Änderungstext
Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung
Vom 11. März 2026
(BGBl. I vom 16.03.2026 Nr. 67; ber. 23.04.226 Nr. 115)
Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 8 Absatz 1 Satz 3, des § 11 Absatz 1 Satz 5, des § 17 Absatz 7, des § 20 Satz 2, des § 21 Absatz 3, des § 22a Absatz 2, des § 26 und des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) geändert worden ist,
das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium des Innern verordnen aufgrund des § 10 Absatz 1 und Anlage 2 Nummer 2 und 15 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131),
das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund
das Bundesministerium des Innern verordnet jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 aufgrund
das Bundesministerium der Verteidigung verordnet aufgrund des § 10 Absatz 1 und Anlage 2 Nummer 6, 8 bis 10, 24, 31, 32, 34 und 43 der Bundeslaufbahnverordnung,
das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen verordnet aufgrund des § 10 Absatz 1 und Anlage 2 Nummer 26 und 42 der Bundeslaufbahnverordnung,
das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund des § 10 Absatz 1 und Anlage 2 Nummer 41 der Bundeslaufbahnverordnung in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 und
der Beauftragte für Kultur und Medien verordnet aufgrund des § 10 Absatz 1 und Anlage 2 Nummer 20 und 38 der Bundeslaufbahnverordnung:
Artikel 1 ber.
BLV - Bundeslaufbahnverordnung
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
- wie eingefügt -
Artikel 2 ber.
Folgeänderungen
(1) Die Postlaufbahnverordnung vom 12. Januar 2012 (BGBl. I S. 90), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird die Angabe " § 42 Absatz 2" durch die Angabe " § 50 Absatz 2" ersetzt.
2. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe " § 24" durch die Angabe " § 33" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 27" durch die Angabe " § 36" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 27 Absatz 1" durch die Angabe " § 36 Absatz 1" ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 33 Absatz 3" durch die Angabe " § 41 Absatz 4" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 34 Absatz 2" durch die Angabe " § 42 Absatz 2" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe " § 50 Absatz 4" durch die Angabe " § 59 Absatz 4" ersetzt.
5. ber. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 38 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe " § 46 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 38 Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe " § 46 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe " § 38 Absatz 2 Satz 3" durch die Angabe " § 46 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
6. In § 8 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 51 Absatz 2" durch die Angabe " § 60 Absatz 2" ersetzt.
( 2) Die Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3824), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 6 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " § 17" durch die Angabe " § 20" ersetzt.
( 3) Die Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 57) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 8 wird die Angabe " § 39 Absatz 1" durch die Angabe " § 47" ersetzt.
(4) Die Kriminallaufbahnverordnung vom 18. September 2009 (BGBl. I S. 3042), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2020 (BGBl. I S. 1988) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Satz 2 wird die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 17" ersetzt.
2. In § 8 Satz 2 wird die Angabe " §§ 22 und 28 bis 31" durch die Angabe " §§ 26 und 37 bis 39" ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 19 Absatz 4" durch die Angabe " § 21 Absatz 3" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe " §§ 40 und 41" durch die Angabe " §§ 48 und 49" ersetzt.
4. In § 11 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe " §§ 7, 8, 20 bis 25 und 27" durch die Angabe " §§ 7, 8, 24 bis 34 und 63" ersetzt.
(5) Die Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 12" durch die Angabe " § 15" ersetzt.
2. In § 7 Satz 2 wird die Angabe " § 13" durch die Angabe " § 16" ersetzt.
3. In § 8 Satz 4 wird die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 17" ersetzt.
4. In § 11 Absatz 4 wird die Angabe " § 44" durch die Angabe " § 53" ersetzt.
5. In § 12 Absatz 1 Nummer 4 in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe " §§ 19 bis 21" durch die Angabe " §§ 23 bis 25" ersetzt.
6. In § 13 Absatz 4 wird die Angabe " § 34" durch die Angabe " § 42" ersetzt.
7. In § 14 Absatz 4 wird die Angabe " § 47" durch die Angabe " § 56" ersetzt.
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
"(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 44 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass
|
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe " § 40" durch die Angabe " § 48" ersetzt.
9. In § 16 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 40" durch die Angabe " § 48" ersetzt.
10. ber. § 16a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt sgeändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe " § 36" durch die Angabe " § 44" ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe " § 36 Absatz 6" durch die Angabe " § 44 Absatz 7" ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe " § 36 Absatz 4 Satz 8" durch die Angabe " § 44 Absatz 5 Satz 8" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 40" durch die Angabe " § 48" ersetzt.
