VII wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Abschnitt VII Gemeinsame Vorschriften | "Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften". |
29. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 49 Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungsbezüge | " § 49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft". |
b) In Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 werden jeweils die Wörter "für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.
30. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)" gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. | "Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach § 5 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt." |
c) Folgender Satz wird angefügt:
" § 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend."
31. § 50a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Hat ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein Ruhegehalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. | "Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
" § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert. | "(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert." |
c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Für die Anwendung des § 14 Absatz 3 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts. | "Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts." |
d) Absatz 8
(8) Hat ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die § § 249 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
wird aufgehoben.
32. In § 50f Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort "Vomhundertsatz" durch das Wort "Prozentsatz" ersetzt.
33. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Vergütungsgruppe" durch das Wort "Entgeltgruppe" ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder" eingefügt.
d) In Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter "für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.
e) In Absatz 10 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
34. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "(Absatz 1 Nummer 1)" durch die Wörter "(Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "(Absatz 1 Nummer 2)" durch die Wörter "(Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)" ersetzt.
ccc) In Nummer 3 werden die Wörter "(Absatz 1 Nummer 3) 71,75 vom Hundert, in den Fällen des § 36 fünfundsiebzig vom Hundert, in den Fällen des § 37 achtzig vom Hundert" durch die Wörter "(Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 Prozent, in den Fällen des § 36 75 Prozent, in den Fällen des § 37 80 Prozent" ersetzt.
bb) In den Sätzen 3 und 5 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "zwanzig vom Hundert" durch die Angabe "20 Prozent" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "zwanzig vom Hundert" durch die Angabe "20 Prozent" ersetzt.
35. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter ", Beitragserstattung oder Abfindung" gestrichen.
cc) In Satz 4 werden die Wörter "einer Abfindung oder" und das Wort "sonstigen" gestrichen.
dd) In Satz 7 werden die Wörter "Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)" durch das Wort "Versorgungsausgleichsgesetzes" ersetzt.
ee) Die Sätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 70 zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der Tabelle zu § 14 Absatz 1 Satz 4 des Bewertungsgesetzes ergibt. | "Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:
EP x aRW = VrB. In dieser Formel bedeutet: EP: Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; aRW: aktueller Rentenwert in Euro, VrB: Verrentungsbetrag in Euro." |
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden nach der Angabe " § 12a" die Wörter "und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a" eingefügt.
36. § 56 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
(1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Prozentsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 ruht in Höhe von 2,39167 Prozent für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn der Ruhestandsbeamte als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher der Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet; Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden. (2) Als Höchstgrenze gelten die in § 54 Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß; dabei ist als Ruhegehalt dasjenige deutsche Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt. (3) Verzichtet der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an seinen Dienstherrn abführt. § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend. (4) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte schon vor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten. (5) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruht ihr deutsches Witwengeld und Waisengeld in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung der Absätze 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteilssatz ergibt. Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Absatz 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung. (6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Dem Ruhestandsbeamten ist mindestens ein Betrag in Höhe von zwanzig Prozent seines deutschen Ruhegehalts zu belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass
(7) § 53 Absatz 6 gilt entsprechend. (8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 7 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen. | " § 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung
(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages. (2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht. (3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat. (4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend. (5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen." |
37. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "der verpflichtete Ehegatte" durch die Wörter "die ausgleichspflichtige Person" und die Wörter "des berechtigten Ehegatten" durch die Wörter "der ausgleichsberechtigten Person" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "des berechtigten Ehegatten" durch die Wörter "der ausgleichsberechtigten Person" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag." ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Dieser" durch das Wort "Der" ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter "des verpflichteten Ehegatten" durch die Wörter "der ausgleichspflichtigen Person" und die Wörter "den berechtigten Ehegatten" durch die Wörter "die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene" ersetzt.
38. In § 58 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Hundertsätze" durch das Wort "Prozentsätze" ersetzt.
39. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter "Abschnitt V dieses Gesetzes" durch die Angabe "Abschnitt 5" ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden."
40. In § 62a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.
41. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 63 Anwendungsbereich | " § 63 Gleichstellungen". |
b) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "Abschnitts VII" durch die Wörter "dieses Abschnitts" ersetzt.
42. Die Überschrift des Abschnitts VIII wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Abschnitt VIII Sondervorschriften | "Abschnitt 8 Sondervorschriften". |
43. Die Überschrift des Abschnitts IX wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Abschnitt IX Versorgung besonderer Beamtengruppen | "Abschnitt 9 Versorgung besonderer Beamtengruppen". |
44. In § 68 Satz 2 werden die Wörter "für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.
45. Die Überschrift des Abschnitts X wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Abschnitt X Vorhandene Versorgungsempfänger und Versorgungsfälle ab 1. Januar 2002 | "Abschnitt 10 Übergangsvorschriften". |
(5) § 56 findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des § 56 erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt werden. Im Übrigen ist § 56 in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 56 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für den Versorgungsempfänger günstiger. Bei der Anwendung des Satzes 2 bleibt § 85 Absatz 6 unberührt; dies gilt nicht, wenn Zeiten im Sinne des § 56 Absatz 1 erstmals ab dem 1. Januar 1999 zurückgelegt worden sind. Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass in der jeweils anzuwendenden Fassung des § 56 Absatz 1 an die Stelle der Zahl "1,875" die Zahl "1,79375" sowie an die Stelle der Zahl "2,5" die Zahl "2,39167" tritt. § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
47. § 69g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2
2. Für den Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 5 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe "2 und" gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
48. Nach § 69l wird folgender § 69m eingefügt:
" § 69m Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
(1) § 6a findet auf am 30. Juni 2020 vorhandene Beamte Anwendung, wenn eine Verwendung im Sinne des § 6a Absatz 1 vor dem 1. Juli 2020
Die Zeit einer vor dem 1. Juli 2020 bereits beendeten Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet des § 6a ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne des § 6a Absatz 2 bereits vor dem 1. Juli 2020 an den Dienstherrn abgeführt worden ist.
(2) Für am 30. Juni 2020 vorhandene Versorgungsempfänger gilt vorbehaltlich von Satz 2 die bisherige Rechtslage weiter, insbesondere sind § 6 Absatz 3 Nummer 4, § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9, die §§ 56, 69c Absatz 5 sowie § 85 Absatz 6 Satz 2 bis 4 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dabei bleiben § 69 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, Nummer 4 Satz 1, Nummer 6 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, § 69a Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 Satz 3 und § 69e Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unberührt. Versorgungsempfänger nach Satz 1, deren Ruhensbetrag mittels Höchstgrenzenberechnung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 in einer ab dem 1. Oktober 1994 anzuwendenden Fassung bestimmt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass ihr Ruhegehalt in Höhe von 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ruht; der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 ruht für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in Höhe von 2,5 Prozent. Bei der Anwendung von Satz 2 ist § 69c Absatz 5 Satz 1 bis 4 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung vorrangig zu berücksichtigen. Dienstzeiten, die über volle Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zeiten ab Beginn des Ruhestandes sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, sie führen zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. Die zuständige Behörde erteilt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Auskunft zur Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2 zu dem nach Satz 7 oder 8 maßgeblichen Zeitpunkt. Anträge, die bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden, gelten als zum 1. Juli 2020 gestellt. Wird der Antrag später gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. Vor dem Änderungszeitpunkt entstandene Ruhensbeträge bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 9 gelten entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 2020 vorhandenen Ruhestandsbeamten.
