Änderungstext

Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) hier: Vorgriffregelung zu einer Anpassung der beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel im Bereich der Physiotherapie ab dem 1. Mai 2025 und der Höchstdauer der Verhinderungspflege ab dem 1. Juli 2025

Vom 8. April 2025
(GMBl. Nr. 10-11 vom 06.05.2025 S. 205)



1. Anpassung der beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel im Bereich der Physiotherapie ab dem 1. Mai 2025

Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung in der Bundesbeihilfeverordnung sind im Einvernehmen mit den in § 80 Absatz 6 Bundesbeamtengesetz genannten Bundesministerien ab dem 1. Mai 2025 entstandene Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel im Bereich der Physiotherapie entsprechend der beigefügten Anlage beihilfefähig. Änderungen im anliegenden Verzeichnis sind in Fettdruck kenntlich gemacht.

2. Anpassung der Höchstdauer der Verhinderungspflege ab dem 1. Juli 2025

Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung in der Bundesbeihilfeverordnung wird im Einvernehmen mit den in § 80 Absatz 6 Bundesbeamtengesetz genannten Bundesministerien ab dem 1. Juli 2025 die in §§ 38a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 38b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundesbeihilfeverordnung genannte Höchstdauer der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr erhöht.

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Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel Anlage

Abschnitt 1
Leistungsverzeichnis

Nr. Leistung beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro bis 30.4.2025 beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro ab 1.5.2025
Bereich Inhalation
1 Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung
a) als Einzelinhalation 11,60 12,10
b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 4,80 4,80
c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig. 7,50 7,50
2 Radon-Inhalation
a) im Stollen 14,90 14,90
b) mittels Hauben 18,20 18,20
Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen
3 Physiotherapeutische Befundung und Berichte
a) physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall 16,50 16,50
b) physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person 63,50 66,10
c) physiotherapeutische Diagnostik (PD), einmal je Blankoverordnung 34,40 35,80
d) Bedarfsdiagnostik (BD), einmal je Blankoverordnung 25,80 26,80
4 Krankengymnastik (KG), auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung,

Richtwert: 15 bis 25 Minuten

27,80 29,00
5 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS nach Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung,

Richtwert: 25 bis 35 Minuten

44,20 46,00
6 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS-Kinder nach Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung,

Richtwert: 30 bis 45 Minuten

55,20 57,40
7 Krankengymnastik (KG) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer,

Richtwert: 20 bis 30 Minuten

12,50 13,00
8 Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer,

Richtwert: 20 bis 30 Minuten

15,60 16,20
9 Krankengymnastik (Atemtherapie) insbesondere bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung,

Richtwert: 60 Minuten

83,50 86,80
10 Krankengymnastik im Bewegungsbad
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten 31,80 33,10
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,

Richtwert: 20 bis 30 Minuten

22,70 23,60
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,

Richtwert: 20 bis 30 Minuten

15,60 15,60
11 Manuelle Therapie,

Richtwert: 15 bis 25 Minuten

33,40 34,80
12 Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik) als Einzelbehandlung,

Richtwert: 15 bis 20 Minuten

19,20 20,00
13 Bewegungsübungen
a) als Einzelbehandlung,

Richtwert: 10 bis 20 Minuten

12,90 13,40
b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen),

Richtwert: 10 bis 20 Minuten

8,00 8,30
14 Bewegungsübungen im Bewegungsbad
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe,

Richtwert: 20 bis 30 Minuten

31,20 32,10
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,

Richtwert: 20 bis 30 Minuten

22,60 23,50
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,

Richtwert: 20 bis 30 Minuten

15,60 15,90
15 Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP),

Richtwert: 120 Minuten je Behandlungstag

115,30 115,30
16 Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen),

Richtwert: 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr

52,40 54,50
17 Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung,

Richtwert: 10 bis 20 Minuten

8,80 8,80
Bereich Massagen
18 Massage eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile
a) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage,

Richtwert: 15 bis 20 Minuten

20,30 21,10
b) Bindegewebsmassage (BGM),

Richtwert: 20 bis 30 Minuten

24,40 25,40
19 Manuelle Lymphdrainage (MLD)
a) Teilbehandlung,

Richtwert: 30 Minuten

33,80 35,10
b) Großbehandlung,

Richtwert: 45 Minuten

50,60 52,70
c) Ganzbehandlung,

Richtwert: 60 Minuten

67,50 70,20
d) Kompressionsbandagierung einer Extremität; Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurz-zugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig 21,50 22,40
20 Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe,

Richtwert: 15 bis 20 Minuten

31,70 33,00
Bereich Palliativversorgung
21 Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung,

Richtwert: 60 Minuten

66,00 66,00
Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder
22 Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe,

Richtwert: 10 bis 15 Minuten

13,60 13,60
23 Warmpackung eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) 15,60 15,80
b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als Teilpackung 36,20 36,20
c) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als Großpackung 47,80 47,80
24 Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel- Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe 19,70 19,70
25 Kaltpackung (Teilpackung)
a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem 10,20 10,20
b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid 20,30 20,30
26 Heublumensack, Peloidkompresse 12,10 12,10
27 Sonstige Packungen (z.B. Wickel, Auflagen, Kompressen), auch mit Zusatz 6,10 6,10
28 Trockenpackung 4,10 4,10
29 Guss
a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss 4,10 4,10
b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss 6,10 6,10
c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung 5,40 5,40
30 an- oder absteigendes Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) 16,20 16,20
b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) 26,40 26,40
31 Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad 12,10 12,10
b) Vollbad 17,60 17,60
32 Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 25,10 25,10
33 Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad 43,30 43,30
b) Vollbad 52,70 54,10
34 Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad 37,90 37,90
b) Vollbad 43,30 43,30
35 Balneo-Phototherapie (Sole-Photo-Therapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe 43,30 43,30
36 Medizinische Bäder mit Zusatz
a) Hand- oder Fußbad 8,80 8,80
b) Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 17,60 17,60
c) Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 24,40 24,40
d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz 4,10 4,10
37 Gashaltige Bäder
a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe 26,10 27,10
b) gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe 29,70 29,70
c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe 27,70 27,70
d) Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 24,40 24,40
e) Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat 4,10 4,10
38 Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Hand- oder Fußbad, Teil- oder Vollbad mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge nach Nummer 36 Buchstabe a bis c und nach Nummer 37 Buchstabe b um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buchstabe d beihilfefähig.
Bereich Kälte- und Wärmebehandlung
39 Kältetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit loka- ler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas oder Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß oder Armbadewannen,

Richtwert: 5 bis 10 Minuten

12,90 12,90
40 Wärmetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mittels Heißluft,

Richtwert: 10 bis 20 Minuten

7,50 7,50
41 Ultraschall-Wärmetherapie, Richtwert: 10 bis 20 Minuten 13,80 14,30
Bereich Elektrotherapie
42 Elektrotherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen,

Richtwert: 10 bis 20 Minuten

8,20 8,30
43 Elektrostimulation bei Lähmungen,

Richtwert: je Muskelnerveinheit 5 bis 10 Minuten

17,60 18,30
44 Iontophorese 8,20 8,20
45 Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad),

Richtwert: 10 bis 20 Minuten

14,90 14,90
46 Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,

Richtwert: 10 bis 20 Minuten

29,00 29,00


ENDE