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe " § 36" durch die Angabe " § 44" ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 40" durch die Angabe " § 48" ersetzt.
(6) Die Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3282), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 180) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 4 wird die Angabe " § 44" durch die Angabe " § 53" ersetzt.
2. Die §§ 10 und 11 werden durch die folgenden §§ 10 und 11 ersetzt:
| alt | neu |
| " § 10 Aufstieg
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie
Im Übrigen gilt § 21 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung. (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 44 Absatz 1, 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung . § 44 Absatz 3 und 4 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass das Auswahlverfahren auch in Zusammenarbeit mit einer Behörde der Bundespolizei oder einer Polizeibehörde eines Landes durchgeführt werden kann. (3) Die für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an einem Vorbereitungsdienst des Bundes oder eines Landes für eine Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes teil. Das Aufstiegsverfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für den Vorbereitungsdienst gelten, an dem die zum Aufstieg zugelassene Beamtin oder der zum Aufstieg zugelassene Beamte teilnimmt. (4) Die Ausbildung für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag dauert zwei Jahre. Die Bewerberinnen und Bewerber absolvieren den Masterstudiengang "Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)" an der Deutschen Hochschule der Polizei. Das Aufstiegsverfahren richtet sich nach der Prüfungsordnung für diesen Studiengang. (5) Im Übrigen gilt § 49 der Bundeslaufbahnverordnung. § 11 Fachspezifische Qualifizierung (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag durch fachspezifische Qualifizierung zugelassen werden, wenn dafür ein besonderes dienstliches Bedürfnis besteht und sie
(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 44 Absatz 1 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung. § 44 Absatz 3 und 4 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass das Auswahlverfahren auch in Zusammenarbeit mit einer Behörde der Bundespolizei oder einer Polizeibehörde eines Landes durchgeführt werden kann. § 44 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass zu den sonstigen Anforderungen insbesondere die erfolgreiche Wahrnehmung von Führungsaufgaben gehört. (3) Die fachspezifische Qualifizierung dauert 20 Monate. Sie umfasst eine fachtheoretische Ausbildung und eine berufspraktische Einführung. (4) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst Lehrgänge bei einer Polizei des Bundes oder eines Landes und dauert mindestens acht Wochen. Die erfolgreiche Teilnahme ist durch Leistungsnachweise zu belegen. (5) Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag wahrgenommen. Zeiten, in denen Tätigkeiten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ausgeübt wurden, können bis zu einer Dauer von 14 Monaten auf die berufspraktische Einführung angerechnet werden. Nach Abschluss der berufspraktischen Einführung erhält die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte eine dienstliche Beurteilung, aus der hervorgeht, ob sie oder er sich in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag bewährt hat. (6) Für die Feststellung, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist, gilt § 46 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. (7) Für die Kostenerstattung gilt § 49 der Bundeslaufbahnverordnung." |
3. In § 12 wird die Angabe " § 40" durch die Angabe " § 48" ersetzt.
( 7) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 6. März 2020 (BGBl. I S. 506), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2862) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 64 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 17 Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe " § 20 Absatz 3" ersetzt.
(8) Die Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2883), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 10 Absatz 1 wird die Angabe " § 13 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe " § 16 Absatz 1" ersetzt.
(9) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 31. März 2021 (BGBl. I S. 727) wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 36 Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe " § 44 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
2. In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 36 Absatz 4 Satz 6" durch die Angabe " § 44 Absatz 4 Satz 6" ersetzt.
(10) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2779), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 22 Absatz 1 wird die Angabe " § 36" durch die Angabe " § 44" ersetzt.
(11) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1031), die zuletzt durch Artikel 59 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 16 Absatz 1" durch die Angabe " § 19 Absatz 1" ersetzt.
2. In § 37 wird die Angabe " § 19 Absatz 1" durch die Angabe " § 23 Absatz 1" ersetzt.
(12) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 227) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
"Verordnung
über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst
in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
(GtDBwVWehrtechnikVDV)".
2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| " § 12 Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten im Verwendungsbereich Wehrtechnik des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes". |
3. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe "in der Fachrichtung" durch die Angabe "im Verwendungsbereich" ersetzt.
4. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe " § 10a Absatz 3" durch die Angabe " § 11 Absatz 4" ersetzt.