(3) Für am 31. August 2020 vorhandene Ruhestandsbeamte, bei denen eine ruhegehaltfähige Zeit nach § 85 Absatz 7 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung berücksichtigt worden ist, ist § 50a auf schriftlichen oder elektronischen Antrag anzuwenden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn am 1. September 2020 das Ruhegehalt ohne Zeiten nach § 85 Absatz 7 Satz 1 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zusammen mit dem Kindererziehungszuschlag nach § 50a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie Absatz 5 und 6 dieses Gesetzes das Ruhegehalt übersteigt, das sich unter Berücksichtigung des § 85 Absatz 7 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ergibt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten ab dem 1. September 2020 gestellt werden, gelten als zum 1. September 2020 gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. Wurde dem Antrag stattgegeben, ist § 85 Absatz 7 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der Gewährung eines Kindererziehungszuschlags nach § 50a nicht mehr anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für vor dem 1. September 2020 vorhandene Hinterbliebene."
49. Die Überschrift des Abschnitts XI wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Abschnitt XI Anpassung der Versorgungsbezüge | "Abschnitt 11 Anpassung der Versorgungsbezüge". |
50. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Besoldungsgruppe A 1" durch die Wörter "Besoldungsgruppen A 1 und A 2" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
51. Die Überschriften zu den Abschnitten XII und XIII werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
|
Abschnitt XII Abschnitt XIII | "Abschnitt 12 (aufgehoben) Abschnitt 13 |
52. In § 84 Satz 2 werden die Wörter "für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.
53. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
b) In Absatz 5 wird das Wort "Vomhundertsatz" durch das Wort "Prozentsatz" ersetzt.
c) Absatz 6 Satz 2 bis 4
Bei Zeiten im Sinne des § 56 Absatz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 56 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des § 56 Absatz 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 56 in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 1,875 der Satz von 1,0 und an die Stelle des Vomhundertsatzes von 2,5 der Satz von 1,33 tritt. Errechnet sich der Versorgungsbezug nach Absatz 2 oder 3, ist § 56 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. In Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der Berechnung des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung berücksichtigt, die über volle Jahre hinausgeht.
wird aufgehoben.
d) Absatz 7
(7) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich nach § 6 Absatz 1 Satz 4 und 5 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Für nach dem 31. Dezember 1991 innerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 50a Absatz 1 bis 7 auch dann, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist.
wird aufgehoben.
e) In Absatz 11 wird das Wort "Vomhundertsätze" durch das Wort "Prozentsätze" ersetzt.
54. Nach § 91 wird folgende Angabe eingefügt:
" §§ 92 bis 104 (aufgehoben)".
55. Die Überschriften zu den Abschnitten XIV und XV werden durch folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Abschnitt XIV (weggefallen) Abschnitt XV | "Abschnitt 14 Schlussvorschriften". |
56. In § 107 Satz 2 werden die Wörter "die Bundesregierung" durch die Wörter "das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen" ersetzt.
57. In § 107b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "eines Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmen beide Dienstherren der Übernahme vorher zu" durch die Wörter "im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen" ersetzt.
58. In § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 24 Absatz 1 Satz 1, § 37 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 38 Absatz 2 und 5 Satz 2, § 38a Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3, § 40 Satz 1, § 43 Absatz 1, § 47a Absatz 1 Satz 1, § 50c Absatz 3, § 50e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 , § 53a Satz 3 und 4, § 66 Absatz 2 Satz 1, § 69d Absatz 3 Satz 1 sowie § 90 Absatz 2 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
59. In § 69 Absatz 4 Satz 2 und § 69a Nummer 5 Satz 3 wird jeweils das Wort "Vomhundertsätze" durch das Wort "Prozentsätze" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
Das Bundesversorgungsteilungsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Entsteht der Zahlungsanspruch erstmals nach dem 31. Dezember 2019, aber bevor die ausgleichsberechtigte Person die für sie geltende Altersgrenze erreicht hat, so vermindert sich der Anspruch entsprechend den Regelungen, die für das nach Absatz 3 Satz 1 maßgebliche gesetzliche Alterssicherungssystem gelten."
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
2. In § 3 Absatz 1 werden nach dem Wort "festgesetzte" die Wörter "oder sich in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes nach Verrechnung zugunsten der ausgleichsberechtigten Person ergebende" eingefügt.
3. § 5 wird aufgehoben.
Artikel 11
Änderung des Altersgeldgesetzes
Das Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
" § 11 Zusammentreffen von Altersgeld und Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkommen".
b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
" § 14 Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld und Waisenaltersgeld mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung".
c) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
" § 16 Verteilung der Altersgeldlasten".
d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
" § 17 Übergangsregelungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes".
2. § 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:
"2. der Richter nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in ein Dienstverhältnis als Richter oder".
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "deren Ruhegehaltfähigkeit gesetzlich bestimmt ist" durch die Wörter "die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind" ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter " § 6a des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag nach § 6a Absatz 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes nur innerhalb von zwölf Monaten nach der Leistungsgewährung im Sinne des § 10 Absatz 2 und 3 gestellt werden kann." angefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(2) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
Der Wehrdienstzeit stehen die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit und die Zeit des Ruhens der Rechte und Pflichten nach § 25 Absatz 5 des Soldatengesetzes gleich. | "(2) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit steht die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit gleich. Der Wehrdienstzeit steht die Zeit des Ruhens der Rechte und Pflichten nach § 25 Absatz 5 des Soldatengesetzes gleich." |
c) In Absatz 5 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 3" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Beamten mit Anspruch auf Altersgeld" durch das Wort "Altersgeldberechtigten" ersetzt.
b) In Absatz 7 wird die Angabe "52," gestrichen.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 11 Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld mit Erwerbseinkommen | " § 11 Zusammentreffen von Altersgeld und Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkommen". |
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder Absatz 5" gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2
2. für Waisen 40 Prozent des Betrages nach Nummer 1,
wird aufgehoben.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter "450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres" durch die Angabe "525 Euro" ersetzt.
7. In § 13 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "Beamtenversorgungsgesetzes" die Wörter ", zuzüglich altersgeldfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres," eingefügt.
