Änderungstext

Verordnung zur Neufassung der Datentransparenzverordnung und zur Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung

Vom 19. Juni 2020
(BGBl. Nr. 29 vom 26.06.2020 S. 1371)



Auf Grund des § 303a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 sowie des § 303f Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 39 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit, im Fall des § 303a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Artikel 1
DaTraV - Datentransparenzverordnung
Verordnung zur Umsetzung der Vorschriften über die Datentransparenz

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung

Die Datentransparenz-Gebührenverordnung vom 30. April 2014 (BGBl. I S. 458), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information erhebt als Datenaufbereitungsstelle Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 303d Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 bis 7 der Datentransparenzverordnung. "Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt als Forschungsdatenzentrum Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 303d Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 8 und 10 der Datentransparenzverordnung."

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Wer die Gebührenschuld eines anderen übernimmt, hat der Datenaufbereitungsstelle dies schriftlich mitzuteilen. "(2) Wer die Gebührenschuld eines anderen übernimmt, hat dem Forschungsdatenzentrum dies schriftlich oder elektronisch mitzuteilen."

3. In § 5 wird die Angabe "200" durch die Angabe "300" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Für die Auswertung der Datenbestände mittels einer vom Nutzungsberechtigten vorformulierten Abfrage beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. Daneben werden 100 Euro für jede Arbeitsstunde, die zur Anpassung des Auswertungsprogramms anfällt, bis zu einem Höchstbetrag von 400 Euro berechnet. "(2) Für die Auswertung und die Bereitstellung der Datenbestände mittels einer vom Nutzungsberechtigten vorformulierten Abfrage beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. Darüber hinaus wird für jede Beratung, jede Erstellung vorläufiger Auswertungen und für Zwischenergebnisse abhängig von Umfang und Komplexität der Anfrage und der damit verbundenen Inanspruchnahme von Personal- und Sachleistungen eine Gebühr von 50 bis 1.600 Euro berechnet."

b) Der bisherige Absatz 3

(3) Für die Auswertung der Datenbestände mittels einer Abfrage, die nach der Fragestellung des Antragstellers erstellt wurde, beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. Daneben werden 100 Euro für jede Arbeitsstunde, die zur Erstellung des Auswertungsprogramms anfällt, bis zu einem Höchstbetrag von 700 Euro berechnet.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:

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(3) Für die Bereitstellung von Ergebnissen der Datenauswertung oder pseudonymisierter Einzeldatensätze an einem wissenschaftlichen Gastarbeitsplatz in der Datenaufbereitungsstelle beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. Daneben werden berechnet
  1. 100 Euro für jede Arbeitsstunde, die zur Anpassung oder Erstellung des Auswertungsprogramms anfällt, bis zu einem Höchstbetrag von 700 Euro und
  2. 50 Euro für jeden angefangenen Anwesenheitstag in der Datenaufbereitungsstelle im Rahmen der üblichen Bürozeiten.
"(3) Für die Bereitstellung pseudonymisierter Einzeldatensätze in gesicherter physischer oder virtueller Umgebung des Forschungsdatenzentrums wird zusätzlich zu den anderen Gebührenpositionen in dieser Verordnung abhängig von Umfang und Komplexität der Anfrage und der damit verbundenen Inanspruchnahme von Personal- und Sachleistungen eine Gebühr von 100 bis 3.000 Euro berechnet".

5. § 7 Absatz 2 Satz 2

Daneben werden 100 Euro für jede Arbeitsstunde, die zur inhaltlichen Prüfung anfällt, bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro berechnet.

wird aufgehoben.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die Datenaufbereitungsstelle mit den Arbeiten für die Datenauswertung und Datenbereitstellung begonnen hat, beträgt die Gebühr die Hälfte der Grundgebühr nach § 5. Keine Gebühr ist zu erheben, wenn die Datenaufbereitungsstelle mit der Bearbeitung des Antrags noch nicht begonnen hat. "(1) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor das Forschungsdatenzentrum mit den Arbeiten für die Datenauswertung und Datenbereitstellung begonnen hat, beträgt die Gebühr die Hälfte der Grundgebühr nach § 5. Keine Gebühr ist zu erheben, wenn das Forschungsdatenzentrum mit der sachlichen Bearbeitung des Antrags noch nicht begonnen hat."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "die Datenaufbereitungsstelle" durch die Wörter "das Forschungsdatenzentrum" ersetzt.