5. ber. § 9h Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
"(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik kann eingestellt werden, wer
|
6. In § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe "in der Fachrichtung" durch die Angabe "im Verwendungsbereich" ersetzt.
7. In der Überschrift des § 12 wird die Angabe "der Fachrichtung" durch die Angabe "im Verwendungsbereich" ersetzt.
8. In § 24 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe "Dienst" durch die Angabe "Verwaltungsdienst" ersetzt.
9. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| "Es können Auswahlverfahren für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2, für die Teilnahme an einer fachspezifischen Qualifizierung nach § 46 der Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 47 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden." |
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 39 Absatz 2" durch die Angabe " § 48 Absatz 1" ersetzt.
(13) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 227) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
"Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
(HtDBwVWehrtechnikVDV)".
2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| " § 11 Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten im Verwendungsbereich Wehrtechnik des höheren technischen Verwaltungsdienstes". |
3. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe "in der Fachrichtung" durch die Angabe "im Verwendungsbereich" ersetzt.
4. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe " § 10a Absatz 3" durch die Angabe " § 11 Absatz 4" ersetzt.
5. § 8h Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
"(1) In den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik kann eingestellt werden, wer
|
6. In § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe "in der Fachrichtung" durch die Angabe "im Verwendungsbereich" ersetzt.
7. In der Überschrift des § 11 wird die Angabe "in der Fachrichtung" durch die Angabe "im Verwendungsbereich" ersetzt.
8. In § 19 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "der Fachrichtung" durch die Angabe "des Verwendungsbereichs" ersetzt.
(14) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 21. Januar 2004 (BGBl. I S. 105), die zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 16 Absatz 1" durch die Angabe " § 19 Absatz 1" ersetzt.
(15) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I S. 2230), die zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 16 Absatz 1" durch die Angabe " § 19 Absatz 1" ersetzt.
(16) Die Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium "Master of Public Administration" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 497), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Januar 2016 (BGBl. I S. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Satz 2 wird die Angabe " § 36" durch die Angabe " § 44" ersetzt.
2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 4 wird jeweils die Angabe " § 15 Absatz 1 und 2" durch die Angabe " § 18 Absatz 1 und 2" ersetzt.
(17) Die Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang "Intelligence and Security Studies" vom 28. Februar 2019 (BGBl. I S. 202) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe " § 36" durch die Angabe " § 44" ersetzt.
2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 15 Absatz 1 und § 16 Absatz 1" durch die Angabe " § 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 1" ersetzt.
3. In § 14 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 15 Absatz 1 und 2" durch die Angabe " § 18 Absatz 1 und 2" ersetzt.
(18) Die Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang "Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 85) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3 wird jeweils die Angabe " § 36" jeweils durch die Angabe " § 44" ersetzt.
2. In § 17 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 15 Absatz 1 und 2" durch die Angabe " § 18 Absatz 1 und 2" ersetzt.
(19) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 15. Mai 2017 (BGBl. S. 1179), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 45 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe " § 15 Absatz 3" durch die Angabe " § 18 Absatz 3" ersetzt.
(20) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes vom 19. Juni 2017 (BGBl. I S. 1896, 1897), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. April 2019 (BGBl. I S. 517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 10a Absatz 3" durch die Angabe " § 11 Absatz 4" ersetzt.
(21) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3273), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2019 (BGBl. I S. 406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
"Verordnung
über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst
in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz
(GtDBwBrandschutzVDV)".
2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| " § 21 Lehrgang "Feuerwehrtechnische Grundausbildung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz"". |
3. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
| alt | neu |
| " § 1 Vorbereitungsdienst
Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz." |
4. § 2 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
"(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen,
|
5. In § 6 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " §§ 15 und 16" durch die Angabe " §§ 18 und 19" ersetzt.
6. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe " § 10a Absatz 3" durch die Angabe " § 11 Absatz 4" ersetzt.
7. ber. In § 15b Absatz 1 wird die Angabe "feuerwehrtechnischen Dienst" durch die Angabe "technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz" ersetzt.
8. § 15d Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
"(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz kann eingestellt werden, wer
In den Fällen, in denen der Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 durchgeführt wird und für die Bewerberin oder den Bewerber von der kooperierenden Hochschuleinrichtung eine Zugangsprüfung vorgesehen ist, muss das Einvernehmen der Einstellungsbehörde mit der kooperierenden Hochschuleinrichtung über die Zulassung zum Studium vorliegen." |
9. In § 16 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Dienstes" durch die Angabe "Verwaltungsdienstes" ersetzt.
10. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "feuerwehrtechnischen Dienst" durch die Angabe "technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz" ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| "(2) Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung vermitteln berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse, die für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen." |
11. In § 21 wird in der Überschrift und in Satz 1 jeweils die Angabe "feuerwehrtechnischen Dienst" durch die Angabe "technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz" ersetzt.
12. ber. In § 24 Satz 1 wird die Angabe "feuerwehrtechnischen Dienst" durch die Angabe "technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz" ersetzt.
13. In § 27 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "feuerwehrtechnischen Dienst" durch die Angabe "technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz" ersetzt.
14. In § 34 Absatz 3 wird die Angabe "Dienstes" durch die Angabe "Verwaltungsdienstes" ersetzt.
15. § 35 Absatz 1 bis 3 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
| alt | neu |
"(1) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfung sind:
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die praktische Prüfung sind:
(3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind:
|
16. § 37 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| "(3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der Ausbildung oder Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz befasst sind, die Anwesenheit bei der praktischen und der mündlichen Prüfung gestatten." |
(22) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " §§ 15 und 16" durch die Angabe " §§ 18 und 19" ersetzt.
2. In § 48 Absatz 1 wird die Angabe " § 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" durch die Angabe " § 20 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
(23) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes vom 23. April 2019 (BGBl. I S. 517) wird wie folgt geändert:
In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 10a Absatz 3" durch die Angabe " § 11 Absatz 4" ersetzt.
(24) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205), die durch Artikel 1 der Verordnung 4. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 244) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 8 Absatz 2 wird die Angabe " § 10a Absatz 3" durch die Angabe " § 11 Absatz 4" ersetzt.
(25) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1221), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " §§ 15 und 16" durch die Angabe " §§ 18 und 19" ersetzt.
2. In § 48 Absatz 1 wird die Angabe " § 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" durch die Angabe " § 20 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
3. In § 63 Absatz 1 wird die Angabe " § 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe " § 20 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
(26) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - vom 23. September 2020 (BGBl. I S. 2021), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 37 Absatz 1" durch die Angabe " § 45 Absatz 1" ersetzt.
2. In § 11 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe " § 36 Absatz 5" durch die Angabe " § 44 Absatz 5" ersetzt.
(27) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 14. Januar 2021 (BGBl. I S. 79) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
"Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
(MtDFmEloAufklVDV)".
2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| " § 35 Lehrgang "Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung"". |
3. In § 1 wird die Angabe "Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe "Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe "Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
"(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis die Methoden, Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn und Laufbahngruppe erforderlich sind.
Insbesondere werden
|
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe "Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
5. In § 5 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " §§ 15 und 16" durch die Angabe " §§ 18 und 19" ersetzt.
6. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe " § 10a Absatz 3" durch die Angabe " § 11 Absatz 4" ersetzt.
7. § 17 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
"(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung kann eingestellt werden, wer
|
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Dienstes" durch die Angabe "Verwaltungsdienstes" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe "Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
9. In § 19 Absatz 2 Nummer 11 wird die Angabe "Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe "Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
10. In § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe "Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe "Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
11. In § 23 Absatz 4 wird die Angabe "Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe "Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
12. In der Überschrift des § 35 wird die Angabe "Dienst der Fernmelde- und Elektronische Aufklärung des Bundes" durch die Angabe "Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
13. In § 39 Nummer 6 wird die Angabe "Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe "Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
14. In § 52 Absatz 3 wird die Angabe "Dienstes" durch die Angabe "Verwaltungsdienstes" ersetzt.
15. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
| alt | neu |
"(1) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfung sind
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind
Wird mit dem Vorsitz der mündlichen Prüfung eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes beauftragt, tritt an die Stelle der oder des Beisitzenden nach Satz 1 Nummer 3 eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung." |
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
| "(4) Anstelle von Beamtinnen und Beamten des gehobenen und mittleren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung können auch Beamtinnen oder Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes bestellt werden, sofern sie ihre Laufbahnbefähigung durch den Vorbereitungsdienst nach der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 22. August 2006 oder der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 20. Februar 2002 erworben haben." |
16. In § 55 Absatz 3 wird die Angabe "Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe "Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
17. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe "Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die Angabe "Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe "Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe "Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
( 28) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 3. Mai 2021 (BGBl. I S. 962) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| GtDFmEloAufklVDV - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes | "GtDFmEloAufklVDV - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung". |
2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 26 Lehrgang "Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" | " § 26 Lehrgang "Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung"". |
3. In § 1 wird die Angabe "Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe "Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe "Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
(2) Die berufspraktische Studienzeit vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis die Kenntnisse und die berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn erforderlich sind.