8. § 14 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 14 Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld und Waisenaltersgeld mit Versorgung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung
Erhält ein Altersgeld-, Witwenaltersgeld- oder Waisenaltersgeldberechtigter aus einer Verwendung des Altersgeldberechtigten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld in entsprechender Anwendung des § 56 Absatz 1 bis 6 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Versorgung in dem Umfang unberücksichtigt bleibt, in dem sie nach Entstehen des Anspruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz erworben wurde; bei der Festsetzung der Höchstgrenze bleibt die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses unberücksichtigt. Der sich nach Satz 1 ergebende Ruhensbetrag ist von dem nach Anwendung der §§ 11 bis 13 verbleibenden Altersgeld abzuziehen. | " § 14 Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld und Waisenaltersgeld mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung
(1) Erhält ein Altersgeld-, Witwenaltersgeld- oder Waisenaltersgeldberechtigter aus einer Verwendung des Altersgeldberechtigten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Versorgung und ist die Zeit der Verwendung nach § 6 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 in Verbindung mit § 6a des Beamtenversorgungsgesetzes altersgeldfähig, so ruht das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld in entsprechender Anwendung des § 56 Absatz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die aus der Verwendung erworbene Versorgung in dem Umfang unberücksichtigt bleibt, in dem sie nach Entstehen des Anspruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz erworben worden ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Altersgeldberechtigte erneut in ein Beamtenverhältnis berufen wurde und einen Anspruch auf Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz hat. (2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhensbetrag ist von dem nach Anwendung der §§ 11 bis 13 verbleibenden Altersgeld abzuziehen." |
9. Die Überschrift des § 16 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 16 Verteilung der Versorgungslasten | " § 16 Verteilung der Altersgeldlasten". |
10. § 17 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 17 Evaluation
Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2016 über die personalpolitischen und finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes. | " § 17 Übergangsregelungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
(1) Ruht am 1. Juli 2020 der Anspruch auf Altersgeld nach § 3 Absatz 3 und hat der Altersgeldberechtigte auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung, so gilt § 6a des Beamtenversorgungsgesetzes mit den Maßgaben, dass
(2) Für am 1. Juli 2020 vorhandene Altersgeldempfänger sind vorbehaltlich von Satz 2 § 6 Absatz 2 und § 14 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 4, § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 und § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Altersgeldempfänger nach Satz 1, deren Ruhensbetrag mittels Höchstgrenzenberechnung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ermittelt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass ihr Altersgeld in Höhe von 1,5246875 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ruht. Dienstzeiten, die über volle Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Die zuständige Behörde hat dem Altersgeldempfänger nach Satz 1 auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zur Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2 zum nach Satz 5 oder 6 maßgeblichen Zeitpunkt zu erteilen. Anträge, die bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden, gelten als zum 1. Juli 2020 gestellt. Wird der Antrag später gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. Vor dem Änderungszeitpunkt entstandene Ruhensbeträge bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 2020 vorhandenen Altersgeldempfängers." |
Artikel 12
Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes
Das Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden vor der Angabe zu Teil 3 die folgenden Angaben eingefügt:
"Teil 2a
Ergänzende Vorschriften
§ 47a Erstattung nach interner Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis".
2. Nach § 47 wird folgender Teil 2a eingefügt:
"Teil 2a
Ergänzende Vorschriften
§ 47a Erstattung nach interner Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
(1) Ist ein Anrecht aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis intern geteilt worden und wechselt die ausgleichspflichtige Person danach den Dienstherrn oder scheidet aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis aus, ohne dass ein Anrecht bei dem bisherigen Versorgungsträger für sie fortbesteht, so hat der bisherige Versorgungsträger einen Anspruch auf Erstattung der Zahlungen, die er nach dem Dienstherrenwechsel oder Ausscheiden aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis an die ausgleichsberechtigte Person geleistet hat.
(2) Der Erstattungsanspruch richtet sich bei einem Dienstherrenwechsel gegen den nunmehr zuständigen Träger der Versorgungslast und bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gegen den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. § 2 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung gilt entsprechend."
Artikel 13
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 20a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung".
b) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
" § 46 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft".
c) Die Angabe zu § 55b wird wie folgt gefasst:
" § 55b Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung".
d) Folgende Angabe wird angefügt:
" § 107 Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes".
1a. In § 7 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend" ersetzt.
2. In § 11b Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe " § 55" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.
2a. § 13 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit dem Soldaten in einem gemeinsamen Haushalt leben, und zwar:
| "Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsamen Haushalt leben:
|
2b. Nach § 13e Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
" § 11b gilt entsprechend."
3. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörtern "die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann" durch die Wörter "Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können" ersetzt.
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3
3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
wird aufgehoben.
bb) Nummer 4 wird Nummer 3.
4. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
" § 20a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
(1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn des Ruhestandes im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. § 20 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Hat der Soldat bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages, ist dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 grundsätzlich nur dann stattzugeben, wenn der Soldat den ihm insgesamt zustehenden Betrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung an den Dienstherrn abführt. Dauerte die Verwendung nach Beginn des Ruhestandes an, bleibt der Kapitalbetrag in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt. Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand vor seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus der einmaligen Leistung erhalten oder hat die Einrichtung diese durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzte Betrag zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt, sofern der Soldat oder Soldat im Ruhestand auf die einmalige Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.
(3) Liegt die Zeit der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung vor der Versetzung in den Bundesdienst, ist der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats, der dem Eintritt in den Bundesdienst vorausgeht, zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für das Jahr zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens aber 2 Prozent. § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Der Antrag kann im Fall des Anspruchs auf eine einmalige Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages (Absatz 2) nur bis zum Ab lauf des zwölften Kalendermonats nach Beendigung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gestellt werden. In den übrigen Fällen kann der Antrag nur bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beginn des Ruhestandes nach § 43 Absatz 1 des Soldatengesetzes gestellt werden; dauert die Verwendung über den Beginn des Ruhestandes hinaus an, tritt an die Stelle des Ruhestandsbeginns die Beendigung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Der Antrag wirkt ab Ruhestandsbeginn."
5. § 21 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
1. ein Soldat im Ruhestand zurückgelegt hat
| "1. ein Soldat im Ruhestand in einem seine Arbeitskraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Berufssoldat, Beamter, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen," |
6. In § 24 Nummer 2 wird das Wort "Entwicklungshelfergesetzes" durch das Wort "Entwicklungshelfer-Gesetzes" ersetzt.
7. In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "getreten" durch die Wörter "versetzt worden" und werden die Wörter "Eintritt in den Ruhestand" durch die Wörter "Beginn des Ruhestandes" ersetzt.
8. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18), insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle um 1 zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 verbleiben würde. Satz 2 ist jedoch in den Fällen der Absätze 2 bis 4 erst anzuwenden, wenn der sich nach den Sätzen 1 und 4 ergebende Ruhegehaltssatz nach Absatz 3 oder 4 erhöht ist; hierbei sind der Ruhegehaltssatz auf fünf Dezimalstellen auszurechnen und die fünfte Stelle entsprechend der Regelung in Satz 2 zu runden. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; Satz 2 gilt entsprechend. | "(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet." |
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Überschreitens" durch das Wort "Erreichens" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Überschreitens" durch das Wort "Erreichens" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Überschreiten" durch das Wort "Erreichen" ersetzt.
d) Absatz 7 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 20, 22, 64, 65, 68 und 69 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat. Dies gilt nicht, wenn der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt wurde. | "Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 20, 20a, 22, 64, 65, 68 und 69 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 20a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist." |
9. § 26a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Überschreitens" durch das Wort "Erreichens" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 74 Absatz 1 erfasst werden, vor Begründung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind, bis zum Höchstsatz von 66,97 Prozent. In den Fällen des § 26 Absatz 10 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung des Satzes 1 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 26 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | "(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 26 Absatz 10 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet." |
10. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. | "Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht." |
b) In Absatz 8 werden die Wörter "oder infolge" gestrichen.
11. Die Überschrift des § 46 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 46 Bewilligung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft | " § 46 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft". |
12. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlages wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. | "Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach § 17 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt." |
b) Folgender Satz wird angefügt:
" § 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend."
13. In § 53 Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "Überschreitens" durch das Wort "Erreichens" ersetzt.
14. § 55 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "(Absatz 1 Nummer 1)" durch die Wörter "(Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "(Absatz 1 Nummer 2)" durch die Wörter "(Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)" ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter "(Absatz 1 Nummer 3)" durch die Wörter "(Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)" ersetzt.
15. § 55a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter ", Beitragserstattung oder Abfindung" gestrichen.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "einer Abfindung oder" und das Wort "sonstigen" gestrichen.
cc) In Satz 7 werden die Wörter "Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)" durch das Wort "Versorgungsausgleichsgesetzes" ersetzt.
dd) Die Sätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der Tabelle zu § 14 Absatz 1 Satz 4 des Bewertungsgesetzes ergibt. | "Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:
EP x aRW = VrB. In dieser Formel bedeutet: EP: Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; aRW: aktueller Rentenwert in Euro, VrB: Verrentungsbetrag in Euro." |
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden nach der Angabe " § 24a" die Wörter "und nicht als ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 20a" eingefügt.