7. § 9 wird durch die folgenden §§ 9 und 10 ersetzt:

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§ 9 Erstattung von Auslagen

(1) Die Datenaufbereitungsstelle verlangt gesondert die Erstattung von Auslagen, die nicht bereits in die Zusatzgebühr nach § 6 und die Gebühr nach § 7 Absatz 2 einbezogen sind, in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für

  1. die Hinzuziehung von externen Experten zur Unterstützung bei der Entwicklung von Auswertungsprogrammen,
  2. die Erstellung von Gutachten und
  3. den Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen.

Werden nach den Nummern 1 und 2 externe Experten oder Gutachter beauftragt, so ist der Antragsteller vor der Auftragserteilung von der Datenaufbereitungsstelle über die voraussichtlichen Kosten zu informieren und es ist ihm Gelegenheit zu geben, seinen Antrag abzuändern oder zurückzunehmen.

(2) Die Datenaufbereitungsstelle verlangt gesondert die Erstattung von Auslagen, die im Zusammenhang mit der erneuten Bereitstellung von Auswertungsergebnissen entstehen, in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für

  1. jeden weiteren Datenträger,
  2. den Versand der Datenträger und
  3. den gesonderten Versand von Kennwörtern oder anderen Sicherungsmaßnahmen.
" § 9 Erstattung von Auslagen

Das Forschungsdatenzentrum verlangt die Erstattung von Auslagen, die nicht bereits in die Zusatzgebühren nach § 6 und die Gebühr nach § 7 Absatz 2 einbezogen sind, in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Es informiert die Antragsteller im Vorfeld über die Art und die Höhe der erstattungspflichtigen Auslagen. Darunter fallen auch solche Auslagen, die im Zusammenhang mit der erneuten Bereitstellung von Auswertungsergebnissen entstehen.

§ 10 Höhe der Gebühr für Schulungen

Die Grundgebühr für eine Schulung beträgt 600 Euro. Das Forschungsdatenzentrum kann für zusätzliche Module eine Zusatzgebühr von jeweils 300 Euro verlangen. Das Forschungsdatenzentrum informiert die Antragsteller im Vorfeld über die Art der Schulungen und die Höhe der entsprechenden Gebühren."

8. Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt gefasst:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Erfordert eine gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Personal- und Sachaufwand, so kann die Datenaufbereitungsstelle die nach den §§ 5 und 6 vorgesehenen Gebühren bis auf das Doppelte erhöhen. In diesem Fall hat die Datenaufbereitungsstelle den Gebührenschuldner vor Beginn der Bearbeitung von der Erhöhung in Kenntnis zu setzen. Die Erhöhung ist von der Datenaufbereitungsstelle zu begründen. "(1) Erfordert eine gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Personal- und Sachaufwand, so kann das Forschungsdatenzentrum die nach den §§ 5 und 6 vorgesehenen Gebühren bis auf das Doppelte erhöhen. In diesem Fall hat das Forschungsdatenzentrum den Gebührenschuldner vor Beginn der Bearbeitung von der Erhöhung in Kenntnis zu setzen. Die Erhöhung ist vom Forschungsdatenzentrum zu begründen."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Die Datenaufbereitungsstelle" durch die Wörter "Das Forschungsdatenzentrum" ersetzt.

9. Der bisherige § 11 wird § 12 und wie folgt gefasst:

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§ 12 Anwendung des Bundesgebührengesetzes

Die §§ 14, 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) zur Fälligkeit, zum Säumniszuschlag, zur Stundung, zur Niederschlagung, zum Erlass, zur Verjährung und zur Erstattung sind entsprechend anzuwenden.

" § 12 Anwendung des Bundesgebührengesetzes

§ 13 Absatz 3 sowie die §§ 14, 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) zur Fälligkeit, zum Säumniszuschlag, zur Stundung, zur Niederschlagung, zum Erlass, zur Verjährung und zur Erstattung sind entsprechend anzuwenden."

10. Der bisherige § 12

§ 12 Gebühren und Auslagen vor Inkrafttreten

Die Datenaufbereitungsstelle kann für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht hat, Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erheben, wenn eine Gebührenentscheidung unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung ausdrücklich vorbehalten worden ist und wenn die Datenaufbereitungsstelle den Antragsteller über die voraussichtliche Gebührenhöhe informiert hat.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt vierzehn Kalendertage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Datentransparenzverordnung vom 10. September 2012 (BGBl. I S. 1895), die durch Artikel 57 Absatz 29 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, außer Kraft.

ID 201107

ENDE