Insbesondere werden
| "(2) Die berufspraktische Studienzeit vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis die Kenntnisse und die berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn erforderlich sind.
Insbesondere
|
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe "Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
5. In § 5 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " §§ 15 und 16" durch die Angabe " §§ 18 und 19" ersetzt.
6. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe " § 10a Absatz 3" durch die Angabe " § 11 Absatz 4" ersetzt.
7. § 17 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes kann eingestellt werden, wer
| "(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung kann eingestellt werden, wer
|
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Dienstes" durch die Angabe "Verwaltungsdienstes" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe "Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
9. In § 19 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 3 sowie § 22 Absatz 2 Satz 3 wird jeweils die Angabe "Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe "Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
10. In § 23 Absatz 4 wird die Angabe "Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe "Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
11. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "Dienst der Fernmelde- und Elektronische Aufklärung des Bundes" durch die Angabe "Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
b) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "Dienst der Fernmelde- und Elektronische Aufklärung des Bundes" durch die Angabe "Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
12. In § 29 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe "Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe "Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
13. In § 41 Absatz 3 wird die Angabe "Dienstes" durch die Angabe "Verwaltungsdienstes" ersetzt.
14. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfung sind
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind
Wird mit dem Vorsitz der mündlichen Prüfung eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes beauftragt, tritt an die Stelle der oder des Beisitzenden nach Satz 1 Nummer 3 eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des gehobenen technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes. | "(1) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfung sind
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind
Wird mit dem Vorsitz der mündlichen Prüfung eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes beauftragt, so tritt an die Stelle der oder des Beisitzenden nach Satz 1 Nummer 3 eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung." |
15. In § 44 Absatz 3 wird die Angabe "Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe "Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
(29) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 6. Juli 2022 (BGBl. I S. 1084) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe " § 12 Satz 2" durch die Angabe " § 15 Absatz 2" ersetzt.
2. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe " § 10a Absatz 3" durch die Angabe " § 11 Absatz 4" ersetzt.
3. In § 13 wird die Angabe " § 10a Absatz 4 Satz 1" durch die Angabe " § 12 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
4. In § 58 Absatz 1 wird die Angabe " § 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" durch die Angabe " § 20 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
5. In § 86 Absatz 1 wird die Angabe " § 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe " § 20 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
(30) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes vom 15. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 325) wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 15 oder § 16" durch die Angabe " § 18 oder § 19" ersetzt.
(31) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes vom 15. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 326) wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 15 oder § 16" durch die Angabe " § 18 oder § 19" ersetzt.
(32) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 4. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
"Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst
in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
(MtDBwVWehrtechnikVDV)".
2. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
| alt | neu |
| " § 1 Vorbereitungsdienst
Die Ausbildung und die Laufbahnprüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik." |
3. In § 11 Absatz 2 wird die Angabe " § 10a Absatz 3" durch die Angabe " § 11 Absatz 4" ersetzt.
4. § 21 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
"(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik kann eingestellt werden, wer
|
5. § 56 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| "(3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der Ausbildung oder der Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern für den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik befasst sind, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten." |
6. In § 77 Absatz 1 wird die Angabe " § 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe " § 20 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
(33) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 19. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 282) wird wie folgt geändert:
§ 50 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| "(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können zwei nicht bestandene Modulprüfungen ein zweites Mal wiederholt werden." |
(34) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes vom 9. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 284) wird wie folgt geändert:
§ 46 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| "(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können zwei nicht bestandene Modulprüfungen ein zweites Mal wiederholt werden." |
Artikel 3
Außerkrafttreten
Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, tritt am 17. März 2026 außer Kraft.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 17. März 2026 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011 S. 1; L 230 vom 25.08.2012 S. 5; L 149 vom 13.06.2017 S. 98; L 132 vom 30.05.2018 S. 48; L 202 vom 09.08.2018 S. 13; L 74 vom 04.03.2021 S. 47; L 321 vom 15.12.2022 S. 79; L, 2024/90441, 22.7.2024), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2293 vom 10. November 2025 (ABl. L, 2025/2293, 11.11.2025) geändert worden ist
| ENDE |