16. § 55b wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 55b Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Versorgung aus zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Verwendungen
(1) Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt nach Anwendung von § 26 Absatz 10 in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in Absatz 3 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Prozentsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 ruht in Höhe von 2,39167 Prozent für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst. § 26 Absatz 1 Satz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn der Soldat im Ruhestand als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die Zeit, in welcher der Soldat im Ruhestand, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehaltes wie Dienstzeiten berücksichtigt werden. (3) Als Höchstgrenze gelten die in § 55 Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß; dabei ist als Ruhegehalt dasjenige deutsche Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt. (4) Verzichtet der Soldat oder Soldat im Ruhestand bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, so finden die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Soldatenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Bund abführt. § 55a Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend. (5) Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand schon vor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 4 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten. (6) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Soldaten oder Soldaten im Ruhestand Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruht ihr deutsches Witwen- und Waisengeld in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 nach dem entsprechenden Anteilssatz ergibt. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 4, 5 und 7 finden entsprechende Anwendung. (7) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Dem Soldaten im Ruhestand ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines deutschen Ruhegehaltes zu belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass
(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 7 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen. | " § 55b Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung
(1) Steht einem Soldaten im Ruhestand auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages. (2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 26 Absatz 10 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Berufssoldat während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Soldat oder Soldat im Ruhestand auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht. (3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 20a entsprechend, wenn der Soldat im Ruhestand Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat. (4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Soldaten oder Soldaten im Ruhestand eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Soldaten nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 gelten entsprechend. (5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen." |
17. § 55c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "der verpflichtete Ehegatte" durch die Wörter "die ausgleichspflichtige Person" und die Wörter "des berechtigten Ehegatten" durch die Wörter "der ausgleichsberechtigten Person" ersetzt.
cc) In den Sätzen 4 und 5 werden jeweils die Wörter "des berechtigten Ehegatten" durch die Wörter "der ausgleichsberechtigten Person" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt." ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Dieser" durch das Wort "Der" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des berechtigten Ehegatten" durch die Wörter "der ausgleichsberechtigten Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "des verpflichteten Ehegatten" durch die Wörter "der ausgleichspflichtigen Person" und die Wörter "den berechtigten Ehegatten" durch die Wörter "die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene" ersetzt.
17a. In § 63c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter " § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.
18. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Hat ein Berufssoldat ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein Ruhegehalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. | "Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Berufssoldaten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
" § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert. | "(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert." |
c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Für die Anwendung des § 26 Absatz 10 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehaltes. | "Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts." |
d) Absatz 8
(8) Hat ein Berufssoldat vor der Berufung in ein Soldatenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. § 249 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
wird aufgehoben.
19. In § 86 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "die erste Hilfeleistung" durch die Wörter "eine Erste-Hilfe-Leistung" ersetzt.
20. § 94b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 2 bis 4
Bei Zeiten im Sinne des § 55b Absatz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 55b in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des § 55b Absatz 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 55b in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 1,875 der Satz von 1,0 und an die Stelle des Prozentsatzes von 2,5 der Satz von 1,33 tritt. Errechnet sich der Versorgungsbezug nach Absatz 2, ist § 55b in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. In Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der Berechnung des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung berücksichtigt, die über volle Jahre hinausgeht.
wird aufgehoben.
b) Absatz 6
(6) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich nach § 20 Absatz 1 Satz 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Für nach dem 31. Dezember 1991 innerhalb des Soldatenverhältnisses geborene Kinder gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 26 Absatz 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 Absatz 1 bis 7 auch dann, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist.
wird aufgehoben.
c) Die Absätze 7 bis 10 werden die Absätze 6 bis 9.
(5) § 55b findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des § 55b erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt werden. Im Übrigen ist § 55b in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 55b in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für den Versorgungsempfänger günstiger. Bei der Anwendung des Satzes 2 bleibt § 94b Absatz 5 unberührt; dies gilt nicht, wenn Zeiten im Sinne des § 55b Absatz 1 erstmals ab dem 1. Januar 1999 zurückgelegt worden sind. Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass in der jeweils anzuwendenden Fassung des § 55b Absatz 1 an die Stelle der Zahl "1,875" die Zahl "1,79375" sowie an die Stelle der Zahl "2,5" die Zahl "2,39167` tritt. § 55a Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
2. Für den Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 17 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
wird aufgehoben.
23. Folgender § 107 wird angefügt:
" § 107 Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
(1) § 20a findet auf am 30. Juni 2020 vorhandene Soldaten Anwendung, wenn eine Verwendung im Sinne des § 20a Absatz 1 vor dem 1. Juli 2020
Die Zeit einer vor dem 1. Juli 2020 bereits beendeten Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet des § 20a ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne des § 20a Absatz 2 bereits vor dem 1. Juli 2020 an den Dienstherrn abgeführt worden ist.
(2) Für am 30. Juni 2020 vorhandene Versorgungsempfänger sind vorbehaltlich von Satz 2 § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, § 21 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 55a Absatz 1 Satz 8 und 9, die §§ 55b, 94b Absatz 5 Satz 2 bis 4 sowie § 96 Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dabei bleiben § 94 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 2 Nummer 5, Absatz 4 Satz 2 sowie § 97 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unberührt. Versorgungsempfänger nach Satz 1, deren Ruhensbetrag mittels Höchstgrenzenberechnung nach § 55b Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 in einer ab dem 1. Oktober 1994 anzuwendenden Fassung ermittelt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass ihr Ruhegehalt in Höhe von 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ruht; der Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 ruht für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in Höhe von 2,5 Prozent. Bei der Anwendung von Satz 2 ist § 94b Absatz 5 Satz 2 und 3 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung vorrangig zu berücksichtigen. Dienstzeiten, die über volle Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen; § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zeiten ab Beginn des Ruhestandes sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, sie führen zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. Die zuständige Behörde erteilt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Auskunft zur Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2 zu dem nach Satz 7 oder 8 maßgeblichen Zeitpunkt. Anträge, die bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden, gelten als zum 1. Juli 2020 gestellt. Wird der Antrag später gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. Vor dem Änderungszeitpunkt entstandene Ruhensbeträge bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 9 gelten entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 2020 vorhandenen Soldaten im Ruhestand.
(3) Für am 31. August 2020 vorhandenen Soldaten im Ruhestand, bei denen eine ruhegehaltfähige Zeit nach § 94b Absatz 6 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung berücksichtigt worden ist, ist § 70 auf schriftlichen oder elektronischen Antrag anzuwenden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn am 1. September 2020 das Ruhegehalt ohne Zeiten nach § 94b Absatz 6 Satz 1 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zusammen mit dem Kindererziehungszuschlag nach § 70 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 und 6 dieses Gesetzes das Ruhegehalt übersteigt, das sich unter Berücksichtigung des § 94b Absatz 6 Satz 1 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ergibt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten ab dem 1. September 2020 gestellt werden, gelten als zum 1. September 2020 gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. Wurde dem Antrag stattgegeben, ist § 94b Absatz 6 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der Gewährung eines Kindererziehungszuschlags nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für vor dem 1. September 2020 vorhandene Hinterbliebene."
24. In § 10a Absatz 2, § 18 Absatz 1 Satz 2, § 46 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3, § 53 Absatz 6 Satz 4, § 62 Absatz 2 Satz 3, § 63 Absatz 4, § 92 Absatz 1 und § 94 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.
25. In § 38 Absatz 4 Satz 2, § 39 Absatz 4 Satz 1, § 55c Absatz 1 Satz 3 und § 74 Absatz 1 Satz 3 wird jeweils das Wort "Überschreitens" durch das Wort "Erreichens" ersetzt.
Artikel 13a
Änderung des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes
Artikel 34 des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 5 werden die Wörter "Nummer 2, 3 und 4 sowie die Artikel 26, 28, 30 und 32" durch die Wörter "Nummer 2 bis 4, die Artikel 26, 28, 29 Nummer 2 Buchstabe b sowie die Artikel 30 und 32" ersetzt.
2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(6) Die Artikel 25, 27 und 29, letzterer mit Ausnahme von Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, treten am 1. Januar 2021 in Kraft. In Artikel 18 Nummer 10 tritt § 11b Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes am 1. Januar 2021 in Kraft." |
Artikel 13b
Änderung des Kontrollgremiumgesetzes
Das Kontrollgremiumgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 3 Absatz 3" durch die Angabe " § 3 Absatz 4" ersetzt.
2. § 5b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 und 3
Die oder der Ernannte darf neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.
wird aufgehoben.
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Die oder der Ständige Bevollmächtigte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
Dieses beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages.
Die oder der Ständige Bevollmächtigte leistet einen Amtseid; § 64 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
Das Amtsverhältnis endet mit Ablauf der Amtszeit oder mit der Entbindung von ihren oder seinen Aufgaben jeweils durch Aushändigung der entsprechenden Urkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages entbindet die oder den Ständigen Bevollmächtigten von ihren oder seinen Aufgaben, wenn diese oder dieser oder das Parlamentarische Kontrollgremium darum ersuchen; das Ersuchen müssen wenigstens drei Viertel der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums beschließen. | "(3) Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist Ministerialdirektorin oder Ministerialdirektor beim Deutschen Bundestag.
Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages.
Die oder der Ständige Bevollmächtigte leistet einen Amtseid.
Das Amtsverhältnis endet mit Ablauf der Amtszeit oder mit der Entbindung von ihren oder seinen Aufgaben jeweils durch Aushändigung der entsprechenden Urkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages.
Die oder der Ständige Bevollmächtigte unterliegt hinsichtlich der Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte ausschließlich den Weisungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums (§ 5a).
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages entbindet die oder den Ständigen Bevollmächtigten von ihren oder seinen Aufgaben und versetzt sie oder ihn entsprechend § 54 des Bundesbeamtengesetzes bei Ablauf der Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand. Dasselbe gilt, wenn die oder der Ständige Bevollmächtigte oder das Parlamentarische Kontrollgremium darum ersuchen; das Ersuchen müssen wenigstens drei Viertel der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums beschließen." |
c) Absatz 5
(5) Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr, insbesondere hinsichtlich ihrer oder seiner Berichterstattung gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Ständige Bevollmächtigte darf, auch wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
wird aufgehoben.
d) Absatz 6 wird Absatz 5.
3. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die oder den Ständigen Bevollmächtigten unterstützt eine Leitende Beamtin oder ein Leitender Beamter. | "Die oder den Ständigen Bevollmächtigten unterstützt eine Unterabteilungsleiterin oder ein Unterabteilungsleiter." |
4. § 12a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 12a Amtsbezüge der oder des Ständigen Bevollmächtigten
Die oder der Ständige Bevollmächtigte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge in Höhe der einer Bundesbeamtin oder einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 bei einer obersten Bundesbehörde zustehenden Besoldung. Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind § 12 Absatz 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes die Besoldungsgruppe B 9 tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt der oder des Ständigen Bevollmächtigten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und die oder der Ständige Bevollmächtigte sich unmittelbar vor ihrer oder seiner Ernennung zur oder zum Ständigen Bevollmächtigten als Beamtin oder Beamter oder Richterin oder Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9 zu durchlaufenden Amt befunden hat. | " § 12a Übergangsregelung
Bei der Berechnung der Amtszeit nach § 5b Absatz 1 Satz 1 ist der bisher in dem Amt als die oder der Ständige Bevollmächtigte in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis verbrachte Zeitraum anzurechnen." |
Artikel 14
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom 1. September 2020 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 15
Inkrafttreten
( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 am 1. Januar 2020 in Kraft.
( 2) Artikel 1 Nummer 26 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
( 3) Artikel 13 Nummer 8 Buchstabe b und c, Nummer 9 Buchstabe a, Nummer 13 und 25 sowie Artikel 13a treten mit Wirkung vom 9. August 2019 in Kraft.
( 4) Artikel 1 Nummer 10, 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 30, 50 Buchstabe s und t, die Artikel 2 sowie 9 Nummer 50 Buchstabe a treten am 1. März 2020 in Kraft.
( 5) Artikel 7 tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.
( 6) Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstabe b, Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe c, k und p, Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, Nummer 7, 8, 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee und Buchstabe b, Nummer 36, 46, 48 § 69m Absatz 1 und 2, Nummer 53 Buchstabe c, Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe b und d, Nummer 4 Buchstabe a und b, Nummer 8 und 10 sowie Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe a, c und d, Nummer 3 bis 5, 8 Buchstabe d, Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Buchstabe b, Nummer 16, 20 Buchstabe a, Nummer 21 sowie 23 § 107 Absatz 1 und 2 treten am 1. Juli 2020 in Kraft.
( 7) Artikel 9 Nummer 31, 48 § 69m Absatz 3, Nummer 53 Buchstabe d und Artikel 13 Nummer 18, 20 Buchstabe b und c sowie Nummer 23 § 107 Absatz 3 treten am 1. September 2020 in Kraft.
| Anhang 1 (zu Artikel 1 Nummer 52) |
Anlage IX
(zu den Anlagen I und III)
Zulagen
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
| Dem Grunde nach geregelt in | Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I oder Anlage III geregelt | Monatsbetrag in Euro/ Prozentsatz | |||
| 1 | 2 | 3 | |||
| 1 | Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) | ||||
| 2 | Vorbemerkung | ||||
| 3 | Stellenzulagen | ||||
| 4 | Nummer 4 Absatz 1 Nummer 1 | 150,00 | |||
| 5 | Nummer 2 | 130,00 | |||
| 6 | Nummer 3, 4 und 5 | 100,00 | |||
| 7 | Nummer 4a | 135,00 | |||
| 8 | Nummer 5 | Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 | 53,00 | ||
| 9 | Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 | 75,00 | |||
| 10 | Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes | 113,00 | |||
| 11 | Nummer 5a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a | ||||
| 12 | |||||
| 13 | |||||
| 14 | Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 | 308,00 | |||
| 15 | Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 | 340,00 | |||
| 16 | Buchstabe b | Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 | 263,00 | ||
| 17 | Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 | 295,00 | |||
| 18 | Buchstabe c | Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12, Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppen A 13 und höher | 340,00 | ||
| 19 | Nummer 2 und 3 | Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 | 212,00 | ||
| 20 | Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 | 237,00 | |||
| 21 | Nummer 4 Buchstabe a | Beamte und Soldaten mit Radarleit-Jagdlizenz | 340,00 | ||
| 22 | |||||
| 23 | Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 ohne Radarleit-Jagdlizenz | 263,00 | |||
| 24 | Buchstabe b | Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 | 212,00 | ||
| 25 | Nummer 5 und 6 | Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 | 135,00 | ||
| 26 | Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 | 212,00 | |||
| 27 | Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppen A 13 und höher | 295,00 | |||
| 28 | Nummer 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | 680,00 | |||
| 29 | |||||
| 30 | |||||
| 31 | Nummer 2 | 540,00 | |||
| 32 | Nummer 3 | 475,00 | |||
| 33 | Nummer 4 | 435,00 | |||
| 34 | Absatz 1 Satz 2 | 615,00 | |||
| 35 | Nummer 6a | 150,00 | |||
| 36 | Nummer 7 | Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n) | |||
| 37 | - A 2 bis A 5 | 165,00 | |||
| 38 | - A 6 bis A 9 | 220,00 | |||
| 39 | - A 10 bis A 13 | 275,00 | |||
| 40 | - A 14, A 15, B 1 | 330,00 | |||
| 41 | - A 16, B 2 bis B 4 | 400,00 | |||
| 42 | - B 5 bis B 7 | 470,00 | |||
| 43 | - B 8 bis B 10 | 540,00 | |||
| 44 | - B 11 | 610,00 | |||
| 45 | Nummer 8 | Beamte der Besoldungsgruppen | |||
| 46 | - A 2 bis A 5 | 150,00 | |||
| 47 | - A 6 bis A 9 | 200,00 | |||
| 48 | - A 10 bis A 13 | 250,00 | |||
| 49 | - A 14 und höher | 300,00 | |||
| 50 | Nummer 8a | Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen | |||
| 51 | - A 2 bis A 5 | 103,00 | |||
| 52 | - A 6 bis A 9 | 141,00 | |||
| 53 | - A 10 bis A 13 | 174,00 | |||
| 54 | - A 14 und höher | 206,00 | |||
| 55 | Anwärter der Laufbahngruppe | ||||
| 56 | - des mittleren Dienstes | 75,00 | |||
| 57 | - des gehobenen Dienstes | 99,00 | |||
| 58 | - des höheren Dienstes | 122,00 | |||
| 59 | Nummer 8b | Beamte der Besoldungsgruppen | |||
| 60 | - A 2 bis A 5 | 120,00 | |||
| 61 | - A 6 bis A 9 | 160,00 | |||
| 62 | - A 10 bis A 13 | 200,00 | |||
| 63 | - A 14 und höher | 240,00 | |||
| 64 | Nummer 8c | Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen | |||
| 65 | - A 2 bis A 5 | 85,00 | |||
| 66 | - A 6 bis A 9 | 110,00 | |||
| 67 | - A 10 bis A 13 | 125,00 | |||
| 68 | - A 14 und höher | 140,00 | |||
| 69 | Nummer 9 | Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von | |||
| 70 | - einem Jahr | 95,00 | |||
| 71 | - zwei Jahren | 190,00 | |||
| 72 | Nummer 9a Absatz 1 Nummer 1 | 350,00 | |||
| 73 | |||||
| 74 | |||||
| 75 | Nummer 2 | 700,00 | |||
| 76 | Nummer 3 | 225,00 | |||
| 77 | Absatz 3 Nummer 1 | 136,00 | |||
| 78 | |||||
| 79 | Nummer 2 und 3 | 76,00 | |||
| 80 | Nummer 10 | Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von | |||
| 81 | - einem Jahr | 95,00 | |||
| 82 | - zwei Jahren | 190,00 | |||
| 83 | Nummer 11 Absatz 1 Nummer 1 | 415,00 | |||
| 84 | |||||
| 85 | |||||
| 86 | Nummer 2 | 615,00 | |||
| 87 | Nummer 12 | 55,00 | |||
| 88 | Nummer 13 Absatz 1 | ||||
| 89 | Beamte des mittleren Dienstes | 110,00 | |||
| 90 | Beamte des gehobenen Dienstes | 160,00 | |||
| 91 | Absatz 2 Satz 1 | Beamte der Besoldungsgruppen | |||
| 92 | - A 6 bis A 9 | 200,00 | |||
| 93 | - A 10 bis A 13 | 210,00 | |||
| 94 | - A 14 bis A 16 | 220,00 | |||
| 95 | Nummer 14 | 35,00 | |||
| 96 | Nummer 15 | Beamte der Besoldungsgruppen | |||
| 97 | - A 2 bis A 5 | 70,00 | |||
| 98 | - A 6 bis A 9 | 90,00 | |||
| 99 | - A 10 bis A 13 | 110,00 | |||
| 100 | - A 14 und höher | 140,00 | |||
| 101 | Nummer 16 | Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen | |||
| 102 | - A 2 bis A 5 | 150,00 | |||
| 103 | - A 6 bis A 9 | 200,00 | |||
| 104 | - A 10 bis A 13 | 250,00 | |||
| 105 | - A 14 und höher | 300,00 | |||
| 106 | Nummer 17 | Beamte der Besoldungsgruppen | |||
| 107 | - A 2 bis A 5 | 96,00 | |||
| 108 | - A 6 bis A 9 | 128,00 | |||
| 109 | - A 10 bis A 13 | 160,00 | |||
| 110 | - A 14 und höher | 192,00 | |||
| 111 | Nummer 18 | Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen | |||
| 112 | - A 2 bis A 5 | 96,00 | |||
| 113 | - A 6 bis A 9 | 128,00 | |||
| 114 | - A 10 bis A 13 | 160,00 | |||
| 115 | - A 14 und höher | 192,00 | |||
| 116 | Nummer 19 | Beamte der Besoldungsgruppen | |||
| 117 | - A 2 bis A 5 | 20,00 | |||
| 118 | - A 6 bis A 9 | 40,00 | |||
| 119 | - A 10 bis A 13 | 60,00 | |||
| 120 | - A 14 und höher | 80,00 | |||
| 121 | Amtszulagen | ||||
| 122 | Besoldungsgruppe | Fußnote(n) | |||
| 123 | A 2 | 1 | 42,92 | ||
| 124 | 2 | 79,16 | |||
| 125 | A 3 | 2 | 42,92 | ||
| 126 | 4 | 79,16 | |||
| 127 | 5 | 39,97 | |||
| 128 | A 4 | 1 | 42,92 | ||
| 129 | 2 | 79,16 | |||
| 130 | 4 | 8,63 | |||
| 131 | A 5 | 1 | 42,92 | ||
| 132 | 3 | 79,16 | |||
| 133 | A 6 | 2, 5 | 42,92 | ||
| 134 | A 7 | 5 | 53,30 | ||
| 135 | A 8 | 1 | 68,66 | ||
| 136 | A 9 | 1 | 319,49 | ||
| 137 | A 13 | 1 | 324,68 | ||
| 138 | 7 | 148,41 | |||
| 139 | A 14 | 5 | 222,60 | ||
| 140 | A 15 | 3 | 296,78 | ||
| 141 | 8 | 222,60 | |||
| 142 | A 16 | 6 | 248,94 | ||
| 143 | B 10 | 1 | 514,41 | ||
| 144 | Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) | ||||
| 145 | Stellenzulage | ||||
| 146 | Vorbemerkung | ||||
| 147 | Nummer 2 | Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) | |||
| 148 | - R 1 | 330,00 | |||
| 149 | - R 2 bis R 4 | 400,00 | |||
| 150 | - R 5 bis R 7 | 470,00 | |||
| 151 | - R 8 und höher | 540,00 | |||
| 152 | Amtszulagen | ||||
| 153 | Besoldungsgruppe | Fußnote | |||
| 154 | R 2 | 1 | 246,12 | ||
| 155 | R 7 | 1 | 366,00 | ||
| 156 | R 8 | 1 | 492,13 | ||
| Anhang 2 (zu Artikel 2) |
Anlage IV
(zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2)
Grundgehalt
1. Bundesbesoldungsordnung A
| Besoldungsgruppe | Grundgehalt
(Monatsbetrag in Euro) | |||||||
| Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | Stufe 7 | Stufe 8 | |
| A 3 | 2.301,21 | 2.353,13 | 2.405,07 | 2.446,88 | 2.488,68 | 2.530,48 | 2.572,30 | 2.614,10 |
| A 4 | 2.349,36 | 2.411,41 | 2.473,48 | 2.522,89 | 2.572,30 | 2.621,71 | 2.671,10 | 2.716,73 |
| A 5 | 2.367,07 | 2.444,34 | 2.506,40 | 2.567,24 | 2.628,06 | 2.690,14 | 2.750,92 | 2.810,47 |
| A 6 | 2.417,74 | 2.507,71 | 2.598,89 | 2.668,57 | 2.740,79 | 2.810,47 | 2.887,74 | 2.954,88 |
| A 7 | 2.538,10 | 2.617,92 | 2.723,09 | 2.830,73 | 2.935,88 | 3.042,30 | 3.122,12 | 3.201,92 |
| A 8 | 2.685,05 | 2.781,34 | 2.916,87 | 3.053,72 | 3.190,51 | 3.285,53 | 3.381,81 | 3.476,83 |
| A 9 | 2.897,87 | 2.992,89 | 3.142,39 | 3.294,40 | 3.443,86 | 3.545,48 | 3.651,19 | 3.754,27 |
| A 10 | 3.101,83 | 3.232,31 | 3.421,09 | 3.610,70 | 3.803,84 | 3.938,26 | 4.072,64 | 4.207,09 |
| A 11 | 3.545,48 | 3.745,12 | 3.943,47 | 4.143,12 | 4.280,13 | 4.417,15 | 4.554,17 | 4.691,22 |
| A 12 | 3.801,25 | 4.037,44 | 4.274,93 | 4.511,11 | 4.675,53 | 4.837,33 | 5.000,45 | 5.166,19 |
| A 13 | 4.457,62 | 4.679,45 | 4.899,96 | 5.121,81 | 5.274,49 | 5.428,48 | 5.581,13 | 5.731,19 |
| A 14 | 4.584,18 | 4.869,95 | 5.157,05 | 5.442,81 | 5.639,84 | 5.838,22 | 6.035,24 | 6.233,61 |
| A 15 | 5.603,31 | 5.861,70 | 6.058,73 | 6.255,79 | 6.452,84 | 6.648,57 | 6.844,31 | 7.038,72 |
| A 16 | 6.181,40 | 6.481,55 | 6.708,59 | 6.935,65 | 7.161,40 | 7.389,78 | 7.616,82 | 7.841,28 |
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6
um 23,19 Euro.
Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10
um 10,12 Euro.
Beträge für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2
Die Beträge für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2 macht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt.
2. Bundesbesoldungsordnung B
| Besoldungsgruppe | Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro) |
| B 1 | 7.038,72 |
| B 2 | 8.176,63 |
| B 3 | 8.658,13 |
| B 4 | 9.161,83 |
| B 5 | 9.739,93 |
| B 6 | 10.289,32 |
| B 7 | 10.819,10 |
| B 8 | 11.373,67 |
| B 9 | 12.061,37 |
| B 10 | 14.197,53 |
| B 11 | 14.808,25 |
3. Bundesbesoldungsordnung W
| Besoldungsgruppe | Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro) | ||
| W 1 | 4.898,68 | ||
| Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | |
| W 2
W 3 | 6.085,88
6.801,88 | 6.443,88
7.279,20 | 6.801,88
7.756,53 |
4. Bundesbesoldungsordnung R
| Besoldungsgruppe | Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro) | |||||||
| Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | Stufe 7 | Stufe 8 | |
| R 2 | 5.416,70 | 5.694,68 | 5.971,33 | 6.349,75 | 6.730,76 | 7.110,51 | 7.491,56 | 7.872,60 |
| R 3 | 8.658,13 | |||||||
| R 5 | 9.739,93 | |||||||
| R 6 | 10.289,32 | |||||||
| R 7 | 10.819,10 | |||||||
| R 8 | 11.373,67 | |||||||
| R 9 | 12.061,37 | |||||||
| R 10 | 14.808,25 | |||||||
Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4
Die Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4 macht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt.
| Anhang 3 (zu Artikel 2) |
Anlage V
(zu § 39 Absatz 1 Satz 1)
Familienzuschlag
(Monatsbetrag in Euro)
| Stufe 1 (§ 40 Absatz 1) | Stufe 2 (§ 40 Absatz 2) |
| 149,36 | 277,02 |
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das zweite zu berücksichtigende Kind um 127,66 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 397,74 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
| Anhang 4 (zu Artikel 2) |
Alt:
Anlage VIII
(zu § 61)
| Besoldungsgruppe des Eingangsamtes, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt | Grundbetrag (Monatsbetrag in Euro) |
| A 2 bis A 4 | 1145,56 |
| A 5 bis A 8 | 1.268,99 |
| A 9 bis A 11 | 1.323,38 |
| A 12 | 1.466,69 |
| A 13 oder R 1 | 1.534,68 |
Neu:
Anlage VIII
(zu § 61)
Anwärtergrundbetrag
| Laufbahn | Grundbetrag (Monatsbetrag in Euro) |
| mittlerer Dienst | 1.268,99 |
| gehobener Dienst | 1.511,86 |
| höherer Dienst | 2.317,52 |
| Anhang 5 (zu Artikel 2) |
Anlage IX
(zu den Anlagen I und III)
Zulagen
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
| Dem Grunde nach geregelt in | Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I oder Anlage III geregelt | Monatsbetrag in Euro/ Prozentsatz | ||||||
| 1 | 2 | 3 | ||||||
| 1 | Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) | |||||||
| 2 | Vorbemerkung | |||||||
| 3 | Stellenzulagen | |||||||
| 4 | Nummer 4 Absatz 1 Nummer 1 | 150,00 | ||||||
| 5 | Nummer 2 | 130,00 | ||||||
| 6 | Nummer 3, 4 und 5 | 100,00 | ||||||
| 7 | Nummer 4a | 135,00 | ||||||
| 8 | Nummer 5 | Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 | 53,00 | |||||
| 9 | Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 | 75,00 | ||||||
| 10 | Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes | 113,00 | ||||||
| 11 | Nummer 5a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a | |||||||
| 12 | ||||||||
| 13 | ||||||||
| 14 | Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 | 308,00 | ||||||
| 15 | Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 | 340,00 | ||||||
| 16 | Buchstabe b | Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 | 263,00 | |||||
| 17 | Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 | 295,00 | ||||||
| 18 | Buchstabe c | Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12, Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppen A 13 und höher | 340,00 | |||||
| 19 | Nummer 2 und 3 | Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 | 212,00 | |||||
| 20 | Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 | 237,00 | ||||||
| 21 | Nummer 4 Buchstabe a | |||||||
| 22 | Beamte und Soldaten mit Radarleit-Jagdlizenz | 340,00 | ||||||
| 23 | Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 ohne Radarleit-Jagdlizenz | 263,00 | ||||||
| 24 | Buchstabe b | Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 | 212,00 | |||||
| 25 | Nummer 5 und 6 | Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 | 135,00 | |||||
| 26 | Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 | 212,00 | ||||||
| 27 | Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppen A 13 und höher | 295,00 | ||||||
| 28 | Nummer 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | 680,00 | ||||||
| 29 | ||||||||
| 30 | ||||||||
| 31 | Nummer 2 | 540,00 | ||||||
| 32 | Nummer 3 | 475,00 | ||||||
| 33 | Nummer 4 | 435,00 | ||||||
| 34 | Absatz 1 Satz 2 | 615,00 | ||||||
| 35 | Nummer 6a | 150,00 | ||||||
| 36 | Nummer 7 | Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n) | ||||||
| 37 | - A 3 bis A 5 | 165,00 | ||||||
| 38 | - A 6 bis A 9 | 220,00 | ||||||
| 39 | - A 10 bis A 13 | 275,00 | ||||||
| 40 | - A 14, A 15, B 1 | 330,00 | ||||||
| 41 | - A 16, B 2 bis B 4 | 400,00 | ||||||
| 42 | - B 5 bis B 7 | 470,00 | ||||||
| 43 | - B 8 bis B 10 | 540,00 | ||||||
| 44 | - B 11 | 610,00 | ||||||
| 45 | Nummer 8 | Beamte der Besoldungsgruppen | ||||||
| 46 | - A 3 bis A 5 | 150,00 | ||||||
| 47 | - A 6 bis A 9 | 200,00 | ||||||
| 48 | - A 10 bis A 13 | 250,00 | ||||||
| 49 | - A 14 und höher | 300,00 | ||||||
| 50 | Nummer 8a | Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen | ||||||
| 51 | - A 3 bis A 5 | 103,00 | ||||||
| 52 | - A 6 bis A 9 | 141,00 | ||||||
| 53 | - A 10 bis A 13 | 174,00 | ||||||
| 54 | - A 14 und höher | 206,00 | ||||||
| 55 | Anwärter der Laufbahngruppe | |||||||
| 56 | - des mittleren Dienstes | 75,00 | ||||||
| 57 | - des gehobenen Dienstes | 99,00 | ||||||
| 58 | - des höheren Dienstes | 122,00 | ||||||
| 59 | Nummer 8b | Beamte der Besoldungsgruppen | ||||||
| 60 | - A 3 bis A 5 | 120,00 | ||||||
| 61 | - A 6 bis A 9 | 160,00 | ||||||
| 62 | - A 10 bis A 13 | 200,00 | ||||||
| 63 | - A 14 und höher | 240,00 | ||||||
| 64 | Nummer 8c | Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen | ||||||
| 65 | - A 3 bis A 5 | 85,00 | ||||||
| 66 | - A 6 bis A 9 | 110,00 | ||||||
| 67 | - A 10 bis A 13 | 125,00 | ||||||
| 68 | - A 14 und höher | 140,00 | ||||||
| 69 | Nummer 9 | Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von | ||||||
| 70 | - einem Jahr | 95,00 | ||||||
| 71 | - zwei Jahren | 190,00 | ||||||
| 72 | Nummer 9a Absatz 1 Nummer 1 | 350,00 | ||||||
| 73 | ||||||||
| 74 | ||||||||
| 75 | Nummer 2 | 700,00 | ||||||
| 76 | Nummer 3 | 225,00 | ||||||
| 77 | Absatz 3 Nummer 1 | 136,00 | ||||||
| 78 | ||||||||
| 79 | Nummer 2 und 3 | 76,00 | ||||||
| 80 | Nummer 10 | Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von | ||||||
| 81 | - einem Jahr | 95,00 | ||||||
| 82 | - zwei Jahren | 190,00 | ||||||
| 83 | Nummer 11 Absatz 1 Nummer 1 | 415,00 | ||||||
| 84 | ||||||||
| 85 | ||||||||
| 86 | Nummer 2 | 615,00 | ||||||
| 87 | Nummer 12 | 55,00 | ||||||
| 88 | Nummer 13 | |||||||
| 89 | Absatz 1 | Beamte des mittleren Dienstes | 110,00 | |||||
| 90 | Beamte des gehobenen Dienstes | 160,00 | ||||||
| 91 | Absatz 2 Satz 1 | Beamte der Besoldungsgruppen | ||||||
| 92 | - A 6 bis A 9 | 200,00 | ||||||
| 93 | - A 10 bis A 13 | 210,00 | ||||||
| 94 | - A 14 bis A 16 | 220,00 | ||||||
| 95 | Nummer 14 | 35,00 | ||||||
| 96 | Nummer 15 | Beamte der Besoldungsgruppen | ||||||
| 97 | - A 3 bis A 5 | 70,00 | ||||||
| 98 | - A 6 bis A 9 | 90,00 | ||||||
| 99 | - A 10 bis A 13 | 110,00 | ||||||
| 100 | - A 14 und höher | 140,00 | ||||||
| 101 | Nummer 16 | Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen | ||||||
| 102 | - A 3 bis A 5 | 150,00 | ||||||
| 103 | - A 6 bis A 9 | 200,00 | ||||||
| 104 | - A 10 bis A 13 | 250,00 | ||||||
| 105 | - A 14 und höher | 300,00 | ||||||
| 106 | Nummer 17 | Beamte der Besoldungsgruppen | ||||||
| 107 | - A 3 bis A 5 | 96,00 | ||||||
| 108 | - A 6 bis A 9 | 128,00 | ||||||
| 109 | - A 10 bis A 13 | 160,00 | ||||||
| 110 | - A 14 und höher | 192,00 | ||||||
| 111 | Nummer 18 | Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen | ||||||
| 112 | - A 3 bis A 5 | 96,00 | ||||||
| 113 | - A 6 bis A 9 | 128,00 | ||||||
| 114 | - A 10 bis A 13 | 160,00 | ||||||
| 115 | - A 14 und höher | 192,00 | ||||||
| 116 | Nummer 19 | Beamte der Besoldungsgruppen | ||||||
| 117 | - A 3 bis A 5 | 20,00 | ||||||
| 118 | - A 6 bis A 9 | 40,00 | ||||||
| 119 | - A 10 bis A 13 | 60,00 | ||||||
| 120 | - A 14 und höher | 80,00 | ||||||
| 121 | Amtszulagen | |||||||
| 122 | Besoldungsgruppe | Fußnote(n) | ||||||
| 123 | A 3 | 1 | 43,37 | |||||
| 124 | 2 | 80,00 | ||||||
| 125 | 3 | 40,39 | ||||||
| 126 | A 4 | 1 | 43,37 | |||||
| 127 | 2 | 80,00 | ||||||
| 128 | 4 | 8,72 | ||||||
| 129 | A 5 | 1 | 43,37 | |||||
| 130 | 3 | 80,00 | ||||||
| 131 | A 6 | 2, 5 | 43,37 | |||||
| 132 | A 7 | 5 | 53,86 | |||||
| 133 | A 8 | 1 | 69,39 | |||||
| 134 | A 9 | 1 | 322,88 | |||||
| 135 | A 13 | 1 | 328,12 | |||||
| 136 | 7 | 149,98 | ||||||
| 137 | A 14 | 5 | 224,96 | |||||
| 138 | A 15 | 3 | 299,93 | |||||
| 139 | 8 | 224,96 | ||||||
| 140 | A 16 | 6 | 251,58 | |||||
| 141 | B 10 | 1 | 519,86 | |||||
| 142 | Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) | |||||||
| 143 | Stellenzulage | |||||||
| 144 | Vorbemerkung | |||||||
| 145 | Nummer 2 | Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) | ||||||
| 146 | - R 1 | 330,00 | ||||||
| 147 | - R 2 bis R 4 | 400,00 | ||||||
| 148 | - R 5 bis R 7 | 470,00 | ||||||
| 149 | - R 8 und höher | 540,00 | ||||||
| 150 | Amtszulagen | |||||||
| 151 | Besoldungsgruppe | Fußnote | ||||||
| 152 | R 2 | 1 | 248,73 | |||||
| 153 | R 7 | 1 | 369,88 | |||||
| 154 | R 8 | 1 | 497,35 | |||||
ID: 192393
| ENDE |